Beschluss
4 T 146/21
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2021:1104.4T146.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Das Amtsgericht Moers leitete auf Anregung der Tochter der Betroffenen ein Betreuungsverfahren ein und beauftragte mit Beschluss vom 04.08.2021 die Sachverständige Frau C, ein Gutachten dazu zu erstatten, ob für die Betroffene eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden müsse. Ferner bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag die Beteiligte zu 2.) zur Verfahrenspflegerin. Am 04.08.2021 fand eine Anhörung der Betroffenen im Beisein der Sachverständigen und der Beteiligten zu 2.) statt. Die Sachverständige erstellte unter dem 14.08.2021 ein Gutachten; wegen des Inhalts wird auf Blatt 78 ff. GA verwiesen. Das Amtsgericht übermittelte das Gutachten der Beteiligten zu 2.) und bestimmte einen Termin zur Anhörung der Betroffenen auf den 09.09.2021. An diesem Tag hörte das Amtsgericht die Betroffene in Gegenwart der Beteiligten zu 2.) zur Betreuerbestellung an. Eine Übersendung des Gutachtens an die Betroffene erfolgte auf Anraten der Sachverständigen nicht. Mit Beschluss von diesem Tag bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1.) für folgende Aufgabenkreise zur Betreuerin der Betroffenen: - Befugnis zum Empfang und Öffnen von Post - Regelung der Angelegenheiten betreffend den Miteigentumsanteil der Betroffenen an der J-Straße, 47443 Moers - Aufenthaltsbestimmung - Gesundheitsfürsorge - Vermögensangelegenheiten - Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern - Wohnungsangelegenheiten Die Betroffene legte mit Schreiben vom 11.10.2021, eingegangen am 12.10.2021, gegen den Beschluss vom 09.09.2021, ihr zugestellt am 13.09.2021, Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 22.10.2021 nicht ab. II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht und in gehöriger Form eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Nach der Überzeugung der Kammer ist die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene für die unter I. genannten Aufgabenkreise erforderlich. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Betreuer zu bestellen, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen oder geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Ist der Wille frei, muss die Anordnung der Betreuung unterbleiben, auch wenn sie für ihn vorteilhaft wäre. Deshalb ist in den Bereichen, in denen ein Betroffener zu einer freien Willensbildung in der Lage ist, die Anordnung einer Betreuung unzulässig. Auch in Zweifelsfällen, das heißt, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu äußern, muss die Betreuerbestellung unterbleiben. Die Freiheit des Willens ist hierbei nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen. Gegebenenfalls muss schon der natürliche Wille anerkannt werden. Im Übrigen genügen zur freien Willensbestimmung die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Nur wenn es an einem dieser beiden Elemente fehlt, ist der Wille nicht frei, so dass die Anordnung einer Betreuung grundsätzlich möglich ist (vgl. Götz, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Aufl., 2016, § 1896 BGB, Rdn 4 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Bestellung eines Betreuers für die genannten Aufgabenkreise zu Recht erfolgt. Eine psychische Krankheit liegt bei der Betroffenen nach dem Gutachten der Sachverständigen Frau C in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung vor. Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen hat die Kammer nicht. Die sich in der Akte befindlichen Äußerungen der Tochter der Betroffenen sowie die Schreiben der Betroffenen und die Anhörungen vom 04.08.2021 und 09.09.2021 zeigen mehr als deutlich, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten angemessen zu regeln. Die Bestellung eines Betreuers im vorliegenden Verfahren ist auch gegen den Willen der Betroffenen geboten, weil diese nach den überzeugenden Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte hinreichend zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Die Auswahl der Person der Beteiligten zu 1.) als Betreuerin ist nicht zu beanstanden. Das Absehen der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an die Betroffene war gemäß § 288 Abs. 1 FamFG gerechtfertigt, da die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Bekanntgabe die Gesundheit der Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden würde. Das Amtsgericht hat stattdessen der Beteiligten zu 2.) das Sachverständigengutachten übersandt und diese nahm auch an den beiden Anhörungsterminen teil, so dass der Betroffenen hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Von einer Wiederholung der Anhörung der Betroffenen wird wegen der Besonderheiten des Falles abgesehen, da diese bereits im ersten Rechtszug erfolgt ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Von einer erneuten Anhörung eines Betroffenen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn im erstinstanzlichen Verfahren eine umfassende Anhörung verhältnismäßig kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Inhalt der Akte keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben haben, das Beschwerdegericht das in den Akten festgehaltene Ergebnis der Anhörung nicht anders würdigen will und es auf den persönlichen Eindruck nicht ankommt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 68, Rn. 59, 59a m.w.N.). Das Amtsgericht hat die Betroffene sowohl am 04.08.2021 als auch am 09.09.2021 angehört, was sich aus den Anhörungsprotokollen ergibt. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte liegen nicht vor und es ist nach dem Inhalt der Akte nicht zu erwarten, dass eine erneute Anhörung der Betroffenen zusätzliche Erkenntnisse verschaffen wird. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 10 Abs. 4, 70 Abs. 3, 71 Abs. 1 FamFG). Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . 3 Unterschriften