Beschluss
6 O 30/18
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2018:0918.6O30.18.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet auch bei Klagen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag einen besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers, nicht aber am Wohnsitz des Versicherten.
Tenor
Das Landgericht Kleve erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Düsseldorf.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet auch bei Klagen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag einen besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers, nicht aber am Wohnsitz des Versicherten. Das Landgericht Kleve erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf . Gründe: Auf den Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 12.09.2018 war der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 ZPO an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Düsseldorf hat. Das Landgericht Kleve ist hingegen örtlich unzuständig, weil ein Gerichtsstand im Klever Sprengel weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist. Das Landgericht Kleve ist insbesondere nicht nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG zuständig. Die Klägerin ist unstreitig nicht Versicherungsnehmerin der Beklagten, Versicherungsnehmer ist vielmehr der RDR e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet nach seinem ausdrücklichen Wortlaut einen besonderen Gerichtsstand am (Wohn-) Sitz des Versicherungsnehmers, nicht am (Wohn-) Sitz des Versicherten. Eine analoge Anwendung des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG dahingehend, dass für den Versicherten ein besonderer Gerichtsstand an seinem eigenen Wohnorte bestünde, ist entgegen teilweise vertretener Auffassung nicht gerechtfertigt, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Dem Gesetzgeber ist der Unterschied zwischen Versicherungsnehmern und Versicherten geläufig. Insbesondere im Hinblick auf den abweichenden Wortlaut der besonderen Gerichtsstände für Versicherungssachen in Art. 11-14 EuGVVO (bzw. Art. 9-12 EuGVVO a.F.), die ausdrücklich Versicherungsnehmer und Versicherte nennen, kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe diesen Unterschied bei § 215 VVG verkannt. Dadurch wird auch keine unbillige Schutzlücke eröffnet. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG eröffnet den Gerichtsstand am Sitz des Versicherungsnehmers „für Klagen aus dem Versicherungsvertrag“, also auch für Klagen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag (so auch LG Cottbus, Urteil vom 04.05.2011 – 5 S 78/10 = BeckRS 2011, 27578). Da der Versicherte seine Rechtsposition von der des Versicherungsnehmers ableitet, ist dies auch sachgerecht. Zuständiges Gericht nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG wäre daher vorliegend das Landgericht Frankfurt am Main und nicht das Landgericht Kleve. Ein Gerichtsstand im Klever Sprengel ist auch nicht durch C. IV. 2.2 der AVB begründet. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 1, 215 Abs. 3 VVG wirksam (BGH, Urteil vom 08.11.2017 – IV ZR 551/15, Juris-Rn. 27), die vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 14.09.2018 in Bezug auf den Verweisungsantrag der Klägerin erklärt, der Rechtsstreit möge an das Landgericht Düsseldorf verwiesen werden. (Unterschriften)