Beschluss
4 T 108/19
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2019:0813.4T108.19.00
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Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Im Rahmen einer Kontrolle des Hauptzollamtes Duisburg wurde der Betroffene am 10.04.2019 in einem Asia-Imbiss im Rahmen einer Durchsuchung festgenommen. Er verfügte über keinen gültigen Reisepass und keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der Betroffene gab an, vor ca. vier Jahren mit der Absicht nach Deutschland eingereist zu sein, hier eine Arbeit aufzunehmen. Die Einreise erfolgte jedoch ohne entsprechende Dokumente und war daher bereits zum damaligen Zeitpunkt unerlaubt. Darüber hinaus ist der Betroffene bereits seit dem Jahr 2013 bei der AOK als Arbeitnehmer versichert, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er sich bereits länger als vier Jahre in der Bundesrepublik aufhält, um hier einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Der Betroffene gab bei der Befragung durch die Ausländerbehörde vor, slowenische Staatsangehöriger zu sein. Von dieser Behauptung rückte er auch dann nicht ab, als er mit den Ermittlungen in Slowenien konfrontiert wurde, wonach er kein slowenische Staatsangehöriger sei. Der Antragsteller erließ am 11.04.2019 eine Abschiebungsanordnung unter Wegfall der Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Aufgrund des unerlaubten Aufenthalts, der Identitätstäuschung und dem offenbar großen wirtschaftlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland sei die Gewährung einer Ausreisefrist entbehrlich gewesen, weil aufgrund des Verhaltens des Betroffenen Fluchtgefahr bestehe und ohne Dokumente ohnehin seine Ausreise nicht möglich sei. Wegen des Inhalts der Verfügung vom 11.04.2019 wird auf Bl. 46 der Ausländerakten verwiesen. Der Antragsteller beantragte am 11.04.2019, den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung bis zum 11.10.2019 in Abschiebungshaft zu nehmen und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen. Zur erforderlichen Haftzeit hat der Antragsteller ausgeführt, gültige Reisedokumente lägen nicht vor. Nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Dienststelle der Bundespolizei sei eine Passersatzpapierbeschaffung ohne die Vorlage von Sachbeweisen nicht innerhalb von drei Monaten möglich. Allerdings sei eine Zusage zur Passersatzausstellung bei korrekten Angaben im Passersatzantrag binnen einer Frist von fünf Monaten zu erlangen. Zudem könne bei einer Sammelvorführung bei einer Expertenkommission der vietnamesischen Botschaft in der ersten Woche im September die Identifizierung spätestens erfolgen. Die Passersatzpapiere (PEP) würden dann innerhalb von vier Wochen ausgestellt und der Flug parallel hierzu gebucht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Antrag vom 11.04.2019 (Bl. 4 bis 6 GA) verwiesen. Der Betroffene wurde am 11.04.2019 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll (Bl. 7 ff. GA). Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 11.10.2019 an. Mit Schriftsatz vom 04.05.2018, eingegangen am selben Tag, legte der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und beantragte, die Haft aufzuheben, seine sofortige Freilassung zu veranlassen und festzustellen, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe. Mit Schriftsatz vom 23.05.2019 begründete er die Beschwerde näher. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 30 ff. GA) verwiesen. Der Antragsteller teilte auf die Beschwerde mit Schreiben vom 29.05.2019 ergänzend mit, bei der Wohnungsdurchsuchung sei eine Geburtsurkunde aufgefunden worden, so dass nunmehr die Identität des Betroffenen auch ohne seine Mitwirkung zweifelsfrei feststehe. Das PEP-Verfahren laufe noch, so dass nicht abzusehen sei, wann die Abschiebung erfolgen könne. In einer Mail vom 07.06.2019 teilte der Antragsteller ergänzend mit, es sei nach dem Rückübernahmeabkommen mit der SR Vietnam innerhalb von drei Monaten mit einer Identifizierung der Personen zu rechnen, wenn deren vietnamesische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht sei, die Heimreisedokumente würden bei positiver Identifizierung innerhalb von zwei Wochen bei der Bundespolizei vorliegen, sodann seien zwei weitere Wochen für die Organisation der Flugbuchung erforderlich. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 21.06.2019 in der Weise teilweise ab, dass es die Haftzeit verkürzte und bis längstens zum 11.09.2019 anordnete, im Übrigen half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab. Aufgrund der neuen Entwicklung sei von einer kürzeren Haftzeit auszugehen. Der Betroffene wurde am 19.07.2019 abgeschoben. II. Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) lagen bis zur Abschiebung am 19.07.2019 (§§ 58, 62 Abs. 3 AufenthG) vor, so dass nicht festzustellen ist, dass der Betroffene durch die Haftanordnung in Form des Abhilfebeschlusses des Amtsgericht vom 21.06.2019 in seinen Rechten verletzt wurde. 1.) Der Antrag vom 11.04.2019 war zulässig. a) Der Antragsteller ist für die Stellung des Haftantrages nach § 71 AufenthG zuständig, weil der Betroffene seinen letzten Aufenthaltsort in Goch, Kreis Kleve, hatte. Das Amtsgericht Kleve und nachfolgend das Landgericht Kleve sind zur Entscheidung berufen, weil der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts bzw. Landgerichts Kleve aufgegriffen wurde, § 416 Abs. 1 Satz 1 FamFG. b) Der Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn er die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011, AZ. V ZB 50/11). Dies ist vorliegend beim Antrag vom 11.04.2019 der Fall. Der Betroffene wird namentlich unter Angabe seines Geburtsdatums und seines Geburtsortes bezeichnet und der Aufgriffsort genannt. Weitere Angaben zur Person des Betroffenen zu dessen Identifizierung sind nicht zwingend erforderlich. Sie waren auch nicht möglich, weil der Betroffene zwar angegeben hat, in Goch zu wohnen, die Adresse dort aber nicht angeben konnte (oder wollte). Die Notwendigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft und die Haftgründe des § 62 Abs. 3 AufenthG werden ebenfalls angegeben. Der Zielstaat der Abschiebung (Sozialistische Republik Vietnam) ergibt sich ausdrücklich aus der Antragsschrift. Die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung wird unter Angabe konkreter Zeiträume, die für die Vorbereitung der Abschiebung erforderlich sind, vorgetragen. Der Antrag enthält ebenfalls Angaben dazu, aus welchem Grunde der Betroffene verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zu den Voraussetzungen der Durchführbarkeit der Abschiebung ist hinreichend vorgetragen, insbesondere sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, die die Durchführbarkeit der Abschiebung zweifelhaft erscheinen lassen. Der Antrag enthält schließlich auch Ausführungen, aus welchem Grunde das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. Zur Ausreisepflicht des Betroffenen und der Rückkehrentscheidung enthält der Antrag ebenfalls hinreichende Angaben. 2.) Der Antrag war bis zur Abschiebung auch begründet. a) Voraussetzung für die Anordnung der Abschiebungshaft ist zunächst das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung, wonach der Betroffene verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; diese Anordnung darf noch nicht durch eine Ausreise verbraucht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, AZ. V ZB 244/11 und Beschluss vom 01.10.2015, AZ. V ZB 44/15, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Betroffene ist aufgrund der Verfügung der Antragstellerin vom 11.04.2019 vollziehbar ausreisepflichtig, denn in dieser Verfügung wurde die Abschiebung des Betroffenen und die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Bl. 46 ff. Ausländerakten). Die Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass die Kammer grundsätzlich an die der Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte gebunden ist, es sei denn, es lägen – anders als hier – Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit vor. Zu überprüfen sind nur der Zweck, eine mögliche Zweckverfehlung oder die Unmöglichkeit der Zweckerreichung durch die Abschiebungshaft. Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az.: 15 W 435/04 m.w.N. zitiert nach Juris). Es handelt sich insoweit um die Folgen der vom Gesetzgeber gewollten S-Weg. b) Es liegen die im Antrag genannten Haftgründe vor. (1) Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG ist gegeben. Gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Hiermit hat der Gesetzgeber einen Umstand ausdrücklich aufgeführt, der schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Verdacht einer Entziehungsabsicht begründen konnte. Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass sich der Ausländer der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht entziehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2016, AZ. V ZB 24/16, Rdn. 9, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn der Betroffene hat gegenüber dem Antragsteller angegeben, slowenischer Staatsangehöriger zu sein und sich nach seinen Angaben für 8.000,00 Euro gefälschte Papiere beschafft, mit denen er in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten und in der Lage sein wollte, zu Besuch nach Vietnam zu reisen. Dies hat er offensichtlich zu dem Zweck getan, sich der anderenfalls drohenden Abschiebung zu entziehen. Ein Haftgrund liegt auch dann vor, wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Dies hat der Betroffene getan, denn er hat bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht ausdrücklich erklärt, nicht dauerhaft nach Vietnam zurückkehren zu wollen. (2) Darüber hinaus liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor. Denn der Betroffene ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. (3) Schließlich liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG vor. Nach § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr darin liegen, dass der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 AufenthG (Einschleusen von Ausländern) gezahlt hat, „die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren“. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung des Gesetzgebers, dass Schleuser nicht selten einen Betrag von 3.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro pro Person verlangen und es sich dabei für den Betroffenen um erhebliche Aufwendungen handeln könne, die er nicht vergeblich getätigt haben will; dies könne daher ein Gesichtspunkt sein, der den Ausländer motiviere, sich einer Rückführung zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2017, AZ. V ZB 115/16, Rdn. 5, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Denn der Betroffene hat bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht eingeräumt, sich gefälschte oder verfälschte Papiere zum Preis von 8.000,00 Euro verschafft zu haben, um dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen, aber auch zu Besuch nach Vietnam reisen zu können. Aufgrund dieser erheblichen Geldausgabe muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene motiviert ist, sich seiner Rückführung zu entziehen. c) Die Anordnung der Haft ist nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unzulässig. Denn ein milderes Mittel, mit dem das Ziel der Abschiebungshaft ebenfalls erreicht werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es kommen ersichtlich keine milderen Mittel in Betracht. Die Ausführungen sind hierzu ausreichend. Der Betroffene selbst macht keine Angaben dazu, auf welche Weise durch mildere Mittel seine Abschiebung ebenfalls sichergestellt werden könnte. Abschiebehindernisse sind nicht ersichtlich und vom Betroffenen auch nicht dargetan. d) Das Amtsgericht hat die Haft in einer zulässigen Länge angeordnet. Die Antragstellerin hat hinreichend ausgeführt, dass nach den Angaben der zuständigen Stelle der Bundespolizei im konkret vorliegenden Fall zunächst Passersatzpapiere zu beschaffen sind, wofür ein Zeitraum von zunächst fünf Monaten erforderlich ist. Sodann seien die weiteren Vorbereitungen zu treffen, so dass insgesamt die Anordnung der Sicherungshaft für sechs Monate nicht zu beanstanden war. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AufenthG lagen vor. Die Vorschrift des § 62 AufenthG enthält im Hinblick auf die zulässige Haftdauer eine abgestufte Regelung. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lässt erkennen, dass Abschiebungshaft in der Regel nicht länger als drei Monate dauern soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Rdn. 6, zitiert nach Juris). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung bis zu sechs Monaten ist zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 AufenthG) (vgl. BGH, a.a.O.). Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die – von ihm zurechenbar veranlasst – dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend bei der ursprünglichen Haftanordnung durch Beschluss vom 11.04.2019 erfüllt. Denn der Betroffene besaß bei seinem Aufgriff keine Papiere, mit denen seine wahre Identität hätte nachgewiesen werden können. Er gab sich zudem als slowenischer Staatsangehöriger aus, so dass die Verzögerung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren und der Prognose der erforderlichen Haftzeit zu seinen Lasten gingen. Es war aufgrund der Angaben der Bundespolizei aber davon auszugehen, dass innerhalb von sechs Monaten auch ohne Dokumente eine Identitätsfeststellung, Ausstellung von Reisedokumenten und die Abschiebung möglich sein würde. Aufgrund der Beschwerde und der nachfolgenden Informationen des Antragstellers hat das Amtsgericht die Haftzeit in der gebotenen Weise verkürzt, weil nach dem Auffinden der Geburtsurkunde ein Dokument vorhanden war, das die Identität des Betroffenen als vietnamesischem Staatsangehörigen hinreichend nachwies, so dass die Prognose für die erforderlichen Haftzeit korrigiert werden konnte. e) Die vor der Abschiebung erforderliche Entscheidung über die Befristung der Abschiebungswirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2015, AZ. V ZB 194/14, Rdn. 6 ff., zitiert nach Juris) liegt vor. Denn die Verfügung des Antragstellers vom 11.04.2019 enthält auch die Befristung der Sperrwirkungen auf 5 Jahre. f) Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht erforderlich. g) Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist unter Hinzuziehung eines Dolmetschers in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt, wobei dem Betroffenen der Sachverhalt des Antrages übersetzt und eine Abschrift des vollständigen Antrages des Antragstellers ausgehändigt wurde. h) Der Betroffene ist haftfähig. Gründe, an der Haftfähigkeit zu zweifeln, sind weder dargetan noch ersichtlich. 3.) Der Asylantrag vom 15.04.2019 war kein Grund für die Annahme, die Abschiebung könne nicht binnen der angenommenen Frist erfolgen oder die Haft müsse aufgehoben werden. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG steht ein Asylantrag, der – wie im vorliegenden Fall – erst gestellt wurde, als sich der Betroffene bereits in Abschiebungshaft befunden hat, zunächst keinen Grund dar, den Haftbefehl aufzuheben. Der Betroffene wäre zwar spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus der Haft zu entlassen gewesen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn in dieser Zeit über den Asylantrag abschlägig entschieden wird. Der Antrag des Betroffenen ist durch das BAMF mit Bescheid vom 29.04.2019, also innerhalb dieser Frist von vier Wochen, als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. 4.) Von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen wird abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar. Hiervon kann aber abgesehen werden, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, AZ. V ZB 222/09, Rdn. 13, zitiert nach Juris) oder wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen, unter denen vorliegend von einer Anhörung abgesehen werden konnte, liegen vor. Zudem ist der Betroffene mittlerweile abgeschoben worden, so dass ein Anhörung auch nicht mehr möglich ist. III. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG. IV. Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG). Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe ist nicht anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . 3 Unterschriften