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Urteil

1 O 166/22

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2023:0607.1O166.22.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.398,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2022 sowie 235,80 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.398,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2022 sowie 235,80 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche in Zusammenhang mit der Überlassung von Software. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Softwareunternehmen, das gewerblichen Kunden aus der Handwerksbranche Standardsoftware zur Überlassung anbietet. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Bauunternehmen. Die Klägerin unterbreitete der Beklagten ein Angebot über die befristete Überlassung bestimmter Module ihrer Standardsoftware, welches die Beklagte am 11.04.2022 annahm. Die Vertragslaufzeit sollte zwölf Monate betragen und sich um jeweils weitere zwölf Monate verlängern, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit kündigt. Die Parteien vereinbarten einen Paketpreis von 560,50 € netto pro Monat, mithin 6.726,00 € netto (8.003,94 € brutto) für zwölf Monate. Das Angebot verwies auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Mietmodell“ der Klägerin für die befristete Überlassung der Standardsoftware und gab als Abrufmöglichkeit den Link „I./agb/#miet-agb“ an. Dem Angebot war zudem eine als „Leistungsbeschreibung“ betitelte Seite angefügt, welche mehrere Ausführungen u.a. zum Umfang des Neukunden-Abos und des Anwendungssupports aufführte und für die vollständige Leistungsbeschreibung auf die Internetseite „I./leistungsbeschreibungen“ verwies. Für die weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage LLR1 (Bl. 8f. d. A.) Bezug genommen. Unter dem 11.04.2022 wurde der Auftrag durch die Klägerin bestätigt, wobei die Auftragsbestätigung erneut Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nahm und als Vertragsbeginn den 01.05.2022 angab (vgl. Anl. LLR2, Bl. 11ff. d. A.). Als Vorbereitung auf die Installation der Software übersandte die Klägerin der Beklagte unter dem 21.04.2022 und 28.04.2022 jeweils eine E-Mail, in der u.a. der Hinweis „Lassen Sie bitte die Softwarevoraussetzungen prüfen I Prospekt Hard- und Softwarevoraussetzungen“ (vgl. Anl. LRR11, Bl. 137ff. d. A.) enthalten war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Mietmodell“ der Klägerin enthalten unter Ziff. 9.5.3. folgende Regelung: „[Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,] die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen und technisch geeigneten IT-Systeme betriebsbereit zu halten sowie die sonst für die Durchführung des Vertrages notwendigen technischen Einrichtungen – wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenfernübertragungsleitungen (mindestens Internetzugang mit einer Mindestbandbreite von DSL 6000) – funktionsbereit zu halten; […]“ Auf der Internetseite „I./leistungsbeschreibungen“ finden sich Ausführungen zu zahlreichen Modulen der Klägerin und in dem Abschnitt „Die O. Software“ Beschreibungen zu verschiedenen Leistungsaspekten sowie der Satz „Bitte beachten Sie unsere Hard- und Softwarevoraussetzungen.“, wobei die „Hard- und Softwarevoraussetzungen“ als Hyperlink ausgestaltet sind. Hinter diesem sind die „Hard- und Softwarevoraussetzungen“ der Klägerin abrufbar, welche anführen, dass Mindestvoraussetzung für das Einrichten von zwei bis zehn Arbeitsplätzen ein „[k]abelgebundes Nettzwerk mit Gigabit Geschwindigkeit“ sei (vgl. Anl. LLR5 , Bl. 30ff. d. A.). Die Beklagte zahlte 2.398,94 € auf den vereinbarten Preis. Für die Einrichtung und Nutzung der streitgegenständlichen Software ist entsprechend den „Hard- und Softwarevoraussetzungen“ bei mehreren Arbeitsplätzen ein kabelgebundenes Netzwerk, eine sog. LAN-Verbindung, erforderlich. Die Beklagte verfügt in ihren Büroräumen nur über ein nichtkabelgebundenes Netzwerk, eine sog. WLAN-Verbindung. Im Rahmen der Erstinstallation der Software am 10.05.2022, die die Klägerin per Fernwartung durchführen wollte, stellte sich heraus, dass die Beklagte nicht die notwendigen Systemvoraussetzungen für die Einrichtung der zusätzlichen Arbeitsplätze einhielt. Mit Schreiben vom 18.05.2022 erklärte die Beklagte, es sei ihr nicht bekannt gewesen bzw. in der Produktvorstellung durch die Klägerin am 21.12.2021 nicht erwähnt worden, dass eine Software-Nutzung nur per LAN-Verbindung erfolgen könne. Ihr könne die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist daher nicht zugemutet werden, weshalb sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen wolle. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B1 (Bl. 77f. d. A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.2022 erklärte die Beklagte die Anfechtung und den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 28.06.2022 zur Rückzahlung der geleisteten 2.398,94 € sowie der Kosten der anwaltlichen Vertretung von 308,60 € auf (vgl. Anl. LLR6, Bl. 38ff. d. A.). Mit E-Mail vom 20.06.2022 wies die Klägerin die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung der Beklagten zurück und erklärte, das anwaltliche Schreiben der Beklagten als ordentliche Kündigung zu akzeptieren. Mit E-Mail vom 29.06.2022 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages von 5.605,00 € unter Fristsetzung bis zum 06.07.2022 auf. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei grundsätzlich Sache der Beklagten, sich über die Systemvoraussetzungen zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen. Es falle nicht grundsätzlich in den Bereich der Klägerin, die Beklagte aktiv auf die Systemvoraussetzungen aufmerksam zu machen. Sie habe den behaupteten Irrtum der Beklagten daher auch nicht hervorgerufen. Der Beklagten sei bewusste gewesen, dass sie bestimmte Voraussetzungen bei Vertragsschluss nicht gekannt habe, so dass sie eine Risikoerklärung abgegeben habe, auf die ein Anfechtungsgrund nicht gestützt werden könne. Jedenfalls sei die Anfechtungserklärung verspätet erfolgt, da die ausdrücklich als Kündigung bezeichnete Erklärung vom 18.05.2022 nicht als Anfechtung auszulegen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.605,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.7.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage, 1. die Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin 2.398,94 € nebst Zinsen i.H. von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 2. die Widerbeklagte zu verurteilen, darüber hinaus an die Widerklägerin 308,60 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen i.H. von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe erstmals bei der geplanten Einrichtung der Software davon erfahren, dass diese einen kabelgebundenen Internetanschluss erfordert. Hätte sie dies vorher gewusst, hätte sie die Software nicht bestellt. Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich, dass ein nichtkabelgebundener Internetanschluss ausreichend sei, um die Software zu nutzen. Sie ist der Ansicht, die „Hard- und Softwarevoraussetzungen“ der Klägerin seien mangels wirksamer Inbezugnahme nicht Vertragsbestandteil geworden. Hilfsweise sei sie zum Rücktritt berechtigt, da das Erfordernis eines kabelgebundenen Anschlusses nicht dem Stand der Technik für Software entspreche, die die Kommunikation und Effizienz innerhalb eines Betriebs erleichtern solle. Die Widerklage ist der Klägerin am 02.09.2022 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg; die zulässige Widerklage ist begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 11.04.2022 nicht zu. Die von den Parteien vereinbarte zeitweise Überlassung der Standardsoftware der Klägerin erfolgte im Rahmen eines Mietvertrages gem. § 535 BGB. Für die rechtliche Einordnung ist es dabei nicht von Relevanz, ob die Software zur zeitweiligen Nutzung auf einem Datenträger gespeichert an den Nutzer übergeben und nach Vertragsbeendigung von diesem an den Anbieter zurückgegeben wird oder ob die Software auf der EDV-Anlage des Anbieters verbleibt und dem Nutzer via Internet die Zugriffsmöglichkeit eingeräumt wird. Auch bei letztgenannter Variante handelt es sich um einen mietrechtlichen Vertrag, da dem Nutzer der erforderliche Gebrauch an der Sache für die Dauer der Vertragslaufzeit überlassen wird, während eine Besitzverschaffung an der Software nicht nötig ist, da ihre Nutzung vollumfänglich ohne diese erfolgen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 - XII ZR 120/04; BeckOGK/H. Schmidt, 1.4.2023, BGB § 535 Rn. 247). Der aus § 535 Abs. 2 BGB folgende Anspruch der Klägerin auf Zahlung des restlichen Mietzinses ist jedoch durch die wirksame Anfechtung der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung durch die Beklagte erloschen, §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat die Anfechtung mit ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 18.05.2022 fristgerecht erklärt, §§ 143 Abs. 1, 121 Abs. 1 BGB. Aus der gem. §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der von der Beklagten abgegebenen Erklärung folgt, dass die Beklagte sich aufgrund des von ihr in dem Schreiben dargelegten Irrtums mit sofortiger Wirkung von dem Vertrag lösen wollte. Dass sie dabei als rechtliche Laiin ausdrücklich eine Kündigung erklärt hat, ist unschädlich, da sie nach dem von ihr erkennbar verfolgten Zweck und ihrer Interessenlage diejenige rechtliche Möglichkeit nutzen und erklären wollte, die zu einer schnellstmöglichen und kostengünstigsten Loslösung von dem Vertrag führt. Die Erklärung erfolgte dabei auch gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich. Anhaltspunkte, dass die Beklagte bereits aufgrund der E-Mails vom 21.04.2022 und 28.04.2022 Kenntnis über den Anfechtungsgrund erlangt hat, bestanden nicht. So hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift vorgetragen, es habe sich bei der Erstinstallation am 10.05.2022 der Software herausgestellt, dass die Beklagte die notwendigen Systemvoraussetzungen nicht eingehalten habe. Dies geht einher mit der Schilderung der Beklagten in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 18.05.2022, nach der ein Mitarbeiter der Klägerin ihr im Rahmen der Erstinstallation mitgeteilt habe, dass die Software nur per LAN-Verbindung genutzt werden könne. Die demnach verstrichene Frist von acht Tagen bis zur Anfechtungserklärung ist auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Klägerin an einer Klärung über das weitere Schicksal des Vertrages noch als unverzüglich einzustufen. Gegen ein schuldhaftes Zögern der Beklagten sprach dabei entscheidend, dass sie ausweislich ihres Schreibens vom 18.05.2022 zunächst eine Rückmeldung durch die Klägerin abgewartet und erst nach dem Ausbleiben einer solchen reagiert hatte. Der Beklagten stand auch ein Anfechtungsgrund zu, da sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der von ihr gemieteten Software irrte und somit über einen für ihre Willensbildung maßgeblichen Beweggrund im Irrtum war, § 119 Abs. 2 BGB. Unter die verkehrswesentlichen Eigenschaften fallen sowohl die natürlichen Merkmale als auch solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung oder die Verwendbarkeit auszuüben pflegen. Zu berücksichtigen sind jedoch nur solche Eigenschaften, die von dem Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne dass er sie geradezu zum Inhalt seiner Erklärung gemacht haben muss (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.1983 - VII ZR 43/83; BeckOK BGB/Wendtland, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 119 Rn. 40). Bei den Systemvoraussetzungen der Software handelt es sich um verkehrswesentliche Eigenschaften, da es sich um technische Voraussetzungen handelt, die aus der Software selbst entspringen und die die Verwendbarkeit der Software entscheidend mitbestimmen. Dass die Software zur Nutzbarkeit auf mehr als einem Arbeitsplatz eine kabelgebundene Internetverbindung benötigt, liegt in ihr selbst begründet und wird nicht von äußeren, nicht sachbezogenen Umständen beeinflusst. Die Art der für die Nutzung benötigten Internetverbindung ist auch sowohl aus subjektiver Sicht der Beklagten als auch nach objektivierter Anschauung verkehrswesentlich, da von ihr maßgeblich die Brauchbarkeit der Software abhängt und eine Anpassung der Internetverbindung beim Nutzer, hier das Bereitstellen einer LAN-Verbindung, nur mit erheblichen Aufwand möglich ist. Die fehlerhafte Vorstellung, die Software werde auch bei mehreren Arbeitsplätzen lediglich mit einer nichtkabelgebundenen Internetverbindung genutzt werden können, hat die Beklagte ihrer Willenserklärung auch erkennbar zugrunde gelegt. Da die Präsentation der Software durch die Klägerin vor Ort bei der Beklagten erfolgte, wurde deutlich, dass die Beklagte eine Nutzungsmöglichkeit unter den bei ihr vorhandenen Bedingungen annahm. Durch die gezielte Nachfrage der Beklagten, ob eine Nutzung der Software auf der Baustelle auch mit WLAN möglich sei – was sie für gewisse Funktionen unstreitig ist –, war erkennbar, dass es der Beklagten auf eine Nutzbarkeit mit WLAN ankam. Fernliegend erscheint es hingegen, dass die Beklagte sich keine Vorstellung über die Anforderungen der erforderlichen Internetverbindung gemacht hat, da es ihr aufgrund der bei ihr vorhandenen Gegebenheiten, d.h. der ausschließlichen Verfügbarkeit von WLAN, gerade nicht gleich sein konnte, welche Voraussetzungen für die Nutzung der Software bestehen. Realistisch erscheint einzig, dass die Beklagte – fehlerhaft, aber selbstverständlich – davon ausgegangen war, die Software werde auch bei mehreren Anwender mit WLAN funktionieren können. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Voraussetzung von einer kabelgebundenen Internetverbindung Vertragsgegenstand geworden wäre, so dass beide Parteien ausdrücklich eine dem Irrtum gegenteilige Voraussetzung vereinbart hätten. Es kann dabei dahinstehen, ob die über die Homepage „I./leistungsbeschreibungen“ zu erreichende weitere Homepage „T.Anleitungen/anleitung-hard-und-softwarevoraussetzungen.pdf“ mit den Hard- und Softwarevoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei mehreren Arbeitsplätzen auf die Voraussetzung eines kabelgebundenen Netzwerks mit Gigabit Geschwindigkeit hingewiesen hat. Diese ist jedenfalls nicht wirksamer Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien geworden. Der Vertrag verweist insoweit explizit für die vollständigen Leistungsbeschreibungen lediglich auf die Seite „I./leistungsbeschreibungen“, die für zahlreiche Module der Klägerin umfangreiche Angaben enthält. Dass darüber hinaus auch die Angaben, die auf weiteren verlinkten Internetseiten verfügbar waren, Vertragsbestandteil werden sollten, war für die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im Geschäftsverkehr unter Handelsleuten üblichen Gebräuche nicht erkennbar, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass auch die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Ziff. 9.5.3 lediglich auf ein Internetverbindung via WLAN hingewiesen haben. Einer Anwendbarkeit des § 119 Abs. 2 BGB steht dabei auch nicht der Vorrang der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften entgegen. Zwar ist eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Vorschriften über die Haftung für Sach- oder Rechtsmängel vorliegen (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 35; BGH, Beschl. v. 18.10.2007 - V ZB 44/07). Vorliegend wurde die Software der Beklagten jedoch noch nicht zum Gebrauch überlassen, da sie mangels Vorliegens der Systemvoraussetzungen bei der Beklagten nicht zur Nutzung installiert werden konnte. Das Eingreifen der vorrangigen mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften ist daher ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1997 - XII ZR 192/95). II. Aufgrund der wirksamen Anfechtung steht der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der auf den vertraglichen Mietzins bereits geleisteten 2.398,94 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, besteht jedoch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich bei dem der Beklagten zustehenden bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2017 – XI ZR 362/15). Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht der Beklagten nur i.H.v. 235,80 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Aufgrund der außergerichtlichen Aufforderungen zur Zahlung von 1.838,44 € durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.05.2022 befand die Klägerin sich in Verzug mit dieser Leistung, § 286 Abs. 1 BGB, da die Mahnung auch bereits mit der die Fälligkeit auslösenden Handlung, hier der Anfechtungserklärung, verbunden werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1970 – VIII ZR 12/69). Nach einem Gegenstandswert von 1.838,44 € berechnet sich die gesetzliche Vergütung nach §§ 2, 13 RVG Nr. 2300 und 7002 VV auf 235,80 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, besteht jedoch auch für diesen Anspruch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich bei dem Anspruch auf Verzugsschadensersatz nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2018 – XII ZR 120/16). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO IV. Der Streitwert wird auf 5.605,00 € festgesetzt, § 45 Abs. 1 S. 1, S. 3 GKG. Unterschrift __________ Verkündet am 07.06.2023