Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti 2,0 TDI Green Tec mit der Fahrgestellnummer TMBxxxxxxxx einen Betrag iHv. 18.552,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2016 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.080,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 82 % und der Kläger zu 18 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche betreffend den sogenannten Abgasskandal. Der Kläger erwarb am 09.07.2012 den im Klageantrag zu 1.) näher bezeichneten Skoda Yeti zum Preis von 26.000 € und einer damaligen Laufleistung von 0 km. In das Fahrzeug war bereits bei Verkauf an den Kläger ein 2,0-Liter EA189-Dieselmotor eingebaut, welcher von der Beklagten produziert wurde. Die in dem Motor verbaute Software hat zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im Straßenverkehr befindet. Der von der Beklagten mit dem Kraftfahrt-Bundesamt vereinbarten Maßnahmenplan sieht vor, dass die Fahrzeuge innerhalb bestimmter Fristen so nachgerüstet werden sollten, dass sie die Vorgaben für die bereits erteilte EU-Typengenehmigung der Schadstoffklasse EU 5 erfüllen. Der Kläger macht geltend, er sei von der Beklagten sittenwidrig geschädigt worden. Nachdem die Beklagte keinen Motor habe entwickeln können, der einerseits den geplanten Kostenrahmen und andererseits die gewollten Umweltstandards einhalten konnte, habe diese sich dazu entschlossen, eine Software in die Motoren einzubauen, die die erforderlichen Umweltwerte fingierte. Diese Maßgabe sei ab 2008 durch den Entwicklungsvorstand angeordnet worden, der hierzu vom Vorstand der Beklagten gedrängt worden sei. Der Hersteller der Software habe die Beklagte hierbei ausdrücklich vor einem entsprechenden Einsatz gewarnt, da die Software nur für den Testbetrieb entwickelt worden sei. Dass die Software unzulässigerweise und zur Manipulation eingebaut wurde, habe der damalige Vorstand der Beklagten gewusst, weil dieser höchstpersönlich über sämtliche Vorgänge informiert sei. Dass eine derartig weitreichende Entscheidung dem Vorstand bekannt gewesen sein müsse, ergebe sich insbesondere aus der konzerninternen Gestaltung von Prozessabläufen, Berichterstattungspflichten und Weiterleitung von Wissen, welche bei der Beklagten aufgrund der Zertifizierung nach der DIN EN ISO 9001 ausweislich der Presseerklärung der Beklagten vom 24.04.2015 seit 20 Jahren eingeführt sei. Zudem seien die Vorgänge mit dem TÜV oder der Dekra abgestimmt worden, um eine Software zu erhalten, die nicht auffallen würde. Insgesamt sei der Beklagten daher bekannt gewesen, dass die auf den Markt gebrachten PKW mit den entsprechenden Motoren nicht die tatsächlichen Anforderungen der EU-5 Abgasrichtlinie erreichen würden, dass diese nicht nach § 5 FZV zulassungsfähig seien und dass keine wirksame ABE nach § 19 StVZO erhalten wurde. Weil der Wagen die Voraussetzungen für die erteilte Typenzulassung nicht erfülle, bestehe die Gefahr, dass die Teilnahme am Straßenverkehr und die Zulassung verwehrt werden könnten. Es sei zweifelhaft, ob eine Nachbesserung möglich sei; ggf. wäre eine Nachbesserung damit verbunden, dass anschließend der Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen steigen würden. Zudem sei ein Wertverlust von 30 % zu verzeichnen. Dass Vertrauen in die Leistung der Beklagten sei – auch für den Kläger – nachhaltig erschüttert. Zudem habe der Kläger einen PKW erhalten, der wesentlich umweltschädlicher sei, als er es gewollt habe. Gerade die Umweltfreundlichkeit sei ihm, auch aufgrund der Werbung der Beklagten, besonders wichtig gewesen. Nur für den Fall, dass das Gericht eine Naturalrestitution ablehne und nur den Differenzschaden als ersatzfähig ansehe, werde hilfsweise eine Wertminderung von 5.500 € geltend gemacht. Der Kläger beantragt, 1. a) die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti 2,0 TDI Green Tec mit der Fahrgestellnummer TMBxxxxxxxxxx an den Kläger 26.000,00 € unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 3.466,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise: b) Die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellendenden Schadensersatz i.H.v. mindestens 5.000,00 € an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.564,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger bereits von einem falschen Kaufpreis ausgehe. Dieser habe 25.341,00 € betragen, da 625,00 € für eine Überprüfung und 34,00 € auf die KFZ-Brief-Gebühr angefallen seien. Ferner sei nicht die Beklagte Herstellerin des Wagens des Klägers. Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung, da die Steuerungssoftware dazu führe, dass beim Durchfahren des NEFZ Abgase wieder in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichten und diese Funktion gerade nicht im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einwirke. Dementsprechend sei die Typengenehmigung auch nicht rechtswidrig erlangt. Es erfolge auch kein höherer Schadstoffausstoß und die technische Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit sei insgesamt nicht beeinträchtigt. Auch bleibe die Zulassung bestehen, so dass insgesamt kein Anhaltspunkt für einen Minderwert bestehe. Eine Entziehung der Typengenehmigung sei nicht zu befürchten, so dass der Kläger den PKW weiterhin ohne Einschränkungen nutzen könne. Das Fahrzeug weise insgesamt nicht von der Sollbeschaffenheit ab; Abweichungen der Abgaswerte bei der normalen Nutzung von derjenigen im Testbetrieb seien normal. Auch sei die bestehende Situation mit unerheblichem Aufwand nachzurüsten. Infolge der Nachbesserung entstünden zudem keine Nachteile an dem Wagen, insbesondere nicht bezüglich des Schadstoffausstoßes oder des Verbrauchs. Eine Wertminderung sei überdies nicht eingetreten, da sich die Preisschwankungen in dem üblicherweise zu erwartenden Bereich bei Gebrauchtwagen bewegten. Der Kläger sei auch nicht getäuscht worden, da insbesondere die Werbung ein Werturteil darstelle, das nicht dem Beweis zugänglich sei und damit nicht getäuscht werden könne. Ferner sei die Umweltfreundlichkeit des Wagens kein maßgebliches Kriterium für den Kläger gewesen; dies könne ohnehin nicht nachgeprüft werden, da „Umweltfreundlichkeit“ ein nicht prüffähiges Werturteil sei. Zudem läge kein Vorsatz bei der Beklagten oder deren Vertretern hinsichtlich des vermeintlichen Schadens beim Kläger oder der Sittenwidrigkeit vor. Ferner hätte der Vorstand der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keine Kenntnis von dem Einsatz der Software gehabt. Insoweit sei die Beklagte damit befasst, umfassend den Sachverhalt für die NEFZ-Optimierung aufzuklären, wobei sich nach bisherigen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür ergeben hätten, dass Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Dem Auflagenbeschluss vom 13.02.2017 zur näheren Darlegung könne und müsse die Beklagte auch nach den Grundsätzen der „sekundären Darlegungslast“ nicht näher nachgekommen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2017 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 55.664 km auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § §§ 826, 249 ff. BGB auf Rückerstattung seine Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Die Einwirkung auf die Steuerungssoftware während des Prüfstandtestes mit der beabsichtigten Folge, dass die damit manipulierten Ergebnisse sich verfälschend zugunsten des Fahrzeugherstellers sowohl bei der Schadstoffklasseneingruppierung („Euro-Normen“) als auch in Werte, welche die Kaufinteressenten entweder unmittelbar oder etwa über „Vergleichstests“ verschiedener Fahrzeuge in den Medien erreichen, Eingang finden und so die Kaufentscheidung manipulierend beeinflussen, stellt ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten dar. Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH NJW 2014, 383 Rn. 9; BGH NJW-RR 2013, 550 Rn. 25). Das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verschweigen der Einflussnahme auf die Steuerungssoftware stellt ein solches Verhalten dar. Die Beklagte hat durch den Einbau der streitgegenständlichen Software bewirkt, dass der Testlauf auf einem Abgasprüfstand erkannt und der Motor in einen Modus gesetzt wurde, der die Abgasrückführung beeinflusste, so dass die nach Euro 5-Norm erforderlichen Grenzwerte eingehalten wurden. Im öffentlichen Straßenverkehr hingegen waren die Abgaswerte um ein Vielfaches erhöht. Nach Einschätzung der Kammer liegt darin ein grundsätzlich als erheblich zu qualifizierender Mangel vor, da einerseits die maßgeblichen Abgasrichtwerte nicht erreicht werden und die Nachrüstung aufgrund der umfangreichen Koordinationserfordernisse mit den Behörden auch nicht nur unwesentlich ist. Dieser Mangel wurde letztlich dadurch hervorgerufen, dass an den fraglichen Fahrzeugen eine Software verbaut wurde, die nur im Testbetrieb des Fahrzeugs eine bestimmte Abgasrückführung veranlasste und eben nicht im normalen Fahrbetrieb. Hierin ist auch keine üblicherweise zu erwartende Abweichung von den Abgaswerten im Testbetrieb zu denjenigen in der Realität zu sehen, da durch eine konkrete Beeinflussung der Motortätigkeit die erforderliche Rückgewinnung erst einsetzt, wenn die Software den Testbetrieb erkennt, was im normalen Fahrtbetrieb nicht möglich ist. Andere Gründe, als durch diese Manipulation unberechtigterweise auf Kosten der Erwerber Umsatz und Gewinn zu steigern, sind nicht ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit des Sittenverstoßes wird indiziert. Die sittenwidrige Schädigung und der Verstoß gegen das Verbotsgesetz ist nach Auffassung der Kammer auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen: Es ist bei täuschenden bzw. manipulativen Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB). Vorliegend ist von der Manipulation der Beklagten der Motor und damit der wertvollste und wesentlichste Bestandteil eines Fahrzeuges betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss hatten, ohne dass es darauf ankommt, ob er im Ankaufsgespräch konkret äußerte, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben zu wollen. Entsprechende Verstöße im Hause der Beklagten sind dieser auch entsprechend §§ 31, 166 BGB unmittelbar zuzurechnen: Zwar trifft es zu, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Zurechnungsnormen darzulegen und zu beweisen hat. Jedoch hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht genügt: Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. etwa BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 284 Rn. 85 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Die Klägerseite hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge der Beklagten und kann lediglich Informationen vortragen, welche der Presse zu entnehmen sind. Sie kann sich hingegen nicht näher dazu erklären, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und bis zu welcher „höheren Ebene“ diese Entscheidung wann „weiterkommuniziert“ wurde. Demgegenüber ist es der Beklagten möglich, die in ihrem Unternehmen abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Eine derartige Mitteilung ist der Beklagten auch zumutbar: Angesichts des Zeitablaufes und der Bedeutung für die Beklagte dürften detaillierte Erkenntnisse vorliegen; es ist nicht erkennbar, welche weiteren „Nachforschungsschritte“ noch erforderlich sind. Die Programmierung der Software setzt denknotwendig eine gewollte Einwirkung auf die Motorsteuerungssoftware voraus. Eine Information des Vorstandes der Beklagten ist daher anzunehmen. Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen (sog. „Compliance“ vgl. MüKoAktG/Spindler AktG § 91 Rn. 52). Im Hinblick auf die gesetzliche Pflichten (vgl. etwa §§ 76, 77, 91 Abs. 2 AktG) ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten organisatorische Maßnahmen (wie beispielsweise etwa durch die Einrichtung von Innenrevision und Controlling, vgl. Hüffer/Koch AktG § 91 Rn. 10) in der Weise getroffen wurden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und deren Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet ist. Die Beeinflussung der Motorsteuersoftware einer ganzen Motorenreihe speziell für den NEFZ-Prüfstand erscheint – auch unter Berücksichtigung des bei der Entwicklung gegebenen Blickwinkels - als eine wesentliche Entscheidung, welche nicht auf einer der unteren Ebenen des Unternehmens getroffen wird. Wenn die Entwicklung einer Elektroniksteuerungssoftware mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen hierfür auch entsprechende Budgets in Anspruch genommen worden sein. Dementsprechend hatte die Kammer der Beklagten durch Auflagenbeschluss vom 13.02.2017 aufgegeben, vorzutragen, auf welcher „Ebene unterhalb der Vorstandsebene“ die Entscheidung getroffen ist, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, welche Budgets hierfür eingesetzt worden sind und ob und an wen jeweils die Entscheidungen in darüber befindliche Hierarchieebenen weiterkommuniziert wurden. In der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage muss mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist (ebenso LG Hildesheim DAR 2017, 83; LG Krefeld, Urteil vom 24.05.2017, Az. 7 O 159/17). Der Kläger ist daher so zu stellen, wie er ohne die Täuschung über die Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Kenntnis der Manipulation und der bestehenden Risiken für die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, den Vertrag über den Ankauf des Wagens nicht abgeschlossen hätte. Kein verständiger Kunde würde ein solches Fahrzeug erwerben, wenn die Beklagte vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software zu einer Optimierung der Abgaswerte führe und im normalen Straßenbetrieb wesentlich höhere Emissionswerte erreicht werden würden sowie, dass es in Folge des Bekanntwerdens der Abgasoptimierung zu Unsicherheiten hinsichtlich der Zulassung der Fahrzeuge sowie der Gesetzeskonformität der Software kommen kann. Die Beklagte muss daher den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges erstatten (vgl. so auch LG Kleve VuR 2017, 232; LG Hildesheim VUR 2017, 111). Für die Dauer seiner Nutzung muss sich der Kläger einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsvorteils gilt Folgendes: Nach zutreffender Ansicht (vgl. etwa OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 14180) sind die Nutzungsvorteile nach einem Gebrauchtwagenkauf entsprechender folgender Formel zu berechnen: Gebrauchsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : zu erwartende Restlaufleistung Nach Inaugenscheinnahme des Kilometerstandes steht fest, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 15.08.2017 eine Laufleistung von 55.664 km aufwies. Für das hier streitgegenständliche Fahrzeug ist entsprechend § 287 ZPO eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten (so auch LG Kleve VuR 2017, 232; LG Krefeld NJW-RR 2016, 1397 für vergleichbare Fahrzeuge mit 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA189). Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung hatte der Kläger daher noch eine Laufleistung von 194.336 km zu erwarten, so dass als Nutzungsvorteil 7.447,22 € (55.664 vom Kläger gefahrene Kilometer dividiert durch 194.336 bei Kaufvertrag noch zu erwartenden Laufleistung multipliziert mit 26.000 € Kaufpreis) anzusetzen sind. Dies führt daher zu folgender berechtigten Forderung: 26.000 € Kaufpreis - 7.447,22 € Nutzungsvorteil = 18.552,78 € Der Kaufpreis belief sich auch entgegen der Ansicht der Beklagten auf 26.000 €. Zwar waren darin noch die Überführungskosten sowie Gebühren für den Kfz-Brief enthalten. Doch ist in dem Kaufvertrag der Preis in Höhe von 26.000 € als Endpreis für den Erwerb des Fahrzeuges angegeben. Inwiefern die weiteren Kosten nicht auch unter den Kaufpreis gefasst werden sollen, wie es in der Regel auch bei weiteren Ausstattungsmerkmalen der Fall ist, ist nicht ersichtlich. III. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten für das anwaltliche Schreiben vom 20.04.2016 gemäß §§ 826, 249 ff. BGB zu. Der Höhe nach ist der Anspruch auf die berechtigterweise anzusetzenden Anwaltskosten beschränkt: Hier ist im Hinblick auf den anzusetzenden Gebrauchsvorteil lediglich ein Gegenstandswert von „bis 19.000 €“ anzusetzen. Ferner sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer mehr als 1,3-fachen Gebühr nicht dargetan: Eine besondere rechtliche Schwierigkeit besteht – auch im Verhältnis zu anderen PKW-Rückabwicklungen – nicht. Allein dadurch, dass während dieses Prozesses alle in irgendeinem Zusammenhang zum Abgasskandal stehenden Entscheidungen und Presseartikel zitiert bzw. zum Aktenbestandteil gemacht werden, kann weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit begründet werden, zumal es auch auf den damaligen Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit ankommt. Auch ist eine besondere Bedeutung für den Kläger nicht dargetan, da lediglich pauschal auf die allgemeine Wichtigkeit eines Autokaufs abgestellt wird, aber keinerlei individuelle Informationen (etwa: Einkommens- und Vermögenssituation usw.) dargestellt werden. Vorliegend sind daher 1,3 x 696 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer, also 1.080,51 € anzusetzen. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz von Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 1.080,51 € aus §§ 288, 286 BGB, jedoch erst ab dem 05.05.2016. Der Kläger hat sich mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2016 an die Beklagte gewandt und sie zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 04.05.2016 aufgefordert. Mit erfolglosem Ablauf der Frist befand sich die Beklagte im Verzug. 2. Aus dem Betrag von 18.552,78 € stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2016 gemäß §§ 291, 288 BGB zu. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 2 und für die Beklagte aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.