Leitsatz: Die Anwendung des § 67 Abs. 5 S 2 StGB kann dazu führen, dass der Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt über die nach § 67d Abs. 1. StGB bestimmte Höchstdauer hinaus fortdauert. Denn auch wenn der Untergebrachte in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs verbleibt, wird nach Ablauf der in § 67d Abs. 1 StGB bestimmten Höchstfrist die Strafe vollstreckt, was ausnahmsweise in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs geschieht. § 67 Abs. 5 StGB ist eine Spezialregelung über die Art des Vollzugs, ohne dass damit dessen Gegenstand (Maßregel/Strafe) festgelegt würde. 1. Die im Urteil des Landgerichts Köln vom 13.11.2013 (111 Ks 17/13) verhängte Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist bis zum Erreichen der Höchstfrist am 07.08.2017 (Tagesende) weiter zu vollstrecken. 2. Der Rest der Strafe aus dem Urteil vom 13.11.2013 wird ab dem 07.08.2017 unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einer Entziehungsanstalt vollzogen. 3. Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein, deren gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren vorerst nicht abgekürzt wird. 4. Der Untergebrachte wird der Führungsaufsicht und Leitung der zuständigen Bewährungshilfe unterstellt. 5. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem Leiter der Forensischen Psychiatrie der LVR-Klinik Bedburg-Hau übertragen. 6. Dem Untergebrachten wird Rechtsanwalt Dr. I als Pflichtverteidiger beigeordnet. Gründe I. Der Untergebrachte befindet sich nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.11.2013, Az.: 111 Ks 17/13, im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik Bedburg-Hau. Durch dieses Urteil wurde der Untergebrachte wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 26.04.2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und es ist zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, weil der Untergebrachte den Hang hat, Alkohol im Übermaß zu konsumieren und daraus die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten resultiert. Der Untergebrachte wurde in Cxxxx/Marokko geboren. Seine beiden Eltern verstarben früh, so dass er schon in seiner Kindheit in einem Heim lebte. Nur etwa zwei Jahre lang besuchte er die Schule in Marokko, so dass er weder Lesen noch Schreiben lernte. Eine weitergehende Schulausbildung oder Berufsausbildung absolviert er nicht. Er lebte schließlich auf der T-Straße und finanzierte seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs. Im Jahr #####/#### reiste er illegal nach Deutschland ein. Dort finanzierte er wiederum seinen Unterhalt über gelegentliche Aushilfsjobs. Der Untergebrachte ging in Deutschland zu zwei Frauen C ein, aus denen jeweils ein Kind hervorging. Zuletzt lebte er in einer städtischen Unterkunft und erhielt staatliche Leistungen in Höhe von ungefähr 350 € im Monat. Im Alter von 15 Jahren begann der Untergebrachte Alkohol zu konsumieren, seit ungefähr 2003 trank er regelmäßig Alkohol. Zuletzt konsumierte er ca. 6-7 Flaschen Bier am Tag, sowie ca. jeden zweiten Tag ungefähr eine halbe Flasche Wodka. Zudem nahm er regelmäßig Amphetamin und ungefähr zweimal wöchentlich Marihuana ein. Der Untergebrachte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten insbesondere mehrfach wegen Diebstahls und (gefährlicher) Körperverletzung. Insoweit hat er auch bereits Haftstrafen verbüßt. Gegenstand der Anlassverurteilung war eine zulasten eines Mitbewohners der städtischen Unterkunft begangene gefährliche Körperverletzung. Der Angeklagte hatte diesen auf den Bett sitzenden Mitbewohner aus Gründen, die nicht mehr aufklärbar waren, mit einer ca. 50 cm langen Machete angegriffen und ihn hierbei im Bereich der rechten Schläfe und am linken Arm nicht unerheblich verletzt. Die Maßregel wird seit dem 26.03.2014 in der LVR-Klinik Bedburg-Hau vollzogen. Die Höchstdauer der Maßregel gemäß § 67d Abs. 1 StGB wird am 07.08.2017 erreicht sein. II. Auch die jetzige Überprüfung gemäß § 67e StGB hat ergeben, dass die Voraussetzungen einer Aussetzung der Unterbringung nicht vorliegen. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nur dann zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Das kann vorliegend noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es ist zur Zeit aber weiterhin eine konkrete Erfolgsaussicht für die Behandlung im Maßregelvollzug zu bejahen, gemessen am Ziel der Maßregel gemäß § 64 StGB, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Die Maßregel kann und muss daher bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer am 07.08.2017 fortdauern. Es wird insoweit Bezug genommen auf die eingehende gutachtliche Stellungnahme des Leiters der Forensischen Psychiatrie der LVR-Klinik Bedburg-Hau vom 17.05.2017 und seiner Vertreterin im Anhörungstermin vom 18.07.2017. Dies und die mündliche Anhörung des Untergebrachten haben Folgendes ergeben: Im ersten Behandlungsabschnitt nahm der Untergebrachte von Beginn an regelmäßig und pünktlich an allen therapeutischen Maßnahmen teil. Innerhalb der Einzelsitzungen zeigte er sich therapiemotiviert und konnte recht differenzierte eigene Therapieziele formulieren. In den Gruppensitzungen zeigte er sich hingegen durchgehend passiv und zurückhaltend. Auch innerhalb der Patientengemeinschaft nahm er eine unterlegene Rolle ein und zeigte Schwierigkeiten, sich z.B. von unangemessenen Umgangsweisen abzugrenzen. Im zweiten Behandlungsabschnitt konnten bereits erzielte Fortschritte verfestigt werden. Weiterhin nahm der Untergebrachte pünktlich und regelmäßig an allen therapeutischen Maßnahmen teil, nahm hierbei aber eher eine passive Rolle ein. Eine Therapiemotivation war jedoch zu erkennen. Innerhalb der Patientengemeinschaft nahm er nach wie vor eine unterlegene Rolle ein und zeigte auch weiterhin Schwierigkeiten, sich z.B. von unangemessenen Umgangsweisen abzugrenzen. Auch im dritten Behandlungsabschnitt hat der Untergebrachte an den ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen teilgenommen. Er zeigte Krankheitseinsicht und hielt sich seit der Aufnahme in den Maßregelvollzug an das Abstinenzgebot. Die Bearbeitung seiner schulischen Defizite hatte der Untergebrachte fortgesetzt. Auch hinsichtlich seiner Drogen- und Alkoholabstinenz gab sein Verhalten keinen Anlass zu Beanstandungen. Die positive Entwicklung des Untergebrachten setzt sich auch im weiteren Berichtszeitraum fort. Der Untergebrachte nahm an allen therapeutischen und cotherapeutischen Maßnahmen teil, die ihm angeboten wurden. Trotz kognitiver Defizite arbeitete er aktiv an den Gruppensitzungen mit. Auch seine Sprachkompetenz hat er weiter verbessert. Negativ wirkte sich allerdings aus, dass dem Untergebrachten nur eingeschränkt eine positive Sozialprognose erstellt werden kann. Der Untergebrachte ist marokkanischer Staatsangehöriger; gegen ihn ist die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig angeordnet. Dies stand einer Dauerbelastungserprobung, die in aller Regel mit der Anmietung einer eigenen Wohnung und dem Antritt einer externen Arbeitsstelle einhergeht, entgegen. Im vorletzten Behandlungsabschnitt hatte der Untergebrachte weiterhin seine Abstinenzmotivation und -bereitschaft gezeigt. Ihm konnte die Lockerungsstufe 7 zuerkannt werden. Zunehmend negativ wirkte sich jedoch aus, dass dem Untergebrachten keine vielversprechende Sozialprognose gestellt werden konnte. Dies beruhte in erster Linie auf seiner unklaren ausländerrechtlichen Situation, welche sowohl eine Dauerbelastungserprobung unter weitestgehend gelockerten Bedingungen als auch die Aufnahme einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt verhindert. Auch der noch im vorangegangenen Behandlungsabschnitt erwogene Wechsel in die Einrichtung „Fazenda da Esperanca“ konnte nicht umgesetzt werden, wobei die Gründe dafür nicht in der Person des Untergebrachten zu finden sind. Auch im aktuellen Berichtszeitraum hat sich die Lage des Untergebrachten nicht wesentlich verändert. Seine Mitarbeit an den Therapiemaßnahmen war nicht zu beanstanden. Seine Drogenabstinenz hat er durchgehend nachgewiesen. Im Hinblick auf seine ausländerrechtliche Lage konnte der Untergebracht jedoch nicht in eine Dauerbelastungserprobung überführt werden. Insbesondere musste die Integration des Untergebrachten in den Arbeitsmarkt zurückgestellt werden, weil ihm keine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist. Die Klinik sieht vor diesem Hintergrund keine andere Möglichkeit, als den Untergebrachten nach der Entlassung aus dem Vollzug in einem Asylbewerberheim unterzubringen. Die Kammer kann darüber hinaus die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung aussetzen. Dabei hat sie die positive Entwicklung, die der Untergebrachte während des Vollzugs genommen hat, nicht verkannt. Gleichwohl hält auch sie die Aussetzung des Maßregelvollzugs ohne vorherige Dauerbelastungserprobung für nicht angezeigt. Hauptgrund dafür ist, dass dem Untergebrachten keine ausreichend günstige Sozialprognose erstellt werden kann. Insbesondere ist es nicht gelungen, für den Untergebrachten einen stabilen Empfangsraum zur Verfügung zu stellen. Der Untergebrachte verfügt schon nicht über ausreichende soziale Kontakte. Er hat in Deutschland weder Familie noch Freunde. Den Kontakt zu seinen hier lebenden Kinder hat er, wie er bei der Anhörung am 18.07.2017 erklärt hat, selbst abgebrochen. Mithin hat sich seine persönliche Lage im Vergleich zu derjenigen zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung und Verurteilung kaum geändert. Diese Einschätzung der Klinik entspricht derjenigen des externen Sachverständigen Dr. N, welche dieser in seinem nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 MRVG NRW erstellten Gutachten vertritt. Der Sachverständige führt darin unter anderem aus: …Die soziale Kompetenz des Betroffenen ist (aufgrund Persönlichkeitsspezifika, intellektueller Beeinträchtigung und wohl auch sprachlich-kultureller Probleme) eingeschränkt. Im spezifischen Konfliktverhalten zeigt er sich zurückzügig und vermeidend. Eine Stabilität von C ist kaum nachvollziehbar; es ist nur eine langjährige Freundin vorhanden, zu der telefonischer Kontakt besteht. Er verfügt über keine familiären C, keine Paarbeziehung und keinen weiteren Freundes- oder Bekanntenkreis. Eine Stabilität in Arbeitsverhältnissen kann nicht nachvollzogen werden und es besteht kein beruflicher Status. Herr C2 ist im Rahmen der Arbeitstherapie im Fuhrpark beschäftigt, was er selber positiv bewertete. Als Ressourcen sind seine recht guten körperlichen Fähigkeiten und seine recht attraktives Äußeres zu nennen. Hobbys hat er keine. Zur Behandlungsprognose ist auszuführen, dass bei Herrn C2 eine Abhängigkeitsdiagnose besteht. Generelle Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die real aber nur begrenzt anwendbar sind (intellektuelle Beeinträchtigung, Defizite der Lernfähigkeit, sprachlich-kulturelle Hürde). Es besteht eine komorbide Persönlichkeitsstörung. Krankheitseinsicht hinsichtlich der Suchterkrankung besteht, Krankheitsverständnis ist aber nur oberflächlich und in groben Zügen vorhanden. Therapiebereitschaft ist gegeben, Herr C2 nehme Unterstützung gerne an. Der klinische Verlauf ist insgesamt positiv (keine Suchtmittelrückfälle, emotionale Stabilität). Insgesamt kann die Behandlungsprognose als vorsichtig positiv eingeschätzt werden; Probleme sind die tiefgreifende und schwer auszugleichende Persönlichkeitsstörung und die problematische Sozialprognose. Realistische und realisierbare Zukunftspläne sind aktuell nicht vorhanden. Ein Problem ist vor allem der ungeklärte Aufenthaltsstatus des Betroffenen, der nur kurzfristig geduldet ist und dem die Abschiebung droht. Ein sozialer Empfangsraum ist nicht gegeben; er verfügt weder über eine Arbeit noch eine Unterkunft. Soziale C mit Kontrollfunktionen sind nicht gegeben. Offizielle Kontrollmöglichkeiten sind grundsätzlich gegeben, von einer Kooperationsbereitschaft des Betroffenen kann ausgegangen werden, Compliance im jetzigen Rahmen ist gegeben. Eine Verfügbarkeit von Opfern ist gegeben; das Opfer im Rahmen des Anlassdeliktes ist als Zufallsopfer zu werden. Zugangsmöglichkeiten zu Risiken sind gegeben. Als Stressoren oder destabilisierende Einflüsse können benannt werden: unsicherer Aufenthaltsstatus. … Durch die Behandlung ist es sicherlich zu einer gewissen Reduktion der im Erkenntnisverfahren festgestellten Gefährlichkeit gekommen. Es ist allerdings noch keine hinreichende Stabilität erreicht, die erwarten ließe, dass diese dauerhaft eigenständig tragfähig ist. Aufgrund der Beurteilung der Gefährlichkeit, des Behandlungsverlaufs und der diagnostischen Einschätzung sind weitreichende Lockerungsmaßnahmen bis hin zu Tagesurlauben vertretbar. Eine sinnvolle Dauerbeurlaubung setzt die Klärung des Aufenthaltsstatus voraus. Denn eine Entlassung in den Rahmen eines Asylbewerberheims o. ä. ohne konkrete längerfristige Perspektive und ohne Beschäftigung ist aus risikoprognostischer Sicht nicht vertretbar… Vor diesem Hintergrund kommt die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel nicht in Betracht. Angesichts der vollkommen unklaren persönlichen Lage des Untergebrachten besteht keine Möglichkeit zu erproben, ob der Untergebrachte unter weitestgehend freiheitlichen Bedingungen imstande ist, das während der Therapie Erlernte im alltäglichen Leben umzusetzen. Aus den vorstehenden Gründen kann zudem nicht verantwortet werden, die Vollstreckung des durch die Anrechnung im Maßregelvollzug nicht erledigten Teils der im Urteil vom 13.11.2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Denn dies kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Der Untergebrachte würde aus dem Vollzug der Maßregel in einen vollkommen unklaren Empfangsraum gelangen (wenn man hier überhaupt von einem „Empfangsraum“ sprechen kann). Es sind keine Verhältnisse feststellbar, die eine Gewähr dafür bieten, dass der Untergebrachte nicht erneut straffällig wird. Engere persönliche Kontakte bestehen nicht. Derzeit dürfte allein ein Aufenthalt des Untergebrachten in einem Asylbewerberheim in Betracht kommen; in diesem Umfeld hat der Untergebrachte die Anlasstat begangen. Hinzu tritt die nicht ausreichende Stabilität, auf die bereits der Sachverständige Dr. N in seinem Gutachten hingewiesen hat und die auch nach dem Inhalt der aktuellen Stellungnahme der Klinik fortbesteht und von ihr als „destabilisierend“ angesehen wird. Eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt scheidet schon aufgrund der ausländerrechtlichen Lage des Untergebrachten aus. Im Übrigen gilt: Bei Tätern, die – wie der Untergebrachte – in der Vergangenheit Gewalt- bzw. Aggressionsdelikte begangen haben, ist ohnehin besonders kritisch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung verantwortet werden kann. Die kritische Probe in Freiheit kann in diesen Fällen nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es überwiegend wahrscheinlich machen, dass der Untergebrachte sie besteht. Das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hängt maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ab. Eine Reststrafenaussetzung kann danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt ist, dass die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist. Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, genügt dieser Anforderung nicht. Erforderlich ist insbesondere eine aktive Auseinandersetzung des Täters mit seiner Sucht und seinen Straftaten. Von einer solchen Aufarbeitung kann nur gesprochen werden, wenn der Untergebrachte seine Abhängigkeit und seine Straftaten als Fehlverhalten verinnerlicht und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht hat, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist. Daran fehlt es hier jedoch, so dass auch eine positive Legalprognose nicht zu stellen ist. Dies führt dazu, dass der Vollzug der Maßregel nach Maßgabe des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Halbs. StGB auch über den 07.08.2017 hinweg fortdauert. Dass der Untergebrachte sich infolgedessen über die in § 67d Abs. 1 StGB bestimmte Höchstdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Maßregelvollzug befinden wird, steht dazu nicht in Widerspruch. Denn auch wenn der Untergebrachte als Folge der hier getroffenen Entscheidung in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs verbleibt, wird ab dem 07.08.2017 die Strafe vollstreckt, was ausnahmsweise in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs geschieht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013 – III-2 Ws 576-577/13, zitiert nach juris, hier: Tz. 30). § 67 Abs. 5 StGB ist eine Spezialregelung über die Art des Vollzugs, ohne dass damit dessen Gegenstand (Maßregel/Strafe) festgelegt würde (OLG Düsseldorf, a. a. O., Tz. 28; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017 – III-4 Ws 372/16, zitiert nach juris, Tz. 9). Allein dieses Verständnis vermag zu erklären, dass der Betroffene trotz Erledigung der Maßregel weiter im Maßregelvollzug verbleibt, wenn die Vollstreckung des Strafrests nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (OLG Düsseldorf, a. a. O., Tz. 28). Diese Überlegung greift auch im vorliegenden Fall ein, in dem keine Erledigung (z. B. wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 64 StGB, vgl. dazu § 67d Abs. 5 StGB) eingetreten, sondern Grund für die Beendigung des Maßregelvollzugs allein das Erreichen der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB ist. Dieses Verständnis von § 67 Abs. 5 S. 2 StGB lag auch dem gesetzgeberischen Verfahren bei Erlass des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung einem psychiatrischen Krankenhaus und ein einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007 (BGBl. I S. 1327) zugrunde, mit dem § 67 Abs. 5 StGB in der heutigen Fassung in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist (OLG Düsseldorf, a. a. O., Tz. 32 mit weiteren Nachweisen). Schließlich wird auch in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Anwendung des § 67 Abs. 5 StGB zu einer Verlängerung der Dauer des Maßregelvollzugs über die dafür geltende gesetzliche Höchstfrist führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 – 1 StR 576/15, NStZ 2016, 147). Für eine Anordnung, nach Erreichen der Höchstfrist gemäß § 67d Abs. 1 StGB nunmehr die Strafe im Strafvollzug zu vollstrecken (§ 67 Abs. 5 S. 2 2. Halbs. StGB), sieht die Kammer keinen Anlass; vielmehr lassen Umstände in der Person des Untergebrachten dies als nicht angezeigt erscheinen. Die Kammer hat sich in diesem Zusammenhang vor allem davon leiten lassen, dass die Mitarbeit des Untergebrachten im Therapievollzug während der letzten Berichtszeiträume einen positiven Verlauf genommen hat. Dass der Vollzug der Maßregel letztlich nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, lag nicht an Umständen, welche auf eine unzureichende Mitarbeit des Untergebrachten zur Erreichung des Therapieziels zurückzuführen sind, sondern letztlich allein daran, dass es aus den hier bereits aufgeführten Gründen nicht gelungen ist, einen stützenden sozialen Empfangsraum für den Untergebrachten aufzubauen. Seine Drogenabstinenz hat der Untergebrachte durchgehend nachgewiesen. Gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB tritt mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht ein. Die Dauer ergibt sich aus § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB und musste hier angesichts der Vorbelastungen und der langen Suchtproblematik auf 5 Jahre bemessen werden. Die Unterstellung unter die Führungsaufsicht der Bewährungshilfe folgt zwingend aus § 68a Abs. 1 StGB. Die Kammer hat davon abgesehen, dem Untergebrachten zum jetzigen Zeitpunkt weitere Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht zu erteilen. Der Untergebrachte verbleibt nach dem Inhalt dieses Beschlusses noch für mehrere Monate in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs. Der Inhalt weiterer Weisungen als der bereits hier getroffenen hängt von dem Ergebnis des weiteren Vollzugs und nicht zuletzt auch davon ab, ob es in der verbleibenden Zeit gelingen wird, dem Untergebrachten einen halbwegs stabilen Empfangsraum zur Verfügung zu stellen. Unterschrift