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Beschluss

4 T 21/17

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2017:0627.4T21.17.00
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Leitsätze

Bei der Erteilung des sogenannten Negativattestes handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit (mit der Folge, dass eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden darf) und nicht um eine Form der Akteneinsicht nach §§ 13, 357 FamFG (mit der Folge, dass eine solche Gebühr nicht erhoben werden dürfte).

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.12.2016 wird abgeändert und die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 30.08.2016 zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Erteilung des sogenannten Negativattestes handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit (mit der Folge, dass eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden darf) und nicht um eine Form der Akteneinsicht nach §§ 13, 357 FamFG (mit der Folge, dass eine solche Gebühr nicht erhoben werden dürfte). Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.12.2016 wird abgeändert und die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 30.08.2016 zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Mit Schreiben vom 16.08.2016 hat der Erinnerungsführer unter Hinweis darauf, dass er mit der Einziehung einer rechtskräftig gegen den Erblasser (Herrn I.) festgestellten Forderung beauftragt sei, beantragt, ihm die Erben des Erblasser mitzuteilen, ihm genaue Auskünfte im Falle der Erbausschlagung oder Nachlassverwaltung sowie eines Nachlasskonkursverfahrens zu erteilen und im Falle des Vorliegens eines Erbscheins eine Ausfertigung zum Zwecke der Umschreibung des Titels zu übersenden. Das Amtsgericht hat dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 22.08.2016 mitgeteilt, dass Akten über den Erblasser nach dem Erbrechtsregister nicht vorhanden seien und ihm für diese Auskunft eine Kostenrechnung über 15 Euro (nach Nr. 1401 KV JVKostG) erteilt. Mit Schreiben vom 30.08.2016 hat der Erinnerungsführer gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt und auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 22.06.2016 verwiesen, wonach Kosten nach Nr. 1401 KV JVKostG nicht erhoben werden dürften, weil das Nachlassverfahren kein Verfahren sei, auf das das JVKostG anwendbar sei. Die Einsichtnahme in Nachlassakten und ein entsprechendes Auskunftsverlangen sei schon keine Justizverwaltungsangelegenheit, das Recht auf Auskunft folge aus §§ 13, 357 FamFG und sei damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Bezirksrevisor hat sich hingegen der Auffassung des Landgerichts Köln angeschlossen, wonach es sich bei Auskünften und Negativauskünften in Nachlassangelegenheiten um eine Justizverwaltungstätigkeit handele, die eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG auslöse. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.12.2016 der Erinnerung abgeholfen und die Kostenrechnung inzidenter aufgehoben; zugleich hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen. Der Beschluss ist dem Bezirksrevisor am 02.01.2017 zugegangen. Mit Schreiben vom 12.01.2017 hat er gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter dem 20.01.2017 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist nach §§ 1 Abs. 4, 22 Abs. 1 JVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GKG statthaft, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat; sie ist fristgerecht und in gehöriger Form eingelegt worden. Sie hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG in Höhe von 15 Euro zu Recht erhoben, so dass auf die Beschwerde des Bezirksrevisors die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27.12.2016 abzuändern und die Erinnerung zurückzuweisen ist. Grundlage für den Kostenansatz sind §§ 124 JustG NRW, 4 Abs 1 JVKostG in Verbindung mit Nr. 1401 KV JVKostG. Nach § 124 JustG NRW erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23.07.2013 (BGBl. I Seite 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um Justizverwaltungsangelegenheiten handelt. Bei der Erteilung des sogenannten Negativattestes – wie im vorliegenden Fall – handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit (mit der Folge, dass eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden dürfte) und nicht um eine Form der Akteneinsicht nach §§ 13, 357 FamFG (mit der Folge, dass eine solche Gebühr nicht erhoben werden dürfte). Das Oberlandesgericht Koblenz hat zwar in zwei Entscheidungen (Beschluss vom 22.06.2016, AZ. 14 W 295/16; Beschluss vom 06.03.2017, AZ. 14 W 60/17) ausgeführt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 LJVwKostG (für das Land Rheinland-Pfalz) in Verbindung mit Nr. 1401 KV JVKostG keine taugliche Grundlage für die Erhebung einer Auskunftsgebühr in Höhe von 15 Euro darstelle. Die Vorschrift des § 1 Abs.1 Satz 1 LJVwKostG ist mit der Vorschrift des § 124 Abs. 1 JustG NRW wortgleich. Das Oberlandesgericht Koblenz hat seine Entscheidungen im Wesentlichen darauf gestützt, dass es sich bei der Einsichtnahme in Nachlassakten und ein entsprechendes Auskunftsverlangen nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit handele, sondern eine Tätigkeit nach §§ 13, 357 FamFG. Dass es keinen Nachlassvorgang gebe, sei Teil dieser Auskunft und damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In einem der beiden Verfahren hat es ergänzend darauf abgestellt, dass dem Auskunftsersuchen kein Antrag auf eine Negativbescheinigung zu entnehmen gewesen sei. Dem gegenüber haben eine Vielzahl von Gerichten die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht handelt, da eine solche Akte gerade nicht existierte und die Erteilung der Negativbescheinigung daher eine Verwaltungstätigkeit darstelle, für die die Gebühr erhoben werden dürfe (vgl. Landgericht Köln, Beschluss vom 22.09.2015, AZ. 34 T 204/15; Landgericht Koblenz, Beschluss vom 24.01.2017, AZ. 2 T 45/17; Landgericht Essen, Beschluss vom 14.02.2017, AZ. 7 T 31/17; Amtsgericht Trier, Beschluss vom 23.03.2016, AZ. 26 AR 92/15; Amtsgericht Lemgo, Beschluss vom 21.03.2017, AZ. 12 AR 211/16). Dieser letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Ausstellung einer Negativbescheinigung ist nicht Teil der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch. Der Erinnerungsführer hat im vorliegenden Verfahren um Mitteilung der Erben des Verstorbenen Schuldners gebeten. Außerdem begehrte er Mitteilung über mögliche Erbausschlagungen, die Anordnung der Nachlassverwaltung oder eine Nachlasskonkursverfahrens bzw. die Übermittlung einer Ausfertigung eines Erbscheins zum Zwecke der Umschreibung des Titels. Nach §§ 13, 357 Abs. 1 FamFG hätte der Erinnerungsführer damit sein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht dargetan, wenn eine solche Akte existieren würde. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sein rechtliches Interesse die Einsicht in eine vorhandene Akte rechtfertigt, wäre Gegenstand eines Akteneinsichtsgesuchs, über das der zuständige Richter zu entscheiden hätte. Eine solche Akte existiert aber nicht, so dass eine richterliche Entscheidung über die Berechtigung des Akteneinsichtsgesuchs nicht möglich ist. Der Erinnerungsführer hat daneben – dies wird auch die Regel sein – die Ausstellung einer Negativbescheinigung beantragt. Zwar hat er ausdrücklich nur Mitteilungen über Erbausschlagung, Nachlassverwaltung, Nachlasskonkursverfahren und die Übersendung einer Ausfertigung eines Erbscheins beantragt. Die Auslegung seiner Erklärung analog §§ 133, 157 BGB ergibt jedoch, dass er auch die Erteilung einer Negativbescheinigung begehrt. Wollte man dies anders verstehen, würde das Gericht auf das ausdrückliche Begehren des Erinnerungsführers auf Akteneinsicht bzw. Übermittelung von Angaben und Unterlagen, wenn die Akten hierzu nicht existieren, schweigen müssen, da Akten als Grundlage für eine Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nicht existieren. Dies kann aber nicht der Sinn des Begehrens des Erinnerungsführers sein, der auch mit der Übermittlung der Negativbescheinigung eine für ihn notwendige Information erhält. Die Mitteilung, dass keine Akten existieren, ist keine Entscheidung, die auf der Grundlage des Akteneinsichtsgesuchs ergeht und vom Richter zu treffen wäre. Denn mangels einer Akte ist eine richterliche Entscheidung obsolet. Vielmehr ist die Mitteilung, dass keine Akten existieren, eine Mitteilung der Gerichtsverwaltung und damit eine Justizverwaltungsangelegenheit. Der Gesetzgeber hat dies ebenso gesehen. Dies ergibt sich aus der Anmerkung zu Nr. 1401 KV JVKostG und der Begründung zum Gesetzesentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.07.2013. In der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde zu Nr. 1401 vorgeschlagen, diese Gebühr mit dem Zusatz „Die Gebühr wird auch für die Erteilung von Negativbescheinigungen erhoben.“ zu versehen (BT-Drs. 17/11471, Seite 309). Zur Begründung hat die Bundesregierung ausgeführt: „In allen Ländern sind vermehrt Anfragen auf Erstellung von Negativattesten zu verzeichnen, durch welche bescheinigt werden soll, dass kein aktuelles Insolvenzverfahren gegen eine bestimmte Person anhängig ist. Eine vergleichbare Konstellation besteht bei Auskünften in Nachlasssachen nach § 13 FamFG. Hierbei sind insbesondere solche Auskünfte relevant, die vor allem von Banken und sonstigen Dritten in einem Erbfall angefordert werden. Im Rahmen solcher Auskünfte werden regelmäßig neben der Frage, ob ein Nachlassvorgang oder eine letztwillige Verfügung vorliegt, auch die Anschriften möglicher Erben erfragt. Ob für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung eine Gebühr zu erheben ist, ist umstritten. Der Streit wird durch die vorgeschlagene Klarstellung beseitigt.“ Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Formulierung lauten solle: „Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.“ (BT-Drs. 17/11471, Seite 345). In der Beschlussempfehlung nebst Bericht des Rechtsausschusses wird diese nunmehr im Gesetz enthaltene Formulierung übernommen und empfohlen. Dieser Formulierung liegt aber nach der Begründung keine Änderung der Grundlagen für die Erhebung der Gebühr zugrunde, sie soll vielmehr die Anmerkung zu Nr. 1401 präziser fassen (BT-Drs. 17/13537, Seite 267). Damit hat der Gesetzgeber für das JVKostG gerade auch in Kenntnis der Vorschrift des § 13 FamFG ausdrücklich normiert, dass für die Erteilung einer Bescheinigung – wie der im vorliegenden Fall – eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Erteilung einer Bescheinigung, dass keine Akten existieren, damit eine Justizverwaltungsangelegenheit, für die eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben wird. Da diesbezüglich schon zuvor Streit darüber bestanden hat, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die diese Gebühr auslösen kann, scheidet es aus, die Erhebung der Gebühr unter Hinweis auf die Vorschriften über die Akteneinsicht nach §§ 13, 357 FamFG abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 JVKostG, § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG auslöst, von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft. Sie ist bei dem Landgericht Kleve Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden. Unterschriften der Richter