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Urteil

3 O 186/20

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2021:0122.3O186.20.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger erwarb am 06.12.2017 einen W Golf VII 2.0 TDI mit einem Kilometerstand von 22.095 km zum Preis von 22.811 EUR bei der Autohaus N GmbH & Co. KG. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor EA288 eingebaut. Es kommt bei der Motorsteuerung ein sog. „Thermofenster“ zum Einsatz, durch das die Abgasrückführungsrate bei kalten sowie sehr hohen Temperaturen reduziert wird. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist weder von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) noch von einem Software-Update hinsichtlich der Motorsteuerung betroffen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn sittenwidrig geschädigt. Er behauptet, sie habe veranlasst, dass der eingebaute Motor in der Weise manipuliert worden sei, dass im Falle eines Abgastest die Messwerte für Stickstoffoxid (NOx) zugunsten der Beklagten verfälscht worden seien und nur so die Grenzwerte der Euro-6-Norm eingehalten werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen. Das unstreitig vorhandenene Thermofenster, sei weder aus Gründen des Motorschutzes noch sicheren Betriebes des Fahrzeugs erforderlich. Zudem sei ein Mechanismus zur Kontrolle der Temperatur im Kühlmittelkreislauf (sog. Sollwertabsenkung) vorhanden, der ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Als Folge der sittenwidrigen Schädigung sei der Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte nicht den Einsatz der Abschalteinrichtungen verschwiegen hätte. Dann hätte nämlich der Kläger sein Fahrzeug nicht erworben und hätte dafür über den Kaufpreis verfügt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.811,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Golf VII GTD BMT 2.0 TDI, Fahrgestellnummer: WWW##############; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die aus dem Erwerb des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs resultieren werden, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, in dem Motor komme keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Das eingesetzte Thermofenster entspreche für vergleichbare Dieselmotoren dem Stand der Technik und sei aus Gründen des Mutterschutzes erforderlich. Daher ist sie der Ansicht, das Thermofenster sei zulässig. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung scheide bereits deshalb aus, weil das KBA als zuständiger Behörde diese Ansicht der Beklagten teile. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Grundlagen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus § 826 BGB liegen nicht vor. a) Der Kläger hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Einsatz des sog. Thermofensters nicht dargelegt. Zwar handelt es sich beim Thermofenster um eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, da das Thermofenster die Temperatur ermittelt, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems zu verändern und dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. Es ist allerdings nicht jede Beeinflussung der Abgasreinigungsanlage ohne weiteres als unzulässig anzusehen und nicht jede Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung als vorsätzliches sittenwidriges Handeln zu werten. Eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionsverhaltens eines Dieselfahrzeuges kann nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 EG-VO 715/2007 zulässig sein, etwa dann, wenn eine Reduktion der Abgasrückführung aus Gründen des Motorschutzes zwingend erforderlich ist. Ob die von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte des Motorschutzes bei Verwendung des Thermofensters die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 715/2007 tatsächlich begründen, kann im Streitfall dahinstehen, da der Kläger nicht hinreichend vorgetragen hat, dass die Beklagte im Bewusstsein gehandelt hat, gesetzliche Vorgaben zu umgehen. Insofern hat der Kläger ein sittenwidriges Handeln nicht vorgetragen. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Notwendig ist vielmehr darüber hinaus die besondere Verwerflichkeit des Handelns, die etwa dadurch gegeben sein kann, dass die Beklagte planmäßig und wissentlich aus Gewinnstreben oder Unvermögen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, die mit einer Software ausgestattet waren, die der Umgehung gesetzlicher Vorgaben dienen. Auf Grundlage des klägerischen Vortrages kann nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen hier vorliegen. Denn es steht nicht fest, dass die Beklagte – die Herstellung und Entwicklung des Motors durch sie unterstellt – offensichtlich und wissentlich eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und nicht vielmehr eine vertretbare Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 715/2007 vorgenommen hat. Hierfür kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die genannte Ausnahmebestimmung tatsächlich greift. Ausreichend ist vielmehr, dass es sich um eine zumindest vertretbare Auslegung handelt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verwendung gab es keine hinreichenden Urteile, Verwaltungsvorschriften oder wissenschaftliche Abhandlungen zu den entscheidenden rechtlichen Normen, welche der Beklagten eine andere Auslegung der Normen aufdrängen musste. Der weite Wortlaut der Vorschrift rechtfertigt zumindest die Auslegung, dass lediglich technisch vermeidbare Abschalteinrichtungen unzulässig sind, mithin auf den Stand der Technik Bezug genommen wird (vgl. hierzu Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. G in BT-Drs. 18/12900, S. 130, ferner S. 133), zumal die Verwendung der Technik vom KBA als zuständiger Behörde auch nicht beanstandet wurde. Eine zumindest vertretbare Falschauslegung einer gesetzlichen Norm begründet zwar ggf. den Vorwurf der Fahrlässigkeit, regelmäßig nicht jedoch den des Vorsatzes (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, Rn. 86). b.) Soweit der Kläger darauf abstellt, die schädigende Handlung der Beklagten liege in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer sog. Sollwertabsenkung, ist dieser Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert und rechtfertigt keine Beweisaufnahme. Zwar ist die Annahme einer Behauptung „ins Blaue hinein“ nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, zumal in einer Prozesssituation, in der sich der Kläger – wie hier – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2016 - VI ZR 167/17). In einer derartigen Fallgestaltung ist vom Kläger hinsichtlich der Substantiierungsanforderungen nicht zu verlangen, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Es ist von ihm aber jedenfalls zu fordern, dass er ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorbringt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtungen auf (vgl. BGH v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19; OLG Köln v. 12.03.2020 – 3 U 55/19). In dieser Weise greifbare Anhaltspunkte zum Vorliegen der behaupteten Umschaltlogik oder einer sonst unzulässigen Abschalteinrichtung hat der Kläger nicht vorgetragen. Insofern fehlt es auch im nachgelassenen Schriftsatz an entsprechend greifbarem und substantiierten Vortrag zur Behauptung einer weiteren Abschalteinrichtung. Soweit der Kläger ausführt, das Vorhandensein der Technik der sog. Sollwertabsenkung sei von der E4 AG in einem diese betreffenden Verfahren nicht bestritten worden, fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass diese Technik auch im klägerischen Fahrzeug – einem W – verwendet wird. Der Kläger behauptet, die B AG verfüge über positives Wissen, dass alle PKW-Hersteller identische unzulässige Abschalteinrichtungen verwenden, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass eine für ein Fahrzeug der E4 AG prozessual nicht bestrittene Technik ebenso auch im klägerischen Fahrzeug verbaut sein soll. Diese Behauptung und Schlussfolgerung ist unbelegt und in diesem Zusammenhang als eine Behauptung ins Blaue hinein anzusehen. Bei der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten und unter Beweis gestellten Aussage von Vertretern der B AG in einem anderen Rechtsstreit, wonach Thermofenster nach Kenntnis der B AG in sämtlichen in den letzten Jahren in der EU produzierten Dieselfahrzeugen eingesetzt werden, handelt es sich um eine allgemein bekannten Position und eine Aussage, die auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz selbst getroffen hat. Aus dieser Aussage lässt sich aber offenkundig weder der Schluss ziehen, dass damit andere oder weitere Abschalteinrichtungen als das unstreitig vorhandene Thermofenster gemeint sind, noch kann die Aussage bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen sein, dass damit das positive Wissen ausgedrückt werden sollte, alle in der in der EU Dieselfahrzeuge produzierende Autohersteller verwendeten die identischen technischen Motorsteuerungen. Das letzteres nicht der Fall ist, ist aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren, die seit Jahren vor der Kammer geführt werden, im übrigen Gerichtsbekannt. 2. Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar. Ansprüche aus §§ 831 und 823 Abs. 2 BGB scheitern jedenfalls schon an hinreichender Anhaltspunkten für einen Vorsatz der Beklagten. 3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache sind auch die Anträge zu 2. und 3. unbegründet. Die Klage unterliegt vielmehr mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO insgesamt der Abweisung. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 25000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . E3 E2 Dr. H