Urteil
2 O 17/18
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2018:0705.2O17.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 04.07.2016 in Anspruch. An diesem Tag mähte der Beklagte zu 1) eine Wiese mit Hilfe eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Traktors Typ Massey-Ferguson, amtliches Kennzeichen WES-xy ###. An dem Traktor waren drei Kreiselmähwerke befestigt, die durch die Gelenkwelle des Traktors angetrieben wurden. Während der Mäharbeiten wurde der Kläger von einem etwa pflaumengroßen Stein am Auge getroffen und erheblich verletzt. Der Kläger wurde in die augenärztliche Fachklinik des HELIOS-Krankenhauses in Krefeld eingeliefert. Dort wurden eine schwere Contusio bulbi mit lamellärer Hornhautverletzung, ein Irisbasisabriss, eine Trübung der Augenlinse sowie eine Brüchigkeit der Zanulafasern diagnostiziert. Am 15.08.2016 wurde der Kläger operiert. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsverlaufs sowie der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen wird auf die Darstellung auf S. 8 ff. der Klageschrift sowie die dieser beigefügten medizinischen Unterlagen Bezug genommen. Der Kläger behauptet, der Stein sei von einem der Kreiselmähwerke des vom Beklagten zu 1) betriebenen Traktors hochgeschleudert worden. Der Kläger ist der Ansicht, im Hochschleudern des Steines habe sich die Betriebsgefahr des Traktors verwirklicht, der sich über die Wiese fortbewegt habe. Der erforderliche Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine bestehe, da zum Mähen der Grasfläche zwingend erforderlich sei, dass diese abgefahren werde. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000,- Euro für angemessen. Darüber hinaus macht der Kläger Verdiensteinbußen für einen Zeitraum von zehn Monaten ab dem Unfall in Höhe von 1.762,50 Euro sowie den im Zuge seiner Beihilfeberechtigung zu erbringenden Eigenanteil von 500,- Euro geltend. Aufgrund des erfolgten Einsatzes einer künstlichen Linse seien etwaige Spätfolgen nicht auszuschließen, weshalb ihm auch ein Feststellungsinteresse zur Seite stehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.262,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus Anlass des Unfallereignisses vom 04.07.2016 zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags sei die Schadensursache auf den Betrieb des Traktors als Arbeitsmaschine und nicht als Fortbewegungsmittel zurückzuführen. Daher fehle es an einem Schaden bei Betrieb des Kraftfahrzeugs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes oder auf Erstattung materieller Schäden zu. 1) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, gegenüber der Beklagten zu 2) i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG. Der mit drei Kreiselmähwerken versehene Traktor der Beklagten zu 1) ist zwar ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG, nämlich ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt werden kann, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Wenn man den Vortrag des Klägers, er sei durch einem vom Kreiselmähwerk hochgeschleuderten Stein am rechten Auge getroffen worden, als richtig unterstellt, hat sich jedoch der geltend gemachte Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet. Nach der am Schutzzweck des § 7 StVG orientierten wertenden Betrachtung ist der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn er durch die dem Kraftfahrzeugbetrieb typisch innewohnende Gefahr adäquat verursacht wird. Maßgeblich sind bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen diejenigen Gefahren, die von dem Kraftfahrzeug kraft seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) ausgehen. Ein solcher Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel im Verkehr besteht nicht mehr, wenn es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine oder nur noch eine deutlich untergeordnete Rolle spielt (BGH Urteil vom 27.5.1975, VI ZR 95/74; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.2.2010,12 U 142/ 09; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2011, 7 A #####/####). Ausgehend hiervon ist der durch das Hochschleudern des Steines entstandene Schaden nicht dem Betrieb des Traktors als Verkehrsmittel zuzurechnen. Vielmehr hat sich hier – den Vortrag des Klägers unterstellt, der Stein wäre tatsächlich von einem der Kreiselmähwerke hochgeschleudert worden – gerade die von dem Betrieb des Traktors als Arbeitsmaschine ausgehende Gefahr verwirklicht. Ein Zusammenhang mit der Beförderungsfunktion des Traktors und dem Straßenverkehr besteht beim Einsatz des Traktors zur Bestellung einer landwirtschaftlich genutzten Wiese nicht. Dabei ist unerheblich, dass die Kreiselmähwerke zum Abmähen der Fläche durch den Traktor über das Feld fortbewegt werden. Zwar kann ein Zusammenhang mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sein, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04; BGH, Urteil vom 05.07.1988, VI ZR 346/87; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2005, 4 U 386/04; 4 U 41/03; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG Rn. 10). Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden (BGH Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 265/14). Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von der oben zitierten Rechtsprechung, bei welcher eine straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung bejaht wurde. Dort sind bei am Straßenrand durchgeführten Mäharbeiten des Grün- oder Randstreifens durch einen mit Mähvorrichtung versehenen Traktor bzw. einen Unimog Steine hochgeschleudert und dadurch andere Kraftfahrzeuge beschädigt worden. Anders als im hiesigen Fall nahmen die Mähfahrzeuge während des Mähvorganges zugleich am Straßenverkehr teil, so dass dadurch die Funktion als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr gegenüber der gleichzeitig ausgeführten Funktion als Arbeitsmaschine nicht überwiegend zurücktrat. Denn durch den Einsatz im Straßenverkehr hat sich das Gefahrenpotential aus der Fortbewegung im Verkehr niedergeschlagen. In einem Fall, weil das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll getrennt werden könne; im anderen Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch die Mähleistung gesteigert habe. Im vorliegenden Fall hingegen war der Einsatzort des Traktors außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums und die Transportfunktion des Traktors diente lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche. Zudem hat das Entlangfahren auf der Wiese selbst, abgesehen von dem Antrieb der Kreiselmähwerke durch Motorkraft, keine gefahrerhöhende Wirkung. Vielmehr ist der Stein bei Gelegenheit der Fahrt im Rahmen der vornehmlich durchgeführten Arbeitsverrichtung hochgeschleudert worden. Auch kann in diesem Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, dass der Traktor mit den Kreiselmähwerken wie bei einem Streufahrzeug eine untrennbare Einheit bildet, denn der Verbindung mit den Kreiselmähwerken fehlt die Dauerhaftigkeit. 2) Auch auf § 823 Abs. 1 BGB kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Es fehlt am hierfür erforderlichen Verschulden des Beklagten zu 1). Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Gesamtumständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) bei der Vorbereitung oder Durchführung seiner Tätigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und so die Verletzung des Klägers schuldhaft verursacht hätte. II. Mangels Anspruchs in der Hauptsache scheiden auch die auf Zinszahlung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Forderungen aus. Aus demselben Grund bleibt dem Feststellungsantrag der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Unterschrift