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Beschluss

120 Qs-503 Js 779/20-14/21

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2021:0429.120QS503JS779.20.00
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Leitsätze

Billigung der NSU-Morde durch ein ins Internet gestelltes Video mit der Comic-Figur „Paulchen-Panther“ und Reichskriegsflagge.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden d. Beschwerdeführ. auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Billigung der NSU-Morde durch ein ins Internet gestelltes Video mit der Comic-Figur „Paulchen-Panther“ und Reichskriegsflagge. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden d. Beschwerdeführ. auferlegt. Gründe: I. Durch Beschluss vom 21.07.2020 ordnete das Amtsgericht Kleve (Ermittlungsrichter) aufgrund eines Anfang 2020 vom Nutzer „Tanzender Teufel“ im Internet verbreiteten Videos „Tanzender Panther in Hoerstgen,“ auf dem der Garten und Kinnbart des Beschuldigten zu sehen sind, wegen des Verdachts der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten an. Die Durchsuchung beim Beschuldigten in Kamp-Lintfort-Hoerstgen führte u.a. zur Sicherstellung eines rosaroten Paulchen-Panther-Kostüms, von Festplatten mit den Inhalten „Tanzender Teufel“ und „Panther“ (mit Rohmaterial des Tatvideos) sowie dem Buch „Mein Kampf.“ Durch Beschluss vom 15.09.2020 bestätigte die Ermittlungsrichterin die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände. Anschließend legte der Beschuldigte gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein. Zur Begründung führt er u.a. an, die Darstellung der Zeichentrickfigur des „Paulchen Panther“ samt Erkennungsmelodie stelle keine Billigung von Straftaten dar; direkte Bezüge zum NSU zeige das Video nicht. Die Billigung müsse sich außerdem auf eine konkrete Tat beziehen. Es handele sich nur um Klamauk, der nicht geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Zudem lasse der Beschluss offen, wonach gesucht werden solle. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Durchsuchung beim Beschuldigten ist nach § 102 StPO rechtmäßig erfolgt, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen und vorliegen, dass er sich wegen Billigung von Straftaten nach § 140 StGB strafbar gemacht hat und zu vermuten war, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Nach § 140 StGB macht sich u.a. strafbar, wer begangene Morde in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich billigt. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sprechen dafür, dass der Beschuldigte durch Herstellung und Verbreitung des genannten Videos diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt hat. Vortaten sind insoweit die durch Beate Zschäpe und weitere Mitglieder der terroristischen Vereinigung „NSU“ begangenen Morde (§ 211 StGB): Beate Zschäpe, Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos kamen 1998 überein, sich zu einer Bande zusammenzuschließen, sich dabei dem gemeinsamen Ziel der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland hin zu einem an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtetem System unterzuordnen und dieses Ziel künftig aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt zu verfolgen. Den Boden für den angestrebten Systemwechsel wollten sie dadurch bereiten, dass sie durch Ermordung in erster Linie von türkischstämmigen Mitbürgern sowie von Repräsentanten des Staates wie etwa Polizeibeamte, ein Klima der Verunsicherung schufen. Zur Kennzeichnung ihrer Bande wählten sie den Namen "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU). In Verfolgung dieser gemeinsam beschlossenen Ziele begingen im Einzelnen nicht ermittelte Mitglieder der Bande (zumeist unter Verwendung einer Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm) die nachfolgenden zehn Morde: (1) Am 9. September 2000 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehörigen Si. in seinem mobilen Blumenverkaufsstand durch mehrere Schüsse. Von dem niedergestreckten Opfer fertigten sie Bildaufnahmen. (2) Am 13. Juni 2001 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehörigen Ö. in den Räumlichkeiten seiner Änderungsschneiderei durch zwei Kopfschüsse. Auch hier lichteten sie das Opfer nach der Tat ab. (3) -Am 27. Juni 2001 töteten sie in Hamburg den türkischen Staatsangehörigen T. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch drei Kopfschüsse. Vom Opfer fertigten sie nach der Tat ebenfalls Bildaufnahmen. (4) Am 29. August 2001 töteten sie in München den türkischen Staatsange-hörigen K. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch zwei Kopfschüsse. (5) Am 25. Februar 2004 töteten sie in Rostock den türkischen Staatsange-hörigen Tu. in einer Imbissstube, in der er an diesem Tage aushalf, durch drei Kopfschüsse. (6) Am 9. Juni 2005 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehörigen Y. in den Räumen seiner Imbissstube durch Kopfschüsse. (7) Am 15. Juni 2005 töteten sie in München den griechischen Staatsangehörigen Bo. in den Räumlichkeiten seines Schlüsseldienstes durch Kopfschüsse. (8) Am 4. April 2006 töteten sie in Dortmund den türkischen Staatsangehörigen Ku. in dem von ihm betriebenen Kiosk durch zwei Kopfschüsse. (9) Am 6. April 2006 töteten sie in Kassel den türkischen Staatsangehörigen Yo. in den Räumlichkeiten eines Internet-Cafés durch zwei Kopfschüsse. (10) Am 25. April 2007 töteten sie in Heilbronn die im Einsatz befindliche Polizeibeamtin Ki. durch einen Kopfschuss. Spätestens im Jahre 2001 entschloss sich die Bande, die begangenen Morde propagandistisch zu verwerten. Hierzu wurde eine 15-minütige Videosequenz erstellt und hiervon eine DVD in einer Stückzahl von etwa 50 Exemplaren angefertigt. Anfang November 2011 trafen sie Vorbereitungen zu deren Versendung insbesondere an Zeitungsredaktionen und an Vereinigungen türkischstämmiger Personen in Deutschland. Als Grundlage der Videosequenz dienten mehrere im Internet verfügbare Folgen der Comic-Serie "Paulchen Panther", in die der Namenszug "Nationalsozialistischer Untergrund", das Logo "NSU", Hinweise auf die geschilderten Mordanschläge sowie die drei genannten Tatortaufnahmen eingearbeitet wurden. Ferner findet sich eine Montage mit Einblendung einer der entwendeten Dienstwaffen, in der "Paulchen Panther" einem Polizisten in den Kopf schießt (BGH, Beschluss vom 28.02.2012 – StB 1/12; BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – AK 17/12; vgl. auch – noch nicht rechtskräftig – OLG München, Urteil vom 11.07.2018 – 6 St 3/12). Dafür, dass der Beschuldigte durch Herstellung und Verbreitung des genannten Videos diese Morde öffentlich gebilligt hat, sprechen insbesondere folgende Umstände: Wie im Propagandavideo des NSU ist auch im hier verbreiteten Video die Comicfigur „Der rosarote Panther“ bzw. „Paulchen Panther“ zu sehen und die zugehörige Erkennungsmelodie „Wer hat an der Uhr gedreht“ zu hören. Zwar handelt es sich dabei um grundsätzlich harmlos-sympathische Bestandteile eines Kinderfilms, die etwa bei Verwendung im Karneval oder auf Kindergeburtstagen kaum zu beanstanden sind. Anders ist es schon, wenn hier ein Erwachsener mit einem solchen Kostüm außerhalb der genannten Feste allein auf öffentlichen Straßen unterwegs ist. Hinzu kommt, dass er dabei die kaiserliche Reichskriegsflagge schwenkt. Zwar ist das Führen der 1867 bis 1921 offiziellen deutschen Kriegsflagge grundsätzlich nicht strafbar (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2010 – 2 Ss Bs 68/09; OVG Münster, Beschluss vom 22.06.1994 – 5 B 193/94), da sie – anders als die mit einem Hakenkreuz versehene Reichskriegsflagge der NS-Diktatur – keine verfassungswidrige Organisation symbolisiert und auch kein Symbol für die im 2. Weltkrieg begangenen Völkermorde ist. Allerdings wird die kaiserliche Reichskriegsflagge seit langer Zeit von rechtsradikalen Gruppierungen missbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09). Sie wird hier auch nicht etwa in einer historischen Ausstellung oder am Volkstrauertag auf einem Soldatenfriedhof des 1. Weltkrieges gezeigt, sondern in der befremdlichen Kombination mit einer Comicfigur. Hinzu kommt der zeitliche Zusammenhang. Das Strafverfahren hinsichtlich der vorgenannten Mordserie läuft noch; 2011 wurde Beate Zschäpe festgenommen; 2018 verurteilt, derzeit befindet es sich im Revisionsverfahren. Die ins Internet gestellte Bezugnahme auf eine grausame Mordserie unter Verwendung einer lustigen Melodie, einer lächelnden, winkenden und tanzenden Comicfigur, die sich teils mit verschränkten Armen stolz aufbaut, teils siegreich marschierend eine Flagge schwenkt und teils „nach getaner Arbeit“ zufrieden in einer Hängematte ruht, kann nur als Billigung dieser Morde verstanden werden. Dazu passt auch der Text des Liedes: „Sachen über die wir trotzdem lachen … Ich komm wieder, keine Frage.“ Die Vorstrafen des Beschuldigten, der bereits mehrfach wegen Volksverhetzung und Verwendung von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist, sprechen dafür, dass ihm so etwas nicht wesensfremd ist und er auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hat. Das Verhalten war auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, indem es den Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit und das Vertrauen der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden leben zu können, massiv erschüttert. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorgenannte Strafverfahren noch immer nicht abgeschlossen ist und wohl noch längst nicht alle Tatbeteiligten ermittelt sind. Durch Ablichtung der Comicfigur auf öffentlicher Straße vor dem Ortszentrum und vor dem Ortseingangsschild wird der rechtserschütternde Eindruck erweckt, den rechtsradikalen Mördern würde wieder „die Straße gehören“ und es drohe eine Fortsetzung der Mordserie („Ich komm wieder“). Die Anordnung der Durchsuchung ist angesichts der Gefährlichkeit rechtsradikaler terroristischer Vereinigungen, des Gewichts der vorgenannten Mordserie und der Bedeutung einer medialen Unterstützung auch verhältnismäßig. Dabei verkennt die Kammer keineswegs die Bedeutung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses ist aber gemäß Art. 13 Abs. 2 und 3 GG nicht schrankenlos. Jedenfalls dann, wenn es – wie hier – um die Aufklärung gewichtiger Straftaten geht, bei denen beim derzeitigen Sachstand angesichts der Vorstrafen eine empfindliche Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten ist, ist die Durchsuchung ein angemessener und zulässiger Eingriff in dieses Grundrecht. Schließlich enthält der angefochtene Durchsuchungsbeschluss entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch eine ausreichend konkrete Umgrenzung der Beweismittel, die erlangt werden sollen. Ein Durchsuchungsbeschluss muss angeben, ob er der Ergreifung des Verdächtigen oder der Auffindung von Beweismitteln dient. Die gesuchten Beweismittel sind möglichst genau zu bezeichnen. Da dies aber im Voraus nicht immer möglich ist, ist wenigstens eine annäherungsweise Beschreibung unter Verwendung von Oberbegriffen oder Beispielen erforderlich (KK-StPO-Bruns, StPO, 8. Aufl. § 102 Rn. 6 und § 105 Rn. 4 mwN). Dem genügt die Begründung des angefochtenen Beschlusses durch die folgenden Ausführungen: „Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, u.a. computergestützte oder sonstige schriftliche Aufzeichnungen, aus denen die Urheberschaft des Beschuldigten für die Herstellung und Verbreitung des in Rede stehenden Videos ergibt.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.