Die Beklagte wird verurteilt, 17.917,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.10.2019 an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH – Nummer LF-265269. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH – Nummer LF-265269 im Annahmeverzug befindet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Verwaltungs-GmbH – Nummer LF-265269 künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Beklagte wird verurteilt, 750,00 Euro (Anwaltskosten für die Vertretung im Insolvenzverfahren) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.10.2019 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 1.789,76 Euro (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.10.2019 an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus fehlerhafter Anlageberatung der Beklagten im Zusammenhang mit der Beratung zu einer Kapitalanlage in Kauf- und Verwaltungsverträgen ("P&R Container-Investitions-Programm") geltend. Die Klägerin ist Beamtin. Neben einer selbstgenutzten Immobilie verfügte sie im Mai 2016 über ein Anlagevermögen von rund 272.000,00 Euro, das unter anderem auf Festgeldkonten angelegt war. Im April 2016 sprach die Klägerin ihre zuständige Bankberaterin auf ein sogenanntes „Treuekonto“ der Beklagten an, bei dem keine Kontoführungsgebühren zu zahlen waren. Die Bankberaterin erklärte der Klägerin, dass Voraussetzung für das Treuekonto unter anderem sei, dass eine Finanzanalyse, die sogenannte DEFINO-Analyse, durchgeführt werden müsse. Daraufhin vereinbarten die Klägerin und die Bankberaterin einen Termin für die Durchführung der DEFINO-Analyse für den 03.05.2016. Sodann erschien die Klägerin mit ihrem Ehemann am 03.05.2016 in den Räumen der Beklagten, um mit der Bankberaterin die DEFINO-Analyse durchzuführen. In dem Bogen „Volksbank-Basisanalyse“ wurde die Risikobereitschaft der Klägerin zunächst mit „vorsichtig“ angegeben und die Klägerin als „Risikotyp 1“ eingestuft. Die Planrendite zu diesem Risikotyp wurde mit 0,6 % p.a. angegeben. In einem Schaubild wurde für diesen Risikotyp ein Anteil von 100 % für „tendenziell sichere Anlagen“ angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die „Volksbank Basisanalyse“ (Bl. 99-122 GA) verwiesen. Es existiert ferner eine Kopie der letzten Seite dieses Analysebogens, auf der die Risikobereitschaft der Klägerin nunmehr mit „substanzorientiert“ angegeben und die Klägerin als „Risikotyp 2“ eingestuft wurde (Bl. 127 GA). Die Planrendite zu diesem Risikotyp wurde mit 2,7 % p.a. angegeben. In einem Schaubild wurde für diesen Risikotyp ein Anteil von 25 % für „tendenziell sichere Anlagen“ angegeben. Am 06.06.2016 begab sich die Klägerin für ein weiteres Beratungsgespräch in die Geschäftsräume der Beklagten. Inhalt dieses Gesprächs war unter anderem die Anlage eines Geldbetrages der Klägerin in den Kauf von Containern im Rahmen des von der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH angebotenen Container-Investitions-Programms. Bei dieser GmbH handelt es sich um eine von 4 operativ tätigen P&R Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb und die Verwaltung von Seefrachtcontainern ist. Neben der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH gibt es noch die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Container Leasing GmbH, und die P&R Transport-Container GmbH. Gegenstand des Geschäftsmodells war der Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen, welches vorsah, dass Anleger eine gewisse Anzahl von Containern kaufen und das Eigentum an den Containern erwerben. Der Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der jeweiligen P&R Gesellschaft wurde in der Regel für eine Laufzeit von 5 Jahren geschlossen. Während dieser Laufzeit sollten die Anleger eine "garantierte" Miete für den Zeitraum der Verwaltung erhalten. Zum Ende der Laufzeit behielt sich die P&R Gesellschaft vor, ein Angebot zum Kauf der Container zu unterbreiten. Diese Container-Investments wurden sowohl von den P&R Gesellschaften selbst als auch - wie hier – von Banken angeboten. Die Beraterin unterbreitete der Klägerin ein entsprechendes Containerangebot (Bl. 123, 124 GA). Der weitere Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Am 08.06.2016 oder 09.06.2016 erschien die Klägerin erneut in den Räumen der Beklagten und unterzeichnete einen Kauf- und Verwaltungsvertrag (Vertrags-Nr. LF 265269) mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH über 10 Container zu einem Kaufpreis von 20.300,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 169 GA) Bezug genommen. Ferner unterzeichnete die Klägerin eine Gesprächsdokumentation. Die Dokumentation enthält unter der Frage, ob sich seit der Beratung Änderungen unter anderem zur Risikobereitschaft ergeben haben, folgenden handschriftlichen Vermerk der Bankberaterin: „Änderung der Risikobereitschaft; tendenzielle sichere Anlagen waren uninteressant“. Wegen der weiteren Einzelheiten der im Rahmen dieser Dokumentation erteilten Hinweise wird auf Bl. 125, 126 GA verwiesen. Über das Vermögen der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P&R Transport-Container GmbH wurde vom Amtsgericht München am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Es bestehen Hinweise, dass die Verantwortlichen der Insolvenzschuldnerin über die Anzahl der vorhandenen Container getäuscht haben und von rund 1,6 Millionen Containern nur 618.000 Stück tatsächlich existierten. Mit Schreiben vom 21.10.2019 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von 17.917,10 Euro Zug-um-Zug gegen Übertragung des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH bis zum 30.10.2019 auf. Diesen Betrag setzte die Klägerin zusammen aus dem eingezahlten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 20.300,00 Euro abzüglich der an sie ausgezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 2.382,90 Euro: Kaufpreis 20.300,00 Euro Mietabrechnung ab 29.06.2016 -484,90 Euro Mietabrechnung 4. Quartal 2016 -474,50 Euro Mietabrechnung 1. Quartal 2017 -474,50 Euro Mietabrechnung 2. Quartal 2017 -474,50 Euro Mietabrechnung 3. Quartal 2017 -474,50 Euro Restforderung 17.917,10 Euro Ferner verlangten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Freistellung von sämtlichen künftig noch entstehenden Schäden aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Mit Schreiben vom 30.10.2019 lehnte die Beklagte jegliche Ansprüche ab. Die Klägerin trägt vor: In dem Gespräch am 03.05.2016 hätten sie und die Bankberaterin lediglich die DEFINO-Analyse, nicht aber auch den Bogen „Volksbank Basisanalyse“ (Bl. 99-114 GA) gemeinsam ausgefüllt. Die Einstufung ihres Risikotyps mit „substanzorientierter Anleger“ auf der Kopie der letzten Seite der „Volksbank-Basisanalyse“ sei allein durch ihre Beraterin erfolgt. Auch die nachträglich vermerkte Änderung ihrer Risikobereitschaft in der Gesprächsdokumentation sei von der Bankberaterin vorgenommen worden, ohne dass dies zuvor mit ihr besprochen worden sei. Da die Bankberaterin zum Zeitpunkt der Zeichnung des Vertrages am 09.06.2016 nicht zur Verfügung gestanden habe, habe die Klägerin sowohl den Kauf- und Verwaltungsvertrag als auch die Gesprächsdokumentation unterschrieben. Zuvor sei ihr die Dokumentation nicht vorgelegt worden, sie sei auch nicht Gegenstand des Gesprächs am 06.06.2016 gewesen. Die Beklagte habe es versäumt, sie ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile der streitgegenständlichen Anlage aufzuklären. So habe die Beraterin nicht darauf hingewiesen, dass ein Erwerb von Eigentum an einem einzelnen, dem jeweiligen Anleger zuzuordnenden Container nicht möglich und somit auch die Möglichkeit des Anlegers, auf sein Eigentum zurückzugreifen nur theoretischer Natur sei, innerhalb einer Zeitspanne von 90 Tagen nach Zahlung des Kaufpreises ein Totalverlustrisiko durch Insolvenz der Emittentin bestand, da die Emittentin nach den Regelungen des Kauf- und Verwaltungsvertrages erst nach Ablauf dieser Frist verpflichtet war, dem Anleger Eigentum am erworbenen Container zu verschaffen, die Kosten für einen Transport des Containers, um diesen zu verkaufen, gerade nicht von der Gesellschaft, sondern vom einzelnen Anleger zu tragen seien, durch die Haftung des Anlegers für die erworbenen Container und etwaige nicht gezahlte Standgebühren ein erhebliches finanzielles Risiko für den jeweiligen Anleger bestand, das sogar über das Totalverlustrisiko hinausgehen könne, die in dem Kauf- und Verwaltungsvertrag als garantiert dargestellten Leistungen der Emittentin und die Mietzinseinahmen gerade nicht sicher gewesen seien, eine Garantie für die Übernahme aller mit dem veräußerten Container zusammenhängenden Risiken durch die Versicherung der Container nicht gewährleistet sei, da ein Mietpartner als Versicherungsnehmer auch ausfallen könne, tatsächlich keine Garantie für die Übertragung eines gleichwertigen Containers bei „Totalverlust“ des erworbenen Containers und für den Rückkauf der jeweiligen Container bestehe, die Emittentin über keine Mietausfallversicherung verfügte, wodurch sowohl ein Versicherungsausfall als auch ein Ersatzleistungsausfall bei Verlust des Containers bei Insolvenz des Mieters oder Mietvakanz drohe, es negative Presse gebe. So habe die Emittentin nicht auf einen Artikel vom Handelsblatt vom 02.06.2016 hingewiesen, in dem unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren der Container-Leasinggesellschaften über Probleme beim Direktinvestment in Container sowie überhöhte Preise und überhöhte Mieten für Container bei P&R berichtet wurde. Wäre sie von der Beklagten über diese Risiken aufgeklärt worden, hätte sie en Vertrag nicht abgeschlossen. Schließlich stehe ihren Prozessbevollmächtigten aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles eine 2,0-fache Gebühr zu. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, 17.917,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.10.2019 an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH – Nummer LF-265269, 2.) festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH – Nummer LF-265269 im Annahmeverzug befindet, 3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die aus dem Kauf-& Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Verwaltungs-GmbH – Nummer LF-265269 künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen, 4.) die Beklagte zu verurteilen, 750,00 Euro (Anwaltskosten für die Vertretung im Insolvenzverfahren) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.10.2019 an die Klägerin zu zahlen, 5.) die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.789,76 Euro (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.10.2019 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Anlageziele der Klägerin seien die Verwaltung ihres Vermögens und die Erzielung von Einnahmen aus Renditen gewesen. In dem Gespräch am 03.05.2016 hätten die Klägerin und die Bankberaterin auch den Bogen „Volksbank Basisanalyse“ (Bl. 99-114 GA) gemeinsam ausgefüllt. Dabei habe die Klägerin ihren Risikotyp mit „substanzorientierter Anleger“ angeben. Dieser Typ sei damit erläutert worden, dass eine Beimischung von risikobehafteten Anlagen mit bis zu 25 % des Anlagekapitals toleriert werde. Die zuständige Bankberaterin habe die Klägerin in den Beratungsgesprächen über die bestehenden und aufklärungsbedürftigen Risiken der Anlagen informiert. So habe sie mit der Klägerin die von ihr am 09.06.2016 unterzeichnete Gesprächsdokumentation in dem Beratungsgespräch am 06.06.2016 Punkt für Punkt besprochen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Klägerin; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 09.03.2021 (Bl. 177, 178 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 17.917,10 Euro aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 675 BGB Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus dem Containerkaufvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit der Vertragsnummer LF-265269. 1.) Zwischen den Parteien ist unstreitig konkludent ein Beratungsvertrag und kein bloßer Vermittlungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen. 2.) Die Beklagte hat auch eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. a) Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 06.07.1993, AZ. XI ZR 12/93, zitiert nach beck-online). Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein (BGH, a.a.O.). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, a.a.O.). Insoweit kann das Pflichtenprogramm nach den Bestimmungen der §§ 11 ff. Finanzanlagenvermittlungsverordnung herangezogen werden. Demnach hat der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater u.a. über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1. FinVermV), das Ausmaß von Preisschwankungen (Volatilität) und Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV), den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlagen hinzukommen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV), Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV) sowie über die Möglichkeit, dass dem Anleger aus den Geschäften weitere Kosten und Steuern entstehen können (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FinVermV), zu informieren. Der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater ist zudem verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen; unterlässt er dies, muss er darauf hinweisen (LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019, 9 O 736/18, Rn. 31, juris; vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 280, Rn. 52). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt. b) Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beraterin der Beklagten die streitgegenständliche Anlage als risikolos angepriesen hat oder der von der Klägerin unterzeichneten Dokumentation folgend über die Risiken aufgeklärt hat. Denn auch der Inhalt der Dokumentation war nicht geeignet, die Klägerin über die bestehenden Risiken vollständig und zutreffend aufzuklären. Die Beklagte hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass auch nach Eigentumsverschaffung ein erhebliches Risiko durch die Haftung für den Container und nicht bezahlte Standgebühren besteht, das über den Totalverlust hinausgehen konnte (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019, AZ. 9 O 736/18, Rn. Rn. 30-34, zitiert. nach juris; LG Kleve, Urteil vom 05.05.2020, AZ. 4 O 210/19). Über dieses Risiko ist die Klägerin schon nach der Behauptung der Beklagten entgegen § 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FinVermV nicht aufgeklärt worden. Die Gesprächsdokumentation, anhand derer die Beraterin nach Behauptung der Beklagten die Beratung der Klägerin vorgenommen haben soll, enthält keinen Hinweis auf ein über das Totalverlustrisiko hinausgehendes Verlustrisiko bis zur Privatinsolvenz des Anlegers. Zu einem späteren Zeitpunkt enthalten die Risikohinweise der Emittentin jedoch auch diesen Hinweis. Dies ist der Kammer aus einem Parallelverfahren bekannt. Dass die Beraterin die Klägerin auf Risiken hingewiesen haben will, welche in der Gesprächsdokumentation nicht erwähnt sind, behauptet die Beklagte schon nicht. Auf die Frage möglicher weiterer Beratungsfehler kommt es daher nicht an. 3.) Nach dem Grundsatz der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von der Beklagten vollständige und richtige Auskünfte erhalten hätte. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat die entgegenstehende Behauptung der Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer zu bestätigen vermocht. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie nicht nur ihr eingesetztes Kapital, sondern darüber hinaus auch Verluste hätte erleiden können. Die Kammer hat keine Veranlassung, insofern vom Gegenteil überzeugt zu sein. Vielmehr hat die Klägerin glaubhaft ausgesagt, dass sie ein vorsichtiger Mensch sei und keine Verluste habe erleiden wollen. Sinn der Geldanlage sei gewesen, ihr Geld zu erhalten. Ihr Vermögensstock habe nicht angegriffen werden sollen. Mit diesen glaubhaft geschilderten Vorstellungen der Klägerin ist die streitgegenständliche Anlage, die mit einem über das Totalverlustrisiko hinausgehenden Privatinsolvenzrisiko behaftet ist, nicht vereinbar. 4.) Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht entlastet. Die Bank muss sich das Vertretenmüssen ihrer Kundenberaterin gem. § 278 BGB zurechnen lassen. 5.) Der Umfang des Schadenersatzes folgt aus § 249 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist mithin so zu stellen, wie er ohne Zeichnung der Verträge gestanden hätte. Vorliegend hätte die Klägerin ohne Zeichnung den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 20.300,00 Euro nicht entrichtet. Auf diese Beträge muss sie sich die von der P&R Gesellschaft entrichteten Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 2.382,90 Euro (4 x 474,50 + 484,90 Euro) anrechnen lassen. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 17.917,10 Euro (20.300,00 Euro – 2.382,90 Euro). Als Vorteil sind ferner die Rechte aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag zurückzugewähren. Dem trägt die im Tenor enthaltene Zug-um-Zug-Einschränkung Rechnung. 6.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 21.10.2019 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von 17.917,10 Euro Zug-um-Zug gegen Übertragung des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH bis zum 30.10.2019 auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2019 ablehnte, sodass sie sich seit dem 30.10.2019 in Verzug befindet. II. Der Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen unter 2.) Bezug genommen werden. III. Da die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch hat, ist ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Verwaltungs-GmbH – Nummer LF-265269 künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Insoweit hat der Insolvenzverwalter bereits angekündigt, die gezahlten Mieten von den Anlegern zurückzufordern. Dies ist der Kammer aus mehreren Parallelverfahren bekannt. IV. Zudem hat die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB die Anwaltskosten für die Vertretung im Insolvenzverfahren in Höhe von weiteren 750,00 Euro nebst Zinsen zu ersetzen. Der Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu 2.) verwiesen werden. V. Die Beklagte hat gem. § 280 Abs. 1 BGB vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.789,76 Euro nebst Zinsen zu ersetzen. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung eines Gegenstandwertes von 19.823,42 Euro, einer 2,0-fachen Gebühr nebst 20,00 Euro Kostenpauschale inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Der Ansatz einer 2,0-fachen Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit ist durch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt. Der Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Insoweit kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu 2.) verwiesen werden. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 19.823,42 Euro Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Die Klägerin begehrt Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.917,10 Euro (s. Ziff. I.). Hinzu kommt der Wert für den Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters (s. Ziff. III.), welcher 80 % der erhaltenen Mietzahlungen in Höhe von 2.382,90 Euro, mithin 1.906,32 Euro, beträgt. Der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . 3 Unterschriften