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Beschluss

120 Qs 23/20 120 Qs 24/20

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2020:0407.120QS23.20.120QS2.00
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Leitsätze

Hat im selbstständigen Einziehungsverfahren das erstinstanzliche Gericht keinen Eröffnungsbeschluss erlassen, obwohl dies ausführbar war, liegt ein Verfahrensfehler vor, dessentwegen die in der Sache ergangene Entscheidung auf dei dagegen eingelegte Beschwerde aufzuheben ist. Der Verfahrensfehlerzwingt indes das Beschwerdegericht nicht dazu, das Verfahren einzustellen. Vielmehr kann das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens nachholen (Abweichung von OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2019-1WS165/18). Zu dieser Entscheidung in der Sache ist das Beschwerdegericht nicht befugt, wenn das erstinstanzliche Gericht sich noch nicht dazu geäußert hat, ob es in der Sache durch Beschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden will.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 26.02.2020 aufgehoben und das selbstständige Einziehungsverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Kleve eröffnet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat im selbstständigen Einziehungsverfahren das erstinstanzliche Gericht keinen Eröffnungsbeschluss erlassen, obwohl dies ausführbar war, liegt ein Verfahrensfehler vor, dessentwegen die in der Sache ergangene Entscheidung auf dei dagegen eingelegte Beschwerde aufzuheben ist. Der Verfahrensfehlerzwingt indes das Beschwerdegericht nicht dazu, das Verfahren einzustellen. Vielmehr kann das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens nachholen (Abweichung von OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2019-1WS165/18). Zu dieser Entscheidung in der Sache ist das Beschwerdegericht nicht befugt, wenn das erstinstanzliche Gericht sich noch nicht dazu geäußert hat, ob es in der Sache durch Beschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden will. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 26.02.2020 aufgehoben und das selbstständige Einziehungsverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Kleve eröffnet. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Betroffenen xxxx Dd und xxxx Dd vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve die Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens beantragt, mit dem sie die Einziehung von Bargeld in Höhe von 217.950 € sowie weiterer 21.500 Schweizer Franken erstrebt. Das Geld war bei den Betroffenen am 07.08.2020 bei der Einreise aus den Niederlanden entdeckt und sichergestellt worden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der weitere Beteiligte Ke vorgetragen, dass es sich um sein Geld handele, das er dem Beteiligten Dd zum Zwecke der Bezahlung von PKW in den Niederlanden übergeben habe, wobei die Zahlung jedoch gescheitert sei, sodass man das Geld wieder nach Deutschland habe bringen wollen. Das gegen die Beteiligten Dd und Dd eingeleitete Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ist eingestellt worden. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.02.2020 die Einziehung des Geldes angeordnet. Gegen die Entscheidung richten sich die sofortigen Beschwerden der Beteiligen Dd und Ke. II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig und haben in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 26.02.2020 ist aufzuheben, weil das Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, der einer Entscheidung in der Sache entgegensteht. Denn das Amtsgericht hat es versäumt, vor seiner Entscheidung die Antragsschrift den Beteiligten zuzuleiten und sie aufzufordern zu erklären, ob sie die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wollen (§ 201 StPO); darüber hinaus hat das Amtsgericht keinen Beschluss darüber gefasst, ob es das Einziehungsverfahren eröffnet (§ 203 StPO). Die genannten Vorschriften sind im selbstständigen Einziehungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit dies ausführbar ist (§ 435 Abs. 3 S. 1 StPO). Hier sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die der Durchführung eines mit dem Eröffnungsbeschluss endenden Zwischenverfahrens entgegenstehen: Die Anschriften der Beteiligten sind bekannt; darüber hinaus sind die Beschwerde führenden Beteiligten anwaltlich vertreten, sodass der Zustellung der Antragsschrift und der Durchführung des Zwischenverfahrens keine Hindernisse entgegenstehen. Die Eröffnung des Verfahrens nach § 203 StPO erfordert eine eindeutige Willenserklärung des Gerichts hinsichtlich der nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen beschlossenen Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung bzw. hier des Antrags zur Durchführung des Einziehungsverfahrens. Zwar kann die Entscheidung über die Zulassung des Antrags in konkludenter Form ergehen, dies ist jedoch nicht erfolgt. Auch in dem Beschluss vom 26.02.2020 als solchem kann die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nicht liegen, da die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens der Entscheidung in der Sache vorauszugehen hat und nicht mit dieser zusammenfallen darf (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2019 – 1 Ws 165/18 –, Rn. 1-5, juris, mit weiteren Nachweisen). Soweit das OLG Bamberg daraus jedoch die Schlussfolgerung zieht, dass das Verfahren bereits wegen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses, der auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden könne, einzustellen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Diese Rechtsfolge gilt für das Strafverfahren, in dem über die Schuld und ggf. die Strafe des Beteiligten zu entscheiden ist. Sie kann auf das selbstständige Einziehungsverfahren nicht übertragen werden. Dem fehlenden Eröffnungsbeschluss kommt im selbstständigen Einziehungsverfahren schon grundsätzlich nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Strafverfahren. Denn die Vorschriften über das Zwischenverfahren (§§ 199 bis 211 StPO) gelten für das selbstständige Einziehungsverfahren nicht vollständig und sind darüber hinaus in diesem Verfahren lediglich entsprechend und nur insoweit anzuwenden, als dies ausführbar ist (§ 435 Abs. 3 StPO). Angesichts des vom Gesetz bestimmten Vorbehalts der Ausführbarkeit kann die Sachentscheidung im selbstständigen Einziehungsverfahren gegebenenfalls auch ohne ein Zwischenverfahren und ohne die darin ergehende Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens ergehen. Darüber hinaus verweist § 435 Abs. 3 StPO nicht auf die Vorschrift des § 199 StPO, derzufolge im Strafverfahren allein das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht darüber entscheidet, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. Gerade auf die Vorschrift des § 199 StPO hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.04.1985, auf den sich das OLG Bamberg für seine Auffassung beruft, seine (in einem Strafverfahren ergangene) Entscheidung gestützt, wonach das Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nicht befugt ist (BGH, Beschluss vom 04.04.1985 – 5 StR 193/85 – zitiert nach juris, RdNr. 6). Vor diesem Hintergrund ordnet die Kammer an, dass das selbstständige Einziehungsverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Kleve als demjenigen Gericht, das im Fall der Strafverfolgung zuständig wäre (vgl. § 436 S. 1 StPO), zu eröffnen ist. Denn nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist die Anordnung der Einziehung des sichergestellten Bargelds zu erwarten. Zu einer eigenen Entscheidung in der Sache ist die Beschwerdekammer auch vor dem Hintergrund des § 309 Abs. 2 StPO nicht befugt, zumal noch nicht feststeht, ob die Sachentscheidung des Amtsgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil oder im Beschlusswege ergeht, worüber das Amtsgericht noch zu befinden hat (vgl. dazu § 436 Abs. 2 StPO i. V. m. § 434 Abs. 3 StPO). Nur in dem zuletzt genannten Fall wäre die Beschwerdekammer ggf. auch zur Entscheidung in der Sache berufen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 210 RdNr. 2a); bei einer Entscheidung durch Urteil wäre die Zuständigkeit der Berufungskammer des Landgerichts begründet. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass noch zu prüfen sein wird, ob im vorliegenden Verfahren eine unzulässige Doppelverteidigung (§§ 435 Abs. 3 S. 2, 428 Abs. 1 S. 2, 146 StPO) vorliegt. Ausweislich der von dem Beteiligten Dd vorgelegten Strafprozessvollmacht vom 08.08.2019 (Bl. 53 d. A.) ist Rechtsanwalt Dr. xy als dessen Verteidiger gewählt worden; darüber hinaus ist dieser Anwalt auch für den Einziehungsbeteiligten Ke aufgetreten (vgl. den Schriftsatz vom 16.12.2019, Bl. 89 f. der Akte). 3 Unterschriften