Leitsatz: Das nach § 17a Abs. 6 MRVG für die Verlängerung einer von der behandelnden Einrichtung als notwendig angesehenen Zwangsbehandlung des Patienten erforderliche Votum einer unabhängigen Fachärztin oder eines unabhängigen Facharztes setzt voraus, dass sich der beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin den Partienten selbst untersucht oder sich auf andere Weise ein unmittelbares Bild von seiner Person verschafft hat. Auch wenn das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich ein "Gutachten" verlangt, wird allein dieses Verständnis den Vorgaben gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/98) zum Schutz des Grundrechts des betroffenen Patienten auf und körperliche Unversehrtheit aufgestellt hat und die zur Einführung des § 17a MRVG durch das Gesetz vom 07.04.2017 geführt haben. Die Anordnung der von der LVR-Klinik Bedburg-Hau mit Schreiben vom 30.01.2020 angekündigten Zwangsbehandlung (Verabreichung vom 250 mg Haldol Decanoat alle 28 Tage, zusätzliche Behandlung mit Quetiapin 300 mg pro Tag) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller befindet sich Aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 18.08.2005 im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB. Durch diese Entscheidung war der zum Tatzeitpunkt 21 Jahre alte Antragsteller wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er tatbestandsmäßig und rechtswidrig, jedoch zumindest vermindert schuldfähig einen Raub (mit erheblichen gesundheitlichen Folgen für das Opfer) sowie Diebstahl in 10 Fällen (unter anderem zweimal zum Nachteil einer 92 Jahre alten Rentnerin, deren Altersdemenz er bei der Tat ausnutzte) und einen versuchten Diebstahl begangen hatte und aufgrund der festgestellten psychischen Störung (paranoide Schizophrenie als Unterform einer endogenen Psychose und multiple Substanzabhängigkeit) eine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB vorlag Der Antragsteller griff bereits in seiner Jugend zu Marihuana und nahm mit 17 Jahren Ecstasy. Später konsumierte er auch Amphetamin, Kokain sowie Heroin. Schon früh kam es zur Straftaten. Von seiner Freundin trennte sich der Antragsteller kurz nach der am 03.11.2001 erfolgten Geburt seines Sohnes. Er betätigte sich als Rauschgifthändler, was jedoch in der Zeit nach 2002 wegen krankheitsbedingter Auffälligkeiten nicht mehr funktionierte. Im Frühjahr 2002 brach bei dem Antragsteller die paranoide Schizophrenie aus. Er hatte Halluzinationen. Wegen Drogenkonsums und schizophrener Psychose kam es in den Jahren 2002 bis 2004 zu sieben stationären Aufenthalten in der Psychiatrie (teils freiwillig, teils auf der Grundlage des PsychKG). Einer längerfristigen Erwerbstätigkeit ist der Antragsteller nicht nachgegangen. Der Antragsteller befindet sich seit dem 07.12.2004 (zunächst aufgrund einer einstweiligen Unterbringung) im Maßregelvollzug; das Urteil vom 18.08.2005 ist am selben Tag rechtskräftig geworden. Im Rahmen der jährlich durchzuführenden Überprüfungen, ob die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung oder für erledigt zu erklären ist, hat die Kammer (große Strafvollstreckungskammer) zuletzt mit Beschluss vom 09.10.2019 im Verfahren 181 StVK 144/19) die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und in ihrer Entscheidung ausgeführt: „… Die 2005 begonnene Behandlung des Untergebrachten verlief zunächst schleppend und wechselhaft. Im März 2007 konnte der Untergebrachte von der besonders gesicherten Station 29 auf die Station 25.1/2 verlegt werden. Nach anfänglichen Problemen unter anderem in der Arbeitstherapiebereich stabilisierte er sich deutlich; er nahm regelmäßig an den Therapien teilt, auch an der Arbeitstherapie. Die Gewährung von Lockerungen war dabei noch nicht zu verantworten … Im Berichtszeitraum 2009/2010 zeigte der Untergebrachte ein wechselhaftes psychisches Stimmungsbild. Bei ihm traten psychotische Gedanken auf, die mehrfach eine Umstellung der Medikation erforderlich machten. Aber auch dies führte noch nicht zu einer ausreichenden Verbesserung des Zustandsbildes. Vielmehr trat zeitweise eine weitere Verschlechterung ein, die dazu führte, dass die bewilligten Lockerungen (Ausgang bis zum Gemeindezentrum) zeitweise ausgesetzt werden mussten. Im Berichtszeitraum 2010/2011 setzte sich dieses Verhalten fort. Im ersten Halbjahr 2011 deutete sich eine psychische Dekompensation an; der Untergebrachte berichtete über psychotische Symptome und verstärkte Müdigkeit, sodass er auf die geschlossene Station verlegt werden musste. Anfang Juni 2011 konsumierte er Marihuana, zudem verweigerte er teilweise seine Medikation. Ende Juni 2011 griff er einen Mitpatienten tätlich an, mit dem er bereits zuvor in Konflikt geraten war, sodass er isoliert werden musste. Dies wiederholte sich, ein drittes Mal musste er nach massiver Bedrohung auch von Pflegepersonal sogar unter Amtshilfe der Polizei isoliert werden. Die Delikts und Krankheitsproblematik konnte nur begrenzt aufgearbeitet werden. Der Untergebrachte sah sich selbst als Opfer der Geschehnisse an. Er wurde am 29.09.2011 von der Station 28 zunächst in den Kriseninterventionsbereich der Station F 1.1 und im Anschluss auf die geschlossene Forensik-Station F 1.2 verlegt, wo er sich ab dem 07.10.2011 befand. Hintergrund war, dass ein akut psychotisches Zustandsbild auftrat, der Untergebrachte in regelmäßigen Abständen die Arzneimitteleinnahme verweigerte, aggressive Verhaltensweisen gegenüber dem Klinikpersonal und Mitpatienten zeigte und sich schwer von den Frauen der gemischtgeschlechtlichen Station 28 abgrenzen konnte und diese in seine psychotisch motivierten Gedankengänge mit einbezog. Zudem fiel es dem Untergebrachten schwer, eine konstante Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Zeitweise lag er trotz mehrmaligen Weckens bis nachmittags im Bett. Die Therapiemotivation war sehr schwankend. Eine intrinsische Medikamentencompliance bestand nicht, ebenso wenig eine hinreichende Akzeptanz und Verständnis bezüglich der Diagnose einer schizophrenen Psychose … Im Berichtszeitraum 2013 befand er sich auf der weiterführenden Therapiestation F 3.2 der hochgesicherten Forensik-Neubauten. Dort integrierte er sich gut und zeigte sich kooperativ, blieb morgens jedoch oft im Bett liegen, was die Therapie beeinträchtigte. Aufgrund von Fortschritten Ende 2013 genehmigte die Klinik erste unbegleitete (zielgerichtete) Ausgänge. Im Berichtszeitraum 2014 konnte der Untergebrachte einen größeren Konflikt mit einem Mitpatienten nur durch die kurzzeitige Verlegung auf die Krisenstation lösen. Bei der Therapie kam es meist zu keinen inhaltsvollen Gesprächen. Die Thematisierung der Drogenproblematik konnte nicht erfolgen. Bei der MKT-Gruppentherapie fehlte er häufig; die Therapie musste dann abgebrochen werden. Anfang 2014 wurde ein begleiteter Besuch zu den Eltern nach Duisburg beanstandungsfrei durchgeführt. Am 08.03.2014 missbrauchte er jedoch einen gewährten und begleiteten Ausgang und flüchtete in die Niederlande, wo er Cannabis konsumierte und dann von der Polizei aufgegriffen wurde. Daraufhin mussten alle Lockerungen zurückgenommen werden … Die Medikamentencompliance war auch in der Folgezeit weiterhin brüchig. Kurz vor Weihnachten 2014 verweigerte er die Medikation. Es kam daraufhin zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes. Im Januar 2015 musste er auf die Eingangsstation F 1.1 zurückverlegt werden. Im Berichtszeitraum 2015 waren zunächst psychotische Symptome und formale Denkstörungen festzustellen. Immer wieder kam es zu Konflikten mit Mitpatienten. Aufgrund seines angespannten Verhaltens mussten die Teilnahme des Untergebrachten an der Arbeitstherapie und der Campusausgang ausgesetzt werden. Nach einer Wiederauffrischung der Psychoedukation im Rahmen der Einzelgespräche ließ er sich zwischenzeitlich erneut auf eine medikamentöse Behandlung ein, woraufhin er sich schneller freundlicher, aufgelockerter und kooperativer zeigte. Im weiteren Behandlungsverlauf litt der Untergebrachte dann jedoch unter der auftretenden Negativsymptomatik, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt. Die Medikamentencompliance war vor diesem Hintergrund durchgängig brüchig, seit Oktober 2015 verweigerte der Untergebrachte die Medikation wieder vollständig. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens musste er immer wieder zwischenzeitlich isoliert werden. Eine intrinsische Krankheits- und Behandlungseinsicht konnte weiterhin nicht entwickelt werden. Im Berichtszeitraum 2016/2017 entwickelte sich eine ausgeprägte Negativsymptomatik, in deren Verlauf der Untergebrachte seine Medikation erneut absetzte. Kurze Zeit danach verschlechterte sich sein Zustand. Er war angespannt, fühlte sich schnell von Mitpatienten provoziert, drohte Mitpatienten vermehrt und hatte eine äußerst geringe Frustrationstoleranz. Der Zustand verschlechterte sich immer mehr und oft konnten lediglich durch das deeskalierende Arbeiten des mit ihm vertrauten Personals Übergriffe auf Mitpatienten oder das Personal verhindert werden. Zudem entwickelte er paranoide Ideen. Am 27.06.2016 eskalierte die Situation, als der Untergebrachte sich von den Blicken eines Mitpatienten provoziert fühlte und diesen angriff. Bei der Intervention durch das hinzu eilende Pflegepersonal attackierte er dieses mit gezielten Faustschlägen. Nur mit massiver Personalpräsenz und unter Einsatz der Alarmgruppe konnte der Untergebrachte überwältigt werden. Dabei leistete er stärkste Gegenwehr und versuchte das Personal zu beißen und zu bespucken, sodass er schließlich fixiert werden musste. Auch bei der Fixierung leistete er stärkste Gegenwehr, versuchte weiterhin das Personal zu attackieren und zu bespucken. Er wurde zunächst zwangsmediziert, konnte sich dann beruhigen und von der Fremdaggressivität distanzieren. Im Einzelgespräch räumte er ein, auch Amphetamin konsumiert zu haben. In der Folgezeit lehnte er gleichwohl erneut die neuroleptischer Medikation ab. Aufgrund dessen zeigte er sich weiterhin angespannt, schnell gereizt und reagierte in diesem Zusammenhang aggressiv und bedrohlich gegenüber Mitpatienten. Zudem traten ab Juli vermehrt Wahnideen und Halluzinationen auf. Aus Sicherheitsgründen musste daher die Anhörung 2017 in der Klinik erfolgen. Im Behandlungszeitraum 2017/2018 zeigte sich weiterhin ein schwankendes und instabiles Zustandsbild des Untergebrachten. Es gelang nur in unregelmäßigen Abständen, den Untergebrachten von der Notwendigkeit einer neuroleptischer Depotinjektion zu überzeugen. Allerdings konnte aufgrund der ausgeprägten Negativsymptomatik, die den Untergebrachten sehr belastete, eine durchgehende Medikamentencompliance nicht erreicht werden. Bei Verweigerung der Einnahme der Medikation war immer wieder eine Verschlechterung seines Zustandes und eine Exazerbation der Psychose mit produktiv-psychotischen Symptomen sowie formalen Denkstörungen die Folge. Mehrere Isolierungen des Untergebrachten unter notwendiger Hinzuziehung der Amtshilfe aufgrund massiver Aggressivität und bedrohlichen Auftretens des Untergebrachten waren notwendig. Der externe psychiatrische Sachverständige gemäß § 16 Abs. 3 MRVG, § 463 Abs. 4 StPO Dr. Sandlos … stellte am 03.08.2017 fest: ‚Der bisherige Behandlungsverlauf lässt keinen Ermessensspielraum für eine andere Einschätzung als den einer ungünstigen Behandlungsprognose. Trotz Wechsel verschiedener Neuroleptika konnte keine stabile Krankheitsepisode erreicht werden, regelhafte lehnte der Untergebrachte nach Verbesserung des psychopathologischen Befundes die weitere Einnahme von antipsychotisch-antimanisch wirkenden Medikamenten ab. Dies führt im Anschluss wieder zu einer erneuten Zunahme der psychotischen Symptomatik. So konnte es bislang nicht ausreichend gelingen, eine konstruktive und längerfristige Bearbeitung anderer wichtiger Themen … voranzubringen … Der Untergebrachte ist aber auch krankheitsbedingt derzeit gar nicht in der Lage, außerhalb einer stationären psychiatrischen Behandlung ohne hohes Risiko einer Eigen- bzw. Fremdgefährdung zu leben … Dazu kommt, dass der Untergebrachte unter einer ausgeprägten Schwäche seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit leidet, was sich insbesondere bei der Entwicklung und Einschätzung einer Zukunftsperspektive bemerkbar macht: Die von dem Untergebrachten formulierten Planungen für die Zukunft sind völlig unrealistisch und zeugen von einer erheblichen Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit …‘ Im Behandlungszeitraum 2018/2019 verschlechterte sich der psychopathologische Zustand des Untergebrachten zunehmend. Ein wirksamer Medikamentenspiegel konnte nicht aufgebaut werden. Der Untergebrachte zeigte zunehmend produktiv-psychotische Symptome sowie formale Denkstörungen. Immer wieder kam es zu aggressiven Ausbrüchen, wenn der Untergebrachte eine Situation verkannte oder seine Wünsche nicht erfüllt werden konnten. Eine Deisolierung war so nicht möglich. Seit dem 27.12.2017 befand sich der Untergebrachte somit in Absonderung. Die Klinik beantragte schließlich am 13.02 2019 die Zwangsbehandlung, die am 06.05.2019 genehmigt wurde. Dem Untergebrachten wurde diesbezüglich auch ein Betreuer bestellt. Am 11.06.2019 wurde mit der Behandlung begonnen. Seitdem zeichnete sich langsam eine positive Veränderung des psychopathologischen Zustandes ab …“ Im Zuge der vorstehend erwähnten Zwangsbehandlung wurden dem Antragsteller zunächst die Medikamente Glianimon und Haldolperidol Decanoat (letzteres als Depot) verabreicht. Obwohl sich eine leichte Verbesserung der Kommunikation zeigte, blieben wahnhafte Anteile wie illusionäre Verkennungen und Gedankenentzug bei dem Antragsteller bestehen. Vor diesem Hintergrund beantragte die Klinik einer ersten Verlängerung der Zwangsmedikation für die Dauer von 3 Monaten, die am 30.07.2019 durch den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug genehmigt wurde. Als Folge der Behandlung konnte die Klinik eine leichte Besserung der Wahnsymptomatik, aber auch ein hohes Schlafbedürfnis bei dem Antragsteller beobachten. Weiterhin traten bei dem Antragsteller aber immer wieder wahnhafte Gedanken hervor, und es konnte eine Einsichtsfähigkeit in die Symptomatik bei ihm nicht erreicht werden. Das formale Denken des Antragstellers war weiterhin sehr sprunghaft, Gespräche konnten mit ihm kaum geführt werden. Der Antragsteller klagte fortdauernd über Müdigkeit und erklärte, dies sei einer der Gründe gewesen, aus denen er in der Vergangenheit seine Medikamente abgesetzt habe. Darüber hinaus gab der Antragsteller bei Gesprächen mit den behandelnden Ärzten an, er sei von der Medikation nicht überzeugt, werde sich jedoch die verordneten Spritzen geben lassen, weil er wisse, dass es sich um eine Zwangsmedikation handele. Eine von der Klinik beantragte weitere Verlängerung der Zwangsmedikation wurde durch den Landesbeauftragten für Maßregelvollzug am 30.10.2019 für die Zeit ab dem 13.12.2019 genehmigt. Die verordnete Depotspritze ließ der Antragsteller sich verabreichen; seine Krankheitseinsicht blieb jedoch sehr gering und er erklärte immer wieder, dass er sich auf die Medikation lediglich deshalb einlasse, weil sie zwangsweise verordnet worden ist. Die aktuelle Zwangsmedikation für die Zeit ab dem 14.03.2020 wurde dem Antragsteller am 30.01.2020 mündlich und schriftlich mitgeteilt. Den dahingehenden Antrag der Klinik hatte der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug unter dem 14.01.2020 genehmigt und in diesem Zusammenhang auf das Votum der externen Ärztin Dr. Kamps vom 27.11.2019 (Bl. 43 bis 48 d. A.) Bezug genommen. Mit undatiertem bei dem Landgericht Kleve am 27.02.2020 eingegangenem Schreiben wendet sich der Antragsteller gegen die medikamentöse Zwangsbehandlung und hat darum nachgesucht, diese zu beenden. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass die verabreichten Psychopharmaka bei ihm das Gegenteil der hauptsächlichen Wirkung auslösten; er werde davon sehr müde und schlafe 18 Stunden täglich. Die restlichen 6 Stunden des Tages empfinde er mit äußerst vielen Nebenwirkungen. Er sei bereits auf das Vorliegen der Parkinson-Erkrankung untersucht worden, man habe jedoch nichts festgestellt. Alle sähen, dass es ihm nicht besser, sondern schlechter gehe, aber niemand wolle dies zu geben. Es sei auch zu keinen Vorfällen gekommen, die dafür sprechen, dass er die Medikamente tatsächlich benötige. Er habe das Gefühl, dass er in der Klinik nicht weiterkomme, und er sei gegebenenfalls auch damit einverstanden, dass er weiter in „isolierter Haft“ bleibe. Man habe in der Klinik nunmehr „10 Jahre daran rumgebastelt“. Die Kammer wertet die Eingabe des Antragstellers dahingehend, dass er sich gegen die gegen ihn vollzogene Zwangsbehandlung nach Maßgabe der Ankündigung vom 30.01.2020 wendet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung nach Maßgabe des § 17a MRVG lägen auch nach nunmehr mehr als neunmonatiger Dauer weiterhin vor. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit wegen fehlender Krankheitseinsicht immer wieder die antipsychotische Medikation abgelehnt. Dies habe zu einer Chronifizierung seiner schizophrenen Erkrankung geführt. Der Antragsteller sei nach wie vor krankheitsuneinsichtig. Die für drei weitere Monate verlängerte Zwangsbehandlung (beginnend am 14.03.2020) sei von dem Landesbeauftragten für Maßregelvollzug am 14.03.2020 genehmigt worden und dem Antragsteller sowie seinem gesetzlichen Betreuer schriftlich angekündigt worden. Der Betreuer habe am 03.02.2020 der Zwangsbehandlung zugestimmt. Der Leitende Oberarzt der Station habe mit dem Antragsteller am 30.01.2020, am 19.02.2020, am 28.02.2020 und am 10.03.2020 in persönlichen Gesprächen versucht, den Antragsteller durch Psychoedukation von der Wichtigkeit der Einnahme der Medikamente zu überzeugen. Seit Beginn der Zwangsbehandlung zeichne sich nun langsam eine positive Veränderung des psychopathologischen Zustandes ab. Die produktiv-psychotischen Symptomatik scheine sehr langsam rückläufig und auch die aktuelle Bedrohlichkeit des Antragstellers lasse anscheinend etwas nach. Eine geordnete Kommunikation erscheine nun wieder im Ansatz möglich, der weitere Verlauf bleibt abzuwarten. Die Therapie sei nun zunächst darauf gerichtet, einen wirksamen Medikamentenspiegel bei dem Antragsteller zu erreichen und eine möglichst weitreichendere Mission der Symptomatik. Sobald der Antragsteller dazu in der Lage sei, solle er erneut mittels Psychoedukation über seine Erkrankung aufgeklärt und die Wichtigkeit der neuroleptischer Medikation erneut mit ihm besprochen werden. II. Die am 30.01.2020 dem Antragsteller angekündigte Maßnahme ist gemäß § 115 Abs. 2 StVollzG aufzuheben, weil die Maßnahme rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Die medizinische Behandlung eines Antragsteller gegen seinen natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff. Der Betroffene (Antragsteller) wird genötigt, eine Maßnahme zu dulden, die den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt und daher normalerweise nur mit der rechtfertigenden Einwilligung des Betroffenen zulässig ist. Gleichwohl kann der Grundrechtseingriff gerechtfertigt sein, wenn die gegen den natürlichen Willen durchgeführte medizinische Behandlung darauf abzielt, die Entlassungsfähigkeit eines in einer psychiatrischen Klinik Antragsteller herzustellen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handelt gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Dabei kommt als rechtfertigender Belang das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des nach Maßgabe des § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Betroffenen in Betracht, da diese Maßregel mit einer zeitlich unbefristeten Freiheitsentziehung einhergeht (vgl. § 67d StGB). Ist der Betroffene aufgrund seiner krankheitsbedingten Einsichtsunfähigkeit, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit geht, darf der Staat nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene allein krankheitsbedingt übergewichtet (zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 - zitiert nach juris, RdNr. 43-51). Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die Vorschrift des § 17a in das Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) eingeführt, der die Voraussetzungen regelt, unter denen eine Zwangsbehandlung bei den im Maßregelvollzug untergebrachten Personen zulässig ist, und der sich an den Vorgaben orientiert, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 für einen solchen Eingriff aufgestellt hat (BVerfG, a. a. O., RdNr. 56-73). § 17a Abs. 2 MRVG erlaubt die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen zur Erreichung der Entlassfähigkeit unter den weiteren in der Vorschrift unter Nr. 1 bis 6 enumerativ aufgezählten Voraussetzungen. Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass die in § 17a Abs. 2 MRVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, durfte die unter dem 30.01.2020 dem Antragsteller angekündigte und nunmehr zum dritten Mal wiederholte Anordnung der Zwangsbehandlung dennoch nicht erfolgen. Denn es fehlt an einem zureichenden positiven Votum zur Fortsetzung der Zwangsbehandlung, das von einer unabhängigen Fachärztin oder einem unabhängigen Facharzt stammt (§ 17a Abs. 6 S. 2 und 3 MRVG). Die Überprüfung der Anordnung durch eine unabhängige dritte Person, die Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie sein muss, ist aufgrund des Umstandes erforderlich und verfassungsrechtlich geboten, dass die mit der Zwangsbehandlung verbundenen weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung in Verbindung mit ihrer Geschlossenheit und den dadurch für alle Beteiligten eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit versetzen, in der er besonderen Schutzes dagegen bedarf, dass seine grundrechtlich geschützten Belange nur unzureichend gewürdigt werden. Das Bundesverfassungsgericht fordert vor diesem Hintergrund, dass dem Eingriff schon vor einem gerichtlichen Verfahren eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgeht (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, a. a. O., RdNr. 69-70); es hat den für den Maßregelvollzug zuständigen Landesgesetzgebern verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie diese unabhängige Prüfung erfolgen kann (BVerfG, a. a. O., RdNr. 71). Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in § 17a Abs. 6 MRVG für die Einschaltung eines unabhängigen Arztes oder einer unabhängigen Ärztin entschieden, dessen bzw. deren „positives Votum“ vor der Fortsetzung einer Zwangsbehandlung einzuholen ist. Die in diesem Zusammenhang von der Klinik im Auftrag des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug (vgl. § 17a Abs. 6 S. 3 MRVG) eingeholte Stellungnahme der externen Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Kamps aus Aachen genügt nach Auffassung der Kammer den Anforderungen nicht, die nach dem Vorstehenden an ein derartiges Votum zu stellen sind. Denn die Stellungnahme der Ärztin stützt sich ausweislich ihrer eingangs beschriebenen Grundlagen lediglich auf verschiedene schriftliche Unterlagen (Anträge auf Zwangsbehandlung inklusive der Verlaufsberichte der LVR-Klinik Bedburg-Hau, Vorgutachten anderer im Falle Antragstellers tätig gewordener Ärzte sowie der „Genehmigungen der Zwangsmaßnahmen der Landesbehörde NRW vom 29.07.2019 und 06.09.2019“), ohne dass sich die externe Ärztin ein eigenes Bild von der Person des Antragstellers verschafft hätte. Auch aus der der Stellungnahme beigefügten Liquidation der Ärztin ergibt sich nicht, dass diese den Antragsteller selbst untersucht oder sich auf andere Weise ein unmittelbares Bild von seiner Person verschafft hat. Bereits dieses Unterlassen führt dazu, dass die Stellungnahme vom 27.12.2019 nicht als zureichendes Votum im Sinne des § 17a Abs. 6 S. 2 MRVG angesehen werden kann, wenn auch die Schlussfolgerungen, zu denen die Ärztin in ihrer Stellungnahme kommt, durchaus plausibel sein mögen. Die Kammer hat bei dieser Beurteilung nicht verkannt, dass der Wortlaut des Gesetzes für die einzuholende Stellungnahme gerade nicht die Begriffe „Gutachten“ oder „Sachverständigengutachten“ verwendet, sondern lediglich ein „positives Votum“ fordert. Dafür, dass der Gesetzgeber bewusst eine nur eingeschränkte Prüfung durch den externen Facharzt anordnen wollte, könnte auch ein Vergleich mit § 8a des niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes (nds. MVollzG) sprechen, der in seinem Absatz 2 die Bestätigung einer von der Unterbringungseinrichtung beantragten Zwangsbehandlung durch zwei von der Einrichtung unabhängige Sachverständige fordert, denen nicht nur Akteneinsicht, sondern auch Gespräche mit den Untergebrachten zu ermöglichen sind, wobei diese über die bevorstehende Begutachtung durch die Sachverständigen zu unterrichten (alle Hervorhebungen durch die Kammer). Aus der vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber gewählten abweichenden Begrifflichkeit kann gleichwohl nicht gefolgert werden, dass sich die Aufgabe des nach § 17a Abs. 6 MRVG beauftragten externen Facharztes darin erschöpft, die ihm vorgelegten Unterlagen lediglich auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Vielmehr hat auch der nach Maßgabe des § 17a Abs. 6 MRVG beauftragte Facharzt sich ein umfassendes Bild auch von der Person des Betroffenen (Antragstellers) zu machen und dessen auf diese Weise ermittelte Befindlichkeit mit den Ausführungen der Klinik zu seiner Behandlungsbedürftigkeit in ein Verhältnis zu setzen und mithin ein Gutachten zu erstatten (die externe Fachärztin Dr. Kamps bezeichnet ihre Stellungnahme vom 27.12.2019 selbst als „Kurz gutachten “). Allein dieses Verständnis vom Inhalt des von dem externen Facharzt zu erstellenden „Votums“ wird den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz des Grundrechts des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit aufgestellt hat, gerecht. Stützt sich der externe Facharzt in seinem Votum lediglich auf ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen über die Behandlung des Betroffenen, besteht die Gefahr, dass er die dortigen Ausführungen der Klinik zur Begründung der begehrten Zwangsbehandlung allein unter Hinweis auf ihre Plausibilität bestätigt („abnickt“), ohne sich in der gebotenen Weise selbst mit ihnen auseinandergesetzt zu haben. Mit der Überprüfung durch von der Einrichtung unabhängige Dritte soll aber gerade vermieden werden, dass Anträge der Klinik auf Zwangsbehandlung von Eigeninteressen beispielsweise bei Überforderungen mit oft „schwierigen“ Patienten, aber auch infolge der auch der Kammer bekannten schwachen Personalausstattung der psychiatrischen Krankenhäuser des Maßregelvollzugs bestimmt sind, die den Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, a. a. O., RdNr. 69). Die Zwangsbehandlung ist zudem nur zulässig, wenn der Patient zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 MRVG). Die Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt wesentlich von der psychischen Befindlichkeit des Betroffenen ab, welche durch schriftliche Aufzeichnungen der behandelnden Personen einem fachkundigen Dritten zwar grundsätzlich vermittelt werden kann. Aber auch gerade hier können die vorstehend beschriebenen Umstände, die eine Gefahr für die sachgemäße Behandlung darstellen (Überforderungen, Zeitmangel) die dem externen Sachverständigen zur Verfügung gestellten Aufzeichnungen zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst haben, sodass von einer eigenen Prüfung durch den Sachverständigen grundsätzlich nicht abgesehen werden kann, wenn dessen Einschätzung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Maßnahme sein soll. Dafür, dass die externe Fachärztin von einer eigenen Untersuchung des Antragstellers nicht absehen durfte, spricht auch, dass es sich bei der aktuellen Maßnahme bereits um die dritte Verlängerung der im Juni 2019 begonnenen Zwangsmedikation handelt. Zwar sieht § 17a MRVG seinem Wortlaut nach keine höchstzulässige Anzahl der jeweils auf drei Monate befristeten Zwangsbehandlungen vor. Darüber hinaus ist vor jeder weiteren Anordnung der Maßnahme das positive Votum eines externen Facharztes einzuholen (vgl. § 17a Abs. 6 MRVG); lediglich bei der erstmaligen Anordnung der Maßnahme bedarf es eines solchen Votums nicht. Bereits der verhältnismäßig kurze Zeitraum, für den die Anordnung jeweils gültig ist, legt nahe, dass die Zwangsbehandlung grundsätzlich eine Ausnahme sein soll, und dafür spricht auch, dass bereits bei der ersten Verlängerung das externe Votum zwingend eingeholt werden muss. Beim vorgesehenen Ablauf der dem Antragsteller unter dem 30.01.2020 mitgeteilten Behandlung, die am 14.03.2020 begonnen hat, wird der Antragsteller ein Jahr lang zwangsmediziert worden sein. Dass der Antragsteller sich bislang tatsächlich auf die Gabe der Medikamente eingelassen hat, nimmt der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2017 – 2 BvR 2003/14 –, juris, RdNr. 28). Zwar kann die Besonderheit des Krankheitsbildes auch eine längere zwangsweise Behandlung rechtfertigen, wenn nur so die Entlassungsfähigkeit des Betroffenen hergestellt werden kann und auch die übrigen Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen. Angesichts der Schwere des Eingriffs gebietet nach Auffassung der Kammer der für alle zwangsweisen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zusammen mit dem Erfordernis nach verfahrensmäßigen Sicherungen zur Abwehr von Grundrechtsgefährdungen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, juris, RdNr. 68) jedenfalls bei einer weiteren Verlängerung der Zwangsmaßnahme, dass der dabei zu beteiligende Facharzt/Sachverständige vor Abgabe seines Votums sich einen eigenen persönlichen Eindruck von der Person des Betroffenen verschafft. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass die seit Juni 2019 durchgeführte Zwangsbehandlung allenfalls geringe Erfolge hat (vgl. dazu die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.03.2020: „Die produktiv-psychotische Symptomatik scheint sehr langsam rückläufig und auch die aktuelle Bedrohlichkeit lässt anscheinend etwas nach. Eine geordnetere Kommunikation erscheint wieder im Ansatz möglich.“ [Hervorhebungen im Original]). Vor dem Hintergrund, dass auch in der Zeit vor der erstmaligen Anordnung der aktuell fortgesetzten Zwangsmedikation die Medikamentencompliance des Antragstellers stets brüchig war (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 09.10.2019 im Verfahren 181 StVK 144/19) bedarf die langwierige Zwangsbehandlung einer besonders intensiven Begründung, was ebenfalls die Verwendung eines Votums allein aufgrund der Aktenlage verbietet. Es kann schließlich dahinstehen, ob sich der externe Facharzt auch dann einen eigenen nur durch eine persönliche Kontaktaufnahme zu vermittelnden Eindruck von dem Patienten verschaffen muss, wenn dieser - aus welchen Gründen auch immer - das Gespräch mit dem externen Sachverständigen verweigert. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin ergibt sich zudem, dass mit dem Antragsteller Gespräche zur Herbeiführung seines Einverständnisses geführt worden sind, in denen versucht wurde, ihm die Notwendigkeit der beabsichtigten medikamentösen Behandlung zu verdeutlichen. Von einer Verweigerung auch dieser Gespräche durch den Antragsteller berichtet die Antragsgegnerin nicht. Eine Kommunikation mit dem Antragsteller ist also grundsätzlich möglich. Nach den vorstehenden Ausführungen ist bei der hier zu beurteilenden dritten Verlängerung der Zwangsmaßnahme die gebotene Anhörung des Antragstellers durch die externe Fachärztin unterblieben. Die unter Einfluss dieses Versäumnisses ergangene Anordnung ist daher rechtswidrig; sie verletzt den Antragsteller in seinen Rechten und ist daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Unterschrift