Urteil
150 Ks - 103 Js 199/14 - 1/15
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2017:0308.150KS103JS199.14.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Angeklagten werden wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger. Sie tragen auch die Kosten der Revision des Nebenklägers sowie die dem Nebenkläger dort entstandenen notwendigen Auslagen.
- §§ 211, 25 StGB -
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten werden wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger. Sie tragen auch die Kosten der Revision des Nebenklägers sowie die dem Nebenkläger dort entstandenen notwendigen Auslagen. - §§ 211, 25 StGB - G r ü n d e Der ehemalige Schwager der Angeklagten (C3, das spätere Tatopfer) hatte 2008 den älteren Bruder der Angeklagten schwer verletzt und war hierfür zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Rund 6 Jahre nach dieser Tat und über ein Jahr nach seiner Haftentlassung töteten die Angeklagten C3 unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit: Am späten Nachmittag des 31.03.2014 stellten sich die beiden Angeklagten in voll schuldfähigem Zustand im Bereich der äußeren Schiebetüre der Ausgangsschleuse der Lidl-Filiale in X-X3 auf, um C3 abzupassen und, wie sie spätestens jetzt gemeinsam beschlossen hatten, zu töten. Als C3, der keinen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit erwartete, auf die von ihm zuvor nicht bemerkten Angeklagten mit seinen Einkäufen in den Händen zuging und mit ihnen im Bereich der äußeren Schiebetüre zusammentraf, zogen die Angeklagten, die ihm den X3 versperrten, unmittelbar die von ihnen jeweils mitgeführten Spring-/Klappmesser und griffen ihn, als er den Mechanismus zum Öffnen der äußeren Schiebetüren auslöste, unmittelbar, C3 wieder in den Laden zurückdrängend, im inneren Bereich der Schleuse an. C3, der unbewaffnet war, erkannte erst jetzt die Gefahr. Ihm verblieb insbesondere aufgrund des unmittelbaren, von ihm nicht vorhergesehenen Angriffs und der Versperrung des Ausganges durch die beiden bewaffneten Angeklagten sowie mangels weiterer für die Kunden verfügbaren Ausgänge, keine Zeit, den Angriff noch abzuwehren oder sich diesem noch zu entziehen. Die hilflose Lage ihres Opfers war auch den Angeklagten bewusst, die die Tötung des C3 nach ihrer Vorstellung erleichtern sollte und ihren Tötungsentschluss jedenfalls mitbestimmte. Bereits in Höhe der inneren Schiebetür versetzten die Angeklagten tatplangemäß ihrem Opfer einen oder mehrere Messerstiche. C3 versuchte, zurück in den Laden zu flüchten. Er wurde jedoch von den beiden Angeklagten noch im Kassenbereich eingeholt, die mit ihren Messern mit wuchtigen Stichen auf das Opfer, insbesondere im Brustbereich, insgesamt 44mal innerhalb kürzester Zeit einstachen. Erst als die Angeklagten sich sicher waren, C3 getötet zu haben, ließen sie von ihm ab und flüchteten, konnten aber noch am selben Tag festgenommen werden. Trotz sofortiger Hilfe eines zufällig im Laden anwesenden Arztes verstarb das Opfer binnen weniger Sekunden noch am Tatort durch Verbluten nach innen und außen. I. Feststellungen zur Person 1. Der derzeit 32 Jahre alte Angeklagte F wurde in der Türkei, in Cinar, geboren. Seine Familie ist von kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört der Glaubensgemeinschaft der Jesiden an. Aus der Ehe seiner Eltern sind insgesamt elf Kinder hervorgegangen, darunter auch der Mitangeklagte P. Darüber hinaus hat der Angeklagte aus einer vorehelichen Beziehung seines Vaters einen Halbbruder, zu dem der Angeklagte jedoch wenig Kontakt hat. Im Alter von ca. sechs Jahren kam der Angeklagte zusammen mit seinen zwei Schwestern (Hümyet und Z9) nach Deutschland. Zunächst lebte er bei Verwandten, die bereits früher in die Bundesrepublik eingereist waren und am Niederrhein in Bedburg-Hau wohnten; die Eltern des Angeklagten übersiedelten erst etwa ein oder eineinhalb Jahre nach diesem nach Deutschland. Insgesamt kam die Familie in vier Kolonnen nach Deutschland. Im Alter von 7 Jahren wurde der Angeklagte auf der Grundschule in Bedburg-Hau eingeschult. Nach vier Jahren wechselte er auf die Hauptschule in Bedburg-Hau, die er nach der 10. Klasse mit befriedigendem Durchschnitt abschloss. Im Anschluss daran absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Nach 3 1/2 Jahren schloss er die Ausbildung erfolgreich ab und erwarb den Gesellenbrief. Parallel zu seiner Berufsausbildung besuchte der Angeklagte das Berufskolleg, wo er die Fachoberschulreife erlangte. Nachdem der Angeklagte die Gesellenprüfung bestanden hatte, blieb er zunächst für etwa ein Jahr bei dem Unternehmen, bei dem er in die Lehre gegangen war. Aus gesundheitlichen Gründen (Asthma) und aufgrund einer schlechten Auftragslage konnte der Angeklagte seine Arbeit in dem erlernten Beruf jedoch nicht fortführen und entschied sich daher für eine weitere Ausbildung zum Baumarktfachberater in Köln-Rodenkirchen, die er nach 1 1/2 Jahren ebenfalls erfolgreich abschloss. In diesem Beruf war er bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren in einem Baumarkt in Geldern tätig. Dort hatte er sich kurz vor der Inhaftierung in hiesigem Verfahren zum stellvertretenden Leiter des Gartencenters hochgearbeitet. Sein monatlicher Nettoverdienst belief sich auf rund 1.600,00 €. Der Angeklagte lebt seit mehreren Jahren mit der Zeugin C2 zusammen, die ebenfalls einer jesidischen Familie entstammt und in Deutschland geboren worden ist. Das Paar ist seit 2005 nach den Regeln dieser Glaubensgemeinschaft, jedoch nicht standesamtlich verheiratet; die Partner beabsichtigen jedoch, die Ehe auch vor einem Standesbeamten zu schließen. Aus der Beziehung sind zwei Töchter hervorgegangen, die am 13.06.2008 und 11.11.2012 geboren wurden. Die Familie bewohnt ein Einfamilienhaus in Bedburg-Hau, welches der Angeklagte zu einem großen Teil 2011 in Eigenleistung errichtet hat. 2012 zog die Familie dort ein. Der Angeklagte trinkt Alkohol in sozial üblichen Mengen. Er hat auf der Hauptschule – über eine Dauer von 2 Jahren – gelegentlich Cannabis konsumiert, dann jedoch aufgehört. Ganz gelegentlich hat er, hin und wieder an Wochenenden im Rahmen von Feierlichkeiten, zuletzt etwa 4-5 Monate vor der Inhaftierung im vorliegenden Verfahren, in geringen Mengen Kokain zu sich genommen. Weitere Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte nicht. Der Angeklagte F ist nicht vorbestraft. 2. Der derzeit 23 Jahre alte Angeklagte P ist der Bruder des Angeklagten F. Er ist das jüngste Kind seiner Eltern und bereits in Deutschland geboren worden. Der Angeklagte wuchs in Bedburg-Hau auf. Nach dem Kindergarten besuchte er ab einem Alter von 6 oder 7 Jahren die St. Martin Grundschule in Bedburg-Hau. Nach vier Jahren wechselte er auf die Karl-Kisters-Realschule in B-X3. Diese schloss er im Jahr 2010 mit der Durchschnittsnote 2,6 oder 2,7, jedoch ohne Qualifikation, ab. Der Angeklagte hat seine Schulzeit als „gute Zeit“ beschrieben, während der er sich ausschließlich im Kreis von Freunden ohne Migrationshintergrund bewegte. Die Regeln der jesidischen Glaubensgemeinschaft sieht er für sich als nicht verbindlich an. Nach der Realschule wechselte er für zwei Jahre auf das Berufskolleg in T-Straße, wo er den Schwerpunkt Maschinenbau wählte. Obwohl er diese Fachrichtung als für sich „nicht so interessant“ ansah, schloss der Angeklagte das Berufskolleg mit dem Fachabitur (Durchschnitt: 2,8 oder 2,9) ab. Danach trug er sich mit dem Gedanken, Architektur zu studieren. Um praktische Erfahrung zu sammeln, arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung ca. 2-3mal pro Woche bei seinem Bruder F1, der in T-Straße ein Verputzunternehmen betreibt. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte, der bis zu seiner Verhaftung im Haushalt seiner Eltern lebte, mit Freunden, mit denen er Diskotheken am Niederrhein bis in den Bereich des Ruhrgebiets besuchte. Zuletzt hatte er eine albanischstämmige Freundin, die nicht Jesidin ist. Über die Art und Intensität der Beziehung konnten keine genauen Feststellungen getroffen werden, weil der Angeklagte sie „nicht in den Prozess ziehen“ wollte. Auch der Angeklagte P trinkt Alkohol lediglich in sozial üblichen Mengen. Cannabis hat der Angeklagte nur ganz selten, höchstens alle 3-4 Monate einen Joint, zuletzt im Januar oder Februar 2014, konsumiert. Andere Drogen hat er nicht zu sich genommen. Der Angeklagte P ist ebenfalls nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Die Schwester der Angeklagten, SH 2, war seit dem Jahr 1995 mit dem am 01.09.1970 geborenen C3, dem späteren Tatopfer, verheiratet. Die Ehe war sowohl standesamtlich als auch nach den Regeln der jesidischen Glaubensgemeinschaft geschlossen worden, der auch C3 angehörte. C3 hatte bis zur Eheschließung mit SH 2 dieser verschwiegen, dass er aus einer Beziehung zu einer Deutschen, die nicht Jesidin war, ein Kind hatte. Bei strenger Auslegung der jesidischen Regeln führt dies dazu, dass nicht nur C3, sondern auch dessen Ehefrau aus der Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen war. Jedoch bestand die Ehe, aus der in der Folgezeit zwei Kinder hervorgingen, jedenfalls noch bis zum Jahr 2002 fort. C3 wurde jedoch während der Ehe gegenüber seiner Frau gewalttätig, was auch dazu führte, dass sich die Eheleute trennten. Eine im Jahr 2002 von Verwandten vermittelte Versöhnung währte nur kurz und im Jahr 2004 wurde die Ehe endgültig geschieden. Mit Trennung und Scheidung gingen erhebliche Streitigkeiten einher. Diese Streitigkeiten betrafen das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, die nach den jesidischen Gebräuchen und Vorstellungen nach einer Trennung beim Vater verbleiben, und erstreckten sich auch auf vermögensrechtliche Angelegenheiten. C3 zahlte keinen Unterhalt für die ehelichen Kinder, verlangte jedoch seinerseits die zumindest hälftige Herausgabe von Sparguthaben, die er mittels bei der Hochzeit erhaltener Bargeldgeschenke auf den Namen seiner Kinder angelegt hatte. Mit diesem Verlangen scheiterte er jedoch, weil das Jugendamt erfolgreich darauf drängte, die Sparguthaben für den Unterhalt der Kinder zu verwenden. Auch das Sorgerecht wurde nicht im Sinne C3s geregelt. Zuletzt brach der persönliche Kontakt C3s zu seinen Kindern ab. In den Jahren 2002 und 2003 wurde C3 zwei Mal wegen Gewalttaten, die er zum Nachteil seiner Ehefrau, der Schwester der Angeklagten, begangen hatte, verurteilt. Weil er seiner Ehefrau mehrfach mit Fäusten gegen den Kopf geschlagen hatte, sodass sie sich für vier Tage in stationäre Behandlung begeben musste, verurteilte ihn das Amtsgericht T-Straße im September 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine weitere Verurteilung C3s erfolgte im Mai 2003 (Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung), nachdem E5 seiner Ehefrau eine scharfe Schusswaffe vor den Bauch gehalten und ihr gedroht hatte, sie zu erschießen, wenn sie eine gegen ihn erstattete Strafanzeige wegen Körperverletzung nicht zurücknehme. Wegen dieses Vorfalls hatte E5 sich zwischen Januar und Mai 2003 in Untersuchungshaft befunden. C3 konnte die Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht überwinden. Er war verbittert, fühlte sich benachteiligt und ungerecht behandelt. Seine Verbitterung vergrößerte sich noch, als es ihm nicht gelang, die auf den Namen seiner Kinder angelegten Sparbücher an sich zu bringen. In dieser Lage fasste C3 den Entschluss, den ältesten Bruder F1 der Angeklagten zu töten, weil er diesen als Hauptverantwortlichen für seine damalige, als desolat empfundene persönliche und wirtschaftliche Situation ansah. Am 24.02.2008 lauerte er dem Bruder der Angeklagten vor dessen Haus auf. Nachdem es zu einem kurzen Wortwechsel gekommen war, stach C3 mit einem Messer auf den Oberkörper des F1 ein. Diesem gelang es, den Stich abzuwehren, indem er mit der rechten Hand in die Messerklinge griff. Obwohl er dadurch an der Hand schwer verletzt wurde, konnte F1 einen weiteren Stich verhindern, wobei sich im Verlaufe des Gerangels die Klinge des von C3 geführten Messer verbog. E5 schlug daher mit einem Pflasterstein, der in der Garage des F1 lag, zwei Mal gegen dessen Kopf, wodurch F1 Kopfplatzwunden erlitt, die allerdings nicht tödlich waren. Als F1 laut um Hilfe rief, verließ C3 den Tatort, weil er befürchtete, entdeckt zu werden. Wegen dieser Tat verurteilte das Landgericht T-Straße C3 am 16.10.2008 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. C3 verbüßte die Strafe aus dem Urteil vom 16.10.2008 vollständig, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Geldern. Während seines Aufenthalts im Strafvollzug wurde E5 erneut straffällig, als er am 11.06.2009 seinem Mitgefangenen C21 – nachdem ihn dieser ohne Grund beleidigt hatte - mit einem Schlag ins Gesicht eine Nasenbeinfraktur beibrachte. C2 ist weitläufig mit den Angeklagten verwandt; die Lebenspartnerin des Angeklagten F trägt diesen Namen. Dieses Verwandtschaftsverhältnis war für die Tatbegehung jedoch ohne Bedeutung. Wegen der Körperverletzung zum Nachteil des C21 verurteilte das Amtsgericht T-Straße C3 am 07.01.2010 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Während seiner Inhaftierung zeigten sich psychische Auffälligkeiten bei C3. Aufgrund dessen wurde er zeitweise in das JVK Fröndenberg verlegt, wo eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und er medikamentös eingestellt wurde. Die nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 16.10.2008 eingetretene Führungsaufsicht entfiel nicht; C3 wurde der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers C4 unterstellt. Nach seiner Entlassung am 16.11.2012 zog C3 wieder nach T-Straße und wohnte dort mit seiner neuen Ehefrau, der Zeugin N3, zusammen, die er zwischenzeitlich geheiratet hatte und in deren Reinigungsunternehmen er in der Folgezeit regelmäßig arbeitete. Psychische Auffälligkeiten traten bei C3, auch nachdem er Ende 2013/Anfang 2014 seine ihm verordnete Medikation absetzte, nicht mehr auf. Zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Familien F und E5 kam es seit seiner Haftentlassung nicht mehr, auch nicht zu Drohungen gegenüber den Angeklagten. Nach der Haftentlassung kam es lediglich zu zwei kleineren, alltäglichen Vorfällen, die einen gewissen Bezug zur Familie F aufwiesen: Anfang des Jahres 2014 suchte C3 die Räume der Volksbank T-Straße auf und wurde dort so laut, als ihm von den Angestellten der Bank, den Zeugen L und Z2, die Auszahlung von Geldern von den Sparbüchern seiner Kinder verweigert wurde, dass er des Hauses verwiesen wurde Bei diesem Vorfall waren Mitglieder der Familie der Angeklagten nicht anwesend. Ferner kam es Anfang des Jahres 2014 zu einer Begegnung Buluts mit der Z3, der Tochter des F1. Z3 hatte C3 auf einem Parkplatz vor dem Schnellrestaurant McDonald's in T-Straße bemerkt. Als sie von dort nach Hause fuhr, fuhr ihr C3, der zuvor Z3 nicht angesprochen hatte, ein Stück weit hinterher Z3 empfand das Verhalten C3s als bedrohlich und benachrichtigte auf ihrer Fahrt nach Hause den Angeklagten P. P riet ihr, zum Haus des Angeklagten F zu fahren. Sie kam dieser Empfehlung nach. Sie erreichte das Haus des Angeklagten F. C3, der ihr bis dahin gefolgt war, sprach sie auch hier nicht an und fuhr weiter. Z3 und der Angeklagte P vereinbarten, F1, nichts von dem Vorfall zu erzählen, um ihn nicht zu belasten. Die Beteiligten hielten sich an diese Abmachung. 2. Tatgeschehen vom 31.03.2014 Am Nachmittag des 31.03.2014 suchte der Angeklagte F – nachdem er bereits zu Hause drei Kapseln Ibubrofen 600 zu sich genommen hatte - wegen eines bronchialen Infekts die Arztpraxis Dr. I2 in B-X3 auf. Begleitet wurde er dabei von seinem Bruder, dem Angeklagten P, der auch den auf die Lebensgefährtin des F zugelassenen PKW Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen####### fuhr. Nachdem der Angeklagte F den Arzttermin wahrgenommen und die verschriebenen Medikamente (Cefuroxim 250 und Salbutamol) in der dortigen Apotheke gekauft und eingenommen (2 Tabletten Cefuroxim 250 und 1x Spray Salbutamol) hatte, fuhren sie nach X-X3. Als die Angeklagten die Materborner B2 befuhren, bemerkten sie auf dieser Straße ihren ehemaligen Schwager C3, der zu Fuß unterwegs war und noch einen Einkauf tätigen wollte. Sogleich sprachen die Angeklagten über C3. Bei dem Gespräch, das die Angeklagten miteinander führten, kamen unter anderem die Ereignisse in der Volksbank T-Straße sowie im Zusammenhang mit der Zeugin Z3 bei Mc Donald`s zur Sprache. Zunächst verloren die Angeklagten den C3 aus den Augen und entschlossen sich daher, zunächst zu dem türkischen Obst- und Gemüsehändler Mf auf der Materborner B2 zu fahren, um dort nach ihm zu schauen. Da sie ihn dort nicht antreffen konnten, fuhren sie weiter zu dem Lidl-Markt auf der Materborner B3. Durch die Fensterwand des Marktes, die den Verkaufs- und Kassenraum zum Parkplatz hin begrenzt und an dem die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug langsam vorbeifuhren, konnten sie C3 wahrnehmen, der zu diesem Zeitpunkt an der Kasse 3 des Supermarktes anstand, um dort zu bezahlen. Er wurde dabei von der Zeugin E bedient. Die Zeugin U bediente an Kasse 4 unter anderem den Zeugen Z4. Die übrigen Kassen waren geschlossen und die jeweiligen Kassengänge durch etwa hüfthohe Sperren verschlossen. Der Supermarkt verfügt über insgesamt vier Kassen, an denen vorbei die Kunden an die beschriebene Fensterwand gelangen, vor der sie sich dann nach rechts begeben müssen, um den Ausgang zu erreichen. Die Kassen sind mit den Zahlen 1 bis 4 durchnummeriert, wobei Kasse 1 am weitesten vom Ausgang entfernt ist und Kasse 4 diesem am nächsten liegt. In Höhe der Kasse 4 beginnt ein Gang zur Ausgangstür, der nach außen von der Fensterwand und nach innen zum Verkaufsraum hin von einer Plexiglaswand begrenzt wird und der zwei Meter breit ist. Der Ausgangsbereich wird durch zwei Schiebetüren gebildet, mit denen der Gang nach außen hin abschließt. Diese Schiebetüren werden durch Lichtschranken gesteuert; sie öffnen sich nur, wenn eine Person von innen nach außen geht. Der Gang ist zwischen diesen beiden Schiebetüren ca. 3,50 m lang. Nur über diese Schiebetüren ist es den Kunden ohne weiteres möglich, den Markt zu verlassen. Die Eingangstüren sind dagegen durch Lichtschranken nur derart gesteuert, dass sie öffnen, wenn eine Person von außen nach innen geht. Unmittelbar neben der Kasse 1 befindet sich eine Tür zum Aufenthaltsraum des Personals. Diese ist durch einen nur den Mitarbeitern bekannten Zahlencode gesichert. Der Angeklagte P parkte das Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz, während der Angeklagte F das Fahrzeug verließ und sich in Richtung Marktausgang begab. Der Angeklagte P eilte seinem Bruder nach. Die Angeklagten stellten sich im Bereich der äußeren Schiebetüre der Ausgangsschleuse des Supermarktes auf, um C3, der die beiden Angeklagten beim Verlassen des Supermarktes passieren musste, abzupassen und, wie sie spätestens jetzt vor dem Aufstellen gemeinsam beschlossen hatten, diesen zu töten. Der Angeklagte F führte ein blaues Springmesser und der Angeklagte P ein silberfarbenes Klappmesser mit sich. Als C3, der die Angeklagten zuvor nicht bemerkt hatte und keinen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit erwartete, auf die Angeklagten mit seinen Einkäufen in den Händen zuging und mit ihnen im Bereich der äußeren Schiebetüre zusammentraf, zogen die Angeklagten, die ihm den X3 versperrten, unmittelbar die von ihnen jeweils mitgeführten Messer und griffen ihn, als er den Mechanismus zum Öffnen der äußeren Schiebetüren auslöste, – möglicherweise auch unter Zuruf weniger Worte – unmittelbar, C3 hineindrängend, im inneren Bereich der Schleuse (sog. Ausgangskoffer) an. E5, der unbewaffnet war, erkannte erst jetzt die Gefahr. Ihm verblieb insbesondere aufgrund des unmittelbaren, von ihm nicht vorhergesehenen Angriffs und der Versperrung des Ausganges durch die beiden bewaffneten Angeklagten sowie mangels weiterer für die Kunden verfügbaren Ausgänge, keine Zeit, den Angriff noch abzuwehren oder sich diesem noch zu entziehen. Die hilflose Lage ihres Opfers war auch den Angeklagten bewusst, die die Tötung des C3 nach ihrer Vorstellung erleichtern sollte und ihren Tötungsentschluss jedenfalls mitbestimmte. Bereits in Höhe der inneren Schiebetür versetzten die Angeklagten tatplangemäß ihrem Opfer einen oder mehrere Messerstiche. Der Zeuge Z4, ein Arzt, der ebenfalls Kunde des Supermarktes war und fast zeitgleich mit E5 seine Einkäufe an Kasse 4 bezahlt hatte und unmittelbar hinter E5 zum Ausgang gegangen war, hatte sogleich die Gefahr durch die unmittelbar auf C3 einstürmenden Angeklagten erkannt, zumal er zumindest in der Hand eines der Angeklagten ein Messer gesehen hatte. Der Zeuge schob daher im inneren Schleusenbereich mit Wucht seinen Einkaufswagen in Richtung der Angeklagten, um diese von ihrem Opfer zu trennen. E5 ergriff den Einkaufswagen mit beiden Händen und versuchte, ihn zwischen sich und die Angeklagten zu bringen. Es gelang ihm jedoch nicht, die Angreifer auf Distanz zu halten, die weiter auf ihn eindrangen. Daher wendete sich E5 um und floh zurück in den Kassenbereich. Hier lief er bis zu der vom Ausgang am weitesten entfernt liegenden Kasse 1, die zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt war. Der Durchgang zwischen dieser Kasse und der daneben liegenden Kasse 2 war daher durch eine etwa hüfthohe Sperre blockiert. E5 versuchte, seine Flucht über diese Sperre hinweg in den Verkaufsraum fortzusetzen, was ihm aber nicht gelang, weil er über die Sperre stolperte. Gleichzeitig erreichten die Angeklagten ihr Opfer und stachen beide nunmehr - ihren ursprünglichen Tatplan weiterverfolgend - gezielt auf den Körper Buluts ein. Dieser war zu Boden gegangen und versuchte, sich auf dem Rücken kriechend in Richtung des Ladeninneren zu bewegen, was ihm jedoch nur über eine kurze Strecke gelang, da die Angeklagten auch in der Form arbeitsteilig weiter auf ihn einstachen, dass einer absprachegemäß C3 festhielt bzw. zu Boden drückte, während der andere auf ihn einstach. Der als einziger Anwesender mutig einschreitende Zeuge Z4 versuchte währenddessen die Angeklagten von ihrem Tun abzubringen, indem er mit in Höhe der Kassen aufgestapelten Mineralwasserflaschen nach den Angeklagten warf, die dadurch jedoch ebenso wenig von ihrem Tun abgehalten wurden wie von einem Drehstuhl, der von den Mitarbeitern des Supermarkts an der Kasse benutzt wird und den der Zeuge ebenfalls als Wurfgeschoss einsetzte, ohne jedoch einen der Angeklagten zu treffen. Die Angeklagten hörten erst auf auf C3 einzustechen, als er reglos am Boden lag und sie sich sicher waren, ihn getötet zu haben. Kurz zuvor gelang es C3 noch, bereits im Todeskampf, dem Angeklagten F sein blaues Springmesser zu entreißen, das später am Tatort sichergestellt werden konnte. Als die Täter wieder in Richtung des Ausgangs liefen, stolperte der Angeklagte P und kam zu Fall, wobei die Kassiererin U das Messer in seiner Hand bemerkte. Er stand sogleich wieder auf und setzte seine Flucht fort. Die Angeklagten, von denen einer noch in den Räumen des Supermarkts die Worte „Er hat es verdient!“ ausrief, liefen zu ihrem PKW und verließen – nach einer Dauer von insgesamt gerade einmal ca. 1 bis 2 Minuten - damit das Gelände des Lidl-Marktes. Insgesamt hatten die Angeklagten im gewollten und bewussten Zusammenwirken C3 44 Stiche bzw. Schnitte versetzt, von denen 15 den Brustbereich und davon wiederum 6 die linke Brusthälfte des Opfers trafen. Dabei hatten die Angeklagten einzelne Stiche, die durch die beiden Messer herbeigeführt wurden, mit derart großer Wucht geführt, dass die Klingen ihrer Messer bis zum Heft in den Oberkörper des Tatopfers eindrangen. Von diesen Stichen drang einer zwischen dem 2. und 3. Zwischenrippenraum in die linke Brustkorbhöhle C3s und verletzte die Körperhauptschlagader (Aorta). Ein weiterer Stich, der zwischen dem 5. und 6. Zwischenrippenraum in die linke Brustkorbhöhle eingedrungen war, durchsetzte den Herzbeutel und öffnete die linke Herzkammer Buluts. Bereits diese beiden Stiche verursachten den Tod C3s, der durch Verbluten nach innen und nach außen eintrat. Darüber hinaus bildete sich als Folge der Stiche eine Luftbrust (Pneumothorax) aus, von der beide Lungenlappen betroffen waren. Neben dem Brustbereich wurde auch der Bauch- und Rückenbereich mehrfach von Stichen getroffen. Die Bauchhöhle wurde dadurch mindestens zwei Mal geöffnet, und es kam unter anderem zu einer Durchstichverletzung der Leber. Der Zeuge Z4, der Arzt ist, leistete sofort nach der Tat C3 Erste Hilfe, die jedoch ebenso wenig wie die Bemühungen des hinzu gerufenen Notarztes erfolgreich war. C3 verstarb noch am Tatort durch Verbluten nach innen und außen sowie dadurch, dass sich ein Pneumothorax ausgebildet hatte. Die Angeklagten waren sofort nach der Tat von T-Straße aus mit ihrem PKW über die Autobahn 57 in Richtung Krefeld geflohen. Auf einem Parkplatz an dieser Autobahn hielten sie jedoch an und meldeten sich – nach einem Telefongespräch mit der Familie sowie mit der Freundin des F - bei der Polizei. Dabei erklärten sie, dass sie sich wegen des Vorfalls in T-Straße stellen wollten. Auf Anweisung der Leitstelle, bei der der Anruf eingegangen war, verließen die Angeklagten die Autobahn an der Anschlussstelle Rheinberg und fuhren auf einen Pendlerparkplatz, wo sie bereits von Polizeibeamten erwarten wurden und sich widerstandslos festnehmen ließen. Im Pkw wurde die zweite Tatwaffe sichergestellt. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war bei beiden Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich eingeschränkt. III. Beweiswürdigung Zur Person (I.) haben sich die Angeklagten entsprechend den getroffenen Feststellungen über ihre Verteidiger eingelassen, ergänzt um die von ihnen gegenüber den Sachverständigen getätigten und von diesen in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Angaben sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Registerauszüge. Zur Sache (II.) haben sich die Angeklagten durch von ihnen pauschal für richtig erklärte Erklärungen ihrer Verteidiger – ohne dass sie dazu Fragen beantworten wollten - teilweise geständig eingelassen. Der Angeklagte F hat sich so wie folgt zur Sache eingelassen: In seiner Familie habe große Angst vor C3 geherrscht, der 2008 versucht habe, seinen Bruder F1 umzubringen. Nach der Verhandlung 2008 habe es die Vorfälle in der JVA, in der Volksbank und bei McDonalds gegeben; er selbst habe C3 aber bis zum 31.03.2014 nicht mehr gesehen. Er habe aber immer ein Messer bei sich getragen, um sich und seine Familie vor Angriffen des C3 zu schützen. Ende März 2014 habe er sich krank gefühlt. Er habe chronisches Asthma. Dann sei ein Bronchialinfekt dazugekommen. Zu Hause habe er schon drei Kapseln Ibuprofen 600 eingenommen. Er habe seine Kinder zu seinen Eltern gebracht, die in Bedburg-Hau wohnen würden. P sei zufällig im Haus der Eltern gewesen und habe angeboten, ihn nach T-Straße zu fahren. Sie seien zur Praxis gefahren, hätten aber eine halbe bis ¾ Stunde warten müssen. Es hätte ein netter älterer Herr im Warteraum gesessen und sie hätten sich über ihr Herkunftsland unterhalten. Dann sei er vom Arzt untersucht worden. Er habe ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und ihm Mittel verschrieben. Er erinnere sich noch an ein Antibiotikum und ein Spray. Das habe er sofort bei der Apotheke abgeholt und eingenommen. Dann habe er Citrusfrüchte kaufen wollen, wegen dem Vitamin C. Sie seien auf die Materborner B2 gefahren, er habe dort zu einem türkischen Obsthändler gewollt. Auf der Materborner B2 habe er zufällig C3 gesehen. P habe ihm erzählt, dass C3 im Monat zuvor ihrer Nichte Hülya nachgestellt habe. Er habe P von dem Vorfall auf der Bank wegen der Sparbücher der Kinder von Z9 erzählt. Da sei ihm nun spontan die Idee gekommen, Halis anzusprechen. In seiner beruflichen Ausbildung habe er immer auf eine Fähigkeit von ihm vertrauen können, mit Menschen gut umgehen und Problemlösungen entwickeln zu können. Er habe in diesem Moment die Chance gesehen, Halis anzusprechen und im vorzuschlagen miteinander zu reden, um die ständigen Streitereien beizulegen und ihm auch klarzumachen, dass er ihre Familie in Ruhe lassen solle. Plötzlich sei Halis verschwunden gewesen, er habe ihn aus den Augen verloren. Deshalb seien sie nun erst zu dem türkischen Händler gefahren, um zu schauen, ob er dort sei. Danach seien sie zurück zu Lidl gefahren. Durch das Schaufenster aus dem Auto hätten sie ihn in dem Laden gesehen. Er habe P gesagt, er solle das Fahrzeug auf den Parkplatz bringen, er habe mit Halis sprechen wollen. Dann sei er aus dem Fahrzeug ausgestiegen, direkt an die Scheibe gegangen und habe mit Halis Blickkontakt aufgenommen, d.h. er habe ihn angesehen und dieser ihn. Er sei sich sicher, dass er ihn wahrgenommen und erkannt habe. Er sei anschließend zum Ausgang gegangen und habe dort auf Halis gewartet. Halis habe zwischenzeitlich wohl gezahlt und seine Ware mitgenommen. Er, F, sei ihm entgegenggegangen und habe zunächst vor der geschlossenen Glastür gestanden. Halis sei auf ihn zugekommen und habe hierdurch den Öffnungsmechanismus ausgelöst. Er habe ihn nun angesprochen, Halis sei sofort aggressiv geworden und habe ihn böse angeschaut. C3 habe seinen Körper gestreckt und ihn mit den Worten beschimpft: „Ich ficke deine Mutter, das ist nicht das Ende, ich werde mich rächen, ich mache dich fertig.“ Er habe ihn auch als Feigling beschimpft. Zwischenzeitlich habe überraschend P hinter ihm gestanden. Als Halis eine Armbewegung Richtung seiner Hosentasche gemacht habe, habe P gerufen: „Vorsicht, der hat ein Messer“. Da sei er durchgedreht. Er habe sein Messer gezogen und muss zugestochen haben, das wisse er aber positiv nicht mehr. Er wisse auch nicht, was P getan hätte. Er habe heute keine Erinnerung mehr an den Tatablauf, er habe einen Filmriss. Irgendwann, so wisse er wieder, seien sie im Laden gewesen. Halis habe hinter der Kassenschranke gekniet. Sie seien weggelaufen. Hinter ihm seien Gegenstände geflogen. Irgendwann hätte er in seinem Auto gesessen. Wie er dort hingekommen sei, wisse er nicht mehr. Sie seien weggefahren, ohne zu wissen wohin. Er habe am Steuer gesessen. Er sei völlig durcheinander gewesen. Sie hätten erst die Familie angerufen, dann die Polizei. Er habe nicht gewusst, ob Halis schwer oder gar lebensgefährlich verletzt gewesen sei, das habe er erst von den Kriminalbeamten erfahren, die sie nach der Festnahme angehört hätten. Er habe das nicht gewollt, übernehme aber Verantwortung für die Tat, entschuldige sich und habe zusammen mit seinem Bruder Schadenswiedergutmachung (30.000 €) angeboten. Der Angeklagte P hat sich über seinen Anwalt wie folgt zur Sache eingelassen: Aus Angst vor Angriffen des C3 habe er zu jeder Gelegenheit ein Messer bei sich getragen. Als sein Bruder am Tattag zu ihnen gekommen sei, sei es dem Bruder nicht gut gegangen und er habe die Kinder bei seiner Mutter abgeliefert, um zum Arzt zu fahren. Er habe ihm angeboten, ihn zu fahren. Er habe ihn dann zu Dr. S4 auf der KS in B-X3 gefahren. Bei F sei Asthma diagnostiziert worden. Sein Bruder F habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ein Rezept über Antibiotikum sowie ein weiteres Mittel erhalten. F habe sich die Medikamente besorgt und habe sie im Auto eingenommen. Nach dem Praxisbesuch habe F noch ein paar Citrusfrüchte einkaufen wollen. Auf dem X3 hätten sie dann C3 am Straßenrand laufen sehen. F habe ihm erzählt, dass es wohl Ärger mit C3 wegen den Sparbüchern ihrer Nichten gegeben habe. Daraufhin habe er (P) Z3 Erlebnis mit E5 bei McDonalds erzählt. F habe E5 unbedingt zur Rede stellen und ihm klarmachen wollen, dass er die Familie in Ruhe lassen solle, insbesondere ihre Schwestern und Nichten. Sie hätten dann geschaut, wo E5 langgegangen sei, weil sie ihn aus dem Auge verloren hätten. Bei Lidl hätten sie ihn wiedergesehen. Sie seien sich einig gewesen, dass es aufgrund so vieler Zeugen ihrem Schutz dienen würde, wenn sie ihn dort ansprechen würden. Sie hätten gehofft ihre Chance zu vergrößern, dass E5 sie bei so vielen Zeugen nicht einfach angreifen würde. Er sei nervös gewesen und hätte große Angst verspürt und hätte geglaubt, diese auch bei F gespürt zu haben. Sie hätten beide damit gerechnet, dass E5 bewaffnet sein könnte. F habe ihm gesagt, dass er den Wagen parken solle. Er habe dies getan. Er sei kurz nach seinem Bruder zum Ausgang, wenige Sekunden später, gekommen. Da habe sein Bruder bereits mit C3 gestritten. C3 habe geschrieen: „Ich mache euch fertig. Der Tag wird kommen! Du bist ein Feigling. Ihr Hurensöhne, ich ficke euch und eure ganze Familie usw.“ Er selber sei unglaublich angespannt gewesen, er habe gespürt, wie die Panik seines Bruders auch auf ihn übergegriffen habe. Dieser habe ihn mit seiner Angst förmlich angesteckt. Er habe dann gesehen, dass E5 in seine Tasche gegriffen habe und er sei sich sicher gewesen, dass er ein Messer hervorholen würde. Da er davon ausgegangen sei, dass dieser versuchen würde, seinen Bruder mit dem Messer zu stechen, habe er sein Messer gezogen und – wie er denke - zugestochen. Er wisse nicht wie oft und ob er ihn getroffen habe. Er habe in dem Moment, als er das Messer bei E5 gesehen habe, die Bilder von Ayhan im Kopf gehabt und habe wahnsinnige Angst gehabt, dass sein Bruder von E5 totgestochen werden könnte. Es habe eine Rangelei gegeben. Er habe aber keine genauen Erinnerungen mehr, denn er sei auf einmal wie unter Drogen, wie in einem Rausch gewesen. Er wisse weder, wie genau das Geschehen hinten bei Lidl abgelaufen sei, noch wie oft er zugestochen habe. Er habe hinterher nicht gewusst, dass E5 tot gewesen sei. Er habe erst durch die Anwälte in der Zelle erfahren, dass C3 verstorben sei. Er wisse, dass er großes Unheil angerichtet habe. Dafür entschuldige er sich bei der Familie E5 und habe auch einen Täter-Opfer-Ausgleich angeboten. Diese Einlassungen sind zur Überzeugung der Kammer widerlegt, soweit sie mit den hier getroffenen Feststellungen nicht übereinstimmen. Die Kammer hat die Feststellungen aus den Urteilen vom 24.09.2002, 08.05.2003, 16.10.2008 und 07.01.2010 gegen C3 verlesen und dadurch Feststellungen zur Vorgeschichte einschließlich der Übergriffe Buluts auf seine frühere Ehefrau getroffen. Der selbst wegen Gewaltdelinquenz mehrfach bestrafte Zeuge Z14 („Ich war mein halbes Leben im Knast – auch wegen Körperverletzung“) schilderte in der Hauptverhandlung ergänzend, dass es sich um eine unbedeutende Sache zwischen zwei Strafgefangenen gehandelt habe. Dem Übergriff des E5 auf ihn sei eine grundlose Beleidigung seinerseits vorausgegangen. Seine Aussage war glaubhaft, weil er freimütig eigenes Fehlverhalten einräumte. Er stellte dabei nachvollziehbar heraus, dass die Tätlichkeiten durch seine vorausgegangenen Beleidigungen – er hatte den Eindruck gehabt, dass die JVA-Bediensteten „Halis auf ihn gehetzt hätten“ - bedingt waren und, dass das entfernte verwandtschaftliche Verhältnis („Irgendwie sind wir ja alle miteinander verwandt“) hierbei folglich keine Rolle gespielt hat. Die Geschehnisse in der Volksbank T-Straße Anfang des Jahres 2014 wurden, wie festgestellt, nicht nur (vom Hörensagen) von den beiden Angeklagten dargestellt, sondern auch von den beiden bei der Volksbank beschäftigten Zeugen L und Z2 entsprechend geschildert. Der Polizeibeamte Z5 sowie der Zeuge T6, die Kontakt zu den Familien als Opferschutzbeauftragter bzw. als Mitarbeiter des Weißen Ringes pflegten, schilderten in der Hauptverhandlung glaubhaft, wie festgestellt, die Entwicklungen in beiden Familien. Darüber hinaus wurden die den C3 behandelnden Ärzte und Psychologen sowie seine Ehefrau und der Bewährungshelfer als Zeugen vernommen. Diese bestätigten glaubhaft und nachvollziehbar die bei C3 diagnostizierte Erkrankung und deren medikamentöse Behandlung. Der Hausarzt des C3, der Zeuge X2, gab darüber hinaus auch an, C3 zuletzt im September 2013 das ihm auch bereits in der JVA verordnete Präparat „Risperidon“ verschrieben zu haben. Drohungen oder Aggressivität hat er nach der Haftentlassung bei C3 zu keinem Zeitpunkt feststellen können. Die Aussagen des Zeugen decken sich auch mit denen der Ehefrau des C3, der Zeugin N3, und denen des Bewährungshelfers, dem Zeugen C4. Die Zeugin N3, die nicht nur mit C3 zusammen wohnte und lebte, sondern mit ihm auch zusammen arbeitete und damit den Tag mit diesem zusammen nahezu gänzlich bestritt, gab an, dass es nach der Haftentlassung zu keinerlei Verhaltensauffälligkeiten kam, auch nachdem ihr Mann die verschriebenen Medikamente Ende 2013/Anfang 2014 abgesetzte. Die Angaben der Zeugin sind - auch unter Berücksichtigung der nahen Beziehung zum Tatopfer - glaubhaft. Sie decken sich mit den Angaben der übrigen Zeugen. Darüber hinaus räumte sie gerade auch ein, dass es während der Haftzeit zu Verhaltensauffälligkeiten seitens ihres Mannes gekommen war, die jedoch behandelt wurden. Auch der Zeuge C4, der Bewährungshelfer des C3, bestätigte, dass C3 nach seiner Haftentlassung aggressive Verhaltensweisen, Drohungen oder sonstige Verhaltensauffälligkeiten nicht mehr gezeigt hat. Der Aussage des bereits seit vielen Jahren als Bewährungshelfer tätigen Zeugen kommt auch deshalb ein hoher Stellenwert zu, weil er C3 in regelmäßigen, kurzen Zeitabständen nach seiner Haftentlassung gesehen hat. Er war auch informiert über das Absetzen der Medikation, was auch nach seinen Wahrnehmung zu keinerlei Auffälligkeiten führte. Vielmehr schilderte der Zeuge C3 als entspannt, auch im Hinblick auf die Situation mit den Sparbüchern seiner Kinder. Insofern vermochte der Zeuge zu berichten, dass C3 inzwischen hierüber mit einem „Lächeln“ („Das Geld bekomme ich nicht mehr zurück“) berichten konnte und den Zustand als erledigt ansah. Die Feststellungen im Hinblick auf die Regeln und Bräuche der jesidischen Glaubensgemeinschaft (bzgl. der Bedeutung des vorehelichen Kindes des Tatopfers) beruhen auf den Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Prof. SV2, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung vollumfänglich anschließt. Die Feststellungen zum Tathergang am 31.03.2014 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen Z4. Dieser Krankenhausarzt und damaliger Kunde im Lidl-Geschäft hat die Tat von den Geschehnissen im Eingangsbereich bis hin zu den Ereignissen im Bereich der Kasse 1 beobachtet. Die Kammer folgt diesen Angaben, die von den Beobachtungen der übrigen Tatort-Zeugen, insbesondere den Mitarbeiterinnen der Lidl-Filiale E, U und Z7 sowie den seinerzeit anwesenden Kunden, bestätigt werden und zudem mit dem nach der Tat von den Polizeibeamten vorgefundenen Spurenbild übereinstimmen. Aus der glaubhaften Aussage des unmittelbaren Tatzeugen Z4 ergibt sich, dass C3, als er mit den Angeklagten in Höhe der äußeren Schiebetüren zusammentraf, unbewaffnet war, er den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auch weder in irgendeiner Form aggressiv gegenüber getreten ist, noch in einer Weise in die Tasche griff, dass bei den Angeklagten auch nur der Eindruck entstehen konnte, er würde ein Messer ziehen. Die insoweit abweichende Einlassung der Angeklagten ist als bloße Schutzbehauptung widerlegt. Noch im Rahmen seiner ersten Angaben am 01.04.2014 räumte der Angeklagte F gegenüber dem Zeugen C – wie dieser berichtete - ein, mit dem Messer, das er immer dabei habe, zugestochen zu haben. Er habe zuvor drei Tabletten genommen, dass bedeute aber nicht, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Er habe auf E5 eingestochen; im Grunde sei damit alles gesagt. Eine subjektive oder objektive notwehr(ähnliche) Lage erwähnte er dagegen zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort. Hätte eine solche jedoch tatsächlich vorgelegen, hätte es nahegelegen, dass er diese auch bereits zu dem Zeitpunkt dargestellt hätte. Darüber hinaus ist die tatsächliche Wahrnehmung eines Messers bei C3 nun von keinem der Angeklagten mehr geschildert worden. Zwar hatte E5 nach der Tat, als die Angeklagten den Supermarkt bereits verlassen hatten, ein Messer in der Hand. Hierbei handelte es sich jedoch um das von dem Angeklagten F bei der Tatbegehung mitgeführte blaue Springmesser, das C3 den Angeklagten im Todeskampf entriss, unmittelbar bevor die Angeklagten von ihm abließen und das Ladenlokal verließen und ohne diesen selbst Verletzungen beigeführt zu haben. Beide Angeklagten haben glaubhaft eingeräumt, jeweils mit einem Messer bewaffnet gewesen zu sein. Auch der unmittelbar das Geschehen wahrnehmende Zeuge Z4 konnte - nachdem er bereits im Schleusenbereich ein Messer bei einem der Angeklagten wahrgenommen hatte - im weiteren Verlauf des Geschehens nur bei den beiden Angeklagten Stichbewegungen mit den Armen wahrnehmen. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Sachverständigen SV3, der bei C3 im Rahmen der Obduktion Stichkanäle vorgefunden hat, die nach seinen glaubhaften, detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen von zwei unterschiedlichen Messern herbeigeführt worden sein müssen. Im Nachgang zum Tatgeschehen konnten sodann auch nur zwei Messer aufgefunden werden: das blaue Springmesser am Tatort und in dem von den Angeklagten genutzten Fahrzeug das silberne - mit Löchern im Griff versehene – Klappmesser. Beide Messer wurden von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen in den Händen der Angeklagten wahrgenommen. Die Zeuginnen Z7 und E beschrieben beide ein von einem der Angeklagten geführtes Tatmesser mit einem bläulichen Griff, während die Zeugin U in den Händen des Angeklagten P das Messer mit dem silberfarbigen, gelöcherten Griff erkennen konnte. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich, dass dieses silberne Messer von P geführt und bei der Tat gegen C3 eingesetzt wurde, das blaue Messer dagegen von F. Dieses silberne - mit Löchern im Griff versehene - Klappmesser konnte, wie der Zeuge T2 in der Hauptverhandlung angab, in dem von dem Angeklagten geführten Fahrzeug sichergestellt werden. Ein solches Messer mit dem herausstechenden Detail des silberfarbigen, gelöcherten Griffs konnte - wie ausgeführt - die Zeugin U von sich aus in der Hand des Angeklagten P erblicken. Ihre Aussage ist auch glaubhaft. Sie beschränkt sich nicht auf den Kerninhalt, sondern stellt auch plausible Details dar, die darauf schließen lassen, dass die Zeugen das Geschehen tatsächlich wie von ihr beurkundet erlebt hat. Denn sie gab an, dass sie den Metallgriff mit mehreren Lochaussparungen erst erkennen konnte, als der schmalere Täter - der Angeklagte P ist deutlich schmaler als sein mitangeklagter älterer Bruder - bei seiner Flucht stolperte und fiel und deswegen seine Faust öffnen musste. Auch der Zeuge Z4 bestätigte, dass ein Täter bei der Flucht aus dem Ladenlokal Richtung Ausgang zu Fall geraten war. Der Zuordnung dieses Messers zu dem Angeklagten P steht auch nicht entgegen, dass im Rahmen der Untersuchung durch das Landeskriminalamt an der Messerklinge lediglich Zellspuren des Angeklagten F und im Übrigen keinerlei Zellspuren festgestellt werden konnten. Denn das Messer wurde nicht unmittelbar am Tatort, sondern erst im Laufe der Ermittlungen versteckt (und zuvor offenbar abgewischt) in dem auf die Lebensgefährtin des Angeklagten F zugelassenen und zuletzt durch diesen geführten Fahrzeugs sichergestellt. Danach kann das zweite Messer, das blaue Springmesser, eindeutig dem Angeklagten F zugeordnet werden, das C3 dem Angeklagten F erst im Todeskampf, unmittelbar bevor die Angeklagten von ihm abließen, entriss, nachdem F es bereits gegen C3 eingesetzt hatte. Der Sachverständige SV3 hat in der Hauptverhandlung anschaulich Schnittverletzungen in der Handinnenfläche des späteren Tatopfers geschildert, die auf einen Griff in das Messer zurückzuführen sind. Insofern wurden auch ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2014 nicht nur am Griff des Messers, sondern auch an der Messerklinge Blutanhaftungen festgestellt, die dem C3 zuzuordnen sind. Dass C3 dem Angeklagten F erst unmittelbar vor deren Ablassen das Messer entriss, folgt daraus, dass insbesondere der Zeuge Z4, Stichbewegungen beider Täter bis zu ihrem Verlassen des Ladenlokals beobachten konnte. Seine Angaben finden auch darin Bestätigung, dass beide Angeklagten selbst Stichverletzungen nicht erlitten haben. Hiermit wäre aber konkret zu rechnen gewesen, hätte C3 über längere Zeit über ein derartiges Messer verfügt. Der Annahme, dass es sich bei diesem Messer um das von F mitgeführte Messer handelt, steht auch nicht entgegen, dass ausweislich des Gutachtens der Hauptanteil der bluthaltigen Spur dem Tatopfer zuzuordnen ist. Denn an dem Messergriff konnte auch eine minimale Beimengung festgestellt werden, bei der als Verursacher der Angeklagte F nicht auszuschließen war. Dass C3 unbewaffnet war, wird auch durch die Angaben seiner Ehefrau, der Zeugin N3, bestätigt. Diese verneinte durchgängig - wie der Vernehmungsbeamte T3 berichtete: auch schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren - strikt, dass ihr Mann im Besitz eines Messers gewesen ist. Ihre Angaben sind auch glaubhaft. Denn die Zeugin konnte ihre Bekundungen verifizieren. Sie räumte ein - und zeigte sich hierbei peinlich betroffen - ihren Mann regelmäßig - auch angesichts der ihr bekannten Vorgeschichte und der zurückliegenden Erkrankung ihres Mannes – u.a. mittels Durchsuchung seiner Kleidung kontrolliert zu haben. Gegen eine Bewaffnung des C3 spricht zudem, dass er, wie der Zeuge Z4 glaubhaft schilderte, den Einkaufswagen des Zeugen an der Ausgangsschleuse mit beiden Händen ergriff und versuchte, die Angreifer mit dem Wagen auf Distanz zu halten. Dann hätte E5 ein Messer aber kaum mehr gleichzeitig halten können, dies wäre dem Zeugen Z4, der ein Messer bei dem Angeklagten nicht gesehen hat, mit Sicherheit aufgefallen. Zudem ist ein Messer, welches E5 zugeordnet werden könnte, in dem Bereich des Ganges zur Ausgangstür nach der Tat nicht aufgefunden worden. Weiter spricht der Umstand, dass E5 sich umgedreht und die Flucht zurück in den Supermarkt angetreten hat, gegen die Annahme, er habe selbst ein Messer geführt und gegen die Angeklagten verwendet. Denn in diesem Fall hätte es nahegelegen, dass er sich länger mit dem Messer gegen diese zur Wehr setzt. Auch der Tatzeuge Z8 hat nur bei den Tätern ein Messer gesehen und bei dem Opfer erst, als auch der zweite Täter das Geschäft verlassen hatte. Die Angeklagten wiesen auch nach ihrer noch am Tattag erfolgten Festnahme – wie KHK Schmitz berichtete – keine Schnitt- oder Stichverletzungen auf. Dass C3 seinerseits unmittelbar aggressiv den Angeklagten gegenüber getreten ist oder gar nur den Anschein hiervon hervorgerufen hat, etwa durch den von den Angeklagten beschriebenen Griff in die Tasche, ist von keinem der Zeugen beschrieben worden. Vielmehr haben die beiden beim unmittelbaren Tatgeschehen anwesenden Zeugen Z4 und N die Aggressionen allein als von den Angeklagten – und zwar unmittelbar nach dem Zusammentreffen - ausgehend beschrieben. Auch die Zeugin Q (eine zur Tatzeit im Laden anwesende Kundin) gab insofern übereinstimmend glaubhaft an, dass das spätere Tatopfer sich auf dem X3 Richtung Ausgang befand, als zwei Männer auf ihn zustürmten. Aggressive Verhaltensweisen des Tatopfers beschrieb die Zeugin nicht. Im Gegenteil gab sie an, dass C3 sich sofort umdrehte und Richtung Laden rennen wollte, während die Täter ihn direkt attackierten. Hinzu tritt, dass das Tatgeschehen insgesamt von überaus kurzer Dauer (nur etwa 1 – 2 Minuten) geprägt gewesen ist und innerhalb dieser kurzen Dauer massivste Gewalt in Form von über 40 Messerstichen angewendet wurde. Dass einzelne Zeugen das Geschehen auch deutlich länger wahrgenommen haben wollen, steht dem nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass derartige für Zeugen einschneidende Erlebnisse roher Gewalt als „nicht enden wollendes“ Geschehen wahrnehmen. Dass das Geschehen tatsächlich jedoch von überaus kurzer Dauer (nur etwa 1 bis 2 Minuten) war, findet seine Bestätigung in den Angaben der Zeugen N. Denn der 18 Jahre alte Zeuge N befand sich bereits auf dem X3 aus dem Geschäftslokal heraus, als die Angeklagten ganz zu Beginn der Tat den C3 abfingen und ihn zurück in den Laden schubsten. Der Zeuge ist sodann in das Fahrzeug seiner auf ihn wartenden Mutter, die unmittelbar an dem großen Schaufenster ihr Fahrzeug abgestellt hatte, gestiegen. Obwohl sie den gefährlichen Ort unverzüglich verlassen wollten und daher nicht unnötig lang verweilten, konnten sie noch beim Verlassen des Lidl-Parkplatzes, wie sie übereinstimmend berichteten, sehen, wie die beiden Angeklagten nach Vollendung der Tat zu ihrem Fahrzeug liefen. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die beiden Zeugen sich noch eine längere Zeit auf dem Parkplatz aufhielten. Dies wurde von den Zeugen verneint, die auch nachvollziehbar angaben, nur „X3 gewollt“ zu haben. Ihre Angaben decken sich insoweit auch mit denen des Zeugen Z12, der die Dauer des Geschehens auf 30 sek – 1 min. schätzte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Aufstellen der beiden Angeklagten an der äußeren Schiebetür, wodurch sie dem C3 den X3 nach draußen versperrten, der gemeinsame Angriff, die gemeinsame schnelle Verfolgung und das sofortige arbeitsteilige Zusammenwirken im Kassenbereich für ein bereits von Anfang an von den Angeklagten abgestimmtes aggressives Verhalten ihrerseits sprechen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem von dem Angeklagten P mitgeführten Messer um ein Klappmesser handelte, das - wie auch die Inaugenscheinname desselben in der Hauptverhandlung verdeutlichte - Zeit zum Öffnen benötigte. Ein unmittelbares Reagieren auf etwaige, von den Angeklagten behauptete Aggressionen des C3, war damit kaum möglich. Die Kammer kann auch vor dem Hintergrund seiner Vorstrafen und der in der Vergangenheit bei C3 diagnostizierten psychischen Erkrankung ein aggressives Auftreten des C3 ausschließen. Seine Ehefrau, N3, gab in der Hauptverhandlung an, dass sie am Tattag ihren Mann zum Einkaufen geschickt hat, weil Butter fehlte. „Seine Stimmung (war) … gut gewesen, er war ganz locker drauf. Er hatte auch die ganze Arbeit geschafft.“ Dies deckt sich auch mit den Beobachtungen der Zeugin E, bei der C3 an der Kasse stand und durch die er unmittelbar vor dem Tatgeschehen bedient wurde. Sie gab in der Hauptverhandlung an, dass dieser, auch noch als er ihre Kasse verließ, ganz normal - sie kennt ihn als Stammkunden -, nicht nervös, sondern ruhig gewirkt hat. Er habe sich auch nicht umgeguckt oder sei ihr auch nicht gehetzt aufgefallen. Die Angaben der Zeuginnen decken sich zudem mit denen seines Bewährungshelfers, dem Zeugen C4, sowie seines Hausarztes, dem Zeugen X2. Beide gaben insofern glaubhaft in der Hauptverhandlung - wie bereits dargelegt - an, seit der Haftentlassung Drohungen oder aggressive Verhaltensweisen nicht beobachtet zu haben. Die Angeklagten waren bereits zu dem Zeitpunkt, als sie sich an der Ausgangstür des Supermarkts aufstellten, entschlossen, C3 zu töten. Ihre Einlassung, sie hätten mit C3 zunächst lediglich reden wollen, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Auch hat kein Gespräch über einen möglicherweise kurzen Zuruf weniger Worte hinaus stattgefunden. Nach der Aussage des Zeugen Z4, der unmittelbar hinter C3 gehend ebenfalls den Laden verlassen wollte, standen die Angeklagten nicht lediglich wartend im Bereich des Ausganges des Lidl-Marktes, sondern vielmehr stellten diese sich derart – einer rechts, einer links - an der äußeren Tür auf, dass der Ausgang für C3 versperrt war. Dies ist auch ohne weiteres möglich, weil der Gang zur Ausgangstür lediglich 2 Meter breit ist. Dies ergibt sich aus der von der Kammer in Augenschein genommen maßstabsgetreuen Skizze des Supermarktgebäudes, die Bestandteil der im Zuge der Ermittlungen gefertigten Lichtbildmappe geworden war, sowie aus einem unmittelbar nach der Tat von den Polizeibeamten aufgenommenen Videofilm der Örtlichkeiten, welcher in der Hauptverhandlung ebenfalls vorgespielt worden ist. Zudem decken sich die Angaben des Zeugen Z4 mit denen des Zeugen N. Dieser hatte unmittelbar vor C3 den Supermarkt verlassen, wobei er schon nicht mehr ohne Schwierigkeiten die Ausgangstür passieren konnte, weil dort die beiden Angeklagten standen. Für ein Gespräch, mit dem bestehende Meinungsverschiedenheiten hätten geklärt werden sollen, war der Ausgangsbereich des Supermarkts schon deshalb ein denkbar ungeeigneter Ort, weil dadurch andere Kunden wie beispielsweise der Zeuge N behindert wurden. Abgesehen davon hat der Zeuge Z4 die Lage bei der Begegnung der Angeklagten mit C3 sogleich als bedrohlich eingeschätzt. Ein Gespräch – über den Zuruf weniger Worte hinausgehend – hat nicht stattgefunden und war auch nicht beabsichtigt. Vielmehr sind die Angeklagten – wie oben ausgeführt wurde - unmittelbar aggressiv dem C3 gegenübergetreten. An ein Gespräch zwischen den Angeklagten und E5 konnte sich auch der Zeuge Z4, der dazu von der Kammer ausdrücklich befragt worden war, nicht erinnern. Bei seiner polizeilichen Vernehmung – von der der Vernehmungsbeamte KOK Baumgartl berichtete - hatte er erklärt, die Täter hätten an dem Opfer gezogen und er habe bereits in der Hand eines der Täter ein Messer gesehen. Gerade dies habe ihn bewogen, laut zu schreien und die Täter aufzufordern, ihr Opfer loszulassen. Der Zeuge hat auf Vorhalt der Kammer seine damalige Aussage ausdrücklich als richtig bestätigt. Seine Aussage findet auch Bestätigung durch die der Zeugin Q, die angab, dass das Tatopfer derart „brutal überrannt“ worden sei, dass es „keine Chance“ hatte. Darüber hinaus ergänzte sie, dass die Täter ihrem Opfer aufgelauert hätten und es sich hierbei - so wie sich das Geschehen für sie dargestellt habe - nicht um eine Zufallsbegegnung gehandelt hat. Auch der Zeuge N beschrieb die Aggressionen – wie ausgeführt – als unmittelbar von den Angeklagten ausgehend und gab ergänzend an, dass die beiden Täter das Opfer vom Ausgangsbereich unmittelbar zurück in das Innere „geschubst“ haben. Dies spricht auch zugleich dagegen, dass die Angeklagten zunächst beabsichtigt und versucht hätten, ein klärendes Gespräch mit C3 zu führen. Zwar hatte der Zeuge N selbst den Markt bereits verlassen, konnte jedoch das weitere Geschehen von außen durch die Fensterwand beobachten, an der er vorbeigehen musste, um zu seiner Mutter, der Zeugin N, zu gelangen, die in ihrem PKW auf dem Kundenparkplatz auf ihren Sohn wartete. Auszuschließen ist die denkbare Möglichkeit, dass der Zeuge N einen mehr oder weniger großen Teil des Geschehens nicht mitbekommen hat, nachdem er den Markt verlassen hatte, weil sich für ihn in diesem Augenblick das Geschehen hinter seinem Rücken abgespielt hat. Der Zeuge hat von außen nicht nur das von ihm beschriebene Schubsen beobachtet, sondern auch gesehen, dass in diesem Moment ein Einkaufswagen zwischen die Beteiligten geschoben wurde. Dies kann indes allein der Einkaufswagen des Zeugen Z4 gewesen sein – C3 selbst hatte keinen Einkaufswagen benutzt –, den Z4 eingesetzt hat, um E5 von den Angeklagten zu trennen. E5 hatte den Einkaufswagen des Zeugen dann ergriffen, um damit die Angeklagten auf Distanz zu halten. Wie der Zeuge Z4 bei der Polizei erklärt hatte – auch diesen Teil seiner früheren Aussage hat er gegenüber der Kammer als zutreffend bezeichnet, nachdem er ihm von der Kammer vorgehalten worden war – spielte sich das Geschehen im Bereich der inneren Schiebetür ab, welche nach der bezeichneten Skizze ca. 3,50 m von der Außentür entfernt ist. Mithin haben die körperlichen Angriffe der Angeklagten auf C3, zu denen die Kammer auch das von den Zeugen beschriebene Schubsen zählt, schon in dem durch die beiden Schiebetüren gebildeten Schleusenbereich begonnen. Dies wird durch das von den Polizeibeamten nach der Tat ermittelte Spurenbild bestätigt. Die entsprechenden Berichte sind mit dem Zeugen T3 in der Hauptverhandlung erörtert worden; der Zeuge war im Zuge der Ermittlungen mit der Spurensicherung befasst gewesen. Dabei wurden unter anderem im Bereich der Wand vor der Ausgangstür Blutspuren sichergestellt. Diese Blutanhaftungen sind gesichert und vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen auf ihre DNA untersucht worden. Nach dem Ergebnis des vom Landeskriminalamt erstellten Gutachtens, das die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat, sind die Blutspuren C3 zuzuordnen. Daraus folgt, dass das Tatopfer in dem bezeichneten Bereich auch bereits mit scharfer Gewalt (Messer) angegriffen worden ist. Dies wird letztlich auch von den Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Dies folgt auch aus der Aussage der Zeugin U. Die Zeugin, die zur Tatzeit als Kassiererin an der Kasse 4 arbeitete, war durch den Lärm auf das Geschehen im Gang aufmerksam geworden und war aus der Kassenbox bis zur Fensterwand gegangen, um von dort in den Gang zum Ausgang hineinzusehen. Dabei kamen ihr E5 und die Angeklagten entgegen und liefen an ihr vorbei. Die Zeugin hat dazu auf Befragen – wie auch schon bei ihrer polizeilichen Aussage, die ihr von der Kammer vorgehalten worden ist – erklärt, sie sei dabei von einer der Personen gestreift worden und habe danach Blut an der Hand gehabt. Dieses Blut kann allein aus der mit Waffen geführten Auseinandersetzung herrühren, die die Beteiligten im Gang ausgetragen hatten. Als die Angeklagten sich gegen C3 wendeten, geschah dies nicht in der Absicht, ein Gespräch zur Regelung von Meinungsverschiedenheiten zu führen oder E5 auch nur zu verdeutlichen, dass er sich von ihnen bzw. ihrer Familie in Zukunft fernhalten sollte. Dieser Annahme steht bereits die Furcht entgegen, die beide Angeklagten ihrer Einlassung nach vor E5 empfunden haben, zumal sie angesichts der Vorgeschichte davon ausgingen, dass es sich bei E5 um einen gewalttätigen Menschen handelte, der nicht nur den Bruder der Angeklagten hatte töten wollen, sondern auch ihre Schwester Z9 körperlich erheblich misshandelt hatte. Die Beobachtungen der Zeugen und die getroffenen Feststellungen finden darüber hinaus Bestätigung in der plastischen und zusammenfassenden Beschreibung der Zeugin Q, die das Geschehen nicht nur im Rahmen ihrer polizeilichen Aussage, sondern auch noch in der Hauptverhandlung als „Hinrichtung“ beschrieb. Dafür, dass die Angeklagten, als sie an der Ausgangstür des Supermarkts unmittelbar mit C3 zusammentrafen, entschlossen waren, diesen zu töten, spricht schließlich die Art und Weise der Tatbegehung. Die Angeklagten haben ihrem Opfer eine Vielzahl von Stichen versetzt, von denen insgesamt 15 allein den linken Brustbereich betrafen, der wegen des dort befindlichen Herzens besonders anfällig für tödliche Verletzungen ist. Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen SV3 bedarf es einer erheblichen Kraftentfaltung, um mit einem Messerstich die Brusthöhle zu eröffnen, was hier mit sechs Stichen geschehen ist. Tatsächlich konnte der Sachverständige bei einzelnen Stichverletzungen den Abdruck eines Messerhefts feststellen; mithin waren dort die Klingen der verwendeten Messer vollständig in den Körper des Opfers eingedrungen. Sowohl das silberne Klappmesser als auch das blaue Springmesser verfügt über eine 8 cm lange Klinge. Darüber hinaus haben zwei der gegen den Brustkorb geführten Stiche Rippen bzw. das Brustbein angeschartet, was zusammen mit der Länge der Stichkanäle die erhebliche Kraftentfaltung ebenfalls belegt. Die Kraft und Wucht, mit denen diese sechs Stiche geführt worden sind, belegen einen unbedingten Vernichtungswillen; gleiches gilt für die Vielzahl der Stiche und die mehrfache Tödlichkeit derselben. Der Sachverständige SV3, der die Leiche des C3 obduziert hat, konnte – wie er in der Hauptverhandlung unter in Augenscheinnahme der gefertigten Lichtbilder anschaulich und nachvollziehbar ausführte - 44 Stichverletzungen vorfinden, von denen sich 15 in der Brustregion befanden. Während einzelne Stiche lediglich die Haut bis gegebenenfalls in das darunterliegende Muskelgewebe verletzt hatten, wurde die linke Brustkorbhöhle C3s sechs Mal durch Stiche eröffnet, wobei diese Verletzungen dazu führten, dass beide Lungenlappen kollabierten und sowohl die Körperhauptschlagader als auch der Herzbeutel des Tatopfers verletzt wurden. Bereits diese Verletzungen waren nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen tödlich, weil sie zum schnellen Verbluten C3s führten. Weitere Stiche eröffneten die Bauchhöhle, wobei unter anderem die Leber des Opfers eine Durchstichverletzung zeigte. Schließlich hat der Sachverständige am linken Arm des Opfers insgesamt 14 Stich- bzw. Schnittverletzungen entdeckt, die er für die Kammer nachvollziehbar als Abwehrverletzungen interpretiert hat, weil E5 entweder den Arm schützend gegen die Angreifer erhoben oder sogar gezielt gegen die Messer gegriffen hat. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Täter vom Aufstellen an der Schleuse bis zu ihrer Flucht durchgängig mit Tötungsvorsatz handelten. Dafür sprechen insbesondere auch die kurze Dauer des Tatgeschehens und das durchgängig – keine Zäsur erkennen lassende - von aggressiver und massiver Gewalt geprägte Geschehen, vom Aufstellen im Schleusenbereich beginnend. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass es zu der Tat auf der Grundlage einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Planung gekommen ist. Die Ermittlungen der Polizei, die die Handys der Angeklagten untersucht hat und die von und nach dort aufgebauten Verbindungen nachverfolgt hat, haben bei der Auswertung keine Anhaltspunkte für eine solche Planung ergeben. Insbesondere gab es weder von den Angeklagten noch von anderen Mitgliedern ihrer Familie telefonischen Kontakt zu C3, wie der mit der Auswertung befasste Zeuge I4 der Kammer berichtet hat. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung der Angeklagten, sie hätten am 31.03.2014 C3 zunächst zufällig auf der Materborner B2 gesehen, zumindest nicht zu widerlegen. Dass einer der Täter vor Verlassen des Ladenlokals die Worte „Er hat es verdient!“ gerufen hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Z10. Zwar hat diese Wahrnehmung keiner der übrigen Tatzeugen bestätigt. Die Kammer hält gleichwohl die Angaben der Zeugin Z10 für zutreffend. Denn es ist kein Grund dafür erkennbar, dass die Zeugin, die im Übrigen nicht angeben konnte, welcher der Angeklagten den Ausruf getätigt hat, eine unzutreffende Aussage gemacht hat. Im Gegenteil: Was sie nicht genau mitbekommen hat, hat sie freimütig offenbart. Sie hat auch keine Veranlassung, die Angeklagten oder auch nur einen von ihnen zu Unrecht zu belasten. Auszuschließen ist auch, dass die Zeugin einer Verwechslung zum Opfer gefallen ist. Sie hat von dem Ausruf bereits bei ihrer unmittelbar nach der Tat durchgeführten polizeilichen Vernehmung berichtet, sodass eine Vermischung von Erinnerungen fern liegt. Schließlich war die Tat für die Zeugin wie auch für alle anderen Personen, die sie unmittelbar wahrgenommen haben, ein einschneidendes und aufwühlendes Ereignis; auch deshalb vermag sich die Kammer nicht vorzustellen, dass die Zeugin ihren Schilderungen etwas hinzugefügt hat, was nicht geschehen ist. Die Kammer hat bei der Vernehmung der Tatzeugen vielmehr den Eindruck gewonnen, dass allen auch rund zwei Jahre nach der Tat das äußerst markante Erlebnis noch lebhaft vor Augen stand; teilweise wiesen sie darauf hin, alles doch bereits ausgesagt zu haben, sie berichteten dann aber auch von ihrer damaligen Angst; teilweise weinten sie auch noch bei der jetzigen Aussage. Hinsichtlich einiger Einzelheiten aufgetretene, durch den Zeitablauf verständliche Erinnerungslücken haben sie freimütig offenbart. Dass die Angeklagten, nachdem sie den zum Einkaufen gehenden C3 auf der Straße wahrgenommen hatten, diesem bis zum Lidl-Markt gefolgt sind und ihn beobachtet haben, haben sie nicht nur selbst erklärt, sondern es ergibt sich auch aus Zeugenaussagen, und hier insbesondere derjenigen der Zeugen Z4 und E. Beide Zeugen haben bemerkt, dass ein Fahrzeug, bei dem es sich um den schwarzen Mercedes-Benz der Angeklagten F handelte, zunächst langsam an der Außenseite des Marktes vorbeifuhr. Die Kassiererin E schaute genau hin und erinnerte sich gut, weil das Verhalten der Angeklagten bei der Suche nach ihrem Opfer in ihr die Angst auslöste, es könnte sich um Räuber handeln, die die Lage für einen geplanten Raubüberfall auskundschaften. Auch der Verkäuferin U war der langsam vorbeifahrende Mercedes mit den in den Laden hineinschauenden Insassen aufgefallen. Darüber hinaus suchten die Angeklagten nach dem später getöteten C3 auch bei dem Obst- und Gemüsehändler auf der Materborner B2. Ihre eigene Einlassung findet Bestätigung in den Angaben der Zeugin V, der die beiden Angeklagten dort beim auffällig langsamen suchenden Vorbeifahren auffielen. Ihre Angaben sind glaubhaft. Sie hat einen Kassenzettel von diesem Obst- und Gemüsehändler vom Tattag (Uhrzeit: 17:41:49) vorgelegt, der in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen wurde. Aufgrund einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergibt sich, dass sich C3 zu dem Zeitpunkt, als er das Ladenlokal verließ – bis er mit den Angeklagten zusammentraf -, keinen Angriff auf sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit seitens der Angeklagten erwartete. Zum einen befand sich C3 mit den Angeklagten in einem für jedermann zugänglichen Raum, welcher von einer Vielzahl an Personen frequentiert wurde. Es erscheint daher per se zunächst unwahrscheinlich, in einer solchen Umgebung angegriffen zu werden, da das Entdeckungsrisiko deutlich zu hoch ist. Darüber hinaus gab die Zeugin E, bei der C3 an der Kasse stand und durch die er bedient wurde, in der Hauptverhandlung an, dass dieser, auch noch als er ihre Kasse verließ, ganz normal - sie kennt ihn als Stammkunden -, nicht nervös, sondern ruhig gewirkt habe. Er habe sich auch nicht umgeguckt oder sei ihr auch nicht gehetzt aufgefallen. Dafür spricht auch, dass C3 das Ladenlokal mit seinen Einkäufen auf dem Arm verließ, wodurch ihm mögliche Verteidigungshandlungen weiter eingeschränkt wurden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagten erst im äußeren Bereich der Schleuse postierten und dadurch verdeckter standen. C3 hatte auch zu dem Zeitpunkt, als er auf die Angeklagten zuging und danach mit ihnen zusammentraf, nicht mehr die Zeit, die Gefahr abzuwehren oder sich ihrer zu entziehen. Denn die beiden Angeklagten hatten ihm den X3 nach außen - wie auch die Zeugen Z4 und N übereinstimmend angaben - im Bereich der äußeren Schiebetüren versperrt. Aufgrund ihres gemeinschaftlichen Aufstellens und ihrer Bewaffnung einerseits und des unmittelbaren, von C3 nicht vorhergesehenen Angriffes in der engen Ausgangsschleuse andererseits hatte er keine Möglichkeit zur „Flucht nach vorne“. Auch ein anderweitiger Ausweg bestand nicht. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass C3 und die Angeklagten erstmalig im inneren Schleusenbereich (sog. Ausgangskoffer) im Bereich der Ausgangsschleuse zusammentrafen als sogleich auch der erste, unmittelbare Angriff auf ihn verübt wurde. Die nach innen gelegene Tür ist nur vom Kassenbereich aus zu öffnen, nicht jedoch vom inneren Schleusenbereich her. Für C3 selbst war es also – da er sich bereits an der äußeren Schiebetür befand – nicht mehr möglich, in die Filiale aus eigener Kraft zurückzugelangen. Abgesehen davon verfügt die Filiale – wie die Vernehmung der Zeuginnen Z7, E und U sowie die Inaugenscheinnahme der Grundrissskizze und die Angaben des mit der Spurensicherung betrauten Zeugen T3 ergaben - über keine weiteren dem Kunden zugängliche Ausgänge. Auch eine Flucht über den Eingang war für C3 nicht möglich, da dieser zum einen vom Ausgang baulich getrennt war und zum Erreichen den X3 über die Kassenbereiche erfordert hätte, zum anderen der Mechanismus zum Öffnen der Eingangstüren nur durch eine von außen angebrachte Steuerung ausgelöst werden konnte. Auch eine ausreichend schnelle Flucht in die Verkaufsräume war für C3 – abgesehen von obigen Erwägungen – nicht möglich. Denn die beiden nicht besetzten Kassenbereiche waren durch hüfthohe Schranken gesichert, die übrigen beiden Kassendurchgänge waren zu dieser feierabendlichen Uhrzeit durch zahlreiche Kunden blockiert, wie die Zeugen E und U bestätigten. Ein Abwenden der Gefahr durch das Einschalten von hilfsbereiten Dritten scheiterte an dem unvorhergesehenen, unmittelbaren, bereits mit scharfer Gewalt im Schleusenbereich geführten, insgesamt von nur kurzer Dauer währenden Angriff. Dies entspricht auch der laienhaften Einschätzung der Zeugin Q, die – wie ausgeführt - angab, dass das Tatopfer derart „brutal überrannt“ worden sei, dass es „keine Chance“ hatte. Die hilflose Lage ihres Opfers war auch den Angeklagten bewusst, die die Tötung des C3 nach ihrer Vorstellung erleichtern sollte. Die Örtlichkeiten waren ihnen als gelegentliche Kunden des Lidl-Marktes bekannt. Sie hatten – wie vorstehend geschildert – langsam vorbeifahrend durch die durchsichtige Scheibenfront die aktuelle Lage beobachtet. Dadurch, dass C3 - wie festgestellt - völlig ruhig und mit den Einkäufen in den Händen sich Richtung Ausgang begab und die Angeklagten diesen durch die Verglasung des Ausgangbereiches beobachteten und sich sodann positionierten, war ihnen bewusst, dass er sich – bis zu ihrem ersten unmittelbaren Angriff - keines Angriffes auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versah. Dass er sich diesem Angriff weder entziehen noch erwehren konnte, war den Angeklagten gleichfalls bewusst. Denn die aktuellen Tatörtlichkeiten waren den Angeklagten dadurch bekannt, dass sie sich diese auf einen Blick überschaubaren Tatörtlichkeiten zuvor in Augenschein genommen hatten, indem sie mit ihrem Fahrzeug langsam an der Fensterfront des Lidl-Marktes vorbeigefahren waren und dort hineingeschaut hatten. Die hilflose Lage sollte die Tötung des C3 nach ihrer Vorstellung auch erleichtern und bestimmte den Tötungsentschluss jedenfalls mit. Dafür spricht auch der unmittelbare Angriff, der sofort von massiver Gewalt, auch bereits im inneren Schleusenbereich, geprägt und insgesamt von kurzer Dauer war sowie arbeitsteilig von den Angeklagten ausgeführt wurde. Darüber hinaus schubsten die Angeklagten - wie der Zeuge N glaubhaft beurkundete - den C3 in den inneren Schleusenbereich hinein, wo gerade die geringsten Fluchtmöglichkeiten bestanden. Die Angeklagten gingen auch im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig vor. Für ein arbeitsteiliges Vorgehen spricht bereits das Aufstellen der beiden Angeklagten am Ausgang, wobei sich einer auf der linken und der andere auf der rechten Seite postierte. Darüber hinaus bekundete die Zeugin U, dass im Bereich der Kassen einer der Täter seine Hand auf einen Arm des Opfers gelegt hatte, während der andere Täter ein Messer in der Hand hielt. Diese Beobachtungen werden auch von dem weiteren Tatzeugen Z8 bestätigt und noch weiter ausgeführt, indem dieser angab, dass einer der Täter das Opfer festhielt, während der andere oft auf ihn einstach. Die Bekundungen der Zeugen decken sich schließlich auch mit den Darstellungen des Rechtsmediziners, dem Sachverständigen SV3. Dieser gab in der Hauptverhandlung an, dass er Flecken am Rücken des Tatopfers vorgefunden habe, die auf ein Herunterdrücken auf den Boden hindeuten. Darüber hinaus spricht nach seiner Darstellung, der sich die Kammer anschließt, auch die Lage der Verletzungen für ein Festhalten an einem Arm, der auffälligerweise – anders als der andere (linke) Arm und der Rumpf – keinerlei Schnitt-/Stichverletzungen aufwies. Die Lage der Wunden hat der Rechtsmediziner sehr anschaulich anhand einer in Augenschein genommenen Skizze des Körpers mit den eingezeichneten Wunden erläutert. Das weitere Geschehen und hier insbesondere dasjenige, welches sich im Bereich der Kasse 1 abgespielt hat, ist im Kern übereinstimmend von weiteren Zeugen beobachtet worden. Die zur Tatzeit als Kassiererinnen tätigen Zeuginnen E (Kasse 3) und U (Kasse 4) haben beobachtet, wie E5 und die Angeklagten an ihnen vorbei bis zur Kasse 1 gestürmt sind, wo das Tatopfer zu Boden ging und wo die beiden Täter sich über es gebeugt oder gekniet und auf es eingestochen haben. Bestätigt werden diese Aussagen von dem Zeugen N, der das Geschehen von außen durch die Fensterwand beobachtet hat, von den Zeugen Q, Z10, Z12, Z8 und Z11. Diese Zeugen hatten die Ereignisse im Bereich der Kasse 1 gesehen, bei denen ein Mann über die Absperrung zu Boden fiel und die Täter auf ihn mehrfach einstachen. Übereinstimmend haben die Zeugen einen der Täter als kleiner, älter und untersetzt/dicker beschrieben, während der andere länger und schmaler bzw. jünger gewesen sein soll. Tatsächlich ist der Angeklagte F kleiner als sein rund neun Jahre jüngerer Bruder P und im Gegensatz zu diesem auch von kräftiger Statur. Das entspricht nicht nur dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck, sondern ergab sich auch aus der Ineigenscheinnahme von Lichtbildern der Angeklagten, die die Polizei kurz nach der Tat/Festnahme angefertigt hatte. Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten F: Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Angeklagte F bei Begehung der Tat weder schuldunfähig noch vermindert schuldfähig im Sinne der §§ 20/21 StGB gewesen ist. Die Kammer hat Gutachten der Sachverständigen Dr. L4 und – auf Vorschlag der Verteidigung – zudem des Prof. Dr. G eingeholt, die den Angeklagten jeweils exploriert haben. Der Sachverständige Dr. L4 hat auch die ergänzenden Einlassungen der Angeklagten gegenüber dem anderen Sachverständigen sowie die durch den Sachverständigen Prof. Dr. G durchgeführten Testverfahren in seine Begutachtung einfließen lassen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der beiden Sachverständigen schließt die Kammer nach eingehender Erläuterung durch die Sachverständigen in der Hauptverhandlung und nach eingehender Überprüfung aus, dass eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20/21 StGB im Tatzeitpunkt vorlag. Es greift bereits keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB ein. Eine „krankhafte seelische Störung“ (insbesondere eine Psychose oder eine sonstige psychische Erkrankung) liegt nach übereinstimmender und überzeugender Darlegung beider Sachverständigen bei dem Angeklagten F nicht vor. Entsprechende Anhaltspunkte haben sich nicht gefunden, das Denken des Angeklagten war formal und inhaltlich ungestört. Darüber hinaus befand sich der Angeklagte bei Tatbegehung nicht in einem Rauschzustand, der als krankhafte seelische Störung angesehen werden könnte. Bereits die Untersuchung einer nach der Tat bei dem Angeklagten entnommenen Blutprobe hat keine Hinweise auf den Konsum von berauschenden Substanzen (Alkohol oder Betäubungsmittel) vor der Tat ergeben, wie dem von der Kammer verlesenen Gutachten des Sachverständigen Prof. SV5 vom 27.05.2014 zu entnehmen ist, der die Blutprobe untersucht hat. Von psychopathologisch bedeutsamen Auffälligkeiten, die für einen Rauschzustand sprechen können, haben weder die Tatzeugen noch die dazu angehörten Beamten, die die Angeklagten in Rheinberg festgenommen haben, berichtet; ebenso wenig haben die Beamten der Mordkommission, welche mit dem Angeklagten bereits kurz nach der Tat zu tun hatten (hier insbesondere der seit vielen Jahren als Kriminalbeamter tätige Zeuge I) solche Auffälligkeiten geschildert. Auch führte die vom Angeklagten F geschilderte und auch festgestellte Einnahme der Medikamente nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung. Beide Sachverständigen führten insofern nachvollziehbar und plausibel aus, dass die Einnahme der Medikamente allein nicht zu einer derartigen Beeinträchtigung führen kann. Der Angeklagte war die Medikamente gewohnt und die Dosen waren gering. Ein „Schwachsinn“ liegt ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte F hat im Alter von sechs Jahren, nachdem er nach Deutschland kam, die deutsche Sprache erlernt, die Schule ohne Sprach- oder andere Schwierigkeiten mit einem Abschluss beendet und dabei keine Klasse wiederholen müssen sowie zwei Berufsausbildungsgänge erfolgreich abgeschlossen. Nach Testung durch den Sachverständigen G liegt eine durchschnittliche verbale Intelligenz mit einem IQ von 97 vor. Im Rahmen des Eingangsmerkmals „schwere andere seelische Abartigkeit“ hielten beide Sachverständige lediglich die durch die früheren Gewalttätigkeiten des Tatopfers bei den Angeklagten hervorgerufene psychische Beeinträchtigung für näher erörterungsbedürftig; beide Sachverständige kamen insoweit aber übereinstimmend und überzeugend zu dem Ergebnis, dass das genannte Eingangsmerkmal letztendlich auszuschließen ist. Erörtert wurden eine Posttraumatische Belastungsstörung / Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1) bzw. eine „Anpassungsstörung mit Angst“ (ICD-10 F43.2). Zwar konnte der Sachverständige Dr. L4 „zu Gunsten des Probanden und aus Gründen der Vollständigkeit“ eine mögliche posttraumatische Belastungssituation bei dem Angeklagten F nicht ausschließen. Diese beschrieb er jedoch zugleich als jedenfalls „nicht massiv ausgeprägt.“ Eine „ schwere andere seelische Abartigkeit“ kann hierin – wie auch die beiden Sachverständigen ausgeführt haben – nicht gesehen werden. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer stört, belastet oder einengt, wie krankhafte seelische Störungen. Das schließt auch die Kammer aus. Zwar hat der Angeklagte ca. sechs Jahre vor der hier in Rede stehenden Tat seinen von dem jetzigen Tatopfer verletzten Bruder Ayhan - ohne die damalige, eigentliche Tathandlung des C3 miterlebt zu haben - wahrgenommen und dadurch auch in der Vergangenheit ein Gefühl des Bedrohtseins erlebt. Weitere Gewalttätigkeiten des C3 (insbesondere gegenüber der mit ihm verheirateten Schwester der Angeklagten) kamen hinzu. Der Angeklagte hat daraufhin „Vorsichtsmaßnahmen“ (z.B. Erwerb und Beisichführen eines Messers) nachvollziehbar ergriffen (was als aktive Auseinandersetzung mit der Gefahr – etwa im Gegensatz zu einem „Zerbrechen“ an ihr – eher gegen die Erheblichkeit spricht). Insbesondere war aber – neben diesen normalen psychologischen Reaktionen (Trauer über die Verletzung des Bruders und Angst vor weiteren Angriffen des mehrfach gewalttätigen C3), die auch als „normales“ und durchaus rationale Verhaltensmuster bezeichnet werden können - sein Handlungsspielraum bzw. sein Aktivitätsspielraum nicht beeinträchtigt. Vielmehr hat sich der Angeklagte auch nach dem Ereignis mit seinem Bruder völlig unauffällig entwickelt. Der Angeklagte war in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit ohne Einschränkungen nicht nur nachzugehen, sondern auch weitere berufliche Ziele (z.B. zuletzt Erlangung der Position des stellvertretenden Leiters des Gartencenters) sowie private Ziele (Familie, Hausbau, Freundin) zu erreichen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass seine berufliche Tätigkeit mit einem regen Publikumsverkehr verbunden war. Er selbst stellte noch in der Hauptverhandlung seine Fähigkeit dar, mit Menschen gut umgehen und Problemlösungen entwickeln zu können. Hierbei vermochte er auch, sofern Angehörige der Familie E5 erschienen, diese an Kollegen vermitteln. Auch im familiären Bereich war der Angeklagte erfolgreich, indem er auch noch nach dem Geschehen im Jahr 2008 mit seiner Lebensgefährtin ein weiteres Kind bekam und schließlich auch in Bedburg-Hau mit Unterstützung seiner Familie im Jahr 2011 ein Haus baute. Eine depressive Entwicklung ist bei dem Angeklagten - nach den eignen insofern nachvollziehbaren Ausführungen - erst während der Inhaftierung aufgetreten. Nicht zu vergessen ist auch, dass die gravierendste Gewalttätigkeit des C3 bereits 6 Jahre zurücklag, eine staatliche Sanktionierung mit Wegsperren des Täters erfolgt ist und in dem über einem Jahr nach der Haftentlassung es über zwei kleine Vorfälle hinaus (Stichworte „Volksbank“ und „MsDonalds“) weder eine Gewalttätigkeit des C3 noch eine Drohung gegenüber dem Angeklagten hinzugekommen ist. Schließlich kann die Kammer das Vorliegen einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ in Form eines Affektes sicher ausschließen, selbst wenn man hierbei eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung/Anpassungsstörung sowie die vor der Tat erfolgte Medikamenteneinnahme als konstellative Faktoren anerkennt. Der Affekt ist eine schnell vorübergehende psychische Störung bei sonst an sich gesunden Person, die sich namentlich in einem Erregungszustand als Reaktion auf schwere seelische oder körperliche Belastungen äußert (Rasch/Konrad, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. 2004, 269). Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass bei Tötungsdelikten in der Regel eine affektive Erregung des Täters vorliegt. Strafrechtlich relevant können daher nur solche Affekte sein, bei denen der Täter in menschlich verständlicher oder doch zumindest nachvollziehbarer Weise durch hohe Erregung die Selbstbesinnung und die Fassung ganz oder doch zum größten Teil verliert (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 9). Der Sachverständige Dr. L4 hat hierzu differenziert nach möglichen Sachverhaltsvarianten vorgetragen. Halte man eine Tatvorbereitung für bewiesen in der Form eines Abwartens (Warten auf das Opfer) und eines bewusst herbeigeführten Zusammentreffens, so würde eine solche Vorphase/Anlaufzeit mit einem durchaus rationalem Vorgehen den Affekt ausschließen. Folge man dagegen der Einlassung der Angeklagten, so seien die Messerstiche zu Beginn als raptusartige Abwehr eines Angriffs zu qualifizieren, insoweit sei dann ein Affekt nicht auszuschließen; dieser umfasse aber nicht mehr die späteren Stiche hinten im Geschäft (dort konnten sie sich auf einen neuen Ort einstellen). Aufgrund der Beweisaufnahme steht – wie oben ausgeführt – die erstgenannte Sachverhaltsvariante fest; auf die Differenzierung bei der zweiten Sachverhaltsvariante kommt es mithin hier nicht an. Die Kammer hat mehrere – nicht abschließende - möglicherweise für einen affektiven Ausnahmezustand sprechende Umstände geprüft, etwa das ● Ansteigen chronischer Affektspannungen, ● psychopathologische Disposition der Persönlichkeit, ● konstellative Faktoren wie Alkoholgenuss, Ermüdung oder Erschöpfung, ● abrupter Tatablauf mit elementarer Wucht, gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf, ● schwere Erschütterung nach der Tat, ● hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, ● starke Erinnerungsstörungen, ● Persönlichkeitsfremdheit, ● Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität sprechen, ebenso gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechende Umstände ● etwa aggressive Vorgestaltung der Tat in der Phantasie, ● Ankündigungen der Tat, ● aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, ● Tatvorbereitungen, ● Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, ● Fehlen eines Zusammenhanges zwischen Provokation, Erregung und Tat, ● Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, ● lang hingezogenes Tatgeschehen, ● komplexer Handlungsablauf in Etappen, ● erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat, ● exakte, detailreiche Erinnerung, ● zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens, ● Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung sprechen können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4; BGH StV 1993, 637; BGH NStZ 1996, 77). Zwar könnte hier insbesondere die spezifische Tatvorgeschichte (frühere Gewalttätigkeiten des C3 gegen die Familie der Angeklagten; Auseinanderbrechen der Ehe ihrer Schwester, Streit um Sparguthaben pp.) grundsätzlich für einen Affekt sprechen. Auch das vorliegende Fehlen einer „Sicherheitstendenz“, d. h. eine Tatbegehung ohne Vorkehrungen gegen eine Entdeckung, kann hier ein Anzeichen für einen Affekt sein. Bei der Gesamtabwägung der für oder gegen einen Affekt sprechenden Umstände überwiegen aber die gegen den Affekt sprechenden Umstände eindeutig. Das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines Affektes kann aufgrund der spezifischen Tatumstände und der konkreten Tatabläufe sicher ausgeschlossen werden. Auch die Sachverständigen kommen ausschließlich und ausdrücklich nur unter Zugrundelegung des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung geschilderten Sachverhaltes und danach einer seitens der Angeklagten fehlenden aggressiven Tatvorgestaltung zu einer etwaigen (teilweisen) Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Wie bereits festgestellt wurde, lag aber eine aggressive Tatvorgestaltung vor, indem sich die beiden Angeklagten bereits mit Tötungsvorsatz an den beiden äußeren Schiebetüren positionierten und ihre Messer durch Ergreifen und Aufklappen bzw. Betätigung der Springfunktion „einsatzklar“ machten; die Durchführung lediglich eines Gespräches war nicht beabsichtigt. Soweit der Angeklagte F Erinnerungslücken vorgegeben hat, begegnen dem durchgreifende Zweifel. Noch im Rahmen seiner ersten Vernehmung, kurz nach der Festnahme, schilderte er noch Gegenteiliges („Das würde aber nicht bedeuten, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Das könne er schon.“). Im Rahmen der 1. Hauptverhandlung – von der Z13 als Zeuge berichtete – hatte der Angeklagte F noch eine Einlassung durch seinen Anwalt bestätigt, wonach zu Beginn sein Bruder einen Stich gegen E5 geführt habe, beide hätten sie ihn dann verfolgt und im Kassenbereich beide auf ihn eingestochen; E5 habe am Boden gelegen, sei dann – als sie vom Tatort geflüchtet seien – aber mit einem Messer in der Hand hinter der Kasse aufgestanden. Die vom Angeklagten F geschilderten Erinnerungslücken könnten darüber hinaus – wie auch der Sachverständige Dr. L4 ausführte – allenfalls als „Erinnerungsunschärfe“ bezeichnet werden, die aber für die Annahme eines Affekts nicht ausreichen. Die Kammer tritt dem bei, weil der Angeklagte durchaus noch weiß, dass er sein Messer gezogen hat; der Sachverständige G berichtete, dass F Qynak während der Exploration zudem berichtet habe, er könne sich daran erinnern, dass sein Bruder auf das Opfer eingeschlagen und ein einschreitender Zeuge (Z4) habe mit Dosen/Flaschen nach ihnen geworfen habe. Ob er sich noch an alle Einzelheiten erinnert, bleibt offen. Die möglichen Indizien „starke Erinnerungsstörung“ einerseits oder „exakte/detailreiche Erinnerung“ andererseits haben im vorliegenden Fall mithin keine ausschlaggebende Relevanz. Gegen die Annahme eines Affekts spricht insbesondere, dass eine Tatvorbereitung – auch wenn hier anfangs möglicherweise noch kein Tötungsvorsatz gegeben war - durch den Angeklagten erfolgte, die bereits für ein durchaus rationales Vorgehen spricht. Denn F führte nicht nur generell ein Messer bei sich, sondern auch in der konkreten Tatsituation gerade im Hinblick auf C3, da er jedenfalls von einem möglichen Konflikt ausging. Zu berücksichtigen ist bei dem Angeklagte F, dass er – eventuell vor Tatentschluss aber jedenfalls schon im Hinblick auf einen möglichen Einsatz gegen C3 - ein Messer wählte, dass eine unmittelbare Einsatzbereitschaft ermöglichte (Springmesser). Weiter spricht ganz wesentlich gegen die Annahme eines Affektes, dass die Tatsituation durch den Angeklagten bewusst herbeigeführt wurde. Es handelte sich nicht um ein Tatgeschehen, dass etwa durch eine Handlung Buluts oder eines Dritten, die der Angeklagte nicht vorhergesehen oder mit der er nicht gerechnet hat, gleichsam „aus den Händen geglitten“ ist. Insbesondere hat E5 nicht – wie von den Angeklagten geschildert - eine zunächst geplante Unterredung sabotiert oder von sich aus mit vom Angeklagten nicht ins Kalkül gezogenen Handlungen erst eine impuls- oder raptusartige Handlung des Angeklagten provoziert, der der Angeklagte keinen Widerstand mehr entgegensetzen konnte. Vielmehr spürten die Angeklagten ihr Tatopfer, nachdem sie es auf der Straße gesehen und zunächst wieder aus den Augen verloren hatten, auf. Hierzu erfolgte eine planvolle Suche im Umkreis der Materborner B2, indem der Angeklagte zusammen mit seinem Bruder zunächst an dem dort gelegenen türkischen Lebensmittelladen vorbeifuhr und, als C3 dort nicht angetroffen werden konnte, langsam an der Fensterwand des Lidl-Marktes, die den Verkaufs- und Kassenraum zum Parkplatz hin begrenzt, vorbei fuhr, um Ausschau nach C3 zu halten und ihn zu lokalisieren. Das anschließende Aufstellen an der äußeren Schiebetür des Ausganges und das Versperren desselben erfolgte zielgerichtet und in der Intention, ein unausweichliches Zusammentreffen mit C3 herbeizuführen - und spätestens beim Aufstellen an der Ausgangstür auch mit dem Ziel, seine Tötung zu ermöglichen. Gegen einen Affekt spricht, dass der Tatablauf vorwiegend durch den Angeklagten zusammen mit seinem Bruder gestaltet wurde. Denn absprachegemäß stellten sie sich am Ausgang auf und rannten ihrem Opfer auch noch hinterher, als dieses bereits die Flucht in den Markt unternahm. Darüber hinaus ging der Angeklagte zusammen mit seinem Bruder arbeitsteilig in der Form vor, dass zumindest zeitweilig einer der beiden Angeklagten das Tatopfer festhielt, während der andere zustach. Schließlich war – trotz der Tatbegehung vor vielen Zeugen und des späteren Sich-Stellens - auch das Nachtatverhalten rational geprägt. Denn der Angeklagte F und sein Bruder fuhren gemeinsam vom Tatort X3; zuvor wurde von den beiden Angeklagten festgelegt, wer Fahrer sein sollte. Man verständigte sich darüber, wer sich noch fahrtüchtig fühlt und begab sich dann nicht nach Hause, wo eine schnellere Festnahme wahrscheinlich war. Das noch vorhandene Messer wurde abgewischt und versteckt. Zudem nahm F – durch die Flucht ermöglicht – noch ungestörten telefonischen Kontakt zur Familie und zur Freundin auf, um sich zu beraten. Durchaus rational / vernünftig war dann auch der anschließende Anruf bei der Polizei, um sich zu stellen. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. G eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten F nicht ausgeschlossen hat, galt dies nur für den Fall, dass man uneingeschränkt von der Einlassung der Angeklagten ausgeht; deren Einlassungen sind allerdings – wie vorstehend dargelegt – aufgrund der Beweisaufnahme in mehreren entscheidenden Punkten widerlegt. Prof. Dr. G hat das 1., 3. und 4. Eingangsmerkmal des § 20 StGB – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Dr. L4 - ausgeschlossen. Die beruflich erfolgreiche Integration schließe einen „Schwachsinn“ aus. Bei den beiden übrigen Merkmalen („krankhafte seelische Störung“ bzw. „schwere andere seelische Abartigkeit“) fehle der Beeinträchtigung jedenfalls der erforderliche Schweregrad. Angsterkrankung und Psychose seien auszuschließen. Eine erhebliche posttraumatische Belastungs-/Anpassungsstörung liege mangels einer schweren überdauernden Beeinträchtigung nicht vor. Die erfolgreiche berufliche Entwicklung, der Aufbau von Familie und Haus sprechen für erhaltene Alltagsressourcen und Leistungsfähigkeit. Mit dem Trauma bzw. der Bedrohung durch C3 ging F aktiv um. Er führte ein Messer bei sich (Einstellen auf Gefahr) und Kunden aus dessen Familie leitete er an Arbeitskollegen weiter. Nicht auszuschließen sei hingegen – allerdings nur, wenn man vollumfänglich von der Darstellung der Angeklagten ausgehe – das 2. Eingangsmerkmal des § 20 StGB („tiefgreifende Bewusstseinsstörung“) und zwar aufgrund eines Affektes im Zusammenwirken mit den eingenommenen Medikamenten und der Angstproblematik als konstellative Faktoren. Die übrigen Medikamente hätten zwar keine nennenswerten psychischen Auswirkungen, aber das Asthmaspray, das die Atemwege weit mache, könne eine Hypererregbarkeit auslösen; der Einfluss sei hier zwar nicht schwerwiegend gewesen, könne aber beim Affekt ein konstellativer Faktor sein. Die ständige ganz erhebliche Angst vor C3 habe zwar – wie zuvor gesagt – nicht das Ausmaß einer erheblichen Posttraumatischen Belastungsstörung / Anpassungsstörung, sei aber bei Prüfung des Affektes als psychopathologische Disposition der Persönlichkeit ein weiterer konstellativer Faktor. Vor diesen nicht ausschlaggebenden aber begünstigen Faktoren spreche es entscheidend für einen Affekt – „wenn man auf der Basis der Einlassung diese zu Grunde legt,“ - dass der Angeklagte F nur ein Friedensgespräch führen wollte, er dann sogleich unvorbereitet und ohne Grund von C3 schwer beleidigt wurde, sogleich den Griff des C3 in seine Tasche und den Zuruf „Der hat ein Messer“ wahrgenommen habe. Ohne Vorbereitung sei es dann abrupt und ohne eine Interaktion der Angeklagten untereinander zum Zustechen durch beide Angeklagten gekommen. Das begründe einen Affekt; es beinhalte zwar keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit; eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB könne aber vorliegen. Letzterem folgt die Kammer nicht, weil die dem zu Grunde gelegte Einlassung der Angeklagten in den wesentlichen Punkten – aus den vorgenannten Gründen – widerlegt ist: Zu Beginn des Aufeinandertreffens hatte der Angeklagte keine friedlichen Absichten, die Aggressivität ging sogleich von den Angeklagten aus und war keine Reaktion auf eine Aggressivität des C3, es gab im Schleusenbereich keinen Griff des C3 in seine Tasche und kein Messerziehen seinerseits und der Angriff erfolgte sehr wohl auf der Grundlage einer Interaktion zwischen den Angeklagten, die sich abgesprochen hatten und arbeitsteilig zusammenwirkten. Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten P: Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass auch der Angeklagte P bei Begehung der Tat weder schuldunfähig noch vermindert schuldfähig im Sinne der §§ 20/21 StGB gewesen ist. Die Kammer hat auch bzgl. P Gutachten der Sachverständigen Dr. L4 und Prof. Dr. G eingeholt, die den Angeklagten jeweils exploriert haben. Der Sachverständige Dr. L4 hat auch die ergänzende Einlassung des Angeklagten P sowie die durch den Sachverständigen Prof. Dr. G durchgeführten Testverfahren in seine Begutachtung einfließen lassen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer nach eingehender Erläuterung durch die Sachverständigen in der Hauptverhandlung und auch nach eingehender Überprüfung davon überzeugt, dass eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht vorliegt. Bereits das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ist auszuschließen. Eine „krankhafte seelische Störung“ - insbesondere eine Psychose oder eine sonstige psychische Erkrankung - liegt auch bei dem Angeklagten P nicht vor. Entsprechende Anhaltspunkte haben sich nicht gefunden, das Denken des Angeklagten war formal und inhaltlich ungestört. Eine „krankhaften seelischen Störung“ ist auch nicht aufgrund einer Gehirnerschütterung anzunehmen. Der Sachverständige Dr. G hat eine Gehirnerschütterung aufgrund angeblich von dem Angeklagten berichteter Erinnerungslücken nicht ausgeschlossen. Dem Sachverständigen gegenüber gab der Angeklagte jedoch – wie der Sachverständige berichtete - gerade nicht an, sich an das Geschehen nicht mehr erinnern zu können, sondern sich an die ganze Sache nicht mehr erinnern zu wollen. Als Ursache kommen Treffer durch die vom Zeugen Z4 geworfenen Gegenstände in Betracht. Zum einen beträfe dies erst das spätere Geschehen im Bereich der Kassen, wo die Angeklagten arbeitsteilig zusammenwirkend die bereits zuvor heimtückisch mit Tötungsvorsatz begonnene Ausführungshandlung unverändert fortsetzten. Eine relevante Abweichung des tatsächlichen Verlaufes des Tatgeschehens, von den Vorstellungen der Täter, konnte die Kammer ausschließen. Zum anderen würde der Beeinträchtigung die erforderliche Schwere fehlen. Schließlich kam auch der Sachverständige Dr. G - insoweit überzeugend - zu dem Ergebnis, dass die etwaige Gehirnerschütterung allenfalls als „leichtgradig“ zu bezeichnen sei. Schließlich befand sich der Angeklagte bei Tatbegehung auch nicht in einem Rauschzustand, der ebenfalls als krankhafte seelische Störung angesehen werden kann. Die bei dem Angeklagten P ebenfalls entnommene Blutprobe, die von dem Sachverständigen SV5 untersucht worden ist, hat ausweislich dessen Gutachtens, das vom 27.05.2014 datiert und in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, keine Hinweise auf den Konsum von Substanzen erbracht, die auf das zentrale Nervensystem einwirken und einen Rauschzustand hervorrufen. Ein „Schwachsinn“ liegt ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte P hat das Fachabitur erreicht, auch wenn er während seiner Schulkarriere zweimal eine Klasse wiederholen musste. Im Rahmen des Eingangsmerkmals „schwere andere seelische Abartigkeit“ hielten beide Sachverständige wie bei seinem älteren Bruder auch bei P lediglich die durch die früheren Gewalttätigkeiten des Tatopfers bei den Angeklagten hervorgerufene psychische Beeinträchtigung für näher erörterungsbedürftig; beide Sachverständige kamen insoweit aber auch bei ihm übereinstimmend und überzeugend zu dem Ergebnis, dass das genannte Eingangsmerkmal mangels der erforderlichen schwere letztendlich auszuschließen ist. Zwar konnte der Sachverständige Dr. L4 eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung bei dem Angeklagten P nicht ausschließen. Diese beschrieb er jedoch zugleich jedenfalls als lediglich „sehr schwach ausgeprägt“, die in der Tatsituation selbst keinesfalls Auswirkungen gehabt habe. Auch die Kammer kann ausschließen, dass eine etwaige posttraumatische Belastungsstörung derart ausgeprägt gewesen ist, dass dies zur Tatzeit als SCHWERE andere seelische Abartigkeit eingeordnet werden könnte. Zwar hat der Angeklagte ca. sechs Jahre vor der hier in Rede stehenden Tat seinen von dem jetzigen Tatopfer verletzten Bruder - ohne die damalige, eigentliche Tathandlung des C3 miterlebt zu haben - wahrgenommen und dadurch auch in der Vergangenheit ein Gefühl des Bedrohtseins erlebt. Der Angeklagte mag auch „Vorsichtsmaßnahmen“ (z.B. Erwerb eines Messers) nachvollziehbar ergriffen haben. Andererseits war – neben diesen normalen psychologischen Reaktionen, die auch als alltägliche und durchaus rationale Verhaltensmuster bezeichnet werden können - sein Handlungsspielraum bzw. sein Aktivitätsspielraum nicht beeinträchtigt. Vielmehr hat sich der Angeklagte auch nach dem Ereignis mit seinem Bruder Ayhan völlig unauffällig entwickelt. Der Angeklagte war in der Lage, sein Fachabitur zu erreichen. Zwar zeigte er im Anschluss an das Berufskolleg eine (nicht unübliche) gewisse Unentschlossenheit im Hinblick auf die spätere Berufswahl. Gleichwohl hat er aber durchaus rationale Entscheidungen getroffen, nämlich sich an seine Familie gewandt und sich zunächst dazu entschlossen, bei seinem Bruder als Verputzer zu arbeiten, um praktische Erfahrungen zu sammeln. Darüber hinaus war auch sein Beziehungs- und Freizeitverhalten regelrecht. Keineswegs versteckte er sich aus ständiger Angst vor C3. Vielmehr hatte er eine albanische Freundin, besuchte diese häufig und suchte mit seinen vielen „Freunden ohne Migrationshintergrund“ häufig Diskotheken auf. Die Kammer schließt auch bei dem Angeklagten P das Vorliegen einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ in Form eines Affektes sicher aus, selbst wenn hierbei eine mögliche Gehirnerschütterung erst im Verlauf des Tatgeschehens und eine posttraumatische Belastungsstörung/Anpassungsstörung als konstellative Faktoren miteinbezieht. Insoweit gelten die oben bei seinem Bruder getätigten Ausführungen (ohne die dortigen Ausführungen zur Medikamenteneinnahme) entsprechend. Aufgrund der oben beschrieben Tatvorbereitung, der Herbeiführung der Tatsituation, der Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Täter sowie das rationale Nachtatverhalten ist eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affektes sicher auszuschließen. Zwar hielt der Sachverständige Prof. Dr. G auch beim Angeklagten P einen Affekt, der zur Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt habe, für möglich. Dies aber – wie oben beim Bruder – nur für den Fall, dass man die Einlassungen der Angeklagten zugrunde lege. Diese sind aber in den entscheidenden Punkten – wie oben ausgeführt – widerlegt. Zum „Hilfsbeweisantrag“: Dem von Rechtsanwalt Dr. E3 am 13.06.2016 im Schlussplädoyer hilfsweise gestellte Antrag war nicht nachzugehen. Bei dem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag. Das nach einer Beweiserhebung geäußerte Verlangen, einen entlassenen Sachverständigen nochmals zu vernehmen, ist, wenn nicht neue Beweistatsachen behauptet werden, kein Beweisantrag, über den nach § 244 Abs. 3 oder 4 StPO zu entscheiden wäre (BGHSt 15, 161, 163 = NJW 1960, 2349; BGH NJW 1960, 2156; BGH NStZ 1983, 375, 376; BGH NStZ-RR 1996, 107; BGH StV 1991, 1, 2; BGH JR 2000, 32 m. Anm. Rose). Vorliegend wurde keine neue Beweistatsache behauptet, da beide psychiatrischen Sachverständige bereits zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, auch im Sinne eines Affektes, und deren eventuellen Auswirkungen in der Hauptverhandlung umfassend gehört worden waren. Dabei wurde beispielsweise – auch auf entsprechende Fragen der Verteidigung – diskutiert, ob etwa ein „Affekttunnel“ Auswirkungen auf die Beurteilung eines zielgerichteten Verhaltens der Angeklagten hätte. Dr. L4 machte u.a. Ausführungen dazu, ob etwa ein Affekt, das Verfolgen des Opfers oder das Einstellen auf den neuen Tatort im Kassenbereich Rückschlüsse auf die subjektive Situation bei den Angeklagten zulassen. Dr. G erörterte beispielsweise die Erkenntnismöglichkeiten der Angeklagten innerhalb eines möglichen affektbedingten „engen Belastungstunnels“ und differenzierte dabei zwischen jetziger Verbalisierung und dem was die Angeklagten damals erkennen konnten. Selbst wenn es sich um einen Beweisantrag handeln würde, ist dieser abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Tatsachen, wenn der Nachweis ihres Vorliegens im Ergebnis nichts erbringen kann, weil er die Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen vermag, wenn also das Gericht auch für den Fall, dass die Tatsache erwiesen wäre, daraus keinen für die Entscheidung relevanten Schluss ziehen würde (BGH NStZ 2003, 380). Selbst wenn der vorliegend unter Beweis gestellte Nachweis geführt werden würde, wäre daraus kein für die Entscheidung relevanter Schluss zu ziehen, weil nach den Feststellungen der Kammer bereits die in dem Antrag zugrundegelegte Anknüpfungstatsache – nämlich ein Affekt - aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch im Rahmen der Aufklärungspflicht keiner erneuten Anhörung des Sachverständigen. IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten haben sich aufgrund des hier festgestellten Sachverhalts des Mordes schuldig gemacht. Denn sie haben ihr Opfer heimtückisch getötet (§ 211 Abs. 2 StGB). Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 383 f.; vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 368; Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 405/96, StV 1998, 544). Heimtückisches Handeln erfordert jedoch kein "heimliches" Vorgehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 2 StR 236/05, NStZ-RR 2005, 309; vom 27. Juni 2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503; vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11, NStZ 2012, 245). So war die Situation hier. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH, Urteile vom 3. September 2002 - 5 StR 139/02, NStZ 2003, 146, 147; vom 22. August 1995 - 1 StR 393/95, NJW 1996, 471; vom 21. Januar 1970 - 3 StR 182/69, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 03.09.2015 – 3 StR 242/15). Das Tatopfer, C3, war bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arg- und aufgrund dessen wehrlos. Denn die Angeklagten haben ihr Opfer C3, der bis zum ersten Zusammentreffen keinen Angriff erwartet hat, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran gehindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Dem steht auch nicht entgegen, dass die die Angeklagten dem später Getöteten offen und feindselig gegenübergetreten sind. Denn erst als er mit den Angeklagten zusammentraf und diese sodann mit Tötungsvorsatz unmittelbar angriffen, erkannte der später Getötete die Gefahr. Zu diesem Zeitpunkt verblieb ihm aufgrund der Versperrung des Ausganges durch die beiden bewaffneten Angeklagten, mangels weiterer für die Kunden verfügbaren Ausgänge und angesichts des Überraschungsmomentes, d.h. des unmittelbaren und von ihm nicht vorhergesehenen Angriffs, keine Zeit, den Angriff noch abzuwehren oder sich diesem noch zu entziehen. Die Angeklagten haben die hilflose Lage ihres Opfers auch in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung des C3 ausgenutzt. Die Angeklagten erkannten die hilflose Lage ihres Opfers bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Zudem handelten sie auch in der Vorstellung, dass die Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert werde. Darüber hinaus ist die von den Angeklagten zutreffend wahrgenommene Lage des Opfers für ihren Willensbildungsprozess tatsächlich ursächlich geworden. Die Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Sie können sich nicht auf Notwehr zur Abwehr eines von E5 ausgehenden rechtswidrigen Angriffs (vgl. § 32 StGB) berufen, weil ein derartiger Angriff nicht, auch nicht einmal rein subjektiv, vorlag. Die Schuldfähigkeit war bei beiden Angeklagten – wie ausgeführt - in vollem Umfang erhalten. Dagegen kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagten die Tat aus niedrigen Beweggründen begangen haben. In Betracht kämen hier auch besonders verwerfliche Motive, nämlich das Ziel im Hinblick auf den 6 Jahre zurückliegenden Angriff auf den älteren Bruder aus Rache „Faustrecht“ anzuwenden bzw. Selbstjustiz zu üben. Dies ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht bewiesen. Zwar ist durchaus möglich, dass die Angeklagten Rache für die Tat des C3 an ihrem Bruder Ayhan üben wollten. Möglich ist aber auch, dass sie eine nicht sehr konkrete und nicht aktuelle Gefahrenquelle endgültig beseitigen wollten. Welches Motiv vorlag und dominierend war kann jedoch nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden. Die Angeklagten handelten mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Beide Angeklagten leisteten konkrete Tatbeiträge, indem sie jeweils das von ihnen mitgeführte Messer gegen das Tatopfer einsetzten. Darüber hinaus gingen sie auch arbeitsteilig insofern vor, indem sie sich zusammen am Ausgang nebeneinander derart – einer rechts, der andere links - aufstellten, dass hierdurch C3 der X3 nach außen versperrt wurde. Zudem wurde dieser im Bereich der Kassen durch einen der Angeklagten heruntergedrückt, während der andere auf diesen einstach. Durch die unmittelbare, arbeitsteilige, auf einem gemeinsamen Tatplan beruhende Tatausführung hatten beide Angeklagten Entscheidungs- und Gestaltungsherrschaft und damit Tatherrschaft. Im Hinblick auf den jeweiligen Umfang der Tatbeteiligung der Angeklagten und die ihnen jeweils zukommende Tatherrschaft verfügten sie auch über Täterwillen. V. Strafzumessung Mord wird gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Für keinen der Angeklagten kam eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht, da ein jeder Angeklagter – wie dargestellt – die Tat voll schuldfähig beging. Die Strafe konnte bei beiden Angeklagten auch nicht nach §§ 46a, § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Ein Täter-Opfer-Ausgleich und eine Schadenswiedergutmachung sind bei Taten ausgeschlossen, bei denen wie bei vollendeten Tötungsdelikten eine überwiegende Wiedergutmachung nicht möglich ist, da schon ein kommunikativer Prozess zwischen dem Täter und dem Opfer nicht mehr möglich ist (Theune in LeipzigerKomm, 12. Aufl. 2006, § 46a Rdnr. 14; Maier in MünchKomm, 2. Aufl. 2012, § 46a Rdnr. 3). Zudem haben die Nebenkläger dies abgelehnt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 46a StGB auch dann ausgeschlossen ist, wenn - wie hier durch die Angeklagten P - die Opferrolle des Geschädigten durch die wahrheitswidrige Behauptung einer – wenn auch nur als möglich dargestellten - Notwehrlage bestritten wird (BGH 2 StR 217/08; 2 StR 319/09, 4 StR 109/13). Ein Ausnahmefall, bei dem trotz einer heimtückischen Tötung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, welche die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheinen lassen, entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB von der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB abzusehen ist, liegt hier bei Würdigung aller Umstände nicht vor. Nicht jeder Entlastungsfaktor, der bei einem Totschlag gemäß § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermag, kann für die Abweichung von der gesetzlichen Regelung genügen. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener „Grenzfall“ eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre. Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ aufgrund einer schweren Provokation verübte Taten können solche Umstände aufweisen, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben. Solche Entlastungsfaktoren liegen für keinen der Angeklagten vor. Die von dem späteren Tatopfer gegenüber dem Bruder der Angeklagten begangenen Tat bzw. die Gewalttaten gegenüber seiner früheren Ehefrau und Schwester der Angeklagten lagen zum Tatzeitpunkt bereits viele Jahre zurück, die zuletzt ausgesprochene Freiheitsstrafe war zum Tatzeitpunkt bereits vollstreckt. Die von dem Angeklagten während seiner Inhaftierung gegenüber dem Zeugen Z14 fast 5 Jahre vor der hier in Rede stehenden Tat begangene Körperverletzung stand – wie festgestellt – mit dem Verwandtschaftsverhältnis nicht im Zusammenhang. Insbesondere eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation lag – wie oben dargestellt - nicht vor. Der Vorfall bei McDonald‘s Anfang 2014 ist bereits im Hinblick auf eine etwaige Bedrohung wenig konkret und jedenfalls von geringer Intensität; zu einem unmittelbaren – auch nur verbalen - Kontakt der Beteiligten ist es dort nicht gekommen. Bei dem Vorfall in der Volksbank waren Mitglieder der Familie F überhaupt nicht anwesend. Zu weiteren Vorfällen mit Bezug zur Familie F ist es überhaupt nicht gekommen, insbesondere nicht zu einem drohenden oder aggressiven Verhalten des C3. Im Gegenteil wurde er von ihm nahestehenden Personen (Ehefrau, Bewährungshelfer, Hausarzt) als ruhig und unauffällig beschrieben. Eine Feststellung nach § 57a StGB scheidet bezüglich beider Angeklagten aus. Zu berücksichtigen hierbei war insbesondere, dass beide Angeklagten nicht vorbestraft sind und kein weiteres Mordmerkmal erfüllt haben. VI. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 und 473 Abs. 1 StPO. R1 R2 RiLG R3 ist durch Auslandsurlaub an der Unterschrift gehindert. R1 Ausgefertigt U, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle