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Urteil

6 O 96/17

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2019:0516.6O96.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.075,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AN01 nicht mehr besteht und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Prämienansprüche hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.075,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AN01 nicht mehr besteht und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Prämienansprüche hat. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, dessen Vereinszweck der Tierschutz ist, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung, „dass der bei der Beklagten unterhaltene Rechtsschutzversicherungsvertrag … nicht mehr besteht und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Prämienansprüche hat“. Im Jahr 2013 leitete die Staatsanwaltschaft U. gegen mehrere Mitglieder des klagenden Vereins sowie dessen 1. Vorsitzende, Frau J., ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue und Betruges ein. Um sich der Vorwürfe zu erwehren, setzte sich Frau J. im Frühjahr 2016 mit dem Strafverteidiger Prof. Dr. N. in Verbindung. In dem Gebäude, in dem dieser seine Kanzlei unterhielt, befand sich auch das Büro des Versicherungsvertreters der Beklagten, des K.. Der Kläger verfügte nicht über eine Rechtsschutzversicherung. Aus diesem Grund nahm der Strafverteidiger mit Herrn G. telefonisch Kontakt auf. Nach anschließender Rücksprache mit Frau J. vereinbarte diese einen Termin mit Herrn G., der am 28.04.2016 in dessen Räumlichkeiten stattfand. An diesem Termin nahm neben Frau J. und Herrn G. noch Herr Z., ein Mitglied des klagenden Vereins, teil. Frau J. unterzeichnete unter dem 28.04.2016 ein „Angebot zum B. Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“ (Anlage BLD 5, Bl. 83 ff. d.A.). Die in dessen Teil I A 3. a) enthaltene Frage, ob den Repräsentanten der Gesellschaft Handlungen und / oder Unterlassungen bekannt seien, die behördliche Ermittlungen gegen zu versichernde Gesellschaften und / oder Personen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit rechtfertigen würden oder die auf ein anstehendes behördliches Ermittlungsverfahren hinweisen, ist durch das Setzen eines Kreuzes mit „nein“ beantwortet. Die Beklagte nahm den Antrag unter der Versicherungsscheinnummer AN01 an. Mit Schreiben vom 28.04.2016 übersandte die Beklagte an den Kläger einen Versicherungsschein betreffend „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“, Versicherungsbeginn 29.04.2016, sowie eine Beitragsrechnung über € 3.470,28. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9 - 14 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.05.2016 übersandte die Beklagte an den Kläger unter dem Betreff „Unterlagen zur Vertragsänderung“ neben dem Versicherungsschein betreffend „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ einen Versicherungsschein betreffend „Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“, Versicherungsbeginn 29.04.2016, sowie eine diesen Rechtsschutz betreffende Beitragsrechnung über € 10.605,23. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 15 - 20 d.A.) verwiesen. Den Beitrag in Höhe von insgesamt € 14.075,51 (= € 3.470,28 + € 10.605,23) zahlte der Kläger an die Beklagte. Auf das Versicherungsverhältnis finden die als Anlage BLD 1 (Bl. 52 - 77 d.A.) eingereichten Versicherungsbedingungen Anwendung; auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Danach gilt der Versicherungsfall im Straf-Rechtsschutz für Unternehmen mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens als eingetreten. Der von dem Kläger mandatierte Strafverteidiger N. bat in der Folgezeit mit Schreiben vom 06.03.2017 (Bl. 78 d.A.) um Kostendeckungszusage für seine anwaltliche Tätigkeit als Strafverteidiger in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27.03.2017 (Bl. 21 d.A.), dass kein Kostenschutz gewährt werden könne, da der Versicherungsfall mit Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und somit bereits im Jahr 2013 eingetreten sei und für vorvertraglich eingetretene Versicherungsfälle kein Rechtsschutz bestehe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2017 (Bl. 23 f. d. GA) erklärte der Kläger „die Anfechtung des Vertrages bzw. der Vertragserklärung, … die zum Vertragsschluss führte“, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 04.05.2017 auf, den gezahlten Betrag in Höhe von € 14.075,51 zu erstatten sowie zu bestätigen, dass der Vertrag aufgehoben ist und der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr von der Beklagten nicht weiter geltend macht werde. Dieses lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2017 (Bl. 25 d.A.) mit der Begründung ab, der Versicherungsvertreter G. habe bei Vertragsschluss keine Kostendeckung für ein bereits laufendes Ermittlungsverfahren erteilt und diesem sei bei Antragstellung das laufende Ermittlungsverfahren nicht bekannt gewesen. In der Folgezeit blieb die Beklagte nach weiterem Schriftverkehr bei ihrer ablehnenden Haltung. Der Kläger behauptet, der Strafverteidiger N. habe nach entsprechender Übereinkunft mit Frau J. im Frühjahr 2016 den Versicherungsvertreter G. auf die Möglichkeit angesprochen, für das laufende Ermittlungsverfahren Rechtschutzdeckung zu erhalten. Dies habe Herr G. bejaht, so dass Herr N. noch einmal ausdrücklich auf das bereits seit 2013 laufende Ermittlungsverfahren hingewiesen habe und Zweifel bekundet habe, weil das Ermittlungsverfahren bereits vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung eingeleitet worden war. Herr G. habe nichtsdestotrotz seine Behauptung wiederholt, dass auch für das laufende Ermittlungsverfahren Rechtsschutzdeckung zu erhalten sei. Im Rahmen des Gesprächs vom 28.04.2016 habe Frau J. Herrn G. ausdrücklich gefragt, ob das gegen sie laufende Ermittlungsverfahren von einer abzuschließenden Rechtsschutzversicherung gedeckt sei. Herr G. habe dies ausdrücklich bestätigt und Frau J. diverse Antragsformulare vorgelegt, die diese ohne Lektüre des Inhaltes im Vertrauen darauf, dass Herr G. ihr die Wahrheit sage, „blind“ unterzeichnet habe. Auf die Ansprache der Frau J. nach der Ablehnung der Deckungszusage habe Herr G. erklärt, dass der Versicherer auch rückwirkend Kostenschutz zusagen müsse und Herr N. vermutlich lediglich den Sachverhalt gegenüber der Beklagten falsch dargestellt habe. Der Kläger ist der Ansicht, es gehe vorliegend um die Anfechtung eines Versicherungsvertrages, der über mehrere Bausteine verfüge. Der Versicherungsvertrag sei durch arglistige Täuschung durch Herrn G. zustande gekommen. Zudem liege eine Falschberatung des Herrn G. vor, der zu einem Schadenersatzanspruch führe, der die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls begründe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 14.075,51 nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der bei der Beklagten unterhaltene Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AN01 nicht mehr besteht und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Prämienansprüche hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein Anfechtungsgrund habe nicht vorgelegen. Ein Beratungsverschulden ihres Versicherungsvertreters liege nicht vor. Es seien zwei rechtlich selbständige Versicherungsverträge abgeschlossen worden, einer betreffend „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ und ein weiterer betreffend „Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“. Unklar sei, ob lediglich der Vertrag betreffend den Strafrechtsschutz für Unternehmen angefochten sei. Die Beklagte behauptet, Herr G. habe bei Antragstellung nicht von einem bereits laufenden Verfahren gewusst. Vielmehr sei Frau J. mehrfach darauf hingewiesen worden, dass für ein bereits existierendes Ermittlungsverfahren kein rückwirkender Versicherungsschutz erlangt werden könne. Vor der Unterzeichnung des Antrags sei Herr G. diesen mit Frau J. durchgegangen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs sei Herrn G. durch Frau J. mitgeteilt worden, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem vorgeblichen Anspruch in Höhe von € 10.410,84. Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zahlung der Prämie zumindest für den „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe von jeweils € 3.470,28 (insg. € 10.410,84), weil nur der davon rechtlich selbständige Vertrag betreffend den „Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“ angefochten sei. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 16.05.2018 (Bl. 114 d.A.) Beweis erhoben durch die Vernehmung zweier Zeugen sowie durch die Anhörung der 1. Vorsitzenden des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.04.2019 (Bl. 160 ff. d.A.). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet sowohl hinsichtlich des Zahlungsantrags (nachfolgend zu I.) als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags (nachfolgend zu II.). I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf (Rück-) Zahlung der geleisteten Versicherungsprämie in Höhe von € 14.075,51. Dieser Anspruch folgt aus §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat seine auf den Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung angefochten, so dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und der Kläger deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung der auf Grund des nichtigen Vertrages gezahlten Versicherungsprämie hat. Im Einzelnen: 1. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Vorauszuschicken ist, dass Deckungsschutz durch die Beklagte für das bereits im Jahr 2013 eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht zu gewähren ist; dieses ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Der Versicherungsvertreter G., dessen Handeln der Beklagten zuzurechnen ist, hat den Kläger arglistig getäuscht, indem er in Kenntnis des Umstandes, dass für ein laufendes Ermittlungsverfahren in der Rechtsschutzversicherung kein Versicherungsschutz gewährt werden kann, gegenüber der für den Kläger handelnden 1. Vorsitzenden zum Ausdruck gebracht hat, dass auch für das gegen Mitglieder des Klägers bereits laufende Ermittlungsverfahren durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz gewährt werden könne. Davon ist die Kammer auf Grund der Anhörung der 1. Vorsitzenden des Klägers und der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Auf Grund der Bekundungen der 1. Vorsitzenden des Klägers, Frau J., und der Aussage des Zeugen Z. geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge G. jedenfalls in dem Gespräch am 28.04.2016 Kenntnis davon erlangt hat, dass seit geraumer Zeit gegen Mitglieder des Klägers und deren 1. Vorsitzende ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren lief, ferner dass dem Zeuge G. bekannt war, dass der Kläger wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens eine Rechtschutzversicherung zur Deckung der mit der Verteidigung in diesem Ermittlungsverfahren verbundenen Kosten abschließen wollte, und dass der Zeuge G. wider besseren Wissens zum Ausdruck gebracht hat, durch den sofortigen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung könne Deckungsschutz für das Tätigwerden des Strafverteidigers N. erreicht werden. Frau J. hat bekundet, Herrn G. in dem Gespräch am 28.04.2016 den Fall geschildert und darüber informiert zu haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie laufe und es bereits zu Hausdurchsuchungen bei ihr zu Hause sowie in den Räumen des Vereins gekommen sei. Herr G. habe gesagt, bei Herrn N. sei sie ja sehr gut aufgehoben, sie müsse noch am selben Tage eine Rechtsschutzversicherung abschließen und zwar bevor sie wieder zu dem Rechtsanwalt gehe und bevor sie eine Vollmacht für Herrn N. erteile, was zu dem Zeitpunkt noch nicht geschehen gewesen sei. Der Zeuge Z. hat ausgesagt, Herr G. habe schon bei der Begrüßung gesagt, er wisse, worum es gehe, Herr N. habe ihn - Herrn G. - informiert. Er - der Zeuge - habe Herrn G. auch einen Durchsuchungsbescheid betreffend seine Privatwohnung gegeben und diesen habe sich Herr G. durchgelesen. Herr G. habe gesagt, es würde noch funktionieren, die Verträge müssten aber noch heute unterschrieben werden. Erforderlich sei - so habe Herr G. gesagt - auch, dass die übrigen Vereinsmitglieder, gegen die ermittelt wird, einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließen, weshalb er - der Zeuge - die Adressen der übrigen Mitglieder genannt und zuvor mit diesen telefoniert habe. Auch an diese Mitglieder seien noch am selben Tag Policen unter dem 28.04.2016 rausgegangen. Herr G. habe gesagt, es sei ganz wichtig und auf jeden Fall erforderlich, dass die Verträge noch heute unterschrieben werden, damit er - der Zeuge - und die übrigen Mitglieder am nächsten Tag Rechtsanwalt N. offiziell beauftragen könnten. Die Bekundungen der Frau J. und des Zeugen Z. stimmen inhaltlich in den entscheidenden Punkten überein, sie sind jeweils in sich schlüssig, nachvollziehbar, und insgesamt überzeugend. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Bekundungen oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der als Partei gemäß § 141 ZPO angehörten Frau J.. Zwar ist die erfolgte Parteianhörung gemäß § 141 ZPO kein Beweismittel. Jedoch kann die Kammer gemäß § 286 ZPO allein - hier auch - auf Grund des Vortrages einer Partei im Rahmen ihrer Anhörung feststellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 249, 250 [Rn. 12], m. w. Nachw.). Der Überzeugung der Kammer steht die Aussage des Versicherungsvertreters G. nicht entgegen. Zwar hat dieser ausgesagt, noch zu wissen, dass Frau J. und Herr Z. bei ihm wegen besagter Rechtsschutzversicherung gewesen sind. An Details des Gesprächs vermochte er sich jedoch nicht zu erinnern. Er könne nicht beantworten, warum eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden sollte; die Motive von Frau J. und Herrn Z. habe er nicht gekannt. Der Zeuge bekundete, zu glauben, dass das Gespräch durch Vermittlung des Herrn N. zustande gekommen sei. Ob Herr N. ihm geschildert habe, was der Grund für die Vermittlung gewesen ist, wisse er - der Zeuge - aber nicht mehr. Er erinnere sich auch nicht, ob Herr N. ihm mitgeteilt habe, dass ein Ermittlungsverfahren bereits laufe und es deshalb eilig sei, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Auch erinnere er sich nicht daran, wie er im konkreten Fall die Bedarfsanalyse durchgeführt hat. Insgesamt habe er an die damaligen Gespräche keine Erinnerungen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, ob Herr Z. einen Durchsuchungsbeschluss vorgelegt hatte. Wenn der Zeuge trotz dieser vorgegebenen Erinnerungslücken bekundet, er hätte darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht versicherbar sei, wenn ihm tatsächlich ein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt worden wäre, so schenkt die Kammer dem Zeugen keinen Glauben. Denn die Kammer hat auf Grund der Aussage des Zeugen und seines Aussageverhaltens den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge erkennbar von dem Bemühen getragen war, konkrete Angaben und konkrete Darstellungen zu vermeiden und sich diesen durch ein „nicht Erinnern“ zu entziehen. Schließlich hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass dem Zeugen G. allein schon auf Grund seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter bekannt war, dass in der Rechtsschutzversicherung durch einen erst noch abzuschließenden Vertrag Deckungsschutz für ein bereits laufendes Ermittlungsverfahren nicht gewährt werden kann, vielmehr dem Deckungsschutz ein Fall der sog. Vorvertraglichkeit entgegensteht. Solches ist im Übrigen auch der rudimentären Aussage des Zeugen G. zu entnehmen, wenn er bekundet, er hätte darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht versicherbar wäre, wenn ihm bei Antragsaufnahme ein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt worden wäre. Angesichts der alle etwaigen Zweifel an einer arglistigen Täuschung durch Herrn G. ausräumenden Beweisaufnahme hat die Kammer den ausschließlich von der Klägerin zu dem Beweisthema benannten und in dem Beweisbeschluss der Kammer vom 16.05.2018 als Beweismittel aufgenommenen Zeugen N. nicht mehr vernommen. Dessen Vernehmung war angesichts der Überzeugungsbildung der Kammer nicht mehr erforderlich. Der in das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.04.2019 aufgenommenen Erklärung der Kammer (vgl. Bl. 163 d.A.), sie werde Herrn N. nicht vernehmen, ist der Terminvertreter der Beklagten nicht entgegen getreten. Vielmehr hat auch er sodann - rügelos (§ 295 ZPO) - die Anträge gestellt und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt. 2. Indem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2017 die Anfechtung erklärt hat, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2017 Deckungsschutz wegen sog. Vorvertraglichkeit abgelehnt hatte, hat der Kläger die in § 124 Abs. 1 BGB normierte Anfechtungsfrist, wonach die Anfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen kann, gewahrt. 3. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, es handele sich bei dem „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ und dem „Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“ um zwei jeweils rechtlich selbständige Verträge und es sei unklar, ob sich die Anfechtung auch auf den „Baustein“ „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ beziehe bzw. der Kläger mache lediglich die Rückabwicklung des Straf-Rechtsschutzes geltend. Die Kammer vermag sich bereits nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, dass zwei rechtlich selbständige Verträge vorliegen. Zwar enthalten die Schreiben der Beklagten vom 28.04.2016 und vom 03.05.2016 auf ihren jeweiligen Seiten 2 den Passus „Der B. Rechtsschutz ermöglicht den Abschluss mehrerer rechtlich selbständiger Verträge. Sie haben folgende Verträge geschlossen: …“, im Schreiben vom 03.05.2016 weiter: „… • Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz / • Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“. Dem steht aber entgegen, dass nach dem unstreitigen Parteivorbringen dem Vertragsschluss lediglich eine Erklärung (Unterschrift) zugrunde liegt. Darüber hinaus behandelt die Beklagte den „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ und den „Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“ einheitlich unter „Ihr B. Rechtsschutz“ mit einer einzigen, einheitlichen Versicherungsnummer. Hinzu kommt, dass die Beklagte in dem Betreff ihres Schreibens vom 03.05.2016, in dem sie den Versicherungsschein betreffend den „Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“ übersendet, von „Unterlagen zur Vertrags änderung “ (Hervorhebung diesseits) spricht. Eine Vertrags änderung bedeutet die Änderung eines bestehenden Vertrages; es bleibt bei diesem einen, lediglich geänderten Vertrag; eine Vertrags änderung führt nicht zu einem weiteren selbständigen Vertrag. Im Lichte dieser Erwägungen erstreckt sich die Anfechtungserklärung des Klägers, mit der er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung angefochten hat, zwanglos auf beide „Bausteine“, sowohl den „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ als auch den „Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“, zumal der Kläger in seinem anwaltlichen Anfechtungsschreiben im Betreff die einheitliche Versicherungsnummer aufgeführt hat. Unerheblich ist der Umstand, dass die Beklagte für beide „Bausteine“ jeweils getrennte Beitragsrechnungen ausweist. Aber selbst dann, wenn - quod non - von zwei rechtlich selbständigen Verträgen auszugehen wäre, hätte der Kläger durch seine mit Schriftsatz vom 20.04.2017 erklärte Anfechtung beide Verträge und nicht lediglich denjenigen betreffend den „Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“ angefochten. Ersichtlich stehen beide Komponenten in einem untrennbaren Zusammenhang. Die eine Komponente steht und fällt mit der anderen Komponente. Eine separate Erklärung betreffend den „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ hätte der Kläger nicht abgegeben, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass Rechtsschutz für das laufende Ermittlungsverfahren wegen sog. Vorvertraglichkeit nicht gewährt werden wird. Davon ist bereits deshalb auszugehen, weil der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass er eine Rechtsschutzversicherung nur deshalb habe abschließen wollen, weil gegen einen Teil seiner Mitglieder und die 1. Vorsitzende ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren lief. Dieser auf Seite 4 der Klageschrift dargelegten und von Frau J. und dem Zeugen Z. im Rahmen der Beweisaufnahme überzeugend geschilderten Motivation ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Bei einer solchen Sachlage ist die Erklärung, wonach „die Anfechtung … der Vertragserklärung …, die zum Vertragsschluss führte“ (Bl. 24 d.A.) erklärt wird, zwanglos so zu verstehen, dass sie sich auf das gesamte, den Rechtsschutz betreffende Rechtsverhältnis der Parteien bezieht. Es bleibt festzuhalten, dass sich die Anfechtung sowohl gegen den „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ als auch den „Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“ richtete. Der Vertrag betreffend beide „Bausteine“ ist deshalb gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. 4. Rechtsfolge der Nichtigkeit des gesamten, den Rechtsschutz betreffenden Vertragsverhältnisses der Parteien ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der insgesamt entrichteten Versicherungsbeiträge, da die Beklagte diese zu Unrecht, nämlich ohne vertragliche Grundlage, erhalten hat (§ 812 Abs. 1 BGB). Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung bleibt ohne Erfolg. Der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch in Gestalt der Versicherungsbeiträge für die Jahre 2017 bis 2019 für den „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ besteht nicht. Denn das Vertragsverhältnis ist - wie vorstehend dargestellt - auch insoweit von Anfang an nichtig. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. II. Der als negative Feststellungsklage auszulegende Antrag zu 2.) ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ist angesichts des Rühmens der Beklagten eines Anspruchs auf Zahlung ausstehender Versicherungsbeiträge zumindest für den „Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz“ zu bejahen. Das Feststellungsbegehren ist auch begründet, weil infolge der unter Pkt. I. dargestellten Nichtigkeit des gesamten, den Rechtsschutz betreffenden Vertragsverhältnisses der Parteien das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht und deshalb der Beklagten daraus auch keine Ansprüche zustehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: € 47.007,22 (= € 36.596,38 [Klage, Beschluss vom 29.11.2017] + 10.410,84 [Hilfsaufrechnung, § 45 Abs. 3 GKG]). S. E. Y.