Leitsatz: Rauschgifthandel und Waffenbesitz duch Mitglied des Motorradclubs "La Familia" Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 9 Monaten kostenpflichtig verurteilt. Die sichergestellten ca. 11.035 g Marihuana, 8.693 g Amphetamin sowie 8.428 g Ecstasy-Tabletten werden eingezogen. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen: 1) Revolver M 88 „Lady Rossi“, Kaliber 38 Spezial - Amadeo Rossi S.A. (Waffen-Nr.: W 461886) 2) 143 Schuss Munition Kal. 38 3) 22 Schuss Munition 9mm Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von 3.620,00 € angeordnet. - §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 2a, b WaffG, 52, 53, 73, 73a, 73c StGB - Gründe: Der arbeitslose Angeklagte, Schatzmeister des xy „"La Familia" – 100% Mafia and Crime“, der im Haus seiner Eltern ein umfangreiches Waffenlager unterhielt, fuhr von Sachsen-Anhalt aus in die Niederlande und erwarb dort – zwecks eigenhändigen gewinnbringenden Weiterverkaufs - gut 11 kg Marihuana (mit anteilig 1.116g THC), gut 8 1/2 kg Amphetamin (mit anteilig 1.052g Amphetamin-Base) sowie rund 8 1/2 kg Ecstasy-Tabletten (mit anteilig 1.411g MDMA-Base). Auf dem Rückweg fuhr er am 07.11.2018 mit den genannten Rauschgiften im Pkw über den Grenzübergang BAB 40/Straelen nach Deutschland. Der Angeklagte als Käufer wusste um die Art der von ihm transportierten Drogen sowie deren jeweilige ungefähre Menge. Die genauen (Wirkstoff-)mengen hielt er zumindest für möglich und nahm sie im Hinblick auf den angestrebten Verkaufsgewinn billigend in Kauf. Die am gleichen Tag durchgeführte Wohnungsdurchsuchung führte zum Auffinden von einem Springmesser, einem Opinel-Klappmesser, einem Einhandklappmesser, zwei Bajonetten, zwei Baseballschlägern, einer Machete und einem Teleskopschlagstock, einen Revolver (M 88 „Lady Rossi“ Kaliber 38) und 165 Schuss Munition. I. Feststellungen zur Person Der derzeit 30 Jahre alte Angeklagte wurde in Haldensleben bei Magdeburg geboren. Er wuchs zusammen mit seinen zwei Geschwistern - sein Bruder arbeitet als Motorenschlosser, seine Schwester in einem Logistikzentrum - im elterlichen Haushalt auf. Nach der Schule absolvierte er von 2005-2009 eine Ausbildung als Metallbauer. Anschließend war er in verschiedenen Betrieben tätig, wurde aufgrund im Jahr 2016 arbeitslos und ging fortan keiner legalen Beschäftigung mehr nach. Zuletzt bezog er monatlich 385 € Sozialleistungen. Unterkunft erhielt er im Haus seiner Eltern. Der Angeklagte war nie schwerer krank. Er hat auch nie zu viel Alkohol getrunken. Der Angeklagte hat seinen Führerschein vor ungefähr zehn Jahren erworben und musste ihn bislang auch nicht abgeben. Seine Freizeit verbringt er insbesondere bei dem von ihm mitbegründeten xy „La Familia" – 100% Mafia and Crime“ in Haldensleben, wo er die Position des Schatzmeisters bekleidet. Er hat rund 1.800.00 € Schulden, resultierend aus Handyverträgen und Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber der Handwerkskammer. Der Angeklagte hat hin und wieder, ganz gelegentlich Marihuana geraucht. Weitere Rauschgifte hat er nie konsumiert. Der Angeklagte gilt als nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Der Angeklagte reiste mit einem geliehenen PKW VW Golf von Haldensleben in die Niederlande und erwarb dort bei seinem Rauschgiftlieferanten 11.035,4 g Marihuana (mit anteilig 1.116,3g THC), 8.693,3 g Amphetamin (mit anteilig 1.052g Amphetamin-Base) sowie 8.428,6 g Ecstasy-Tabletten (mit anteilig 1.411g MDMA-Base), um diese anschließend eigenhändig gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die Drogen wurden in zwei schwarzen Nylontaschen im Kofferraum des von ihm geführten Fahrzeuges VW Golf bzw. in einer weiteren Kunststofftragetasche hinter dem Fahrersitz deponiert. Anschließend begab er sich auf die Rückreise. Am 07.11.2018 gegen 15:10 Uhr fuhr er mit dem VW Golf und den genannten Rauschgiften aus den Niederlanden kommend über den Grenzübergang BAB 40/Straelen nach Deutschland. Der Angeklagte als Käufer wusste um die Art der von ihm transportierten und bewusst über die Grenze verbrachten Drogen sowie deren jeweilige ungefähre Menge. Die genauen (Wirkstoff-)mengen hielt er zumindest für möglich und nahm sie im Hinblick auf den angestrebten Verkaufsgewinn billigend in Kauf. Der Angeklagte wurde aufgrund einer Routinekontrolle durch die Beamten ZHS se, ZHS ng, ZHSin nn und ZOS ok kontrolliert. Die Betäubungsmittel konnten aufgefunden und sichergestellt werden. 2. Im Rahmen einer am selben Tag durchgeführten Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten in Haldensleben konnten in den nur von ihm bewohnten Zimmern - neben einem Springmesser, einem Opinel-Klappmesser, einem Einhandklappmesser, zwei Bajonetten, zwei Baseballschlägern, einer Machete und einem Teleskopschlagstock, die der Angeklagte ganz bewusst in einem Vitrinenschrank aufbewahrte - in einem Sideboard ein Revolver M 88 „Lady Rossi“, Kaliber 38 Spezial - Amadeo Rossi S.A. (Waffen-Nr. W 461886), 143 Schuss Munition Kal. 38 sowie 22 Schuss Munition 9mm aufgefunden und sichergestellt werden. Den Revolver und die Munition verwahrte der Angeklagte ganz bewusst versteckt in Pappkartons auf. Ebenfalls konnte Bargeld in seinem Zimmer in Höhe von 3.620,00 € aufgefunden sichergestellt werden, das aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften stammte. III. Beweiswürdigung Zur Person hat sich der Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen (I.) eingelassen, ergänzt um den in der Hauptverhandlung verlesenen Registerauszug. Er habe eine schöne Kindheit gehabt. Dass er keine Lust habe zu arbeiten, das stimme nicht. Zur früheren Mitgliedschaft bei den „Hells Angels“ wolle er nichts sagen; er fahre halt gerne Motorrad. Zur Sache (II.) hat er sich über seinen Verteidiger, dessen Angaben er als zutreffend bezeichnet hat, glaubhaft geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Er räume die angeklagten Taten ein, er bereue die Taten, er bestreite das nicht, das stimme so, er habe das Geld benötigt. Das Geständnis des Angeklagten deckt sich im Umfang der vorstehenden Feststellungen (II.) auch mit den glaubhaften Angaben des Aufgriffsbeamten ZHS se. Dieser bestätigte insofern übereinstimmend mit dem Angeklagten, dass er zusammen mit seinem Kollegen im Rahmen einer Routinekontrolle beobachtet habe, wie der Angeklagte am 07.11.2018 nachmittags gegen 15:10 Uhr als Fahrer des PKW VW Golf aus den Niederlanden kommend über den Grenzübergang BAB 40/Straelen nach Deutschland einreiste. Seine Angaben sind auch glaubhaft. Der Zeuge beschränkte sich nicht auf die Wiedergabe des Kerngeschehens, sondern vermochte zahlreiche Details zu schildern. Er gab etwa auch an, dass der Angeklagte bei Auffinden der Drogen sofort spontan geäußert habe, dass es sich - neben den eindeutig als Ecstasy zu identifizierenden Drogen - bei den weiteren Substanzen um „Marihuana“ und „Speed“ handeln würde. Die geständige Einlassung des Angeklagten auch bezüglich des eigenhändigen gewinnbringenden Weiterverkaufs ist glaubhaft. Dafür spricht zunächst, dass er zu treffend Kenntnis von den ganz unterschiedlichen, von ihm mitgeführten Substanzen hatte. Dagegen waren seine zunächst getätigten Angaben in der Beschuldigtenvernehmung nach dem Aufgriff hinsichtlich eines Ausflugs mit drei Hells-Angels-Freunden nach Duisburg und die dortige zufällige Beauftragung in einer Gastwirtschaft durch einen Unbekannten mit dem Spitznamen „idurb“ nicht nur sehr lebensfremd, sondern – wie der Angeklagte noch am Ende der Beschuldigtenvernehmung einräumte - erlogen. Insofern hat der Angeklagte an diesem Sachverhalt auch in der Hauptverhandlung nicht mehr festgehalten. Demgegenüber konnte auch im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung eine erhebliche Menge Bargeld aufgefunden werden, die aus den bescheidenen legalen Einkünften des verschuldeten Angeklagten nicht resultieren können, sich allerdings mit vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften erklären lassen. Für eine derartige Verstrickung in kriminelle Verhaltensweisen spricht auch seine Zugehörigkeit zu einem von ihm mitbegründeten Motorrad-Rockerclub, der mit kriminellen Verhaltensweisen wirbt („100% Mafia and Crime“) und bei dem er eine führende Position eingenommen hat. Hierzu passen auch die polizeilichen Erkenntnisse, wie der Zeuge G2 in der Hauptverhandlung berichtete, nach denen die örtliche Polizei ihn als möglichen „Dealer“ in Verdacht hat. Der Angeklagte wusste auch als Käufer der Drogen bzw. als späterer Verkäufer derselben um die Art und die ungefähre Menge der transportierten Drogen. Die genannten genauen Werte, insbesondere auch den Wirkstoffgehalt, hielt der Angeklagte, für möglich und nahm sie zumindest billigend in Kauf. Ihm kam es nur darauf an, die Drogen möglichst gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dies folgt neben der großen Menge der transportierten Drogen sowie des betriebenen Aufwandes auch aus der geständigen Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zur Art und (Wirkstoff-)menge der tatbetroffenen Rauschgifte beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des BKA vom 08.02.2019. Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen G2 hat die Auswertung des vom Angeklagten mitgeführten Handys, des Navigationssystems sowie der weiteren sichergestellten Beweismittel und Spuren bislang zu keinen weiteren Ermittlungserfolgen geführt. Die Feststellungen zur Tat 2. beruhen ebenfalls auf den geständigen Angaben des Angeklagten, die sich auch insofern mit denen des in der Hauptsache vernommenen Zeugen G2 decken. Dieser bestätigte, dass in dem vom Angeklagten bewohnten Zimmer neben einer ganzen Reihe weiterer in einer Vitrine verwahrter „Waffen“ – u.a. einem Springmesser, einem Opinel-Klappmesser, einem Einhandklappmesser, zwei Bajonetten, zwei Baseballschlägern, einer Machete und einem Teleskopschlagstock - in einem Sideboard – versteckt in Pappkartons – ein Revolver M 88 „Lady Rossi“, Kaliber 38 Spezial des Herstellers Amadeo Rossi S.A. (Waffen-Nr.: W 461886) sowie 143 Schuss Munition Kal. 38 und 22 Schuss Munition 9mm aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Zur Schuldfähigkeit Für eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen beim Angeklagten trotz des von ihm geschilderten gelegentlichen Rauschgiftskonsums bei beiden Taten keine Anhaltspunkte vor. Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, begründet nach ständiger Rechtsprechung (BGH NStZ 1990, 384; 1999, 448; 2001, 82 und 85) für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss namentlich unter Verwendung „harter“ Drogen zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt. Zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit kann auch die Angst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Angeklagte konsumierte lediglich die „weiche“ Droge Marihuana und dies auch nur gelegentlich. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsdepravation waren in der Hauptverhandlung nicht feststellbar; auch die langjährig im Umgang mit Rauschgiftkonsumenten erfahrenen Beamten haben entsprechendes nicht feststellen können, von Verhaltensauffälligkeiten - so die Beamten - könne keine Rede sein. Vielmehr habe der Angeklagte stets situationsgerecht agiert. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Rausch oder starken Entzugserscheinungen. Vielmehr war der Angeklagte bei der Tat Fall 1. in der Lage, das Rauschgiftgeschäft erfolgreich abzuschließen, das Fahrzeug über viele Stunden und viele Kilometer hinweg erfolgreich zu lenken. Auch eine bloße Angst vor Entzugserscheinungen war hier nicht gegeben, weil der Angeklagte eine ganz erhebliche Menge auch der von ihm präferierten Droge mit sich führt. Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen danach auch für die Tat Fall 2. nicht vor, bei der der Angeklagte eine ganze Reihe unterschiedlicher Waffen über eine längere Zeit aufbewahrte und ausstellte. IV. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG liegt bei Marihuana ab 7,5 g Tetrahydrocannabinol vor, die hier um ca. das 148-fache überschritten wurde. Eine „nicht geringe Menge“ liegt bei Amphetamin ab 10 g Amphetaminbase vor, die hier um ca. das 105-fache überschritten wurde. Eine „nicht geringe Menge“ liegt bei MDMA ab 30 g MDMA-Base vor, die hier um ca. das 47-fache überschritten wurde. Der Angeklagte hat den Einfuhrtatbestand als Fahrer des PKWs eigenhändig verwirklicht, war mithin insoweit Täter und nicht lediglich Gehilfe. Bezüglich des Handeltreibens war er als Einkäufer und (beabsichtigter) Verkäufer der Drogen ebenfalls Täter, weil er nicht nur Tatherrschaft hatte, sondern auch eigennützig handelte und die Tat auch als eigene – vor dem Hintergrund des erstrebten Verkaufserlöses – wollte und den entsprechenden Täterwillen aufwies. In Tatmehrheit (§ 53 StGB) hierzu hat er sich durch das Aufbewahren von Revolver und Munition in dem allein von ihm bewohnten Zimmer Zimmer des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit (§ 52 StGB) mit vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a, b WaffG schuldig gemacht. V. Strafzumessung 1. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist bzgl. der Tat Fall 1. der durch § 30 Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren vorsieht. Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG trotz des Geständnisses, der fehlenden Vorstrafen sowie der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe angesichts der ganz erheblichen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts nicht vorliegt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit dem tateinheitlich begangenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen weiteren Verbrechenstatbestand erfüllt hat. Eine Strafrahmenmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kommt dem Angeklagten nicht zu Gute. Er hat nicht in einer Weise Namen genannt oder andere Angaben zu Hinterleuten gemacht, die als Ansätze zu weiteren Ermittlungen hätten dienen können. Ein Aufklärungserfolg trat nicht ein. Innerhalb des Normalstrafrahmens hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat eingestanden hat. Darüber hinaus gilt er als nicht vorbestraft. Seine Haftempfindlichkeit ist dadurch erhöht, dass er sich erstmalig, getrennt von seiner Familie, in Haft befindet und eine gewisse Betäubungsmittelproblematik, auch wenn kein Fall der §§ 20, 21 StGB vorliegt, aufweisen mag. Strafmildernd wurde auch berücksichtigt, dass das Rauschgift sichergestellt werden konnte und somit nicht in den Verkehr gelangte. Zudem handelte es sich überwiegend um eine sog. weiche Droge. Darüber hinaus mag er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und seiner möglicherweise vorhandenen Betäubungsmittelproblematik tatgeneigter gewesen sein. Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, da er ja ohnehin zu einer weit längerfristigeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Strafschärfend musste sich ganz entscheidend auswirken, dass der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Rauschgifts um das rund 300-fache den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ überstieg. Darüber hinaus hat der Angeklagte neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen weiteren Verbrechenstatbestand schuldhaft verwirklicht. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für die Tat Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. 2. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist bzgl. der Tat Fall 2. der durch § 52 Abs. 3 WaffG bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Innerhalb des Normalstrafrahmens hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat eingestanden hat. Darüber hinaus gilt er als nicht vorbestraft. Seine Haftempfindlichkeit ist dadurch erhöht, dass er sich erstmalig, getrennt von seiner Familie, in Haft befindet und eine gewisse Betäubungsmittelproblematik, auch wenn kein Fall der §§ 20, 21 StGB vorliegt, aufweisen mag. Waffe und Munition konnten sichergestellt und eingezogen werden. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für Fall 2. unter Beachtung des § 47 StGB eine Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10,00 € gerade noch ausreichend. 3. Aus den genannten zwei Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der beiden Straftaten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten gebildet, wobei sich einerseits insbesondere das Geständnis strafmildernd, andererseits die erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Revolver und u.a. passende Munition) strafschärfend auswirkten. VI. Nichtanordnung einer Maßregel Nach alledem kam auch eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht in Betracht. Bereits das Vorliegen eines Hanges ist nicht sicher feststellbar, da der Angeklagte keine Einzelheiten zu seinem Lebenslauf und zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums geschildert hat. Er hat lediglich angegeben, ganz gelegentlich Marihuana zu rauchen. Zudem ist der Konsum nicht mitursächlich für die Taten gewesen. Das Rauschgiftgeschäft diente nicht der Finanzierung des Rauschgiftkonsums. Unabhängig davon wäre von einer Unterbringung schon wegen der auch aus anderen Gründen nicht gegebenen Erfolgsaussicht abzusehen, die sich bereits aus Gründen ergibt, die die Kammer - deren Berufsrichter als Mitglieder einer StVK seit Jahren für viele Untergebrachte gemäß § 64 StGB zuständig sind - auch ohne Beratung durch einen Sachverständigen beurteilen kann: Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte sich um eine etwaige Therapie weder bemüht, noch informiert hat, was insoweit eine Verhaltensänderung und damit eine erfolgreiche Therapie sehr unwahrscheinlich macht. VII. Nebenentscheidungen Die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes beruht auf § 33 BtMG, die Einziehung der Schusswaffe bzw. Munition auf § 73 StGB. Die Einziehung war in Höhe von 3.620,00 € gemäß §§ 73a, 73c StGB anzuordnen. Mindestens in dieser Höhe hat der Angeklagte Gelder aus vorangegangen Betäubungsmittelgeschäften erhalten. Der verschuldete Angeklagte verfügte lediglich über Sozialleistungen, mit denen sich die sichergestellten Gelder nicht erklären lassen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise nicht mehr die konkreten Geldscheine aus vorangegangen Betäubungsmittelgeschäften erhalten waren, war die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. Unterschrift