Leitsatz: Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Strafen auch nach Einführung des § 67 Abs. 6 StGB nur in Ausnahmefällen 1. § 67 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet auch weiterhin nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, den über die gemäß § 67 Abs. 4 StGB anrechenbare Zeit hinaus im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzug auf verfahrensfremde noch nicht verbüßte (Rest)Strafen anzurechnen und eine Priviligierung von Mehrfachstraftätern. 2. Im Rahmen der Gesamtschau spricht gegen einen Härtefall i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB, wenn die Summe des bisher erlittenen Freiheitsentzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft, Organisationshaft, Therapiezeiten nach § 35 BtmG oder § 64 StGB) die Summe sämtlicher verhängter noch nicht voll verbüßter Strafen (deutlich) unterschreitet. 3. Eine konkrete Gefährdung des erzielten Therapieerfolges i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB liegt nicht bereits in den mit Strafhaft typischerweise verbundenen Nachteilen; es bedarf vielmehr Feststellungen, weshalb im konkreten Einzelfall die Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzuges nicht ausreichen, die Stabilität zu bewahren 4. Im Rahmen des § 67 Abs. 6 StGB ist die therapeutische Mitarbeit im Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt Voraussetzung für Erfolgsaussicht und Verbleib in der Therapie (§ 67 d Abs. 5 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB). Zu berücksichtigen ist nur, inwieweit das Verhalten der betroffenen Person oder aber nicht in deren Einflussbereich liegende Umstände die Überschreitung der anrechenbaren Zeit im Maßregelvollzug verursacht haben. (LG Kleve, Beschluss v. 07.09.2016, AZ. 180 StVK 393/16) 1. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist mit Ablauf der Höchstfrist am 24. September 2016 erledigt. 2. Eine Anrechnung der aufgrund der Anordnung des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, AZ. 92 Kls 1/12, erfolgten Unterbringung im Maßregelvollzug auf verfahrensfremde Strafen findet nicht statt (kein Härtefall gemäß § 67 Abs. 6 StGB) 3. Die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, AZ: 92 Kls 1/12, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. 4. Auch die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2009, AZ: 37 Ls 236/08, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. G r ü n d e: Der Untergebrachte befindet sich auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, Az.: 92 KLs 1/12 im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik Bedburg-Hau. Durch dieses Urteil wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 233 Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt, und es ist zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, weil der Untergebrachte den Hang hat, im Übermaß Betäubungsmittel zu konsumieren und daraus die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten resultiert. Bereits mit 17 Jahren hatte der Untergebrachte begonnen Marihuana zu konsumieren. Der Konsum steigerte sich nach Angaben des Untergebrachten auf bis zur 8-12 g Marihuana täglich. Gelegentlich konsumierte er zusätzlich Kokain. Der Untergebrachte ist bereits vor diesem Verfahren strafrechtlich in Erscheinung getreten: Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen am 25.03.2009 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in sieben Fällen und gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Vollstreckung der Strafe wurde am 06.02.2013 gemäß § 89 b JGG vom Jugendrichter an die Staatsanwaltschaft Aachen abgegeben. Von der Strafe hat er bisher noch nichts verbüßt. Gegenstand der Anlassverurteilung waren zum einen von dem Untergebrachten getätigten Betäubungsmittelgeschäfte. Der Untergebrachte hatte etwa 14 Kilogramm Marihuana erworben und dieses in Kleinstmengen von etwa 1,35 Gramm an Konsumenten verkauft. Desweiteren waren körperliche Übergriffe auf seine Ex-Freundin Gegenstand der Anlassverurteilung. Nachdem diese die Beziehung beendet hatte, fing er die Frau vor der Tür des Friseurladens ab und versuchte sie auf die T zerren, wobei sie mit dem Kopf gegen die Tür stieß. Der angeordnete Vorwegvollzug von 1 Jahr 2 Monaten ist umgesetzt worden. Die Maßregel wird seit dem 04.01.2013 in der LVR-Klinik Bedburg-Hau vollzogen. Es wird bezüglich des Therapieverlaufs Bezug genommen auf die eingehende gutachtliche Stellungnahme des forensischen Leiters der LVR-Klinik Bedburg-Hau vom 11.07.2016 und des Fallbetreuers der FÜNA im Anhörungstermin vom 23.08.2016, sowie auf das nach wie vor Geltung beanspruchende Sachverständigengutachten des von der Klink beauftragten Prof. Dr. D gemäß § 16 MRVG vom 02.01.2016. Bei der jetzt 7. Überprüfung gemäß § 67e StGB ist nach ca. 3 1/2 -jähriger Therapiezeit festzustellen, dass die Suchtbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzuges mit Ablauf der Höchstfrist für erledigt zu erklären ist (§ 67d IV StGB) ist. Der Untergebrachte hat seine Sucht und weitere Probleme im Rahmen der langjährigen Therapie in der Entziehungsanstalt bearbeitet, wenn auch der erst kürzlich erfolgte Alkoholrückfall im Februar 2016 durchaus Anlass zu Bedenken am tragfähigen Erfolg gibt. Es ist dennoch davon auszugehen, dass der Untergebrachte seine Abstinenz mit entsprechender enger und kontrollierender Unterstützung und Kontrolle, wie sie nunmehr im Rahmen der Führungsaufsichtsweisungen angeordnet sind, auch eine gewisse Zeit über den Maßregelvollzug hinaus bewahren kann. Einer belastbaren Prognose i.S.d. § 67d Abs. 2 StGB bedarf es allerdings wegen des Ablaufs der Höchstfrist nicht, weshalb eine Aussetzungsentscheidung hinsichtlich der Unterbringung nicht veranlasst ist. Auch eine Aussetzungsentscheidung hinsichtlich der noch zur Vollstreckung anstehenden (Rest)freiheitsstrafen aus den o.a. Urteilen ist nicht veranlasst. Zwar konnte die Kammer sich auch in dieser letzten mündlichen Anhörung vor Ablauf der Höchstfrist wieder davon überzeugen, dass die beschriebenen Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit der Abstinenz des Untergebrachte fortbestehen. Vor dem Hintergrund des wechselhaften und störanfälligen Verlaufes der Therapie, kann die Frage, ob der Untergebrachte tatsächlich ausreichend transparent ist, ob er seine Abstinenz halten, und ob er die in der Therapie gelernten Lösungsstrategien stabil umsetzen kann, weiterhin nicht geklärt werden. Insofern ist neben der Behandlungs- auch die Legalprognose zweifelhaft. Darauf kommt es aber im Ergebnis ebenfalls nicht an. Auch wenn durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Maßregelvollzug die Strafe aus der Anlassverurteilung inzwischen bereits zu 2/3 als verbüßt gilt und dem Untergebrachten schon seit fast 2 Jahren nichts mehr auf die Anlassstrafe angerechnet wird, konnte eine Entscheidung über die Strafaussetzung der nicht durch Anrechnung als verbüßt geltenden Reststrafe aus der Anlassverurteilung gemäß §§ 67 Abs. 5, 57 I StGB nicht erfolgen. Die Kammer ist nämlich hinsichtlich sämtlicher noch offener Strafreste bzw. Strafen, sowohl der Reststrafe aus der Anlassverurteilung als auch der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2009 auch aus formal-rechtlichen Gründen gehindert, eine Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung zu treffen, weil die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nach § 57 StGB nicht vorliegen. Denn nach § 454b Abs. 3 StPO trifft das Gericht eine Entscheidung über die Aussetzung von Freiheitsstrafen erst, wenn über die Aussetzung aller noch nicht vollständig verbüßten Strafen gleichzeitig entschieden werden kann. Vorweggenommene Einzelentscheidungen sieht das Gesetz nicht vor. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass nur eine, nämlich die zuletzt gemäß § 462a StPO zuständige Strafvollstreckungskammer die Legalprognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Berücksichtigung des gesamten Vollzugsverlaufes und aller Strafreste erst unmittelbar vor einer möglichen Entlassung in Freiheit trifft. Hierzu bedarf es der Aussetzungsreife aller noch offener Strafreste, woran es hier fehlt. Der Untergebrachte hat die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2019 bisher nämlich weder zur Hälfte noch zu zwei Dritteln verbüßt. Eine automatische Anrechnung im Sinne einer Verrechnung der nicht gemäß § 67 Abs.4 StGB auf die Anlass-Strafe anzurechnenden Unterbringungszeit auf sog. verfahrensfremde Strafen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies war im Jahr 1986 (BT-Drs.10/2720, S. 24) erklärte Absicht des Gesetzgebers. Nur für absolut Ausnahmefälle hat das Bundesverfassungsgericht seit kurzer Zeit bestimmt, dass in unbilligen Härtefällen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (BVerfG B.v. 27.03.2012, BVerfGE 130,372-403, Rdn. 63f, 71, 87) die noch zur Verfügung stehende Zeit des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden müsse und dabei Kriterien für einen solchen Härtefall und strengen Maßstäbe für die Annahme einer unbilligen Härte festgelegt und zwar: die erheblich über die Summe aller Freiheitsstrafen hinausgehende Dauer des Freiheitsentzuges die mögliche Entwertung eines bereits erzielten Therapieerfolges und der Beitrag, den der Betroffene selber zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien und dessen Begründung wurden nunmehr vom Gesetzgeber in Wesentlichen übernommen. Seit 01.08.2016 gilt: Bei der zu treffenden Entscheidung, ob der Vollzug der verfahrensfremden Strafe(n) eine unbillige Härte für die verurteilte Person darstellt, sind im Rahmen einer Gesamtschau gemäß § 67 Abs. 6 StGB insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung, sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Eine generelle Anrechnungsvorschrift auf verfahrensfremde Strafen verbietet das Gesetz also weiterhin und normiert stattdessen die „unbillige Härte“ in § 67 Abs. 6 StGB als Abwägungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer. Dabei wird der betonte Ausnahmecharakter besonders deutlich, wenn man die kumulativ gegebenen Umstände im konkreten der Gesetzesänderung vorausgehenden Verfassungsbeschwerde-Fall des – nach § 63 StGB - Untergebrachten betrachtet: Bei verhängten Freiheitsstrafen aus vier Urteilen in Höhe von zusammen 5 Jahren 10 Monaten hatte der Verfassungsbeschwerdeführer bereits weit über 6 Jahre Freiheitsentzug (Maßregelvollzug und Teilvollstreckungen der Freiheitsstrafen) verbüßt; die Anlass-Strafe selbst betrug aber nur 6 Monate; im Maßregelvollzug war ein „beachtlicher Behandlungserfolg“ erzielt worden; dieser Erfolg würde im Strafvollzug nicht lediglich gefährdet, vielmehr bestand die konkrete Gefahr, dass nach den Reststrafenverbüßungen ein Maßregelvollzugserfolg überhaupt nicht mehr erkennbar wäre; der Betroffene war zunächst nur bedingt haftfähig, aufgrund staatlichen Verschuldens war eine erforderliche und mögliche frühzeitigere Behandlung unterblieben; keine der abgeurteilten Straftaten war nach der Anordnung der Unterbringung begangen worden; die Therapie war nicht durch Umstände, die dem Betroffenen zurechenbar sind (insbesondere Therapieunwilligkeit) verlängert worden. Im hier zu entscheidenden Fall liegen auch im Rahmen einer Gesamtabwägung die Kriterien für eine „unbillige Härte“ nicht vor. Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass es nicht im Einflussbereich des Untergebrachten lag und liegt, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2009 noch nicht bis zur Aussetzungsreife vollstreckt worden ist. Es wäre seinerzeit überaus sinnvoll und im vorliegenden Fall sogar auch schon vor Maßregelantritt möglich gewesen, gemäß § 44b Abs. 1 Satz 2 StVollStrO, diese Strafe von 1 Jahr und 10 Monaten jedenfalls bis zur Aussetzungsreife gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 1 StGB anzuvollstrecken, um eine spätere Aussetzung aller Reststrafen zu ermöglichen. Der Widerruf erfolgte nämlich am 06.12.2012, d.h. vor Maßregelantritt,so dass in Unterbrechung der Untersuchungshaft im Anlassverfahren die Vollstreckung der Strafe angebracht gewesen wäre, bis deren Aussetzungsreife erreicht worden wäre. Dieser im Rahmen der Abwägung durchaus für den Untergebrachten streitende Faktor kann jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung weiterer zu beachtender Umstände hier nicht zur Annahme einer unbilligen Härte führen. Eine konkrete Gefährdung erreichter Therapieerfolge des Untergebrachten durch anschließende Strafhaft ist im vorliegenden Einzelfall weder dargetan noch ergibt sie sich aus sonstigen Umständen. Anschließende Haft und gewisse damit verbundene Nachteile bei der Resozialisierung begründen für sich allein genommen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung von erreichten Therapie-Fortschritten. Es ist nämlich in sämtlichen Fällen, in denen im Anschluss an eine über längere Zeit erfolgreich durchgeführte Therapie im Maßregelvollzug noch Strafhaft vollstreckt werden muss, eine gewisse Entwertung von Therapieerfolgen möglich, sei es, weil die betroffene Person ihre externe Arbeit verliert oder die Wohnung nicht mehr halten kann; sei es, dass ein in einem therapeutischen Arbeitsbündnis erlerntes an gesellschaftlichen sozialen Normen gemessen adäquates Verhalten in der nach anderen Normen funktionierenden Gemeinschaft innerhalb einer Justizvollzugsanstalt wieder ins Wanken geraten kann. All dies ist jedem Strafvollzug immanent und allenfalls eine abstrakte Gefährdung. Auch das Leerlaufen der während des Strafvollzug kaum möglichen noch sinnhaften Begleitung der beiden Unterstützungssysteme Bewährungshilfe und Forensische Überleitungs- und Nachsorgeambulanz (FÜNA) während der Haftzeit, stellt als solches noch keinen unzumutbaren Nachteil im Sinne einer auszugleichenden Härte dar. Zum einen besteht auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit für die Betroffenen, sich an die dortigen Sozialarbeiter und Therapeuten zu wenden, wenn sie es für erforderlich halten und stabilisierende Hilfe benötigen. Die Anbindung an die Bewährungshilfe dient im Übrigen im Wesentlichen auch der Kontrolle, die sich während der Haftzeit erübrigt. Dennoch besteht die Unterstellung und Unterstützung durch diese Hilfesysteme auch während bestehender Haftzeit, was eher von Vorteil ist. „Entwertungen“ von (im Maßregelvollzug) begonnenen oder gelungenen Resozialisierungserfolge treffen eine im Maßregelvollzug untergebrachte Person im Übrigen kaum härter als jeden anderen Verurteilten, der nach Verbüßung einer von mehreren Strafen trotz inzwischen schon günstiger Prognose vor einer Entlassung aus dem Justiz-Vollzug dieser Strafe zunächst noch weitere Strafen jedenfalls bis zur Aussetzungsreife verbüßen muss, obwohl er z.B. im offenen Vollzug arbeitet und auch eine Wohnung hat oder haben könnte. Ohne konkrete einzelfallbezogene Feststellungen, die jetzt ausdrücklich auch das Gesetz verlangt, kann deshalb nicht unterstellt werden, dass Therapieerfolge durch Strafhaft grundsätzlich entwertet werden. Auch der Strafvollzug ist der Resozialisierung des Gefangenen verpflichtet, § 2 StrVollzG. Die abstrakte Annahme, dass Gefangene in der Justizvollzugsanstalt eine bei Strafantritt mitgebrachte Stabilität in jedem Fall verlieren werden, würde den Strafvollzug und die ihm zuerkannte Möglichkeit, den Gefangenen zu einem straffreien Leben zu befähigen, als solches in Frage stellen und gleichermaßen tragfähige – auch schwierigere Lebensumstände überdauernde - Therapieerfolge leugnen. Auch das Verhalten des Untergebrachten während des langjährigen Therapieverlaufs weist keine besonderen für eine unbillige Härte streitenden Umstände auf, die hier überwiegen und im Rahmen der Abwägung andere Kriterien als nachrangig erscheinen lassen. Dass eine in einer Entziehungsanstalt untergebrachte Person mit ihrer Teilnahme an den bestehenden Therapieangeboten einen Beitrag zur konkreten und letztlich positiven Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat, ist dieser Art von Maßregelvollzug immanent. Jeder Maßregelvollzugspatient einer Entziehungsanstalt, bei dem ein positiver Behandlungserfolg i.S.d. § 64 Satz 2 StGB, d.h. eine konkrete Erfolgsaussicht für die Behandlung vorliegt oder sogar eingetreten ist, hat daran einen ganz erheblichen, wenn nicht den entscheidenden Beitrag überhaupt; andernfalls wäre die Behandlung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gescheitert, § 67d Abs. 5 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB. Dies kann also für sich genommen nicht ausreichen für die Annahme einer unbilligen Härte durch anschließenden Strafvollzug. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Therapie des Untergebrachten auch deshalb weit über den rechnerischen 2/3-Zeitpunkt und damit über die Anrechnungsfähigkeit hinaus angedauert hat, weil der Untergebrachte selbst durch sein der Therapie nicht gerade förderliches Verhalten zu dieser Verzögerung beigetragen hat. Anfangs nämlich hat der Untergebrachte die Therapie durch sein Misstrauen, die Bagatellisierung seines Drogenkonsums, Tablettenbeschaffung und -konsum erschwert. Später haben Verhaltens- und Alkoholrückfälle des Untergebrachten einen durchgehend positiven Verlauf verhindert und Fortschritte in der Therapie wieder zunichte gemacht bzw. es musste erst wieder Vertrauen in seine Therapie- und Veränderungsmotivation und -fähigkeit aufgebaut werden. Oft entstand dabei der Eindruck, dass der Untergebrachte im Wesentlichen darauf aus war, die Therapie zu durchlaufen ohne eigene Verhaltensmuster ändern zu wollen. Besonders schwierig gestaltete sich die Deliktbearbeitung bezüglich der Körperverletzung gegenüber seiner Ex-Freundin, als er Themen, soweit diese seine Familie betrafen, lange verweigerte und stattdessen „nur“ seine Spielsucht bearbeiten wollten. Bedenken hinsichtlich seiner Orientierung in Richtung seiner alten Heimat konnte er bis zuletzt nicht annehmen, obwohl die damit einhergehenden Befürchtungen sich alsbald bewahrheiteten, als der Untergebrachte unter den freiheitlichen Bedingungen seine Abstinenz nicht bewahren konnte und bereits am 01.05.2015 Wodka trank und im Herbst 2015 wieder an Automaten spielte. Auch im Februar 2016, also erst vor einem halben Jahr kam es zu einem weiteren Alkoholrückfall mit Wodka. Zudem war und ist seine Wohnsituation undurchschaubar und nicht angemessen, wenn er in der Wohnung seiner Eltern einer Zimmer letztlich nur zum Schlafen bewohnt. Seine Arbeitssuche, -aufnahme und seine -bereitschaft wurde wesentlich bestimmt durch seine (unrealistische) Vorstellung, mit einem Durchschnittsgehalt nicht auszukommen. So gab er in dem Wissen, wie wichtig seine Erprobung in Arbeit auch prognostisch ist, noch in diesem Jahr seine Vollzeitstelle auf, da ihm die Entlohnung von 1.200,--€ nicht reichte. Dafür nahm er in Kauf, seit Anfang Januar 2016 zunächst länger wieder arbeitslos zu sein; erst seit Juni 2016 hat er wieder eine Vollzeitstelle und verdient etwa 1300 € netto. Durch seine Entscheidung zur Rückfälligkeit in Konsum und Spielsucht und seine hohen Ansprüche im Hinblick auf die Entlohnung von Erwerbsarbeit hat der Untergebrachte die Erprobung in Dauerbeurlaubung und die Stabilität von externer Arbeit aktiv verzögert, seine Beziehung zu seiner Freundin gefährdet und damit zwischenzeitlich immer wieder die Therapieerfolge relativiert. Auch gegenüber dem Gutachter hatte der Untergebrachte zuletzt selber gemacht, dass sich an ihm und seiner Persönlichkeit durch die Therapie eigentlich nichts geändert habe, dass er nicht unter Wert arbeiten wolle und zur Entspannung wohl auch gerne mal Alkohol trinken wolle, auch wenn er wisse, dass er sich diesbezüglich zurückhalten müsse und deshalb nicht mehr konsumiere, was er aber offensichtlich doch tut, wie der Alkoholrückfall im Februar 2016 unmittelbar nach Gutachtenerstellung beweist. Dass der Untergebrachte tatsächlich die Therapie kaum nutzen konnte, zeigt sich auch an der Einschätzung des Gutachters, der den Untergebrachten aktuell als einen Menschen, der nicht fähig zur Introspektion und Selbstkritik sei, beschreibt und noch im Januar 2016 empfahl, dass der häufig bagatellisierende Untergebrachte trotz verbesserter Drogenabstinenz (zu der Zeit war der letzte Rückfall noch nicht erfolgt) wegen seiner Labilität und Irritierbarkeit noch weitere Begleitung brauche, weshalb die Maßregel in Form der Dauerbeurlaubung daher unbedingt bis zum Ende der Höchstfrist im September 2016 fortgesetzt werden solle. Der Untergebrachte selber hat es außerdem zu vertreten, dass er bis jetzt – trotz mehrfacher Aufforderung durch die Strafvollstreckungskammer und die Klinik – immer noch keine eigene Wohnung angemietet hat, so dass mangels Erprobung dieses ihn möglicherweise mehr belastenden Wohnens außerhalb der Wohnung und Versorgung durch die Eltern immer noch kaum Aussagen über seine Stabilität in einem eigenverantworteten Leben möglich sind. Auch aus diesem Grund bestehen bis Erreichen der Höchstfrist und auch weiterhin Zweifel an seiner ausreichenden Stabilität für ein eigenverantwortetes Leben und damit an einem messbaren Erfolg der Maßregel überhaupt. Maßgeblich aber spricht gegen eine „unbillige Härte“ i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB, wenn – wie hier - ein Vergleich von Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges und Dauer der verhängten Strafen ergibt, dass kein übermäßiger Freiheitsentzug vorliegt. Nur, wenn die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung (Strafhaft + Untersuchungshaft + einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO + Organisationshaft + Maßregelvollzug) die Summe der verhängten Freiheitsstrafen übersteigt, kann überhaupt von einer unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen gesprochen werden (LG Kleve B.v.28.08.2012 -180 StVK 359/12 –juris), die dann unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien zu einer unbilligen Härte führen könnte. Daran fehlt es hier jedoch. Im Gegenteil; die Summe der verhängten Strafen aus den noch (teilweise oder ganz zur Vollstreckung anstehenden) Verurteilungen (Begleitstrafe + Strafe aus dem verfahrensfremden Urteil) liegt nämlich sogar über der Summe der bereits erlittenen Freiheitsentziehungen (Maßregelvollzug + U-Haft + Organisationshaft + Teilvollstreckungen): Entscheidung verhängte Strafen erlittener Freiheitsentzug einschließlich Therapie AG Aachen v. 25.03.2009 1 Jahr 10 Monate 0 LG Aachen v. 03.05.2012 4 Jahre 4 Monate 59 Monate (U-Haft, Orga-Haft, Therapie § 64 StGB) g e s a m t: 6 Jahre 2 Monate 4 Jahre 11 Monate Hier ergibt sich bei dem Vergleich von erlittenem und verhängtem Freiheitsentzug, dass der Untergebrachte deutlich weniger Zeit in (relativer) Unfreiheit verbracht hat, als die Tatgerichte mit ihren Strafen als schuldangemessen und erforderlich ausgeurteilt haben. Die Annahme einer unbilligen Härte trotz eines solchen Missverhältnisses stünde mit dem vom Gesetzgeber angestrebtem Zweck, für jede Straftat eine schuldangemessene Sanktion zu verhängen, im Widerspruch. Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilter gebieten nämlich grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (BVerfGE 51, 324 ,345; BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR #####/#### Rdn. 57, NJW 2012, 1784, 1785). Dass der Untergebrachte bei anschließendem Strafvollzug noch weiteren Freiheitsentzug wird verbüßen müssen und die über die anrechenbare Zeit bis zur Höchstfrist im Maßregelvollzug verbrachte Zeit letztlich anrechnungsfrei bleibt, steht dabei im Einklang mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers. Die Nichtanrechnung gewisser Maßregelvollzugszeiten ist verfassungsgemäß. Die Unterschiede zwischen Zweck und konkreter Ausgestaltung des Freiheitsentzuges im Vollzug der Freiheitsstrafe einerseits und im Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, geben, „…die Möglichkeit eine nur teilweise Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzuges im Maßregelvollzug auf die Freiheitsstrafe vorzusehen…“ wenn dies dazu beitragen kann, den Untergebrachten zur Mitwirkung an einer Therapie zu motivieren. (BVerfG B.v.16.03.1994, BVerfGE 91,1 (32). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit noch einmal betont, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG keine umfassende Anrechnung gebietet, weil Freiheitsstrafe und Maßregel der Unterbringung nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich nebeneinander stehen (BVerfG B.v. 27.03.2012, BVerfGE 130,372-403, Rdn. 57). Hinzu kommt, dass der Untergebrachte in den letzten (anrechnungsfrei bleibenden) 2 Jahren bereits etwa 1 1/2 Jahre im Dauerurlaub unter weitgehend freiheitlichen Bedingungen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung gelebt hat. Die Wahrung der präventiven Wirkung von Strafen würde deutlich abgeschwächt, wenn bisher nicht anrechenbarer Freiheitsentzug auf sämtliche noch offenen Strafen angerechnet wird. Gerade für Mehrfachstraftäter bedeutet schon die grundsätzliche Anrechnungsmöglichkeit einen erheblichen Anreiz, die Therapie über den 2/3 Zeitpunkt hinaus zu verlängern und vor allem eine erhebliche Privilegierung, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht. Eben dies war schon im Jahr 1986 (BT-Drs.10/2720, S. 24) der Grund, weshalb die Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB auf die Anlass-Strafe beschränkt blieb. Im Vergleich zu Untergebrachten ohne weitere Sanktionen, etwa einem nicht vorbestraften untergebrachten Straftäter, einem (schuldunfähigen) Untergebrachten ohne Anlass-Strafe oder einem Straftäter, der weitere Strafen schon vor Maßregelantritt mindestens bis zur Aussetzungsreife, d.h zu 2/3, verbüßt hat, hätte ein Wiederholungstäter einen deutlichen kaum zu begründenden Vorteil, wenn ihm die Zeit der Maßregel auch auf weitere Strafen angerechnet werden würde. Auch daraus ergibt sich, dass eine solche Ungleichbehandlung nur in ganz besonderen Einzelfällen gerechtfertigt sein kann, weshalb eine unbillige Härte nur bei ganz außergewöhnlichen für den jeweiligen Untergebrachten sprechenden Umständen zu bejahen ist. Die Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände spricht hier aber nicht für, sondern gegen eine übermäßige Belastung des Untergebrachten. Mangels Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB findet deshalb eine Anrechnung auf die verfahrensfremde Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2016 nicht statt, und es fehlt daher weiterhin an deren Aussetzungsfähigkeit i.S.d. § 57 StGB, weshalb die Strafvollstreckungskammer gemäß § 454b Abs. 3 StGB an einer Aussetzungsentscheidung bezüglich sämtlicher noch zur Vollstreckung anstehender (Rest)Strafen gehindert bleibt.