Die Beklagte wird verurteilt, die im Grundbuch von WH, Blatt 254 A des Amtsgerichts Schmallenberg, eingetragenen Grundstücke G3, Flur 10, Nr. 104 „Landwirtschaftsfläche, KP“ 2.63.29 ha und G, Flur X, Nr. 126 an den Kläger zu übertragen, aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 39.251,86 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 39.251,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus seit dem 20.09.2018, Zug-um-Zug gegen Übertragung, Auflassung, Eintragung und Bewilligung der Eintragung des Klägers als der im Grundbuch von WH, Blatt 254 A, des Amtsgerichts Sg, eingetragenen Grundstücke G3, Flur 10, Nr. 104 und G, Flur7 Nr. 126. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 24 Prozent und die Beklagte zu 76 Prozent, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-7 U 23/17. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister und streiten nach dem Tod ihrer Mutter (im Folgenden: Erblasserin) über die Rückübertragung ihrer 2013 auf die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden: Beklagte) übereigneten Grundstücke. Widerklagend begehrt die Beklagte von dem Kläger und Widerbeklagten (im Folgenden: Kläger) die Zahlung eines Pflichtteilsanspruchs aus eigenem und aus abgetretenen Recht. Die Parteien sind Geschwister. Mit Übertragungsvertrag vom 14.03.1992 (Bl. 105 ff. GA) übertrug die Erblasserin dem Kläger zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundbesitz (Flurstück X Gebäude, Ackerland, Grünland). Am 16.02.1993 schloss die Erblasserin mit dem Kläger einen notariellen Erb- und Erbverzichtsvertrag (Anl. K 1, Bl. 6ff. GA), in dessen § 2 der Kläger als alleiniger Erbe berufen wurde. Die Beklagte genehmigte die für sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung, dass sie auf sämtliche Erb-, Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichte, nicht. Bis September 2011 wohnte die Erblasserin aufgrund eines im Übertragungsvertrag vom 14.03.1992 eingeräumten Wohnrechts unentgeltlich bei dem Kläger und zahlte lediglich die Nebenkosten. Am 20.08.2011 erlitt sie einen Schlaganfall und befand sich bis 30.08.2011 in stationärer Behandlung. Danach kam sie in eine Rehabilitationsklinik. Am 13.09.2011 begab sich der Notar Be in die Klinik und beurkundete unter Nr.### der Urkundenrolle für 2011(Anl. K2, Bl. 9ff. GA) eine Vorsorgevollmacht der Erblasserin für die Beklagte und für die Tochter des Klägers. Beide waren jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Vollmacht umfasste das Recht, Grundbesitz zu veräußern. Die Beklagte war als Bevollmächtigte befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen vorzunehmen. Nach Erteilung der Vorsorgevollmacht hob die Beklagte vom Konto der Erblasserin über Jahre hinweg insgesamt einen Betrag in Höhe von 26.133,48 € ab (vgl. Anl. K9, Bl 99ff. GA). Zwischen den Parteien ist dabei streitig, wofür sie dieses Geld verwendete. Im November 2011 zog die Erblasserin zu der Beklagten. Das Wohnrecht bei dem Kläger blieb zunächst bestehen. Unmittelbar nach dem Einzug bei der Beklagte verkaufte die Erblasserin, vertreten durch die Beklagte, von dem in ihrem Eigentum stehenden Waldgrundstück eine Teilfläche von 10.000,00 qm zu einem Preis von 20.000,00 € (Anl. K3, Bl. 15ff. GA). Dieses Geld wurde auf ein Konto der Beklagten eingezahlt. Am 30.12.2013 schloss die Beklagte als Vertreterin der Erblasserin mit sich selbst als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht vom 13.09.2011 einen notariellen Vertrag (UR-Nr. #####/####, Anl. K6, Bl. 40 ff.). In dem Vertrag übertrug sich die Beklagte ohne Gegenleistung das Eigentum an zwei Grundstücken, das in der Flur X gelegene Flurstück X, Landwirtschaftsfläche Kamp 26.329 m² und das in der Flur X gelegene Flurstück X, Waldfläche, Verkehrsfläche, der Vg, 61.655 m². Nach dem Vertrag geschah die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Beklagte wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Erblasserin verstarb am 27.01.2014. Der Kläger ist ihr Alleinerbe. Unstreitig befand sich zum Todeszeitpunkt der Erblasserin ein Stück Grünland im Wert von 65.823,00 €, ein Waldstück im Wert von 179.967,00 € und ein Guthaben bei der Sparkasse in Höhe von 507,14 € in ihrem Nachlass. Die Beklagte löste nach dem Tod der Erblasserin am 17.04.2013 zwei Konten der Erblasserin (Endziffer: 807 und 949) und einen Sparvertrag mit der Endziffer 803 auf, auf denen sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.761,57 € befand. Die Beklagte zahlte sich zudem am 24.02.2014 vom Girokonto der Erblasserin einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € und am 14.03.2014 einen Betrag in Höhe von 1.617,46 € aus. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestanden Steuerschulden der Erblasserin in Höhe von 254,18 €. Für die Beerdigung der Erblasserin sind Kosten in Höhe von 8.693,00 € angefallen, für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 17.07.2018 Notarkosten in Höhe von 905,29 (Bl. 430f. GA) und Kosten für Farbkopien in Höhe von 165,30 € (Bl. 432 GA). Darüber hinaus sind für die Wertermittlung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke der Erblasserin Sachverständigenkosten in Höhe von 1.122,99 € entstanden. Für die Testamentseröffnung entstanden Gerichtskosten in Höhe von 100,00 € und für den Erbschein Kosten in Höhe von 38,00 €. Gegen die Erblasserin bestanden zudem Forderungen aus einem von der Erblasserin geführten Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Schmallenberg in Höhe von insgesamt von 2.362,46 €. Die Beklagte erhielt in dem Zeitraum 2014-2018 für die landwirtschaftliche Fläche eine jährliche Pacht von 1.677,41 €, mithin insgesamt 8.387,05 €. Der Beklagten entstanden für diese Fläche die auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 12.12.2019 (531 GA) im Einzelnen dargestellte Kosten in Höhe von insgesamt 1.990,36 €. Unter dem 10.08.2018 unterschrieben die Beklagte und der weitere Bruder der Parteien, Antonius E (im Folgenden: Zedent), ein mit „Abtretung Pflichtteilsanspruch“ betiteltes Dokument, wonach der Zedent sämtliche Pflichtteilsansprüche aus dem Nachlass der Erblasserin an die Beklagte abtrat, diese nahm die Abtretung an. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 445 GA verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde der klageweise geltend gemachte Rückübertragungsanspruch zu, da der Übertragungsvertrag vom 30.12.2013, mit welchem die Grundstücke unentgeltlich auf die Beklagte übertragen wurden, gemäß § 138 BGB sittenwidrig und nichtig sei, weil die Beklagte die ihr gewährte Vollmacht missbräuchlich ausgeübt habe. Es fehle an einem lebzeitigen Eigeninteresse der Erblasserin für die Übertragung der Grundstücke. Die Beklagte habe lediglich das Erbrecht des Klägers vereiteln wollen, indem sie durch den Missbrauch der Vollmacht das Eigentum auf sich selbst übertragen habe. Jedenfalls habe die Beklagte das Grundstück gemäß § 2287 BGB herauszugeben. Der Beklagten stehe rechnerisch ein Pflichtteil i.H.v. 38.775,99 € zu, basierend auf einem Nachlass in Höhe von 232.655,92, von welchem der Beklagten 1/6 zustünde. Er ist dabei der Ansicht, etwaige Ansprüche des Zedenten, der zunächst unstreitig auch zu 1/6 pflichtteilsberechtigt gewesen ist, seien verjährt. Er ist zudem der Ansicht, ihm stünden gegen den Pflichtteilsanspruch der Beklagten folgende in nachfolgender Reihenfolge zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen zu: Entnahmen von Girokonten am 24.02.2014 und 14.03.2014 3.117,46€ Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks der Erblasserin 20.000,00€ Sparkontoauflösungen 2.761,57€ Pacht aus landwirtschaftlicher Fläche für die Jahre 2014-2018 8.387,05€ Jagdpacht für die Jahre 2014-2016 300,00€ Diverse Entnahmen vom Konto der Erblasserin mit der Abhebung nach Vollmachtserteilung vom Konto mit der Nummer 597393 29.000,00€ Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von WH, Blatt 254 A des Amtsgerichts Schmallenberg in Abteilung I hinsichtlich der Grundstücke G, Flur X Nr. 104 und G, Flur X Nr. 126 dahingehend zu erteilen, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger Eigentümer dieser Grundstücke ist; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von WH, Blatt 254 A des Amtsgerichts Schmallenberg, eingetragenen Grundstücke G 3, Flur X, Nr. 104 „Landwirtschaftsfläche, Kp“ 2.63.29 ha und G, Flur X Nr. 126 an den Kläger zu übertragen, aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen; hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung von 20.415,87 €. Äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 142.078,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18.078.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, den Kläger zur Auskunftserteilung zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 11.09.2018, zugestellt am 19.09.2018, hat sie den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 78.814,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.407,44 € seit Zustellung der Widerklage und aus weiteren 39.407,44 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 11.09.2018 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung, Auflassung und Eintragung der im Grundbuch von WH, Blatt 254 A des Amtsgerichts Schmallenberg, eingetragenen Grundstücke der G3, Flur X, Nr. 104 und G3, Flur X Nr. 126 an den Kläger und Bewilligung dieser Eintragung. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Erblasserin habe ausdrücklich die Übertragung der Grundstücke an die Beklagte als Dank dafür gewünscht, dass die Beklagte die Pflegeleistung übernommen habe. Die Erblasserin habe ein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt. Im November 2011 habe sie den Wunsch geäußert, dass die Beklagte das Grundstück bekomme, weil der Kläger schon zu Lebzeiten so viel bekommen habe, er solle nicht noch mehr verkaufen oder „verschulden“. Sie ist zudem der Ansicht, ihr Pflichtteilsanspruch belaufe sich auf 39.407,44 € aus eigenem Recht und in gleicher Höhe aus abgetretenem Recht, basierend auf einer Nachlasssumme von 236.444,67 €. Die zur Aufrechnung gestellten Kontoentnahmen in Höhe von 29.000,00 € seien unsubstantiiert dargelegt. Es sei zudem nicht ersichtlich, worin sich ein Rückzahlungsanspruch der 20.000,00 € aus dem Verkaufserlös des Grundstücks ergeben solle. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, unterstellt die zur Aufrechnung gestellten Positionen bestünden, so müssten diese auch wertsteigernd beim Nachlass Berücksichtigung finden. Darüber hinaus seien die Pflichtteilsansprüche des Zedenten wirksam abgetreten und nicht verjährt. Die Beklagte rechnet zudem mit den ihr entstandenen laufenden Kosten in Höhe von insgesamt 1.990,36 €, für die in dem Zeitraum 2014-2018 verpachtete landwirtschaftliche Fläche, auf. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 25.10.2016 die Klageanträge I und II abgewiesen. Über die weiteren Anträge und die Widerklage hat das Landgericht nicht entschieden. Das Oberlandegericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.03.2018 auf die Berufung des Klägers das Teilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen, da die Entscheidung über die Klageanträge zu 1. und 2. nicht von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig gewesen ist und somit die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, bestand. Bezüglich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Klage und Widerklage sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 817 oder 894 BGB, weil die Vollmacht nicht gemäß § 138 BGB nichtig war und der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. Die Auflassung im Insichgeschäft war nicht nach § 181 BGB gemäß § 138 BGB wegen Vollmachtmissbrauchs nichtig. Die Voraussetzungen hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn ein Vertreter mit dem Vertragsgegner gezielt zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Aus diesem Grund ist auch ein Vertrag nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen (BGH Urteil vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12 -, juris, ZIP 2014, 615; BGH, Urteil vom 13. September 2011 - VI ZR 229/09, ZIP 2011, 2005 Rn. 9; BGH Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00, ZIP 2002, 753). Die Beklagte hat dargelegt, dass die Übertragung des Grundstücks mit der Erblasserin besprochen war und diese konkret wusste, dass sie zum Notar ging und alles in die Wege geleitet habe. Der Kläger hat für seinen Vortrag, die Beklagte habe ohne Kenntnis der Erblasserin das Grundstück an sich ausschließlich zum Zwecke der Beeinträchtigung des Klägers übertragen, trotz Hinweis des Gerichts, keinen Beweis angeboten. Die bloße Übertragung allein ist kein ausreichendes Indiz, da die Erblasserin bei der Beklagten wohnte und von ihr gepflegt wurde. Da der Kläger für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beweispflichtig ist, bedurfte es nicht der Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugen. 2. Der unter Klageantrag zu 2. gestellte Hilfsantrag ist in dem tenorierten Umfang begründet. a) Ein Anspruch des Klägers auf Übertragung Auflassung und Eintragung der Grundstücke ergibt sich aus § 2287 BGB, jedoch nur – wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht - Zug-um-Zug gegen Zahlung des Pflichtteils der Beklagten und des Zedenten. Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Da die Benachteiligungsabsicht mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden ist, wäre sie von Ausnahmefällen abgesehen in einer solchen Lage praktisch immer gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 IV ZR 125/70, BGHZ 59, 343, 350). Erforderlich ist neben der Schenkung zudem, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der alleinige Zweck die Vereitelung des Eigentumsübergangs des verschenkten Gegenstandes an den Erben beim Erbfall ist. Sie liegt mithin nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (BGH, Urteil vom 23. September 1981, BGHZ 82, 274, 282). Ein lebzeitiges Eigeninteresse liegt vor, wenn nach dem Urteil eines objektiven Dritten die Verfügung unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere auch der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (BGH, Urteil vom 12. Juni 1980, BGHZ 77, 264, 266). Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (BGH, Urteile vom 27. Januar 1982, BGHZ 83, 44, 46; vom 23. September 1981, NJW 1982, 43 unter 3) oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will. Die Parteien haben sich in ihrer Anhörung vor dem Senat zur Motivationslage eingelassen. Der Kläger räumte ein, dass die Unzufriedenheit der Mutter mit seiner Ehefrau nur zu leichten Spannungen geführt habe. Das Gericht misst diesem Umstand – ebenso wie der Senat – ein geringes Gewicht bei, denn nach den Angaben des Klägers bestimmte sie nicht die Grundstücksübertragung. Die Beklagte räumte im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat ein, dass eine Gegenleistung für die Pflege nicht die Motivation der Mutter für die Grundstücksübertragung gewesen sei. Nach ihren Angaben sollte die Übertragung nach dem Wunsch der Mutter, die von der Übertragung gewusst habe, auf sie als Tochter deswegen erfolgen, weil der Kläger schon zu Lebzeiten genug erhalten hatte und er nicht noch mehr erhalten sollte, weil sie fürchtete, er werde den Rest verkaufen oder „verschulden“, also versilbern, beleihen oder sonst verlieren. Diese, von der Beklagten eingeräumte Motivation spiegelt sich in der notariellen Übertragungsurkunde wieder: Sie dokumentiert keine Pflegeverpflichtung oder eine Gegenleistung für die gewährte Pflege, sondern eine Übertragung im Wege der „vorweggenommen Erbfolge“. Das bezeichnet eine unentgeltliche Übertragung aus erbrechtlicher Motivation, da sie möglicherweise für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen Bedeutung haben kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 91/09 -, BGHZ 183, 376). Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die Mutter auch nach dem Vortrag der Beklagten selbst die Regelung aus dem Erbvertrag, dass der Kläger Erbe sein sollte, durch eine unentgeltliche, schenkweise Weggabe der Grundstücke korrigieren wollte. Das ist der Grundfall des § 2287 BGB: Die Erblasserin verschenkte die Grundstücke in der Absicht, den Beklagten als Vertragserben zu beeinträchtigen. Ein Anspruch auf Übertragung Auflassung und Eintragung besteht jedoch nur Zug- um-Zug gegen Zahlung des Pflichtteils der Beklagten und des Zedenten. Der Kläger als Vertragserbe muss bei seiner Erberwartung mit der Pflichtteilslast rechnen. Er ist vor der Beklagten als Beschenkte zur Ergänzung des Pflichtteils wegen Schenkungen verpflichtet. Demgemäß kann auch sein Anspruch aus § 2287 BGB nur soweit reichen, wie er in seiner berechtigten Erberwartung beeinträchtigt wird. Da er die Pflichtteilsansprüche vorab zu erfüllen hat oder ohne die beeinträchtigende Schenkung zu erfüllen hätte, ist er von vornherein nicht im Sinne von § 2287 BGB beeinträchtigt, soweit ein Geschenk des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteil zu decken geeignet ist. Der Bereicherungsanspruch aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung des Pflichtteils übrig bleibt. Deshalb muss der Kläger zugleich den Pflichtteil der Beklagten an diese auskehren. b) Der Beklagten steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 46.751,85 € aus eigenem Recht zu. Dieser berechnet sich aus dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegendem Nachlass – ermittelt aus den Aktiva abzüglich der Passiva. aa) Nach unstreitiger Vortrag beider Parteien belaufen sich die Aktiva des Nachlasses zunächst auf 246.297,14 €, zusammengesetzt aus 65.823,00 € als Wert des Grünlands, 179.967,00 € für das Waldstück und einem Guthaben bei der Sparkasse in Höhe von 507,14 €. Bei den Aktiva ebenfalls zu berücksichtigen sind die Beträge, welche die Beklagte zu Unrecht aus dem Vermögen der Erblasserin erhielt und die sie mithin an den Kläger zurückerstatten muss. Der Kläger rechnet mit diesen Rückzahlungsansprüchen gegenüber den Pflichtteilsansprüche auf, vgl. unter d). Da sie mithin zum Nachlass gehören und durch die Aufrechnung des Klägers nicht mehr im Vermögen der Beklagten verbleiben, sind sie bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen. Bei Prüfung, welche Beträge zurückzuzahlen sind, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der vollumfänglichen Vorsorgevollmacht Beauftragte gewesen ist (§ 662 BGB). Insoweit ist sie als Beauftragte darlegungs-und beweispflichtig, wie sie auftragsgemäß das Erlangte verwendete, und muss gemäß § 666 BGB nach der Ausführung der Geschäfte Rechenschaft ablegen. Zu dem Aktivvermögen des Nachlasses zählt daher ein weiterer Betrag in Höhe von 2.761,57 €. Diesen Betrag erhielt die Beklagte unstreitig aus der Auflösung 2er Konten der Erblasserin (Endziffer 807 und 949) sowie der Auflösung des Sparvertrages mit der Endziffer 803 am 17.04.2013. Ebenfalls dem Aktivnachlass zuzurechnen sind die unstreitigen Auszahlungen vom Girokonto der Erblasserin an die Beklagte in Höhe von 1.500,00 € am 24.02.2014 und in Höhe von 1.617,46 € vom 14.03.2014. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte vorstehende Beträge erhalten hat. Insbesondere wird kein lebzeitiges Eigeninteresse oder Ähnliches vorgetragen. Zu dem Nachlass ebenfalls hinzuzuaddieren sind die 26.133,48 €, welche die Beklagte ab Beginn ihrer Vorsorgevollmacht vom Konto der Erblasserin über Jahre abgehoben hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.07.2015 (Bl. 93ff. GA) und der Anlage K 9 im Einzelnen angeführt, aus welchen Abhebungen sich dieser Betrag zusammensetzt. Die Beklagte wäre – wie eingangs ausgeführt – als Beauftragte im Sinne des § 662 BGB darlegungs-und beweispflichtig, wie sie auftragsgemäß das Erlangte verwendete, und muss gemäß § 666 BGB nach der Ausführung der Geschäfte Rechenschaft ablegen. Dies hat sie nicht getan, so dass dem Kläger der zur Aufrechnung gestellte Rückzahlungsanspruch zusteht und dieser sodann auch beim Nachlass zu berücksichtigen ist. Ebenfalls dem Aktivvermögen hinzuzurechnen ist der Betrag in Höhe von 15.842,64 €. Mit dem Verkauf der Teilfläche der Erblasserin an Herrn I vom 23.11.2011 wurde ein Kaufpreis von 20.000,00 € erzielt und auf das Konto der Beklagten eingezahlt. Die Beklagte trägt insoweit vor, das Geld habe die Erblasserin ihr mit der Auflage zugewandt, es vorrangig für ihre Pflege und nachrangig für sich selbst zu verwenden. Von dem Veräußerungserlös seien 324,00 € für die Gebühren der Einmessung gezahlt worden, 336,18 € für im Voraus von der Beklagten für die Erblasserin initiierten Rechtsstreit. Zudem 3.200,00 für den Führerschein und den ersten PKW der Tochter der Beklagten sowie für den streitgegenständlichen Notarvertrag ein Betrag in Höhe von 1.097,18 €. Weitere 1.200,00 € seien für die Renovierung des Esszimmers bezahlt worden. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an den geleisteten Zahlung bestand nach Überzeugung des Gerichts bei der Bezahlung der Gebühren der Einmessung, sowie den Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 336,18 €, der Bezahlung des Notarvertrages in Höhe von 1.097,18 € und der Renovierung des Esszimmers für 1.200,00 € nicht jedoch an der Bezahlung des Führerschein nebst Auto in Höhe von 3.200,00 €. Dies führt dazu, dass von den zur Aufrechnung gestellten 20.000,00 € dem Kläger nur bezüglich eines Betrages in Höhe von 15.842,64 € ein Rückzahlungsanspruch zusteht, so dass auch nur dieser Betrag zum Nachlass hinzuzuaddieren ist. Mithin ergibt sich ein Vermögen der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes in Höhe von 294.152,29 €. bb) Abzuziehen davon sind Passiva in Höhe von 13.641,22 €. Diese setzen sich zusammen aus folgenden Positionen: Unstreitig sind Steuerschulden der Erblasserin in Höhe von 254,18 € sowie Beerdigungskosten in Höhe von 8.693,00 € und Notarkosten in Höhe von 905,29 € vom Nachlass in Abzug zu bringen. Weiter unbestritten in Abzug zu bringen sind die Kosten der Farbkopien in Höhe von 165,30 €. Darüber hinaus sind Kosten für die Wertermittlung durch den Sachverständigen Heuer zu berücksichtigen, welche sich auf 1.122,99 € belaufen, wie aus der eingereichten Rechnung ersichtlich, und nicht auf beklagtenseits behauptet 905,00 €. Darüber hinaus sind die Gerichtskosten für die Testamentseröffnung in Höhe von 100,00 € und die Kosten des Erbscheins in Höhe von 38,00 € abzuziehen sowie die Forderungen aus einem von der Erblasserin geführten Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Schmallenberg in Höhe von insgesamt von 2.362,46 €. Die ergibt bei einem Nachlass von 280.511,07 € und einem Pflichtteilsanspruch von 1/6 einen Betrag in Höhe von 46.751,85 €. c) Darüber hinaus steht der Beklagten aufgrund der wirksamen Abtretung der Pflichtteilsansprüche durch den Zedenten ein weiteres Sechstel zu, so dass sich insgesamt ein Zug- um - Zug zu zahlender Betrag in Höhe von 93.503,69 € ergibt. Die Abtretungserklärung vom 10.08.2018 ist wirksam und die darin abgetretenen Pflichtteilsansprüche des Zedenten nicht verjährt. Die abgetretenen Pflichtteilsansprüche des Zedenten sind nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls nicht vor dem 31.12.2018 zu laufen begonnen hat. Die Verjährung beginnt erst mit Erlangung der Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Das Gericht geht davon aus, dass diese Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erst im Termin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: I-7 U 23/17, am 26.01.2018 erlangt wurde. Insoweit hatte der Zedent zuvor zwar Kenntnis dahingehen, dass er dem Grunde nach pflichtteilsberechtigt ist, jedoch hatte sich nach der von dem Kläger erteilten Auskunft rechnerisch kein Pflichtteil ergeben. Von dem den Pflichtteilsanspruch begründenden Umstand, dass die Übertragung nach Wunsch der Erblasserin deswegen erfolgt sei, weil der Kläger zu Lebzeiten schon genug erhalten habe, hatte der Zedent jedenfalls bis zum Termin mündliche Verhandlung am 26.01.2018 keine Kenntnis, ohne dass ihm wegen dieser Unkenntnis grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Das Gericht erachtet die Abtretungserklärung zudem für hinreichend bestimmt. Insbesondere wird hinreichend differenziert. Insofern ist bereits aus der Überschrift ersichtlich, dass Pflichtteilsansprüche abgetreten werden. d) Der Pflichtteilsanspruch der Beklagten ist durch Aufrechnung in Höhe von 54.251,84 € erloschen, so dass der tenorierte Betrag in Höhe von 39.251,86 € verbleibt. Dem Kläger steht der Rückzahlungsanspruch zu, da die Beklagte diese Beträge – wie vorstehend unter der Ermittlung des Pflichtteilsanspruch bereits dargestellt - weder vorgetragen noch ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beklagte vorstehende Beträge erhalten hat. Insbesondere wird kein lebzeitiges Eigeninteresse oder Ähnliches vorgetragen. Zudem war die Beklagte Beauftragte im Sinne des § 662 BGB und somit darlegungs-und beweispflichtig, wie sie auftragsgemäß das Erlangte verwendete, und muss gemäß § 666 BGB nach der Ausführung der Geschäfte Rechenschaft ablegen. Dies hat sie nicht getan. Der zur Aufrechnung gestellte Betrag setzt sich wie im Folgenden dargestellt zusammen. aa) Auszahlungen vom Girokonto der Erblasserin an die Beklagte in Höhe von 1.500,00 € am 24.02.2014. bb) Auszahlungen vom Girokonto der Erblasserin an die Beklagte in Höhe von 1.617,46 € vom 14.03.2014. cc) Auszahlungen in Höhe von insgesamt 26.133,48 €, welche die Beklagte ab Beginn ihrer Vorsorgevollmacht vom Konto der Erblasserin über Jahre bis zu deren Tod abgehoben hat. dd) Ebenfalls von der Beklagten an den Kläger zurückzuzahlen ist ein Betrag in Höhe von 15.842,64 aus dem Kaufpreis in Höhe von 20.000,00 €, welcher mit dem Verkauf der Teilfläche an Herrn I vom 23.11.2011 erzielt und auf das Konto der Beklagten eingezahlt worden ist. ee) Zudem steht dem Kläger ein weiterer Betrag in Höhe von 2.761,57 € zu. Diesen Betrag erhielt die Beklagte unstreitig aus der Auflösung 2er Konten der Erblasserin (Endziffer 807 und 949) sowie der Auflösung des Sparvertrages mit der Endziffer 803 am 17.04.2013. ff) Darüber hinaus steht dem Kläger unstreitig ein Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Pacht für die landwirtschaftliche Fläche in Höhe von insgesamt 8.387,05 € zu abzüglich der beklagtenseits dagegen zur Aufrechnung gestellten unstreitig angefallenen Kosten für die Verpachtung in Höhe von 1.990,36 €, mithin ein Betrag in Höhe von 6.396,69 €. 2. Die Widerklage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Wie vorstehend ausgeführt steht der Beklagten ein Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Kläger in Höhe von 39.251,86 € aus eigenem und abgetretenem Recht zu. Der Zinslauf beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des Schriftsatzes vom 11.09.2018, da in diesem Schriftsatz der Zahlungsanspruch erstmalig beziffert wurde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, S.1, 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 350.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Gottwald