OffeneUrteileSuche
Urteil

110 KLs - 310 Js 579/17 - 10/18

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2018:0926.110KLS310JS579.17.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.11.2017, Az.: 310 Ls – 16 Js 64/17 – 40/17, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 9 Monaten

und wegen Freiheitsberaubung tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung und tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenklage, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die Nebenklägerin ihre Kosten selbst.

-          §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 232 Abs. 1 a.F., 239 Abs. 1, 52, 53, 55 StGB –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.11.2017, Az.: 310 Ls – 16 Js 64/17 – 40/17, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und wegen Freiheitsberaubung tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung und tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenklage, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die Nebenklägerin ihre Kosten selbst. - §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 232 Abs. 1 a.F., 239 Abs. 1, 52, 53, 55 StGB – G ü n d e: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde) Die Nebenklägerin begab sich im Jahr 2015 im Alter von 18 Jahren nach Deutschland, um als Prostituierte Geld zu verdienen. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit lernte sie im Frühjahr 2016 den Angeklagten kennen, mit dem sie eine Beziehung einging. Der Angeklagte überredete sie im Sommer 2016, wieder als Prostituierte zu arbeiten, was die Nebenklägerin dann auch tat. Der Angeklagte bestritt seinen Lebensunterhalt im Folgenden u.a. durch die Einnahmen der Nebenklägerin. Als diese sich im Laufe des Jahres 2017 von dem Angeklagten trennen wollte, begab der Angeklagte sich mit einem von einer unbekannten Person gesteuerten Fahrzeug am 14.11.2017 in die Nähe der Arbeitsstelle der Nebenklägerin, den Saunaclub FKK xy, fing die Nebenklägerin vor dem Edeka-Markt in yx, ab, zwang diese durch einen Schlag in den Nacken in das Fahrzeug, schlug ihr im Auto mit der Faust auf das Auge, sodass sie ein Hämatom im Gesicht erlitt und verbrachte sie nach Gelsenkirchen in die Wohnung seines Cousins xx. Dort schlug er sie, stach ihr mit einem Taschenmesser in den linken Oberschenkel, sodass sie eine Stichverletzung erlitt, und schlug und trat sie weiter. Da der Angeklagte die Tür der Wohnung verschlossen und der Nebenklägerin ihr Mobiltelefon abgenommen hatte, konnte die Nebenklägerin die in einem oberen Stockwerk liegende Wohnung nicht verlassen. In der Nacht vom 15.11.2017 auf den 16.11.2017 verlangte der Angeklagte von der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen. Als diese sich weigerte, schlug der Angeklagte ihr mehrfach auf den Kopf. Sodann ließ der Angeklagte von ihr ab und legte sich schlafen. Am 18.11.2017 gelang es der Nebenklägerin den Angeklagten zu überreden, sie aus der Wohnung zu lassen und mit ihr nach xy zu fahren, um ihre Sachen im Saunaclub FKK yx abzuholen. In diesem angekommen teilte die Nebenklägerin der Betreiberin des Saunaclubs, der Zeugin O, das Geschehene mit, woraufhin diese die Polizei verständigte. I. Feststellungen zur Person Der 30-jährige Angeklagte wuchs in Vitanesti, einem Dorf in der Nähe der Stadt Alexandria in Rumänien, zunächst mit drei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern auf. Als der Angeklagte sechs Jahre alt war, starb sein Vater. Die Mutter verließ die Familie und der Angeklagte lebte sodann mit seinen Geschwistern bei seiner Großmutter. Im Alter von sechs Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte die Schule für sieben Jahre. Mit 13 Jahren verließ er diese und begann er zu arbeiten. Einen Beruf erlernte der Angeklagte nicht. Er übte verschiedene (Helfer-)Tätigkeiten im Baugewerbe aus, u.a. Malerarbeiten. Der Angeklagte arbeitete für verschiedene Unternehmen und wurde tageweise bezahlt. Zwischenzeitlich war er auch immer wieder ohne Arbeit. Der Angeklagte kam 2015/2016 das erste Mal nach Deutschland. Er lebte für drei Monate in Bochum, kehrte dann für einen Monat nach Rumänien zurück und begab sich im Anschluss erneut nach Deutschland, nach Gelsenkirchen. Der Angeklagte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ging bei Gelegenheit verschiedenen Tätigkeiten im Baugewerbe nach, wobei er nicht offiziell beschäftigt war, da er in Deutschland nicht gemeldet war. Er wurde tageweise bezahlt und verdiente ca. 70,00 € pro Tag. Zwischenzeitlich war er wiederholt ohne Beschäftigung. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache wechselnd bei verschiedenen Cousins, u.a. bei xx in Gelsenkirchen. Für seine Unterkunft bei den verschiedenen Cousins zahlte der Angeklagte keine Miete. Er lebte teilweise von seinen Einkünften auf Baustellen, teils von dem Geld, was ihm die Nebenklägerin und Freunde und Cousins, die in Deutschland Sozialleistungen und Kindergeld erhielten, gaben. Der Angeklagte erhielt keine Sozialleistungen. Der Angeklagte ist nicht verheiratet. Die Beziehung zu seiner früheren in Rumänien lebenden Lebensgefährtin, mit der er einen Sohn von vier Jahren und eine Tochter von anderthalb Jahren hat, die ebenfalls in Rumänien leben, besteht nicht mehr. Der Angeklagte hat keine Schulden. Er trank vor der Inhaftierung in dieser Sache gelegentlich Alkohol, aber nicht täglich. Zudem nahm er auch ab und zu an Glücksspielen teil. Der Angeklagte konsumiert seit drei Jahren Kokain und Marihuana, letzteres aber häufiger als Kokain, da Marihuana günstiger zu erwerben war. Der Drogenkonsum des Angeklagten hing davon ab, ob und wieviel Geld er dafür zur Verfügung hatte. Er konsumierte Drogen, wenn und soweit dafür nach den Ausgaben für die Lebenshaltung Geld übrig war. Phasenweise konsumierte der Angeklagte jeden Tag Drogen, teilweise pro Tag 3 bis 5 Gramm Marihuana und/oder 4 bis 5 Gramm Kokain. Nach dem Konsum einer derartigen Menge von Kokain fühlte der Angeklagte sich schlecht. Nachdem der Angeklagte am 08.11.2017 im Anschluss an eine seit Mai 2017 vollzogene Untersuchungshaft und einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe aus der Haft entlassen worden war, konsumierte er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache am 18.11.2017 täglich 2 bis 3 Gramm Kokain, 12 bis 13 Joints Marihuana und 3 bis 4 Flaschen Bier. In der Anfangszeit der Untersuchungshaft in dieser Sache hatte der Angeklagte kein Marihuana zur Verfügung und verspürte er eine innere Leere. Nachdem er während der Untersuchungshaft wieder Marihuana zur Verfügung hatte, setzte er seinen Marihuana-Konsum fort. Der Angeklagte nahm indes Kontakt zum Drogenberater in der Justizvollzugsanstalt Kleve auf und sprach mit diesem über Therapiemöglichkeiten. Er äußerte in der Hauptverhandlung den Willen, an einer Therapie teilzunehmen, aber eine Therapie im festen Rahmen des geschlossenen Maßregelvollzugs abzulehnen. Er litt während der Inhaftierung in dieser Sache an Tuberkulose und wurde wegen dieser Erkankung im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg unter Isolationsbedingungen behandelt. Die Behandlung, die zwei Monaten und zehn Tagen andauerte, verlief erfolgreich. Der Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde von der Judecatoria Alexandria/Rumänien am 01.01.2002 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Am 24.06.2002 wurde der Angeklagte von der Judecatoria Alexandria/Rumänien wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 15.12.2004 wurde der Angeklagte vom Tribunalul Hunedoara/Rumänien wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Am 29.03.2005 wurde der Angeklagte vom Tribunalul Teleorman wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Am 17.06.2005 wurde der Angeklagte von der Judecatoria Alexandria/Rumänien wegen Diebstahls und wegen Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Am 20.07.2010 wurde der Angeklagte von der Judecatoria Alexandria/Rumänien wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Am 18.07.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. Am 19.11.2013 wurde der Angeklagte von der Judecatoria Alexandria/Rumänien wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat sich in Rumänien insgesamt 4 Jahre in Strafhaft befunden. Am 17.03.2017 verurteilte das Amtsgericht Kleve den Angeklagten durch Strafbefehl wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 €. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „(Der Angeklagte) entwendete am 09.02.2017 mit Hilfe des 12-jährigen Kindes xx aus dem geöffneten Fenster eines LKW´s, welcher auf der xxstraße 31 (in xx) abgestellt war, ein I-Phone Apple 5 im Werte von ca. 600 Euro.“ Der Strafbefehl ist seit dem 19.04.2017 rechtskräftig. Der Angeklagte hat 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt und den Rest der Geldstrafe bezahlt. Das Amtsgericht Gelsenkirchen verurteilte den Angeklagten am 07.11.2017 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffend mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 23.01.2017 befanden sich die Ehefrau des Angeklagten und seine Kinder in Deutschland, um ihn zu besuchen. Nachdem der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt das von ihm verdiente Geld von seinem Arbeitgeber noch nicht erhalten hatte, verfügte er über keine Barmittel. Am Tattag begab er sich gegen 10.00 Uhr in die Netto-Filiale auf der Bahnhofstraße 85 in Gelsenkirchen. Dort entnahm er aus den Auslagen 2 Schachteln Tampons im Wert von 7,98 Euro und steckte diese in seine Jacke. Danach passierte er den Kassenbereich ohne die Ware zu bezahlen. Hinter dem Kassenbereich wurde der Angeklagte durch den Geschädigten Al xx angesprochen, welcher sich gegenüber dem Angeklagten als Ladenhausdetektiv zu erkennen gab. Der Angeklagte schlug dem Geschädigten daraufhin unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf, was bei dem Zeugen Al xx Schmerzen verursachte. In diesem Zusammenhang fielen die Packungen mit den Tampons dem Angeklagten aus der Jacke und waren letztlich auf dem Boden des Geschäftslokals zu finden. Ob der Angeklagte dies bemerkte, ist offen geblieben. Danach versuchte der Angeklagte, den Tatort zu verlassen, wurde jedoch vom Geschädigten Al xx am Arm festgehalten. Daraufhin schlug der Angeklagte den Geschädigten erneut gegen den Kopf und die linke Halsseite. Um seine Flucht zu verhindern, rief der Geschädigte die weiteren Mitarbeiter und Zeugen Stark und Ayhan zur Hilfe. Nur gemeinsam gelang es den 3 Personen unter erheblichem Kraftaufwand, den äußerst wehrhaften Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.“ Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht Gelsenkirchen Folgendes aus: „Zugunsten des Angeklagten spricht der geringe Warenwert, zu seinen Lasten die beiden einschlägigen Verurteilungen und die erhebliche Intensität des Körpereinsatzes, welchen er zutage legte. Der Angeklagte handelte, um auf jeden Fall die Örtlichkeiten ungehindert und unerkannt verlassen zu können. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seit 16.05.2017 aufgrund des Vorfalls in der JVA in Haft saß. Das Gericht hält vorliegend hinsichtlich des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten und hinsichtlich der Körperverletzung eine solche von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände waren diese Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen zurückzuführen. Angesichts der Tatsache, dass ein Großteil der Strafe bereits verbüßt ist und es sich um die erste Freiheitsstrafe handelt, die der Angeklagte zu gegenwärtigen hatte, erscheint es vertretbar, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dem Angeklagten musste doch klar sein, dass die Begehung weiterer Straftaten dieser Art unweigerlich zum Widerruf der Bewährung führen muss. Er mag sein Leben darauf einstellen.“ Das Urteil ist seit dem 15.11.2017 rechtskräftig. Die Bewährungszeit dauert bis zum 14.11.2020. II. Feststellungen zur Sache 1. Geschehen vor dem 14.11.2017 Im Jahr 2015 begab sich die Nebenklägerin im Alter von 18 Jahren von Rumänien nach Deutschland, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Sie war in Rumänien von einer Freundin, die in Deutschland als Prostituierte arbeitete, angeworben worden und arbeitete zunächst – wie ihre Freundin – in Köln. Als diese Freundin zurück nach Rumänien ging, zog die Nebenklägerin nach Gelsenkirchen zu einer anderen Freundin, die nicht als Prostituierte arbeitete, und arbeitete als Bedienung in einer türkischen Bar. Im Frühjahr 2016, als die Nebenklägerin nicht mehr als Prostituierte, sondern in der türkischen Bar arbeitete, lernte sie über das Internet den Angeklagten kennen und die beiden wurden ein Paar. Der Angeklagte zog in die Wohnung der Nebenklägerin. Da die Nebenklägerin, die zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alt war, in der türkischen Bar nicht viel Geld verdiente, überredete der Angeklagte, der das Alter der Nebenklägerin kannte und wusste, dass sie bereits zuvor als Prostituierte gearbeitet hatte, die Nebenklägerin im Sommer 2016 erneut, als Prostituierte zu arbeiten. Zu diesem Zweck erklärte er ihr, dass sie vor ihrer Beziehung als Prostituierte gearbeitet habe und dies nun auch für ihn tun könne. Als Prostituierte könne Sie viel mehr verdienen und mit dem Geld könnten sie sich ein gemeinsames Leben aufbauen, unter anderem ein Haus in Rumänien bauen. Die Nebenklägerin, die mit dem Angeklagten eine Familie gründen wollte, wollte zunächst nicht erneut als Prostituierte arbeiten. Nach zumindest einigen Tagen und weiterem Drängen des Angeklagten entschied sie sich jedoch dazu, wieder im Prostitutionsgewerbe tätig zu werden. Der Angeklagte verschaffte der Nebenklägerin zunächst eine Stelle als Prostituierte in der xxstraße in Duisburg und fuhr sie von Gelsenkirchen dorthin. Zwischenzeitlich zogen der Angeklagte und die Nebenklägerin aus der Wohnung der Nebenklägerin aus und zu dem Cousin des Angeklagten, xxx, in dessen Wohnung in Gelsenkirchen. Da die Nebenklägerin in Duisburg nicht viel verdiente, suchte sie zusammen mit dem Angeklagten im Internet nach einer neuen Arbeitsstelle. Sie entschieden sich schließlich für den Saunaclub FKK xxx in xx. Dort stellte sich die Nebenklägerin zusammen mit zwei weiteren Frauen, xxx, die Lebensgefährtin des xxx, und xx, vor und begann im November 2016 ihre Tätigkeit als Prostituierte im Saunaclub x. Der Angeklagte bzw. xx fuhren die Angeklagte zu Beginn der Woche von Gelsenkirchen nach Goch und holten sie dort am Wochenende wieder ab. Die Nebenklägerin übernachtete während der Woche im Saunaclub FKK xx. Das Geld, das die Nebenklägerin als Prostituierte in Duisburg verdient hatte bzw. in xx verdiente, nahm der Angeklagte an sich und bezahlte damit den Lebensunterhalt des Paares, seine Spielschulden sowie von ihm konsumierte Drogen und überwies auch einen Teil des Geldes an seine Familienangehörigen in Rumänien. Die Nebenklägerin hatte nicht die Möglichkeit, das Geld für sich zu behalten oder es im Saunaclub FKK xx zu belassen, da xxx die Nebenklägerin im Auftrag des Angeklagten und des xxx überwachte. Als die Nebenklägerin bemerkte, dass der Angeklagte das von ihr verdiente Geld nicht für ihre gemeinsame Zukunft sparte, sondern insbesondere auch für Drogen und Spielschulden ausgab sowie damit seine Familie in Rumänien unterstützte, arbeitete sie im Saunaclub FKK xxx weniger und brachte demgemäß geringere Beträge Bargeld nach Hause. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden und es kam zu Streitereien zwischen ihm und der Nebenklägerin. Regelmäßig wenn die Nebenklägerin nach dem Dafürhalten des Angeklagten einen zu geringen Betrag nach Hause brachte, schlug er sie. Bei diesen Streitigkeiten kam es auch zu Drohungen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin, ihrer Familie von ihrer Tätigkeit als Prostituierte zu erzählen, ihr das Gesicht zu zerschneiden oder sie mit Benzin zu übergießen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die Nebenklägerin die Ausübung des Prostitutionsgewerbes beenden wollte und der Angeklagte sie schlug und bedrohte, um sie zur Fortführung der Prostitution zu zwingen. Ab Mai 2017 befand sich der Angeklagte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen, in dem er am 07.11.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit ging die Nebenklägerin weiter der Prostitution im Saunaclub FKK van Goch nach. Bis August 2017 wohnte sie weiterhin bei xxx und dessen Familie, zunächst in Gelsenkirchen und nach einem zwischenzeitlichen Umzug in Duisburg. Aus ihren Einkünften als Prostituierte leistete sie Zahlungen an den in Haft befindlichen Angeklagten und auch an xxx Ende August 2017 zog sie aus der Wohnung des xxx und dessen Familie aus und bezog eine eigene Mietwohnung in Düsseldorf. Sie lernte einen anderen Mann kennen und wollte sich – auch aufgrund der Streitereien mit dem Angeklagten und seinen Gewalttätigkeiten ihr gegenüber – von diesem trennen. Aus diesem Grund weigerte sie sich, die Geldstrafe aus dem gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 17.03.2017 zu bezahlen, die im Anschluss an die Untersuchungshaft im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten vollstreckt werden sollte. Dem Angeklagten gelang es jedoch, sich das Geld zur Bezahlung dieser Geldstrafe anderweitig zu verschaffen und den nach Verbüßung von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe verbleibenden Teil der Geldstrafe vollständig zu begleichen, so dass er am 08.11.2017 aus der Haft entlassen wurde. Die Nebenklägerin, die sich vor dem Angeklagten fürchtete, zog aus ihrer Wohnung in Düsseldorf aus und wechselte ihre Mobiltelefonnummer. Sie schlief und arbeitete jedoch weiterhin im Saunaclub FKK xxx. 2. Geschehen ab dem 14.11.2017 Am Abend des 14.11.2017 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen Person in einem von dieser Person gesteuerten Pkw von Gelsenkirchen nach xx und wartete darauf, dass die Nebenklägerin den Saunaclub FKK xx verließ. Der Angeklagte wollte die Nebenklägerin gegen ihren Willen in die Wohnung seines Cousins xxx, die sich in der Nähe der xxxstraße in Gelsenkirchen befand – die genaue Anschrift der Wohnung vermochte die Kammer nicht festzustellen – bringen und dort festhalten. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, welche Motivation des Angeklagten dahinter stand, insbesondere ob dieser die Nebenklägerin dafür bestrafen wollte, dass sie sich geweigerte hatte, die Geldstrafe für ihn zu bezahlen, oder er verhindern wollte, dass sie sich von ihm trennt. Als die Nebenklägerin den Saunaclub verließ, um im nahe gelegenen Edeka-Markt, xxxstraße 15 in xx, einzukaufen, warteten der Angeklagte und der unbekannte Fahrer des Pkw, bis die Nebenklägerin den Edeka-Markt wieder verließ. Sodann begab der Angeklagte sich entsprechend seinem Tatplan hinter die Nebenklägerin, schlug ihr in den Nacken, um eine etwaige Gegenwehr zu verhindern und zu überwinden, sowie stieß die Nebenklägerin auf den Rücksitz des wartenden Fahrzeugs. Die Nebenklägerin erlitt durch den Schlag in den Nacken Schmerzen. Der Angeklagte war sich dessen bewusst und wollte dies. Der Fahrer forderte die Nebenklägerin auf, sich ruhig zu verhalten. Er hatte eine Pistole im Schoß liegen, die er sodann ins Handschuhfach legte. Der Angeklagte stieg nach der Nebenklägerin neben diese auf den Rücksitz des Fahrzeugs und schlug der Nebenklägerin mit der Faust auf das rechte Auge. Dadurch erlitt die Nebenklägerin – wie von dem Angeklagten gewollt – Schmerzen und ein Hämatom am rechten Auge. Sowohl die mit der erkennbar auf dem Schoß liegenden Pistole ausgesprochene Aufforderung, sich ruhig zu verhalten, als auch der schmerzhafte Schlag auf das Auge der Nebenklägerin dienten dazu, die Nebenklägerin einzuschüchtern und ihr für den Fall von Gegenwehr oder Fluchtversuchen körperliche Gewalt anzudrohen, um auf diese Weise jegliche Gegenwehr und Fluchtversuche der Nebenklägerin von vornherein zu unterbinden. Die Nebenklägerin unternahm aufgrund dieser Drohkulisse auch keine Versuche, sich zu wehren oder zu fliehen, obwohl sie – wessen der Angeklagte sich bewusst war – nicht mit dem Angeklagten mitfahren und sich in dessen Gegenwart aufhalten wollte. In Duisburg wechselten der Angeklagte und die Nebenklägerin das Fahrzeug und die Nebenklägerin wurde anschließend von dem Angeklagten in die Wohnung seines Cousins xx gebracht. In der in einem oberen Stockwerk gelegenen Wohnung angekommen sorgte der Angeklagte dafür, dass die Wohnungstür verschlossen wurde, und nahm der Angeklagte der Nebenklägerin ihr Mobiltelefon ab, um eine Flucht der Nebenklägerin zu verhindern. Der Angeklagte zwang die Nebenklägerin dazu, sich neben ihn an einen Tisch zu setzen. „x“, der jüngere Bruder des xx, setzte sich zu den beiden. „x“ und der Angeklagte, der an diesem Tag bis dahin keinen Alkohol getrunken oder Betäubungsmittel genommen hatte, begannen Alkohol zu trinken. Im Laufe der Nacht vom 14.11.2017 auf den 15.11.2017 trank der Angeklagte insgesamt 3 bis 5 Flaschen Bier und 100 bis 200 Milliliter Wodka. Der Angeklagte schlug der neben ihm sitzende Nebenklägerin, die keinen Alkohol trank, mehrmals ins Gesicht. Die Nebenklägerin erlitt hierdurch – wie vom Angeklagten bezweckt – Schmerzen. Später am Abend nahm der Angeklagte ein Taschenmesser, das „xx“ auf den Tisch gelegt hatte und versuchte es zu öffnen. Dies gelang dem Angeklagten – möglicherweise auch wegen des bis dahin konsumierten Alkohols – jedoch nicht, weshalb „xx“ das Messer öffnete und dem Angeklagten gab. Um der Nebenklägerin Angst zu machen, strich der Angeklagte mit dem Messer, das eine Klingenlänge von ca. 7 cm hatte und dessen Klinge 2 bis 3 cm breit und vorn spitz zulaufend war, über die Beine der Nebenklägerin. Dabei kratzte er auch oberflächlich die Haut am rechten Knie der Nebenklägerin auf. Als die Nebenklägerin nach einem Hinweis des „xx“ auf die leicht blutende Wunde schaute, nutzte der Angeklagte die Ablenkung der Nebenklägerin und stach ihr das Messer bewusst und gewollt ca. 3 bis 4 cm in den linken Oberschenkel. Die Stichverletzung begann stark zu bluten. Wie von dem Angeklagten bezweckt, erlitt die Nebenklägerin Schmerzen. Sie begann zu weinen und zu schreien. Darauf sagte der Angeklagte zu ihr: „Wenn du nicht aufhörst zu schreien, stecke ich dir das Messer noch woandershin.“ Nachdem „xx“ die blutende Stichwunde verbunden hatte, setzte der Angeklagte das wiederholte Schlagen der Nebenklägerin fort, um ihr Schmerzen zuzufügen, und trat diese auch. Dadurch erlitt die Nebenklägerin Hämatome am ganzen Körper. Zwischenzeitlich tranken der Angeklagte und „xxx“ weiter. Schließlich schliefen der Angeklagte und „xx“ ein. In der Nacht vom 15.11.2017 auf den 16.11.2017 verlangte der Angeklagte von der Nebenklägerin, den Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen. Die Nebenklägerin weigerte sich. Daraufhin schlug der Angeklagte ihr mehrfach auf den Kopf. Sodann ließ er von ihr ab und legte sich schlafen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin schlug, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die Nebenklägerin schlug, weil er wütend über die Zurückweisung war oder die Nebenklägerin dafür bestrafen wollte. Die Nebenklägerin verließ die Wohnung des xxx nur einmal am 17.11.2017 in Begleitung zumindest des Angeklagten und ohne die Möglichkeit sich von diesem zu entfernen, um ein Konto bei der Postbank in einer ihrer Filiale in Düsseldorf zu eröffnen, das der Angeklagte für den Abschluss von Mobiltelefonverträgen und für Mobiltelefonkäufen im Namen der Nebenklägerin verwenden wollte. In der gesamten Zeit ihres Aufenthalts in der Wohnung des xxx vom 14.11. bis zum 18.11.2017 hinderte der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren Willen daran, die Wohnung zu verlassen, zum einen indem er die Wohnungstüre verschlossen hielt und der Nebenklägerin das abgenommene Mobiltelefon vorenthielt, zum anderen indem er die mittels vorangegangener Gewalttätigkeiten aufgebaute Kulisse der Androhung weiterer körperlicher Gewalt für den Fall von Gegenwehr oder Fluchtversuchen aufrecht erhielt. Um aus der Wohnung und dem Zugriff des Angeklagten zu entkommen, erklärte die Nebenklägerin am 18.11.2017, dass sie noch persönliche Gegenstände aus dem Saunaclub FKK xx abholen müsse. Sie hoffte, dass sie so die Möglichkeit erhalten würde, sich von dem Angeklagten zu entfernen, da der Zutritt zum Saunaclub für Freunde und Begleiter der Prostituierten verboten war. Der Angeklagte glaubte der Nebenklägerin, dass sie nur ihre Sachen abholen wollte, und begab sich zusammen mit ihr zu dem Zeugen xx, einem Nachbarn, den er bereits aus Rumänien kannte. Die Nebenklägerin bat den Zeugen xxx, sie und den Angeklagten nach Goch zu fahren, damit sie dort persönliche Gegenstände aus dem Saunaclub FKK xx abholen könne. Der Zeuge xxx erklärte sich hierzu bereit und sie fuhren gemeinsam nach Goch. Gegen Mittag desselben Tages erreichten sie den Saunaclub FKK xxx und die Nebenklägerin begab sich allein in diesen hinein, während der Angeklagte und der Zeuge xxx vor dem Saunaclub warteten. Im Saunaclub erzählte die Nebenklägerin, deren Hämatom am rechten Auge gut zu erkennen war, der Zeugin xxx, der Betreiberin des Saunaclubs, von den Geschehnissen. Die Zeugin xxx verband die Stichwunde der Nebenklägerin, wobei sie nun auch die weiteren Hämatome am Körper der Nebenklägerin registrierte. Sie verständigte die Polizei, welche kurz darauf erschien und den Angeklagten vorläufig festnahm. Nach der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin am 18.11.2017 und der ärztlichen Versorgung ihrer Stichwunde durch den Zeugen xxxx begab sich die Nebenklägerin erneut in den Saunaclub FKK xxx und arbeitete dort bis Anfang Januar 2018 weiter als Prostituierte. Sie wollte vor ihrer Heimreise nach Rumänien noch etwas Geld verdienen, unter anderem für eine Zahnbehandlung. Die Kammer vermochte den derzeitigen Aufenthalt der Nebenklägerin nicht festzustellen und diese zur Hauptverhandlung nicht zu laden. Die Zeugin KOKin xx hatte kurz vor der Hauptverhandlung am 09.05.2018 noch Kontakt zu der Nebenklägerin über deren aktuellen Facebook-Account aufgenommen und diese über die Hauptverhandlungstermine informiert. Die Nebenklägerin teilte der Zeugin KOKin xxx mit, dass sie ernsthaft erkrankt sei und sich im Krankenhaus befinde. Sie könne zum ersten Sitzungstag nicht erscheinen, wolle aber am zweiten Sitzungstag zur Hauptverhandlung erscheinen. Ihren aktuellen Wohnort oder eine telefonische Erreichbarkeit teilte die Nebenklägerin nicht mit. In der Folge meldete sich die Nebenklägerin nicht mehr und reagierte auch nicht auf Mitteilungen über Facebook. Auch der ursprüngliche Kontakt zur Nebenklägervertreterin und zur Frauenberatungsstelle in Düsseldorf brach vor der Hauptverhandlung ab. III. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt steht aufgrund der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. xx, gleichlautende Angaben zu seiner Person gemacht, denen die Kammer folgt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen weiter auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs, des rumänischen Strafregisters, des Strafbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 17.03.2017 sowie des Tenors, der Feststellungen zur Sache und der Strafzumessung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.11.2017. Zur Sache hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Er habe die vorgeworfenen Taten nicht begangen. Er habe weder die Nebenklägerin dazu gebracht, der Prostitution nachzugehen, noch ihr gedroht oder sie geschlagen, als sie damit habe aufhören wollen. Es sei genau andersherum gewesen. Als er die Nebenklägerin kennengelernt habe, sei sie schon als Prostituierte tätig gewesen. Er habe aber gewollt, dass sie mit dieser Arbeit aufhöre. Einen Tag nachdem sie sich kennengelernt hätten, habe sie dann auch aufgehört, als Prostituierte zu arbeiten. Nach vier Monaten sei sie aber wieder damit angefangen. Er habe sie davon abhalten wollten, erneut als Prostituierte tätig zu sein. Auch ihr Geld habe er nicht genommen. Eine Woche nach seiner Haftentlassung habe er die Nebenklägerin nicht bei Edeka in sein Auto gezwungen und dort geschlagen. Vielmehr habe sie ihn angerufen, damit er sie in Goch am Bahnhof abhole. Sie habe diese Fahrt bezahlen wollen. Ein Junge habe ihn dann nach Goch zum Bahnhof gefahren und dort sei die Nebenklägerin freiwillig ins Auto gestiegen und mit ihm und dem Jungen nach Gelsenkirchen gefahren. Letztlich habe er dem Jungen die Fahrt bezahlt, da die Nebenklägerin nicht genug Geld dabei gehabt habe. Auch nachdem sie in der Wohnung seines Cousins ins Gelsenkirchen angekommen seien, habe er die Nebenklägerin nicht geschlagen. Die Nebenklägerin und er hätten am Tisch gesessen, gegessen und jeder 3 bis 5 Flaschen Bier sowie 100 bis 200 Milliliter Wodka getrunken. Ihm sei nur ein wenig schwindlig gewesen, er habe aber noch laufen können. Der Nebenklägerin sei auch schwindlig gewesen. Dies habe er, der Angeklagte, bemerkt, als sie schwankend zur Toilette gegangen sei. Dann sei es zu einer Diskussion gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er nur ins Gefängnis gekommen sei, weil er für sie Tampons gestohlen habe. Sodann habe er ihr gesagt, dass er nicht bei ihr bleiben wolle und dass es aus sei, weil sie sich in der Zeit, als er im Gefängnis gewesen sei, nicht um ihn gekümmert und einen anderen Mann kennengelernt habe. Die Nebenklägerin sei wütend und traurig gewesen und habe angefangen zu weinen. Dann habe die Nebenklägerin ein auf dem Tisch liegendes Messer genommen und sich dieses oberhalb des Knies ins Bein gestochen. Anschließend habe sie das Messer auf ihren Bauch gerichtet und auch dorthin stechen wollen. Er, der Angeklagte, habe daraufhin mit einer Hand die Hand der Nebenklägerin mit dem Messer ergriffen und an dieser Hand gezogen. Mit der anderen Hand habe er der Nebenklägerin ins Gesicht geschlagen, um sie davon abzuhalten, sich weiter mit dem Messer zu verletzen. Durch diesen Schlag habe die Nebenklägerin das Hämatom am Auge erlitten. Anschließend habe er sein T-Shirt zerrissen und damit die Wunde oberhalb des Knies der Nebenklägerin verbunden. Die Wunde sei nicht tief gewesen und die Nebenklägerin habe nicht gewollt, dass ein Krankenwagen gerufen werde. Es stimme auch nicht, dass die Nebenklägerin die Wohnung nicht habe verlassen können. Am nächsten Morgen seien er und die Nebenklägerin zusammen zur Polizeistation nach Gelsenkirchen gegangen, um seinen Ausweis abzuholen. Sein Ausweis habe sich aber nicht auf der Polizeistation befunden. Schließlich seien er und die Nebenklägerin wieder zur Wohnung seines Cousins zurückgegangen. Am nächsten Tag hätten er und die Nebenklägerin sich ein Zimmer in einem Hotel im Zentrum von Gelsenkirchen genommen, da die Nebenklägerin mit ihm, dem Angeklagten, habe allein sein wollen. Den Namen des Hotels sowie die Adresse wisse er nicht, es hätten sich jedoch ein Rewe-Supermarkt und ein DM-Markt in der Nachbarschaft befunden. Schließlich habe er der Nebenklägerin nicht auf den Kopf geschlagen, als sie keinen Sex gewollt habe. Zuletzt habe er die Nebenklägerin nach Goch gefahren, weil sie einen anderen Mann gehabt habe und weiter in Goch habe arbeiten wollen. 2. Beweiswürdigung Die Einlassung des Angeklagten ist aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer entsprechend der getroffenen Feststellungen widerlegt. a) Fall 1 der Anklage Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebenklägerin nicht mehr als Prostituierte gearbeitet hat, als sie den Angeklagten kennenlernte, und im Sommer 2016 bewusst und gewollt vom Angeklagten dazu überredet worden ist, wieder als Prostituierte tätig zu sein, obwohl er das Alter der Nebenklägerin von lediglich 19 Jahren kannte. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen RAG xxx, KHK xxx und KOKin xxx. Die Zeugen KHK xxx und KOKin xxx haben die Nebenklägerin am 22.11.2017 polizeilich vernommen und der Zeuge RAG xxx hat diese am 19.12.2017 richterlich vernommen. Die Nebenklägerin, die die Hauptverhandlungstermine kannte und wusste, dass das Gericht sie als Zeugin vernehmen will, ist nicht zu einem der beiden Hauptverhandlungstermine erschienen und war für die Kammer unerreichbar (§ 244 Abs. 3 S. 2, 5. Alt. StPO). Sie ist rumänische Staatsangehörige und hält sich zur Zeit in Rumänien auf, ohne dass ihr aktueller Wohnort in Rumänien oder eine Telefonnummer bekannt sind. Der Kontakt der Nebenklägerin zu ihrer Vertreterin, zur Frauenberatungsstelle in Düsseldorf und zur Polizei ist vor der Hauptverhandlung abgebrochen. Die Zeuginnen KOKin xxx und xxx haben glaubhaft und übereinstimmend mitgeteilt, dass die Nebenklägerin noch bis Anfang Januar 2018 im Saunaclub FKK xxx gearbeitet habe, dann nach Rumänien gereist sei und ihr aktueller Aufenthalt dort nicht bekannt sei. Nach ihrem Kenntnisstand sei die Nebenklägerin nicht wieder nach Deutschland eingereist. Die Zeugin KOKin xxx hat weiter nachvollziehbar ausgesagt, dass sie vor der Hauptverhandlung am 09.05.2018 Kontakt zu der Nebenklägerin über deren aktuellen Facebook-Account aufgenommen und diese zunächst zugesagt habe, nach Deutschland zur Verhandlung kommen zu wollen, ohne ihren konkreten Aufenthaltsort oder eine telefonische Erreichbarkeit mitzuteilen. Zuletzt habe die Nebenklägerin mitgeteilt, sich wegen einer erheblichen Erkrankung ins Krankenhaus begeben zu haben. In der Folge habe die Nebenklägerin sich nicht mehr gemeldet und nicht mehr auf Mitteilungen über Facebook reagiert. Auch die Frauenberatungsstelle in Düsseldorf habe keinen Kontakt mehr. Die Nebenklägervertreterin hat ebenfalls erklärt, dass der Kontakt abgebrochen sei. Die Zeugen RAG xxx, KHK xxx und KOKin xxx haben die Angaben der Nebenklägerin, die diese in den Vernehmungen am 22.11.2017 und 19.12.2017 gemacht hat, wiedergegeben. Dabei entsprechen die wiedergegebenen Angaben der Nebenklägerin (Reise von Rumänien nach Deutschland im Alter von 18 Jahren im Jahr 2015, Arbeit in Köln als Prostituierte, Aufgabe dieser Tätigkeit und Arbeit in einer türkischen Bar als Bedienung, Kennenlernen des Angeklagten im Internet im Frühjahr 2016, Einzug des Angeklagten und der Nebenklägerin in der Wohnung des xxxx, Idee des Angeklagten, dass die Nebenklägerin wieder als Prostituierte tätig werde, Ablehnung dieser Tätigkeit durch die Nebenklägerin, Drängen und Überreden der Nebenklägerin zu einer Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe durch den Angeklagten zunächst in Duisburg und ab November 2016 dann im Saunaclub FKK xxx in Goch, Ansichnehmen des verdienten Geldes der Nebenklägerin durch den Angeklagten, Streitigkeiten und Schläge seitens des Angeklagten bei geringem Verdienst der Nebenklägerin, Untersuchungshaft des Angeklagten ab Mai 2017, Fortsetzung der Tätigkeit der Nebenklägerin als Prostituierte, Umzug der Nebenklägerin in eine eigene Wohnung in Düsseldorf im August 2017, Kennenlernen eines anderen Mannes, Trennungswunsch der Nebenklägerin, Haftentlassung des Angeklagten am 08.11.2017, Schlagen und Stoßen der Nebenklägerin ins Auto mit dem Zweck des Verbringens nach Gelsenkirchen durch den Angeklagten am 14.11.2017, im Auto Aufforderung durch den Fahrer mit auf dem Schoß liegender Pistole zu ruhigem Verhalten und Schlag des Angeklagten mit der Faust ins Gesicht der Nebenklägerin, Verbringen der Nebenklägerin nach Gelsenkirchen in die Wohnung des xxxx, Gewalttätigkeiten gegen die Nebenklägerin durch den Angeklagten, Stich ins Bein der Nebenklägerin mit einem Messer durch den Angeklagten, weitere Schläge und Tritte durch den Angeklagten, Festhalten der Nebenklägerin in der Wohnung, Wunsch des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten in der Nacht vom 15.11. auf den 16.11.2017, Weigerung der Nebenklägerin und Schläge des Angeklagten, Eröffnung des Bankkontos am 17.11.2017, Fahrt nach Goch am 18.11.2017) den getroffenen Feststellungen. Der Zeuge KHK xxx gab weiter an, dass ihm die Postbank auf Anfrage mitgeteilt habe, dass die Nebenklägerin am 17.11.2017 auf ihren Namen in einer Filiale der Postbank in Düsseldorf ein Bankkonto eröffnet habe. Die Zeugen RAG xxx, KHK xxxx und KOKin xxxx sagten zudem aus, dass die Schilderungen der Nebenklägerin konkret und flüssig gewesen seien. Die Zeugen RAG xxx, KHK xxx und KOKin xxx, welche neben der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin vom 22.11.2017 ebenfalls während der richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin am 19.12.2017 anwesend war, sagten weiter aus, dass die Nebenklägerin in den Vernehmungen am 22.11.2017 bzw. am 19.12.2017 auf Rückfragen zügig und konkret geantwortet habe, die Zeugen RAG xxx und KOKin xxx zudem, dass sie vermeintliche Widersprüche zu ihren ersten Angaben am 18.11.2017 spontan und nachvollziehbar habe auflösen können. Soweit die Nebenklägerin am 18.11.2017 ausgesagt habe, dass sie das von ihr verdiente Geld zusammen mit dem Angeklagten ausgegeben habe, habe sie dies in den Vernehmungen am 22.11. und 19.12.2017 dahingehend konkretisiert, dass der Angeklagte ihr Geld an sich genommen und damit den Lebensunterhalt des Paares, seine Spielschulden und seinen Drogenkonsum bezahlt sowie Geld an seine Familie nach Rumänien geschickt habe. Soweit die Nebenklägerin am 18.11.2017 gesagt habe, dass der Angeklagte sie vor dem Schlag im Auto am 14.11.2017 nicht geschlagen gehabt habe, hat sie in der Vernehmung am 19.12.2017 klargestellt, dass sie die von einem Dolmetscher übersetzten Fragen diesbezüglich missverstanden habe; es sei bereits zuvor zu Streit wegen zu geringer Verdienste und in diesem Zusammenhang zu Gewalttätigkeiten seitens des Angeklagten gegen sie gekommen, jedoch erst in der Zeit, als sie in Goch gearbeitet habe und nicht in der Zeit davor. Die Aussagen der Zeugen RAG xxx, KHK xxx und KOKin xxx sind glaubhaft. Sie haben die die Angaben der Nebenklägerin detailliert und übereinstimmend geschildert. Ihre Aussagen wiesen weder Be- noch Entlastungstendenzen auf. So haben die Zeugen KHK xxxx und KOKin xxx erklärt, dass sie die Aussage der Nebenklägerin nicht so verstanden hätten, dass sie, die Nebenklägerin, die Tätigkeit als Prostituierte im Saunaclub FKK xxx beenden wollte und aus diesem Grund von dem Angeklagten geschlagen worden sei, sondern dahingehend, dass der Angeklagte sich über einen zu geringen Verdienst ihrerseits geärgert und sie aufgrund dessen geschlagen habe. Ebenso hat der Zeuge RAG xxx ausgesagt, dass er die Nebenklägerin in Bezug auf die geschilderten Schläge des Angeklagten nach dem verweigerten Geschlechtsverkehr nicht so verstanden habe, dass der Angeklagte sie geschlagen habe, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Die Kammer ist von der Richtigkeit der wiedergegebenen Aussagen der Nebenklägerin vom 22.11.2017 und 19.12.2017 überzeugt. Dafür spricht zunächst, dass die Nebenklägerin den komplexen und mehraktigen Tathergang zu verschiedenen Zeitpunkten gegenüber den Zeugen RAG xxx, KHK xxx und KOKin xxx konstant auf die gleiche Weise geschildert hat, ohne dabei schematisch zu werden. Auf Nachfragen konnte sie zügig und konkret antworten, insbesondere einzelne Umstände konkretisieren sowie vermeintliche Widersprüche zu vorangegangenen Aussagen nachvollziehbar ausräumen. Tendenzen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Nebenklägerin das Verhalten des Angeklagten differenziert dargestellt, sich auf das tatsächliche Geschehen beschränkt und auch Angaben gemacht, die den Angeklagten nicht belasten bzw. günstig für diesen sind. So hat sie angegeben, dass der Angeklagte in der Zeit, bevor sie in Goch gearbeitet habe, nicht gewalttätig ihr gegenüber gewesen sei, und dies erst geworden sei, nachdem sie aus Ärger über seine Verwendung des Geldes weniger gearbeitet und verdient habe. In Bezug auf die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution hat sie nicht behauptet, dass sie von dem Angeklagten mittels Gewalt oder Drohung hierzu gezwungen worden sei, oder seine zwischenzeitlichen Drohungen darauf gerichtet gewesen seien, sie zur Fortsetzung der Prostitution zu zwingen. Ebenso hat die Nebenklägerin in Bezug auf das Schlagen nach dem verweigerten Sex in der Nacht vom 15.11. auf den 16.11.2017 nicht behauptet, dass der Angeklagte sie mit Gewalt zu sexuellen Handlungen habe zwingen wollen. Darüber hinaus ist auch ein nachvollziehbarer Grund oder eine Motivation der Nebenklägerin, den Angeklagten zu Unrecht der vorgeworfenen Taten zu belasten, nicht erkennbar. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Einlassung des Angeklagten. Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechen weiter die von der Nebenklägerin erlittenen Verletzungen und die Aussage der Zeugin xxx. Die Zeugen xxxx hat ausgesagt, dass die Nebenklägerin einige Tage vor dem 18.11.2017 den Saunaclub verlassen habe und nicht zurückgekommen sei. Bei ihrer Rückkehr am 18.11.2017 habe sie ein Hämatom am rechten Auge, eine Stichwunde am linken Oberschenkel sowie weiteren Hämatome am gesamten Körper aufgewiesen. Die Nebenklägerin habe ihr gesagt, dass sie von dem Angeklagten geschlagen und mit dem Messer gestochen worden sei und dieser vor der Türe auf sie warte. Sie habe mit Einverständnis der Nebenklägerin die Polizei gerufen, welche kurze Zeit später erschienen sei. Die Zeugin xxx hat weiter bestätigt, dass die Partner der im Saunaclub FKK xxx tätigen Prostituierten diesen nicht betreten dürften. Der Zeuge xxx hat übereinstimmend hierzu die Behandlung einer bereits einige Tage alten Stichverletzung im linken Oberschenkel der Nebenklägerin am 20.11.2017 geschildert. Ferner haben die Zeugen PHK xxxx, und PHK xxxx das Hämatom am rechten Auge der Nebenklägerin entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben. Die Aussagen der Zeugen xxxxx, xx, PHK xxxxx und PHK xxxx sind glaubhaft. Sie stützen sich wechselseitig, soweit sie übereinstimmen, und werden im Hinblick auf die Stichverletzung und das Hämatom am rechten Auge durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Nebenklägerin bestätigt, auf denen die Stichverletzung und das Hämatom am rechten Auge deutlich erkennbar sind. Die Zeugen haben sich erkennbar jeweils auf ihre Wahrnehmung beschränkt und keine Tendenz gezeigt, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Das Verletzungsbild lässt sich mit dem von der Nebenklägerin geschilderten Geschehen in Einklang bringen. Auch die Schilderung der Zeugin xxxx deckt sich mit dem weiteren objektiven Geschehen. Ebenfalls hat sich das weitere von der Nebenklägerin geschilderte Randgeschehen, wie die Eröffnung des Bankkontos bei der Postbank am 17.11.2017 im Rahmen der Ermittlungen der Polizeibehörden als zutreffend erwiesen. Demgegenüber stellt sich die Einlassung des Angeklagten teilweise als kaum nachvollziehbar und lebensfremd dar. So erscheint es wenig lebensnah, dass die Nebenklägerin nur einen Tag nach dem persönlichen Kennenlernen des Angeklagten die weitreichende Entscheidung getroffen haben soll, mit der Ausübung des Prostitutionsgewerbes aufzuhören. Zudem ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Nebenklägerin am 14.11.2017 auf deren Wunsch in Goch abgeholt und nach Gelsenkirchen gebracht haben will, um ihr dort zu eröffnen, dass er sich von ihr trennen wolle. Wenn er sich von ihr trennen wollte, hätte er dies ebenso gut bereits in Goch tun können und liegt es auch nicht nahe, dass er dennoch eine Fahrt von insgesamt etwa 2 Stunden auf sich nimmt, um die Nebenklägerin in Goch abzuholen. Genauso ist in dieser Trennungssituation nicht nachvollziehbar, dass er die Nebenklägerin wenige Tage später wieder nach Goch gebracht haben will, weil sie einen neuen Mann gehabt und in Goch habe weiter habe arbeiten wollen. Vor dem Hintergrund der Beziehung der Nebenklägerin zu einem anderen Mann ist es auch nicht plausibel, dass die Nebenklägerin sich aus Wut und Trauer über die vom Angeklagten geäußerte Trennungsabsicht hätte selbst verletzten sollen, indem sie sich ein Messer ins Bein rammt. Überhaupt stellt sich die Einlassung des Angeklagten, die Nebenklägerin habe sich diese Stichwunde selbst zugefügt und er, der Angeklagte, habe der Nebenklägerin nur einmal ins Gesicht geschlagen, um sie von weiteren Verletzungen ihrer Person abzuhalten, als kaum nachvollziehbar und wenig lebensnah dar. Dieser Einlassung widersprechen auch die zahlreichen Hämatome am gesamten Körper der Nebenklägerin, die die Zeugin xxx geschildert hat. Darüber hinaus ist nicht verständlich, warum er Angeklagte sich in den Tagen nach diesem Geschehen trotz der erklärten Absicht zur Trennung von der Nebenklägerin in ein Hotel eingemietet haben will, um Zeit mit dieser zu verbringen. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten begegnen auch aus dem Grund erheblichen Zweifeln, weil er weder den Namen, noch die genaue Lage, noch die Adresse des Hotels nennen konnte. Nach einer umfassenden Gesamtabwägung aller Umstände, bei der die Kammer auch berücksichtigt hat, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte, weil diese nicht erschienen ist, hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der durch die Zeugen RAG xxx, KHK xxx und KOKin xxxx vermittelten Angaben der Nebenklägerin. Die Überzeugung der Kammer davon, dass das Verhalten des Angeklagten und des Fahrers des Pkw am Abend des 14.11.2017 in Goch, nämlich der Schlag und das Hineinstoßen in den Pkw durch den Angeklagten, die an die Nebenklägerin gerichtete Aufforderung zu ruhigem Verhalten durch den Fahrer mit auf dem Schoß liegender Pistole und der anschließende Faustschlag des Angeklagten auf das Auge der Nebenklägerin im Pkw, dazu diente, eine Drohkulisse mit weiteren Gewalttätigkeiten für den Fall eines Fluchtversuchs oder Widerstandes aufzubauen und diese Drohkulisse in der Folgezeit aufrecht erhalten wurde, folgt aus dem Gesamtzusammenhang dieser Handlungen in Verbindung mit dem anschließenden Verbringen der Nebenklägerin nach Gelsenkirchen und dortigen Wegnahme des Mobiltelefons der Nebenklägerin sowie deren Festhalten in der abgeschlossenen Wohnung. Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass die Nebenklägerin einen Fluchtversuch oder Widerstand im Auto sowie während des Aufenthalts in der Wohnung und beim zwischenzeitlichen Aufsuchen der Bank aufgrund der fortdauernden Drohkulisse mit weiteren gegen die Nebenklägerin gerichteten Gewalttätigkeiten unterließ. Auch wenn die Nebenklägerin dies in den wiedergegebenen Vernehmungen nicht ausdrücklich sagte, ergibt sich dies nicht zuletzt daraus, dass sie einen Vorwand suchte, um sich aus der Gewalt des Angeklagten zu entziehen, den sie mit dem angeblichen Abholen von Sachen aus dem Saunaclub in xxxx, den der Angeklagte nicht betreten durfte, fand. b) Fall 2 der Anklage Nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Nebenklägerin im Verlauf des Jahres 2016 und 2017 ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgeben wollte und der Angeklagte auf sie eingewirkt hat, um sie zur Fortführung der Prostitution zu bewegen, insbesondere sie zu diesem Zweck geschlagen oder bedroht hat. c) Fälle 3 – 5 der Anklage Weiter ist die Kammer vom festgestellten Geschehen betreffend des Stoßens der Nebenklägerin in den Pkw am Abend des 14.11.2017, der Misshandlungen im Pkw und in der Nacht zum 15.11.2017 sowie in der Nacht zum 16.11.2017 überzeugt. Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin während der gesamten Zeit daran hinderte, sich von ihm fortzubewegen, insbesondere das Auto und die Wohnung in Gelsenkirchen zu verlassen, indem er einerseits die Nebenklägerin durch die körperlichen Gewalttätigkeiten einschüchterte und die mittels dieser Gewalt geschaffene Kulisse der Androhung weiterer körperlicher Gewalt gegen die Nebenklägerin für den Fall von Gegenwehr oder eines Fluchtversuchs durch diese aufrecht erhielt und andererseits der Nebenklägerin das Mobiltelefon abnahm und die Wohnung in Gelsenkirchen verschlossen hielt. Die Kammer folgt auch insoweit aus den oben genannten Gründen der durch die Zeugen RAG xxx, KHK xxx und KOKin xxx wiedergegebenen Aussage der Nebenklägerin, die durch die von den Zeugen xxx, xxx, PHK xxx und PHK xxxx geschilderten Verletzungen der Nebenklägerin und die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Stichwunde und dem Hämatom am rechten Auge der Nebenklägerin bestätigt wird. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in der Nacht vom 15.11. auf den 16.11.2017 schlug, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Nach den wiedergegebenen Aussagen der Nebenklägerin ist dies als Grund für die Schläge nicht sicher festzustellen. Vielmehr kommt in Betracht, dass der Angeklagte die Nebenklägerin aus dem Grund schlug, weil er wütend über die Zurückweisung war oder die Nebenklägerin dafür bestrafen wollte, wovon die Kammer zugunsten des Angeklagten ausgeht. d) Schuldfähigkeit Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war bei keiner der Taten ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert. Bei dem Angeklagten, der an der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. xxx nicht mitgewirkt hat, lag bei Begehung der jeweiligen Taten ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB nicht vor. Hiervon ist die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxxx überzeugt. Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB lag bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten nicht vor. Der Sachverständige Dr. xxx hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung zu den Tatzeitpunkten hervorgetreten seien. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für einen Wahn vorhanden oder dafür, dass die später offen ausgebrochene Tuberkuloseerkrankung zu psychischen Beeinträchtigungen geführt habe.Ferner sei unter Zugrundelegung des diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen der amerikanischen psychiatrischen Vereinigung (DSM 5) allenfalls von einem sehr leichten Cannabismissbrauch und einem pathologischen Konsum von Kokain auszugehen. Die jeweils erforderliche Mindestzahl an diagnostischen Kriterien, ab der von einer schweren Substanzkonsumstörung und damit Abhängigkeitserkrankung auszugehen sei, läge weder im Hinblick auf den Cannabiskonsum oder den Kokainkonsum noch im Hinblick auf den Alkoholkonsum vor. Das Ausmaß und die Häufigkeit des Alkoholkonsums, die der Angeklagte für die Zeit bis Anfang November 2017 geschilderte habe, gebe keinen Anlass, von einer Substanzkonsumstörung auszugehen. Im Hinblick auf die Mengen von 3 bis 5 Gramm Marihuana und 4 bis 5 Gramm Kokain pro Tag, die der Angeklagte nach seinen Angaben zwischenzeitlich konsumiert habe, sei zwar von einer Toleranzsteigerung hinsichtlich dieser Betäubungsmittel auszugehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Mengen von Anfang an konsumiert habe. Cannabis habe der Angeklagte zudem auch während der Haft konsumiert, obwohl er um das Drohen negativer Konsequenzen wegen des Konsums gewusst habe. Die Erfüllung weiterer diagnostischer Merkmale sei jedoch nicht erkennbar. Insbesondere sei weder im Hinblick auf Cannabis noch im Hinblick auf Kokain noch im Hinblick auf den Alkoholkonsum ein Entzug ersichtlich. Soweit der Angeklagte geschildert habe, dass zu Beginn der Untersuchungshaft, als er noch keinen Zugang zu Cannabis gehabt habe, eine innere Leere gespürt habe, erfülle dies nicht die Voraussetzungen eines Cannabisentzugs. Insbesondere habe der Angeklagte auch insofern keine körperlichen Entzugserscheinungen gehabt, welche bei einer Alkoholabhängigkeit jedoch sicher zu erwarten seien. Soweit der Angeklagte nach seinen Angaben in der Zeit vom 08.11.2017 bis zu seiner Festnahme am 18.11.2017 täglich 2 bis 3 Gramm Kokain, 12 bis 13 Joints Marihuana und 3 bis 4 Flaschen Bier konsumiert habe, sei der Zeitraum zu kurz, um hieraus eine erhebliche Substanzkonsumstörung abzuleiten. Diese könne frühestens nach einem übermäßigen Konsum über einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten bis zu 1 Jahr erfolgen; bei kürzeren Zeiträumen sei lediglich von einem situativen Konsum auszugehen. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung an. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung infolge eines schweren Rauschzustandes bei den jeweiligen Taten auszuschließen sei. Im Hinblick auf den Vorwurf, die Angeklagte Mitte 2016 zur erneuten Aufnahme der Prostitution bewegt zu haben, lägen keine Hinweise auf ein Handeln in einem schweren Rauschzustand vor. Gleiches gelte für das Geschehen am Abend des 14.11.2017 in Goch. Bezüglich der Geschehnisse in der Wohnung des xxxx am Abend des 14.11.2017 und in der Nacht zum 15.11.2017 hätten der Angeklagte und die Nebenklägerin zwar eine Intoxikation mit Alkohol geschildert. Die Stärke der Alkoholintoxikation sei nach den Trinkmengenangaben des Angeklagten nicht zu berechnen, weil unklar sei, wann und in welcher Zeit welche Menge welcher Alkoholika der Angeklagte getrunken habe. Somit könne nicht zugrunde gelegt werden, dass eine Alkoholintoxikation vorgelegen habe, die für sich betrachtet eine Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nahelegt. Unter Berücksichtigung der klinischen Aspekte der Motorik, der Fähigkeit, sich auf neue Situationen einzustellen (Vigilität), der Rationalität in dem Sinne, möglichst viel Erfolg zu erzielen und gleichzeitig das Risiko einer Entdeckung und Sanktionierung zu vermindern, sowie der Adäquanz in dem Sinne, ob sich in der Tat Wertemuster abbilden, die als zu dem Angeklagten gehörend und nicht persönlichkeitsfremd anmuten, sei jedoch nicht von einem rauschhaften Geschehen und einer erheblichen Einschränkung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit am Abend des 14.11.2017 und in der Nacht zum 15.11.2017 auszugehen. Bezüglich des Geschehens am 15.11.2017 sei unklar, ob und welche Mengen an Kokain, Marihuana und Bier der Angeklagte vor den Schlägen auf den Kopf getrunken habe. Klinische Merkmale, die auf eine Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerfähigkeit schließen ließen, seien nicht erkennbar. Auch diesen nachvollziehbaren Ausführungen folgt die Kammer nach eigener Überprüfung: Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte mit Alkohol und/oder Betäubungsmitteln intoxikiert war, als er die Nebenklägerin im Sommer 2016 zur erneuten Aufnahme der Prostitution überredete, und als er der Nebenklägerin am Abend des 14.11.2017 in Goch in den Nacken schlug, sie in das Auto stieß und zur Wohnung des xxxx in Gelsenkirchen brachte. Der Angeklagte hat weder angegeben, in dem sich über zumindest einige Tage erstreckenden Zeitraum, bevor die Nebenklägerin entschieden hat, wieder als Prostituierte zu arbeiten, ständig Alkohol getrunken oder Betäubungsmittel konsumiert zu haben, noch hatte er nach seinen Angaben Alkohol getrunken und/oder Betäubungsmittel genommen, als er die Nebenklägerin am 14.11.2017 von Goch nach Gelsenkirchen brachte. Die Nebenklägerin hat in ihren wiedergegebenen Aussagen ebenfalls keine für eine Intoxikation mit Alkohol und/oder Drogen sprechenden Umstände, insbesondere ein auffälliges Verhalten oder Ausfallerscheinungen des Angeklagten geschildert. Soweit der Angeklagte in der Nacht vom 14.11.2017 zum 15.11.2017 insgesamt drei bis fünf Flaschen Bier und 100 bis 200 Milliliter Wodka getrunken hat, war ihm nach seiner Einlassung ein wenig schwindlig. Dies weist auf eine Beeinträchtigung der motorischen Fähigkeiten des Angeklagten durch den Alkholkonsum hin, ebenso der Umstand, dass es dem Angeklagten nicht gelang, dass vom „xx“ übergebene Taschenmesser aufzuklappen. Gegen eine starke Beeinträchtigung der motorischen Fähigkeiten zu diesem Zeitpunkt spricht jedoch, dass der Angeklagte in der Lage war, mit der Klinge des aufgeklappten Taschenmessers über die Beine der Nebenklägerin zu streichen, so dass er diese nicht verletzte bzw. nur eine leicht oberflächliche Verletzung am Knie verursachte, sodann gezielt in den linken Oberschenkel der Nebenklägerin zu stechen und gezielt zuzuschlagen sowie zu treten. Zudem handelte der Angeklagte nicht raptusartig und impulsiv, sondern er nutzte die sich ihm bietende Gelegenheit, dass die Nebenklägerin durch den Hinweis des „xx“ auf die zunächst zugefügte kleine Wunde abgelenkt war, um das Messer in ihren linken Oberschenkel zu stechen. Weiter verhielt er sich rational und risikominimierend, als er der daraufhin schreienden Nebenklägerin erklärte, dass sie damit aufhören solle, sonst stecke er ihr das Messer noch woandershin. Er wollte auf diese Weise verhindern, Aufmerksamkeit bei Nachbarn zu erregen. Dieses Verhalten spricht zudem für eine erhaltene Vigilität, weil er danach in der Lage war, sich auf eine veränderte Situation einzustellen und auf diese in vernünftiger Weise entsprechend seinem Tatziel zu reagieren. Schließlich verhielt der Angeklagte sich auch adäquat. Denn Gewalthandlungen sind ihm nicht wesensfremd. Er hatte die Nebenklägerin bereits in der Vergangenheit und unmittelbar zuvor in nicht intoxikiertem Zustand geschlagen und ist am 07.11.2017 durch das Amtsgericht Gelsenkirchen u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, dass der Angeklagte sich in einem Rauschzustand befand, als er der Nebenklägerin am 15.11.2017 nach der Verweigerung von Geschlechtsverkehr auf den Kopf schlug. Der Angeklagte hat zwar in dieser Zeit nach seinen Angaben täglich erhebliche Mengen an Marihuana und Kokain sowie 2 bis 3 Flaschen Alkohol konsumiert zu haben. Es ist jedoch nicht festzustellen, dass und wieviel an Marihuana, Alkohol und/oder Bier er vor dieser Tat konsumiert hatte noch haben der Angeklagte selbst oder die Nebenklägerin Ausfallerscheinungen oder sonst ein auffälliges Verhalten des Angeklagten geschildert. Die Anwendung von Gewalt gegen die Nebenklägerin stellt sich – wie ausgeführt – nicht als wesensfremd für den Angeklagten dar. Schließlich liegt bei dem Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Kreutz weder Schwachsinn noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor. IV. Rechtliche Würdigung 1. Fall 1 der Anklage Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte im Sommer 2016 des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß des zum Tatzeitpunkt geltenden § 232 Abs. 1 StGB a.F. schuldig gemacht, indem er die zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alte Nebenklägerin überredete, erneut als Prostituierte zu arbeiten, womit sich die Nebenklägerin schließlich einverstanden erklärte. Der Angeklagte hat die zur Zeit der Tat nicht der Prostitution nachgehende Nebenklägerin zur Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gebracht. Der Erfolg der Wiederaufnahme der Prostitution durch die Nebenklägerin ist somit auf die Einflussnahme des Angeklagten zurückzuführen. Dies genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 232 Abs. 1 StGB a.F. (BGH NStZ-RR 2004, 233, 234; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 279). Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war – wie ausgeführt – weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 2. Fall 2 der Anklage Von dem Vorwurf, die Nebenklägerin ab November 2016 mit Gewalt und durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Fortsetzung der Prostitution nach § 232 Abs. 1, 3 StGB veranlasst zu haben, ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 3. Fälle 3 bis 6 der Anklage Weiter hat sich der Angeklagte gemäß § 239 Abs. 1 StGB der Freiheitsberaubung schuldig gemacht, indem er die Nebenklägerin ab dem Zeitpunkt, als er die Nebenklägerin am Abend des 14.11.2017 in das Auto stieß, bis zu dem Zeitpunkt, als er die Nebenklägerin am Mittag des 18.11.2017 am Saunaclub FKK xxx aussteigen und in den Saunaclub gehen ließ, im Pkw und in der Wohnung des xx in Gelsenkirchen gegen ihren Willen festhielt. Der Angeklagte hinderte die Nebenklägerin gegen ihren Willen daran, dass Auto und die Wohnung in Gelsenkirchen zu verlassen und sich auf diese Weise dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen, indem er jeglichen dahingehenden Versuch der Nebenklägerin mit körperlicher Gewalt und der Androhung weiterer körperlicher Gewalt unterband sowie außerdem die Wohnung in Gelsenkirchen verschlossen hielt und der Nebenklägerin das Mobiltelefon abnahm. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war – wie ausgeführt – weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Zudem hat der Angeklagte sich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er der Nebenklägerin am 14.11.2017 abends in den Nacken schlug und ihr unmittelbar darauf im Auto mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch die Nebenklägerin jeweils Schmerzen und ein Hämatom am rechten Auge erlitt. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war – wie ausgeführt – weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Weiter hat der Angeklagte sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er der Nebenklägerin in der Nacht vom 14.11.2017 auf den 15.11.2017 in der Wohnung des xxxx mehrfach ins Gesicht schlug, ihr mit einem Taschenmesser in den linken Oberschenkel stach, sodass sie eine stark blutende Wunde und Schmerzen erlitt, und sie anschließend weiter schlug und trat, wodurch die Nebenklägerin jeweils Schmerzen und Hämatome am ganzen Körper erlitt. Angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs dieser Misshandlungen bilden diese eine Körperverletzungshandlung. Das Taschenmesser stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, weil es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung geeignet war, der Nebenklägerin erhebliche Verletzungen zuzufügen. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war – wie ausgeführt – weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Schließlich hat der Angeklagte sich der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die Nebenklägerin in der Nacht vom 15.11.2017 auf den 16.11.2017 mehrfach auf den Kopf schlug, wodurch sie Schmerzen erlitt. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war – wie ausgeführt – weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Eine versuchte sexuelle Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 5, 22 StGB liegt im Hinblick auf das Geschehen in der Nacht vom 15.11.2017 auf 16.11.2017 nicht vor, weil nicht festzustellen ist, dass die Schläge des Angeklagten auf den Kopf der Zeugin zum Zwecke der Herbeiführung sexueller Handlungen erfolgt sind. Im Übrigen wäre der Angeklagte von einem dahingehenden Versuch auch strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB), weil er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte aufgrund eines von außen einwirkenden Umstandes an der Fortsetzung der Tat gehindert worden ist. Die vorgenannten Tatbestände der Freiheitsberaubung, der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB. Das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB hat eine Klammerwirkung und verbindet die grundsätzlich selbstständigen Körperverletzungstaten zur Tateinheit mit der Freiheitsberaubung. Ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, verbindet andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stünden, zur Tateinheit, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft. Die Wirkung tritt nur dann nicht ein, wenn das Dauerdelikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung Ausdruck findet, deutlich hinter den während seiner Begehung zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt. Denn eine minderschwere Dauerstraftat hat nicht die Kraft, mehrere schwere Einzeltaten, mit denen sie ihrerseits jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zu einer materiellrechtlichen Tat i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH NStZ 2008, 209, 2010). Wenn hingegen nur eine von zwei mit der Dauerstraftat zusammentreffenden Einzeltaten schwerer wiegt als die Dauerstraftat, die andere Einzeltat hingegen nicht, verbleibt es bei zur Tateinheit verklammernden Wirkung der Dauerstraftat (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012, 2 StR 70/12, zit nach juris). Vorliegend wiegt zwar die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren schwerer als die Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, nicht aber die vorsätzlichen Körperverletzungstaten gemäß § 223 Abs. 1 StGB, für die der gleiche Strafrahmen wie bei der Freiheitsberaubung anzuwenden ist. Hiernach verbleibt es bei der Klammerwirkung der Freiheitsberaubung als Dauerdelikt, so dass diese mit der gefährlichen Körperverletzung und den beiden vorsätzlichen Körperverletzungen in Tateinheit steht. V. Strafzumesssung 1) Fall 1 der Anklage Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ist der durch § 232 Abs. 1 StGB a.F. bestimmte Strafrahmen von Freiheitstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Von einem minder schweren Fall, der nach § 232 Abs. 5 StGB a.F. zu einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren führt, ist die Kammer auf Grund der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellenden täter- und tatbezogenen Besonderheiten nicht ausgegangen. Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte als der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer und der großen Entfernung zu seinen in Rumänien lebenden Familienangehörigen sowie aufgrund der Nachwirkungen seiner Tuberkuloseerkrankung in erhöhtem Maße haftempfindlich ist. Zudem hat die Kammer die besondere Belastung während der Untersuchungshaft in den Blick genommen. Zwar stellt Untersuchungshaft grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund dar, weil sie auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Anders liegt es indes, wenn der Vollzug der Untersuchungshaft für den Angeklagten mit ungewöhnlichen, über das übliche Maß deutlich hinausgehenden Beschwernissen verbunden ist. Dies ist im Hinblick auf die Behandlung der Tuberkuloseerkrankung, die unter Isolationsbedingungen erfolgte und über einen Zeitraum von rund 2 Monaten andauerte, der Fall. Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte im Hinblick auf seine ungünstigen finanziellen Verhältnisse und als Konsument von Kokain, Marihuana und Alkohol in erhöhtem Maße geneigt war, die Nebenklägerin zur Ausübung der Prostitution zu bewegen, um seine Lebensverhältnisse zu verbessen und seinen Suchtmittelkonsum zu finanzieren. Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist. Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen den Anklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt keine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus dieser Strafe und der sich nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.11.2017 ergebenden Einzelfreiheitsstrafen von 3 und 4 Monaten ist gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Strafe aus der früheren Verurteilung ist noch nicht vollstreckt und der Angeklagte hat die Tat vom Sommer 2016 vor der Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.11.2017 begangen. Die Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 2 S. 1, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe gebildet. Zur konkreten Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer unter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.11.2017 nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie die Person des Angeklagten und seine Taten zusammenfassend gewürdigt. Die Kammer hält hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Ein Härteausgleich nach dem Rechtsgedanken des § 55 StGB ist im Hinblick auf die teils vollstreckte und im Übrigen vollständig bezahlte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 17.03.2017 nicht veranlasst. Ein Härteausgleich entfällt, wenn keine Benachteiligung eintritt, weil eine vollstreckte Geldstrafe nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 55 Rn. 21a). Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht gemäß §§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nach der Gesamtwürdigung der in Rede stehenden Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen wird. Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Unmittelbar nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Gelsenkirchen am 07.11.2017 und seiner Entlassung aus der Haft am 08.11.2017 beging er die oben aufgeführte Straftat der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen. Zudem sind keine haltgebenden sozialen Umstände gegeben. Der Angeklagte verfügt weder über haltgebende soziale Kontakte noch über eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle. 2) Fälle 3 bis 6 der Anklage Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Tat der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen ist der durch § 224 Abs. 1, 1. Alt. StGB bestimmte Strafrahmen von Freiheitstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Von einem minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1, 2. Alt. StGB ist die Kammer auf Grund der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellenden täter- und tatbezogenen Besonderheiten nicht ausgegangen. Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte als der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer und der großen Entfernung zu seinen in Rumänien lebenden Familienangehörigen sowie aufgrund der Nachwirkungen seiner Tuberkuloseerkrankung in erhöhtem Maße haftempfindlich ist. Zudem hat die Kammer die besondere Belastung während der Untersuchungshaft in den Blick genommen. Zwar stellt Untersuchungshaft grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund dar, weil sie auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Anders liegt es indes, wenn der Vollzug der Untersuchungshaft für den Angeklagten mit ungewöhnlichen, über das übliche Maß deutlich hinausgehenden Beschwernissen verbunden ist. Dies ist im Hinblick auf die Behandlung der Tuberkuloseerkrankung, die unter Isolationsbedingungen erfolgte und über einen Zeitraum von rund 2 Monaten andauerte, der Fall. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten außerdem berücksichtigt, dass dieser aufgrund des vor und während der Tat in der Nacht vom 14.11.2017 auf den 15.11.2017 erfolgten Konsums von Alkohol zwar in seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, so aber doch enthemmt gewesen ist. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass dieser tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsberaubung und zwei weitere vorsätzliche Körperverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerin begangen hat. Ebenso wirken sich die Massivität der Körperverletzungshandlungen und die erheblichen Verletzungen der Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten aus. Strafschärfend fällt zudem ins Gewicht, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist und erst eine Woche vor Beginn der gegenständlichen Tat u.a. wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer – wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen – Bewährungsstrafe verurteilt und aus der Haft entlassen worden war. Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen den Anklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt keine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Unterbringung Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist nicht anzuordnen. Bei dem Angeklagten ist ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht sicher festzustellen. Das Eingangsmerkmal des Hangs setzt eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung voraus, immer wieder Rauschmittel in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 242; 2008, 198 f.; 2006, 103). Eine Abhängigkeit des Angeklagten von Cannabis, Kokain oder Alkohol, liegt – wie oben ausgeführt – nicht vor. Der Sachverständige Dr. xxx hat weiter ausgeführt, dass der durch den Angeklagten geschilderten Konsums von Alkohol, Kokain und Cannabis für eine Neigung spreche, vermehrt Alkohol zu trinken und Drogen zu nehmen, der Umstand, dass er seinen Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum jedoch nach seinen finanziellen Möglichkeiten ausgerichtet habe, indes gegen eine tief verwurzelte Neigung. Hiernach könne ein Hang nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher bejaht werden. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen nach eigener Überprüfung an. Hiernach ist ein Hang zum Betäubungsmittel- und/oder Alkoholkonsum im Sinne des § 64 StGB nicht festzustellen. Ein solcher Hang muss sicher festgestellt werden, nicht ausreichend ist, dass sein Vorliegen (und das Beruhen der Anlasstat darauf) nur nicht auszuschließen ist (BGH NStZ-RR 2003, 106 f.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 4). Zudem bietet die Behandlung auch nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg. Der Sachverständige Dr. xxx führte nachvollziehbar aus, dass der nicht der deutschen Sprache mächtige Angeklagte nicht positiv von einer Therapie im Rahmen des Maßregelvollzugs profitieren könne, da er sich weder mit ebenfalls in Therapie befindlichen Personen austauschen noch aufgrund des erforderlichen Einsatzes eines Dolmetschers im Rahmen von Einzelgesprächen eine Vertrauensbasis aufgebaut werden könne. Weiter sei es nicht möglich. durch eine Therapie im Rahmen des Maßregelvollzugs die Reintegration des Angeklagten zu fördern, da dieser in Deutschland keinen protektiven Lebensmittelpunkt - Arbeit, Familie, Freunde und eine Wohnung – habe und ein solcher angesichts seiner in Rumänien befindlichen Kinder auch nicht aufgebaut werden könne. Dem schließt die Kammer sich nach eigener Überprüfung ebenfalls an. VII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Unterschriften