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Urteil

3 O 6/21

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2021:0517.3O6.21.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.381,35 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 3.0 TDI, FIN WAUxxxxxxxxxxxxxx6 zu zahlen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit  dem 16.02.2021 zu zahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.381,35 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 3.0 TDI, FIN WAUxxxxxxxxxxxxxx6 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger erwarb mit Rechnungsdatum vom 23.03.2017 beim Audi Zentrum Landshut einen Audi A6 Avant 3.0 TDI zum Preis von brutto 63.500,01 EUR. Der Kläger wendete im Anschluss mit Rechnungen vom 06.04.2017 und vom 25.10.2017 weitere 3.268,79 EUR u.a. für die Nachrüstung einer Vorrichtung zur Erhöhung der Motorlautstärke, für Winterreifen und für Reparaturmaterial auf. Der Wagen wies bei Übergabe eine Laufleistung von 12.616 km und zum 17.05.2021 eine solche von 24.138 km auf. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter Dieselmotor eingebaut. Die in dem Fahrzeug installierte Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und aktiviert sodann eine Aufheizstrategie (sog. Strategie A), bei der der SCR-Katalysator schneller aufgeheizt wird, um die für die Abgasreinigung erforderliche Temperatur zu erreichen und die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigung sicherzustellen. Im realen Fahrbetrieb wird diese Funktion abgeschaltet, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Für das Fahrzeug liegt eine verbindliche Anordnung zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor, nach dessen Auffassung in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Aufgrund dieser Anordnung erfolgte mit Schreiben vom Januar 2019 ein Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte zur Durchführung des Softwareupdates. Vorgerichtlich forderte der Kläger die Beklagte erfolglos mit Schreiben der Klägervertreter vom 05.01.2021 und mit Fristsetzung bis zum 02.06.2020 zur Zahlung von 66.768,80 gegen Herausgabe des Fahrzeugs auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtsprechung zum EA 189-Motor – der unstreitig im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht verbaut ist – sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die die Emissionskontrollsysteme über die Art der tatsächlichen Emissionen täusche und die Wirkung von Emissionskontrollsystemen auf dem Prüfstand verringere. Die Beklagte habe das Fahrzeug in Kenntnis und mit Billigung verantwortlicher Vorstandsmitglieder darüber in den Verkehr gebracht, dass jedenfalls mittels der Aufheizstrategie (Strategie A) der eingebaute Motor in der Weise manipuliert wurde, dass im Falle eines Abgastests die Messwerte für Stickstoffoxid (NOx) zugunsten der Beklagten verfälscht und nur so die Grenzwerte der Euro-6-Norm zum Zwecke der Erlangung der EU-Typengenehmigung eingehalten worden seien. Das Fahrzeug bzw. der Motor sei in Folge der Manipulation daher mangelhaft und die verbaute Aufheizstrategie sei unzulässig. Der Kläger ist dabei der Ansicht, die Beklagte habe ihn hierdurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Als Folge sei er so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte nicht den Einsatz der Aufheizstrategie verschwiegen hätte. Dann hätte er nämlich dieses Fahrzeug nicht erworben und hätte dafür über den Kaufpreis verfügt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.732,26 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 3.0 TDI, FIN WAUxxxxxxxxxxxxx6, zu zahlen und zwar abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung in EUR, die sich nach der folgenden Formel beziffert: Kaufpreis x gefahrene Kilometer ÷ Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, weitere 2.251,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger sei kein kausal durch eine Handlung der Beklagten versursachter Schaden entstanden. Ein solcher bestehe auch nicht im Kaufvertrag selber, weil dem Kläger aus einem Darlehensvertrag ein sog. verbrieften Rückgaberecht zustehe. Die Klage ist der Beklagten am 15.02.2021 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Antrag zu 1.) ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des für den Erwerb des Fahrzeugs selbst aufgewendeten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 826, 31, 249 ff. BGB in der im Tenor aufgenommenen Höhe. a. Die Beklagte hat dem Kläger in einer die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die Entscheidung der Beklagten, bei dem hier in Streit stehenden Fahrzeug die sog. Aufheizstrategie (Strategie A) zu verwenden und dieses sodann in Verkehr zu bringen, stellt eine sittenwidrige Handlung dar. Das System erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befand und sorgte daraufhin für eine entsprechende Aufheizung des SCR-Katalysators, um eine ausreichende AdBlue-Einspritzung zu gewährleisten, damit das Fahrzeug den allgemeinen Zulassungsvorschriften genügte. Da diese Aufheizung jedoch im normalen Fahrbetrieb nicht zum Einsatz kommt, bewirkte sie damit ein bewusstes „Abschalten“. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese sog. Strategie A zum Schutz des Motors technisch notwendig sei. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Denn es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre. Zwar ist ein Handeln mit Gewinnstreben für sich allein nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings war beabsichtigt, die unzulässige Steuerungssoftware in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns der Beklagten zu verbauen. Hierdurch wurde das Vertrauen der Käufer in den Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens missbraucht. Darüber hinaus droht den Käufern eines mit einer derart erschlichenen EG-Typengenehmigung versehenen Fahrzeugs die Stilllegung desselben und damit ein erheblicher Schaden, der nicht in einem geringeren Marktwert, sondern in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit liegt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 – 18 U 58/18). Bei Würdigung dieser Umstände ist das Verhalten der Beklagten als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu werten. b. Die sittenwidrige Schädigung ist nach Auffassung des Gerichts auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen, denn es ist anerkannt, dass es bei täuschendem (bzw. manipulativem) Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH Urt. v. 12.05.1995 – V ZR 34/94 – in NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB). Bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Käufer eines Kfz von diesem Kauf Abstand nehmen würde, wäre ihm bekannt, dass das Fahrzeug die formal bestehende EG-Typengenehmigung gar nicht hätte erhalten dürfen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 – 18 U 58/18). Von der Manipulation bei der Beklagten ist hier mit dem Motor der wertvollste und elementarste Bestandteil des Fahrzeugs betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss hatten, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser im Ankaufsgespräch konkret äußerte, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben zu wollen. c. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis von der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Es liegt auf der Hand, dass in dem Unternehmen der Beklagten mindestens ein handelnder Repräsentant – ein Vorstandsmitglied oder anderer Vertreter i.S.d. § 31 BGB – Kenntnis von der eingebauten manipulativen Steuerungssoftware hatte. Dies folgt bereits aus der Tragweite der Entscheidung, indem die Software für eine gesamte Dieselmotoren-Generation konzipiert war und flächendeckend konzernweit in den unterschiedlichsten Fahrzeugmodellen eingesetzt werden sollte. Es ist fernliegend, dass angesichts dieser Strategieentscheidung der Vorstand oder andere Vertreter i.S.d. § 31 BGB nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen sein sollen. Derjenige, der eine solche Entscheidung trifft, muss auch mit einer gewichtigen Funktion und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 – 18 U 58/18; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Zwar trifft es zu, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Zurechnungsnormen darzulegen und zu beweisen hat. Wenn jedoch der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Bestreitende dagegen alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, trifft den Beweisgegner zunächst eine sekundäre Darlegungslast. Ein solcher Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und der Beweisgegner unschwer Angaben liefern kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger kann nicht näher dazu vortragen, wie die Beklagte intern organisiert, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung und/oder den Einsatz der Software gefallen ist und bis zu welcher „höheren Ebene“ diese Entscheidung wann „weiterkommuniziert“ wurde (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018 – 14 U 60/14 – MDR 2019, 548, 549). Der Beklagten dagegen müsste eine Auskunftserteilung unschwer möglich sein. Sie hätte demnach durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände vortragen müssen, die gegen eine Kenntnis ihres Vorstands oder sonstiger Vertreter i.S.d. § 31 BGB sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Eine ausreichende Darlegung der Beklagten zu diesen Fragen ist nicht erfolgt: Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich darauf, jegliche Beteiligung, Billigung oder auch die Kenntnis eines ihrer Vorstandsmitglieder an der Entwicklung und dem Einsatz der in Rede stehenden Software pauschal zu bestreiten. Dieses Vorbringen lässt auch nicht im Ansatz erkennen, wie es nach Auffassung der Beklagten möglich gewesen sein soll, dass in ganzen Motorserien mit bekanntlich sehr hohen Stückzahlen die in Rede stehende Software – quasi am Vorstand vorbei – zum Einsatz gekommen sein soll. Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte hiermit nicht entsprochen. Das Gericht muss deshalb davon ausgehen, dass die Entscheidung zum Einsatz der Steuerungssoftware vom Vorstand der Beklagten angeordnet oder jedenfalls doch abgesegnet worden ist. d. Dem Schaden des Klägers steht nicht entgegen, dass an seinem Fahrzeug auf Kosten der Beklagten ein Softwareupdate durchgeführt wurde. Das nach dem Kauf durchgeführte Softwareupdate ändert nichts an der Manipulation der Willensbildung des Klägers, welche beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs stattgefunden hat. § 826 BGB schützt den loyalen und angemessenen Umgang der Personen untereinander (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 1). Die Manipulation des Fahrzeugs des Klägers kann nicht im Nachhinein durch ein Update, welches lediglich die Auswirkungen des Mangels beseitigen kann, ungeschehen gemacht werden. Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf ein sog. verbrieftes Rückgaberecht berufen, das dem Kläger nach ihrer Darstellung zustehen soll. da sich die Naturalrestitution des § 249 BGB gerade auf die Rückabwicklung des aufgrund der sittenwidrigen Täuschung abgeschlossenen Kaufes richtet. e. Die Beklagte hat dem Kläger somit den Kaufpreis zu erstatten, da der Kläger gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen ist, wie er ohne Täuschung über die Software gestanden hätte und er das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis von der Manipulation entsprechend der darstellten Annahmen nicht erworben hätte. Dabei ist auf den Kaufpreis des Fahrzeugs in Höhe von 63.500,01 EUR selbst abzustellen. Die darüber hinausgehenden Kosten von 3.268,79 EUR kann der Kläger nicht ersetzt verlangen, diese sind entsprechend von der Klagesumme abzuziehen. Insoweit handelt sich um Aufwendungen, die auf Basis separater Verträge entstanden und bei denen nicht dargelegt ist, dass ein kausal auf dem Verhalten der Beklagten beruhender Schaden vorliegt. Denn insofern ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Anschaffung von Winterreifen oder der nachträgliche Einbau eines Steuerungssystems zur Verfeinerung und Verstärkung der Motorengeräusche darauf beruhte, dass der Kläger gerade das von der Beklagten unzulässiger Weise in Verkehr gebrachte Fahrzeug erworben hat. Vielmehr handelt es sich auf dieser Basis um Sowieso-Kosten der Nutzung eines Fahrzeugs in der vom Kläger vorgenommenen Weise. Der Kläger muss sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung, die auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB gelten (BGH, Urteil v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19), die aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Bei der Berechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen geht das Gericht wie der Kläger von folgender Formel aus: Gebrauchsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / zu erwartende Gesamtrestlaufleistung Beim Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug ist entsprechend der vorherigen Darstellung der Betrag von 63.500,01 EUR anzusetzen. Auf Basis der angegebenen Laufleistungen ergeben sich 11.522 durch den Kläger gefahrene Kilometer. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 – 18 U 58/18; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199). Daraus ergibt sich ein Nutzungsvorteil für den Kläger in Höhe von 3.082,12 EUR (63.500,01 EUR x 11.522 / 237.384), der – auch entsprechend dem klägerischen Antrag – von geltend gemachten Gesamtsumme abzuziehen war. g. Maßgeblich für den Zinsanspruch ist gemäß § 291 Satz 1 BGB der Eintritt der Rechtshängigkeit, mithin gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 ZPO die Zustellung der Klage am 15.02.2021. Analog § 187 Abs. 1 BGB sind die Zinsen ab dem 16.02.2021 zuzusprechen. Der geltend gemachte weitergehender Zinsanspruch besteht mangels Verzuges der Beklagten nicht. Insbesondere ist infolge des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 05.01.2021 kein Verzug der Beklagten eingetreten. Die Fristsetzung zum 02.06.2020 selbst war offenkundig unwirksam, da sie auf ein halbes Jahr in der Vergangenheit liegendes Datum gesetzt wurde. Im Übrigen hat der Kläger der Beklagten die Rückabwicklung auch nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen. Vielmehr hat er in diesem Schreiben die Rückzahlung der vollen Kaufpreises zuzüglich dem Ersatz von Aufwendungen verlangt, ohne die Bereitschaft zur Anrechnung von Nutzungsentschädigungen zum Ausdruck zu bringen. Der Schuldner kann aber nur dann in Verzug geraten, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). 2. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist nicht festzustellen. Der Schuldner kann nur dann in Verzug geraten, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Weder im vorgerichtlichen Schreiben noch in der Klage selbst machte der Kläger ein in diesem Sinne ordnungsgemäßes Angebot. Während er im vorgerichtlichen Schreiben gar keine Erklärung zur Anrechnung einer Nutzungsentschädigung machte, erfolgte diese Erklärung in der Klage selbst auf Basis einer mit 400.000 km deutlich überhöht angesetzten erwarteten Gesamtlaufleistung (vgl. BGH Urt. v. 23.03.2021 - VI ZR 3/20 - VersR 2021,721) und zudem auf Basis einer nach dem zuletzt mitgeteilten Kilometerstand nicht nachvollziehbaren Angabe eines aktuellen Kilometerstands zum Klagezeitpunkt. 3. Der Antrag zu 3. ist teilweise begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, da es der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes ohne die sittenwidrige Schädigung der Beklagten nicht bedurft hätte und die Inanspruchnahme auch geboten und erforderlich war. Dem Kläger steht jedoch nur ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR zu, da bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten nur der berechtigte Gegenstandswert auf Basis der Forderung zugrunde zu legen war. Denn auch bei der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten durfte nur die um die Nutzungsentschädigung (wie zuvor dargestellt berechnet, wobei die geschätzte Laufleistung zum 05.01.2021 auf Basis der mitgeteilten Gesamtleistung des Fahrzeugs und der daraus ermittelten rechnerisch durchschnittlichen Tagesfahrleistung von 7,6 km zugrunde gelegt wurde) geltend gemacht werden. Für das vorgerichtliche Schreiben steht dem Kläger dabei auch nur ein 1,3-facher Gebührensatz zu, denn vorliegend handelt es sich insgesamt um einen einfach gelagerten Fall. Auch wenn der Kläger nicht dargelegt hat, dass diese Kosten schon von ihm beglichen wurden, war ein Zahlungsanspruch zuzusprechen. Denn entsprechend § 250 Satz 2 Halbsatz 1 BGB geht der Freistellungsanspruch selbst ohne Fristsetzung in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Naturalherstellung mit Ablehnungsdrohung gesetzt hat. Ebenso wie beim Verzug sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn der Schuldner jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert. Für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Schadensersatzforderung genügt es, wenn der Schädiger sich während des Rechtsstreits mit dem Geschädigten beharrlich auf den Standpunkt stellt, seine Haftung bestehe schon dem Grund nach nicht (BGH, Urteil vom 02.04.1987, IX ZR 68/86). Spätestens mit dem Klageabweisungsantrag war das der Fall. Maßgeblich für den Zinsanspruch hinsichtlich dieses Antrags ist gemäß § 291 Satz 1 BGB der Eintritt der Rechtshängigkeit, mithin war im Ergebnis auf den 16.02.2021 abzustellen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 65.000 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . E2 E Dr. H