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Urteil

4 O 38/18

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2018:1120.4O38.18.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger     einen Betrag in Höhe von 96.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2017 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.348,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 96.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2017 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.348,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung einer Einlage. Der Beklagte zu 1) beteiligte sich als Kommanditist mit einer Einlage von 600.000 Euro an der Firma B.“ GmbH & Co. KG, der späteren Insolvenzschuldnerin. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 01.09.2006. Die Bilanzen der Insolvenzschuldnerin wiesen folgende Jahresergebnisse auf: 2005 - 5.365.412,50 Euro 2006 - 414.515,21 Euro 2007 - 1.304.124,51 Euro 2008 - 1.154.008,76 Euro 2009 - 4.118.875,10 Euro 2010 - 3.225.649,35 Euro 2011 358.850,99 Euro 2012 - 2.031.851,04 Euro 2013 - 600.637,68 Euro In den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ausschüttungen in Höhe von jeweils 48.000 Euro, indem die Insolvenzschuldnerin die Beträge an die T. & Co Schifffahrttreuhand GmbH zahlte und diese die Beträge an den Beklagten zu 1) auskehrte. Die Einlage des Beklagten zu 1) wurde auf 50.400 Euro herabgesetzt und dies am 13.05.2013 im Handelsregister eingetragen. Im Anschluss wurde der Kommanditanteil vom Beklagten zu 1) in die Beklagte zu 2) eingebracht. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 21.05.2015. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg am 10.11.2016 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die freie Masse bei Eröffnung betrug 3.729,46 Euro. Zur Insolvenztabelle wurden Forderungen in Höhe von 14.773.338,18 Euro angemeldet, die in Höhe von 1.594.216,97 Euro bestritten und im Übrigen zur Tabelle festgestellt wurden. Die T. & Co Schifffahrttreuhand GmbH trat am 28.09.2017 ihr als Treuhandkommanditisten zustehende Freistellungsansprüche an den Kläger ab. Der Kläger forderte die Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 27.10.2017 zur Zahlung der Hauptforderung auf und beauftragte im Anschluss seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung. Diese forderten die Beklagten erfolglos zur Zahlung der Klageforderung bis zum 21.02.2018 auf. Der Kläger ist der Auffassung, die Ausschüttungen hätten zum Aufleben der Kommanditistenhaftung geführt, da der Kapitalanteil des Beklagten zu 1) durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen sei. Die Beklagten könnten sich nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen, da diese den bilanziellen Ausweis tatsächlich nicht vorhandener Gewinn voraussetze. Tatsächlich seien bis zum Zeitpunkt der Ausschüttungen keine Gewinne bilanziert worden. Die Ausschüttungen seien daher unabhängig von einem Gewinn aus der Liquiditätsreserve der Insolvenzschuldnerin gezahlt worden. Die Beklagte zu 2) müsse diese an den Beklagten zu 1) erfolgten Ausschüttungen gegen sich gelten lassen, denn durch die Herabsetzung der Einlage sei es zu einer fünfjährigen Nachhaftungsfrist gekommen, die bei Übertragung des Kommanditanteils aus Gründen eines effektiven Gläubigerschutzes auf ihn mit übergegangen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 96.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2017 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.348,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten berufen sich darauf, Voraussetzung für die Haftung eines ausgeschiedenen Kommanditisten sei die vorliegend nicht erfolgte Feststellung der Ansprüche in einer der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 HGB bezeichneten Art. Zudem sei die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Ausschüttungen bilanziell nicht überschuldet gewesen. Die ausgewiesenen Verluste resultierten allein aus der angewandten degressiven Abschreibungsmethode. Tatsächlich müssten die Investitionskosten über die gesamte Laufzeit der Investition linear abgeschrieben werden. Die Insolvenzschuldnerin sei bereits am 31.12.2009 überschuldet gewesen, woran sich bis zur Insolvenzeröffnung nichts geändert habe. Hieraus folge, das die finanzierende Bank die Verpflichtung übernommen habe, die Insolvenzschuldnerin mit den erforderlichen Mitteln zu versorgen. Bei den Ausschüttungen an die Kommanditisten habe es sich um keine Liquiditätsausschüttungen der Insolvenzschuldnerin, sondern um Mittel der finanzierenden Bank gehandelt. Aus dieser Finanzausstattungsverpflichtung folge eine Verpflichtung der Bank, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verluste auszugleichen, so dass die von ihr zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gar nicht bestände und eine Heranziehung der Kommanditisten nicht erforderlich sei. Zudem habe die Bank durch die Zurverfügungstellung der für den Betrieb der Insolvenzschuldnerin erforderlichen finanziellen Mittel zur Insolvenzverschleppung beigetragen, da andernfalls die Weiterführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin über sieben Jahre nicht möglich gewesen sei. Die Bank sei daher zum Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB verpflichtet. Dieser Schadenersatzanspruch werde zur Aufrechnung gestellt. In den testierten Jahresabschlüssen fehlten zudem die gesetzlich vorgeschriebenen Betragsangaben zu nicht geleisteten Einlagen. Darüber hinaus fehle im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zum 31.12.2009 ein ausreichender Hinweis auf bestehende Risiken. Dies führe zu einer Haftung des Abschlussprüfers, die eine Inanspruchnahme der Kommanditisten ausschließe. Eine Rückforderung der Ausschüttungen könne der Kläger nur gegenüber der Treuhänderin geltend machen, denn die Zahlungen an den Beklagten zu 1) seien über diese erfolgt. Durch ein unmittelbares Vorgehen gegen den Beklagten zu 1) würden dem Beklagten zu 1) mögliche Einreden und Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis mit der Treuhänderin abgeschnitten. Die Abtretungsvereinbarung des Klägers mit der T. & Co Schifffahrttreuhand GmbH laufe ins Leere, da der Beklagte zu 1) die Kommanditbeteiligung zum Zeitpunkt der Ausschüttungen selbst gehalten habe. Durch die Herabsetzung der Kommanditeinlage vor Übertragung an die Beklagte zu 2) sei deren Haftung ausgeschlossen, da die verbleibende Hafteinlage unstreitig erbracht ist. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klage ist den Beklagten am 17.04.2018 zugestellt worden. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. 1. Klage gegen den Beklagten zu 1) Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 96.000,00 Euro, denn nach § 171 Abs. 1 HGB haftet ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. a) Unstreitig sind Insolvenzgläubiger vorhanden, deren Forderungen in Höhe mehr als 13 Millionen Euro zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind. Zur Geltendmachung dieser Forderungen ist der Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB berechtigt. b) Die Haftung des Beklagten zu 1) besteht in Höhe von 96.000,00 Euro, denn seine Haftung ist gemäß § 171 Abs. 1 BGB nur ausgeschlossen, soweit die von ihm übernommene Einlage geleistet worden ist. Zwar hat der Beklagte zu 1) die Einlage von 600.000,00 Euro vollständig erbracht, doch sind Ausschüttungen in Höhe von 96.000,00 Euro erfolgt, durch die die Einlage insoweit als nicht geleistet gilt. Nach § 172 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB gilt eine Einlage, soweit diese an einen Kommanditisten zurückbezahlt wird, den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. aa) Vorliegend sind zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 48.000,00 Euro von der Klägerin an den Beklagten zu 1) erfolgt. Dass die Firma T. & Co Schifffahrttreuhand GmbH bei diesen Zahlungen dazwischengeschaltet war, ist unerheblich, denn bei dieser handelt es sich unstreitig nicht um eine Treuhandkommanditistin, die an der Insolvenzschuldner beteiligt gewesen wäre und erhaltene Zahlungen sodann aufgrund einer Treuhandabrede mit den hinter ihr stehenden Kapitalgebern an diese weitergeleitet hat, sondern der Beklagte zu 1) war selbst Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin mit allen Rechten und Pflichten. Die Insolvenzschuldnerin hat sich der Firma T. & Co Schifffahrttreuhand GmbH lediglich für die Abwicklung der Zahlungen bedient so wie auch Banken im Rahmen der Überweisungen eingeschaltet wurden. Angesichts dessen handelt es sich bei den beim Beklagten zu 1) eingegangenen Zahlungen um Leistungen der Insolvenzschuldnerin. bb) Die an den Beklagten zu 1) erfolgten Ausschüttungen haben seinen Kapitalanteil gemindert, da diese nicht durch Gewinne erwirtschaftet worden waren. Unstreitig hat die Insolvenzschuldnerin bis zum Zeitpunkt der Ausschüttungen keine Gewinne, sondern ausschließlich Verluste ausgewiesen. Allein das Bestreiten der Richtigkeit der Bilanzen ist nicht ausreichend, denn den Kommanditist trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Ausschüttung seine Haftung nicht wieder begründet hat (BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 271/08). Dabei können die Beklagten dem Kläger auch nicht entgegen halten, es handle sich bei den Ausschüttungen um von der finanzierenden Bank zur Verfügung gestellte Beträge. Worauf die Liquidität beruht, die die Insolvenzschuldnerin ausgeschüttet hat, ist unerheblich, denn es handelt sich jedenfalls nicht um erwirtschaftete Gewinne. Durch die Ausschüttungen wurde die Einlage des Beklagten zu 1) reduziert. Denn soweit sich die Beklagten darauf berufen, das Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin habe in den Jahren 2006 und 2007 die Einlage von 600.000 Euro überstiegen, so dass die Ausschüttungen aus über die Hafteinlage hinaus geleisteten Einlagen gezahlt worden seien, verkennen sie, dass ausweislich des Handelsregisters nach dem Beitritt des Beklagten die Beteiligungen aller Kommanditisten mehr als 13 Millionen Euro betrugen, das Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2005 jedoch nur noch knapp 6 Millionen betrug und bis Ende 2007 auf weniger als 2,5 Millionen Euro sank. Ein die Einlagen übersteigendes Eigenkapital war nicht vorhanden. cc) Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg darauf, die Einlage sei nicht erforderlich, um die Insolvenzforderungen zu befriedigen. Zwar besteht eine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Dritten nur soweit, wie das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, beck-online; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 172 Rn. 4-12, beck-online), doch haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan, wie die Insolvenzforderungen ohne die Einlage befriedigt werden können. Warum ein Anspruch gegen die die Insolvenzschuldnerin finanzierende Bank auf Ausgleich der Insolvenzforderungen bestehen soll, ist nicht ersichtlich, denn die Vergabe von Darlehen führt zu keinem solchen Anspruch. Selbst wenn durch die von der Bank zur Verfügung gestellten Darlehn ein Insolvenzantrag verhindert worden wäre, wäre dies zulässig und stellt insbesondere keine Insolvenzverschleppung dar. Dass die Bank jedoch darüber hinaus eine Haftungserklärung abgegeben haben sollte, wird von den Beklagten bereits nicht behauptet. Soweit die Beklagten einen Anspruch gegen die Abschlussprüfer wegen Fehler beim Testat behaupteten, fehlt es an jeglichen Ausführungen, welcher Schaden der Insolvenzschuldnerin hierdurch entstanden sein soll. Eine fehlerhafte Information der Gesellschafter durch das Testat, würde hingegen nicht zu einem Schadenersatzanspruch der Insolvenzschuldnerin führen. c) Der Beklagte zu 1) vermag sich nicht mit Erfolg auf § 172 Abs. 5 HGB zu berufen. Zwar besteht danach für einen Kommanditisten keine Verpflichtung, das zurückzuzahlen, was er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezogen hat, doch fehlt es bereits an einem bilanzierten Gewinn, da alle Bilanzen bis zum Zeitpunkt der Ausschüttungen nur Verluste ausgewiesen haben. d) Der Beklagte zu 1) vermag sich nicht auf die Herabsetzung der Einlage zu berufen, denn nach § 174 HGB ist eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister gegenüber den Gläubigern wirksam und Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Herabsetzung der Einlage wurde erst am 21.05.2015 eingetragen und bei den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen handelt es sich – jedenfalls in Höhe eines die Klageforderung bei Weitem übersteigenden Anteils – unstreitig um Altforderungen. Die fünfjährige Ausschlussfrist ab Eintragung der Herabsetzung der Einlage ins Handelsregister (EBJS/Strohn, HGB, § 174 Rn. 1-4, beck-online) war bei Klageerhebung noch nicht verstrichen. e) Die Haftung des Beklagten zu 1) besteht auch nach seinem Ausscheiden durch Anteilsübertragung auf die Beklagten zu 2) gemäß den §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB für die Dauer von fünf Jahren nach Eintragung seines Ausscheidens in das Handelsregister fort. Auch diese Frist war bei Klageerhebung noch nicht verstrichen, so dass die Frist gemäß den §§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist. Auf den Zeitpunkt der Ausschüttungen kommt es hingegen nicht an. Ohne Erfolg rügen die Beklagten, die Haftung des Beklagten zu 1) sei entgegen § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt, denn das vorliegende Verfahren dient dieser Feststellung. f) Mit Schadenersatzansprüchen gegen die die Insolvenzschuldnerin finanzierende Bank vermögen die Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß § 387 BGB nicht aufzurechnen. Darüber hinaus fehlt es – wie bereits ausgeführt – an einem Anspruch auf Schadenersatz. g) Der Beklagte zu 1) beruft sich ohne Erfolg auf Verjährung. Die Ausschlussfrist für die Nachhaftung ist in den §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB abschließend geregelt. h) Der Anspruch auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beruht auf den §§ 280, 286, 288 BGB. 2. Klage gegen die Beklagte zu 2) Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch in Höhe von 96.000,00 Euro gemäß § 171 Abs. 1 HGB, denn beide Beklagte sind Gesamtschuldner. a) Soweit die Beklagte zu 2) durch ihren Eintritt in eine bestehende Kommanditgesellschaft gemäß § 173 Abs. 1 HGB für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten haftet, ist die Haftung durch die vollständige Einzahlung der übernommenen Einlage ausgeschlossen. Denn bereits vor Übernahme der Einlage durch die Beklagte zu 2) ist die vormalig vom Beklagten zu 1) übernommene Einlage von 600.000,00 Euro auf 50.400 herabgesetzt worden und diese Herabsetzung im Handelsregister eingetragen worden, so dass die Beklagte zu 2) nur eine Einlage in Höhe von 50.400 Euro übernommen hat, die unstreitig erbracht ist. b) Ob die Beklagte zu 2) darüber hinaus auch in die Nachhaftung des Altkommanditisten aus § 174 HGB eintritt, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. J., GmbH & Co. KG: Kommanditistenhaftung im Spannungsfeld zwischen Anteilsübertragung und Haftsummenherabsetzung). aa) Für eine Haftung des Neukommanditisten spricht der Wortlaut von § 174 HGB, denn danach brauchen Gläubiger, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Eintragung begründet waren, die Herabsetzung nicht gegen sich geltend zu lassen, so dass dem Kommanditisten insoweit keine Haftungsbegrenzung gemäß § 171 HGB zu Gute kommt. In der Folge kann der Kommanditanteil nur unter Einschluss der darauf lastenden Haftung auf einen Neukommanditisten übertragen werden, denn dieser tritt mit allen Rechten, aber auch Pflichten in die Stellung des Altkommanditisten ein. Dem steht nicht entgegen, dass neben dem Neukommanditisten auch der durch die Übertragung des Kommanditanteils ausgeschiedene Altkommanditist für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 160 Abs. 1 HGB haftet, da es sich hierbei um eine eigenständige Nachhaftung handelt, die dem Gläubigerschutz dient. bb) Einer solchen Haftungsausweitung vom Alt- auf den Neukommanditisten wird entgegengehalten, es bestünde kein Bedürfnis, dass neben dem Altkommanditisten auch der Neukommanditist den Altgläubigern gegenüber - über die von ihm übernommene Einlage hinaus - hafte, da die Altgläubiger durch die Nachhaftung des Altkommanditisten ausreichend geschützt seien (LG Kleve, Urteil vom 9. August 2017, 1 O 312/16, J. a.a.O.). cc) Für eine solche teleologische Reduktion der Haftung auf den Altgläubiger besteht nach Auffassung der Kammer kein Erfordernis, denn die Haftungserstreckung auf den Neukommanditisten dient einen effektiven Gläubigerschutz. Ziel des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsrechts im Handelsgesetzbuch war ein hoher Gläubigerschutz, der gerade auch durch die Haftungserstreckung auf den Neukommanditisten gewährleistet wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Übertragung des Kommanditanteils im Belieben von Alt- und Neukommanditist steht, während die Altgläubiger hierauf keinen Einfluss nehmen können. Angesichts dessen ist eine teleologische Reduktion der fünfjährigen Nachhaftung auf den Altgläubiger nicht geboten, zumal den Neukommanditisten bei jeder Übernahme eines Kommanditanteils das Risiko trifft, das die Einlage nicht vollständig erbracht ist und er insoweit auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Dass ihn auch bei einer Herabsetzung der Einlage diese Nachhaftung trifft, ist der Übernahme eines Kommanditanteils immanent. 3. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 192.000 Euro festgesetzt. Dieser bemisst sich nach der Klageforderung in Höhe von 96.000 Euro und ist aufgrund der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gegenüber der finanzierenden Bank erhöht, da es sich um eine Hilfsaufrechnungen in Höhe der Klageforderung gemäß § 45 Abs. 3 GKG handelt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . L. H. Y.