Urteil
120 KLs 3/23
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2023:0522.120KLS3.23.00
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Leitsätze
Der Transport von Cannabis-Stetzlingen vom Lieferanten zum Plantagenbetreiber stellt vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel dar (bzw. Beihilfe hierzu).
Die Einordnung als straflose Vorbereitungshandlung durch BGH-Urteil vom 15.03.2012 - 5 StR 559/11 ist mit der Entscheidung des Großen Sentas, BGH, Beschluss vom 26.10.2025 -Gsst 1/05 nicht vereinbar.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
22 Jahren
verurteilt.
Die bei der 2. Tat sichergestellten 470 Cannabispflanzen werden eingezogen.
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; §§ 27, 53, StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Transport von Cannabis-Stetzlingen vom Lieferanten zum Plantagenbetreiber stellt vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel dar (bzw. Beihilfe hierzu). Die Einordnung als straflose Vorbereitungshandlung durch BGH-Urteil vom 15.03.2012 - 5 StR 559/11 ist mit der Entscheidung des Großen Sentas, BGH, Beschluss vom 26.10.2025 -Gsst 1/05 nicht vereinbar. Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Jahren verurteilt. Die bei der 2. Tat sichergestellten 470 Cannabispflanzen werden eingezogen. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; §§ 27, 53, StGB