Leitsatz: Eine Mietkaution für Gewerberäume ist notwendiges Betriebsvermögen des gewerblichen Mieters. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 6.893,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2022 zu zahlen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.893,91 € für den Zeitraum vom 05.04.2022 bis zum 20.04.2022 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1.) zu 1/6, der Kläger zu 2.) zu 1/6 und die Beklagten zu 2/3 als Gesamtschuldner. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger pachteten mit Vertrag vom 01.05.2007 von der Beklagten zu 1.) und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann W. die Gaststätte „A.“ am X.-straße in B.. Die drei Beklagten sind Erben des W.. Die Parteien vereinbarten in § 9 des Pachtvertrages: „ Zur Sicherstellung der Ansprüche des Verpächters aus dem Pachtverhältnis hat der Pächter bei Unterzeichnung dieses Vertrages eine Kaution in Höhe von 11.000,- Euro in bar zu erbringen. Der Verpächter kann diese Kaution als Festgeld mit 30 Tage Laufzeit oder auf einem Sparbuch verzinslich anlegen. Die Zinsen erhöhen die Kaution. Die Zinsen stehen dem Pächter zu .“ Die Verpächter legten die Kaution verzinslich auf einem auf W. lautenden, separaten Sparbuch an. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den schriftlichen Pachtvertrag vom 01.05.2007 (Anlage K1 = Bl. 9-14 d.A.) verwiesen. Das Pachtverhältnis endete zum 30.04.2021 nachdem die Kläger den Vertrag nach coronabedingter Schließung des Restaurants ab November 2020 gekündigt hatten. Mit Schreiben vom 11.08.2021 teilten die Beklagten den Klägern mit, das Kautionsguthaben einschließlich Zinsen betrage 12.699,31 €. Belege waren dem Schreiben nicht beigefügt. Mit anwaltlichem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2022 (Anlage K3 = Bl. 16-19 d.A.) forderten die Kläger die Beklagten zur Abrechnung der Kaution und zur Auskehrung des fälligen Betrages bis zum 07.02.2022 auf. Im April 2022 zahlten die Beklagten einen Betrag von 6.536,76 € an die Kläger, nachdem sie mit Schreiben vom 04.04.2022 (Bl. 64 d.A.) die Kaution und die Nebenkosten für 2021 abgerechnet hatten. Dabei errechnete sich ein Nebenkostenguthaben von 731,36 € und ein Kautionsguthaben einschließlich Zinsen in Höhe von 12.699,31 €. Eingerechnet waren nur die Nettozinsen, nicht die von den Beklagten auf die Zinsen abgeführte Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 626,89 €. Gegenüber der Kaution erklärten die Beklagten die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 6.893,91 €. Dabei handelte es sich um die Kosten, die ihnen für die Demontage der Lüftung auf dem Dach und die Demontage des Speiselifts entstanden waren. Dem Schreiben waren die erforderlichen Belege beigefügt. Die Kläger tragen vor: Ihnen sei auch der auf die Zinsen abgeführte Steuerbetrag auszuzahlen. Dieser sei nur entstanden, weil die Beklagten die Kaution pflichtwidrig nicht auf einem Anderkonto angelegt und auch nicht durch eine Freistellungserklärung abgesichert hätten, dass die Kaution ihnen steuerlich zugerechnet werde. Die Kläger hätten keinerlei anderweitige Kapitalerträge, so dass ihnen die Zinsen steuerfrei zugekommen wären. Die Kaution sei kein Betriebsvermögen, weil sie aus der Privatschatulle der Kläger entnommen worden sei. Überdies hätten sie durch Kreditaufnahme, Änderung der Abschreibungssätze oder andere Steuergestaltungen diese Steuerlast vermeiden können. Da den Beklagten das Problem aus weiteren Vermietungen bekannt sei, hätten sie schuldhaft gehandelt und den entstandenen Steuerschaden auszugleichen. Die Aufrechnungsforderungen gegen das Kautionsguthaben bestünden nicht. Entlüftung und Speiselift hätten ausschließlich im Eigentum des Verpächters gestanden. § 1 des Pachtvertrages ändere daran nichts. Das folge bereits daraus, dass diese Einrichtungen – was insoweit unstreitig ist – sich bereits bei Pachtbeginn in dem Objekt befunden hätten. Dementsprechend bestehe keine Beseitigungspflicht der Kläger. Die Kläger haben zunächst folgende Anträge angekündigt: 1.) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner über die klägerseits erbrachte Kaution in Höhe von 11.000,00 € und die darauf angefallenen Zinsen in prüffähiger Form unter Beifügung der zugehörigen Belege abzurechnen; 2.) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner das sich aus der Abrechnung ergebende Kautionsguthaben nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2022 an die Kläger zu zahlen, und zwar mit Ausnahme eines Sicherheitseinbehalts für die bislang ausstehende Betriebskostenabrechnung 2021, wobei die Höhe des SicherheitseinbehaIts in das Ermessen des Gerichts gestellt werde; 3.) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.085,60 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dein Basiszinssatz ab dem 08.02.2022 zu zahlen. Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß, 1.) Festzustellen, dass sich der Antrag auf Abrechnung über die klägerseits gestellte Kaution in Höhe von 11.000,00 € in der Hauptsache erledigt habe; 2.) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger 7.490,80 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.090,80 € ab dem 08.02.2022 sowie aus weiteren 400,00 € ab dem 23.04.2022 zu zahlen; 3.) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.085,60 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2022 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten wenden ein: Der Abrechnungsantrag habe sich nicht in der Hauptsache erledigt, weil er bereits bei Klageerhebung unbegründet gewesen sei. Das Schreiben vom 11.08.2021 (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 08.06.2022 = Bl. 108/109 d.A.) sei eine Abrechnung der Kaution gewesen. Eine Anlage der Kaution auf einem Anderkonto sei nicht vereinbart. Entlüftung und Speiselift seien Eigentum der Kläger gewesen, wie sich aus § 1 des Pachtvertrages ergebe. Diese seien daher bei Auszug auszubauen gewesen, zumal sie nicht mehr nutzbar gewesen seien. Einer Fristsetzung habe es nicht bedurft, weil die Kläger mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2021 (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 10.05.2022 = Bl. 74-87 d.A.) deren Entfernung ernsthaft und endgültig verweigert hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1.) am 31.03.2022 (PZU Bl. 38/39 d.A.), der Beklagten zu 2.) ebenfalls am 31.03.2022 (PZU Bl. 32-33 d.A.) und der Beklagten zu 3.) am 20.04.2022 (PZU Bl. 51/51 d.A.) zugestellt worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 09.06.2022 (Bl. 115/116 d.A.) Hinweise erteilt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist zu dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Teil begründet und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Kleve nach § 71 GVG sachlich und nach § 29a Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Ob sich in Bezug auf die Beklagte zu 3.) die örtliche Zuständigkeit aufgrund ihres zwischenzeitlich erfolgten Umzuges nach der EuGVVO richtet, kann offenbleiben, weil das Landgericht Kleve dann nach Art. 24Nr. 1 EuGVVO örtlich zuständig ist. Funktionell zuständig ist (insgesamt) die 6. Zivilkammer als allgemeine Zivilkammer und nicht die 2. Zivilkammer als Spezialkammer für erbrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 6 GVG. Erbrechtliche Streitigkeiten in diesem Sinne sind nur solche, welche § 27 ZPO unterfallen, nicht dagegen Prozesse um Nachlassverbindlichkeiten, welche gegen Erben geltend gemacht werden (Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 72a GVG, Rn. 9). II. Die Klage ist nur teilweise begründet. 1.) Die Kläger haben gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von 6.893,91 € aus § 311 BGB i.V.m. der der Kaution zugrundeliegenden Sicherungszweckabrede i.V.m. §§ 1967, 2058 BGB. a.) Der Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsbetrages ist mit dem Ende des Pachtverhältnisses und der Räumung der Pachtsache durch die Kläger am 30.04.2021 entstanden. Er ist in Höhe von 12.699,32 € entstanden, weil er der Höhe nach sowohl die unstreitig gestellte Sicherheit in Höhe von 11.000,- €, als auch gemäß § 9 S. 3, 4 des Pachtvertrages die erzielten Zinsen. Dabei ist auf die tatsächlich erzielten Nettozinsen abzustellen, weil die Beklagten niemals die auf diese Zinsen entfallenden Steuern (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag) erhalten haben, da diese gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt werden. Tatsächlich erzielt im Sinne von §§ 99 Abs. 2, 100 BGB sind damit nur die Nettozinsen. Ob die Zinsen unversteuert hätten erzielt werden können, ist an dieser Stelle unerheblich. Das ist vielmehr erst bei der Prüfung erheblich, ob den Klägern insoweit gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu weiter unten unter II. 3.). b.) In Höhe von 5.805,40 € ist der Anspruch unstreitig durch die im April 2022 geleistete Zahlung in Höhe von 6.536,76 € nach § 362 BGB erfüllt (die restlichen 731,36 € der Zahlung entfielen auf das vorliegend nicht streitgegenständliche Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für 2021). In Höhe der verbleibenden 6.893,91 € ist der Anspruch nicht nach § 389 BGB durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen für die Demontage des Speiselifts und der Lüftung auf dem Dach erloschen. Die Beklagten haben gegen die Kläger wegen der nicht erfolgten Entfernung keinen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Demontagekosten aus § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil das Belassen des Lifts und der Lüftung keine Substanzverletzung der Pachtsache ist. Zwar stand den Beklagten gegen die Kläger aus § 14 Abs. 3 des Pachtvertrages ein Anspruch auf Entfernung dieser Einrichtungen zu, weil die Kläger ausweislich § 1 Abs. 2 S. 3 des Pachtvertrages Eigentümer der Lüftung und des Liftes geworden sind. Dass diese bereits zuvor in der Pachtsache gewesen sind und im Eigentum der Verpächter standen, ändert daran nichts. Aus § 1 Abs. 2 S. 3 des Pachtvertrages ergibt sich die Einigung über die Übereignung. Die Übergabe im Sinne von § 929 BGB erfolgte durch die Übergabe der Pachtsache. Ob Lift und Lüftung wesentliche Bestandteile des Gebäudes gewesen sind, ist dabei angesichts von § 95 BGB unerheblich. Demgemäß schuldeten die Kläger bei Räumung der Pachtsache auch die Entfernung dieser Einrichtungen. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung scheitert aber daran, dass die Beklagten den Klägern keine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Entgegen ihrer Auffassung war die Nachfristsetzung nicht nach § 281 Abs. 2 Fall 1 BGB entbehrlich. Die Kläger haben die Leistung mit Schreiben vom 27.04.2021 nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Dabei kann offenbleiben, ob der Inhalt des Schreibens grundsätzlich geeignet sein kann, den strengen Anforderungen an eine endgültige Erfüllungsverweigerung (dazu: BGH, Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 89/15 = NJW 2016, 3235, 3238; BGH, Urteil vom 17.10.2008 – V ZR 31/08 = NJW 2009, 1813, 1816) zu genügen. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 281 Abs. 2 Fall 1 BGB kann erst nach Fälligkeit der Leistung erfolgen (Schwarze in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 281, Rn. B90; a.A. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 281, Rn. 8a). Eine § 323 Abs. 4 BGB entsprechende Regelung für den Zeitraum vor Fälligkeit enthält § 281 BGB gerade nicht. Eine analoge Anwendung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung in § 281 BGB und § 323 BGB versehentlich und nicht bewusst abweichend geregelt hätte. Vielmehr spricht die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 72 Abs. 1 CISG in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6040, S. 186), welcher ebenfalls nur das Recht zur Vertragsaufhebung regelt, dafür, dass die Unterscheidung bewusst vorgenommen worden ist. Die Demontage des Lifts und der Lüftung war erst mit dem Ende des Pachtverhältnisses am 30.04.2021 fällig. Eine nach diesem Zeitpunkt und vor der durch die Beklagten veranlassten Demontage erfolgte ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Kläger ist nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich. c.) Der Anspruch ist mit der erteilten Abrechnung am 04.04.2022 fällig geworden. Bei Geschäftsraummiete oder -pacht beträgt die Abrechnungsfrist grundsätzlich bis zu einem Jahr (vgl. Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einf. v. § 535, Rn. 126). Dieses war bei Erteilung der Abrechnung noch nicht abgelaufen. 2.) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Verzug vor Rechtshängigkeit ist nicht dargetan, weil die Forderung erst am 04.04.2022 fällig geworden ist. Gemäß § 291 S. 1 Hs. 2, 187 Abs. 1 BGB beginnt die Verzinsungspflicht der Beklagten zu 1.) und 2.) daher am 05.04.2022. Die Verzinsungspflicht der Beklagten zu 3.) beginnt gemäß § 291 S. 1 Hs. 1, 187 Abs. 1 BGB am 21.04.2022, weil ihr die Klageschrift am 20.04.2022 zugestellt worden ist. Verzug und Rechtshängigkeit haben bei Gesamtschuldnern gemäß § 425 Abs. 2 BGB nur Einzelwirkung. Der Zinssatz beträgt gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, weil die streitgegenständliche Hauptforderung keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB ist. Rückforderungsansprüche aus Sicherungszweckabreden sind keine Entgelte, weil sie keine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung sind. Überdies haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht dargetan, dass die Beklagten bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer gehandelt haben. 3.) Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 626,89 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 1967, 2058 BGB. a.) Die Beklagten haben ihre Vertragspflichten nicht dadurch verletzt, dass sie die Kaution nicht auf einem Anderkonto angelegt haben. Mangels Geltung des § 551 Abs. 3 BGB im gewerblichen Miet- und Pachtrecht besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung keine Pflicht des Verpächters zur getrennten Anlage der Kaution (LG Bonn, Urteil vom 21.10.1986 - 1 O 184/96 = NJW-RR 1997, 1099; vgl. auch BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - 5 StR 354/07, juris, Rn. 18). § 578 BGB und § 581 Abs. 2 BGB verweisen gerade nicht auf § 551 Abs. 3 BGB. Vorliegend haben die Parteien in § 9 des Pachtvertrages auch gerade nicht vereinbart, dass der Verpächter verpflichtet gewesen wäre, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Eine solche Vereinbarung kann dem Vertrag auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB entnommen werden. Zwar kann eine solche, an § 551 Abs. 3 BGB angelehnte ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.1994 - XII ZR 77/93, juris). Voraussetzung dafür wäre aber eine Regelungslücke im Vertrag (BGH, Urteil vom 21.09.1994 - XII ZR 77/93, juris, Rn. 8). Eine solche Regelungslücke besteht hier nicht. Die Parteien haben bei ihrer Vereinbarung über die Kaution vielmehr einige Elemente des § 551 Abs. 3 BGB zum Vorbild genommen, aber modifiziert. Sie haben sogar die Anlageform festgelegt, dabei aber gerade – anders als § 551 Abs. 3 BGB – keine Pflicht zur getrennten Anlage vereinbart. Es bestand daher keine Vertragspflicht der Beklagten, ein Treuhand- oder Anderkonto für die Kaution anzulegen. Damit war die Kaution steuerlich dem Verpächter zuzurechnen. Eine steuerliche Zurechnung an die Pächter wäre gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO nur bei einem Treuhandverhältnis in Betracht gekommen. b.) Selbst wenn man – anders als die Kammer – eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten bejahte, ergäbe sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Die Kläger haben trotz Hinweises der Kammer ihren Schaden der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Der Schaden besteht nicht in der gezahlten Abgeltungssteuer nebst Solidaritätszuschlag. Die abgeführte Steuer unterlag dem Sondertarif des § 32d Abs. 1 S. 1 EStG (sogenannte Abgeltungssteuer). Dieser wäre vorliegend ebensowenig anzuwenden gewesen wie der Sparerpauschbetrag des § 20 Abs. 9 EStG, weil eine auf einem Anderkonto angelegte Kaution, die steuerlich gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO den Klägern zuzurechnen gewesen wäre, notwendiges Betriebsvermögen (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 EStG) ihres Gaststättenbetriebs gewesen wäre. Ob die Kläger den Betrag zuvor ihrer „Privatschatulle“ entnommen haben, ist für dessen Eigenschaft als (steuerliches) Betriebsvermögen unerheblich. Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (BFH, Urteil vom 12.06.2019 – X R 38/17 = DStR 2019, 1619, 1621, Rn. 32; Grashoff/Mach Grundzüge SteuerR, 15. Aufl. 2021, Kapitel 2, Rn. 115). Notwendiges Betriebsvermögen liegt auch dann vor, wenn das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern (BFH, Urteil vom 12.06.2019 – X R 38/17 = DStR 2019, 1619, 1621, Rn. 34). Solche Wirtschaftsgüter zählen auch ohne Einlagehandlung zum Betriebsvermögen, also selbst dann, wenn die Bilanzierung oder sonstige Erfassung in den Büchern des Steuerpflichtigen unterblieben ist (Loschelder in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4, Rn. 35). Die Kaution diente objektiv erkennbar unmittelbar zur entscheidenden Förderung des klägerischen Gewerbebetriebs. Die Kläger erfüllten damit eine Vertragspflicht aus dem Pachtvertrag für die Räumlichkeiten, in denen sie ihr Restaurant betrieben haben. Ohne Lokal hätten sie ihr Gewerbe nicht betreiben können. Das Betriebsgelände ist stets notwendiges Betriebsvermögen. Gleiches gilt für die zu seiner Erlangung notwendigen Mittel. Die Betriebsvermögenseigenschaft der Kaution qualifiziert gemäß § 20 Abs. 8 S. 1 EStG die Zinsen in gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG um, weil die von den Klägern betriebene Gaststätte steuerlich ein Gewerbebetrieb gewesen ist. Die Zinsen hätten damit deren gewerbliche Einkünfte erhöht und wären zudem wegen § 7 GewStG auch gewerbesteuerpflichtig gewesen. Die Behauptung der Kläger, sie hätten in einem solchen Fall durch Steuergestaltung in Form einer Darlehensaufnahme oder die Wahl anderer Abschreibungssätze eine Steuerneutralität der Zinsen erzielt, ist ersichtlich substanzlos, da weder eine konkrete Maßnahme, noch ein konkreter Zeitraum benannt werden und auch keinerlei Geschäftszahlen benannt werden, anhand derer auch nur ansatzweise eine Prüfung der Plausibilität möglich wäre. 4.) Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.085,60 € nebst Zinsen für außergerichtliche Anwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, weil sich die Beklagten nicht im Verzug befunden haben, als die Kläger ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer außergerichtlichen Vertretung mandatiert haben. Die Ansprüche sind erst im laufenden Rechtsstreit fällig geworden. 5.) Der zulässige Antrag auf Feststellung der Erledigung des Abrechnungsanspruchs ist in der Sache unbegründet, weil die Klage insoweit auch vor der am 04.04.2022 erfolgten Abrechnung unbegründet gewesen ist. Wie oben näher ausgeführt lief die Abrechnungsfrist erst am 30.04.2022 ab, so dass die Ansprüche nicht fällig waren. In Bezug auf die Beklagte zu 3.) ist überdies die Abrechnung vom 04.04.2022 bereits vor Rechtshängigkeit erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO. IV. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die nach dem Termin eingegangenen Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. VI. Streitwert: bis 13.000,- € (gem. § 40 GKG ist der ursprüngliche Streitwert maßgebend und sind spätere Verminderungen streitwertmäßig unerheblich) Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Verkündet am 18.11.2022