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Urteil

120 KLs - 103 Js 394/21 – 22/21

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2021:1027.120KLS8211.103JS3.00
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Leitsätze

1. Erfogte die Rücktrittsverhandlung vor Versuchsbeginn, so liegt kein Rücktritt gemäß § 24 StGB vor (kein sog. antizipierter Rücktritt).

2. Ausbruch einer Pychose bzw. paranoiden Schizophrenie aufgrund des Konsums vom Marihuana.

LG KLeve, Urteil vom 27.10.2021 -120 KLs 22-21 (rechtskräftig)

Tenor

Die Verhängung einer Maßregel wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfogte die Rücktrittsverhandlung vor Versuchsbeginn, so liegt kein Rücktritt gemäß § 24 StGB vor (kein sog. antizipierter Rücktritt). 2. Ausbruch einer Pychose bzw. paranoiden Schizophrenie aufgrund des Konsums vom Marihuana. LG KLeve, Urteil vom 27.10.2021 -120 KLs 22-21 (rechtskräftig) Die Verhängung einer Maßregel wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: Der bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschuldigte leidet seit 2009 an einer nach Marihuanakonsum ausgebrochenen paranoiden Schizophrenie. Aufgrunddessen befand er sich bereits 15 mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Während eines erneuten Klinikaufenthaltes wollte er zur Abwendung einer wahnhaft eingebildeten Bedrohungslage seine Unterbringung im Maßregelvollzug erzwingen. Dazu zündete er am 27.04.2021 während eines Geländeausgangs im Zustand der Schuldunfähigkeit unter dem rechten Vorderreifen eines auf dem Klinikgelände stehenden Geländewagens ein paar Holzäste und ein Blatt an, kurz nachdem er die Polizei telefonisch von der beabsichtigten Inbrandsetzung des Pkw in Kenntnis gesetzt hatte. Die Polizei war so schnell am Tatort, dass das Feuer gelöscht werden konnte, bevor es auf den Reifen oder andere Teile des Wagens übergreifen konnte. Es entstand daher kein Sachschaden. Der Beschuldigte hob beim Anblick des Polizeiautos die Hände und ließ sich widerstandslos auf die Station zurück bringen. Die – inzwischen vom Beschuldigten auch nicht mehr angestrebte – Unterbringung nach § 63 StGB erfolgt nicht, weil nicht feststellbar ist, dass infolge des psychischen Zustandes des Beschuldigten von diesem weitere erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere Gewalt- oder schwere Brandstiftungsdelikte, zu erwarten sind. I. Feststellungen zur Person Der derzeit 35 Jahre alte Beschuldigte wurde als einziges Kind eines spanisch-stämmigen Vaters und einer aus Italien kommenden Mutter am Niederrhein in Kleve geboren. Der inzwischen 84-jährige Vater war Vermessungstechniker, die derzeit 73 Jahre alte Mutter war Hausfrau. Der Beschuldigte besuchte die (ehemals) Christus – König - Grundschule in Kleve (nun: Städtische Gemeinschaftsgrundschule An den Linden) und dann bis zum Jahr 2006 das Freiherr - von - Stein - Gymnasium. Dieses verließ er mit dem Abitur. Danach besuchte er für ein Jahr das Berufskolleg, bis er an der Fernuniversität Hagen das Studium der Allgemeinpädagogik begann. Mit 23 Jahren konsumierte der Beschuldigte 2009 Marihuana, woraufhin bei ihm eine paranoide Schizophrenie ausbrach und er sein Fernstudium erst einmal unterbrechen musste. Von November 2009 bis Mai 2010 befand sich der Beschuldigte (das erste Mal für ca. sechs Wochen und das zweite Mal für knapp fünf Monate) freiwillig stationär in der LVR-Klinik Bedburg-Hau zwecks Behandlung der Erkrankung. Diagnostiziert wurde eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Der Beschuldigte entwickelte Verfolgungsideen und war in seiner eigenen Wahnwelt gefangen, resistent gegen die Sichtweise anderer. Er bildete sich damals ein, dass er als Mafioso jemandem mit einem Messer bedroht hatte, der nachher seine Frau umbrachte. Auf bestimmte Personen bezog sich diese Wahnvorstellung jedoch nicht. Nach seiner Entlassung im Jahr 2010 wohnte der Beschuldigte wieder bei seinen Eltern und setzte sein Studium fort, 2012 gab er dieses jedoch endgültig auf. Er begann bereits 2010, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, jeden zweiten Abend Bier und Wein, ohne zu genauen Mengen präzise Angaben machen zu können. Dies praktizierte er so bis zum Ende des Jahres 2014, bis der zweite Schub der psychischen Erkrankung durchbrach. Ende 2014 hörte er im Rahmen des Alkoholdeliriums für 1-2 Tage Stimmen, danach jedoch nie wieder. Seitdem trinkt der Beschuldigte nur noch selten Alkohol und dann im geringen Umfang. Der Beschuldigte begab sich im Januar 2015 mehrfach in stationäre Behandlung in die LVR-Klinik Bedburg-Hau, entließ sich aber immer wieder bei ersten Anzeichen der Besserung, so dass mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.01.2015 seine zwangsweise Unterbringung nach PsychKG für die Dauer von mehreren Wochen angeordnet wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 10.03.2015 wurde für ihn mit seinem Einverständnis eine gesetzliche Betreuung für die Angelegenheiten Entscheidung über die Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Diese besteht bis heute fort. Nach seiner Entlassung aus der Klinik bezog der Beschuldigte ein Ambulant Betreutes Wohnen in Kleve-Kellen, eine Wohngemeinschaft mit zwei anderen Patienten. Das Zusammenleben dort funktionierte nicht, da der Beschuldigte schnell in eine Außenseiterrolle geriet. Tagesstrukturierend beschäftigte er sich dort zeitweise mit Computertätigkeiten und Textverarbeitung für den Verein Papillon, für ein Motivationsentgelt von 40 €. 2018 bezog er eine eigene Wohnung in Goch mit betreutem Wohnen zweimal 2 Stunden die Woche, was eine Zeit lang gut funktionierte. Der Beschuldigte bekam dann jedoch Schwierigkeiten mit seinem Vermieter und zog wieder zu seinen Eltern. Im Jahr 2020 brach die Erkrankung dann erneut aus. Der Beschuldigte wies sich allein im Jahr 2020 knapp 10 mal freiwillig in die Psychiatrie ein, entließ sich aber immer wieder bei den ersten Anzeichen einer Besserung. Im Januar / Februar 2021 wähnte er sich durch anonyme Anrufer verfolgt, die ihm drohten, sie würden seinen Eltern etwas antun, wenn er nicht verschwände. Er begab sich daher erneut stationär in die LVR-Klinik Bedburg-Hau. Aufgrund dieser vom Beschuldigten empfundenen Bedrohungslage sah er sich dazu genötigt, um seine Eltern zu schützen, eine Straftat zu begehen, aufgrund derer ein Gericht die Notwendigkeit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sehen sollte und begann während eines Geländeausgangs die hier in Rede stehende Straftat. Der bislang freiwillige Aufenthalt des Beschuldigten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 09.03.2021 angeordnet und verlängert durch Beschluss vom 13.04.2021, aufgrund dessen in eine Unterbringung nach PsychKG bis zum 01.06.2021 „ersetzt.“ Die gesetzliche Betreuung wurde ihren Aufgabenkreisen nach erweitert und verlängert. Nach seiner am 01.06.2021 erfolgten Entlassung aus der Klinik bezog der Beschuldigte ein ambulant Betreutes Wohnen mit fünf weiteren Mitpatienten und einer 24 Stunden- vor-Ort-Betreuung in Kleve. Er nimmt zudem 7 Stunden in der Woche betreutes Wohnen in Anspruch. Ein medizinischer Pflegedienst kommt dreimal am Tag und verabreicht dem Beschuldigten die ihm verordneten Medikamente. Er ist vier Tage die Woche vormittags in das Angebot der Tagesstätte Haus Sonnenschein integriert und arbeitet darauf hin, in eine WfbM integriert zu werden. Der Beschuldigte ist derzeit medikamentencompliant und nimmt diese trotz geschilderter Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme, Muskelzittern und Speichelfluss ein. Die Medikamente hatte er in der Vergangenheit immer wieder abgesetzt, wenn es ihm besser ging. Verschlechterte sich sein Zustand, ließ er sich jedes Mal wieder selber einweisen. Aktuell ist er an die psychotherapeutische Praxis Bell in Kleve angebunden, die er einmal im Monat konsultiert und des Weiteren psychiatrisch angebunden an die Ambulanz der Sternbuschklinik in Kleve, die er alle drei Monate aufsucht. Der Beschuldigte erhält derzeit Hilfe zum Lebensunterhalt, ca. 450 € monatlich zuzüglich der Mietkosten. Er hat Schulden i.H.v. 12.000,00 € aufgrund nicht beglichener Rechnungen für Bücher, Fantasy-Computerspiele, einen Fernseher etc. zuzüglich Inkassogebühren. Der Beschuldigte hat keine Kinder. Physisch war wer nie schwerer erkrankt. Bis auf den bereits erwähnten Marihuanakonsum, der zum Ausbruch der Psychose führte, hat er keine illegalen Drogen konsumiert. Bis vor fünf Jahren hat er jedoch, wie erwähnt, regelmäßig zu viel Alkohol konsumiert. Ohne Probleme konnte er davon jedoch wieder Abstand nehmen. Im Jahr 2004 erwarb er seinen Führerschein, den er bislang nicht abgeben musste. Ein eigenes Auto hat er nicht. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Er hat einen festen Freundeskreis, aufgrund der Corona-Pandemie sieht er diesen aber nicht, um seine Eltern nicht unnötig durch weitreichende Kontakte zu gefährden. II. Feststellungen zur Sache Im Januar 2021 ließ sich der Beschuldigte aufgrund der von ihm wahrgenommenen psychischen Verschlechterung seines Zustandes stationär in die LVR-Klinik - Bedburg-Hau einweisen. Er lebte in der wahnhaften Vorstellung, er könne seine Eltern vor anonymen Verfolgern schützen, wenn er zwangsweise nach § 63 StGB in die Psychiatrie eingewiesen werde. Dazu entschloss er sich, „als gefährlich zu gelten“, um so diese Einweisung zu erreichen. Am 09.03.2021 gab er vor diesem Hintergrund an, einen Mitpatienten als Chef der Feinde seiner Eltern qualifiziert zu haben und drohte diesem, ihn mit einem Kabel zu erdrosseln. Des Weiteren schlug er eine Mitpatientin mit einem Plastikaschenbecher. Der bislang freiwillige Aufenthalt des Beschuldigten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 09.03.2021, verlängert durch Beschluss vom 13.04.2021, aufgrund dessen in eine Unterbringung nach PsychKG bis zum 01.06.2021 „ersetzt“ und die Betreuung wurde ihren Aufgabenkreisen nach erweitert und verlängert. Mangels gewünschter Reaktion sah sich der Beschuldigte dann genötigt, eine Brandstiftung zu begehen. Am 28. April 2021 rief er gegen 11: 30 Uhr im Rahmen eines Geländeausgangs die Polizeistation in Kleve an und teilte dort mit, zu beabsichtigen, nun auf dem LVR - Gelände unter dem Reifen eines Pkw ein Feuer zu legen. Nach Beendigung des Gesprächs schichtete er einige kleine Holzäste und ein Blatt Papier unter dem rechten Vorderreifen eines Pkw der Marke W 90 auf und zündete diese an. Im nächsten Moment erschien schon die von ihm vorab informierte Polizei und konnte das Feuer löschen, bevor dieses den Reifen des Fahrzeugs beschädigte. Ein Sachschaden entstand nicht. Der Beschuldigte hob, als er die Polizei sah, die Hände und ließ sich widerstandslos auf die Station zurückbringen. Die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Tun einzusehen, war bei der Tat aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung (paranoide Schizophrenie) aufgehoben, da er sich in der unumkehrbaren Wahnvorstellung befand, aufgrund der akuten Bedrohungslage seiner Eltern sich in einem Notstand zu befinden und entschuldigt zu handeln. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass infolge seines psychischen Zustandes von dem Beschuldigten zukünftig - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - weitere erhebliche rechtswidrige Taten (insbesondere Gewaltdelikte oder schwere Brandstiftungen) zu erwarten sind. III. Beweiswürdigung Zur Person hat sich der Beschuldigte entsprechend den getroffenen Feststellungen (I.) eingelassen, ergänzt um den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie um die Aussage des Betreuers sowie die Angaben der Sachverständigen Dr. T und Sg. Zur Sache (II.) hat sich der Beschuldigte geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Zu den Hintergründen gab er an, dass seine Krankheit, die er habe, Schuld an der Tat sei. Er wisse bis heute nicht, wie es möglich gewesen sei, dass er den Brand habe legen können. Die Krankheit könne einen in der Wahrnehmung verändern und er wisse dann nicht, wo oben und wo unten sei. Er sei nicht so stabil gewesen wie jetzt. Er habe sich vorgestellt, dass er im Januar und Februar 2021 anonyme Anrufe bekommen habe. Ihm sei gesagt worden, dass er verschwinden müsse, sonst würde seinen Eltern was passieren. Er habe sich daraufhin vorgestellt, sich zwangsweise unterbringen zu lassen, um seine Eltern zu schützen. Er habe sich dazu im Internet erkundigt, welche Straftaten er dazu begehen müsse. Im Internet sei ein Kuchendiagramm abgebildet gewesen, welche Straftaten zur Unterbringung in die Forensik geführt hätten. Morde und Vergewaltigungen habe er dazu nicht begehen wollen. Für ihn sei von den dort angegebenen Straftaten nur Brandstiftung in Frage gekommen. Vorher habe er aber die Polizei angerufen, weil er nicht gewollt habe, dass das Feuer groß werde. Er habe gehofft, dass die Polizei auch rechtzeitig komme. Nach knapp 5 Minuten seien die auch da gewesen und hätten das Feuer gelöscht. Straftaten, bei denen Menschen zu Schaden gekommen wären, wären für ihn überhaupt nicht in Frage gekommen. Es sei richtig, dass er auch eine Mitpatientin geschlagen habe im Rahmen des Aufenthalts auf der Station. Er habe als gefährlich gelten wollen und habe sie mit einem Plastikaschenbecher beworfen. Ihr sie nichts passiert. Mit einem Messer habe er nur sich selber vor zehn Jahren im Rahmen eines Suizidversuchs verletzt. Die Bedrohung des Mafiosi mit einem Messer habe er sich während der ersten Ausbruchsphase der Erkrankung 2009 nur eingebildet. Gedroht. Einen Mitpatienten zu töten, habe er ebenfalls nur gedroht, um als gefährlich zu gelten. Inzwischen aber wolle er nicht mehr in die Forensik. Das Geständnis des Beschuldigten, die Feststellungen betreffend, ist glaubhaft, da es sich auch mit den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, deckt. Der gesetzliche Betreuer des Beschuldigten, der Zeuge H, schilderte glaubhaft und überzeugend, dass es in den sieben Jahren der gesetzlichen Betreuung nicht einmal zu einer Gewalttat des Beschuldigten gekommen sei. Er habe den Beschuldigten noch nie gewaltbereit erlebt. Im Vordergrund der Erkrankung stünde eher eine Angststörung und sicherlich ein fehlender Realitätsbezug, der Beschuldigte habe aber nie eine Gefahr dargestellt. Die in Rede stehende Tat habe ihn als Betreuer völlig überrascht. Im Vorfeld habe man versucht, psychosomatisch die auftretenden Probleme zu regeln. Die Kliniken hätten den Beschuldigten nachher aber gar nicht mehr aufnehmen wollen. Der Beschuldigte verfüge über eine ausgeprägte Krankheitseinsicht und benutze diese eher zu seinen Zwecken als diese zu verleugnen. Er halte sich nicht immer an Absprachen, nehme aber zuverlässig seine Medikation, die er (der Beschuldigte) zwar oft hinterfrage, aber nach seiner (des Betreuers) Kenntnis nie einfach absetze. Derzeit sei der Beschuldigte sehr ruhig und halte sich an Absprachen. Auch die Anlasstat sei nicht als aggressive Tat, sondern eher als depressive Tat, die Unheil habe vermeiden sollen, anzusehen. Die Feststellung, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie, die als krankhafte seelische Störung zu werten ist, zum Tatzeitpunkt litt, heute noch leidet und aufgrund dieser Störungen seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen, aufgehoben war (Einsichtsfähigkeit), steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise sowie insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T und Sg fest. Der Beschuldigte wähnte sich in der ausweglosen Notlage, so schnell wie möglich seine gerichtliche Einweisung in die Psychiatrie zu erreichen, um seine Eltern vor Verfolgern und Übergriffen zu bewahren. IV. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte vorsätzlich, rechtswidrig und tatbestandsmäßig eine versuchte Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 22 StGB) begangen; allerdings ohne Schuld (§ 20 StGB). Durch das Anzünden des Feuers unter dem Reifen hat der Beschuldigte zur Inbrandsetzung des Pkw unmittelbar angesetzt. Dabei handelte er vorsätzlich und rechtswidrig. Ein Rücktritt liegt durch die Verständigung der Polizei nicht vor, da der Anruf bei der Polizei vor Beginn der versuchten Tat erfolgte. Wegen W-Straße einer Straftat wird wegen Rücktritts gemäß § 24 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Eine Tat verhindert, wer bis zu dem Zeitpunkt, in dem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag, eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mitursächlich wird; er muss mithin eine zuvor bereits in Gang gesetzte Ursachenkette abbrechen (BGH, Urteil vom 01.02.1989 – 2 StR 703/88; BGH, Urteil vom 10.02.1999 – 3 StR 618/98). Einen „antizipierten“ Rücktritt gibt es daher nicht (Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl: 2018, § 24 Rn. 19; zum Sonderfall der Gleichzeitigkeit von Versuchsbeginn und Rücktrittshandlung vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.1998 – 5 StR 176/98). Schon der Wortlaut der amtlichen Überschrift des § 24 StGB („Rücktritt“) verlangt ein Zurück-Treten, das nur derjenige leistet, der schon zuvor einen Schritt (Versuchsbeginn: Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung; hier das Anzünden des kleinen Scheiterhaufens) getan hat (Scheinfeld, JuS 2006, 398, 398). Während des Anrufs bei der Polizei fehlte dem Beschuldigten zudem der Rücktrittswille. Aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit handelte der Beschuldigte jedoch nicht schuldhaft (§ 20 StGB), so dass die Verhängung einer Strafe ausscheidet. V. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Auch eine Maßregel (hier die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB) ist nicht anzuordnen. Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Beschuldigte hat zwar – wie vorstehend dargelegt - im Zustand aufgehobener Einsichtsfähigkeit (§ 20 StGB) aufgrund einer auch heute noch bestehenden paranoid-halluzinatorischen Psychose vorsätzlich und rechtswidrig sowie tatbestandsmäßig eine versuchte Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 22 StGB) begangen. Jedoch sind infolge dieses psychischen Zustands in Zukunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Der Beschuldigte ist bislang bis zu den geschilderten Vorfällen im März/April 2021 in den 12 Jahren seit Ausbruch seiner Erkrankung weder gewalttätig gegen Personen noch durch Brandlegungen in Erscheinung getreten und zwar auch dann nicht, wenn er – wie von ihm selbst geschildert – seine Medikamente wieder absetzte und es ihm psychisch schlecht ging. Er nahm diese Verschlechterungen jedes Mal selber wahr und begab sich freiwillig erneut in psychiatrische stationäre Behandlung. Auch die Taten im Rahmen des zuletzt beschriebenen Wahns waren dadurch gekennzeichnet, möglichst wenig Schaden anzurichten (bloße Bedrohung des Mitpatienten, kein erwiesener Angriff, Wahl eines Gegenstandes aus Plastik beim Übergriff auf die Mitpatientin und keine erwiesenen Verletzungen, Anruf bei der Polizei vor Tatbeginn der Brandlegung, Wahl einer nicht von Menschen besetzten Sache). Der Beschuldigte konnte zudem nach relativ kurzer Zeit stabilisiert wieder entlassen werden und lebt derzeit in einer kontrollierten Umgebung, in der Verschlechterungen seines Zustandes trotz Medikamenteneinnahme bzw. die Verweigerung der Medikation sofort bemerkt werden würden. VI. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 414 Abs. 1, 467 StPO. 3 Unterschriften