Beschluss
4 T 7/23 Landgericht Kleve
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2023:1222.4T7.23LANDGERICHT.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 09.12.2022, Az.: XIV (B) 52/22 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Nordrhein-Westfalen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 09.12.2022, Az.: XIV (B) 52/22 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Nordrhein-Westfalen auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger und reiste erstmals im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 15.12.2011 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge [BAMF] vom 13.01.2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Bl. 250 e-Ausländerakte). Die gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 06.06.2012 nach entsprechender Klagerücknahme eingestellt (Bl. 475 f. e-Ausländerakte). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde durch Beschluss des VG Stuttgart vom 12.03.2012, Bl. 502 f. e-Ausländerakte) abgelehnt. Der Betroffene reiste am 04.05.2012 wieder nach Serbien aus, zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt jedoch wieder ein. Am 16.01.2014 beantragte der Betroffene die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Asylfolgeantrag wurde durch Bescheid des BAMF vom 21.03.2014 abgelehnt (Bl. 252 e-Ausländerakte). Der Betroffene reiste am 22.04.2014 wieder nach Serbien aus. Am 17.10.2014 stellte der Betroffene einen Asylantrag unter den Personalien E.. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 17.12.2014 (Bl. 253, 741 e-Ausländerakte) abgelehnt. Der Betroffene reiste am 20.03.2015 unter den Personalien E. aus (Bl. 723 e-Ausländerakte). In der Folgezeit reiste der Betroffene erneut ins Bundesgebiet ein. Dort meldete er sich am 28.08.2018 unter dem Namen E. in Mülheim an der Ruhr an. Bei einer Polizeikontrolle am 05.02.2019 gab der Betroffene zunächst die falschen Personalien an. Nachdem nach erfolgter Festnahme die Identität geklärt werden konnte, wurde der Betroffene zur Ausreise aufgefordert (Bl. 255, 652 e-Ausländerakte). Er reiste am 15.02.2019 aus dem Bundesgebiet aus (Bl. 672 e-Ausländerakte). Im Jahr 2022 reiste er wieder ein. Er stellte am 19.09.2022 einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des BAMF vom 19.10.2022 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Bl. 55, 262 e-Ausländerakte). Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die in dem Bescheid vom 13.01.2012 enthaltene Abschiebungsandrohung weiterhin gültig und vollziehbar ist. Hiergegen hat der Betroffene am 15.11.2022 Klage erhoben und zugleich einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt (Bl. 192 e-Ausländerakte). Der Eilantrag wurde durch Beschluss des VG Düsseldorf vom 16.11.2022 unanfechtbar abgelehnt (Bl. 186 ff., 192 e-Ausländerakte). Ein Antrag auf Abänderung des Beschlusses wurde durch Beschluss des VG Düsseldorf vom 13.12.2022 abgelehnt (Bl. 351 ff. e-Ausländerakte). Der Betroffene war auf die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in Rees II hingewiesen und gem. § 50 Abs. 4 AufenthG darüber belehrt worden, dass jeder Wohnsitzwechsel der zentralen Ausländerbehörde anzuzeigen ist. Die Belehrung erfolgte auch in seiner Muttersprache. Dennoch war der Betroffene vom 12.10.2022 bis 17.10.2022, vom 28.10.2022 bis 02.11.2022 und vom 11.11.2022 bis 20.11.2022 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft anwesend. Es wurde die zwangsweise Rückführung nach Serbien eingeleitet und ein Flug für den 09.12.2022 gebucht. Der Betroffene sollte am 06.12.2022 bei der Taschengeldausgabe in der ZUE Rees II festgenommen werden. Er erschien jedoch nicht. In der Nacht vom 08.12.2022 auf den 09.12.2022 wurde der Betroffene am 09.12.2022 im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen. Es stellte sich heraus, dass der Betroffene vom 29.11.2022 bis 08.12.2022 in psychiatrischer Behandlung in einer Einrichtung gewesen war. Er leidet unter Angstzuständen. Ein Arzt bestätigte die Hafttauglichkeit des Betroffenen unter der Voraussetzung, dass er die erforderlichen Medikamente weiter verabreicht bekommt. Die Antragstellerin beantragte unter dem 09.12.2022 gegen den Betroffenen die Ingewahrsamnahme gem. § 62 b Abs. 1 AufenthG zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung für die Zeit vom 09.12.2022 bis zum 16.12.2022. Zu den Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 1 ff. der Papierakte Bezug genommen. Das Amtsgericht hörten den Betroffenen unter Mitwirkung einer Dolmetscherin am 09.12.2022 an. Zu den Einzelheiten der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll, Bl. 44 ff. der Papierakte, verwiesen. Durch Beschluss vom 09.12.2022, Bl. 47 ff. der Papierakte, ordnete das Amtsgericht Ausreisegewahrsam längstens bis zum 16.12.2022 an. Es ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 47 ff. der Papierakte Bezug genommen. Der Betroffene erhielt am 09.12.2022 eine Beschlussausfertigung sowie eine Protokolldurchschrift zum Zwecke der Zustellung. Er wurde am 15.12.2022 nach Serbien abgeschoben (Bl. 365 e-Ausländerakte). Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen legte mit Schriftsatz vom 09.01.2023, beim Amtsgericht Kleve am gleichen Tag eingegangen, gegen den Beschluss vom 09.12.2022 Beschwerde ein. Er beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Außerdem beantragt er, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 13.02.2023 begründet (Bl. 77 ff. der Papierakte). Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle an einer hinreichenden Rückkehrentscheidung. Die Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren sei mit Ausreise des Betroffenen verbraucht. Der Haftantrag sei unvollständig und auf einen solchen dürfe eine Freiheitsentziehung nicht gestützt werden. Es fehle an einer erkennbaren Ermessensausübung des Amtsgerichtes. Außerdem habe das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Es fehle an einer Belehrung des Betroffenen dahingehend, dass er das Recht habe, eine Anhörung im Beisein seines Anwaltes zu durchlaufen und das Gericht – sofern der Betroffenen einen Anwalt beauftragen möchte – allenfalls eine kurze einstweilige Anordnung erlassen dürfe. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 77/78 der Papierakte verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2023 nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Die Beschwerde des Betroffenen ist form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerde verfolgt zulässigerweise den Antrag, dass nach § 62 Abs. 1 FamFG festgestellt werde, dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegeben, weil mit einer Freiheitsentziehung ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in das Freiheitsgrundrecht verbunden ist. 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Freiheitsentziehung des Betroffenen auf § 62b Abs. 1 AufenthG gestützt. § 62b Abs. 1 AufenthG sieht – im Gegensatz zur Vorbereitungs- oder Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG) – eine gerichtliche Ermessensentscheidung vor. Dem Gericht ist es bei Anordnung des Ausreisegewahrsams daher – zusätzlich zur Prüfung und Feststellung der Anordnungsvorausserzungen – auch abverlangt, dieses Ermessen auszuüben. Die Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams erfordert deshalb eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung. Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe sind zumindest in knapper Form in der Entscheidung darzulegen. Die Entscheidungsgründe müssen erkennen lassen, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung stattgefunden hat und dass sie fehlerfrei, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 20.04.2018 – V ZB 226/17, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 23.02.2021, XIII ZB 50/20). Die Anordnung des Ausreisegewahrsams war ermessensfehlerhaft, da nicht erkennbar ist, dass das Amtsgericht eine zutreffende Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat. Vorliegend ist ein Ermessensfehler in Form der Ermessensunterschreitung gegeben. Aus der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung wird nicht ersichtlich, ob das Amtsgericht in Erwägung gezogen hat, trotz Vorliegens aller Voraussetzungen des Sicherungsgewahrsams diesen nicht anzuordnen, was möglich gewesen wäre. Der Haftrichter ist gesetzlich nicht verpflichtet, Ausreisegewahrsam anzuordnen, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nach § 62b AufenthG festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 23.02.2021, XIII ZB 50/20). Bei der Ausübung des Ermessens ist sowohl durch die beantragende Behörde als auch durch das anordnende Gericht auch der ultima ratio Charakter des Ausreisegewahrsams zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist auch in dieser Hinsicht zu begründen (BeckOK AuslR/Kluth, 39. Edition 01.10.2023, AufenthG § 62b Rn. 9). Außerdem liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Denn das Amtsgericht hat Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Jedenfalls wird aus der Begründung nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht berücksichtigt hat, dass der Betroffene in der Vergangenheit schon mehrfach freiwillig ausgereist ist, dass der Betroffene an Angstzuständen leidet und sich bis zum 08.12.2022 in psychiatrischer Behandlung befand. Eine Heilung des Ermessensfehlers im Beschwerdeverfahren war nicht möglich, da durch die Abschiebung inzwischen Erledigung eingetreten war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe konnte mangels Unterlagen zur den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht entschieden werden. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3, 61 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG). Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe ist nicht anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . K. C. H.