Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 6.835,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.396,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.396,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.396,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/20, der Beklagte zu 1.) zu 1/20, der Beklagte zu 2.) zu 1/20, der Beklagte zu 3.) zu 1/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu weiteren 14/20. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer H2. Die Beklagten sind die Erben ihres am 15.05.2016 verstorbenen Vaters August F vda. Die Beklagten erteilten der Klägerin am 16.03.2016 eine schriftliche Vollmacht (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 12). Die Klägerin rechnete Leistungen gegenüber den Beklagten mit den Kostenrechnungen Nr. 0383/2017 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 78/79) und Nr. 0384/2017 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 82), jeweils vom 17.08.2017 ab. Im Begleitschreiben vom 17.08.2017 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 80/81) zu beiden Rechnungen forderte sie zur Zahlung bis zum 31.08.2017 auf mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf erfolge die gerichtliche Inanspruchnahme. Die Parteien schlossen am 21.11.2017 fernmündlich eine Vergleichsvereinbarung über die Honorare. Dabei wurden alle Beklagten durch den Rechtsanwalt Dr. L vertreten. Der Inhalt wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei X2, Dr. L, Dr. W & W mit Schreiben vom 23.11.2017 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 83 GA) ausdrücklich wie folgt schriftlich bestätigt: „in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das von Herrn Rechtsanwalt Dr. L mit Ihnen geführte Telefonat am 21.11.2017 bezüglich Ihrer beiden Rechnungen Nr. 0383/2017 und 0384/2017, jeweils vom 17.08.2017, über 6.398,39 € und 3.229,29 €. Die von Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Dr. L, der insoweit für die gesamte Erbengemeinschaft van de Sandt handelte, getroffene Vereinbarung bestätigen wir wie folgt: 1. Zur Abgeltung der vorgenannten Rechnungsbeträge und Ihrer gesamten Tätigkeit für die Erbengemeinschaft im Zusammenhang mit der Nachlasssache F vda zahlt die Ebengemeinschaft an Sie 8.000,00 €. 2. Die Zahlung erfolgt bis zum 8. Dezember 2017. 3. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum 8. Dezember 2017, sind Sie berechtigt, die Rechnungsbeträge wieder in voller Höhe geltend zu machen.“ Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin trägt vor: Sie habe umfangreiche Tätigkeiten für die Beklagten entwickelt, mit denen sie auch mandatiert gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 2 bis 6 der Klageschrift (= Bl. 2-6) verwiesen. Sie könne daher die geforderten Beträge verlangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 9.628,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie wenden ein: Die Vollmacht habe sich ausschließlich auf ein betreuungsrechtliches Mandat im Zusammenhang mit dem verstorbenen Vater der Beklagten bezogen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) erklären sich zu Grund und Höhe des Anspruchs mit Nichtwissen. Mangels Nachweises einer Beauftragung könne daher kein Honorar beansprucht werden. Der angesetzte Gebührensatz sei überhöht. Unabhängig davon, ob ein Vergleich über das Honorar zustandegekommen sei oder nicht, beschränke dieser den Anspruch der Klägerin auf 8.000,- €, tragen die Beklagten zu 1.) und 2.) vor. Die Beklagte zu 3.) vertritt die Auffassung, der Vergleich sei aufgrund der Nichtzahlung des Vergleichsbetrages durch die Beklagten erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist zu dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Der zugesprochene Betrag geht nur scheinbar über den klägerischen Antrag hinaus und bleibt in Wahrheit hinter diesem zurück. Insoweit wird zur näheren Erläuterung auf Ziffer V. der Entscheidungsgründe verwiesen. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch in Höhe von 6.835,84 € aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 13, 14, 15, 7 Abs. 2 RVG. Es hat unstreitig ein Anwaltsvertrag der Klägerin mit den Beklagten bestanden, dessen Umfang allerdings zwischen den Parteien streitig ist. Auf diesen Streit kommt es allerdings vorliegend nicht an. Den Beklagten sind sämtliche der von ihnen erhobenen Einwendungen abgeschnitten, weil sie gegenüber der Klägerin mit der fernmündlichen Vereinbarung vom 21.11.2017, welche sie am 23.11.2017 schriftlich bestätigt haben, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben haben. Der Abschluss dieses Vertrages ist als unstreitig anzusehen. Die Beklagte zu 3.) bestreitet dessen Abschluss nicht. Der Vertragsschluss ist aber auch von den Beklagten zu 1.) und 2.) nicht in prozessual beachtlicher Weise bestritten worden. Deren Vorbringen: „Unabhängig davon, ob eine derartige Lösung zustande gekommen ist oder nicht“, ist kein ordnungsgemäßes Bestreiten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Erklärung mit Nichtwissen, die aber vorliegend nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig ist. Das Bestreiten ist unzulässig, weil den Beklagten zu 1.) und 2.) eine Erkundigungsobliegenheit bei Rechtsanwalt Dr. L haben, der bei Abschluss des Vertrages unstreitig als Vertreter für alle Beklagten gehandelt hat. 1.) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH, Urteil vom 24.03.1976 – IV ZR 222/74 = NJW 1976, 1259, 1260); der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1988 – IVb ZR 82/16 = NJW-RR 1988, 962, 962/963); der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen; das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2008 – XI ZR 239/07 = NJW 2008, 3425, 3426). Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht; seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten; ein solcher besteht dann, wenn zuvor entweder Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1988 – IVb ZR 82/16 = NJW-RR 1988, 962, 963). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall enthält die Vereinbarung vom 21.11.2017 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Zwischen den Parteien bestand zumindest über die Höhe des der Klägerin zustehenden Vergütungsanspruchs Streit, respektive subjektive Ungewissheit. Diese Ungewissheit sollte durch den Vertrag beendet werden. Das ergibt sich eindeutig aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die maßgeblichen Rechnungen der Klägerin mit Rechnungsnummer und -datum. Daraus ergibt sich zugleich, dass es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht um ein konstitutives im Sinne des § 781 BGB handelt, welches einen eigenständigen Schuldgrund abstrakt schaffen soll (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 781, Rn. 2). Die Bezugnahme auf die konkreten Rechnungen zeigt, dass keine von den Mandatsverträgen der Parteien losgelöste neue Schuld geschaffen werden sollte, sondern vielmehr der Vergütungsanspruch nach dem RVG aus den beendeten Mandanten geklärt werden sollte. Ziffer 2. des Vertrages enthielt dabei zugunsten der Beklagten einen Teilerlass für den Fall der Zahlung bis zum 08.12.2017. Ausweislich Ziffer 3. war danach der Gesamtbetrag zu zahlen. Angesichts der Regelung in Ziffer 3. ist der Vergleichsvertrag trotz der Nichtzahlung des vereinbarten Betrages durch die Beklagten nicht gegenstandslos. 2.) Formunwirksamkeit kann beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis nicht vorliegen, weil es formfrei geschlossen werden kann (MüKo-BGB/Habersack, 7. Aufl. 2017, § 781, Rn. 3). 3.) Damit sind den Beklagten alle Einwendungen abgeschnitten, die sie am 21.11.2017 kannten oder mit denen sie zumindest rechneten. Dem deklaratorisch Anerkennenden sind alle Einwendungen aus dem Grundverhältnis abgeschnitten, die er bei Abschluss des deklaratorischen Anerkenntnisvertrages kannte oder mit denen er rechnete (KG, Urteil vom 15.03.1971 – 12 U 1317/70 = NJW 1971, 1219; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 781, Rn. 4, m.w.N.). a.) Angesichts des am 21.11.2017 seit langem schwelenden Streites der Parteien um die Höhe des Anwaltshonorars, des Umfanges der Tätigkeit, des Umfangs der Mandatierung und der Angemessenheit der abgerechneten Gebührenhöhe sind den Beklagten sämtliche im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Einwendungen abgeschnitten. Diese waren bereits vor Abschluss des Vertrags vom 21.11.2017 Thema, wie sich u.a. aus dem Schreiben der Rechtsanwälte X2 pp. vom 10.05.2017 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 75-77) ergibt. Gleiches gilt für den von der Klägerin an den Sachverständigen Tiggelbeck verauslagten Betrag, der Gegenstand des Schreibens der Anwälte X2 pp. vom 16.02.2017 (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 06.03.2018 = Bl. 91/92) gewesen ist. b.) Angesichts dessen, dass den Beklagten durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis auch die Einwendungen gegen den 2,5fachen Satz der von der Klägerin angesetzten Rahmengebühr abgeschnitten sind (diese war ebenfalls Thema des vorgenannten Schreibens vom 10.05.2017), bedarf es trotz § 14 Abs. 2 RVG nicht der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer E zur Angemessenheit der Gebührenhöhe. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis der Beklagten führt aber nicht dazu, dass sich jeder einzelne Beklagte zu einer Zahlung verpflichtet hätte, die den von ihm nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG geschuldeten Betrag übersteigt. § 7 RVG begründet eine „eigenartige Gesamtschuld“ (OLG E, Urteil vom 10.03.2009 – 24 U 150/08, Juris-Rn. 40). Wird ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er seine Gebühren nur einmal, wobei jeder einzelne Auftraggeber ihm die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schuldete, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrage tätig geworden wäre (OLG E, Urteil vom 10.03.2009 – 24 U 150/08, Juris-Rn. 40). Da diese Einzelforderungen nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG die dem Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 1 RVG insgesamt zustehende Vergütung übersteigen, besteht für einen Teil der Forderung eine Gesamtschuldnerschaft der Auftraggeber (OLG E, Urteil vom 10.03.2009 – 24 U 150/08, Juris-Rn. 40). In der vorliegenden Fallgestaltung haftet jeder Auftraggeber auf die vollen Gebühren und Auslagen mit Ausnahme der jeweiligen Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG (Schneider, ZAP 2008, Fach 24, S. 1107, 1109). Insoweit genügt es, die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG von der Gesamtforderung so viele Male abzuziehen, wie (weitere) Auftraggeber vorhanden sind (Schneider, ZAP 2008, Fach 24, S. 1107, 1109; Engels, MDR 2001, 372, 377). aa.) Bei der Rechnung Nr. 0383/2017 sind daher vom Rechnungsbetrag von 8.183,39 € zwei Erhöhungen nach Nr. 1008 VV RVG (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) abzuziehen (also 1.780,- €). Der gesamtschuldnerische Anteil aus der Rechnung beträgt folglich 6.403,39 €, wovon noch die unstreitig gezahlten 1.785,- € abzuziehen sind, so dass ein Restbetrag von 4.618,39 € als Gesamtschuld verbleibt. bb.) Bei der Rechnung Nr. 0384/2017 sind daher vom Rechnungsbetrag von 3.229,90 € zwei Erhöhungen nach Nr. 1008 VV RVG (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) abzuziehen (also 1.012,45 €). Der gesamtschuldnerische Anteil aus der Rechnung beträgt folglich 2.217,45 €. cc.) In Bezug auf beide Rechnungen besteht daher eine Gesamtschuld in Höhe von 6.835,84 €. II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) einen Anspruch in Höhe von 1.396,23 € aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 2, 13, 14, 15 RVG. Insoweit wird im Grundsatz auf die Ausführungen unter I. verwiesen, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden. Über den gesamtschuldnerischen Betrag hinaus haftet der Beklagte zu 1.) jeweils für eine 0,3fache Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus jeder Rechnung. Daraus ergibt sich der vorstehende Betrag. III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2.) einen Anspruch in Höhe von 1.396,23 € aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 2, 13, 14, 15 RVG. Insoweit wird im Grundsatz auf die Ausführungen unter I. verwiesen, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden. Über den gesamtschuldnerischen Betrag hinaus haftet der Beklagte zu 2.) jeweils für eine 0,3fache Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus jeder Rechnung. Daraus ergibt sich der vorstehende Betrag. IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3.) einen Anspruch in Höhe von 1.396,23 € aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 2, 13, 14, 15 RVG. Insoweit wird im Grundsatz auf die Ausführungen unter I. verwiesen, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden. Über den gesamtschuldnerischen Betrag hinaus haftet die Beklagte zu 3.) jeweils für eine 0,3fache Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus jeder Rechnung. Daraus ergibt sich der vorstehende Betrag. V. Der Zuspruch der in Ziffer II. bis IV. erläuterten Einzelforderungen verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Wegen § 7 Abs. 1 RVG darf die Klägerin nämlich in Bezug auf die vorgenannten dargestellten Einzelforderungen keinen Betrag geltend machen, der insgesamt 2.792,45 € nebst Zinsen übersteigt, auch wenn insoweit aufgrund der Anordnung der „eigenartigen Gesamtschuld“ durch § 7 RVG keine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht. Angesichts dieser „eigenartigen Gesamtschuld“ ist eine Darstellung der begrenzten Forderungsberechtigung in der Urteilsformel selbst insoweit leider nicht möglich. Das ist aber unschädlich, weil die Urteilsformel im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist. VI. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Das Schreiben vom 17.08.2017 ist als Mahnung anzusehen. Dass es gleichzeitig mit den Rechnungen übersandt wurde, ist unschädlich. Eine Mahnung kann sogar mit der fälligkeitsbegründenden Handlung verbunden werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286, Rn. 16). Dies gilt vorliegend erst recht, weil die Anwaltsvergütung angesichts der Mandatsbeendigung gemäß § 8 Abs. 1 RVG bereits fällig war und die Rechnung gemäß § 10 RVG keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch ist, sondern nur eine Voraussetzung für die Einforderbarkeit durch den Anwalt (Thiel in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 10 RVG, Rn. 1). VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbachschen Kostenformel. VIII. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IX. Streitwert: 9.628,29 € Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 3 Unterschriften