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Urteil

2 O 355/18

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2020:1125.2O355.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Euro vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs, in dem seines Erachtens nach eine illegale Abschalteinrichtung verbaut ist. Mit Kaufvertrag vom 09.11.2017 erwarb der Kläger das im Klageantrag bezeichnete Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 28.301 km zu einem Kaufpreis von 71.999,99 €, wobei er eine Anzahlung in Höhe von 17.700 € leistete und den Rest des Kaufpreises über die I. Bank GmbH finanzierte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.7.2018 auf, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Anzahlung sowie die bis dahin geleisteten Darlehensraten zu erstatten. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung ab. Die Klägerin behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, insbesondere ein sogenanntes Thermofenster, verbaut. Das sogenannte Thermofenster bewirke hierbei, dass die Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich zwischen 20°C und 30 °C zu 100 % erfolge, außerhalb dieses Bereiches temperaturabhängig reduziert werde, ohne dass dies technisch notwendig sei. Die Abschalteinrichtungen dienten dazu, die Schadstoffausstöße des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Testbedingungen so zu optimieren, dass hierbei die für die Erteilung einer Typengenehmigung maßgeblichen Grenzwerte eingehalten würden. Unter normalen Umständen emittiere das Fahrzeug erheblich mehr Schadstoffe, insbesondere Stickoxide (NOx). Entsprechende Feststellungen habe die deutsche Umwelthilfe hinsichtlich eines I. 320d und eines I. 520d gemacht. Es bestünden Parallelen zu den Abschaltvorrichtungen bei Audi- und Volkswagenmotoren. Ein erhebliches Überschreiten der Grenzwerte im realen Fahrbetrieb im Verhältnis zu den Abgaswerten bei standardisierten Testzyklen sei zwischenzeitlich durch mehrere unabhängige Untersuchungen nachgewiesen worden. Das Verhalten sei sittenwidrig. Der Kläger selbst sei bei dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs davon ausgegangen, ein wertstabiles und technisch einwandfreies Fahrzeug zu erwerben, welches nicht über eine illegale Abschalteinrichtung verfügt und die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte unter normalen Bedingungen einhalte. In Kenntnis der behaupteten illegalen Abschalteinrichtung hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Der Kläger beantragt zuletzt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.038,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.7.2018 zu zahlen und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der I. Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertrags Nr. 3124853892 i.H.v. 45.737,51 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges I. M 550 D x drive touring mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der I. Bank GmbH zustehenden Anwartschaftsrecht auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges, 2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Antrag 1genannten Fahrzeugs seit dem 20.7.2018 in Verzug befindet, 3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2879,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien weder ein „illegales Thermofenster“ noch sonstige illegale Abschaltvorrichtungen verbaut. Soweit es eine Rückrufaktion gegeben habe, habe diese sich darauf bezogen, dass die Motorsoftware fehlerhaft bedatet gewesen sei. Es sei versehentlich ein falsches Softwaremodul verwendet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Kfz nicht zu. a) Mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien kommt allenfalls eine deliktische Haftung der Beklagten nach § 826 BGB wegen des klägerischen Vorwurfs einer im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschaltvorrichtung in Betracht. Nach § 826 BGB ist, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier nicht vor, ohne dass es einer Beweiserhebung durch die Kammer bedürft hätte, da bereits der klägerische Vortrag selbst den Anforderungen an einen schlüssigen Parteivortrag nicht genügt. Der Kläger hat weder schlüssig vorgetragen, dass in ihrem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut sei noch, dass der Einbau einer derartigen Abschalteinrichtung mit Wissen und Wollen der Beklagten bzw. ihrer verfassungsgemäß berufenen Vertreter erfolgt sei. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Behauptung zu stellen sind, in einem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG (im Folgenden EG-VO) verbaut, verweist die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die instruktiven Erläuterungen des OLG München in dem Beschluss vom 29.08.2019, Az.: 8 U 1449/19. Nach Auffassung des Gerichts, der sich auch die erkennende Kammer anschließt, setzt ein schlüssiger Vortrag zu einer angeblichen unzulässigen Abschaltvorrichtung voraus, dass der Kläger konkret darlegt, dass (1) ein „Konstruktionsteil“ im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorhanden ist (dabei kann es sich selbstverständlich auch um eine Software handeln) (2) das in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen etc. i. S. v. Art. 3 Nr. 10 EG-VO die Abgasreinigung abschaltet, und dass (3) dies nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Umstände zu (1) und (2) sind hierbei durch den Kläger voll darzulegen und ggf. zu beweisen, sofern er sich nicht dem Vorwurf einer unzulässigen Behauptung ins Blaue hinein ausgesetzt sehen möchte. Hinsichtlich des Umstands zu (3) obliegt es dem Kläger, zumindest greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung darzulegen, dass und warum eine vorhandene Abschaltvorrichtung nicht technisch notwendig seinsollte. Hinsichtlich der Umstände zu (1) und (2) ist es ausreichend, aber auch notwendig, dass ein vergleichbarer Fahrzeugtyp desselben Herstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits vom Kraftfahrtbundesamt zurückgerufen wurde oder anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich vergleichbarer Motortypen vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Vergleichbar sind Fahrzeugtypen dann, wenn sie über denselben Motor bzw. Motortyp verfügen und in dieselbe Schadstoffklasse (Euro 5 oder Euro 6) fallen. Unabhängig von der konkreten Bezeichnung der Motoren liegt eine Vergleichbarkeit auch dann vor, wenn die Motoren vom selben Hersteller stammen und die gleichen technischen Grundkonfigurationen aufweisen. Hierbei ist es nicht ausreichend, wenn lediglich bei einer Messung im Realbetrieb höhere Messwerte festgestellt wurden als im Prüfbetrieb, da eine derartige Messdifferenz für sich genommen noch kein ausreichendes Indiz darstellt, das einen Rückschluss auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zulassen würde. Auch insofern sei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die instruktiven Ausführungen des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.06.2020, Az.: 16a U 228/19 (zitiert nach juris, Rn. 91 ff.) verwiesen. Der Kläger hat einen I. M 550 D xdrive touring erworben, der, wie er im Schriftsatz vom 19.11.2019 erstmals ausführt, mit einem Motor des Typs N57D30S1 ausgestattet ist. Die vom Kläger in der Klageschrift gemachten umfangreichen Ausführungen zu Motoren des Typs B47 treffen daher das hier streitgegenständliche Fahrzeug nicht, da eine Vergleichbarkeit der Motoren auch nicht ansatzweise dargelegt wird. Soweit zu dem tatsächlich eingebauten Motor Ausführungen gemacht werden, beschränken sich diese darauf, allgemeine Ausführungen zur Funktionsweise von Abgasreinigungstechniken zu machen, die keinen Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug haben. Die Ausführungen des Klägers sind lediglich zu verstehen als eine Art Generalverdacht, wonach alle Dieselfahrzeuge, auch solche, die nicht mit einem im Rahmen des „Dieselskandals“ bekannt gewordenen Motor des Typs VW EA 189 ausgestattet sind, mit irgendeiner Form einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen sind. Da die Klägerin ihre diesbezüglichen Behauptungen „aufs Geratewohl“ bzw. „ins Blaue hinein“ aufgestellt hat, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Eine derartige Beweiserhebung liefe vielmehr auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Auf Grundlage des unsubstantiierten Klägervortrags konnte auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten begründet werden. b) Soweit der Kläger insbesondere eine vermeintliche illegale Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters rügt, ist sein Vortrag auch bezüglich des Vorsatzes der Beklagten unsubstantiiert. Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, dass der Einbau eines derartigen Thermofensters durch den Vorstand und die verantwortlichen Ingenieure der Beklagten beschlossen worden sei, verkennt dabei allerdings, dass es sich bei der Frage der Zulässigkeit von Thermofenstern um einen noch nicht entschiedenen Expertenstreit handeln dürfte. Es sei insofern auf die Ausführungen des Kraftfahrtbundesamtes verwiesen, das auf seiner Website ausführt: „Das Thermofenster ist kein fest definierter Begriff, wird aber häufig verwendet, um das Abgasverhalten von Fahrzeugen im Betrieb abhängig von der Außentemperatur zu beschreiben. Ein Thermofenster kann eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen.“ (https://www.kba.de/SharedDocs/FAQ/DE/Marktueberwachung/Diesel_Abgasthematik/03_Was_ist_ein_Thermofenster.html, zuletzt aufgerufen: 27.08.2020; Hervorhebung durch das Gericht). Wenn aber bereits unter Rechtsexperten umstritten ist, ob und ggf. wann ein derartiges Thermofenster unzulässig ist, kann von der Beklagten als Fahrzeugherstellerin nicht erwartet werden, eine tiefergehende rechtliche Vorstellung und damit ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein zu haben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, der sich in Allgemeinplätzen erschöpft und einen schlüssigen Tatsachenvortrag zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungshandlung seitens der Beklagten durch den Verbau eines unzulässigen Thermofensters nicht erkennen lässt, vermag auch nicht eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu begründen. Soweit es, wie die Beklagte einräumt, hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges eine Rückrufaktion gegeben hat, bezog sich diese, wie die Beklagte ausführlich unter Vorlage des Bescheides des KBA dargelegt hat, auf die Installation einer falschen Software, die nichts mit der hier behaupteten Abschaltvorrichtung zu tun hat. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. 2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache scheiden auch die geltend gemachten, auf Zinszahlung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Nebenforderungen aus. Aus demselben Grund bleibt auch dem Feststellungsantrag der Erfolg versagt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 71872,56 € festgesetzt. O.