Die Angeklagten X1 und D. sind des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen schuldig. Der Angeklagte X2 ist der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen schuldig. Es werden verurteilt der Angeklagte X1 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren , der Angeklagte D. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und der Angeklagte X2 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten . Die von den Angeklagten X1 und D. in Kroatien erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab von 1:1 auf die Strafe angerechnet. Gegen die Angeklagten D. und X1 wird als Gesamtschuldner die Einziehung von 3.682.869,19 Euro angeordnet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 30a Abs. 1 BtMG, § 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG, §§ 25 Abs. 2, 27 (nur X2), 73c StGB Gründe Nachdem die vom Landgericht Kleve wegen umfangreichen Betäubungsmittelhandels zu langjährigen Haftstrafen verurteilten Angeklagten X1 und D. im Jahr 2016 vorzeitig aus der Haft entlassen worden waren, die sie zuletzt in den Niederlanden verbüßten, beschlossen sie den Rauschgifthandel in nahezu gleicher Weise wieder aufzunehmen. Sie kamen 2016 mit den bereits verurteilten Klaas W. und N. P. van der M. sowie mit dem Angeklagten X2 2016 überein, Betäubungsmittel und psychotrop wirkende Substanzen, die dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterliegen, in größeren Mengen aus den Niederlanden auch an in Deutschland wohnende Abnehmer in unbestimmter Anzahl gewinnbringend weiterzuveräußern. Damit wollten die Beteiligten sich eine fortlaufende Einnahmequelle von unbestimmter Dauer schaffen. Zu diesem Zweck betrieben die Angeklagten und ihre Mittäter im Internet drei Handelsplattformen unter den Domain-Namen „www.orangechemicals.com“, „www.acechemstore.com“ und „www.lifestylepharma.com“. Über diese Plattformen veräußerten sie in der Zeit vom 1.7.2016 bis zum 5.6.2019 in jedenfalls 33.161 Einzelakten allein nach Deutschland, allein von den Betäubungsmitteln 4-FA, 4-MEC, A-PVP, AB-Chminaca, Methylon und Ethylphenidat insgesamt mehr als das 20.000-Fache der nicht geringen Menge dieser Substanzen. Die Käufer der Drogen erhielten nach ihrer Bestellung eine Nachnahmesendung, die lediglich einen Schokoladenriegel enthielt, welcher mit einer Codenummer versehen war; der Nachnahmebetrag entsprach dem Kaufpreis. Mit der Codenummer, die über das Internet an die Angeklagten übermittelt wurde, konnte der eigentliche Drogenversand ausgelöst werden. Die Angeklagten lagerten das Rauschgift in Bunkerräumlichkeiten in Almere (Niederlande). Hier wurden die Drogensendungen versandfertig gemacht und sodann nach Deutschland verbracht, wo man sie in grenznahe Briefkästen einwarf. Die Betäubungsmittel beschafften sich die Angeklagten bei unterschiedlichen Lieferanten unter anderem auch in China. Während der Angeklagte X1 für den Erwerb der Drogen und die Pflege der Internet-Auftritte zuständig war, oblag dem Angeklagten D. die logistische Abwicklung der Drogenkäufe. Der Angeklagte X2 war insbesondere mit dem Transport der von den Lieferanten eintreffenden Sendungen zu den Lagerräumen in Almere zuständig und er übernahm den Einwurf der Briefsendungen in die Briefkästen in Deutschland. Bei einer am 5.6.2019 in den Niederlanden durchgeführten Durchsuchung konnten noch mehrere Kilogramm unterschiedliche Betäubungsmittel sowie mehr als 15 kg verschiedener neuer psychoaktiver Stoffe sichergestellt werden. Diese Substanzen waren – ebenso wie in China bestellte und auf deutschen Flughäfen sichergestellte Rauschmittel - zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt. Mit ihrem in der Zeit vom 1.7.2016 bis zum 5.6.2019 betriebenen Betäubungsmittelhandels erzielten die Angeklagten Verkaufserlöse von insgesamt jedenfalls 3.682.869,19 €. I. Feststellungen zur Person 1. Der jetzt 32 Jahre alte Angeklagte X1 wurde in A. (Niederlande) geboren. Er wuchs zusammen mit seinem Bruder im elterlichen Haushalt auf. Nach der Grundschule besuchte er die weiterführende Schule, die er mit der Fachhochschulreife (im Bereich kaufmännisches Marketing/Kommunikation) verließ. Anschließend machte er sich selbstständig und betrieb u.a. ab 2010 für verschiedene Hotels das Internetmarketing. Der Angeklagte hat eine Freundin, die in Bulgarien lebt, wo sich der Angeklagte öfter aufhielt. In den Niederlanden lebte der Angeklagte bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren in einer Wohnung unter der Anschrift Westerdok .. in A.; die Wohnung wurde auch von dem Angeklagten D. genutzt. Der Angeklagte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 22.02.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Wiesbaden wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der Angeklagte hatte wenige Gramm Kokain sowie eine Vielzahl von Substanzen, die nach heutigem Recht dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterliegen, in die Bundesrepublik verbracht. Am 30.10.2014 verurteilte das Landgericht Kleve - 2. Strafkammer - den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: Der gesondert verfolgte F. betrieb, jedenfalls im Jahre 2012, einen Internetshop namens „Spicestore“, über den er synthetische Stoffe – sog. Research Chemicals –, die allein dazu dienen, bei dem Konsumenten einen mit bekannten Drogen wie Cannabis, Kokain und Amphetamin vergleichbaren Rauschzustand hervorzurufen, verkaufte. Zu Beginn des Jahres 2012 traf sich F. mit dem Angeklagten, da dieser sich für den von Herrn F. betriebenen Internetshop interessierte. Zu einem Verkauf des Shops an den Angeklagten X1 kam es gleichwohl nicht. Vielmehr eröffnete dieser im August 2012 seine eigenen Internetshops, u.a. den „spicestore247“ und den „ezchem“, über die ebenfalls synthetische und teilweise dem deutschen Betäubungsmittelgesetz unterliegende Stoffe vertrieben wurden. Jedenfalls wurde der seit Mitte des Jahres 2009 dem Betäubungsmittelgesetz unterliegende Stoff JWH-018 über die Shops verkauft. Nachdem durch die 26. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften weitere Stoffe – u.a. 4-Fluoramfetamin, JWH-122, JWH-203, JWH-210, MDPV – dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt wurden, sprach F. den Angeklagten X1 darauf an. Dieser sah gleichwohl nicht davon ab, die nunmehr dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoffe – im Gegensatz zu F., der u.a. in seinem Internetshop „rc-supply“ am 26.07.2012 auf die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes hinwies – aus dem Angebot der Internetshops zu nehmen. Der Angeklagte erläuterte den bereits rechtskräftig verurteilten und ihm seit Jahren freundschaftlich verbundenen D. und K. spätestens im Herbst 2012, um diese zu einer Mitarbeit zu gewinnen, seine Idee, Internetshops vergleichbar mit dem des F.s zu betreiben. D. und K. willigten ein und beschlossen – zusammen mit dem Angeklagten - nun gemeinsam und arbeitsteilig auf Dauer synthetische Drogen über das Internet an eine Vielzahl von Einzelabnehmern gewinnbringend zu veräußern. Die Aufgabenverteilung wurde durch sie wie folgt festgelegt und nachfolgend auch durchgeführt: Der Angeklagte fungierte als Ideengeber und „Kopf“ der Gruppierung. Er steuerte das Geschehen maßgeblich im Hintergrund aus den Niederlanden: Er war für die Einrichtung und den Betrieb der genannten Internetshops verantwortlich. Er führte auch die erforderlichen, vielzähligen Bestellungen der über die Internetshops vertriebenen Stoffe und der Verpackungsmaterialien in Asien durch und unterhielt die hierzu notwendigen Kontakte. Darüber hinaus war er für die Entlohnung seiner „Mitarbeiter“ – jedenfalls der bereits rechtskräftig verurteilten D. und K., zuständig. Als seine „rechte Hand“ – zunächst in den Niederlanden, später vor Ort in Emmerich – fungierte der gesondert verfolgte D., dem er für seine Tätigkeit ein monatliches Entgelt zwischen 1.500,00 und 2.000,00 € zahlte. Darüber hinaus stellte er ihm einen „Dienstwagen“, einem für 15.000,00 € erworbenen BMW, an dem sich D. mit lediglich 1.500,00 € beteiligte, zur Verfügung. Portioniert und verpackt für den Versand an die Kunden des Online-Shops wurden die Stoffe zunächst durch den bereits rechtskräftig verurteilten K. in einer durch den Angeklagten gemieteten Wohnung in Den Haag, V. 272, in der K. auch wohnte. Da der Post- und Paketversand aus den Niederlanden nach Deutschland und in weitere europäische Länder deutlich teurer war als alle Sendungen in Deutschland aufzugeben, entschied der Angeklagte in Absprache mit den bereits rechtskräftig verurteilten D. und K. die Sendungen in Emmerich am Rhein aufzugeben. Dazu fuhr zunächst der Angeklagte jedenfalls seit August 2012 regelmäßig nach Emmerich, um dort bei der Post die Pakete mit den „Research Chemicals“ aufzugeben. Die Postsendungen wurden mit den fiktiven Absenderadressen: Flash Data B.V./Oberhausen, Flash Data B.V./Ludwigshafen, Flash Data B.V./Den Haag, E. B.V./Den Haag und/oder K. B.V./ Den Haag versehen, die dazu dienen sollten, den wahren Absender zu verschleiern. Möglicherweise standen hinter den Firmenbezeichnungen noch existierende, jedoch mangels Geschäftsbetriebs leere Firmen-„Mäntel“, die der Angeklagte X1 möglicherweise aus (ebenfalls strafrechtlich relevanten) steuerlichen Gründen besaß. Den Postmitarbeitern in Emmerich sagte der Angeklagte, damit diese nicht argwöhnisch werden, dass sich in den Postsendungen Computer- oder Handyteile befänden. Da die Vielzahl an Bestellungen sehr häufige Fahrten aus Den Haag zur Post nach Emmerich erforderlich machten, entschied der Angeklagte in Absprache mit den bereits rechtskräftig verurteilten D. und K. eine Wohnung in Emmerich anzumieten, in der die Substanzen gelagert und versandfertig gemacht werden sollten. Offiziell mietete sodann D. ab Anfang des Jahres 2013 die Wohnung auf der K. Str. 33 in Emmerich an, die dieser zusammen mit dem Angeklagten einrichtete und die der Angeklagte mit Computern, Druckern und Aufbewahrungsfächern für die Substanzen versah. Seit Anmietung der Wohnung hielt der bereits rechtskräftig verurteilte K. sich dort dauerhaft auf und portionierte und verpackte die in der Wohnung vorrätig gehaltenen Stoffe. Die nach wie vor aus Asien stammenden und nach Den Haag bestellten Stoffe brachte D. regelmäßig mit seinem zu diesem Zwecken vom Angeklagten ihm bereitgestellten „Dienstwagen“ von Den Haag nach Emmerich in die Wohnung auf der K. Str.. Die Kunden bezahlten die Bestellungen per Nachnahme oder per Vorkasse. Die Gelder gingen auf ein Konto bei der Volksbank in Emmerich, Kontonummer 3.., das am 04.09.2012 eröffnet wurde, des Angeklagten (Zahlungen per Vorkasse) oder auf ein Konto des bereits rechtskräftig verurteilten D. bei der Postbank, Kontonummer 3…, das am 21.05.2012 eröffnet wurde (Zahlungen per Nachnahme). Der Verkaufspreis für 1 Gramm der Stoffe JWH-018, -122, -203 und 210 lag jedenfalls am 25.04.2013 bei 19,95 Euro oder 19,99 Euro. 1 Gramm MDPV kostete 14,95 Euro oder 19,99 Euro und 1 Gramm 4-FA 24,95 € in den Shops „spicestore247“ bzw. „ezchem“. Nach Eingang der Bestellung über die Online-Shops erstellten der bereits rechtskräftig verurteilte D. und der Angeklagte – und möglicherweise weitere unbekannt gebliebene Beteiligte – Listen, auf denen der bestellende Kunde mit Name und Adresse, die bestellten Substanzen und der zu zahlende Preis vermerkt waren. Diese Listen wurden K. von dem Angeklagten – möglicherweise auch von dem bereits rechtskräftig verurteilten D. und gegebenenfalls weiteren unbekannt gebliebenen Beteiligten – jedenfalls per E-Mail zugeschickt. K. packte diesen Listen folgend die Pakete und versah sie mit Adresse und Absender. Anschließend brachte er die Pakete allein oder gemeinsam mit D. und/oder dem Angeklagten zur Poststation in Emmerich. In den letzten Wochen vor dem 10.05.2013 war der Angeklagte noch ungefähr einmal in der Woche mit auf der Post in Emmerich. D. verfügte seit dem 06.08.2012 über ein weiteres Konto in Deutschland bei der Deutschen Bank, Kontonummer 4…. Über dieses Konto wurden hauptsächlich die laufenden Kosten beglichen. So wurden die Miete für die Wohnung auf der K. Str. und die Ausgaben bei der Post in Emmerich von diesem Konto gezahlt. K. verfügte – jedenfalls wenn er sich in Emmerich aufhielt – über die EC-Karte für das Konto bei der Deutschen Bank. Er bezahlte – als Gegenleistung für seine Tätigkeit in Emmerich – neben den laufenden Kosten für Verpackung und Versand seine täglichen Ausgaben wie für Lebensmittel aber auch neue Kleidung mit dieser Karte. Inwieweit K. zusätzlich Geld für seine Arbeit mit dem bereits rechtskräftig verurteilten D. und dem Angeklagten bekam, konnte nicht festgestellt werden. … Am 10.05.2013 hielt der Angeklagte sowie die bereits rechtskräftig verurteilten D. und K. in der Wohnung auf der K. Str. in Emmerich unter anderem 742 Gramm Methylon, 2.568 Gramm MDPV, 1.055 Gramm JWH-018, 1.010 Gramm JWH-122, 341 Gramm Zubereitung aus JWH-018 und JWH-210, 311 Gramm JWH-122, 1.027 Gramm JWH-203, 1.088 Gramm 4-Methylethcathinon, 147 Gramm Methylenethcathinon, 76 Gramm 4 Fluoramphetamin-Hydrochlorid und ca. 1.431 Gramm MDPV-Zubereitung vorrätig. Darin enthalten waren 1.198 g Reinsubstanz JWH-018, 1.272 g Reinsubstanz JWH-122, 174 g Reinsubstanz JWH-210, 873 g Reinsubstanz JWH-203, 2.967 g MDPV-Base sowie 61 g Reinsubstanz 4-FA Base. Es handelte sich um insgesamt das 4.689-fache der nicht geringen Menge an JWH-Verbindungen, das 296-fache der nicht geringen Menge an MDPV und das 4-fache der nicht geringen Menge 4-FA, mithin insgesamt um das 4.989-fache. Die Betäubungsmittel, die – wie in den Monaten zuvor von D. nach Emmerich gebracht worden waren – sollten entsprechend der getroffenen Absprache und des übereinstimmenden Willens der drei Beteiligten – wie in den Monaten zuvor – den Internetbestellungen zugeordnet, versandfertig gemacht und zu der Postfiliale in Emmerich gebracht werden und hierdurch gewinnbringend weiterveräußert werden. Der Angeklagte sowie die bereits rechtskräftig verurteilten D. und K. wussten, um welche synthetischen Substanzen es sich bei den in Emmerich gelagerten und über die Onlineshops vertriebenen Stoffen handelte. Ihnen war bewusst, dass sie von den Kunden zum Konsum als „high“ machendes Rauschmittel gekauft wurden. Dass der Handel mit diesen Stoffen in Deutschland verboten ist, wusste der Angeklagte. Ihm kam es – wie auch den beiden anderen bereits rechtskräftig verurteilten Beteiligten - einzig darauf an mit dem Verkauf der Stoffe einen Gewinn zu erwirtschaften. Bei dem im Urteil des Landgerichts Kleve vom 30.10.2014 erwähnten D. handelt es sich um den im vorliegenden Verfahren mitangeklagten Marc D. . Nachdem das Urteil vom 30.10.2014 rechtskräftig geworden war, verbüßte der Angeklagte X1 die gegen ihn verhängte Strafe in den Niederlanden. Hier wurde er bereits im Jahr 2016 aus der Haft entlassen und begann erneut, in den Versandhandel mit Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen einzutreten. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 5.6.2019 in Kroatien aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 6.5.2019 festgenommen. Der Angeklagte, der sich auf der Rückreise von Bulgarien in die Niederlande befunden hatte, befand sich bis zu seiner Überstellung an die deutschen Behörden am 17.7.2019 in kroatischer Auslieferungshaft. 2. Der etwa vier Jahre jüngere Angeklagte D. wurde ebenfalls in A. geboren. Die Ehe seiner Eltern, aus der neben dem Angeklagten zwei ältere Schwestern hervorgegangen sind, wurde geschieden, als der Angeklagte 12 Jahre alt war. Der Angeklagte erreichte in den Niederlanden einen mit dem deutschen Abitur vergleichbaren Schulabschluss und nahm im Anschluss daran an der Universität in A. ein Wirtschaftsstudium auf; während dieser Zeit lebte der Angeklagte weiterhin im Haushalt seiner Mutter. Das Studium brach der Angeklagte D. nach einem Jahr ab, nachdem er wegen seiner Beteiligung an den Taten, über die sich das Urteil vom 30.10.2014 gegen den Angeklagten X1 verhält, inhaftiert worden war. Der bis dahin nicht vorbestrafte Angeklagte D. wurde in diesem Zusammenhang von der 7. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Kleve am 21.7.2014 ebenfalls wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Auch er verbüßte die Strafe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den Niederlanden und befand sich hier seit dem Jahr 2016 auf freiem Fuß. 2017 lernte er seine Freundin kennen, die einen noch minderjährigen Sohn hat und weiter zu ihm hält. Der Angeklagte leidet seit seinem 12. Lebensjahr an Migräne, derentwegen er Medikamente erhält. Er begann im Alter von 14 Jahren, Alkohol zu trinken und griff etwa eineinhalb Jahre später erstmals zu Marihuana. Später nahm er auch Amphetamin bzw. amphetaminartige Drogen sowie Kokain. Der Angeklagte, der über ausgeprägte Kenntnisse über die Wirkung der unterschiedlichen Stoffe verfügte, nahm alle diese Drogen jedoch stets kalkuliert zu sich; eine Konsumsteigerung trat nicht ein. Nach seiner 2016 erfolgten Entlassung aus der Haft aus dem Urteil vom 21.7.2014 konsumierte er keine Rauschgifte mehr. Gegen den Angeklagten D. war im vorliegenden Verfahren ebenfalls unter dem 6.5.2019 vom Amtsgericht Köln ein Haftbefehl erlassen worden. Der Angeklagte wurde zusammen mit dem Angeklagten X1 , den er auf der Reise nach Bulgarien begleitet hatte, in Kroatien festgenommen und in Auslieferungshaft genommen; er wurde jedoch bereits am 26.6.2019 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert, wo er seither inhaftiert ist. Mit den Bedingungen der Haft hat der Angeklagte D., der hafterfahren ist und nahezu perfekt Deutsch spricht, keine weitergehenden als die üblichen Schwierigkeiten. Der Angeklagte ist in einer Einzelzelle untergebracht und es ist ihm gelungen, in der Justizvollzugsanstalt eine Arbeitsstelle als Hausarbeiter zu erlangen. Er konnte den Kontakt zu Eltern und Freundin aufrechterhalten. Der inzwischen 28 Jahre alte Angeklagte D. plant, nach der Haft sein Studium wieder aufzunehmen. 3. Der Angeklagte X2 wuchs zusammen mit einem fünf Jahre älteren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Als er 12 Jahre alt war, trennten sich die Eltern des Angeklagten. Mit den sich daraus ergebenden Veränderungen in seinem Leben kam der Angeklagte nicht zurecht. Der Angeklagte lebte zeitweise bei seiner Mutter und dann wieder bei seinem Vater. Er weigerte sich zunehmend, familiäre Vereinbarungen oder Regeln einzuhalten und fiel bei Konflikten durch eine hohe Gewaltbereitschaft auch gegenüber seinen Eltern und deren jeweils neuen Partnern auf. Auch der Jugend- und Familienhilfe gelang es nicht, stabilisierend auf den Angeklagten einzuwirken. Der Angeklagte hatte nach der Grundschule zunächst die Realschule besucht, musste diese aber im Jahr 2005 verlassen, weil seine schulischen Leistungen immer schlechter wurden. Er wechselte auf die Hauptschule, die er nach der neunten Klasse ohne Abschluss verließ. Nachdem der Angeklagte volljährig geworden war, holte er den Hauptschulabschluss jedoch nach und begann eine Ausbildung im Unternehmen seines Stiefvaters, der einen Betrieb für Heizungs- und Sanitäranlagen besaß. Auch bezog der Angeklagte eine eigene Wohnung. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Angeklagte mit einer eigenständigen Lebensführung überfordert war. Deswegen und weil er Betäubungsmittel konsumierte, ließen die Motivation und die Leistungsbereitschaft des Angeklagten derart nach, dass er seine Ausbildung vorzeitig abbrach. Eine andere Ausbildung begann der Angeklagte nicht. Er lebte hauptsächlich von der Unterstützung durch seinen Stiefvater und verrichtete allenfalls Aushilfstätigkeiten. Ab dem Jahr 2010 befasste er sich zeitweise auch mit dem Handel mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte griff jedenfalls ab dem Jahr 2005 zu Betäubungsmitteln. Zunächst rauchte er Marihuana und begann später - an Wochenenden oder auf Partys - Amphetamin zu konsumieren. Dieser Konsum war jedoch nicht dauerhaft, weil dem Angeklagten die Nebenwirkungen des Amphetamins (Appetitlosigkeit, Schlafmangel) nicht gefielen. Im Juli 2011 wurde der Angeklagte inhaftiert. Während dieser Zeit fiel ihm der Entzug nicht schwer; Entzugssymptome traten bei ihm nicht auf. Der Angeklagte X2 ist nicht unerheblich vorbelastet. Nachdem zuvor gegen wegen verschiedener Delikte (darunter vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliche Körperverletzung und Bedrohung) Erziehungsmaßnahmen verhängt worden waren, sprach das Amtsgericht N. ihn am 10.6.2008 wegen Sachbeschädigung und Bedrohung nach Maßgabe des § 27 JGG schuldig. Unter Einbeziehung dieser Entscheidung verhängte das Amtsgericht Kempen am 21.7.2010 gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und wegen fahrlässiger Körperverletzung in einem weiteren Fall eine Jugendstrafe von 1 Jahr. Unter Einbeziehung der vorangegangenen Entscheidungen verurteilte das Amtsgericht Kempen den Angeklagten am 23.3.2011 wegen Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter Einbeziehung aller vorangegangenen Entscheidung (zuzüglich eines Urteils des Amtsgerichts Kempen vom 5.10.2011 wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz) verurteilte das Landgericht Krefeld den Angeklagten am 2.2.2012 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln und in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten. Der Angeklagte hatte zusammen mit weiteren Personen in der Zeit zwischen September 2010 bis Juli 2011 als Drogendealer betätigt und in mehreren Einzelakten Amphetamin jeweils im Kilogramm-Bereich aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht, wo er die Drogen an eine Vielzahl von Endabnehmern gewinnbringend weiterveräußerte. Diese Tätigkeit setzte der Angeklagte auch fort, nachdem im Juni 2011 andere Tatbeteiligte von der Polizei bei einem grenzüberschreitenden Rauschgifttransport festgenommen worden waren. Der Angeklagte einigte sich mit seinem niederl. Lieferanten auf den Erwerb von jeweils 5 kg Amphetamin in zwei Fällen. Mit dem Transport beauftragte der Angeklagte andere Personen; dabei war ihm bekannt, dass sein Kurier die Transportfahrt in Begleitung eines seinerzeit 14 Jahre alten Mädchens unternahm, was dem Angeklagten jedoch um des angestrebten Erfolgs willen gleichgültig war. Tatsächlich wurden der Kurier und dessen minderjährige Begleiterin, in deren Handtasche die Drogen versteckt worden waren, nach Einreise in die Bundesrepublik aufgegriffen und festgenommen. Die Vollstreckung des Rests der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 2.2.2012 wurde im Jahr 2015 zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit endete im September 2019. Am 29.7.2016 erkannte das Amtsgericht N. wegen Sachbeschädigung gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 3.2.2017 verurteilte das Amtsgericht N. den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €. Inwieweit diese Strafe vollstreckt oder gezahlt ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 29.7.2016 verurteilte das Landgericht Mönchengladbach den Angeklagten am 21.3.2017 wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe ist bis zum 28.3.2022 zur Bewährung ausgesetzt. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht N. den Angeklagten am 5.7.2019 wegen Hausfriedensbruchs in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 45 €. Auch insofern konnte die Kammer nicht feststellen, ob und inwieweit die Geldstrafe gezahlt oder anderweitig erledigt ist. II. Feststellungen zur Sache Bald nachdem die Angeklagten X1 und D. im Jahr 2016 in den Niederlanden aus der Haft entlassen worden waren, beschlossen sie in gleicher Weise in den Betäubungsmittelhandel einzutreten, wie sie es vor ihrer Verurteilung durch das Landgericht Kleve im Jahr 2014 getan hatten. Sie kamen daher mit den bereits verurteilten Landsleuten Klaas W. und N. van der M. sowie mit dem Angeklagten X2 im Verlauf des Jahres 2016 überein, synthetische Betäubungsmittel und psychotrop wirkende Substanzen, die dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterliegen, in größeren Mengen aus den Niederlanden jedenfalls auch an in Deutschland wohnende Abnehmer in unbestimmter Anzahl gewinnbringend weiterzuveräußern. Damit wollten die Beteiligten sich eine fortlaufende Einnahmequelle von unbestimmter Dauer schaffen. Zu diesem Zweck betrieben die Angeklagten und ihre Mittäter auf in den Niederlanden stehenden Servern im allgemein zugänglichen Bereich des Internets drei Handelsplattformen unter den Domain-Namen „www.orangechemicals.com“, „www.acechemstore.com“ und „www.lifestylepharma.com“. Auf diesen Plattformen wurden synthetische Drogen angeboten, und zwar auf der Domain www.orangechemicals.com: Research Chemicals 2·CL-DIAZEPAM 2-FA 3,4-CTMP 3-CMC 3F-Phenmetrazine 3-MEC 3-MMC 4-CL-PVP 4-CMC 4-FA 4-FMA 4F-MPH 4-HO-MiPT 4-MDMC 4-MEC 5-DBFPV A-PHP 2 FDCK 4 FEPP A-PiHP A-PVP A-PVT BK·EBDP Buphedrone (MABP) Butylene Ethyl-Hexedrone Ethylphenidate (EP) Etizolam Flubromazepam Herbal Blend lsopropylphenidate MDPHP ( MDPH ) MDPV Methylene TH·PVP U-47700 MDPOP MPF (Fentanyl) BMDP Synthetic Cannabinoids 5F-ADB AB·CHMINACA AB·FUBINACA ADB·PINACA AM-2201 FUB-AMB JWH·122 JWH·210 Blot's Benzo's Blends & Pills 1-Propionyl-LSD 2C-B-FLY 2-CL-DIAZEPAM 4-HO-MiPT Clonazolam Diclazepam Etizolam Blatters Flubromazepam Herbal Blend O-TC MPF (Fentanyl) Bromadoline auf der Domain www.acechemstore.com : Research Chemicals 2-CL-DIAZEPAM 2-FA (2-Fluoramphetamine) 3,4-CTMP 3-CMC (3-Chloromethcathinone) 3F-Phenmetrazine Crystals (3-FPM) 3-MEC (3-Methylethcathinone) 3-MMC (3-MMC-Mophedrone) 4-CDC 4-CEC Crystals 4-CL-PVP 4-CMC 4-FA (4-Fluoramfetamine, 4-FMP) 4F-EPH 4-FMA (4-Fluoromethamphetamine) 4F-MPH (4-Fluoromethylphenidate) 4-MDMC 4-MEC ( 4-Methylethcathinone) 5-DBFPV-3-Desoxy-MDPV 5-EAPB Ace Smoking Blend Adrafinil Alpha-PIHP (a-PiHP, 4'-M-PVP) a-PHiP Big Crystal (a-PiHP) a-PVP (Pyrrolidinopentiophenone, alpha-PVP, APVP) 4FEPP 2F-Ketamine 5-DBFPV-3-Desoxy-MDPV a-PVT a-PHP (a-Pyrroliodinohexanophenone, PV7) a-POP (PV9) bk-2C-B bk-EBDP (Crystals) Buphedrone (MABP) Dimethylone (BK-MDDMA) Ethyl-Hexedrone (Ethyl-Hex) Ethyl-Hexedrone (rice crystals) Ethylone (MDEC, bk-MDEA) Ethylphenidate Crystals Etizolam 2mg Flubromazepam 8mg lsopropylphenidate MDPHP, MDPH MDPV (Methylenediocypyrovalerone) Methedrone Methylone (methyleendioxymethcathion, BK-MDMA) Mexedrone crystals (4-MMC-OMe) MPHP Pentedrone ( a-methylamino-valerophenone) PV9 (a-POP) TH-PVP BMDP POWDER MDPOP PEPPP Cannabinoids 5F-ABD (5F-MDMB-Pinaca) 5F-NPB-22 5f-Pinaca AB-CHMINACA ABD-PINACA AB-FUBINACA Ace Smoking Blend AM-2201 (1-(5-fluoropentyl)-3-(1-naphtoyl)in-dole) FUB-AMB JWH-081 JWH-122 JWH-210 ADB-PINACA 5F-ADB Blots and pills ACE-TC ACE Smoking Blend Clonazolam 0,5mg Pill Diclazepam Etizolam 2 mg Flubromazepam 8 mg und auf der Domain www.lifestylepharma.com 2F-Ketamine 4-AcO-DET 25 mg Tablets 4-HO AcO-MET 15/15 30 mg Tablets 4-HO-MET 25 mg Tablets 4-HO-MiPT 25mg Tablets Adrafinil Capsules (Olmifon) ALCAR (Acetyl-L-Carnitine HCL) Alpha GPC Alprazolam Generic Aniracetam Choline Bitartrate D-Ketamine Etizolam Blotters Etizolam Tablets Flunitrazepam Generic Generic Diazepam Generic Morphine Generic Temazepam Kamagra Gold Kamagra Oral Jelly Kamagra Oral Jelly Kamagra Woman Ketamine Norflurazepam Ritalin (10mg) U-47700 Xanax Kamagra Die interessierten Kunden konnten auf den genannten Internetseiten die gewünschten Drogen durch Anklicken bestellen. Es erfolgte eine Bestell-Bestätigung. Die Lieferung der erworbenen Substanzen erfolgte durch die Post. Während man in diesem Zusammenhang zunächst noch die bestellten Drogen alsbald nach der Bestellung den Empfängern zuleitete, die die Bezahlung per Nachnahme tätigen mussten, gingen die Angeklagten ab etwa 2017 zur Vermeidung von nicht zustellbaren und mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko verbundenen Drogen-Rückläufern dazu über, den Kunden, nachdem diese ihre Bestellung aufgegeben hatten, zunächst jeweils einen Schokoladenriegel zu übermitteln, wobei die Sendung per Nachnahme erfolgte und der Besteller den Preis für die gekauften Drogen vorab zahlen musste. Auf dem Schokoriegel war ein Code aufgebracht. Mit dem Code konnte der Besteller sodann die Übersendung der Drogen an sich auslösen, indem er den Code entweder per E-Mail übermittelte oder auf den genannten Plattformen eingab. Die Angeklagten wussten so, dass der Kunde unter der genannten Anschrift erreichbar ist und es daher wahrscheinlich nicht zu den mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko verbundenen Rückläufern kommt. Daraufhin wurden Briefsendungen mit den Drogen versandfertig gemacht und von den Beteiligten (hier hauptsächlich durch den Angeklagten X2 sowie durch den bereits verurteilten N. van der M.) – zumeist außerhalb der Niederlande in Briefkästen der Deutschen Post in den grenznahen Postleitzahlbereichen 46/47 (Niederrhein) oder 48 (Münster) - eingeworfen. Auf den Sendungen waren zur Tarnung die Namen fiktiver Absender (beispielsweise „Paris Boutique Real French Fashion“, „Gaming Zone“, „World's Best Belgian Chocolates“, „E-Patisserie Anvers“) aufgebracht. Die zur Weiterveräußerung bestimmten Drogen wurden hauptsächlich von dem Angeklagten X1 bei unterschiedlichen Quellen, vielfach in Ostasien (China, Hongkong), beschafft. Der Angeklagte X1 war zudem für den Betrieb der Internetplattformen zuständig, auf denen die Kunden der Angeklagten ihre Bestellungen aufgeben konnten und vergleichbar den Webseiten legaler im Internet vertretener Handelsunternehmen gestaltet waren (Präsentation der „Waren“, Auswahl durch Anklicken, Raum für „Kundenrezensionen“). Der Angeklagte D. befasste sich demgegenüber mit der „Logistik“. Dazu zählten in erster Linie die Abwiegung und die Verpackung der Drogen und ihre Versendung an die Endabnehmer, die „Lagerhaltung“, einschließlich des Empfangs der bei den Erzeugern bzw. den „Großhändlern“ bestellten Stoffe. Um die vorstehend beschriebenen Tätigkeiten unerkannt ausüben zu können, hatte der bereits verurteilte, schon über 60 Jahre alte und seriös wirkendeKlaas W. die L. Security BV, eine Gesellschaft niederlänD.en Rechts, gegründet. Das Unternehmen bot nach außen Sicherheitsdienstleistungen (Kameraüberwachungen) an und war in diesem legalen Geschäftsfeld geringfügig tätig. Die von den bei den Kunden installierten Kameras aufgenommenen Bilder wurden von einem in Bulgarien ansässigen Tochterunternehmen der L. Security BV bzw. dort angestellten Personen ausgewertet. Die Geschäftsräume der L. Security BV befanden sich in Almere (Niederlande) unter der Anschrift 25F. Während man im Erdgeschoss des Gebäudes die für den Betrieb eines Dienstleistungsunternehmens üblichen Geschäftsräume eingerichtet hatte und hier auch Kundengespräche führen konnte, wurde in Räumen im ersten Obergeschoss der Betäubungsmittelhandel betrieben. Hier waren die zum Verkauf bestimmten Drogen sowie die weiteren für die Versendung erforderlichen Materialien und Gegenstände gelagert und hier erfolgte die Verpackung und Frankierung der für die Kunden bestimmten Postsendungen. Nach außen traten die Angeklagten X1 und D. zur Tarnung des Betäubungsmittelhandels als Angestellte der von Klaas W. geleiteten L. Security BV auf. Die für den Versand nach Deutschland erforderlichen Unterlagen (Nachnahmekarten, Briefmarken) wurden hauptsächlichen von Klaas W., aber auch dem Angeklagten X2 beschafft. Ab Ende 2016 erschien Klaas W. in regelmäßigen Abständen von 10-14 Tagen in der von dem Zeugen Ostendorf geleiteten Filiale der Deutschen Post in Gronau und erwarb hier jeweils größere Mengen der vorbezeichneten Unterlagen und Wertmarken. W. kaufte bei jedem seiner Besuche zunächst jeweils 200 Nachnahmekarten sowie 200 Briefmarken; ab März 2018 verringerte sich infolge einer Portoerhöhung die Anzahl der erworbenen Unterlagen auf jeweils 175 Nachnahmekarten und Briefmarken. Ab September 2018 übernahm N. van der M. den Einkauf der bezeichneten Unterlagen und war im gleichen Umfang wie zuvor Klaas W. tätig. Auch van der M. erwarb bis Ende März 2019 in etwa 14-tägigem Abstand in der Postfiliale in Gronau jeweils 175 Nachnahmekarten und Briefmarken. Klaas W. eröffnete ferner auf seinen Namen bei deutschen Kreditinstituten (u. a. Sparkasse Westmünsterland, Deutsche Bank AG) Konten, auf die die Post gemäß den auf den Nachnahmekarten aufgebrachten Anweisungen die bei den Empfängern der Drogen bzw. - später - der Schokoladenriegel vereinnahmten Nachnahmebeträge einzahlte. Einen Teil dieser Verkaufserlöse überwies man an das in Bulgarien ansässige Tochterunternehmen der L. Security BV. Der Angeklagte X1 , der sich häufig in Bulgarien aufhielt, konnte auf diese Gelder zugreifen und bestritt damit seinen Lebensunterhalt in diesem Land. Jedenfalls einen Teil der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Substanzen hatten die Angeklagten in China (einschließlich Hongkong) erworben und per Luftfracht nach Europa schicken lassen. Im Zuge der Ermittlungen wurden in diesem Zusammenhang die folgenden zehn Sendungen entdeckt: Datum Ort derSicherstellung Flughafen Paketdaten Inhalt 16.02.2017 KölnBonn Shenzhen Technology Co. Ltd. an Alphons G., Westerdok 240, A. 1050 g AMB-FUBINACA Wirkstoffgehalt: 945 g 19.05.2017 Leipzig an Alphons Gisch in die Niederlande weitergeleitet 5F-ADB 1,55 kg (nicht weiter auf Wirkstoffgehalt untersucht) 30.08.2017 Leipzig Shanghai RH Trading Co. Ltd. an Rene K., Startbaan 8, Amstelveen Pentylon-Hydrochlorid, MDPHP-Hydrochlorid Wirkstoff: 105,35 g Pentylon-Hydrochlorid 26.04.2018 Leipzig Rene P., Shenzhen an Rene Plooij,Staartbaan 8, A. 996,11 g 4F-MDMB-BINACA 13.03.2019 Leipzig Blanche C., Hongkong an Rene Plooij, Staartbaan 8, A. 1005,14 g 4F-MDMB-BINACA 15.03.2019 Leipzig Tian X. Co Ltd an Elvis F., Papendorpseweg 99, U. 1004,72 g 4F-MDMB-BINACA 15.03.2019 Leipzig Xiang Ban Qi Co Ltd (Hongkong) an Elvis F., Papendorpseweg 99, U. 999,83 g N-Ethylheptedron 2 g N-Butylnorhexedron 15.03.2019 Leipzig Beijing Sanli Lighting Co Ltd. an Elvis F. 997,61 g Eutylon (Eutylone) 15.03.2019 Leipzig Jin Dong K., Hongkong an Elvis F. 1005,97 g 5F-MDMB-PICA 21.05.2019 Leipzig Lillian T. (Hongkong) an NedMar, Prins Willem Alexanderlaan, Apeldoorn 1003,81 g 4F-MDMB-BINACA Die vorbezeichneten Sendungen konnten allein deshalb sichergestellt werden, weil sie an den genannten deutschen Flughäfen Europa erreichten und von hier an die Empfänger in die Niederlande weitergeleitet werden sollten. Der Lieferweg über Deutschland erfolgte aus logistischen Gründen der Speditionsunternehmen, auf die die Empfänger keinen Einfluss hatten. Vor diesem Hintergrund wurde das in der vorstehenden Auflistung an zweiter Stelle aufgeführte Paket nach Untersuchung des Inhalts durch die deutschen Behörden in die Niederlande weitergeleitet, weil der Besitz des in ihm enthaltenen Stoffs zu jener Zeit in den Niederlanden nicht verboten war. Als Zieladressen für die Pakete dienten niederl. Anschriften in A., Utrecht und Apeldoorn. Bei den Empfängern handelte es sich entweder um Strohmänner oder um Unternehmen, für die Klaas W. als Geschäftsführer angemeldet war. In allen Fällen waren die Anschriften reine Briefkastenadressen; die Unternehmen, denen die Anschriften zugeordnet werden konnten, gingen keiner Geschäftstätigkeit nach. Durch den fortlaufenden Bezug von jeweils neuen Substanzen waren die Vorräte der Beteiligten während der Dauer des von ihnen betriebenen Betäubungsmittelhandels immer aufgefüllt. Auf diese Weise konnten die Angeklagten und ihre Mittäter zwischen Juli 2016 und dem 5.6.2019 die Bestellungen ihrer Kunden, die auf den bezeichneten Internetplattformen an sie herangetragen wurden, stets zeitnah bedienen. Für den Weitertransport der von den Lieferanten der Drogen stammenden Pakete an das „Logistikzentrum“ R. 25F in Almere sorgte gemäß der mit den anderen Beteiligten getroffenen Absprachen der Angeklagte X2 . Dieser begab sich dazu auf Anweisung der Angeklagten D. und/oder X1 von seinem Wohnort in N. in die Niederlande, um die ihm aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Angeklagte X2 war darüber hinaus ebenfalls mit dem Erwerb von Nachnahmekarten in Deutschland sowie mit der Versendung von Lieferungen an die Besteller in der Weise befasst, dass er sie in den Bunkerräumen auf dem R. 25F übernahm und sie in Briefkästen auch im Bereich der Deutschen Post einwarf. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte X2 in diesem Zusammenhang im einzelnen konkretisierbare Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachte. Jedenfalls aber verschickte er solche Briefsendungen, die mit einer Codenummer versehene Schokoladenriegel enthielten. Diese Sendungen übernahm der Angeklagte in den Niederlanden und warf sie im Bereich der Deutschen Post an Briefkästen im Grenzbereich zu den Niederlanden ein. Dabei wusste der Angeklagte X2 , dass der Versand dieser Schokoladenriegel der Abwicklung der über die Betäubungsmittel abgeschlossenen Kaufverträge diente. In dem von der Anklage umfassten Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis Juni 2019 verkauften die Angeklagten auf die vorstehend beschriebene Art und Weise aus den Niederlanden allein an in Deutschland ansässige Abnehmer in insgesamt 33.161 Einzelverkäufen über die Webseiten www.orangechemicals.com (20.510 Einzelverkäufe) und www.acechemstore.com (12.651 Verkäufe) neben einer nicht mehr genau feststellbaren Menge an neuen psychoaktiven Substanzen die folgenden Betäubungsmittel: Substanz Domain Gesamtmenge Wirkstoffanteil www.acechemstore.com www.orangechemicals.com 4-FA (1661 g) 1494 g 1693 g 3187 g (80%) 2549 g 4-MEC (2627 g) 2364 g 1841 g 4205 g (70%) 2943 g A-PVP (3872 g) 3484 g 3789 g 7273 g (80%) 5818 g AB-Chminaca (2965 g) 2668 g 18.175 g 20.843 g (90%) 18.759 g Methylon (755 g) 679 g 2996 g 3675 g (30%) 1102 g Ethylphenidat (1028 g) 925 g 3513 g 4438 g (15%) 665 g Die Domain www.a..com war bereits seit dem 14.4.2016 in Betrieb; der Gesamtumsatz, der über diese Domain erzielt wurde, ist in der vorstehenden Aufstellung in Klammern aufgeführt. Die Werte zum Umsatz im angeklagten Tatzeitraum ergeben sich aus einer verhältnismäßigen Kürzung um rund 10%. Die Angeklagte erzielten durch die Verkäufe jedenfalls die folgenden Umsätze: Verkäufe über www.acechemstore.com: 1.284.289,93 €Verkäufe über www.orangechemicals.com: 2.398.579,26 € insgesamt 3.682.869,19 €. Hinter diesen Verkäufen blieb der Verkauf von Drogen (Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe) über die Domain www.life...com in auffälliger Weise zurück. In dem genannten Zeitraum war diese Plattform über einen langen Zeitraum kaum erreichbar. Im Zuge der Ermittlungen von den Zollbehörden vorgenommene Testkäufe über die Plattform blieben anders als bei den anderen Plattformen erfolglos. Der von den Angeklagten und ihren Mittätern betriebene Betäubungsmittelhandel endete am 5.6.2019. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, das gegen die Angeklagten und ihre Mittäter eingeleitet worden war, wurden an diesem Tag unter anderem die Räumlichkeiten auf dem R. 25F in Almere durchsucht. Dabei wurden sowohl Betäubungsmittel als auch neue psychoaktive Stoffe sichergestellt, von denen der weitaus überwiegende Teil zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt war. Die Menge und (bei Betäubungsmitteln) der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Drogen ergibt sich aus den folgenden Aufstellungen: Betäubungsmittel Substanz Nettomenge (in Gramm) Wirkstoffanteil (in Gramm) 25NBO-Me 0,48 0,39 3-MeO-PCP 19,38 3-MMC 3,33 4-CMC 0,80 0,61 4F-Amphetamin 8,67 6,33 4-FMC 17,56 13,17 4-MEC 4,74 3,06 4-MePPP 101,09 74,65 5F-ADB 4,19 3,65 5F-AKB48 53,51 48,16 alpha-PVP 16,01 12,21 alpha-PVT 2,11 AM-2201 20,33 18,10 Buphedron 12,18 7,49 Dimethocain 0,87 Ephylon-HCl 432,35 351,63 Etizolam 11,26 10,19 Flubromazepam 1216,69 60,09 JWH-122 12,54 11,23 JWH-210 17,52 15,75 Kokain 52,54 44,94 MDPV 331,20 40,99 Methiopropamin 4,60 Methylon 89,09 49,33 Pentedron 6,28 3,38 Pentylon 2,48 1,60 Phenazepam 35,85 31,18 UR-144 4,90 4,28 neue psychoaktive Stoffe Substanz Menge (in Gramm) 2C-B-fly 1,22 3,4-Methylendioxy-tert.butylcathinon 9,1 3-CMC 3,59 3F-Phenmetrazin 19,52 3-MEC 0,9 4-Aco-MET 1,72 4-CDC 55,83 4-CEC 971,68 4Cl-PVP 388,00 4F-alpha-PHP 355,68 4F-MDMB-BINACA 2541,79 4-OH-MIPT 0,48 5F-MDMB-PICA 504,02 alpha-PHP 181,71 alpha-PIHP 4,82 Benzylacrylfentanyl 24,85 Bk-MPA 33,77 BMDB 1255,37 BMDP 2431,18 Eutylon 1685,04 Flunitrazolam 0,71 Isoethcathinon 9,20 MDPEP 1902,37 MDPHP 989,83 Methoxyacetylfentanyl 242,28 MIPT 8,60 MPHP 1,36 N-Butyl-Pentylon 17,43 NDH 9,44 N-Ethylheptedron 731,43 N-Ethylhexedron 512,19 N-Ethylnorpentedron 3,02 N-Isobutyl Hexedron PV9 3,9 TH-PVP 475,41 insgesamt 15377,44 III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten D. beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, denen die Kammer folgt. Sie entsprechen weitestgehend den Feststellungen, die bereits die Jugendkammer des Landgerichts Kleve in ihrem Urteil vom 21.7.2014 getroffen hatten. Auf der Verlesungen dieses Urteils sowie auf der Verlesung des für den Angeklagten eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister beruhen die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten. Die Angeklagten X1 und X2 haben demgegenüber keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht. Die Kammer hat ihre diesbezüglichen Feststellungen durch Verlesung der zuletzt gegen die Angeklagten ergangenen Urteile (Urteil der Kammer vom 23.10.2014 betreffend den Angeklagten X1 ; Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2.2.2012 betreffend den Angeklagten X2 ) getroffen. Auch bezüglich dieser Angeklagten hat sie zur Feststellungen der Vorstrafen Auszüge aus dem Bundeszentralregister verlesen. Zur Sache hat sich der Angeklagte D. im Sinne der hier getroffenen Feststellungen weitestgehend geständig eingelassen und ausgeführt: Die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe träfen in den Grundzügen zu. Nachdem er im Jahr 2016 in den Niederlanden in den offenen Vollzug verlegt worden sei, habe er sich an dem Betäubungsmittelhandel beteiligt. Er habe in diesem Zusammenhang sein Übergangsgeld eingesetzt, um erstmals Betäubungsmittel (Lidocain) in China zu bestellen. Das habe nur geringe Gewinne erbracht. Daher sei er dann Teil der in der Anklage beschriebenen Strukturen geworden. Anfangs sei er lediglich mit der Verpackung der Drogensendungen betraut gewesen; später habe er die gesamte Logistik des Betäubungsmittelhandels gelenkt. Insoweit habe er auch dem Mitbeteiligten van der M. Anweisungen erteilt, diese Sachen aber auch selbst erledigt. Die Lagerhaltung habe in den Räumen der L. Security BV auf dem R. 25F in Almere stattgefunden; dort seien die zum Versand bestimmten Drogen auch abgewogen und verpackt worden. Er sei dort als „Mächen für alles“ tätig gewesen. Nach außen habe er für Klaas W. in der von diesem geleiteten L. Security BV , bei der es sich um ein legales Unternehmen gehandelt habe, eine Vollzeitstelle gehabt. Zu den Räumlichkeiten auf dem R. hätten nicht nur er, sondern auch die Angeklagten X1 und X2 sowie Klaas W. und N. van der M. Zugang gehabt. Er sei stets per E-Mail angewiesen worden, tätig zu werden; er habe Listen bekommen, wer was geliefert bekomme. In den Niederlanden seien die verkauften Rauschmittel überwiegend legal gewesen. Auf die Rückgabe der in der Anklage aufgeführten sichergestellten Gegenstände verzichte er – mit Ausnahme seiner Telefone. Die Angeklagten X1 und X2 haben sich nicht zur Sache eingelassen; der Angeklagte X1 hat lediglich am Ende der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme erklärt, der Angeklagte X2 habe im Jahr 2019 lediglich aushilfsweise gearbeitet; X2 habe Post weggebracht, auf Anweisung Sendungen portioniert und versandfertig gemacht. Die Kammer folgt im Umfang der getroffenen Feststellungen den Angaben des Angeklagten D. , die sie als zutreffend erachtet. Auch wenn dieser bei seinen Einlassungen (abgesehen von der Einlassung, alle ursprünglich fünf Angeklagten hätten Zutritt zu den Räumen in Almere gehabt) die Namen seiner zwei Mitangeklagten nicht ausdrücklich genannt hat, steht aufgrund der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme fest , dass neben dem Angeklagten D. die Angeklagten X1 und X2 sowie die bereits verurteilten Klaas W. und (der von ihm benannte) Petrus van der M. jedenfalls in der Zeit vom 1.7.2016 bis zum 5.6.2019 in der hier festgestellten Art und Weise einen umfangreichen Handel mit Betäubungsmitteln sowie mit neuen psychoaktiven Stoffen betrieben haben. Die Einlassungen des Angeklagten D. entsprechen den Feststellungen, die die mit der Aufklärung des Falles befassten Stellen - hier war federführend die vom Bayerischen Landeskriminalamt und dem Zollfahndungsamt München gebildete Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) Nordbayern - in monatelanger Arbeit haben treffen können. Den Gang der Ermittlungen und die dabei zutage getretenen Ergebnisse haben die dabei in leitender Funktion tätig gewordenen Zeugen ZAM B. und ZAI G. in ihrem umfangreichen Schlussbericht vom 3.12.2019, den die Kammer in einzelnen Teilen im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, niedergelegt und darüber hinaus bei ihrer persönlichen Vernehmung geschildert. Danach waren den Zollbehörden im Jahr 2017 verschiedene sogenannte „Rückläufer“ in die Hände gefallen, bei denen es sich um Briefsendungen handelt, die den Adressaten nicht zugestellt werden konnten. Als Absender wiesen die Sendungen „Ticketmaster, Startbaan .., Amstelveen (Niederlande)“ aus. Sie wurden, da sie in die Niederlande zurückgeschickt werden sollten, zollrechtlich untersucht, wobei sich herausstellte, dass sie Betäubungsmittel oder neue psychoaktive Stoffe enthielten. Anhand der beigelegten Nachnahmekarten - zu jener Zeit wurden die Drogen von den Angeklagten noch unmittelbar nach der Bestellung per Nachnahme verschickt - wurde den Ermittlern die auf den Namen von Klaas W. eingerichteten Konten bei deutschen Kreditinstituten bekannt, auf die die vereinnahmte Nachnahme von der Post gezahlt werden sollte. Den Behörden fielen weitere Sendungen mit Betäubungsmitteln, aber auch mit Codenummern versehenen Schokoladenriegel in die Hände. Alle diese Sendungen wiesen als Absender niederl. Unternehmen aus, die - wie die weiteren Ermittlungen ergaben - tatsächlich nicht existierten. Darüber hinaus erfuhr man bei Ermittlungen gegen Drogenkonsumenten - hier unter anderem dem von der Kammer vernommenen Zeugen Krug -, dass diese über die Internetplattformen www.orangechemicals.com und www.acechemstore.com Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe bestellt hatten; die an die Empfänger daraufhin verschickten Sendungen wiesen ebenfalls die bereits genannten, nicht existenten Absender aus. Dabei konnte man feststellen, dass die Versender zunehmend dazu übergingen, auf eine Bestellung über die genannten Plattformen zunächst lediglich die in der beschriebenen Weise ergänzten Schokoladenriegel zu verschicken, für die die Empfänger den Preis der von ihnen bestellten Drogen per Nachnahme zahlen mussten, bevor sie die Übermittlung der Drogen selbst veranlassen konnten. Der Zeuge K., der wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt worden ist, hat der Kammer diese Vorgehensweise seiner Lieferanten, mit denen er über www.orangechemicals.com und www.acechemstore.com in Kontakt getreten war, geschildert. Der Zeuge hat in den Jahren 2016/2017 aus diesen Quellen Drogen bezogen. Auch sind von den Zollbehörden veranlasste Testkäufe, die die Zollbeamten H. (unter dem Tarnnamen „Volker GrünB.“) und R. („Beate Müller“) getätigt haben, in der beschriebenen Weise (Vorabsendung eines mit Codenummer versehenen Schokoladenriegels gegen Nachnahme) abgewickelt worden. Die Angaben des als „Scheinkäufer“ aufgetretenen Zeugen ZAI R. von der „ZKA ZIRE“ in Frankfurt/Oder haben überdies bestätigt, dass die Plattform www.lifestylepharma.com nicht „gepflegt“ wurde: Auch auf mehrfache Nachfragen des Zeugen erfolgte keine Reaktion und der Kauf wurde letztlich nicht abgewickelt. Demgegenüber war der von dem Zeugen Hanisch (auf www.orangechemicals.com) getätigte Kauf erfolgreich; die von dem Zeugen bestellten Substanzen wurden ihm gut zwei Wochen nach der Bestellung und zwischenzeitlich erfolgter Übersendung des Schokoladenriegels zugeschickt. Weitere Testkäufe, von denen die Zeugen B. und G. der Kammer berichtet haben, führten zu vergleichbaren „Erfolgen“. Wie die Zeugen B. und G. weiter geschildert haben, konnte die Verbindung von den in Deutschland aufgefallenen Sendungen zu den Angeklagten X1 und D. über die an den Flughäfen KölnBonn und Leipzig sichergestellten Pakete hergestellt werden. Diese Pakete waren unabhängig von den bereits seit Ende 2016 laufenden Ermittlungen gegen die bis dahin noch unbekannten Absender der Drogensendungen sichergestellt worden und an die Anschriften Startbaan .. in Amstelveen bzw. Westerdok .. in A. bestimmt. Die Pakete waren aus speditionstechnischen Gründen über die genannten deutschen Flughäfen geleitet worden und mithin zufällig in Deutschland erschienen; sie sollten von dort aus an die niederl. Zieladressen weitergeleitet werden. Als Empfänger unter der zuerst genannten Anschrift war ein René K. bezeichnet, während der Empfänger unter der Anschrift Westerdok .. „Alphons G.“ hieß. Tatsächlich handelte es sich bei Alphons Gisch um den Angeklagten Marc D. , der die weiteren Vornamen Alfons Sybren führt und der seinen Nachnamen - erkennbar zur Tarnung - leicht verändert hatte; der Angeklagte D. hat eingeräumt, selbst Rauschgift in China bestellt zu haben. Darüber hinaus war bei den Paketsendungen, die im Zuge der Ermittlungen auf den deutschen Flughäfen KölnBonn und Leipzig sichergestellt worden sind, die in den Niederlanden registrierte Telefonnummer (Handy-Nummer) 0031 6 83 35 12 .. als Kontaktnummer für den Fall angegeben worden, dass Nachfragen des Spediteurs wegen der Zustellung erforderlich wurden. Die genannte Telefonnummer konnte dem Angeklagten D. zugeordnet werden, der - zusammen mit dem Angeklagten X1 - unter der Anschrift Westerdok .. in A. wohnte. Die Telefonnummer des Angeklagten D. war den deutschen Zollbehörden darüber hinaus - ebenfalls unabhängig von den bis dahin laufenden Ermittlungen im Zusammenhang mit den Plattformen www.orangechemicals.com und www.acechemstore.com - aufgefallen. Das Zollfahndungsamt Essen führte im Jahr 2017, wie die Zeugen G. und B. weiter beschrieben haben, ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den Angeklagten X2 wegen des Verdachts der Beteiligung an Betäubungsmittelgeschäften. In diesem Verfahren wurde die Telekommunikation des Angeklagten X2 überwacht. Dabei hatte sich dabei herausgestellt, dass der Angeklagte X2 Telefongespräche mit Personen namens „Hans“ und „Marc“ (Vornamen der Angeklagten X1 und D. ) führte. Aufgrund dieser Verbindung wurden Observationsmaßnahmen gegen die Angeklagten durchgeführt und ihre Telefonanschlüsse weiter überwacht. Die Überwachung ergab, dass der Angeklagte X2 häufig in die Niederlande fuhr und sich dort auch an der Anschrift R. 25F aufhielt. Telefongespräche, die er führte, belegten weiter, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang hauptsächlich Transportdienste verrichtete und dabei Briefsendungen abholte, die der Angeklagte X2 sodann in Briefkästen im Bereich der Deutschen Post einwarf. Die Auswertung der von seinem überwachten Telefonanschluss geführten Gespräche hat ergeben, dass der Angeklagte X2 , bereits ab Juli 2017 für die Angeklagten D. und X1 gearbeitet hatte, schon im September 2017 nahezu täglich nach A. reiste; zudem berichtete der Angeklagte bei weiteren Telefonaten mit Bekannten davon, dass er einmal täglich „Nachnahmekarten nach Deutschland bringen“ müsse. Bei einer derartigen Tätigkeit fiel der Angeklagte X2 am 22.5.2019 einer Streife des Zolls, der die Zeugen ZAM K. und ZHS P. angehörten, am deutsch-niederl. Grenzübergang Glanerbrücke auf, als er, aus den Niederlanden kommend, zu Fuß die Grenze überschritt und zu einem Briefkasten der Deutschen Post ging, um hier eine Vielzahl von Briefsendungen einzuwerfen. Eine von den Zeugen vorgenommene Kontrolle der noch nicht eingeworfenen Briefe ergab, dass sie Schokoladenriegel enthielten, auf denen ein Code aufgebracht war. Ferner waren als Absender die Adressen bezeichnet worden, die von den Angeklagten bereits früher verwendet worden und daher den Behörden bereits bekannt waren. Der Angeklagte X2 gab dabei an, er sei Verkäufer der Firma „Game Zone“. Schließlich hat die Beweisaufnahme hinsichtlich des Angeklagten X2 weiter ergeben, dass auf dessen Handy Lichtbilder gespeichert waren, die die Räumlichkeiten auf dem R. 25F in Almere zeigten. Das Handy war bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten X2 sichergestellt worden. Die auf dem Handy gespeicherten Mobilfunkdaten belegten, dass der Angeklagte sich noch am 3.6.2019 sowohl im Bereich der Wohnung der Angeklagten D. und X1 (Westerdok 2.. in A.) als auch – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten D. - im Bereich des R.s 25F in Almere aufhielt. Ferner haben die Zeugen B. und G. davon berichtet, dass der Angeklagte X2 zusammen mit den Angeklagten D. und X1 im Herbst 2017 nach Bulgarien gereist war. Zwar konnte der genaue Zweck dieser Reise nicht ermittelt werden, die gemeinsame Fahrt zeigt jedoch, dass die Angeklagten D. , X1 und X2 ein enges Verhältnis zueinander pflegten. Die Auswertung des Handys des Angeklagten X2 hat weiter ergeben, dass er auch Kontakt zu dem bereits verurteilten N. Petrus van der M. (genannt „Peter Bugatti“) hatte, der ebenfalls mit der Versendung von Briefsendungen mit Betäubungsmitteln oder Schokoladenriegel betraut war. Die Zeugen B. und G. haben weiterhin die Aktivitäten Klaas W.’ beschrieben, der im Tatzeitraum regelmäßig in der Postfiliale in Gronau erschienen war und dort in etwa 14-tägigem Rhythmus stets größere Mengen Briefmarken und Nachnahmekarten gekauft hatte (zunächst jeweils 200 Stück, später jeweils 175 Stück). Dies hat der Zeuge O., der in der Filiale tätig war, bestätigt; der Zeuge hat zudem auf einem ihm in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbild Klaas W. als den Käufer wiedererkannt. Die von Klaas W. erworbenen Mengen an Unterlagen/Briefmarken waren so groß, dass der Zeuge Klaas W. gezielt ansprach und fragte, ob er häufiger kommen wolle; man könne in diesem Falle größere Mengen der Wertmarken vorhalten. Der Zeuge berichtete ferner davon, dass Klaas W. bei dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von einem anderen Mann abgelöst wurde, bei dem es sich - wie die Zeugen B. und G. berichtet haben - um N. P. van der M. handelte. Dieser hat die Einkäufe im gleichen Umfang und im gleichen Rhythmus wie zuvor Klaas W. fortgesetzt. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Ermittlungsergebnisse hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagten sowie Klaas W. und N. Petrus van der M. in dem hier festgestellten Umfang in der Zeit von Juli 2016 bis Juni 2019 tätig geworden sind. Dafür spricht auch, dass die Angeklagten D. und X1 in diesem Zusammenhang (abgesehen von einigen „Verbesserungen“ wie die Verlagerung des Logistikzentrums in die Niederlande und Einführung der „Vorab-Schokoriegel-Versendung) in der sehr ähnlichen Weise in Erscheinung getreten sind, die bereits bei ihren Verurteilungen durch das Landgericht Kleve im Jahr 2014 festgestellt worden war. Der Angeklagte D. hat in seiner Einlassung beschrieben, dass er unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft, die zuletzt in den Niederlanden gegen ihn vollstreckt wurde, sofort wieder in gleicher Weise tätig geworden ist (Verkauf fast ausschließlich neuer synthetischer Betäubungsmittel bzw. neuer psychoaktiver Stoffe) über das Internet mit Versendung der gekauften Drogen per Nachnahme unter Verschleierung der wahren Absender, für die man fiktive Namen verwendete. Dabei hatte D. sich mit dem Angeklagten X1 zusammengetan, der auch vor der Verurteilung im Jahr 2014 sein Mittäter war, der aus dieser Zeit die Bezugsquellen für die zu verkaufenden Drogen kannte und der wie seinerzeit die Beschaffung der Drogen übernommen hatte; seinerzeit hatte der Angeklagte X1 auch die zur Kontaktanbahnung verwendeten Internetplattformen verwaltet. Aus der Aussage des Zollbeamten P. der bei der im Juni 2019 erfolgten Durchsuchung der Wohnung Westerdok 2.. zugegen war, ergibt sich, dass in dieser Wohnung Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe nur in geringem Maße vorgefunden wurden. Es fanden sich in der Wohnung hauptsächlich Unterlagen, darunter in erster Linie eine Vielzahl von Nachnahmeabschnitten, die nach erfolgter Auslieferung der betreffenden Sendung an den Absender zurückgeschickt werden. Zwar hat der Zeuge auch erklärt, dass allein der Angeklagte D. unter der genannten Anschrift gemeldet war. Es fanden sich jedoch zwei Betten und unterschiedliche Kleidungsstücke, die darauf hindeuten, dass eine zweite männliche Person die Wohnung nutzte; darüber hinaus hatten nach den Angaben des Zeugen die im Wege der Rechtshilfe tätig gewordenen niederlänD.en Behörden bei Observationen festgestellt, dass auch der Angeklagte X1 sich dort aufhielt. Schließlich hat der von dem Zeugen B. überprüfte Internetauftritt der von Klaas W. geführten L. Security BV ergeben, dass die Angeklagten D. und X1 als deren Angestellte aufgeführt waren. Andererseits waren für die L. Security BV kaum Geschäftsvorfälle zu beobachten; insbesondere bei den durchgeführten Observationen der Anschrift R. 25F sind kaum Kunden aufgefallen, die das Unternehmen aufsuchten. Diese Umstände lassen den Schluss darauf zu, dass das Angestelltenverhältnis der Angeklagten X1 und D. - wie letztlich auch der legale Geschäftsbetrieb des Unternehmens überhaupt - zur Tarnung vorgegeben wurde, um die am R. 25F unterhaltenen Bunkerräume vor den Blicken dritter Personen zu verbergen. Dies wird ferner weiter durch den Umstand belegt, dass Klaas W. die Konten bei deutschen Kreditinstituten, auf die die Nachnahmeerlöse flossen, im eigenen Namen und nicht etwa im Namen der L. Security BV eröffnet hatte. Auf diese Weise konnten die Beteiligten auf die vereinnahmten Gelder zugreifen, die zudem nicht der L. Security BV hätten zugerechnet werden können und in deren Buchführung hätten erklärt werden müssen. Die Feststellungen zu den Arten, Mengen und den Wirkstoffgehalten der am 5.6.2019 im R. 25F in Almere noch sichergestellten Betäubungsmittel und neuen psychoaktiven Stoffe beruhen auf dem Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Markt Schwaben vom 31.7.2020, das die Kammer nebst anderen BtM-Gutachten im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Bereits die große Gesamtmenge insbesondere der Substanzen, die dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfallen, spricht dafür, dass diese - wie auch die Betäubungsmittel - zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt waren Die Feststellungen zu den an den Flughäfen Köln Bonn und Leipzig sichergestellten Drogenmengen und -arten ergeben sich aus den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachten der Dienststellen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung a) in Köln mit Datum vom 6.4.2917 (Paket vom 16.2.2017), b) in Berlin mit Datum vom 27.4.2017 (Paket vom 19.5.2017), 13.3.2019, 7.10.2019 (2 Pakete vom 15.3.2019) 19.9.2019 (weiteres Paket vom 15.3.2019) c) in Markt Schwaben mit Datum vom 1.8.2018 (Paket vom 30.8.2017), 10.1.2019 (Paket vom 26.4.2018), 14.10.2019 (Paket vom 13.3.2019). Soweit die Kammer für den von der Anklage umfassten Zeitraum von insgesamt 33.161 Einzelverkäufen festgestellt hat, die zu einem Gesamterlös von 3.682.869,19 € geführt haben, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Die Zeugen B., G. sowie der Zeuge ZHS M. haben die ebenfalls am 5.6.2019 in den Niederlanden sichergestellten Server, von denen die maßgeblichen Internetplattformen www.orangechemicals.com und www.acechemstore.com betrieben worden waren, ausgewertet. Mithilfe der gespeicherten Daten konnten die Einzelverkäufe, deren Daten auf den Servern noch gespeichert waren, nachvollzogen werden. Dabei stellte sich heraus, dass die den Kunden in Rechnung gestellten Beträge mit den Einnahmen übereinstimmten, die auf den - ebenfalls ausgewerteten - Nachnahmekonten eingingen. Auf diese Konten flossen fast ausschließlich die Nachnahmebeträge. Daraus sowie aus dem bereits erwähnten Umstand, dass die Konten auf den Namen von Klaas W. und nicht etwa auf die L. Security BV oder anderer Unternehmen lautete, folgt insbesondere, dass die Zahlungen nichts mit einem legalen Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu tun hatten, sondern allein im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel der Beteiligten eingerichtet worden waren. Die erste Auswertung der Konten hatte nach den Angaben des Zeugen B. zu einem noch höheren Gesamterlös von rund 8 Mio. € geführt, musste aber auf den hier festgestellten Betrag berichtigt werden, weil in einer Vielzahl von Fällen Doppelberechnungen (sogenannte „Doubletten“) erfolgt waren. Bei der Bestimmung der Betäubungsmittel, die hier festgestellt worden sind, haben sich die Zeugen auf die hier festgestellten Betäubungsmittel 4-FA, 4-MEC, A‑PVP (alpha-PVP), AB-Chminaca, Methylon und Ethylphenidat beschränkt. Hintergrund dafür waren die Bedingungen, die die niederländischen Behörden im Zusammenhang mit der Auslieferung der niederl. Staatsangehörigen Klaas W. und N. Petrus van der M. gestellt hatten und die eine Verfolgung dieser Beteiligten nur wegen der genannten Betäubungsmittel gestattet hatten. Die Kammer hat dazu in der Hauptverhandlung den Beschluss der Rechtbank A. vom 20.8.2019 verlesen, mit dem die Auslieferung des niederländischen Staatsangehörigen van der M. an die deutschen Strafverfolgungsbehörden bewilligt worden war. Eine weitere zu Gunsten der angeklagten vorgenommene Einschränkung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Internetplattform www.a....com bereits ab dem 14.4.2016 aktiv war, während der Zeitraum, den die Anklage umfasst, erst mit dem 1.7.2016 beginnt. Bei einer Gesamtlaufzeit (bis zum 5.6.2019) von rund 38 Monaten entfallen auf den angeklagten Zeitraum 35,5 Monate. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer bei ihren Feststellungen die von den Zeugen ermittelten Mengen unter Einrechnung eines „Sicherheitszuschlags“ um 10% gekürzt. Hinsichtlich der Plattform www.orangechemicals.com konnte es dagegen bei den von den Zeugen ermittelten Mengen bleiben, weil diese Plattform erst ab August 2016 aktiv war. Die Kammer hat schließlich nicht verkannt, dass die Käufer der Betäubungsmittel teilweise andere Stoffe erhalten haben, als sie bestellt hatten. Dies hat beispielsweise der von dem Zeugen Hanisch geschilderte Testkauf ergeben; nach den Angaben der Zeugen G. und B. ist es zu solchen Falschlieferungen auch in anderen Fällen gekommen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei den Feststellungen zum Handeltreiben auf den vorangegangenen Kaufvertragsabschluss abzustellen ist (und die teilweise erfolgte abredewidrige Lieferung eventuell auch zum Teil „harmloserer“ Suchtstoffe, dann – wie noch darzustellen sein wird – lediglich im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle spielt). Dies betraf zudem lediglich in einer geringen Zahl von Fällen. Die von den Angeklagten betriebenen Plattformen waren derart aufgebaut, dass die „Kunden“ auch Anregungen und Kritik vorbringen konnten. Dafür, dass es in diesem Zusammenhang zu Beschwerden gekommen war, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Dagegen spricht bereits ist hohe Zahl der Bestellvorgänge, die auf eine große „Kundenzufriedenheit“ hindeuten. Tatsächlich sind die hier berücksichtigten Betäubungsmittel noch bei der Durchsuchung der Bunkerräume am R. in Almere vorgefunden und sichergestellt worden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht vorstellbar, dass die Angeklagten häufig oder gar im Regelfall die bestellten Drogen gegen harmlosere oder nicht dem BtMG unterfallende Rauschmittel ausgetauscht haben. Der teilweise Austausch lässt sich damit erklären, dass es – etwa durch die vorstehend geschilderten Beschlagnahme von Nachlieferungen aus China auf den Flughägen Köln/Bonn und Leipzig – zu zeitweiligen Lieferschwierigkeiten gekommen war. Die Feststellungen zu den Wirkstoffmengen der in den vorstehend genannten 33.161 Einzelakten verkauften Betäubungsmittel beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Markt Schwaben vom 31.7.2020. Dieses Gutachten betrifft unmittelbar zwar lediglich die am 5.6.2019 auf dem R. in Almere noch sichergestellten Betäubungsmittel. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Angeklagten die Drogen weitestgehend bei denselben Lieferanten erworben haben und insofern auch eine weitgehend gleichbleibende „Qualität“ sicherstellen konnten, sodass es zu keinen durchgreifenden „Beschwerden“ kam. Die Kammer setzt daher bezüglich des Betäubungsmittels 4-FA (4-Fluoramphetamin) einen Wirkstoffgehalt von 80% an. Die im Gutachten vom 31.7.2020 untersuchte Substanz wies einen Gehalt von 81,2% (als Base) aus; der von der Kammer vorgenommene „Sicherheitsabschlag“ kann daher gering ausfallen. Für das Betäubungsmittels 4-MEC (4-Methylethcathinon) ist im Rahmen der hier getroffenen Feststellungen ein Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 70% anzunehmen. Das Gutachten vom 31.7.2020 gelangt zu einem Wirkstoffgehalt von 71,8% (als Base); auch insofern kann der von der Kammer vorgenommene „Sicherheitsabschlag“ gering ausfallen. Die Droge A-PVP (oder alpha-PVP) ist im Gutachten vom 31.7.2020 einmal mit 83% und einmal mit 84% Wirkstoffgehalt getestet worden, sodass die Kammer insofern den durchschnittlichen Wirkstoffanteil mit 80% ansetzt. Das Betäubungsmittel AB-Chminaca ist am R. nicht mehr sichergestellt worden. Soweit das Betäubungsmittel in von den Angeklagten stammenden Briefsendungen, die ihre Adressaten nicht erreicht haben, sichergestellt und untersucht werden konnte, wies es nie einen geringeren Wirkstoffanteil als 90%, aus (Gutachten des BWZ Frankfurt am Main vom 26.6.2017, vom 23.6.2017 und vom 10.10.2017, auch diese Gutachten hat die Kammer zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht), sodass dieser Wert den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann. Das Betäubungsmittel Methylon ist im Gutachten vom 31.7.2020 demgegenüber in deutlich unterschiedlichen Qualitätsstufen (von 37% bis zu 85%) getestet worden. Vor diesem Hintergrund setzt die Kammer unter Ansatz eines zugunsten der Angeklagten sehr großzügigen Sicherheitsabschlags einen durchschnittlichen Wirkstoffanteil von 30% an. Hinsichtlich des Betäubungsmittels Ethylphenidat enthält das Gutachten vom 31.7.2020 keine Feststellungen. Die Kammer setzt insofern einen Wirkstoffanteil von 15% an. Leitend dafür war das Behördengutachten des Bundeskriminalamtes vom 13.11.2019, in welchem die Behörde Ausführungen zu den Wirkungsweisen der Betäubungsmittel macht. Das BKA veranschlagt in diesem Zusammenhang die kleinste nicht geringe Menge von Methylon mit 30g und diejenige für Ethylphenidat mit 15g. Da beide Stoffe Derivate des Grundkörpers der amphetaminartigen Betäubungsmittel (Amphetamin, MDMA) sind, ist eine Vergleichbarkeit, wenn auch nur in groben Zügen, gegeben. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den unterschiedlichen Grenzwerten, die das BKA vorschlägt, eine höhere Gefährlichkeit des Ethylphenidat im Vergleich zu Methylon. Angesichts der Verhältnisse der jeweils kleinsten nicht geringen Mengen zueinander setzt die Kammer den Wirkstoffgehalt des von den Angeklagten veräußerten Ethylphenidats mit 15% an. Sie hat hier bereits bei Methylon einen sehr weitgehenden Sicherheitsabschlag vorgenommen und diesen bei Ethylphenidat nochmals vergrößert. IV. Rechtliche Würdigung 1. + 2. Die Angeklagten X1 und D. haben sich auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (§ 30a Abs. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB). Tateinheitlich dazu (§ 52 StGB) haben sie bandenmäßig und gewerbsmäßig mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel getrieben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1a NpSG). Handeltreiben ist insoweit jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw. NpS) gerichtete Tätigkeit. Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es bereits aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer tritt (Großer Senat für Strafsachen, BGHSt 50, 252; 63, 1, 7). Da mithin ein als bindend gewollter Abschluss eines Erwerbsgeschäfts ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unabhängig davon darstellt, ob das zu liefernde Rauschgift überhaupt bereitsteht oder vorhanden ist (BGH, Urteil vom 20.12.2012 - 3 StR 407/12 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen), kommt es hier hinsichtlich des Teilbereichs „33.161 Einzelverkäufe per Internet“ auf die vom Kaufangebot bzw. vom Kaufvertragsabschluss umfasste Art des Rauschmittels/Wirkstoffs an und nicht auf das später gelieferte (in Einzelfällen verabredungswidrig ausgetauschte Rauschmittel). Hinsichtlich der Teilbereiche „Flughafen“ und „Sicherstellungen in den Niederlanden“ liegt mit der Bestellung beim Lieferanten (aus China) ein vollendetes Handeltreiben vor – unabhängig davon, dass vor dem geplanten gewinnbringenden Weiterverkauf an Endverbraucher durch die Angeklagten die Sicherstellung erfolgte. Die drei Angeklagten haben sich mit weiteren Beteiligten (Klaas W., N. Petrus van der M. und weiteren hier nicht angeklagten Personen) zusammengeschlossen, um den hier beschriebenen Handel mit Betäubungsmitteln und mit neuen psychoaktiven Stoffen zu betreiben. Dieser Zusammenschluss war auf den Betrieb des Handels für eine unbestimmte Zeit und eine unbestimmte Anzahl von Einzelakten ausgerichtet; die Beteiligten hatten sich zusammengeschlossen, um aus dem Handel mit Betäubungsmitteln erhebliche Einkünfte zu erzielen. Im Rahmen ihres ebenfalls vereinbarten arbeitsteiligen Handelns kam den Angeklagten X1 und D. eine leitende Funktion zu. Sie waren für die Beschaffung der von ihnen gewinnbringend weiterveräußerten Betäubungsmittel und neuen psychoaktiven Stoffe sowie für deren weiteren Versand an die Empfänger zuständig. Darüber hinaus steuerten sie die Server, von denen die Plattformen www.acechemstore.com und www.orangechemicals.com betrieben wurden. Im angeklagten Tatzeitraum haben die Angeklagten mit den sich aus der folgenden Aufstellungen ergebenden Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben: durch Veräußerung in 33.161 Fällen: Substanz Gesamtmenge Wirkstoffmenge nicht geringe Menge Vielfaches der nichtgeringen Menge 4-FA 3187 g 2549 g 20 g 127-fach 4-MEC 4205 g 2943 g 25 g 117-fach A-PVP 7273 g 5818 g 5 g 1163-fach AB-Chminaca 20.843 g 18.759 g 1 g 18.759-fach Methylon 3675 g 1102 g 30 g 36-fach Ethylphenidat 4438 g 665 g 15 g 44-fach insgesamt 20.245-fach durch Bestellung/Beschaffung von Betäubungsmitteln, die noch vor der Auslieferung an die Angeklagten sichergestellt werden konnten, in China/Hongkong: Datum und Ort der Sicherstellung Inhalt Wirkstoffmenge nicht geringe Menge Vielfaches der nicht geringen Menge 16.02.2017 Flughafen KölnBonn AMB-FUBINACA 945 g 1 g 945-fach 30.08.2017 Flughafen Leipzig Pentylon-Hydrochlorid 105,35 g 10 g 10-fach insgesamt 955-fach Auch wenn die Paketsendungen nicht an die Empfänger gelangt sind, liegt in diesen Einzelakten ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor, weil bereits die Bestellung bei den Lieferanten Teil des auf die gewinnbringende Weiterveräußerung der Betäubungsmittel gerichteten Handelns der Angeklagten war. Gleiches gilt für die Betäubungsmittel, welche die Angeklagten am Tag der Durchsuchung der Räumlichkeiten auf dem R. 25F in Almere vorrätig hielten; auch diese Betäubungsmittel waren zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt (alle Mengenangaben in Gramm): Substanz Nettomenge Wirkstoffmenge nicht geringe Menge Vielfaches der nicht geringen Menge 25NBO-Me 0,48 3-MeO-PCP 19,38 3-MMC 3,33 25 0 4-CMC 0,80 0,61 25 0,02-fach 4F-Amphetamin 8,67 6,33 20 0,32-fach 4-FMC 17,56 4-MEC 4,74 3,06 25 0,12-fach 4-MePPP 101,09 5F-ADB 4,19 3,65 1 3,65-fach 5F-AKB48 53,51 alpha-PVP 16,01 12,21 5 2,44-fach alpha-PVT 2,11 0,00 AM-2201 20,33 18,10 1 18,10-fach Buphedron 12,18 7,49 15 0,50-fach Dimethocain 0,87 Ephylon-HCl 432,35 Etizolam 11,26 10,19 0,24 42,46-fach Flubromazepam 1216,69 60,09 0,6 100,15-fach JWH-122 12,54 11,23 1 11,23-fach JWH-210 17,52 15,75 1 15,75-fach Kokain 52,54 MDPV 331,20 40,99 5 8,20-fach Methiopropamin 4,60 Methylon 89,09 49,33 30 1,64-fach Pentedron 6,28 3,38 15 0,23-fach Pentylon 2,48 Phenazepam 35,85 UR-144 4,90 insgesamt 204-fach Die Kammer hat bei der Bestimmung des jeweiligen Vielfachen der nicht geringen Menge die in der vorstehenden Aufstellung fett gedruckten Substanzen nicht berücksichtigt, weil diese in den von den Angeklagten betriebenen Internetplattformen nicht „beworben“ worden waren und daher nicht festgestellt werden kann, dass die betreffenden Substanzen ebenfalls zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt waren. Die Kammer hat sich bei allen vorstehenden Festlegungen der Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.11.1983 – 1 StR 721/83, NStZ 1984, 221 zu Heroin; BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84, NJW 1985, 1404 zu Cannabis; BGH, Urteil vom 01.02.1985 – 2 StR 685/84, NJW 1985, 2771 zu Kokain; BGH, Urteil vom 11.04.1985 – 1 StR 507/84, NStZ 1986, 33 zu Amphetamin; BGH, Urteil vom 01.09.1987 – 1 StR 191/87, NStZ 1988, 28 zu LSD; BGH, Urteil vom 22.12.1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 zu Morphin; BGH, Urteil vom 09.10.1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255 zu Ecstasy/MDE/MDEA; BGH, Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805 zu MDMA; BGH, Urteil vom 18.12.2002 – 1 StR 340/02 zu Methamphetamin/Crystal-Speed; BGH, Urteil vom 28.10.2004 – 4 StR 59/04 zu Khat; BGH, Urteil vom 24.04.2007 – 1 StR 52/07 zu Buprenorphin; BGH, Urteil vom 02.11.2010 – 1 StR 581/09, BGHSt 56, 52 zu Benzodiazepinen/Zolpidem; BGH, Urteil vom 17.11.2011 – 3 StR 315/10 zu Methamphetaminracemat) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffs, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potenzials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen. Bei alpha-PVP ergibt sich der Grenzwert von 5g daraus, dass die Wirkintensität im Verhältnis zu annähernd vergleichbaren Stoffen deutlich höher ist als bei Pentedron (dazu BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 1 StR 366/16 – dort 15 Gramm) und zumindest so hoch wie bei (S)-Metamfetamin; dazu BGHSt 53, 89: 5 Gramm Base (Bork/Dahlenburg/Gimbel/Jacobsen-Bauer/Mahler/Zörntlein, Toxichem/Krimtech 2019, 86, Seite 18). Hinsichtlich der synthetischen Cannabinoide aus der JWH-Gruppe (JWH-Verbindungen) hatte die Kammer in ihrem Urteil vom 7.11.2014 - 120 KLs 29/14 -, veröffentlicht in juris (dort RdNr. 90) einen einheitlichen Grenzwert von 0,75 g angesetzt. Das Gutachten vom 13.11.2019 gelangt demgegenüber zu einem - den Angeklagten günstigeren - Wert von 1 g, der auch im vorliegenden Fall Grundlage der Berechnung geworden ist. Ein Gramm als Grenzwert bei AB-CHMINACA ergibt sich aus der höheren Potenz im Vergleich zu JWH-018 (BGH, Urteil vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17). Bei Etizolam ergibt sich der Grenzwert von 0,24 Gramm in Anlehnung an andere Benzodiazepine (240 mg bei Alprazolam; BGHSt 56, 52, 66 f.). Auch bei dem Grenzwert von einem Gramm bei 5F-ADB (so auch LG München I, Urteil vom 15.12.2017 – 9 KLs 369 Js 240815/16) und den übrigen Grenzwerten konnte sich die Kammer jeweils auf das in die Beweisaufnahme eingeführte Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 13.11.2019 stützen. Dieses Gutachten veranschlagt die kleinste nicht geringe Menge von 4-FA (4-Fluoramfetamin) mit 20 g; die Kammer war in einem Urteil vom 28.4.2014 mit ausführlicher Begründung noch von einem Wert von 15 g ausgegangen (120 KLs 13/14, abgedruckt in juris, RdNr. 36-44). Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer hier ebenfalls den höheren Wert ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Für 4-MEC geht das Gutachten vom 13.11.2019 von einem Grenzwert von 25 g als kleinste nicht geringe Menge und bei Methylon, bei dem es sich wie bei 4-MEC um eine Cathinon-Derivat handelt, von einer kleinsten nicht geringen Menge von 30 g aus. Ausgangspunkt dafür war die Festlegung für Pentedron (15 g gemäß Beschluss des BGH vom 13.10.2016 - 1 StR 366/16), bei dem es sich ebenfalls um ein Cathinon-Derivat handelt. Das Gutachten vom 13.11.2019 verweist weiter darauf, dass trotz der strukturellen Ähnlichkeiten der Cathinone ihre Wirkintensitäten vielfältig seien; erschwerend komme hinzu, dass das vorhandene pharmakologische Datenmaterial äußerst lückenhaft sei. Bei dieser Sachlage ist ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen zulässig und entscheidend (BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 1 StR 366/16 -, zitiert nach juris, RdNr. 7 mit weiteren Nachweisen). Für das Cathinon-Derivat 4-MEC geht das Gutachten vom 13.11.2019 von einem Grenzwert von 25 g als kleinste nicht geringe Menge und bei Methylon, bei dem es sich wie bei 4-MEC um eine Cathinon-Derivat handelt, von einer kleinsten nicht geringen Menge von 30 g aus. Für die weiteren Cathinon-Derivate Buphedron und MDPV veranschlagt das Gutachten Grenzwerte von 15 g (Buphedron) bzw. 5 g (MDPV). Für Ethylphenidat kommt das Gutachten vom 13.11.2019 zu einem Grenzwert von 15 g. Maßgeblich dafür war der bereits bestimmte Grenzwert für Amphetamin (10 g), welche Derivate des Grundkörpers (Amphetamin, MDMA). Auch bezüglich des Phenethylamins Ethylphenidat erfolgte die Festlegung vor dem Hintergrund der nur in geringem Maße vorliegenden maßgeblichen pharmakologischen Daten durch den Vergleich mit dem Wirkstoff des Amphetamins. Bezüglich der Benzodiazepine Etizolam und Flubromazepam schlägt das Gutachten vom 13.11.2019 Grenzwert von 240 mg (Etizolam) bzw. 600 mg (Flubromazepam) vor. Ausgangspunkt ist das Urteil des BGH vom 2.11.2010 – 1 StR 581/09, BGHSt 56, 52-71 (hier zitiert nach juris), in dem der BGH hinsichtlich der kleinsten nicht geringen Mengen von Benzodiazepinen von dem regelmäßigen Tagesbedarf eines durchschnittlichen Benzodiazepin-Konsumenten ausgeht. Maßstab war insofern der bereits umfassend erforschte Wirkstoff Diazepam. Vor diesem Hintergrund kommt das Gutachten vom 13.11.2019 hinsichtlich Etizolam auf eine kleinste nicht geringe Menge von 240 mg und hinsichtlich Flubromazepam auf 600 mg, wobei es einen noch üblichen Tagesbedarf 4 mg bzw. 10 mg ansetzt, der über einen Zeitraum von 60 Tagen eingenommen wird. Wird dieser Zeitraum überschritten, liegt die Gefahr eines Missbrauchs nahe (BGH, a. a. O. Rn. 48). Die Kammer schließt sich dieser Überlegung an. Alle hier festgestellten Einzelakte sind Teile einer einheitlichen Tat. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen (BGH, Beschluss vom 28.5.2018 - 3 StR 88/18 - Rn. 6, zitiert nach juris). Jedoch vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30.6.2020 - 6 StR 162/20 - Rn. 4, zitiert nach juris, beide Entscheidungen jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erfolgte Sicherstellung von 9 Paketen mit psychotrop wirkenden Stoffen an den Flughäfen KölnBonn und Leipzig belegt, dass die Beteiligten sich immer wieder neue Stoffe haben liefern lassen, um sie in kleinen Einzelmengen gewinnbringend weiterzuveräußern. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass die angelieferten Mengen - angesichts der Gesamtzahl von mehr als 30.000 Einzelverkäufen (allein nach Deutschland) dürfte es sich bei den an den Flughäfen sichergestellten Frachtsendungen lediglich um einen geringen Bruchteil der Gesamtlieferungen handeln - jeweils erst vollständig verkauft worden sind, bevor neue Vorräte beschafft wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass stets ein Vorrat an Betäubungsmitteln in erster Linie an der Anschrift R. 25 F in Almere vorhanden war, um die Käufer rasch beliefern zu können; es haben sich bei den Ermittlungen keine Hinweise darauf ergeben, dass es zu irgendeiner Zeit zu einem zeitweiligen „Betriebsstillstand“ gekommen war. Tateinheitlich zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln haben die Angeklagten X1 und D. bandenmäßig und gewerbsmäßig mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel getrieben (§ 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG). Die am 5.6.2019 in Almere neben den Betäubungsmitteln sichergestellten neuen psychoaktiven Substanzen in einer Gesamtmenge von mehr als 15 kg waren wie die Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt. Sie wurden auf den von den Angeklagten betriebenen Domains zum Kauf angeboten. Überdies spricht die erhebliche auf Vorrat gehaltene Menge für diese Absicht. Auch hinsichtlich der neuen psychoaktiven Stoffe gilt, dass bereits der im Hinblick auf eine beabsichtigte Weiterveräußerung erfolgte Erwerb der Substanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt. Ferner gilt die von den Beteiligten getroffene Bandenabrede auch für diese Stoffe. Schließlich erfolgte das Handeltreiben gewerbsmäßig, weil die Angeklagten durch den Verkauf sich eine fortlaufende Erwerbsquelle von einigem Umfang verschaffen wollten und verschafft haben. 3. Die Tätigkeit des Angeklagten X2 stellt sich demgegenüber als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB). Der Angeklagte ist zwar Mitglied der von den Beteiligten gebildeten Bande, dieser Umstand lässt ihn jedoch nicht zum Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln werden. Die Frage, ob ein Bandenmitglied als Täter oder als Gehilfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH NStZ 2002, 375, 377). Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 421/06 –, Rn. 16, juris, mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Anforderungen liegt im Fall des Angeklagten X2 lediglich Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. Der Angeklagte ist im Zusammenhang des Vertriebssystems nicht auf eigene Rechnung tätig geworden. Insbesondere ist der Angeklagte weder bei der Beschaffung der Betäubungsmittel noch gegenüber den Bestellern/Käufern unmittelbar in Kontakt getreten. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte Zugriff auf die Konten hatte, auf die die im Rahmen der Verkäufe erfolgten Kaufpreiszahlungen geflossen waren. Seine Handlungen beschränkten sich auf Unterstützungsleistungen (Übernahme der bereits versandfertig gemachten Briefsendungen, um sie in den Postlauf zu geben, Erwerb von Nachnahmekarten und Briefmarken zur Durchführung des Versands). Eine leitende Aufgabe kam dem Angeklagten X2 nicht zu und er war auch nicht Inhaber oder Geschäftsführer von (Schein-)Firmen, die der der Verschleierung der Tätigkeiten der Bande dienten. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte X2 an den wirtschaftlichen Erfolgen des Tuns der Bande lediglich in der Weise beteiligt worden, dass ihm ein Entgelt für seine Tätigkeiten zugeflossen, welches ihm die führenden Bandenmitglieder auszahlten. Alle Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung 1. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist für den Angeklagten X1 § 30a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Ein minderschwerer Fall, der nach § 30a Abs. 3 BtMG zu einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten führt, liegt nicht vor. Ein minderschwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre. Hier spricht insbesondere die Gesamtmenge der im Tatzeitraum veräußerten Betäubungsmittel gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Die tatbetroffenen Betäubungsmittel (Einzelkomplexe Flughafen/über 30.000 Einzelverkäufe/Sicherstellungen in den Niederlanden) betrafen insgesamt mehr als das 20.000-Fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln, was auch nach der Erfahrung der einem grenznahen Gericht angehörenden Kammer, die mit einer Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten befasst ist, eine außerordentlich große Menge darstellt. Auch unter Berücksichtigung der Sicherstellungen und der nachfolgend dargelegten Milderungsgründe führt dies zur Ablehnung eines minder schweren Falles, zumal erschwerend hinzukommt, dass der Angeklagte unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft, die er wegen Taten verbüßen musste, die er nach dem gleichen „Geschäftsmodell“ betrieben hatte wie im vorliegenden Fall, wieder in Erscheinung getreten ist. Bei der Strafzumessung innerhalb des demzufolge maßgeblichen Strafrahmens von 5 Jahren bis zu 15 Jahren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mitgeteilt hat, dass er hinsichtlich der sichergestellten Sachen keine Ansprüche geltend machen wird. Es konnte – insbesondere bei den Durchsuchungen in den Niederland und am Flughafen – große Teile der tatbetroffenen Rauschgifte sichergestellt werden. . Die Betäubungsmittel 4-MEC, Methylon, Ethylphenidat und Pentylon sind von nicht so großer Gefährlichkeit. Zugunsten des Angeklagten X1 wirkte sich ferner aus, dass bei den Testkäufen und bei den durch TKÜ und Observation überwachten Handlungen die Gefahr für die Volksgesundheit gering war. Aufgrund der freizügigen niederländischen Rauschgiftpolitik und des anfänglichen guten Funktionierens des Rauschgifthandels mag seine Hemmschwelle herabgesetzt gewesen sein. Schließlich wirkte sich auch strafmildernd aus, dass in wenigen Einzelfällen statt gefährlicher Betäubungsmittel – entgegen den zuvor abgeschlossenen Kaufverträgen – harmlosere Rauschmittel übersandt wurden. Der strafmildernde Wert dieses Gesichtspunktes ist allerdings nicht groß, da die für die Gesundheit der Endverbraucher riskante Unberechenbarkeit noch nicht so bekannter Rauschmittel durch den heimlichen Austausch noch erhöht wurde. Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, da er zu einer weit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Gegen den Angeklagten spricht die erhebliche Menge der tatbetroffenen Betäubungsmittel, die in dem sich über drei Jahre hinziehenden Tatzeitraum beim Lieferanten bestellt (Teilbereiche „Flughafen“ und „Sicherstellungen in den Niederlanden“) bzw. veräußert (Teilbereich „Einzelverkäufe im Internet“) worden sind. Dabei sieht die Kammer diejenigen Betäubungsmittel, deren kleinste nicht geringe Menge mit mehr als 7 g angesetzt wird, als eher weiche Droge, und diejenigen, deren kleinste nicht geringe Menge im Bereich von bis zu 7 g liegt, als mittelgefährliche Droge an; ein Handeltreiben mit einer harten Droge liegt nicht vor. Der Angeklagte X1 muss sich weiter seine einschlägigen Vorstrafen entgegenhalten lassen, wobei besonders erschwerend ins Gewicht fällt, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft in gleicher Weise wie bei den Taten in Erscheinung getreten ist, derentwegen ihn die Kammer am 30.10.2014 zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Das neu aufgezogene Vertriebssystem war von hoher Professionalität (Gefährlichkeit) gekennzeichnet und wurde mit hoher krimineller Energie betrieben. Im Rahmen der von ihm und seinen Mittätern gebildeten Bande kam dem Angeklagten eine führende Position zu. Schließlich wirkt sich gegen den Angeklagten aus, dass er tateinheitlich zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einen weiteren Verbrechenstatbestand (bandenmäßiges und gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen) verwirklicht hat. Nach Abwägung der vorstehenden Strafzumessungsgesichtspunkte ist hinsichtlich des Angeklagten X1 eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren tat- und schuldangemessen. Die Auslieferungshaft, die gegen den Angeklagten X1 in Kroatien vollstreckt worden ist, ist gemäß § 51 StGB auf die hier verhängte Strafe anzurechnen. Die Kammer bestimmt in diesem Zusammenhang ein Verhältnis 1 : 1 (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2017 – 2 StR 449/17 und BGH, Beschluss vom 21.06.2018 – 4 StR 599/17). Gesichtspunkte, die bei diesem EU-Mitglied hier eine abweichende Anrechnung gebieten, haben sich nicht ergeben (vgl. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB). 2. Die vorstehenden Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Angeklagten D. . Auch bei diesem liegt ein minderschwerer Fall des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG nicht vor. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Angeklagte D. ein Geständnis abgelegt hat, mit dem er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt hat. Das Geständnis hat auch zur Aufklärung der Tatvorwürfe gegen die Mitangeklagten beigetragen. Doch ist dieser Umstand weder für sich genommen noch zusammen mit den weiteren zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen geeignet, eine Bewertung als minderschwerer Fall zu rechtfertigen. Denn auch der Angeklagte D. muss sich die erhebliche Menge der tatbetroffenen Betäubungsmittel und den Umstand entgegenhalten lassen, dass er nach seiner Verurteilung durch das Landgericht Kleve am 21.7.2014 unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft wieder mit seinem früheren Mittäter X1 in gleicher Weise wie vor 2014 den Betäubungsmittelhandel betrieben hat. Im Rahmen der Strafzumessung gelten für den Angeklagten D. sowohl zu seinen Gunsten als auch zu seinen Lasten grundsätzlich die gleichen Erwägungen, die bereits für den Angeklagten X1 maßgeblich waren. In erheblicher Weise zugunsten des Angeklagten D. wirkte sich jedoch zusätzlich dessen Geständnis aus, mit dem sich der Angeklagte zu seiner Tatbeteiligung bekannt hat; das Geständnis hat auch zur Aufklärung der Tat hinsichtlich der Mitangeklagten beigetragen. Andererseits muss sich der Angeklagte D. die erhebliche Menge der tatbetroffenen Betäubungsmittel, den professionellen Betrieb des Betäubungsmittelhandels, den langen Zeitraum der Tätigkeit, die durch den Austausch von Betäubungsmitteln erhöhte Gefährlichkeit seines Tuns sowie den Umstand entgegenhalten lassen, dass er einen weiteren Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Vor diesem Hintergrund ist beim Angeklagten D. eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren tat- und schuldangemessen. Auch die die gegen den Angeklagten D. in Kroatien vollstreckte Auslieferungshaft ist im Maßstab 1 : 1 auf die gegen ihn verhängte Strafe anzurechnen. 3. Maßgeblich für die Strafe des Angeklagten X2 ist der nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB veränderte Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten). Auch bei dem Angeklagten X2 liegt ein minderschwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG nicht vor. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte X2 , der lediglich als Gehilfe anzusehen ist, sich deswegen auf einen vertypten Strafmilderungsgrund berufen kann und bei der Strafzumessung vorrangig auf dem Umfang seiner Gehilfentätigkeit abzustellen ist. Jedoch führt dieser Umstand weder für sich noch zusammen mit den im Folgenden aufgeführten weiteren strafmildernden Gesichtspunkten zur Annahme eines minderschweren Falles. Für den Angeklagten X2 sprechen der Umstand, dass seine Rolle im Gesamtsystem von untergeordneter Natur war, Sicherstellungen erfolgten, einige Stoffe von geringerer Gefährlichkeit waren und dessen Verzicht auf Rückgabe der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme der Gegenstände aus seinem Tresor) sowie der Umstand, dass die Hemmschwelle des Angeklagten mit zunehmendem Zeitablauf weiter herabgesunken war. Auch kann sich der Angeklagte darauf berufen, dass die Betäubungsmittelgeschäfte der Bande teilweise in einer Zeit stattgefunden haben, in der die Gruppierung und ihre Tätigkeit den Ermittlern weitgehend bekannt waren, und dass die Ermittlungsbehörden bei der Bande Testkäufe getätigt haben. Doch muss sich auch der Angeklagte X2 – wenn auch als Gehilfe mit geringerem Gewicht - die erhebliche Menge der Betäubungsmittel entgegenhalten lassen, an deren Veräußerung er mitgewirkt hat. Der Angeklagte war in diesem Zusammenhang Teil des mehrfach beschriebenen professionellen Betäubungsmittelhandels. Zwar war er dort nicht als führende Person tätig geworden; seine Tätigkeiten waren aber wesentlich und trugen erst dazu bei, dass das von der Bande praktizierte Verkaufssystem reibungslos funktionierte. Seine Unterstützung beschränkte sich nicht auf eine einzelne Tätigkeit, vielmehr war er über einen langen Zeitraum hinweg – wie ein fest angestellter Arbeitnehmer – mit unterschiedlichsten Aufgaben betraut (Nachnahmekarten in Deutschland besorgen, zeitweise nahezu tägliche Fahrten vom Wohnsitz zu den Mitangeklagten in die Niederlande, Transport von Briefsendungen, Rauschgiftsendungen versandfertig machen usw.). Gegen den Angeklagten sprechen weiter seine erheblichen einschlägigen Vorstrafen sowie weiter, dass er die ihm hier vorgeworfene Tat während laufender Bewährungen begangen hat. Schließlich ist auch dem Angeklagten X2 entgegenzuhalten, dass er tateinheitlich zur Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einen weiteren Verbrechenstatbestand (Beihilfe zum bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen) verwirklicht hat. Vor allem die Menge der tatbetroffenen Betäubungsmittel und die Vorstrafen des Angeklagten schließen es aus, die Tatbeteiligung des Angeklagten X2 als einen minderschweren Fall anzusehen. Bei der Bestimmung der Strafe innerhalb des nach dem Vorstehenden maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte noch einmal bedacht und gegeneinander abgewogen. Danach ist für den Angeklagten X2 eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Eine Gesamtfreiheitsstrafe, welche hier nach den §§ 53, 55 StGB unter Einbeziehung der Strafen aus den zuletzt gegen den Angeklagten X2 ergangenen Urteile grundsätzlich in Betracht kommt, konnte nicht erfolgen, weil die Kammer den Vollstreckungsstand hinsichtlich der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen nicht hat feststellen können; der Vollstreckungsstand ist weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Angeklagten selbst mitgeteilt worden. Eine Beiziehung der Akten gelang nicht. Die ggf. erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung muss daher dem Verfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben. VI. Unterbringung Neben der Strafe war gegen den Angeklagten X2 keine Maßregel nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) anzuordnen. Denn es kann schon nicht festgestellt werden, dass bei dem Angeklagten ein Hang vorliegt, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dieser kann nicht nach dem Zweifelsgrundsatz unterstellt werden; die belastende Zwangsunterbringung erfordert insoweit eine positive Feststellung. Nicht zu verkennen ist zwar, dass der Angeklagte jedenfalls in der Vergangenheit Betäubungsmittel in größerem Umfang konsumiert hatte. Für die Zeit seit seiner letzten Inhaftierung (die Entlassung erfolgte im Jahr 2015) kann dies jedoch nicht festgestellt werden; der Angeklagte hat schon keine Angaben zu einem etwaigen Konsum von Betäubungsmitteln gemacht. Entsprechende Feststellungen konnten auch auf anderem Wege nicht getroffen werden. Insbesondre hat der Angeklagte D. von einem Konsum des Angeklagten X2 nicht berichtet. Der Umstand, dass der Angeklagte X2 seine Aufgaben innerhalb der Bande offensichtlich zur Zufriedenheit der führenden Bandenmitglieder X1 und D. erfüllte, Zutritt zu den Bunkerräumlichkeiten auf dem R. in Almere hatte und auch bei der Abwicklung der Bestellungen mitwirkte, spricht ebenfalls dagegen. Zudem haben die Zeugen K. und P., die den Angeklagten am Grenzübergang Glanerbrücke im Mai 2019 kontrollierten, als der Angeklagte Briefsendungen einwarf, die er zuvor in Almere übernommen hatte, keine Auffälligkeiten bemerkt, die auf einen Konsum von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten hindeuteten. Aber auch wenn man insofern eine abweichende Auffassung vertritt und darüber hinaus davon ausgeht, dass die hier in Rede stehende Tat auf einen - insofern unterstellten - Hang des Angeklagten zurückgeht, ist nicht anzunehmen, dass eine Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Bereits das Landgericht Krefeld hatte in seinem Urteil vom 2.2.2012 eine derartige Erfolgsaussicht verneint. Dafür, dass es bei dem Angeklagten insofern zu einem Umdenken gekommen ist, haben sich keine Anhaltspunkte gefunden. VII. Nebenentscheidungen Die von den Angeklagten X1 und D. durch den Betrieb des Betäubungsmittelhandels im Tatzeitraum erzielten Verkaufserlöse in Gesamthöhe von 3.682.869,19 € waren gemäß § 73 Abs. 1 einzuziehen. Soweit die Herausgabe des Geldes nicht mehr möglich ist, weil die Angeklagten es beispielsweise ausgegeben haben, ist gemäß § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. In Höhe des eingezogenen Betrages haften die Angeklagten X1 und D. als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. van G. S. Dr. S.