Urteil
6 O 97/16
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2018:0830.6O97.16.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO) 6 O 97/16 Verkündet am 30.08.2018 Schäuble, Justizbeschäftigte (mD) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Kleve IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Frau N, N-X2, 46446 Emmerich am Rhein, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H2 und Partner, O-Allee, 47533 Kleve, gegen die F AG, vertr.d.d. Vorstand Christian Dietrich, W-Platz, 40477 Düsseldorf, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H, Nugel und Collegen, S-Straße, 45128 Essen, hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2018durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. X3, die Richterin am Landgericht Termath und den Richter am Landgericht S erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem Kfz-Teilkaskoversicherungsvertrag. Die Klägerin hat bei der Beklagten für das Fahrzeug, ein Ford Mustang V6, mit dem amtlichen Kennzeichen KLE-##-###, das an die T GmbH sicherungsübereignet war, einen Premium-Teilkaskoversicherungsvertrag abgeschlossen. Auf das Versicherungsverhältnis sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung Basis und Premium (im Folgenden: AKB) anwendbar. Nach Ziff. E. 2 der AKB ist Versicherungsschutz bei einem Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) sowie mit Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen gegeben. Der Premiumschutz umfasst außerdem Schäden durch einen Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeugs mit Tieren. X-X2 des genauen Inhaltes des Versicherungsvertrages und der AKB wird auf Bl. 64 ff. d. GA Bezug genommen. Durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Beklagte zur Regulierung eines Fahrzeugschadens aufgefordert. Mit Schreiben vom 19.05.2016 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab. Die Bank, die den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeuges finanziert hat, hat die Klägerin ermächtigt, Klage im eigenen Namen zu erheben und Zahlung zu verlangen. Die Klägerin trägt vor,am 19.09.2015 sei der Zeuge T2 gemeinsam mit dem Zeugen und Beifahrer C mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug die Autobahn A 12 in den Niederlanden in Fahrtrichtung Oberhausen mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h gefahren. Auf der Abfahrt N325 „Pleijweg“ sei ein großes dunkles Wildtier von rechts kommend vor das rechte Vorderrad des Pkw gelaufen. Um einen Zusammenstoß und damit Schäden abzuwenden, habe der Zeuge T2 eine B-X2 nach links gemacht. Dadurch sei der Wagen gegen eine Bordsteinkante gestoßen, habe sich gedreht und sei anschließend mit einem 90-Grad-Winkel gegen die Leitplanke geprallt. Das Fahrzeug sei quer auf der Spur stehen geblieben. Das Tier, mit dem es – insoweit unstreitig – keinen Kontakt gegeben hat, sei hinter der Böschung verschwunden. Eine polizeiliche Unfallaufnahme fand – insoweit unstreitig - nicht statt.Die vorgenommene „Rettungshandlung“ in Form des Ausweichens nach links sei objektiv geboten gewesen, um einen drohenden Schaden vom versicherten Fahrzeug und den Fahrzeuginsassen abzuwenden. Das Fahrzeug sei vor dem Vorfall unbeschädigt gewesen. Es habe zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 93.465 km gehabt.Ihr, der Klägerin, stehe nach folgender Berechnung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.000,-- € zu: Wiederbeschaffungswert: 9.950,-- €Restwert - 2.800,-- €Selbstbeteiligung - 150,-- € 7.000,-- € Sie habe nach der Veräußerung des Unfallfahrzeuges einen Mercedes Benz als Nachfolgefahrzeug erworben. Da der Kaufpreis des neu angeschafften Fahrzeuges den entsprechenden Differenzsteuerbetrag, jedenfalls den Bruttowiederbeschaffungswert überschreite, sei auch die Differenzsteuer von der Beklagten zu erstatten. Die Beklagte habe zudem die anwaltlichen Kosten zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 auf ihr Konto bei derT GmbH, ########,Kontonummer: #####/####Bankleitzahl: ########zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06.01.2017) an die Klägerin zu Händen von Rechtsanwalt H2 in Kleve zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor,die festgestellten Fahrzeugschäden seien mit der Unfallschilderung der Klägerin nicht in Übereinstimmung zu bringen. Sie, die Beklagte, sei X-X2 einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach Abschnitt E 1.3 AKB leistungsfrei geworden. Der Unfall habe sich nicht so, wie von der Klägerin geschildert, abgespielt. Letztlich sei eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht fällig, da der konkrete Schadensort nicht bekannt sei. X-X2 des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2 und C gem. Beweisbeschluss vom 16.06.2017. X-X2 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2018, Bl. 199 ff. d. GA, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 7.000,-- € aus § 1 VVG i. V. m. dem Teilkaskoversicherungsvertrag der Parteien zustehen. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird seitens der Beklagten nach Umstellung des Antrages zu 1) (Zahlung auf ein Konto bei der finanzierenden Bank) nicht mehr bestritten. Unstreitig besteht für das streitgegenständliche Fahrzeug „lediglich“ ein Premium-Teilkaskoversicherungsvertrag bei der Beklagten. Gem. E. 2 b) der anzuwendenden AKB besteht in der Premium-Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz bei einem Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeuges mit Tieren, wobei es in der Premium-Versicherung - anders als in der Basis-Versicherung - nicht darauf ankommt, um welche Tierart es sich handelt. Unstreitig ist es nicht zu einem Zusammenstoß zwischen dem fahrenden Fahrzeug und einem Tier gekommen, so dass sich ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht ausschließlich aus dem Versicherungsvertrag der Parteien ergibt. Der Klägerin würde jedoch ein Anspruch aus §§ 90, 83 VVG zustehen, wenn die behaupteten Fahrzeugschäden entstanden sind, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern (sog. Rettungskostenersatz). Gem. § 83 Abs. 1 VVG hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Nach § 82 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Aufwendung i. S. d. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG ist dabei jede auch unfreiwillige Vermögensverminderung, welche adäquate Folge einer Maßnahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr oder Schadensminderung getroffen hat. Grundsätzlich kommen hierfür auch Vermögensminderungen X-X2 der Beschädigung von Sachen in Betracht. Hierzu zählen Reparaturkosten (vgl. OLG Rostock, Urt. vom 27.05.2016, Az. 5 U 45/14 – zit. nach JURIS). Bei der Klage auf sog. Rettungskostenersatz X-X2 Wildwechsels gegen die Teilkaskoversicherung – wie hier – bedarf es der vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO, dass der Unfall durch einen Wildwechsel verursacht worden ist (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Die Beklagte hat den von der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang – auch dass dieser durch einen Wildwechsel verursacht wurde – bestritten. Die beweisbelastete Klägerin hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen T2 und C (Fahrer und Beifahrer) angetreten. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T2 und C ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Fahrzeugschäden aufgrund eines Wildwechsels und einem dadurch bedingten Ausweichmanöver entstanden sind.Zwar hat der Zeuge T2 im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer angegeben, dass er auf dem S3 von der Arbeit mit dem Fahrzeug der Klägerin gefahren sei, als ihm ein Tier vor den Wagen gelaufen sei. Das von rechts kommende Tier habe wie ein Reh ausgesehen. Er, der Zeuge T2, habe in Veendahl-West in den Niederlanden gearbeitet, der Zeuge C sei sein Arbeitskollege gewesen. Sie seien von der Nachtschicht gekommen. Das von dem Zeugen geschilderte Kerngeschehen stimmt mit dem auch von ihm unterschriebenen Fragebogen zum Teilkaskoschaden überein. Allerdings ergeben sich Widersprüche im Hinblick auf die Angaben des Zeugen, woher er gekommen ist. In dem Fragebogen ist nicht die Rede davon, dass die Zeugen von der gemeinsamen Arbeitsstelle gekommen seien, sondern sich auf dem X2 S2 Arnheim befunden hätten, um in einem McDonalds-Restaurant zu frühstücken. Zudem hat der Zeuge T2 in dem Fragebogen angegeben, als Lagerarbeiter bei der Firma X2 in s´Heerenberg beschäftigt zu sein. Diese Arbeitsstätte liegt jedoch nicht in Veendahl-West, sondern kurz hinter der niederländischen Grenze bei Emmerich.Darüber hinaus stehen den Angaben des Zeugen T2 die Angaben des Zeugen C entgegen. Nach dessen Angaben seien die Zeugen im Rahmen einer „Schwarzarbeit“ in den Niederlanden tätig gewesen und vor dem Unfall zuletzt in einem Coffeeshop in den Niederlanden gewesen, in dem jedenfalls er, der Zeuge C, Betäubungsmittel konsumiert und eingekauft habe. Sie hätten sich auf dem S3 nach Hause befunden. Im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe er, der Zeuge C, kein Tier gesehen. Das Fahrzeug, das bereits zuvor etwas gerutscht sei, sei hinten ausgebrochen. Zur Unfallursache habe der Zeuge T2 nach der Kollision nichts gesagt. Der Zeuge T2 habe sich Gedanken gemacht, was er der Polizei sagen solle. Den vorausgefüllten Fragebogen für Zeugen (Bl. 145 d. GA) habe er, der Zeuge C, lediglich unter Druck des Zeugen T2 unterzeichnet.Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen C spricht insbesondere, dass er nicht nur den Zeugen T2 belastende Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er Angaben gemacht, die inhaltlich selbstbelastend sind (Schwarzarbeit, BtM-Konsum / -einkauf und -einfuhr). Letztlich ergeben sich angesichts der widersprüchlichen Angaben der Zeugen sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen T2. Angesichts des Gesamtgeschehens kann nicht festgestellt werden, dass die Fahrzeugschäden durch ein Ausweichmanöver infolge eines Wildwechsels entstanden sind. Vielmehr kommen weitere Unfallursachen (z. B. Fahrfehler infolge von BtM-Konsum, technische Mängel an dem Fahrzeug) in Betracht. Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Klägerin die Verletzung einer Obliegenheit vorzuwerfen ist, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Die geltend gemachten Nebenforderungen stehen der Klägerin bereits mangels Hauptanspruches nicht zu. Zudem besteht kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil nicht ersichtlich ist, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Leistung in Verzug befunden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Unterschrift