Beschluss
120 Qs 56/22
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls ist das Gericht zuständig, das den deutschen Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 StPO).
• Der Europäische Haftbefehl ist von einem nationalen Haftbefehl abhängig und stellt eine Ausschreibung zur Festnahme im Sinne des § 131 StPO dar.
• Das IRG begründet keine eigenständige Zuständigkeit für die Erwirkung eines Europäischen Haftbefehls; die Vorschriften der StPO sind anwendbar (§ 77 Abs. 1 IRG).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für den Europäischen Haftbefehl: Gericht des nationalen Haftbefehls • Für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls ist das Gericht zuständig, das den deutschen Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 StPO). • Der Europäische Haftbefehl ist von einem nationalen Haftbefehl abhängig und stellt eine Ausschreibung zur Festnahme im Sinne des § 131 StPO dar. • Das IRG begründet keine eigenständige Zuständigkeit für die Erwirkung eines Europäischen Haftbefehls; die Vorschriften der StPO sind anwendbar (§ 77 Abs. 1 IRG). Die Staatsanwaltschaft führt Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen mehrerer Diebstähle und Erschleichens von Leistungen. Das Amtsgericht Geldern erließ am 21.04.2022 einen nationalen Haftbefehl, der bislang nicht vollstreckt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 07.07.2022 beim Amtsgericht Kleve den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Das Amtsgericht Kleve lehnte mit Beschluss vom 25.07.2022 ab und erklärte, nicht zuständig zu sein; zuständig sei das Amtsgericht Geldern. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und berief sich darauf, das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft (Kleve) sei zuständig. Das Landgericht Kleve hat über die Beschwerde entschieden. • Zuständigkeit ergibt sich aus § 126 Abs. 1 StPO: Das Gericht, das den deutschen Haftbefehl erlassen hat, bleibt vor Erhebung der öffentlichen Klage für alle weiteren haftbezogenen Maßnahmen zuständig. • Die Vorschriften der StPO sind auf den Europäischen Haftbefehl anzuwenden (§ 77 Abs. 1 IRG); das Gesetz über internationale Rechtshilfe begründet keine abweichende Zuständigkeit. • Der Europäische Haftbefehl ist inhaltlich eine Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme und betrifft damit die nationale Untersuchungshaft (§ 131 StPO). • Der Europäische Haftbefehl ist abhängig vom nationalen Haftbefehl; er gilt als ungültig, wenn er nicht auf einer vollstreckbaren nationalen Entscheidung beruht (Maßstab des EuGH). • Die Berufung der Staatsanwaltschaft auf § 162 Abs. 1 S.1 StPO (Antragsrecht beim Gericht am Sitz der Staatsanwaltschaft) greift nicht, weil bereits zuvor der nationale Haftbefehl beim Gericht am Aufenthaltsort des Beschuldigten erwirkt wurde und damit die Zuständigkeit nach § 126 Abs. 1 S.1 StPO festgelegt ist. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen; das Amtsgericht Kleve hat zu Recht den Erlass des Europäischen Haftbefehls abgelehnt, weil hierfür das Amtsgericht Geldern zuständig ist. Entscheidungsgrund ist, dass der Europäische Haftbefehl von einem bestehenden nationalen Haftbefehl abhängt und die Folgeentscheidungen zur Untersuchungshaft dem Gericht obliegen, das den nationalen Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 StPO). Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 StPO). Das Ergebnis bestätigt die Bindung internationaler Haftersuchen an die nationale Zuständigkeitsregelung und schließt eine selbständige Anrufung eines anderen Gerichts durch die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen aus.