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Urteil

140 Ks-507 Js 195/23-4/23 Strafrecht

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2024:0304.140KS507JS195.23.00
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Leitsätze

Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Anstiftung beim Auftragsmord

(Urteil rechtskräftig; Revisiojn der Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 18.12.2024 -3 StR 416/24)

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Nebenklage entstandenen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

§§ 211, 25 Abs. 2 StGB

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Anstiftung beim Auftragsmord (Urteil rechtskräftig; Revisiojn der Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 18.12.2024 -3 StR 416/24) Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Nebenklage entstandenen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. §§ 211, 25 Abs. 2 StGB Gründe Die Angeklagte und das spätere Tatopfer F. waren bis zur Scheidung ihrer Ehe im April 2022 miteinander verheiratet. Die Ehe war nicht zuletzt deshalb zerrüttet, weil die Angeklagte ihren Mann für einen Selbstmordversuch ihres Sohnes verantwortlich machte. Die Angeklagte hegte seither eine tiefgehende Abneigung gegen ihren Ehemann. Sie machte schließlich gegen F. erhebliche finanzielle Forderungen geltend, u. a. die Herausgabe von Gold. Dem kam F. allerdings nicht nach. Dies verstärkte ihren Hass auf F., dem sie noch beim Scheidungstermin ankündigte, sie werde ihn ruinieren und zerstückeln. Vor diesem Hintergrund kam die Angeklagte mit O. I., einem Freund des F., der selbst in chronischer Geldnot war, zur Erlangung der Vermögenswerte überein, F. durch Bedrohung mit einer Schusswaffe zu zwingen, das Versteck preiszugeben, in dem F. größere Mengen an Bargeld und auch die Schmuckstücke verwahrte, und ihn anschließend als Zeugen zu töten. Zuvor hatte ein Einbruch nicht zur Auffindung des Gesuchten geführt. Während eines gemeinsamen Frühstücks zwang O. I. den ahnungslosen F. am 12.09.2022 plötzlich durch Drohung mit einer Schusswaffe, das Versteck preiszugeben, in dem er zumindest 18.000 € sowie Goldschmuck im Wert von jedenfalls 5.000 € verwahrte. Sodann tötete O. I. seinen Freund mit einem Schuss in den Nacken und nahm die – später verabredungsgemäß mit der Angeklagten geteilten - Wertgegenstände an sich. Die Angeklagte, die sich bei der von ihr initiierten Tötung ihres Ehemanns im Hintergrund gehalten hatte, wirkte sodann wieder bei der Beseitigung der Leiche und der Reinigung des Tatorts mit. Sie warb noch am 12.09.2022 Personen aus ihrem familiären Umfeld an, mit deren Hilfe O. I. die Leiche zerstückelte. In der Nacht zum 13.09.2022 transportierte O. I. mit seinem Pkw die Leiche zu einem Wäldchen neben seinem Arbeitsplatz, wo sie vergraben wurde. Nachdem die Polizei wegen des Verschwindens des F. Ermittlungen aufgenommen hatte, wurde am 07.10.2022 zur Beseitigung von Spuren die Wohnung des Tatopfers in Brand gesetzt. O. I. wurde bereits am 16.10.2023 wegen Mordes und Brandstiftung – noch nicht rechtskräftig - zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. I. Feststellungen zur Person Die in J. in der östlichen GM. geborene Angeklagte wuchs zusammen mit zwei Brüdern, darunter dem Zeugen C., und ihrer Schwester EI. im elterlichen Haushalt auf. Die Mutter der Angeklagten war Hausfrau, der Vater übte unterschiedliche Tätigkeiten, unter anderem als Fahrer oder als Fließbandarbeiter aus. Die Angeklagte besuchte in ihrem Heimatland 11 Jahre lang die allgemeinbildende Schule und erlernte den Beruf der IW.. Als sie 17 Jahre alt war, kam sie mit ihrer Familie nach Deutschland und lebte hier stets in JM. Hier besuchte die Angeklagte die Abendschule und war alsbald als Zimmermädchen in dem Hotel AM. tätig. In Deutschland lernte die Angeklagte ihren Ehemann F. (das spätere Tatopfer) kennen. Dieser war am 00.00.0000 ebenfalls in der GM. geboren worden und stammte aus der gleichen Gegend, in der die Angeklagte aufgewachsen war. Die Eheschließung erfolgte am 00.00.2008 vor dem Standesamt in JM. Mit ihrem Ehemann betrieb die Angeklagte zuletzt im Haus SR.-straße in CW. eine Änderungsschneiderei, wobei die Angeklagte ihren Mann in das Schneiderhandwerk einführte. Das Grundstück hatten die Eheleute im Jahr N01 erworben und waren seither zu jeweils ½ Eigentümer. In dem Anwesen betrieben die Eheleute nicht nur das Gewerbe, sondern wohnten zusammen mit den Söhnen OT. (geboren N02) und KU. (geboren N03) in einem Anbau, der im Hinterhof des Hauses errichtet worden war. Dieser Anbau kann nur über den kleinen Hinterhof betreten werden, in den man durch den Treppenflur des Haupthauses gelangt. Der Anbau ist zweigeschossig ausgeführt. Im unteren Geschoss des Anbaus befanden sich Wohnzimmer, Küche, Diele und Bad sowie ein weiteres Zimmer. Vom Wohnzimmer aus führte eine Treppe in den ersten Stock des Anbaus, in welchem das Schlafzimmer und ein weiteres Bad eingerichtet worden waren. Die Ehe der Angeklagten mit F. scheiterte spätestens im Oktober N04. Die Angeklagte verließ mit den Kindern die Ehewohnung; die Änderungsschneiderei wurde nach der Trennung allein von F. betrieben. Die Angeklagte lebte seither wieder in den Räumen des Hotels AM. auf der U.-straße in JM. Für dieses von der Zeugin UV. geführte Unternehmen war sie – wie auch immer wieder in den Jahren zuvor – im Bereich Housekeeping tätig. In dem Hotel arbeitete die Angeklagte mit ihrer Schwester CX. zusammen, die nach ihrer Eheschließung den Nachnamen IM. führt und zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Ereignisse im September 2022 ebenfalls von ihrem Ehemann getrennt lebte; auch CX. IM. arbeitete im Bereich Housekeeping und war dort unter anderem auch für die Einteilung der Reinigungskräfte zuständig. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache Vorgeschichte Die Trennung der Angeklagten von F. ging mit erheblichen Streitigkeiten einher, die sich auch nach dem Auszug der Angeklagten aus der Ehewohnung fortsetzten. Die Angeklagte machte ihren Ehemann dafür verantwortlich, dass der ältere Sohn EA. im Jahr N4 einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Darüber hinaus erhob die Angeklagte im Zusammenhang mit der Trennung nicht unerhebliche finanzielle Forderungen. Vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung als IW. sah sie sich besser als F. geeignet und berechtigt, die Änderungsschneiderei weiterzuführen. F. ließ sich jedoch darauf nicht ein. Er betrieb das Unternehmen, das in CW.-GZ. gut eingeführt war, allein weiter und verweigerte der Angeklagten den Zutritt. Sie wollte auch verhindern, dass ihren Eltern, die im Haupthaus wohnten und mit denen sich F. nicht verstand, entsprechend den Ankündigungen des AG. gekündigt wird. Außerdem machte sie Ansprüche auf eine wirtschaftliche Beteiligung an Grundstücken in der GM. geltend, die F. entweder allein oder zusammen mit anderen Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie gehörten. F. war ferner Besitzer eines PKW RB. mit einem Wert von mehr als 20.000 €. Das Fahrzeug war sein ganzer Stolz und F. gab es üblicherweise nicht aus der Hand. Auch bezüglich dieses Fahrzeugs erstrebte die Angeklagte eine Beteiligung zumindest für den Fall, dass F. den Wagen veräußerte. Zudem verlangte die Angeklagte die Herausgabe von Gold, das die Eheleute bei ihrer Hochzeit erhalten hatten und das vorgeblich nach einem in der türkischen Gemeinschaft verbreiteten Brauch insbesondere im Falle einer Trennung der Ehefrau zusteht. F. war nach der Trennung der Ehegatten auf die Forderungen der Angeklagten nicht eingegangen. Im Scheidungsverfahren waren die Angeklagte von dem Zeugen HX. und F. von dem Zeugen TY. anwaltlich vertreten worden. Jedoch sahen die Beteiligten (Angeklagte, F. und die Anwälte) davon ab, die bezeichneten streitigen Punkte zum Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Streitpunkte wurden zwar angesprochen; eine Lösung erfolgte jedoch nicht. Zwar rechnete F. damit, dass es bezüglich des Hauses SR.-straße zu einer Zwangsversteigerung kommen könnte, und er hatte auch den Wunsch, dass die Eltern der Angeklagten, die im Haupthaus SR.-straße eine Wohnung nutzten, auszögen. Doch auch nach der Scheidung waren bis September N05 keine Anstrengungen unternommen worden, diesen Wunsch – beispielsweise durch eine Räumungsklage – in die Tat umzusetzen. Vor Gericht wurde lediglich das Verfahren zur Scheidung beim Amtsgericht CW. anhängig gemacht. Die Scheidung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts CW. vom 28.04.2022 ausgesprochen. Ein Versorgungsausgleich fand im Hinblick auf Art. 17 Abs. 4 EGBGB nicht statt, weil das Recht der GM., deren Staatsangehörige die Ehegatten waren, dieses Rechtsinstitut nicht kennt und ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt worden war. Der Zeuge KQ. konnte den Gerichtstermin am 28.04.2022 krankheitsbedingt nicht wahrnehmen. Die Angeklagte wurde bei dem Termin von ihrem Bruder, dem Zeugen C., begleitet, dem die Anwesenheit im Gerichtssaal gestattet wurde. Nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses kam es noch in den Räumen des Gerichts zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagte und F.. Dabei griff die Angeklagte ihren geschiedenen Ehemann körperlich an, indem sie ihn vor die Brust schlug, und höchst aufgebracht auf Türkisch äußerte, sie werde F. „zerschneiden“ bzw. „vernichten“. Zu weiteren körperlichen Angriffen kam es an diesem Tag nicht, weil die Angeklagte von ihrem Bruder zurückgehalten wurde. Zu dem Gefühlsausbruch der Angeklagten war es auch deshalb gekommen, weil die Angeklagte argwöhnte, F. habe ein Liebesverhältnis mit ihrer Schwester CX. IM. unterhalten, was F. jedoch abstritt. Ob es tatsächlich zu einem solchen Verhältnis gekommen war (oder lediglich zu einem als unschicklich empfundenen gemeinsamen Ausflug beider), konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Darüber hinaus war es im Frühjahr 2022 zu einer weiteren heftigen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und F. gekommen. Die Angeklagte hatte die Räume der Schneiderei betreten und F. derart massiv körperlich angegriffen, dass F. ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Auch zerstörte die Angeklagte bei der Auseinandersetzung ein dem F. gehörendes Musikinstrument (Saz, türkische Gitarre). Auf Anraten des Zeugen TY. nahm F. seinen zunächst gegen die Angeklagte gestellten Strafantrag später zurück. Vor dem Hintergrund ihrer Abneigung gegen ihren Ehemann und weil dieser auf ihre finanziellen Forderungen nicht einging, reifte in der Angeklagten im Jahr 2022 der Gedanke heran, F. körperlich zu schädigen und auch zu töten. Da die körperlich unterlegene Angeklagte ihren Plan nicht selbst in Tat umsetzen wollte und konnte, wendete sie sich an den O. I.. Dieser und F. hatten sich im Jahr 2019 kennengelernt, als O. I. als Kunde die Schneiderei aufsuchte. In der Folgezeit intensivierte sich der Kontakt zwischen den beiden Männern. O. I., der über handwerkliche Fähigkeiten verfügt, verrichtete für F. verschiedene Reparatur- und Renovierungsarbeiten am Haus. Auf diese Weise hatte sich zwischen den beiden Männern eine freundschaftliche Beziehung entwickelt, die bald derart eng wurde, dass man im Jahr 2019 und ein weiteres Mal im Dezember 2021 gemeinsam in die GM. reiste, wo die Männer sich unter anderem auch Haare implantieren ließen. Durch seine Bekanntschaft mit F. hatte O. I. auch die Angeklagte kennengelernt, die seinerzeit noch mit ihrem Ehemann zusammenlebte. Im Zuge der Trennung hatte O. I. der Angeklagten gehörende Gegenstände in deren neue Wohnung gebracht. Jedenfalls ab Beginn des Jahre 2022 entwickelte sich eine engere Beziehung auch zwischen der Angeklagten und O. I., der diese Beziehung vor F. geheim hielt, von ihr aber seinen Kindern XE. LJ. geb. I., BK. I. und WA.. berichtete. Die Angeklagte erkannte bald, dass sie den ihr intellektuell unterlegenen O. I. gut beeinflussen und für die Verwirklichung ihrer Pläne gewinnen konnte. Im April 2022 gewährte sie dem nicht zuletzt wegen seiner Spielleidenschaft häufig in Geldnot befindlichen O. I. ein Darlehen über 12.000 €, wodurch es ihr gelang, O. I. in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr zu bringen. Sie veranlasste O. I. dazu, nach Personen zu suchen, die bereit wären, F. derart körperlich zu verletzen, dass der Geschädigte zumindest für einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage wäre, seine Tätigkeit als selbständiger Schneider auszuüben. Tatsächlich wendete sich O. I. in der Folgezeit an den Zeugen VI.., einen früheren Arbeitskollegen, mit dem O. I. in einer Schlachterei (Zerlegebetrieb) gearbeitet hatte. Dem Zeugen VI. erklärte er, er suche „für eine Frau“ Personen, die „jemanden schlagen“ sollten. Grund dafür seien „Familienprobleme“, die Frau wolle für die Tat 10.000 € zahlen. Weiter äußerte I. gegenüber dem Zeugen VI., bei dem in Aussicht genommenen Opfer handele es sich um einen Ladeninhaber, sodass die Täter bei der Tat Masken anlegen sollten. VI.. sagte zu, sich nach geeigneten Personen zu erkundigen, fand diese aber nicht. In der Zeit vom 16.08.2022. bis zum 12.09.2022 unternahm F. eine länger geplante Reise in die GM.. Wenige Wochen vor Beginn dieser Reise war es in seiner Wohnung im Hause SR.-straße zu einem Diebstahl gekommen, bei dem ein höherer Geldbetrag (etwa 4.000 €) entwendet worden war. Bei dem Geld handelte es sich um einen Teil eines weitaus größeren Betrages, den F. bei sich zu Hause aufbewahrte. F. hatte sich bei einem Bekannten, dem Zeugen YX., 20.000 € in bar geliehen. Einen gleich hohen Barbetrag hatte F. als Darlehen von einem in LZ. wohnenden weiteren Bekannten SW. erhalten. Das Geld hatte F. sich beschafft, weil er eine Zwangsversteigerung des Grundstücks in CW. zur Aufhebung der zwischen ihm und der Angeklagten bestehenden Eigentümergemeinschaft befürchtete, das aber tatsächlich nicht eingeleitet worden war. Den Diebstahl von 4.000 € hatte O. I. in Absprache mit der Angeklagten und auf deren Hinweis hin begangen. Die Angeklagte wollte sich in den Besitz des Goldes setzen, das noch im Besitz F. war, während das Geld jedenfalls auch an O. I. gehen sollte. Jedoch hatte F. das Gold und den überwiegenden Teil des Bargelds in einem Versteck in einem Lüftungsschacht des Badezimmers im oberen Stockwerk des von ihm bewohnten Anbaus des Hauses deponiert. In den Lüftungsschacht hatte er ein Seil gehängt, an dessen unterem Ende ein Säckchen befestigt war, in dem sich die Wertgegenstände befanden. Zwar wusste O. I. dass irgendwo im Haus Goldschmuck und ein großer Geldbetrag versteckt waren, fand aber damals die dort im Lüftungsschacht verborgenen Wertsachen nicht. F. verdächtigte sogleich die Angeklagte, hinter dem Diebstahl der 4.000 € zu stecken, und argwöhnte, dass sein jüngerer Sohn bei einem seiner häufigen Besuche bei seinem Vater ein Fenster offenstehen lassen und auf diese Weise dem Täter ermöglicht hatte, seine Wohnung zu betreten und den Diebstahl zu begehen. Damit, dass O. I. die Tat begangen hatte, rechnete F. angesichts des für ihn guten und vertrauensvollen Verhältnisses zu seinem Freund nicht. Vielmehr beauftragte F. unter dem Eindruck des Diebstahls O. I. noch vor Antritt seiner Reise in die GM. damit, im Hinterhof des Hauses und in seiner Wohnung Beobachtungskameras zu installieren. O. I. kam diesem Wunsch nach und erwarb für F. auch einen Tresor, in welchem das Speichergerät untergebracht werden sollte, welches die Aufnahmen der Kameras aufzeichnete. Zudem war es möglich, über das Internet auf die Bilder der Überwachungskameras bzw. auf die im Speichergerät abgelegten Bilddaten zuzugreifen. O. I. hatte deshalb in die Rückseite des Tresors eine Öffnung geschnitten, durch die die Kabel von den Überwachungskameras zu dem im Inneren des Tresors befindlichen Gerät geleitet werden sollten. Für die Dauer seiner Reise in die GM. übergab F. seinem Freund, dem gegenüber er weiterhin keinen Argwohn hegte, seine Wohnungsschlüssel und seinen geliebten PKW RB.. Obwohl er das Fahrzeug üblicherweise nicht an Dritte weitergab, vertraute er es O. I. an, weil er befürchtete, dass die Angeklagte es während seiner Abwesenheit beschädigen oder an sich nehmen könnte. Mit dem JG. brachte O. I. den F. zum Flughafen Düsseldorf, von wo dieser die Reise in die GM. antrat. Anschließend verwahrte O. I., der in dem der Stadt CW. benachbarten Ort DQ. wohnte, das Fahrzeug bei sich. Während der Abwesenheit F.s befasste sich O. I. mit dem Plan, den JG. im Ausland zu verkaufen. Zu diesem Zweck wendete er sich ein weiteres Mal an den ihm gut bekannten Zeugen VI.. Bei diesem erkundigte er sich, ob der Zeuge eine Verbindung zu Personen herstellen könne, die den Wagen „ohne Papiere“ ins Ausland (Polen) verbringen und dort verkaufen würden. In diesem Zusammenhang zeigte O. I. dem Zeugen VI. ein Bild des Fahrzeugs. Jedoch konnte der Zeuge dem O. I. erneut nicht behilflich sein. Weil der Diebstahl der 4.000 € bei F. bezüglich der Höhe der Beute hinter ihren Erwartungen zurückgeblieben war, brachte die intellektuell überlegene Angeklagte den O. I. dazu, F. nach seiner Rückkehr aus dem Türkeiurlaub mit Gewalt zur Preisgabe des Geld- und Goldverstecks zu zwingen und anschließend zu töten. Dazu sollte O. - dem es als „Freund“ und aufgrund früherer Hausmeistertätigkeiten möglich war – ohne Argwohn zu erregen, YF. in die Wohnung begleiten, ihn dort erschießen und anschließend die Leiche aus der Wohnung verbringen. Die steuernde Angeklagte sollte (an ihrer nahegelegenen Arbeitsstelle) im Hintergrund bleiben. Das Gold sollte die Angeklagte erhalten, das Bargeld wollten sie untereinander aufteilen. Die Angeklagte wollte durch die Tat zudem den Gewerbebetrieb erlangen und – mittelbar durch Erbschaft ihrer Söhne – den Grundbesitz und den Pkw. Zur Vorbereitung dieser Tat wendete sich O. I. ein weiteres Mal an den Zeugen ZO.. und fragte ihn, ob er eine Schusswaffe beschaffen könnte. Der Zeuge VI. versprach, entsprechende Erkundigungen einzuholen, war aber auch insofern nicht erfolgreich. Daraufhin wendete sich O. I. an den Freund (und jetzigen Ehemann) seiner Tochter XE., weil er davon ausging, dass es in dessen Bekanntenkreis Personen gebe, bei denen man eine Waffe erwerben könnte. Tatsächlich konnte O. I. auf diese Weise Kontakt zu dem in CB. ansässigen AB. aufnehmen, der illegal Schusswaffen verkauft. Von AB. erwarb O. I. eine RJ. eines unbekannten Herstellers (möglicherweise der Fa. Walther) sowie mehrere Patronen vom Kaliber 9 mm des tschechischen Herstellers Sellier & Bellot. Ferner traf O. I. Vorbereitungen zur Beseitigung der Leiche des F.. Als Ablageort wählte er ein abgelegenes einsames Waldstück in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebsgeländes seines Arbeitgebers, der Firma WC. aus. Von dem Gelände des Unternehmens unter der Anschrift ON.-straße in CW. kann dieses Waldstück, das üblicherweise von Dritten kaum betreten wird, durch eine Tür im Zaun, der sich um das Betriebsgelände herum erstreckt, erreicht werden. O. I. verfügte über Schlüssel des Betriebsgeländes. Wenige Meter von dieser Tür wurde dann ein bis zu zwei Meter tiefes Grab ausgehoben. Für den 12.09.2022 nahm sich O. I. Urlaub. Tatgeschehen am 12.09.2022 Am frühen Morgen des 12.09.2022 machte sich O. I. mit dem PKW JG. des F. auf den Weg zum Flughafen Düsseldorf, wo er seinen Freund abholte, wie es die Männer vereinbart hatten. Gemeinsam traten sie die Rückfahrt vom Flughafen Düsseldorf nach CW. an. Nach der Ankunft in CW. stellte F. das Fahrzeug auf dem Parkplatz des UT. ab, der sich unmittelbar neben dem Grundstück SR.-straße befindet. Zwischen 8:30 Uhr und 9:00 Uhr betraten die Männer die Wohnung F.s, nachdem dieser in dem Supermarkt zuvor noch Brötchen und Getränke für ein gemeinsames Frühstück gekauft hatte. Aus der Wohnung telefonierte er kurz nach 9:00 Uhr mit seiner Schwester und berichtete ihr von seiner Rückkehr nach Deutschland; dabei erwähnte er auch, dass er mit einem Freund frühstücke. Sodann setzte F. sein Frühstück fort. Plötzlich zog O. I. – ihre Abgeschiedenheit in der Wohnung und die Arglosigkeit des frühstückenden Freundes ausnutzend - die von ihm verborgen mitgeführte RJ. und zwang F. unter Vorhalt der Waffe, das Versteck zu verraten, in dem das Bargeld und das Gold aufbewahrt wurden. Auf diese Weise erfuhr er, dass sich das Versteck im Lüftungsschacht des Bades in der oberen Etage der Wohnung befand. Nachdem F. das Versteck preisgegeben hatte, versuchte er zu fliehen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil O. I., der die Beute unbedingt für sich behalten wollte, von hinten zwei Schüsse auf F. abgab, um diesen zu töten. Einer dieser Schüsse ging unter der rechten Achselhöhle des Geschädigten hindurch. Er verletzte das Opfer nicht, sondern beschädigte lediglich das T-Shirt, das F. an diesem Tag trug, im Bereich unter der Achsel und schlug neben der Treppe, die vom Wohnzimmer der Wohnung in den ersten Stock führte, in die Wand ein. Der zweite aus geringer Entfernung abgegebene Schuss traf F. am rechten hinteren Nacken. Das Projektil durchdrang die Halswirbelsäule des Opfers, trat an der linken Halsseite wieder aus und blieb am Daumenballen der linken Hand stecken; das Opfer hatte zu diesem Zeitpunkt seine Hand entweder an den Hals gehalten oder in dessen Nähe geführt. Der zweite Schuss führte den Tod des F. entweder durch eine als Folge der Verletzung des Rückenmarks eingetretenen Atemlähmung oder dadurch herbei, dass F. durch die Verletzung austretendes Blut einatmete. Der Tod des Geschädigten trat wenige Minuten nach der Schussabgabe ein, die etwa in der Zeit zwischen 9.05 Uhr und 9.15 Uhr erfolgt war. Nach dem Tod F.s nahm O. I. dessen Wertgegenstände an sich. Er gelangte auf diese Weise in den Besitz von jedenfalls 18.000 € Bargeld und auch des Goldschmucks, dessen genauer Wert nicht festgestellt werden konnte, sich aber auf jedenfalls 5.000 € belief. Das Gold und einen Teil des Gelds gab er vereinbarungsgemäß an die Angeklagte weiter, während er einen großen Teil des Bargelds für sich behielt. Unter anderem gab der O. I. drei Tage nach der Tat am 15.09.2022 seiner Tochter 2.500 € in bar für den Erwerb eines Schlafzimmers. Darüber hinaus transferierte er einen Teil des Geldes in die GM., wobei er sich des Finanzdienstleisters PB. bediente. Da auf diesem Weg von dem Versender, der sich bei der Inanspruchnahme der Dienste ausweisen muss, höchstens 5000 € monatlich übermittelt werden können, wendete sich O. I. an seine Tochter XE. und veranlasste sie, einen weiteren Betrag von 5000 € - auf ihren Namen – in die GM. zu transferieren. Nachtatgeschehen am 12./13.09.2022 Nach der Tötung F.s wollte O. I. im weiteren Verlauf des 12.09.2022 die Leiche des F. beseitigen. Dies stellte sich jedoch als schwieriger heraus, als die Angeklagte und er es ursprünglich gedacht hatten. O. I. konnte allein den Leichnam nicht unbemerkt aus dem Haus herausschaffen und zu dem Versteck bringen, das er an seiner vom Tatort mehrere Kilometer entfernt liegenden Arbeitsstelle vorbereitet hatte; möglicherweise war O. I. wegen eigener körperlicher Beschwerden (Rückenproblemen) oder wegen einer Handverletzung dazu nicht im Stande. Daher informierte er noch am 12.09.2022 die Angeklagte über CX. IM., die sich zu dieser Zeit ebenso wie die Angeklagte an ihrer Arbeitsstelle im Hotel AM. aufhielt. CX. IM. übermittelte schließlich am 12.09.2022 der Angeklagten eine türkische Telefonnummer, deren Inhaber von ihr lediglich mit „BJ.“ bezeichnet wird und die dem gesondert verfolgten LT. zuzuordnen ist. LT., sein Vater VQ. sowie sein Bruder JE. sind mit der Angeklagten verwandt. Die Mutter der Angeklagten entstammt der ZD. und hatte diesen Namen als Geburtsnamen. Im weiteren Verlauf des 12.09.2022 gelangt es O. I. mit Hilfe weiterer Personen, darunter dem VQ., die Leiche F.s noch in dessen Wohnung zu zerstückeln. Dabei wurden im Badezimmer im Erdgeschoss der Wohnung der Kopf des Getöteten im Bereich der Halswirbelsäule, die Arme im Bereich unterhalb der Schultergelenke und die Beine im Bereich der Oberschenkel oberhalb der Kniegelenke abgetrennt. Die Leichenteile wurden sodann in mehrere Plastiktüten verpackt und im weiteren Verlauf des 12.09.2022 in den PKW des O. I. (JQ. mit dem amtlichen Kennzeichen N06) verladen. Sodann fuhr O. I. mit diesem PKW zunächst zu seiner Wohnanschrift in DQ.. Von dort begab er sich in der Nacht vom 12. auf den 13. September 2022 zum Betriebsgelände seines Arbeitgebers auf der ON.-straße in CW. und traf dort in der Zeit nach 3:00 Uhr am frühen Morgen des 13.09.2022 ein. Zu diesem Zeitpunkt wurde, was O. I. aufgrund vorheriger telefonischer Nachfrage wusste, im Unternehmen nicht mehr gearbeitet. O. I., der im Besitz eines Transponders war, mit dem das Tor zum Betriebsgelände geöffnet werden konnte, fuhr auf das Betriebsgelände. Von dort wurde die in den Tüten verpacktem Leichenteile in das bereits zuvor vorbereitete Versteck in dem Waldstück in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes verbracht und vergraben. Auch dabei wirkten weitere Personen mit, deren Identität jedoch nicht festgestellt werden konnte. Die Arbeiten dauerten bis etwa 4.30 Uhr. Anschließend fuhr O. I. in seine Wohnung nach DQ. zurück. Nachdem die Leiche F.s aus der Wohnung entfernt worden war, wurde die Wohnung ebenfalls noch am Nachmittag/Abend des 12.09.2022 gereinigt. Zuvor hatte man eine Stelle in der Wand des Wohnzimmers, in die das Projektil eingeschlagen war, das F. verfehlt hatte, ausgebessert und neu gespachtelt. Dazu hatte man den Baumarkt der Fa. IT. in der YK.-straße in CW. aufgesucht, wo man die benötigten Materialien (Spachtelwerkzeug) erwarb. Schließlich brachte O. I. an der Scheibe der Schneiderei mit einem Klebestreifen einen Zettel mit folgendem maschinenschriftlich verfassten Text an: „Lieber Kunde, Ich muss kurzzeitig in die Schweiz wegen privaten Angelegenheiten. Ich bin ca. am 09.10.2022 wieder zurück. Vielen dank für Ihr Verständnis“ (Rechtschreibung gemäß dem Original). Die Anbringung des Zettels diente dazu, Hinweise auf das Tatgeschehen und das Verschwinden des F. zu verschleiern. Der sehr arbeitsame und zuverlässige F. selbst hatte vor Antritt seiner Reise in die GM. durch ein – wie üblich von ihm selbst handschriftlich verfasstes - Schriftstück, welches er ebenfalls an das Fenster der Schneiderei geklebt hatte, seine Kunden darauf hingewiesen, dass er ab dem 16.08.2022 in Urlaub sei und sein Geschäft am 13.09.2022 wieder öffnen werde. Tatsächlich machten sich die Angehörigen F.s schon am 12.09.2022 Sorgen um ihren Bruder bzw. Onkel. Die Zeugin CG., die Nichte F.s, die sich ungefähr zur gleichen Zeit wie ihr Onkel in der GM. aufgehalten hatte, aber am 12.09.2022 noch nicht nach Deutschland zurückgekehrt war, hatte von der Schwester des Tatopfers, die noch kurz vor dem Tod F.s mit diesem telefoniert hatte, erfahren, dass ihr Onkel in CW. angekommen war. Sie hatte daraufhin noch am 12.09.2022 nur wenige Minuten nach 9.15 Uhr selbst versucht, F. telefonisch zu erreichen, der jedoch den Anruf wie auch bei mehrfachen anderen Versuchen der Zeugin nicht mehr annahm. Nachdem sie dies der Nebenklägerin mitgeteilt hatte, wendete diese sich telefonisch an ihr bekannte Personen aus dem Freundeskreis F.s und berichtete von den vergeblichen Versuchen, ihren Bruder zu erreichen. Die Angehörigen befürchteten, dass dem ansonsten sehr zuverlässigem F. etwas zugestoßen war. Aufgrund dessen suchten die Zeugen OB. MW. und EY. am 13.09.2022 die Schneiderei des F. auf. Weil die Zeugen ihren Bekannten nicht vorfanden und auch ihnen die vermeintliche Abwesenheit F.s trotz des Zettels, der die vermeintliche Abwesenheit des Ladeninhabers erklären sollte, verdächtig vorkam, benachrichtigten sie die Polizei. Daraufhin suchte eine Streife, der die Zeugen AV., GP. und EF. angehörten, das Grundstück SR.-straße auf. Um auszuschließen, dass F. sich in einer hilflosen Lage befand, ließen die Beamten die Wohnungseingangstür durch einen Schlüsseldienst öffnen und betraten – etwa 30 Stunden nach der Tat – die Wohnung. Diese fanden sie jedoch leer vor und entdeckten bei ihrer Durchsicht keine Hinweise darauf, dass sich dort am Vortag eine Gewalttat ereignet hatte. Die weitere Nachschau ergab, dass der PKW JG. des F. auf dem Parkplatz des dem Grundstück SR.-straße benachbarten Supermarktes abgestellt war, was von den Meldern, die den Polizeieinsatz veranlasst hatten, den Beamten als auffällig beschrieben wurde, weil F. Fahrten ausschließlich mit dem eigenen PKW unternehme. Die Beamten veranlassten, dass das Schloss der Wohnungseingangstür ersetzt wurde, und ließen am Ort für den Wohnungseigentümer einen schriftlichen Hinweis auf den durchgeführten Polizeieinsatz zurück, in welchem sie auch mitteilten, dass er die Schlüssel für die Wohnungstür auf dem Polizeirevier abholen könne. Brandgeschehen am 07.10.2022 Da sich F. auch in der Folgezeit nicht meldete, nahm die Polizei Ermittlungen auf, um sein Verschwinden aufzuklären. Gesucht wurde insbesondere nach dem – der Polizei nicht namentlich bekannten – Freund des F., der ihn vom Flughafen abgeholt und noch am Tag des Verschwindens mit ihm gefrühstückt hatte. Von diesen öffentlichen Fahndungsmaßnahmen erfuhr auch der O. I. über die Angeklagte, die im Zuge der Nachforschungen nach dem Verschwundenen als dessen frühere Ehefrau befragt worden war, dabei aber vorgab nicht zu wissen, wo ihr Ehemann hingegangen sei und welcher Freund ihn vom Flughafen abgeholt habe. O. I. beschloss angesichts der Nachforschungen durch die Polizei, restliche Spuren, die auf die Tötung des F. und seine eigene Tatbeteiligung Hinweis geben konnten, zu beseitigen. Er suchte daher am 07.10.2022 gegen 15.00 Uhr die Wohnung des F. ein weiteres Mal auf. In der Wohnung schüttete der O. I. einen flüssigen Brandbeschleuniger (Benzin) aus. Einen Großteil der Flüssigkeit goss er im unteren Badezimmer aus und eine weitere Teilmenge in einer Ecke des Wohnzimmers, in der der Tresor und auch das Aufnahmegerät für die Überwachungskameras aufgestellt waren. Das Feuer brach hauptsächlich im Wohnzimmer und im Badezimmer des Erdgeschosses aus. Im Bereich des Badezimmers erlosch es schnell. Im Wohnzimmerbereich war das Aufnahmegerät, mit dem die Bilder aus den Überwachungskameras, die O. I. im Auftrag F.s angebracht hatte, aufgezeichnet worden war, entweder entwendet oder vollständig verbrannt. Zuletzt riss O. I. den Zettel an der Scheibe der Schneiderei ab, der auf die vorgebliche plötzliche Reise F.s in die Schweiz verwies. Gang der weiteren Ermittlungen Angesichts des Brandgeschehens am 07.10.2022 verstärkte sich für die Polizei der Verdacht, dass F. Opfer eines Gewaltverbrechens geworden war. Dieser Verdacht erhärtete sich weiter, als nach dem Brandereignis Leichenspürhunde eingesetzt wurden, die in der Wohnung anschlugen. Mit Hilfe des Lumiscene-Verfahrens konnten darüber hinaus erhebliche Blutspuren in der Wohnung sichtbar gemacht werden. Allerdings hatten die ersten Befragungen im Bekanntenkreis des F. keine Hinweise auf die Person des O. I. erbracht, da der O. I. in diesem Personenkreis nicht bekannt war; insbesondere hatte der O. I. den F. nicht bei dessen Besuchen in der FS. begleitet, in der F. häufig verkehrt hatte. Die Angeklagte gab bei Befragungen lediglich an, ihr Ex-Mann habe einen Bekannten, bei dem es sich um einen „RH. aus JF.“ handele; den Namen dieses Bekannten wisse sie nicht. Später wurde im Zuge der Ermittlungen an den Resten des Klebestreifens, mit dem der Zettel befestigt worden war, der auf die angebliche weitere Abwesenheit des Geschäftsinhabers in der Schweiz hinwies, ein Fingerabdruck O. I. gefunden. Funkzellenauswertungen ergaben, dass er sich zur vermuteten Tatzeit im Tatortbereich aufgehalten hatte. Auf diese Weise wurden die Ermittlungsbeamten auf die Person des O. I. aufmerksam. Dieser wurde am 21.11.2022 vorläufig festgenommen. Am 24.11.2022 wurde die Leiche des F. gefunden. O. I. ist für seine Beteiligung an den Geschehnissen vom 12.09.2022 und vom 07.10.2022 am 16.10.2023 wegen Mordes und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; zusätzlich wurde die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Das Urteil vom 16.10.2023 war bis zum Ende der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte noch nicht rechtskräftig. Eine Beteiligung der Angeklagten an der Brandlegung vom 07.10.2022 ist nicht Gegenstand der Anklage. III. Beweiswürdigung Die Angeklagte hat sich weder zu ihrer Person noch zur Sache eingelassen. 1. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen beruhen im Wesentlichen auf den entsprechenden Angaben ihres Bruders, des Zeugen C., der der Kammer vom Werdegang seiner Schwester sowohl in der GM. als auch in Deutschland berichtet hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Die Zeugin UV., die Inhaberin des Hotels AM., hat bestätigt, dass die Angeklagte schon seit etwa 30 Jahren – mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen – immer wieder als Zimmermädchen für das Unternehmen tätig geworden war und nach der Trennung von ihrem Ehemann eine Wohnung in den Räumen des Hotels nutzte. Die Feststellungen zu den Daten der Ehe der Angeklagten beruhen auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Beschlusses des Amtsgerichts CW. vom 00.00.0000 zur Scheidung der Ehe mit F.. Zudem machten die beiden Scheidungsanwälte Angaben dazu. Die Kammer hat ferner einen von ihr eingeholten Auszug aus dem bei dem Amtsgericht CW. geführten Grundbuch verlesen und anhand dessen festgestellt, dass die Eheleute das Grundstück SR.-straße im Jahr N01 zu jeweils hälftigem Eigentum erworben haben. Die Verlesung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister hat ergeben, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist. 2. Aufgrund einer Gesamtschau der im Folgenden noch dazustellenden Umstände und Beweisergebnisse ist die Kammer in der Sache zu den getroffenen Feststellungen gelangt, insbesondere dazu, dass sich das eigentliche Tatgeschehen (Ereignisse in der Wohnung des F. einschließlich der Beseitigung der Leiche des Tatopfers) so zugetragen hat, wie es hier festgestellt worden ist und die Angeklagte, auch wenn sie bei der Schussabgabe im Haus SR.-straße in CW. am Morgen des 12.09.2022 nicht anwesend war, die Tötung des F. im eigenen Interesse geplant, den O. I. zur Begehung der Tat veranlasst hat. Tatgeschehen am 12.09.2022 O. I. hat im Verfahren gegen die Angeklagte von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Im Zuge des gegen ihn selbst geführten Strafverfahrens hatte er unterschiedliche Einlassungen zur Sache abgegeben: Er hatte nach seiner Festnahme bei einer ersten verantwortlichen Vernehmung am 21.11.2022, von deren Inhalt der Zeuge TR. (Leiter der Mordkommission) und die Zeugin II. berichtet haben, eine eigene Beteiligung an dem Tatgeschehen abgestritten, zunächst sogar das Abholen vom Flughafen und die Anwesenheit in CW. während der Tatzeit. Demgegenüber hatte O. I. bei einem von dem Zeugen KP. überwachten Besuch seiner Tochter, der Zeugin XE.., am 20.12.2022 unaufgefordert angegeben, es sei am 12.09.2022 in der Wohnung YR. zu einem Streit zwischen ihm und F. gekommen. Hintergrund sei gewesen, dass er, der Angeklagte, den F. damit konfrontiert habe, dass AG. seinen Sohn schlage. Daraus habe sich ein massiver Streit entwickelt. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Rangelei zwischen ihm und F. gekommen. F. habe aus einer Schublade ein Messer geholt und sei auf ihn zugelaufen; er habe daraufhin F. in Notwehr erschossen. Bei einer weiteren Besuchsüberwachung, welche ebenfalls von dem Zeugen KP. überwacht und der Kammer in der Hauptverhandlung geschildert wurde, der die türkische Sprache beherrscht, hatte O. I. sodann erstmals davon gesprochen, dass für die Tötung F.s drei ihm unbekannte männliche Personen verantwortlich seien. Er habe die Schüsse aus dem Garten gehört. Den Schüssen seien lautstarke Streitigkeiten in der Wohnung F.s vorausgegangen. Er habe fliehen wollen, jedoch sei er daran von einem dritten Mann, der sich im Hausflur aufgehalten habe, gehindert worden. Diese Personen hätten ihn später aufgefordert, die Leiche F.s zu beseitigen, die zuvor zerstückelt worden sei. An dieser Zerstückelung sei er selbst nicht beteiligt gewesen. Schließlich hat O. I. in der gegen ihn in der Zeit vom 28.09. bis zum 16.10.2023 geführten Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht des Landgerichts Kleve eine weitere Sachverhaltsschilderung abgegeben, von der die Zeugin Richterin am Landgericht WG. der Kammer berichtet hat, die an der Hauptverhandlung gegen O. I. als Beisitzerin mitgewirkt hatte. Dabei hatte er sich wie folgt zur Sache eingelassen: Er habe den F. im Jahr 2019 in dessen Geschäft als Schneider kennengelernt. Er habe handwerklich viel für F. getan. Gemeinsam mit F. sei er in den Jahren 2019 und 2021 in Urlaub in die GM. geflogen. F. habe viel über seine Exfrau DM. (Angeklagte) berichtet. Demzufolge sei das Verhältnis zwischen den Ehegatten schlecht gewesen. Die Angeklagte hätte F. für einen Selbstmordversuch des Sohnes EA. verantwortlich gemacht. Im Zusammenhang mit der Scheidung habe die Angeklagte erhebliche finanzielle Forderungen an F. gestellt. Sie habe Ansprüche wegen des gemeinsamen Hauses auf der IF.-straße in CW. gestellt und sie habe das Gold herausverlangt, das sie anlässlich der Hochzeit bekommen hatte und das noch bei F. lag. A. habe darüber hinaus ihren Exmann mit einem Aufnahmegerät, dass sie bei F. versteckt hatte, abgehört. Über ihren jüngeren Sohn, der noch Kontakt zu seinem Vater hielt, sei sie in den Besitz der Schlüssel für das Haus gekommen und habe daher die Kassetten aus dem Aufnahmegerät an sich nehmen können. So habe sie erfahren, dass AG. ein Verhältnis zu ihrer Schwester CX. (CX. IM.) unterhalte. Dies sei der Grund für die körperliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten im Sommer 2022 gewesen. Im April 2022 habe F. davon erzählt, ihm sei Bargeld (ca. 4.000 Euro) aus der Wohnung gestohlen worden. AG. habe seinen Sohn verdächtigt, das Geld genommen zu haben. Der jüngere Sohn habe wohl das Fenster offenstehen lassen. Für die Kosten des bevorstehenden Urlaubs, für die Zahlung eines Honorars eines von ihm in der GM. beauftragten Anwalts und im Hinblick auf die anstehende Zwangsversteigerung des Hauses in der IF.-straße habe F. sich bei einem Freund noch 20.000 € geliehen. Nach dem Diebstahl der 4000 € habe er, O. I., für AG. am 04.08.2022 einen Tresor gekauft. In den Tresor habe er für F. ein Loch geschnitten; durch dieses Loch seien die Kabel von den Videoüberwachungskameras in das Tresorinnere geleitet worden. Für die Zeit seines Urlaubs in der GM. im August/September 2022 habe F. ihn, O. I., gebeten, für ihn sein Auto (RB. mit einem Wert von 30.000 €) zu verstecken, weil er Angst hatte, dass seine Exfrau den Wagen beschädigt. Wunschgemäß habe er das Fahrzeug bei sich abgestellt. Im August 2022 habe die Angeklagte ihn angesprochen und gefragt, ob er jemanden finden könne, der F. „Arme und Beine bricht“. Dadurch habe die Angeklagte wohl an den Laden kommen wollen. Er habe sich deswegen an seinen Kollegen ZO.. gewendet, der sich zwar habe umhören wollen, aber niemanden gefunden habe. Dies habe er der Angeklagten so weitergeleitet. Am 12.09.2022 habe er morgens vereinbarungsgemäß F. am Flughafen in Düsseldorf abgeholt. Gemeinsam sei man nach CW. gefahren. In der Wohnung habe man gemeinsam gefrühstückt. Beim Frühstück habe F. ihm gebeten, im Hinterhof Gartenarbeiten durchzuführen und in der Wohnung Lackierarbeiten. Daraufhin sei er nach Hause gefahren und kurz nach 11:00 Uhr wieder bei F. erschienen und habe begonnen, in dem Garten des Hinterhofs zu arbeiten. Um etwa 11:30 Uhr seien zwei Männer erschienen, die zu F. in die Wohnung gegangen seien. Die Männer und AG. hätten miteinander gesprochen. Gegen 11:45 Uhr habe er 2 oder 3 Schüsse gehört. Daraufhin habe er fliehen wollen, sei aber im Flur einem dritten Mann begegnet, der ihn festgehalten und in die Wohnung geführt habe. Die drei Männer hätten längere Zeit auf ihn eingeschlagen und eingetreten. Sie hätten ihn dann im Badezimmer des Erdgeschosses eingesperrt. Um etwa 13:45 Uhr habe er den Leuten erklärt, dass er Medikamente brauche und um 15:00 Uhr einen Termin bei der Sparkasse habe. Daraufhin habe er mit der Sparkasse auch telefonieren dürfen. Mit einem der Männer sei er dann nach Hause gefahren. Dort habe er Medikamente genommen und gegen die Schmerzen fast eine ganze Flasche Whisky leer getrunken. Seine in der Wohnung anwesende Tochter XE. sei dann mit ihm und dem von ihr nicht bemerkten Mann zur Wohnung der Tochter XE. in VV. gefahren. Seine Tochter habe als Beifahrerin neben ihm gesessen. Der Mann habe hinten gesessen, sei aber während der Fahrt von seiner Tochter nicht bemerkt worden. An genauere Einzelheiten – ob man etwa am Baumarkt vorbeigefahren sei - könne er sich nicht erinnern, da er von dem Alkohol wie vernebelt gewesen sei. Als man gegen 15:30 Uhr wieder in der Wohnung des AG. angelangt war, sei diese schon wieder sauber gewesen; AG. habe nicht mehr wie noch vor der Abfahrt auf dem Boden der Küche gelegen. Er selbst sei sodann von den in der Wohnung anwesenden Personen an die Treppe gefesselt worden und habe von dort aus sehen können, dass die drei Männer blaue Säcke hinausschleppten. Solche blauen Säcke, die bei der Hausdurchsuchung auch in seiner Wohnung gefunden worden seien, habe er früher mal dem F. geschenkt. Gegen 20:00 Uhr habe einer der Männer ihn aufgefordert, sein Auto vor die Tür des Hauses zu fahren, in das die drei Männer sodann die blauen Tüten geladen hätten. Später hätten die Männer ihn aufgefordert, die Leiche im Wald an seiner Arbeitsstelle zu verstecken. Er sei befehlsgemäß losgefahren, wobei ihn einer der Männer begleitet habe, während die anderen beiden Männer in einem grauen Auto ihm gefolgt seien. Als er um 21:00 Uhr bei seiner Firma eingetroffen sei, habe er einen Kollegen angerufen, von dem er erfahren habe, dass noch etwa bis Mitternacht in der Firma gearbeitet würde; danach komme noch kurz der Wachdienst. Seinen Begleitern habe er erklärt, dass er ihnen um 0:30 Uhr das Tor aufmachen werde. Er habe daraufhin allein mit dem Auto, in welchem noch die Leiche lag, zu seiner Wohnung fahren dürfen, sei aber von einem blauen Fahrzeug verfolgt worden. Von seiner Wohnung sei er dann zu Fuß wieder zu seiner Arbeitsstelle gegangen. Dabei seien ihm zwei Männer ebenfalls zu Fuß gefolgt. An der Firma habe er die Tür zum Firmengelände geöffnet. Es seien noch mehrere Leute (insgesamt 7 oder 8) hinzugekommen. Diesen habe er den Wald neben dem Betriebsgelände gezeigt. Die anderen Personen hätten ihn aufgefordert, um 3:30 Uhr wieder bei der Firma zu erscheinen. Er sei daher wieder zu seiner Wohnung zurückgelaufen und dann weisungsgemäß um 3:30 Uhr bei der Firma erschienen, nunmehr jedoch mit dem Auto, in dem die Säcke lagen. Er sei auf das Firmengelände gefahren. Von dort habe man gemeinsam die Tüten zu einem Erdloch im Wald geschleppt. Das Loch sei bis etwa 4:30 Uhr von den anderen Personen geschlossen worden. Danach seien diese Personen verschwunden. Er sei dann zurück zu seiner Wohnung gefahren. Von der Angeklagten habe er später erfahren, sie hätte die Leute geschickt, die dem AG. eigentlich nur Arme und Beine brechen sollten. Von diesen Personen hätte die Angeklagte erfahren, dass AG. die Leute mit dem Messer angegriffen habe und sie ihn daraufhin erschossen hätten. Die Angeklagte habe weiter geäußert, er verdanke es nur ihr, dass er selbst noch am Leben sei, denn er sei der einzige Zeuge gewesen. Es stimme zwar, dass er bei der ersten Befragung durch die Polizei zunächst bestritten habe, den F. am Tattag gesehen zu haben, dass er später nur die Abholung vom Flughafen eingeräumt habe und bei einer weiteren Aussage dann davon berichtet habe, selbst den F. in Notwehr erschossen zu haben; all diese unwahren Geschichten habe er aber nur erzählt, um seine Familie zu schützen. Die Aussagen des O. I. sind nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung widerlegt, soweit sie mit den hier getroffenen Feststellungen nicht übereinstimmen. Durch eine Gesamtschau ist bewiesen, dass O. I. am Morgen des 12.09.2022 in der hier festgestellten Art und Weise getötet hat. Die in der Hauptverhandlung gegen ihn erfolgte Einlassung des O. I. zu dem Tatgeschehen erweist sich als unlogisch und nicht nachvollziehbar. Sie stellten bereits die dritte Version dar, die O. I. im Zuge des Strafverfahrens zu den Geschehnissen am 12.09.2022 abgegeben hat, wobei die Sachdarstellungen in wesentlichen Punkten voneinander abwichen. O. I. hatte nach den Ausführungen der Zeugin WG. in der Hauptverhandlung gegen ihn eingeräumt, die beschriebenen unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen abgegeben zu haben. Abgesehen von den unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen, für die O. I. keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben hatte, kann den Angaben schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie an mehreren Stellen Gesichtspunkte enthält, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben erschüttern. Es ist bereits wenig lebensnah, dass F. nach seiner Rückkehr aus einem mehrwöchigen Urlaub seinen Freund O. I. sogleich mit augenblicklich durchzuführenden Garten- und Renovierungsarbeiten beauftragt, wobei F. hinsichtlich der Gartenarbeiten nicht über das erforderliche Werkzeug (Gartenschere) verfügt haben soll und O. I. deshalb erst dieses Werkzeug bei sich zu Hause holen musste. Geht man im Anschluss auf dessen Aussage in der Hauptverhandlung gegen sich davon aus, dass F. von zwei Besuchern getötet worden ist, während O. I. selbst mit Gartenarbeiten beschäftigt war, müssen die Besucher den Angeklagten bei seinen Tätigkeiten im Garten gesehen haben, bevor sie die Wohnung des F. betraten. Die Kammer hat Lichtbilder der auch von den Polizeibeamten geschilderten Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Daraus ergibt sich, dass in dem vom Angeklagten als Garten bezeichneten Teil des kleinen Hinterhofs nur wenige magere Sträucher angepflanzt waren, die keinen Sichtschutz boten, sodass der Angeklagte den Besuchern nicht verborgen geblieben sein kann. Mithin wäre den vorgeblichen Tätern noch vor Betreten der Wohnung bekannt gewesen, dass ein Zeuge existierte, der sie hätte beschreiben können. Die Kammer vermag auch die Beschreibungen des weiteren Geschehens durch O. I. nicht nachzuvollziehen. Danach sollen die ihm unbekannten Personen ihn erheblich misshandelt, ihm kurze Zeit später indes erlaubt haben, wegen einer überflüssigen Nichtigkeit (Verschiebung eines alltäglichen Termins bei der Sparkasse, dessen Versäumung sicherlich keine Aktivitäten der Sparklasse ausgelöst hätte) zu telefonieren und dann wegen seiner Medikamente den Tatort zu verlassen. Noch abstruser ist die Darstellung, einer der drei Mörder sei dann mit ihm nach Hause gefahren, von wo aus man die Tochter des Angeklagten zu ihrem Verlobten nach VV. gebracht habe, ohne dass die Tochter den Mann auf der Rücksitzbank bemerkt habe. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Täter dem O. I. nach der Tötung F.s erlauben, sich vom Tatort zu entfernen. Denn sie müssen befürchten, dass Augenzeuge ihrer Tat entflieht und der Polizei von dem Geschehen berichtet. Noch weniger nachzuvollziehen ist, dass sich zumindest einer der Täter einer weiteren Person (Tochter des O. I.) und sich dem Risiko aussetzt, auch von dieser gegebenenfalls wiedererkannt zu werden. Ebenso unglaubhaft sind die weiteren Einlassungen des O. I., denen zufolge die Täter ihn gezwungen hätten, bei der Beseitigung der Leiche des F. mitzuwirken. Die Täter sollen ihn insbesondere dazu veranlasst haben, die Leiche im Wald an seiner Arbeitsstelle zu verstecken, hätten die Wahl gerade dieses Ortes allerdings auch auf seine Nachfrage nicht weiter begründet. Lebensfremd ist weiter, dass die Täter, nachdem die Leichenteile bereits von ihnen in den PKW des O. I. verbracht worden waren, diesen mit seinem Fahrzeug nach Hause fahren lassen, ihn sodann von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle laufen lassen, um ihnen eine geeignete Stelle zu zeigen, und er anschließend wieder nach Hause zurückkehrt, und ihn dann mit dem Fahrzeug erneut zu seiner Arbeitsstelle fahren lassen, wo die Leichenteile sodann (von wiederum mehreren Personen) vergraben werden. Nach den Angaben JJ. hatten die Täter während der gesamten Zeit, in der sie sich in unmittelbarem Kontakt mit ihm befunden hatten, keine wirkungsvollen „Sicherungsmaßnahmen“ ergriffen, um zu verhindern, dass O. I. sich an die Polizei wendet und dieser von dem Geschehen berichtet. Der Kammer hat bei dieser Beweiswürdigung in den Blick genommen, dass auch unschuldige Personen vor Gericht Zuflucht zu einer Lüge nehmen. Jedoch ergibt sich die Täterschaft JJ. aus einer Gesamtschau der folgenden Umstände: Der Tod des F. ist nach dem Ergebnis des Gutachtens, das der rechtsmedizinische Sachverständige TP. in der Hauptverhandlung erstattet hat, durch einen Schuss verursacht worden, der das Opfer am hinteren rechten Nacken traf, das Rückenmark zerstörte, sodann am vorderen linken Hals wieder austrat und schließlich in der linken Hand des Geschädigten steckenblieb. Trotz des zur Zeit der Obduktion schon stark fäulnisveränderten Zustands der Leichenteile und des Umstands, dass der Kopf des Getöteten im Bereich der Halswirbelsäule vom Körper abgetrennt worden war, konnte der Sachverständige bei der Untersuchung einen Defekt feststellen, der quer durch den 2. Halswirbelkörper verläuft. Der Schusskanal konnte noch festgestellt werden. Der Schuss hat nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen das Rückenmark im Bereich der Halswirbelsäule massiv geschädigt und war in jedem Fall todesursächlich. Die vom Rechtsmediziner geschilderte Aspiration von Speiseresten ist damit zu erklären, dass der Geschädigte zur Tatzeit Nahrung zu sich nahm. F. frühstückte zur Tatzeit; er hatte sich zu diesem Zweck kurz vor Betreten seiner Wohnung Brötchen gekauft und von dem Frühstück bei seinem letzten Telefonat mit seiner Schwester gesprochen, wie die Nebenklägerin in ihrer Zeugenaussage bekundet hat. Auf jeden Fall ist der Tod nach den Ausführungen des Sachverständigen nur wenige Minuten nach der Schussabgabe eingetreten. Andere Verletzungen, die zum Tod des Geschädigten führen können, sind bei der Obduktion nicht festgestellt worden. Die Abtrennung der Körperteile (Kopf, Arme, Beine) kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, weil sie erst nach Eintritt des Todes vorgenommen worden ist. Der Sachverständige hat dies gut nachvollziehbar damit erläutert, dass an den Abtrennstellen zu keinen Einblutungen gekommen ist, wie sie auftreten, wenn die Amputation am lebenden Körper vorgenommen wird. Schließlich hat die rechtsmedizinische Untersuchung der Leiche keine krankhaften Veränderungen zutage gefördert, die als todesursächlich angesehen werden könnten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Vergiftung sind ebenfalls nicht entdeckt worden. Bei der Obduktion konnte zuletzt ein Projektil aus dem Daumenballen der linken Hand herauspräpariert werden. Der Sachverständige TP. hat dazu ausgeführt, dass dieses Projektil dasjenige sein kann, welches die Verletzung des Rückenmarks verursacht hat. Die weiteren Untersuchungen haben diese Vermutung bestätigt. Bei der Untersuchung des Tatorts nach dem Brandereignis am 07.10.2022 sind im Brandschutt zwei Patronenhülsen (Kaliber 9 mm des Herstellers Sellier & Bellot) vorgefunden worden, wie die Zeugin KHKin Y. erläutert hat. Allerdings konnte das Kaliber des (verformten) Projektils nicht mehr bestimmt werden, wie die Verlesung des Gutachtens des Bundeskriminalamts vom 06.04.2023 ergeben hat. Gleiches gilt von Metallresten, die in der Wand der Wohnung gegenüber dem Küchentisch vorgefunden wurden, an dem F. bis zur Tat sein Frühstück einnahm. Diese Reste bestanden nach den Ergebnissen des vorstehend bezeichneten Gutachtens aus den Metallen Blei und Messing, was auf den Rest von Munition hindeutet. Dafür, dass bei der Tat ein zweiter Schuss abgefeuert wurde, spricht das ebenfalls verlesene bzw. im Selbstleseverfahren eingeführte Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 17.04.2023. Danach ist bei der Untersuchung des T-Shirts, welches F. am Tattag trug, im Bereich unterhalb der rechten Achsel eine mehrfache Stoffdurchsetzung vorgefunden worden, die sich morphologisch als ein sogenannter „Faltenschuss“ darstellt. Die weitere Untersuchung der Stoffreste hat zur Feststellung von Bleianhaftungen im Bereich der Durchsetzung des Stoffs in der Form eines sogenannten „Abstreifrings“ geführt, was ein Merkmal für das Auftreffen eines Geschosses darstellt. Demgegenüber konnten an der beschriebenen Stelle keine Schmauchspuren entdeckt werden, wie sich aus dem Behördengutachten weiter ergibt. Auch an einem Hautstück, welches aus dem Bereich präpariert werden konnte, an dem der zweite Schuss in den Nacken des Opfers eindrang, sind Schmauchspuren nicht vorgefunden worden. Das Gutachten kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die Schüsse außerhalb der „Schmauchgrenze“ abgegeben worden sind. Diese Grenze hat das Bayerische Landeskriminalamt nach Vergleichsschüssen mit typgleicher Munition (Kaliber 9 mm der Herstellerfirma Sellier & Bellot) mit 50 cm bestimmt. Die bei der Obduktion vorgenommene Sondierung des Schusskanals im Hals des Getöteten hat nach den Ausführungen der Zeugin KHKin Y. zu dem Ergebnis geführt, dass der Schusskanal von etwa 5 Grad abfallend verläuft. Vor diesem Hintergrund ist die Zeugin Y. nach einer Rekonstruktion, die die Zeugin Y. mit Hilfe eines auf einem Stativ montierten Lasergerät vorgenommen hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Schussabgabe die beiden beteiligten Personen (O. I. und F.) gestanden haben. Ausgeschlossen werden kann, dass auf F. ein Schuss abgegeben worden ist, als dieser noch saß. Der Schuss, der unter der Achsel des Opfers hindurchging, traf die gegenüberliegende Wand in einer Höhe von 126 cm über dem Boden. Dies ist mit einem Schuss auf das noch sitzende Opfer nicht zu erklären. Die Wand hätte in diesem Fall weitaus tiefer getroffen werden müssen, was indes nicht festgestellt werden konnte. Auch der nur geringe Winkel, den der Schusskanal durch den Hals des Opfers aufwies, spricht im Zusammenhang mit den vorstehenden Feststellungen gegen einen Schuss auf ein sitzendes Opfer. Dass dieses und der Schütze hintereinander gesessen haben, ist fernliegend, wenn man sich vor Augen führt, dass der Angeklagte mit der vorangegangenen Bedrohung des Opfers die Preisgabe des Versteckes für die Wertgegenstände erstrebte. Ein Schuss des (stehenden) Täters in den Hals des (sitzenden) Opfers kann ausgeschlossen werden; ein solcher Schuss hätte einen steileren Schusskanal verursacht. Als Schütze kommt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allein O. I. in Betracht. Dieser hatte in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zumindest zeitweise eingeräumt, am 12.09.2022 einen tödlichen Schuss auf F. abgegeben zu haben, auch wenn er dies mit einer Notwehrsituation erklärt hat. Bei seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter am 21.11.2022, von der der Zeuge TR. berichtet hat, hatte O. I. ausgesagt, F. sei durch einen Kopfschuss getötet worden. Damit hatte er hinsichtlich eines Schusses als Todesursache und des ungefähren Ortes (Kopf-/Nackenbereich) Täterwissen preisgegeben, denn zu jenem Zeitpunkt war die Leiche des F. noch nicht gefunden worden. Hinzu tritt Folgendes: O. I. war zur Tatzeit am Tatort. Dies hat er nicht nur selbst eingeräumt, sondern es wird auch durch die Auswertung seines Handys und der dort gespeicherten GPS-Daten bestätigt. Von dieser Auswertung hat der Zeuge KHK FK. bei seiner Vernehmung berichtet. Darüber hinaus hat die Kammer den entsprechenden Ermittlungsvermerk zu den Telekommunikationsdaten vom 23.11.2022 im Selbstleseverfahren in die Verhandlung gegen die Angeklagte eingeführt. Demzufolge hat sich O. I. in der Zeit von 8:27 bis 10:06 Uhr am 12.09.2022 auf dem Grundstück SR.-straße aufgehalten. Die Tatzeit (zwischen 9.00 Uhr und 9.15 Uhr) kann gut bestimmt werden, weil F. in dieser Zeit zunächst noch mit seinen Angehörigen telefonierte, ab 09.15 Uhr für diese aber nicht mehr erreichbar war, wie die Nebenklägerin und Zeugin G. sowie die Zeugin CG. der Kammer geschildert haben. Auch der bei früheren Verhinderungen übliche sofortige Rückruf sei nicht erfolgt. O. I. konnte darüber hinaus ein Fingerabdruck zugeordnet werden, die an den Resten des Klebestreifens vorgefunden worden waren, mit dem der Zettel am Fenster der von F. betriebenen Schneiderei befestigt worden war, mit dem der Inhaber der Schneiderei vermeintlich darauf hinwies, dass er in die Schweiz gereist sei und erst im Oktober N05 wieder zurückkommen werde. Von der Entdeckung des Fingerabdrucks und seiner Auswertung hat der Zeuge WH. der Kammer berichtet. Die Spuren am Klebestreifen lassen darauf schließen, dass O. I. ihn angefasst und auch an dem Fenster der Schneiderei angebracht hat. Dazu hätte für ihn keine Veranlassung bestanden, wenn er mit der Tötung CC. nichts zu tun gehabt hätte. Denn der mit dem Klebestreifen angebrachte Zettel diente ersichtlich dem Versuch, das Verschwinden F.s seit dem 12.09.2022 zu erklären und die Sorgen von Angehörigen und Freunden F.s zu zerstreuen. Tatsächlich war es im Verwandten- und Bekanntenkreis F.s zur Beunruhigung gekommen, als dieser äußerst zuverlässige Geschäftsmann entgegen seinen eigenen Ankündigungen die Schneiderei am 13.09.2022 nicht wieder eröffnete. Das Opfer war in diesen Kreisen wegen seiner Gewissenhaftigkeit bekannt. Vor diesem Hintergrund verwunderte es die Zeugin CG., eine Nichte des F., die sich zeitgleich mit diesem in der GM. aufgehalten, aber noch etwas länger dort geblieben war, dass sie ihren Onkel gegen 9.30 Uhr nicht mehr telefonisch erreichen konnte, obwohl sie von ihrer Tante, der Nebenklägerin und Zeugin G., erfahren hatte, dass seine Schwester noch etwa eine halbe Stunde zuvor mit F. telefoniert hatte; bei dem Gespräch mit seiner Schwester hatte F. noch erwähnt, er frühstücke gerade bei sich zu Hause mit einem Freund. Angesichts dessen wendete sich die Nebenklägerin an ihr bekannte Personen aus dem Umfeld des F., darunter den Zeugen OB. MW., und bat ihn darum, vor Ort nachzusehen, ob alles in Ordnung sei. Als der Zeuge MW. am Haus des F. erschien, bemerkte er dort sogleich den Zettel, der auf die vermeintliche Reise F.s in die Schweiz verwies, was ihn misstrauisch machte. Die hinzugerufenen Beamten (Zeugen AV., PK QC. und EF.) haben den Zettel gesehen; er ist fotografiert worden und die Kammer hat den Text in der Hauptverhandlung verlesen. Der Zeuge EY., ein Bekannter F.s, hat den Zettel ebenfalls gesehen und dazu erklärt, der Zettel sei ihm verdächtig vorgekommen, weil diese Vorgehensweise nicht der Art des dem Zeugen als sorgfältig und gewissenhaft bekannten F. entsprochen habe. Zudem habe F. für die Reise in die Schweiz nicht sein Auto benutzt, welches der Zeuge IU. selbst noch am 13.09.2022 auf dem Parkplatz des dem Haus SR.-straße benachbarten Supermarkts gesehen hat. Die Zeugin EX. hat bekundet, dass F. keine Verbindungen in die Schweiz hatte. O. I. hat zudem bereits vor dem 12.09.2022 die Tat vorbereitet. Er hatte sich im August 2022 darum bemüht, eine Schusswaffe zu erwerben. Zu diesem Zwecke hatte O. I. Kontakt mit dem Zeugen ZO.., einem früheren Arbeitskollegen, aufgenommen. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe sich gegenüber seinem Freund I. bereiterklärt, sich im Bekanntenkreis umzuhören, sei aber nicht erfolgreich gewesen. Die Frage, weshalb genau O. I. Interesse nach einer Waffe zeigte, konnte der Zeuge nicht beantworten. Die Zeugin XE. LJ. (Tochter des O. I. und diesem wohlgesonnen) hat ebenfalls davon berichtet, dass ihr Vater (zu dem sie als „Papamädchen“ ein gutes Verhältnis hatte und hat) sie und ihren jetzigen Ehemann wegen des Erwerbs einer Schusswaffe angesprochen habe. Die Zeugin und ihr damaliger Verlobter seien in diesem Zusammenhang nach CB. gefahren und hätten dort von einem Mann eine Waffe sowie 50 Schuss Munition erhalten. Auf die Frage nach dem Zweck des Waffenerwerbs hat die Zeugin XE. LJ. erklärt, der Ankauf sei wohl auf Veranlassung F.s erfolgt. Wofür dieser eine Waffe benötigte, mit deren Erwerb er den O. I. beauftragte, konnte die Zeugin LJ. nicht erklären. Allerdings war ihren weiteren Aussagen zufolge die Waffe, die sie in CB. bekommen habe, wohl nicht echt gewesen. Ihr Vater sei darüber sehr verärgert gewesen und habe wohl später noch einmal selbst den Verkäufer aufgesucht. Die Aussage der Tochter des Angeklagten belegt dessen zeitnah zum Tatgeschehen entfalteten Bemühungen zum Erwerb einer funktionsfähigen Waffe. Nach den Aussagen des Zeugen TR. (Leiter der Mordkommission) konnten die Angaben der Zeugin LJ. zu einer Fahrt nach CB. durch die Auswertung der auf ihrem Handy gespeicherten GPS-Daten bestätigt werden. Aufgrund der Handy-Daten (WhatsApp-Verkehr) von XE. LJ. konnte die Polizei eine Verbindung zu einem in CB. ansässigen AB. herstellen, der nach polizeilichen Erkenntnissen auch mit Waffen handelt. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des AB. sind u. a. Patronen vom Kaliber 9 mm der Herstellerfirma Sellier & Bellot entdeckt worden. Nach dem Brandereignis am 07.10.2022 in der Wohnung des F. haben die Beamten im Brandschutt zwei Patronenhülsen der gleichen Art und desselben Herstellers vorgefunden, was die Kammer durch Verlesen des Spurensicherungsberichts und Inaugenscheinnahme der dabei dazu gefertigten Lichtbilder feststellen konnte. O. I. hat nicht nur sich die Waffe beschafft, sondern im Vorfeld der Tat auch nach Möglichkeiten Ausschau gehalten, F. erheblich zu misshandeln. Bei dem Zeugen VI. hat er sich nicht nur nach der Möglichkeit, eine Waffe zu beschaffen, erkundigt, sondern den Zeugen auch gefragt, ob er jemanden kenne, der einem anderen „für 10.000 € Arme und Beine breche“. Zwar hat O. I. gegenüber dem Zeugen VI. den Namen der zu misshandelnden Person nicht genannt. Jedoch hat er das potenzielle Tatopfer so beschrieben, dass eine Verbindung zu F. und auch zu der Angeklagten hergestellt werden kann: Die Tat sollte „im Auftrag einer Frau“ geschehen. Hintergrund seien Familienprobleme; die Tat solle derart ablaufen, dass man in den „Laden“ des Opfers gehe und es dort misshandele. Dafür, dass O. I. mehrfach nach Möglichkeiten suchte, den F. zu schädigen, spricht weiterhin, dass er gegenüber dem Zeugen VI. sich nicht nur wegen einer Waffe und der Möglichkeit, einen Dritten schwer zu misshandeln, erkundigte, sondern den Zeugen auch danach fragte, ob er eine Möglichkeit sehe, einen PKW im Ausland zu veräußern. In diesem Zusammenhang übermittelte der O. I. dem Zeugen das Foto eines dunklen JG., wie ihn F. fuhr. O. I. hat die Tat weiterhin dadurch vorbereitet, dass er sich für den 12.09.2022 einen Tag Urlaub genommen hatte, was die Verlesung seines entsprechenden Urlaubsantrags vom 31.08.2022 an seinen Arbeitgeber ergeben hat. O. I. hatte schließlich ein Motiv für die Tötung des F.. Dieses Motiv war seine Geldnot. Die in der Hauptverhandlung verlesenen Verdienstbescheinigungen seines Arbeitgebers für die Monate September und Oktober 2022 haben gezeigt, dass in beiden Monaten von seinem Arbeitgeber Abzüge für erhaltene Gehaltsvorschüsse in Höhe von jeweils 1500 € vorgenommen worden waren. Das entspricht mehr als der Hälfte seines jeweiligen Nettolohns von etwas mehr als 2.500 €. Gegenüber seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen XK., hat O. I. davon berichtet, dass er im Sommer 2022 einen höheren Geldbedarf hatte, weil er sich an den Kosten der zu jener Zeit unmittelbar bevorstehenden Hochzeit seiner Tochter beteiligte; in diesem Zusammenhang hat O. I. dem Zeugen XK. erklärt, er benötige aktuell 6.000 €. Schließlich hat O. I. auch dem Zeugen XK. Andeutungen dazu gemacht, dass er F. schädigen wollte: Dem Zeugen hat er erklärt, dass ein Freund ihm, I., 18.000 € in bar zur Aufbewahrung übergeben wollte, und weiter ausgeführt, er könne dieses Geld bei einem (fingierten) „Einbruch“ verlieren; der Zeuge hat dies als einen Scherz abgetan. O. I. wusste, dass F. vermögend war. Dieser fuhr einen PKW RB.. Der O. I. hat schon vor den Ereignissen am 12.09.2022 sich nach Möglichkeiten erkundigt, das Fahrzeug im eigenen Interesse zu verwerten. Er hat sich zu diesem Zweck an den Zeugen VI., seinen früheren Arbeitskollegen gewendet und diesen gefragt, ob er den Wagen im Ausland (Polen) verkaufen könne; seiner Anfrage hat der O. I. ein Lichtbild des Fahrzeugs beigefügt. F. hatte seinen PKW seinem Freund I. anvertraut, weil er befürchtete, dass während seiner Abwesenheit die Angeklagte versuchen würde, den Wagen zu beschädigen oder an sich zu nehmen. Die Angaben, die O. I. gegenüber den Zeugen XK. und VI. gemacht hat, sind nicht als leeres Gerede anzusehen, mit dem der O. I. sich gegenüber seinem Arbeitskollegen möglicherweise wichtigmachen wollte. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Sie stehen beide zu O. I. nicht in einer Beziehung, die es erklärt, dass sie dem O. I. schaden wollten. Bei den Zeugen handelt es sich um aktuelle (XK.) bzw. frühere (VI.) Arbeitskollegen des O. I.. Spannungen zwischen ihnen und I., die eine Falschaussage zu dessen Lasten erklären könnten, hat es nicht gegeben. Vielmehr geben die von I. gegenüber den Zeugen gemachten Äußerungen seine Gedanken zutreffend wieder. Schließlich haben die weiteren Ermittlungen ergeben, dass O. I. nach der Tötung des F. tatsächlich über erhebliche Barmittel verfügte, was in Widerspruch zu seinen ansonsten eher bescheidenen Einkommensverhältnissen stand. Dies hat zunächst die Auswertung der Bewegungen auf dem Konto ergeben, die der Zeuge KOK TT. vorgenommen hat. Demzufolge wurde bereits am 13.09.2022 ein Betrag von 200 € bar auf das Konto des O. I. eingezahlt. Am 14.09.2022 erfolgte eine Bareinzahlung von 3050 € (höchster im Jahr 2022 in bar eingezahlter Einzelbetrag). Die Zeugin XE. LJ. hat darüber nach den Angaben der Zeugin WG. hinaus im Verfahren gegen O. I. ausgesagt, dass ihr Vater nach der Tat plötzlich „illegales“ bzw. „unheiliges Geld“ gehabt habe; er habe ihr am 14.09.2022 (zwei Tage nach der Tat) 2.500 € in bar übergeben. Das Geld sollte dem Erwerb eines Schlafzimmers dienen. Einen weiteren Tag später (15.09.2022) hat O. I. seine Tochter veranlasst, unter ihrem Namen über den Finanzdienstleister PB. 5000 € in die GM. auf ein Konto zu transferieren, das O. I. bei einer türkischen GO. unterhielt. Einen Grund dafür hat der O. I. seiner Tochter nicht genannt. Die Ermittlungen der Polizei haben nach den Aussagen der Zeugen KOK TT. und TR. ergeben, dass der O. I. am 15.09.2022 auf seinen eigenen Namen keine 5000 € mehr transferieren konnte, weil der Finanzdienstleister PB. für ein und dieselbe Person im Monat nur die Überweisung von insgesamt 5000 € erlaubt; mithin hatte der O. I. diesen Betrag schon erreicht. Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit eines Schusses aus geringer Nähe in Richtung Kopf/Nacken belegen den Tötungsvorsatz des Schützen. Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass O. I. durch die Tat am 12.09.2022 mindestens 18.000 € Bargeld sowie Goldschmuck im Wert von 5.000 € in die Hände gefallen sind. Hinsichtlich des Bargelds hat sie sich dabei an den Äußerungen JJ. gegenüber dem Zeugen XK. orientiert, denen zufolge sein Bekannter ihm 18.000 € übergeben wollte, die – wie es I. formuliert hatte – „verschwinden“ könnten. Wahrscheinlich war der Geldbetrag noch höher, wenn man sich vor Augen führt, dass F. sich bei seinen Bekannten insgesamt 40.000 € geliehen hatte. Davon waren allerdings 4.000 € beim ersten Diebstahl abhandengekommen; darüber hinaus war davon die Rede, dass F. auch Bargeld bei seiner Reise in die GM. mitgenommen hatte. Hinsichtlich des Werts des Golds ist die Kammer von den Angaben der Zeugin EX. ausgegangen, die diese in der Hauptverhandlung im Verfahren gegen O. I. gemacht hat. Die Kammer hat dazu das gegen I. ergangene Urteil vom 16.10.2023 im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. In der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte hat die Zeugin insofern zwar keinen Wert angegeben, aber auch nicht erklärt, dass ihre früheren Aussagen unzutreffend gewesen seien. Auszuschließen ist, dass F. am 12.09.2022 kein Gold mehr bei sich aufbewahrte. Er hatte gegenüber dem Zeugen TY. erklärt, das Gold „gehöre der Frau“, und damit mittelbar bestätigt, dass es noch vorhanden war; Gold der Familie sei überwiegend – aber eben nicht ganz – für den Hauskauf verwandt worden. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass der O. I. an der Zerteilung, dem Abtransport und dem Vergraben der Leiche in der hier festgestellten Art und Weise beteiligt war. Er hat – wie die Zeugin RinLG WG. berichtete – in „seiner“ Hauptverhandlung eingeräumt, in den frühen Morgenstunden des 13.09.2022 mit der Leiche in seinem Wagen das Betriebsgelände seines Arbeitgebers aufgesucht und zumindest mitgeholfen zu haben, von dort die Leichenteile in den Wald zu verbringen, in welchem sie später gefunden wurden. Die Angaben des O. I. konnten anhand objektiver Gesichtspunkte bestätigt werden. Der Zeuge KOK DU. hat im Rahmen der Ermittlungen die von dem Handy des O. I. gespeicherten Standortdaten ausgewertet; ergänzend hat die Kammer den von dem Zeugen diesbezüglich verfassten Ermittlungsvermerk im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Danach hat sich der O. I. (bzw. sein Mobilfunkgerät) unter anderem am Nachmittag des 12.09.2022 in der Zeit von 15:17 bis 19:43 Uhr sowie in der Zeit von 20:00 Uhr bis 21:09 Uhr und noch mal in der Zeit von 22:58 bis 23:36 Uhr im Bereich des Grundstücks SR.-straße (am Tatort) aufgehalten. Für die Zeit von 0:12 bis 3:13 Uhr konnte als Standort des Handys die Anschrift HK.-straße (Wohnanschrift des O. I.) festgestellt werden und für die Zeit von 3:26 bis 4:33 Uhr die Anschrift QE.-straße in CW. (Arbeitsplatz des O. I. bzw. Ablageort der Leiche). Im Zeitraum von 6:47 bis 14:59 Uhr waren auf dem Handy wiederum Standortdaten gespeichert, die für eine Anwesenheit im Grundstück SR.-straße (Tatort) sprechen, während in der Zeit von 15:34 bis 16:03 Uhr sich O. I. danach am Rheinufer in unmittelbarer Nähe der Brücke der RQ. aufgehalten hat. Dies begründet die Vermutung, dass O. I. die bei der Tat verwendete Waffe, die im Zuge der Ermittlungen nach dem Tod F.s nicht aufgefunden werden konnte, an dem beschriebenen Ort in den Rhein geworfen hat. Die lange Anwesenheit des O. I. am Tatort am Nachmittag des 12.09.2022 diente zur Überzeugung der Kammer der Vorbereitung des Abtransports der Leiche. Dafür spricht weiter die Aussagen der Zeugin FH.. Diese hat am Nachmittag des 12.09.2022 drei männliche Personen beobachtet, die einen größeren Gegenstand aus dem Haus SR.-straße in einen vor dem Haus geparktes Fahrzeug verluden. Ihr damals elf Jahre alter Sohn, der die Zeugin begleitete, hatte seinerzeit bereits die Vermutung geäußert, dass es angesichts der Art des Gegenstandes um eine Leiche handeln könne, was seine entsetzte Mutter zunächst auf die kindliche Fantasie ihres Kindes zurückführte (und das vom Sohn beabsichtigte Fotografieren der Leute unterband). Die Zeugin HT. hat jedoch den Gegenstand, ohne selbst eine Vermutung zu äußern, so beschrieben, dass Mutter und Kind tatsächlich den Abtransport einer Leiche oder von Leichenteilen beobachtet haben. Danach handelte es sich um einen in Tüten verpackten Gegenstand, den die Zeugin als Teppich ansah. Die Zeugin hat ihre Beobachtungen am Nachmittag des 12.09.2022 gemacht, wie sie anhand ihres Terminkalenders nachvollziehen konnte. Bei den von ihr beobachteten Personen hat es sich um einen älteren und zwei jüngere Männer gehandelt; bei einer späteren Wahllichtbildvorlage, die von der Polizei durchgeführt worden war, war sich die Zeugin „zu 70%“ sicher, dass es sich bei dem älteren Mann um den Verwandten der Angeklagten, Herrn VQ. handelte. Dieser hat wie seine Söhne JE. und EC. von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Jedoch hatte die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten Hinweise darauf erbracht, dass sie mit den Angehörigen der Familie ZD. insbesondere am 12.09.2022 einen umfangreichen Nachrichtenverkehr (WhatsApp) geführt hat. Zwar war ein Großteil dieses Nachrichtenverkehrs, wie der Zeuge TR. der Kammer dargelegt hat, später gelöscht worden und konnte lediglich teilweise rekonstruiert werden. Auf diese Kommunikation wird an anderer Stelle noch näher einzugehen sein. Die Kammer hat nicht verkannt, dass angesichts der Prozentangabe der Zeugin ihrer Erklärung zur Wiedererkennung ein geringerer Beweiswert zukommt. Auch hat der Zeuge WH. bei seiner Vernehmung eingeräumt, dass die der Zeugin seinerzeit vorgelegten Lichtbilder nicht gleichartig waren (das Bild des VQ. war größer); schließlich hat auch VQ. von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sodass er nicht persönlich zu den Geschehnissen befragt werden konnte. Eine umfassende Bewertung des Gesamtgeschehens führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Zeugin zutreffend waren. Die Angeklagte hatte mit den Mitgliedern der Familie am 12.09.2022 kommuniziert. Die Geschehnisse, die die Zeugin HT. beobachtet hat, waren für diese angesichts der lebhaften Reaktion ihres Sohnes noch gut in Erinnerung und nicht alltäglich; die Zeugin hatte ihrem Sohn noch vor Ort verboten, mit dem Handy ein Foto von den Ereignissen zu machen, nachdem dieser lautstark die Vermutung geäußert hatte, vor seinen Augen werde eine Leiche abtransportiert. Die von ihr wiedererkannte Person schien ihrem Eindruck nach das Geschehen zu überwachen. Angesichts der Gesamtsituation konnte sich die Zeugin besser an die Ereignisse erinnern als an ein Alltagsgeschehen ohne signifikante Besonderheiten. O. I. war zudem nicht nur beim Transport und dem späteren Vergraben der Leiche maßgeblich beteiligt, sondern zuvor bereits mit der Zerteilung befasst gewesen. Er verfügte aus seiner früheren Tätigkeit in mehreren fleischverarbeitenden Unternehmen über die erforderlichen Kenntnisse. Nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen TP. sind insbesondere die Oberschenkelknochen bzw. Oberarmknochen glattrandig durchtrennt worden, was für den Einsatz eines schnell laufenden Geräts, beispielsweise eines Trennschleifers, spricht. Die Zeugin Y. hat bei ihren Ermittlungen festgestellt, dass O. I. jedenfalls im Jahr 0000 auch im Zerlegebereich tätig war. Sie hat in der Ausländerakte des O. I. die Gehaltsabrechnung eines früheren Arbeitgebers vorgefunden der zufolge O. I. im Bereich Schieren (Ausschneiden) und Lösen tätig war; darüber hinaus wurde bei O. I. ein Abzug für den Erwerb eines Berufswerkzeugs (Messer) vorgenommen. Ergänzend hat die Kammer die entsprechende Gehaltsabrechnung verlesen. Die bereits angesprochene Auswertung der Standortdaten des Handys des O. I. hat ferner ergeben, dass O. I. am Nachmittag/Abend des 12.09.2022 (15:07 Uhr bis 15:11 Uhr sowie 19:49 Uhr bis 19:54 Uhr) im Bereich des Baumarkt CK. auf der YK.-straße ein und 70 in CW. aufgehalten hat. In diesem Zeitraum wurden in dem Baumarkt Utensilien für Renovierungsarbeiten (Farbroller, Malerspachtel nachmittags) bzw. Metallsägen und Winkelschleifer (abends) erworben, wie die weiteren Ermittlungen der Polizei, von denen die Zeugin Y. und der Zeuge TR. berichtet haben. Zwar konnten die Einkäufe nicht dem Konto des O. I. zugeordnet werden (Barverkäufe). Die zeitliche Nähe ist jedoch ein weiteres Indiz dafür, dass der O. I. mit den Einkäufen zumindest in Verbindung stand). Die Malerutensilien wurden benutzt, um ein Einschussloch und Blutspritzer zu verdecken. Darüber hinaus wurde nach dem Brandereignis vom 07.10.2022 in der Wohnung des F. ein geöffneter (und beim Brand teilweise geschmolzener) Farbeimer entdeckt. O. I. hat in „seiner“ Hauptverhandlung, von der die Zeugin WG. berichtete - bestätigt, dass die Leichenteile in seinem Fahrzeug (PKW JQ.) transportiert worden sind und er selbst den Wagen bei dem Transport zu dem Ablageort in dem an das Betriebsgelände seines Arbeitgebers angrenzende Waldstück gesteuert hat. Die Wahl des Ablageortes spricht ebenfalls für die Beteiligung JJ. an der Beseitigung der Leichenteile. O. I. war im Besitz von Schlüsseln bzw. eines Transponders, mit dem er auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten das Betriebsgelände betreten konnte. Schließlich hat er – wie die Ermittlungen der Polizei ergeben haben, von denen der Zeuge WH. berichtet hat – in der fraglichen Nacht telefonisch nachgefragt, bis wann Arbeiter in der Firma seien. Zudem hatte O. I. im Internet nach Möglichkeiten recherchiert, wie man Verwesungsgeruch beseitigen bzw. übertönen könne. Diese Internetrecherche ist bei der Auswertung des Computers des O. I., von der der Zeuge KP. der Kammer berichtet hat, zutage getreten. Mit dem Bestreben, es nicht zu verräterischen Geruchsspuren kommen zu lassen, kann weiter die erhebliche Tiefe des Erdlochs erklärt werden, in dem die Leichenteile abgelegt worden sind. Der Zeuge TR. hat diese ungewöhnliche Tiefe bei seiner Aussage hervorgehoben und sie dafür verantwortlich gemacht, dass Leichenspürhunde bei einer ersten Begehung des Ablageortes nicht angeschlagen haben. Zudem ist sowohl den Polizeibeamten, die mit der Bergung der Leichenteile befasst waren, als auch dem rechtsmedizinischen Gutachter TP. aufgefallen, dass den Plastiktüten, in welche die Leichenteile eingehüllt waren, beim Auspacken ein starker aromatischer Geruch entströmte, der auf den Einsatz einer Chemikalie (Benzin) hindeutet. Einbindung der Angeklagten in das Tatgeschehen Auch wenn die Angeklagte bei der Tötung ihres geschiedenen Ehemannes am Morgen des 12.09.2022 nicht am Tatort zugegen war, ist sie aus einem erheblichen eigenen Interesse (Bereicherungsabsicht) heraus maßgeblich bei der Planung des Tatgeschehens beteiligt gewesen und hat den Schützen O. I. als Tatgenossen angeworben. Zu dieser Überzeugung aufgrund einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände gelangt. Die Angeklagte hatte ein Motiv für die Tötung ihres früheren Ehemannes, weil sie diesen hasste und so insbesondere ihre von ihm bislang abgewehrten finanziellen Wünsche durchsetzen wollte. Die Angeklagte machte ihren Ehemann aufgrund seiner strengeren Erziehungsmethoden und seinen Leistungsanforderungen für den Selbstmordversuch des wenig strebsamen Sohnes EA. im Jahr 2021 verantwortlich machte. Seitdem empfand die Angeklagte eine tiefe Abneigung gegen ihrem Ehemann und hat dies bei einer am 12.10.2022 durchgeführten Vernehmung dem Zeugen KHK DU. gegenüber bestätigt. Zum Zeitpunkt dieser Vernehmung wurde gegen die Angeklagte noch nicht als Beschuldigte ermittelt; die Anhörung erfolgte, weil die Polizei nach dem Brandereignis vom 07.10.2022 intensivere Ermittlung wegen des Verschwindens von F. eingeleitet hatte. Die Zeugin EX. (Nichte des F.) hat bestätigt, dass die Angeklagte auch ihr erzählt hatte, sie mache F. für den Selbstmordversuch des Sohnes verantwortlich, bei einer polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin II., welche ebenfalls durchgeführt worden war, als die Angeklagte noch nicht als Beschuldigte geführt wurde, hatte die Zeugin EX. erklärt, dass gerade nach dem Selbstmordversuch des Sohnes EA. „die Stimmung in der Ehe gekippt“ sei; die Angeklagte habe überall herumerzählt, dass der im Familien- und Freundeskreis auch „OM.“ genannte OT. sich wegen seines Vaters hätte umbringen wollen. OT. selbst hat sich im Verfahren gegen die Angeklagte auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger berufen. Verstärkt wurde die Abneigung des Angeklagten gegen ihren Ehemann, als sie davon erfuhr, dass F. eine Beziehung zu ihrer Schwester CX. IM. unterhielt oder anstrebte. Allerdings konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden, ob eine Liebesbeziehung zwischen F. und der Schwester der Angeklagten tatsächlich bestanden hatte; auch CX. IM. hat ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige geltend gemacht. Die Zeugin EX. hat bei der bereits erwähnten polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin CL. von entsprechenden Gerüchten berichtet und als möglichen Grund für das zur Zeit ihrer ersten Vernehmung noch ungeklärte Verschwinden ihres Onkels angegeben, er sei „vielleicht zusammen mit CX. in die Schweiz abgehauen“. Ihre damaligen Aussagen gegenüber der Polizei hat die Zeugin EX. in der Hauptverhandlung als richtig bezeichnet. Der Zeuge WE., der als Anwalt des F. diesen im Scheidungsverfahren vertreten hatte, hat ebenfalls davon berichtet, dass die Angeklagte ihrem Ehemann vorgeworfen hatte, er habe ihre Schwester „angebaggert“; F. selbst haben den Vorwurf jedoch abgewiegelt. Schließlich hatte nach den Ausführungen der Zeugin WG. O. I. in dem gegen ihn geführten Verfahren erklärt, F. habe ein Verhältnis mit CX. IM. unterhalten; davon habe die Angeklagte erfahren, weil sie in der Wohnung des F., für die sie noch einen Schlüssel besaß, ein Aufnahmegerät platziert und damit ihren Ehemann abgehört habe. Deswegen sei es zu der massiven körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und F. im Frühjahr 2022 gekommen, bei der die Angeklagte unter anderem eine Gitarre des F. zerstört habe. Von dieser Auseinandersetzung hat auch die Zeugin EX. berichtet und dazu erklärt, die Angeklagte habe ihr erzählt, dass sie F. abgehört habe. Die Kammer schließt angesichts der Angaben der Zeugin EX., die mit O. I. in keiner Verbindung stand, aus, dass O. I. seine Aussage gemacht hat, um die Angeklagte zu belasten, um beispielsweise in seinem eigenen Verfahren ein günstigeres Ergebnis zu erreichen. O. I. hat die Angeklagte in seinem eigenen Strafverfahren nicht als Beteiligte an der Tötung des F. bezeichnet. Unabhängig davon, ob hier eine Liebesbeziehung bestand oder nur Annäherungsversuche der einen oder anderen Seite, verschmähte Liebe oder eine als unschicklich empfundene gemeinsame Reise, jedenfalls war das Verhältnis ihres Ex-Mannes zu ihrer Schwester ein Umstand, der die Abneigung der Angeklagten gegenüber ihm steigerte. In den Monaten nach dem Selbstmordversuch des Sohnes hatte sich die emotionale Abneigung der Angeklagten gegen ihren Ehemann, bei der die oben angeführten unerfüllten finanziellen Wünsche eine immer größere Rolle spielten, nicht gelegt. Sie zeigte sich erneut im Verhalten der Angeklagten beim Scheidungstermins vor dem Amtsgericht CW. am 28.04.2022, als sie noch im Gerichtsgebäude F. anging und ihm androhte, sie werde ihn töten und zerstückeln („schneiden“) und ihn „vernichten“. Der bei dem Vorfall anwesende Zeuge TY. hat diese Äußerungen der Angeklagten beschrieben und dazu weiter ausgesagt, dass die Angeklagte äußerst aufgebracht gewesen sei. Nach seinen weiteren Angaben gab es für den massiven Gefühlsausbruch beim Scheidungstermin keinen unmittelbaren Anlass; insbesondere war ihm keine provozierende oder verletzende Äußerung F.s vorausgegangen. Zwar hat der Zeuge C., der Bruder der Angeklagten, der diese auf ihre Bitte zum Scheidungstermin begleitet hatte, erklärt, er habe gegenüber F. geäußert, dieser solle die Angeklagte und ihre Schwester (CX. IM.) in Ruhe lassen, sonst werde er, JT., ihm die Beine brechen, woraufhin F. laut geworden sei und eine abfällige Bemerkung im Hinblick auf die Homosexualität des Zeugen gemacht habe; im weiteren Verlauf sei es zu der lautstarken Auseinandersetzung zwischen den nunmehr geschiedenen Ehegatten gekommen, bei der die Angeklagte F. als „Mistkerl“ oder „Scheißkerl“ tituliert habe. Die Kammer folgt dieser Aussage jedoch nicht. Sie wird von dem Zeugen WE. nicht bestätigt. Darüber hinaus steht sie im Widerspruch dazu, dass der Bruder der Angeklagten von dieser zu ihrer Beruhigung gebeten worden war, sie zum Scheidungstermin zu begleiten, weil ihr eigener Anwalt, der Zeuge KQ., den Termin nicht wahrnehmen konnte. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Kammer nicht, dass der Zeuge sich als erster an F. wendet und ihm Gewalt für den Fall androht, dass er die Angeklagte und ihre Schwester nicht in Ruhe lasse, zumal der Zeuge JT. nicht behauptet hat, der Auseinandersetzung seien Äußerungen des F. vorausgegangen, die das Verhältnis zwischen ihm und den beiden Frauen zum Gegenstand hatten. Andererseits hat auch der Zeuge JT. bestätigt, dass die Angeklagte ihren Ehemann dabei mit Schimpfwörtern bedacht hat. Auch gegenüber der Zeugin EX. hatte sich die Angeklagte bei Telefonaten in abfälliger Weise geäußert. Im Zusammenhang mit der Trennung bei Telefonaten hatte die Angeklagte der Zeugin gegenüber erklärt, F. sei „ehrlos“, und auch ankündigt, sie werde ihren Ehemann „ruinieren“. Die nach dem Vorstehenden immer wieder zutage getretene Abneigung (Hass) der Angeklagten auf F. prägte die Angeklagte auch nach der Scheidung. Die Zeugin EX. hatte am 12.09.2022 vormittags ihren Onkel F. angerufen, ihn aber nicht erreicht; zu diesem Zeitpunkt war F. bereits tot. Da die Zeugin sich deswegen Sorgen machte, rief sie auch die Angeklagte an. Diese gab sich der Zeugin gegenüber jedoch unwissend und fragte ihrerseits, warum sie sich um ihren Ex-Ehemann kümmern sollte, denn dieser sei für den Selbstmordversuch des Sohnes verantwortlich. Zuletzt zeigte sich die tiefe Abneigung der Angeklagten gegen Ende der Hauptverhandlung, als die Angeklagte, die bis dahin keine Angaben zur Sache gemacht hatte während eines Beitrags des Beistands der Nebenklägerin, in dem dieser Stolz des F. sprach, ausrief: „Er hatte keinen Stolz!“ Zusätzlich zu der emotionalen Abneigung gegen ihren Ehemann hatte die Angeklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Tod des F., den die Angeklagte ruinieren und ihn um erhebliche Vermögenswerte bringen wollte. O. I. hat nach der Aussage der Zeugin WG. dazu in dem gegen ihn geführten Verfahren angegeben, dass die Angeklagte die Schneiderei selbst übernehmen wollte; dieser Wunsch der Angeklagten sei der Grund dafür gewesen, dass sie sich an ihn gewendet habe, um eine Person zu finden, die F. „Arme und Beine bricht“, um diesen außerstande zu setzen, weiter als Schneider zu arbeiten. Dass es sich dabei um ein ernstgemeintes Ansinnen der Angeklagten handelte, wird durch die Aussage des Zeugen VI. bestätigt, an den sich O. I. gewendet hatte, um Personen zu finden, die für einen solchen Angriff auf F. geeignet wären. Der Zeuge VI. hat weiter ausgesagt, dass hinter dem Ansinnen nach den Angaben JJ. eine Frau stehe, die dafür 10.000 € aufwenden wollte. Hintergrund dafür seien „Familienprobleme“; bei dem Betroffenen handele es sich um einen Ladeninhaber, daher sollten die Täter zum Schutz vor Wiedererkennung sich Masken anlegen. Zwar hat O. I. bei den Gesprächen mit dem Zeugen VI. diesem gegenüber die Namen der betroffenen Personen nicht genannt, die Beschreibungen, die der Zeuge VI. abgegeben hat, treffen jedoch gerade auf die Angeklagte und F. zu. Nur die Angeklagte war gelernte IW., sie hatte ihren Ehemann insoweit angelernt, woraus sie den Wunsch ableitete, dass der Betrieb viel eher ihr gehöre. Zudem machte die Angeklagte gegenüber ihrem Ehemann weitere erhebliche Ansprüche geltend, die F. jedenfalls nicht erfüllte und die sie auf legalem Wege allenfalls unter nicht geringen Schwierigkeiten hätte durchsetzen können. Neben ihrem Wunsch danach, die Schneiderei selbst weiterzuführen, verlangte die Angeklagte eine Beteiligung am Wert des Grundstücks SR.-straße. Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten darüber war weder im Zuge des Scheidungsverfahrens noch in der Zeit danach erreicht worden. Die als Zeugen vernommenen Anwälte der Ehegatten, die diese im Scheidungsverfahren vertreten haben (die Zeugen KQ. und WE.) haben insofern übereinstimmend bekundet, dass der Punkt angesprochen worden, letztlich aber keine Lösung herbeigeführt worden sei. Nach den Angaben des Zeugen KQ. ist eine vermögensrechtliche Klärung offengeblieben, man habe nicht einmal eine Vereinbarung über die bezüglich des Grundstücks zu wählende Vorgehensweise (freihändiger Verkauf, Zwangsversteigerung) getroffen. Die Angeklagte wollte auch, dass ihre Eltern dort wohnen bleiben, obwohl ihr Ex-Mann diese für das Scheitern der Ehe verantwortlich machte und ihnen kündigen wollte. Die Angeklagte wollte zudem an Grundstücken in der GM. beteiligt werden, die ihr Mann geerbt hatte. Daneben erstrebte die Angeklagte nach der Aussage des Zeugen KQ. für den Fall, dass F. den von ihm geliebten PKW JG. veräußerte, eine hälftige Beteiligung am Verkaufserlös. Den Gewerbebetrieb, alle Grundstücke und den JG. würde sie – indirekt durch das Erbe ihrer Kinder – erhalten, wenn der Ex-Mann stirbt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass F. mit einer Zwangsversteigerung des Grundstücks SR.-straße rechnete, auch wenn diesbezüglich bis zum September 2022 keine entsprechenden Schritte eingeleitet worden waren. Bei dem mit ihm befreundeten Zeugen IU., der bei einer GO. arbeitet, hatte er sich nach der Möglichkeit erkundigt, einen Kredit aufzunehmen, um die Angeklagte auszuzahlen; der Kredit wurde F. von der GO. nach den Angaben des Zeugen nicht bewilligt. Der Zeuge YX., ein guter Bekannter des F., hat diesem 20.000 € in bar als Darlehen zur Verfügung gestellt, einen gleich hohen Betrag hat F. von einem weiteren gemeinsamen Bekannten SW. in LZ. erhalten. Der Zeuge MX. hat weiter davon berichtet, dass F. sich bei ihm nach weiteren Personen erkundigt habe, die ihm gegebenenfalls helfen könnten. Gegenüber dem Zeugen MX. hat F. erklärt, er brauche das Geld für die Versteigerung des Grundbesitzes. Zudem erstrebte die Angeklagte die Herausgabe von Gold, das die Eheleute YF. im Zusammenhang mit ihrer Hochzeit erhalten hatten und das nach einem in der türkischen Gemeinschaft geltenden Brauch der Ehefrau zustehen sollte. Die Zeugin EX. hat dazu berichtet, dass die Eheleute auch während gemeinsamer Aufenthalte in der GM. dort weitere Schmuckstücke erworben hätten. Allerdings konnten zu Art, Menge und Wert der Schmuckstücke in der Hauptverhandlung keine sicheren Feststellungen getroffen werden. Jedoch waren am 12.09.2022 jedenfalls noch einige Schmuckstücke noch in der Wohnung des F. vorhanden. Dem Zeugen WE. hatte F. von dem Gold berichtet. Jedoch konnte auch der Zeuge keine weiteren Angaben machen und hat darauf verwiesen, dass ein Teil des vor und während der Ehe angeschafften Goldes im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks SR.-straße verwendet worden ist. Dies erscheint der Kammer nicht fernliegend, wenn man sich vor Augen führt, dass F. ein Kredit der GO., mit dessen Hilfe er die von ihm befürchtete Zwangsversteigerung zu seinen Gunsten entscheiden wollte, verweigert worden war (Aussage des Zeugen EY.). Mithin wurde der Grundbesitz des F. nicht ausreichende Sicherheit angesehen. Die Angeklagte hatte im Sommer 2022 im Zusammenwirken mit O. I. einen Versuch unternommen, sich in den Besitz des von F. verwahrten Goldes und Geldes zu setzen. Wenige Wochen vor der GM.-Reise des F. im August/September 2022 wurde in dessen Wohnung eingebrochen; bei dem Diebstahl wurde eine nicht unerhebliche Summe Bargeld (jedenfalls 4.000 €) entwendet. Der Diebstahl war von O. I. aufgrund einer gemeinsamen Planung mit der Angeklagten begangen worden. Die Täterschaft JJ. und die Mitwirkung der Angeklagten daran ergibt sich aus den Aussagen seiner Tochter, der Zeugin XE. LJ.. Die Zeugin hat ausführlich davon berichtet, dass ihr Vater zumindest über zwei Jahre hinweg eine engere Beziehung zur Angeklagten eingegangen war. XE. LJ. stand der Beziehung kritisch gegenüber und hat ihren Vater mehrfach aufgefordert, sie zu beenden, weil sie erkannt hatte, dass die Angeklagte einen schlechten Einfluss auf ihren Vater ausübte. Diese Einschätzung war zutreffend. Die Zeugin, die nach eigenem Bekunden ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater hat (sie hat sich selbst als „Papakind“ bezeichnet) hatte im Zuge der polizeilichen Ermittlungen ausdrücklich erklärt, zwischen der Angeklagten und O. I. habe ein Liebesverhältnis bestanden; zeitweise habe O. I. auch ein Verhältnis mit CX. IM. unterhalten. Von der Angeklagten habe ihr Vater erfahren, dass F. in der Wohnung erhebliche Mengen Bargeld (über 25.000 €) und auch „sehr viel“ Gold aufbewahre; dies solle er, I., bei dem Einbruch an sich nehmen. Darüber hinaus sei abgemacht worden, die Beute zu teilen. Die Kammer hält die Angaben, die die Zeugin LJ. bei ihren polizeilichen Vernehmungen gemacht und die die Kammer durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten KHKin Y. in das Verfahren eingeführt hat, für glaubhaft, auch wenn XE. LJ. in der Hauptverhandlung frühere Aussagen nicht in völlig gleicher Weise wiederholt hat. Sie hat ihre Kenntnisse von den Umständen allein aus den Erzählungen ihres Vaters erlangt und dabei auch Umstände erfahren, die nur der Täter kennen konnte. Dies gilt zunächst von dem Umstand, dass beim „Einbruch“ die Beute hinter den Erwartungen des Täters weit zurückgeblieben ist. Von dem Diebstahl vor seiner Urlaubsreise hatte F. selbst in seinem Freundeskreis berichtet. Dem Zeugen MX. hat er dabei ergänzend erklärt, dass der weit überwiegende Teil des Geldes (40.000 Euro), welches er von dem Zeugen und dem Bekannten „TL.“ in bar erhalten hatte, nicht entwendet worden sei, denn es sei „oben“ gewesen. Gegenüber dem Zeugen MW. hatte F. angegeben, es seien rund 4.000 € gestohlen worden. O. I. hatte seiner Tochter erklärt, dass der erste Einbruch nicht so erfolgreich gewesen sei, wie er und die Angeklagte es sich vorgestellt hätten; er sei nur kurz in der Wohnung gewesen und habe lediglich „ein bisschen“ Geld vorgefunden. Tatsächlich befanden sich die bedeutenderen Wertgegenstände in einem Versteck, das O. I. bei dem ersten Einbruch nicht gefunden hatte. Die Zeugin LJ. hat bei einer weiteren Vernehmung im Zuge des Ermittlungsverfahrens, die am 13.12.2022 von dem Zeugen KP. durchgeführt wurde, weiter ausgesagt, dass das Versteck im Lüftungsschacht im Badezimmer im ersten Stock des als Wohnung dienenden Anbaus auf dem Grundstück SR.-straße gewesen sei; Gold und Geld hätten an einem Seil gehangen, das in dem Lüftungsschacht angebracht worden war. Erst aufgrund dieser Angaben der Zeugin LJ. hat die Zeugin KHKin Y. in dem Badezimmer im ersten Stock Nachschau gehalten und die Angaben der XE. LJ. zur Art des Verstecks bestätigt gefunden. Die Zeugin Y. hat das Seil in dem Schacht und einen daran noch hängenden – leeren – Plastiksack entdeckt. Die Beamtin hat weiter ausgeführt, dass das Seil durch die Lüftungsschlitze des Schachts nicht zu sehen war und mithin nicht bei einem nur flüchtigen Blick entdeckt werden konnte. Mithin hatte die Zeugin LJ. bei ihrer Aussage ein Wissen offenbart, welches sie – nach dem Tötungsdelikt – von ihrem Vater erhalten hat. Zwar ist denkbar, dass dieser das beschriebene Wissen aufgrund seiner Freundschaft mit F. von diesem selbst erlangt hat. Der „Fehlschlag“ beim ersten Diebstahl spricht jedoch dagegen, denn O. I. hätte bei eigenem Wissen um die Umstände auch bei einem nur kurzen Aufenthalt sogleich das Versteck im ersten Stock aufsuchen können. F. war zudem – wie alle Bekannten und Verwandten berichteten – insoweit ein sehr vorsichtiger, vielleicht sogar misstrauischer Mensch, der nach dem Diebstahl bestimmt nicht seinen wertvollen Schatz in einem Versteck gelassen hätte, von dem er zuvor anderen freimütig berichtet hatte. O. I. hatte in dem gegen ihn geführten Verfahren ebenfalls von dem Diebstahl berichtet, aber keine weiteren Angaben zu den möglichen Tätern gemacht. Er hat aber darauf hingewiesen, dass der Diebstahl F. dazu veranlasst habe, ihn, I., mit dem Einbau von Überwachungskameras und deren Anschluss an ein Aufzeichnungsgerät zu beauftragen, das in einen speziell für diesen Zweck angeschafften Tresor gestellt worden sei, in den er noch eine Öffnung für die Durchleitung der Kabel geschnitten habe. Das Überwachungssystem bzw. dessen Reste – das Aufzeichnungsgerät war nach den Angaben des Zeugen WH. bei dem Brand entweder entwendet oder vollständig zerstört worden – sind bei der Spurensicherung in der Wohnung nach dem Brandereignis am 07.10.2022 vorgefunden worden. Spätestens der nur unzureichende Erfolg beim ersten Diebstahl führte dazu, dass die Angeklagte und O. I. endgültig übereinkamen, F. nunmehr mit Gewalt dazu zu bringen, das Versteck preiszugeben, und das Opfer anschließend auch zu töten. Ein erneuter Einbruch in die Wohnung war nicht mehr möglich, nachdem der Angeklagte im Auftrag F.s Überwachungskameras sowie eine Vorrichtung zur Aufzeichnung der von diesen übermittelten Bildern installiert hatte. Mithilfe dieser Anlage hätte ein Dieb erkannt werden können. Weder die Angeklagte noch O. I. konnte damit rechnen, dass F. im Falle ihrer Entdeckung die Angelegenheit auf sich beruhen lassen würde. F. hatte schon im Fall des ersten Diebstahls seinen jüngeren Sohn im Zusammenwirken mit der Angeklagten als Täter verdächtigt und war nach den Ausführungen des Zeugen TY. durchaus willens, dies der Polizei mitzuteilen; erst auf Zuraten des Zeugen hatte er sich entschlossen, die Tat nicht weiter verfolgen zu lassen. Die Beteiligung des O. I. an dem Diebstahl hätte F. zudem zu Recht als Verrat an seiner Freundschaft mit I. empfunden, sodass dieser nicht darauf vertrauen konnte, bei einem weiteren Diebstahl unbehelligt zu bleiben. Tatsächlich hegte F. bis zur Tat am 12.09.2022 keinen Verdacht oder auch nur Argwohn gegen seinen Freund O. I.. Dieses rückhaltlose Vertrauen zeigte sich nicht zuletzt darin, dass er ihm vor seiner Reise in die GM. seinen heißgeliebten PKW JG. überließ, was nach den Angaben JJ. gerade deshalb geschah, weil F. befürchtete, die Angeklagte könnte das Fahrzeug beschädigen, das üblicherweise auf dem allgemein zugänglichen Parkplatz des DL. in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks SR.-straße geparkt wurde. F. wusste nicht, dass O. I. sich mit dem Gedanken befasste, das Fahrzeug an sich zu nehmen und es im Ausland zu veräußern (vgl. dazu die vorstehend geschilderten entsprechenden Aussagen des Zeugen VI.). Die Äußerungen JJ. gegenüber seinem Arbeitskollegen XK., wonach ein Bekannter beabsichtige, ihm eine erhebliche Menge an Bargeld für die Zeit seines Urlaubs anzuvertrauen, und das Geld könne ja bei ihm „gestohlen“ werden, belegt das konspirative Vorgehen gegen F. ebenfalls. Um die Bedrohung und Tötung des F. durchzuführen, erwarb O. I. im August 2022 durch Vermittlung seiner Tochter XE. LJ. bei einem illegalen Waffenhändler in CB.. Die Zeugin LJ. hat dazu ausgesagt, ihr Vater habe nach seinen Bekundungen ihr gegenüber die Waffe auf Wunsch des F. erworben; dieser hätte ihm den Kaufpreis von mehr als 3.000 € zur Verfügung gestellt. O. I. konnte nach seinem in der GM. abgeleisteten Wehrdienst mit einer solchen Waffe umgehen, und er hatte sich nach den Bekundungen seines Sohnes, des Zeugen BK. I., (…) eintätowieren lassen. Dass die im Vorstehenden beschriebenen Planungen und Vorbereitungshandlungen hat O. I. nicht aus eigenem Antrieb, sondern im Zusammenwirken mit der Angeklagten vorgenommen. Dies entnimmt die Kammer nicht nur dem Interesse der Angeklagten daran, die Wertgegenstände des F. in ihren Besitz zu bekommen. Darüber hinaus sprechen weitere Umstände dafür, dass die Angeklagte planend und leitend im Gesamtgeschehen tätig wurde. Die Angeklagte hatte bereits im April 2022 O. I. ein Darlehen über 12.000 € gewährt. Wie die Auswertung des Mobiltelefons des O. I. ergeben hat, die der Zeuge KP. vorgenommen hat – die Kammer hat den darüber gefertigten Vermerk des Zeugen im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt –, hatte die Angeklagte bereits im April 2022 ein Darlehen über 12.000 € gewährt. Im Mobiltelefon des O. I. wurde mit Datum vom 19.04.2022 das Foto eines Dokuments entdeckt, aus welchem sich die Gläubigerin, der Schuldner, die Darlehenssumme und die Abrede entnehmen lassen, derzufolge der Darlehensbetrag bis zum 25.11.2024 zurückzuzahlen ist. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass diese Darlehensgewährung unmittelbar in Hinblick auf eine beabsichtigte Schädigung des F. durch die Parteien des Darlehensvertrags erfolgt ist. Jedoch ist es durch die Darlehensgewährung der Angeklagten gelungen, O. I. in ein Abhängigkeitsverhältnis von sich zu bringen. I. war permanent in Geldnot (vgl. die vorstehend dargelegten Aussagen des Zeugen XK.). Er war zudem gerade im Jahr N05 darauf angewiesen, sich neben seinem Arbeitslohn weitere Einkommensquellen zu erschließen, weil seine Tochter XE. im November 2022 heiratete und er sich an den Aufwendungen für die Ausstattung des Brautpaars beteiligen wollte. Andererseits gab O. I. zur Befriedigung seiner Spielsucht viel Geld aus. Auffällig ist ferner der Darlehensbetrag von 12.000 €, der von der Angeklagten, die seinerzeit als FF. tätig war, nicht ohne Anstrengungen aufgebracht werden konnte. Die Angeklagte war im Verhältnis zu O. I. die bestimmende, ihm überlegene Person. Sie selbst sah sich im Verhältnis zu O. I. als intellektuell überlegen an, wie sich etwa daraus ergibt, dass sie gegenüber ihrer Schwester am 21.11.2022 anlässlich der anstehenden Vernehmung des I. erklärt, dass dieser sich „nicht ausdrücken könne“ und zudem „geistesbehindert“ sei. Hierfür sprechen ein weiteres Mal die Bekundungen der Zeugin XE. LJ.. Diese hat stets die Verbindung ihres Vaters zur Angeklagten abgelehnt, und dies bereits wegen des Umstands, dass O. I. als guter Freund des F. eine Beziehung zu dessen früherer Ehefrau aufgenommen hatte, was nicht nur die Zeugin LJ. als unschicklich ansah. Auch ihre Schwester, die Zeugin RY. stand der Angeklagten distanziert gegenüber. Sie hat von einem gegen Ende des Jahre 2021 stattgefundenen Besuch bei CX. IM. (Schwester der Angeklagten) berichtet, bei dem WA.. ihren Vater begleitet hatte. Bei dieser Gelegenheit ist der Zeugin WA.. aufgefallen, dass die Angeklagte schlecht über ihren Ehemann gesprochen und von Geld und Gold erzählt hat, das die Angeklagte für sich haben wollte. Über die Angeklagte hat WA.. von ihrem Vater erfahren, dass F. Angst vor ihr habe. Schließlich hat auch der Sohn BK. des O. I., der nur sehr zurückhaltend aussagte und sich erkennbar am liebsten aus allem herausgehalten hätte, erklärt, sein Vater habe ihm gesagt, dass die Angeklagte bei der Tat „dabeigewesen“ ist, der Zeuge BK. I.. Der nicht so ein enges Verhältnis zum Vater hatte wie seine Schwester, konnte nicht angeben, wie genau sich die Beteiligung der Angeklagten darstellte. Dem Zeugen BK. I. war jedoch aus Erzählungen seines Vaters ebenfalls bekannt, dass die Angeklagte das Gold haben wollte, welches F. nach der Trennung der Eheleute behalten habe. Die Kammer hat bei der Würdigung der Angaben der als Zeugen vernommenen Kinder des O. I. nicht aus dem Blick verloren, dass diese zu ihrem Vater in einem besonderen Näheverhältnis stehen und daher versucht sein können, ihre Angaben so einzurichten, dass sie ihren Vater entlasten und die Schuld am Geschehenen der Angeklagten zuschieben. Tatsächlich hat die Zeugin LJ., die von den Kindern das beste Verhältnis zu ihrem Vater hatte, im Zuge des Ermittlungsverfahrens teilweise andere Aussagen gemacht als in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte. Sie hat im Verfahren gegen die Angeklagte den von ihr verwendeten Begriff „unheiliges Geld“, den sie im Zusammenhang mit den nach dem Tod F.s weitaus besseren finanziellen Verhältnissen ihres Vater benutzt hat, zunächst abweichend als „Geld aus Glücksspielen“ bezeichnet hat und schließlich in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte als eigenes Geld, das sie vor ihrem Ehemann verborgen habe. Konfrontiert mit den Angaben des Zeugen XK., der davon berichtet hatte, dass O. I. seinerzeit 6.000 € für die Hochzeit seiner Tochter benötigte, hat sie angegeben, es habe sich hauptsächlich um ihr Geld gehandelt, das sie im Zusammenhang mit ihrer Hochzeit aufgewendet habe. Die Kammer hält diese neuen Erklärungen jedoch nicht für glaubhaft und geht insbesondere davon aus, dass die Zeugin mit dem von ihr verwendeten Begriff „unheiliges Geld“ auf die ihr bekannte Herkunft des Geldes aus einer Straftat angespielt hat. Die Zeugin hat bei einer Gesamtbetrachtung ihres Aussageverhaltens seit Beginn des Ermittlungsverfahrens weitgehend gleiche Angaben gemacht. Dabei hat die Zeugin sowohl in der Hauptverhandlung gegen ihren Vater als auch in derjenigen gegen die Angeklagte Angaben gemacht, die Täterwissen darstellten und die ihren Vater erheblich belasteten (nach der Tat Wissen von dem Geldversteck im oberen Badezimmer, Kenntnisse im Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Diebstahl von 4.000 € aus der Wohnung des F.). Von diesen Kernaussagen ist die Zeugin LJ. nicht abgewichen. Bei dieser Sachlage sind die Abweichungen damit zu erklären, dass der Zeugin die Tragweite ihrer Aussagen erst im Zuge des Verfahrens gegen ihren Vater und – was dessen Rolle im Gesamtgeschehen betrifft – erneut im Verfahren gegen die Angeklagte bewusst geworden ist und die daraus resultierende seelische Belastung der Zeugin ihr Aussageverhalten beeinflusst hat. Tatsächlich war die Zeugin LJ. schon kurz nach der Festnahme ihres Vaters zu der durch die Verurteilung O. JJ. bestätigten Einschätzung gelangt, dass ihr Vater mit dem Mord an F. zu tun hatte, und verzweifelt nach Möglichkeiten gesucht (u.a. ihr Aufsuchen der FS., in der F. verkehrt hatte), diesen zu entlasten. Die Kammer schließt aus, dass die Beteiligung der Angeklagten sich darin erschöpft, dass sie O. I. lediglich die Möglichkeit vor Augen geführt hat, dass er sich in den Besitz der Wertgegenstände des F. setzen konnte, und O. I. selbst die weitere Planung und Durchführung der Tat im ausschließlich eigenen Interesse bewerkstelligt hat. Dagegen spricht bereits ihr schon vor der Tat über einen längeren Zeitraum immer wieder zutage getretenes Interesse, ihren Ehemann nicht nur wirtschaftlich, sondern auch an Leib und Leben zu schädigen, wobei sie schon in diesem Stadium des Geschehens den O. I. in ihre Pläne einband (Suche nach Personen, die den F. zusammenschlagen sollten, Diebstahl von rund 4000 € vor der Urlaubsreise des F. im Sommer 2022). Gerade die bei dem vorausgegangenen Diebstahl fehlende Kenntnis JJ. vom Geldversteck zeigt, dassF. ihm nicht alles anvertraute.. Zwar war I. ein Freund des F. gewesen, dem dieser großes Vertrauen entgegengebracht hat (Übergabe des JG. für die Dauer der Türkeireise). Gleichwohl hatte F. gegenüber O. I. noch eine gewisse persönliche Distanz gewahrt und seinen Freund nicht in alle seine Geheimnisse eingeweiht. Im Bekanntenkreis F.s war O. I. nicht bekannt; dieser hatte nach den Bekundungen des Zeugen SF. die von diesem betriebene FS., in der F. häufig verkehrte, weder allein noch in Begleitung F.s aufgesucht. Wie der Zeuge WH. der Kammer mitgeteilt hat, konnte im Zuge der Ermittlungen durch die Mordkommission, die nach dem Brand der Wohnung am 07.10.2022 eingerichtet worden war, die Identität des O. I. zunächst nicht geklärt werden. Die Polizei erhielt aus dem Umfeld des F. lediglich Hinweise darauf, dass es einen Bekannten gebe. Erst der Fingerabdruck an dem Klebestreifen, mit dem die vermeintliche Nachricht am Fenster der Schneiderei befestigt worden war, derzufolge F. sich ab dem 13.09.2022 in der Schweiz befand, erbrachte einen Hinweis auf O. I.. Gerade vor diesem Hintergrund spricht für die täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten am Tatgeschehen, dass sie es bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei am 12.10.2002 (vernehmender Beamter war der Zeuge KOK DU., der den Inhalt der Vernehmung der Kammer mitgeteilt hat) den ihr gut bekannten O. I. nicht erwähnte, obwohl die Polizei deutlich gemacht hatte, dass die Suche nach dem Freund, der den Verschwundenen vom Flughafen abgeholt hatte, zu dem Zeitpunkt der zentrale Ermittlungsansatz war. Die Angeklagte hat darüber hinaus Spuren verwischt, die darauf hinweisen, dass sie mit O. I. eng zusammengearbeitet hat. Die Auswertung ihres Handys hat ergeben, dass der größte Teil der über den Messengerdienst WhatsApp gesendeten Nachrichten, die in der Zeit zwischen Juli N05 und September N05 mit O. I. gewechselt hatte, gelöscht wurden. Dies steht aufgrund des von dem Zeugen HL. gefertigten Ermittlungsvermerks vom 18.01.2023, den die Kammer im Zuge des Selbstleseverfahrens zur Kenntnis genommen hat, fest. Es konnte lediglich ein Teil dieser Nachrichten wiederhergestellt werden. Insbesondere für den Monat September N05 konnten keine Nachrichten zwischen der Angeklagten und O. I. mehr festgestellt werden. Demgegenüber hatte die Angeklagte noch zwischen dem 03.08. und dem 08.08.N05 über WhatsApp kommuniziert. In diesem Zusammenhang äußerte die Angeklagte, sie wünsche dem F., der nach den Äußerungen O. JJ. über Schmerzen im Fuß klagte, einen „gebrochenen Fuß“. Ferner redet die Angeklagte abfällig über ihren Ehemann (dieser sei „ehrlos“). O. I. nimmt diese Einschätzung der Angeklagten auf und redet seinerseits abfällig über F.. Diesem gegenüber verschweigt O. I. seine innere Einstellung und zeigt sich diesem gegenüber freundschaftlich verbunden; tatsächlich wird F. nur wenige Tage später dem O. I. seinen Wagen zur Aufbewahrung übergeben. Dafür, dass das Verhältnis zwischen O. I. und der Angeklagten im Tatzeitraum tatsächlich besser und enger war, spricht weiter, dass im Mobiltelefon des O. I. ein Kontakt unter dem Namen „JB.“ gespeichert war; diesem Namen war ein Foto der Angeklagte als Profilbild zugeordnet. Die Nachrichten, die O. I. mit diesem Kontakt gewechselt hat, waren zur Zeit der Auswertung des Handys des O. I. zum weitaus überwiegenden Teil gelöscht. Es finden sich lediglich einzelne Nachrichten des O. I. an „JB.“, die mit einem Herz versehen sind, was auf eine besondere persönliche Verbundenheit des Absenders zum Empfänger der Nachricht hindeutet. Über die Auswertung des Handys des O. I. hat der Zeuge KP. einen weiteren umfangreichen Vermerk vom 18.01.2023 gefertigt, den die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführt hat. Die Auswertung des Mobiltelefons des O. I. hat ergeben, dass O. I. während der Urlaubsabwesenheit des F. dessen Wohnung mit Einverständnis des Wohnungsinhabers betreten hat. In einer WhatsApp-Nachricht vom 04.09.2022 berichtet O. I. seinem Freund, er habe einen Brief auf den Tisch gelegt, der offensichtlich während der Abwesenheit F.s eingetroffen war. In einer anderen Nachricht berichtet F. seinerseits dem O. I., er habe einen Kontakt mit einer Frau aus Kanada aufgenommen, befürchte aber, dass diese es möglicherweise auf sein Geld abgesehen habe; O. I. versucht diese Befürchtungen zu zerstreuen und bietet seinerseits an, für F. im Internet Nachforschungen nach dieser Frau anzustellen. Diese Nachrichten belegen, dass F. auch im September N05 keinen Argwohn – welcher Art auch immer – gegen O. I. hegte und weiter davon ausging, er könne O. I. vertrauen. Die Angeklagte hat nicht nur die Spuren in ihrer Telekommunikation insbesondere mit O. I. gelöscht, sondern auch unmittelbar nach der Tötung des F. Aktivitäten im Zusammenhang mit der anstehenden Beseitigung der Leiche des Tatopfers entfaltet. Insbesondere hat sie dafür gesorgt, dass O. I. Helfer hatte, die ihn bei der Zerstückelung und dem Abtransport der Leichenteile noch am 12.09.2022 unterstützten. Dass die Angeklagte unmittelbar nach der Tötung so schnell und so umfassend die Beseitigung der Leiche organisierte, ist viel eher nachvollziehbar, wenn sie bereits zuvor in die Tötung eingebunden war, als wenn sie erst nachträglich erstmals von I. davon erfahren hätte. Es konnte durch die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten festgestellt werden, dass ihr am 12.09.2023 von ihrer Schwester CX. IM. eine türkische Telefonnummer mit dem Textzusatz „BJ.“ per WhatsApp übermittelt wurde. Diese Telefonnummer ist nach dem weiteren Ergebnis der Ermittlungen dem in Gelsenkirchen wohnhaften LT. zuzuordnen. LT. ist der Sohn des VQ., der von der Zeugin HT. bei einer Wahllichtbildvorlage „zu 70%“ als eine der Personen wiedererkannt wurde, die bei den von der Zeugin beschriebenen Ereignissen am späten Nachmittag des 12.09.2022 vor dem Hause SR.-straße beobachtet worden waren. Der Übermittlung der Telefonnummer waren umfangreiche Kontakte zwischen dem Handy des O. I. und demjenigen der CX. IM. vorangegangen; die Kammer hat dazu einen Ermittlungsvermerk über die Auswertung des Handys der CX. IM. vom 15.06.2023 verlesen. Die Kammer zieht aus einer Gesamtschau dieser Umstände den Schluss, dass O. I. nach der Tötungshandlung sich hilfesuchend an die Angeklagte gewendet hat, die durch Einschaltung ihrer Schwester eine Verbindung zu der in Gelsenkirchen wohnhaften Familie ZD. hergestellt hat, deren Mitglieder bei der Beseitigung der Leiche des F. schließlich Hilfe geleistet haben. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Inhalt der Nachrichten, die zwischen dem Handy des O. I. und demjenigen der CX. IM. gewechselt worden sind, zu einem großen Teil nicht mehr rekonstruiert werden konnten, weil sie gelöscht worden sind; es konnte anhand der noch gesicherten Daten lediglich festgestellt werden, dass eine Vielzahl von Nachrichten gewechselt wurde. Allerdings hat O. I. am 12.09.2022 bereits zwischen 10.40 Uhr und 10.42 Uhr am 12.09.2022 mehrere Nachrichten mit CX. IM. gewechselt, von denen allein die Äußerungen der CX. IM. noch gelesen werden konnten. CX. IM. schreibt darin – offensichtlich auf dringende Anfragen des O. I. hin –, dass sie „nicht gesehen“ habe, er sie später anrufen solle, und sagt weiter zu, sie werde anrufen. Diese Feststellungen hat die Kammer durch auszugsweise Verlesung des Ermittlungsvermerks vom 15.06.2023 getroffen. Zudem hat über den Telefonverkehr der Leiter der Mordkommission TR. berichtet. In zeitlichem Zusammenhang mit diesen Gesprächen erfolgen in der Zeit von 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr drei Telefonate zwischen der Angeklagten und ihrer Schwester, von denen eines 12 Minuten dauerte. Zu dieser Zeit war F. erst kurze Zeit tot und lag seine Leiche noch in seiner Wohnung. Wenn auch der Inhalt der Nachrichten weitgehend im Dunkeln geblieben ist, erfolgten die Nachrichten zu einer Zeit, in der O. I. den Tatort verlassen hatte und sich in seiner Wohnung in DQ. aufhielt. Dies konnte bei der Auswertung des Handys O. JJ. anhand der dort gespeicherten GPS-Daten festgestellt werden, die das Mobiltelefon speichert und die angeben, wo sich das Gerät befindet. Der Aufenthalt des O. I. an seiner Wohnanschrift war nur kurz. Bereits um 11.18 Uhr befand sich sein Handy wieder am Grundstück SR.-straße. Der kurze Aufenthalt zu Hause und der anschließende längere Aufenthalt am Tatort lassen den Schluss darauf zu, dass die Fahrt an die Wohnanschrift dazu diente, Gegenstände zu besorgen, die im Hause IF.-straße bei dort durchzuführenden Tätigkeiten benötigt wurden. In die gleiche Richtung deutet die Übermittlung der Telefonnummer eines Mitglieds der Familie ZD. durch CX. IM. an die Angeklagte um 15.23 Uhr, wie sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des KP. vom 18.01.2023 ergibt. Der Name ZD. ist, wie der Zeuge TR. der Kammer erläutert hat, der Geburtsname der Mutter der Angeklagten. Mithin handelt es sich bei den Angehörigen dieser Familie um Personen, die der Angeklagten und ihrer Schwester nahestehen und daher als in höherem Maße „vertrauenswürdig“ angesehen werden, wenn wie hier die Beseitigung einer Leiche durchgeführt werden muss. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass CX. IM. die Telefonnummer, über die die Familie ZD. erreicht werden kann, der Angeklagten übermittelt, eine besondere Bedeutung zu. Er belegt, dass die Angeklagte Bemühungen mit dem Ziel entfaltet hat, die Spuren der Tat zu beseitigen. Für die Beteiligten bestand insofern am 12.09.2022 ein dringender Handlungsbedarf. Es war bei der Kundschaft und im Bekanntenkreis F.s bekannt, dass dieser sein Geschäft am 13.09.2022 wieder eröffnen wollte. Diesbezügliche Unregelmäßigkeiten hätten alsbald Anlass für weitere Fragen aus dem Umfeld F.s gegeben. Tatsächlich legten die Angehörigen des Getöteten (Nebenklägerin, Zeugin EX.) schon am Mittag/Nachmittag des 12.09.2022 erhebliche Bemühungen an den Tag, um zu klären, was mit F. geschehen war. Dies führte dazu, dass schon am 13.09.2022 eine Polizeistreife, der die Zeugen AV., PK QC. und EF. angehörten, auf eine Meldung der Zeugen MW. und IU. dessen Wohnung aufsuchten, um zu überprüfen, ob sich der Wohnungsinhaber gegebenenfalls in einer hilflosen Lage befand. Die Zeugen veranlassten die Öffnung der Wohnung, fanden aber bei einer kurzen Durchsicht der Räumlichkeiten keine Spuren vor, die auf die Gewalttat am Vortag hindeuteten. An dieser Spurenbeseitigung hatte auch die Angeklagte ein maßgebliches Interesse, weil sie nicht als Beteiligte der Tat in Erscheinung treten und alles verschleiern wollte, was ihre Beteiligung zutage treten lassen könnte. Die Kammer hat gesehen, dass die Auswertung des Handys der Angeklagten – anders als diejenige des O. I. – nur geringe Anhaltspunkte für entsprechende Feststellungen gibt. Nach den Ausführungen des Zeugen TR. konnte ermittelt werden, dass die Angeklagte wohl aus finanziellen Erwägungen auch in anderem Zusammenhang es weitestgehend vermied, mit ihrem Handy über ein allgemein zugängliches Mobilfunknetz zu telefonieren. Sie bevorzugte die Telefonie über Messengerdienste, über die auch Telefonate geführt werden können (WhatsApp, Facebook); der Kontakt zum Internet wurde über das WLAN hergestellt, das für die Angeklagte erreichbar war (beispielsweise das WLAN des Hotels AM., in dem die Angeklagten wohnte und arbeitete). Darüber hinaus hat die Angeklagte den größten Teil der Nachrichten gerade um den Tatzeitraum herum gelöscht, sodass auch keine Protokolldaten mehr vorgefunden wurden, welche belegen, dass eine Kontaktaufnahme zum Internet stattgefunden hatte. Schließlich konnten im Handy der Angeklagten – anders als in demjenigen des O. I. – keine GPS-Dateien mehr vorgefunden werden, die es ermöglichen, den Standort des Geräts zu bestimmten Zeiten festzustellen. Dennoch konnten durch die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten noch weitere Aktivitäten der Angeklagten festgestellt werden, die für ihre aktive Beteiligung am Geschehen in der Zeit nach der Tötung des F. (12./13.09.2022) sprechen. Die Angeklagte schickt noch am Abend des 12.09.2022 über den Facebook-Messenger ein ein Herz darstellendes sogenanntes Emoji an CU... Dieser lebt in der GM. und entstammt der Familie der Angeklagten. CU.. erwidert mit den Worten „Möge Gott verzeihen“. Darauf bedankt sich die Angeklagte und fügt dem Dank die Wort „uns allen“ hinzu, woraufhin CU.. erwidert: „ganz genau“. Soweit die Verteidigung diese Nachrichten mit dem Tod eines Angehörigen mit dem Namen NR.., der ausweislich eines vorgelegten Lichtbildes von seinem Grab am 21.08.2022 in Verbindung bringt, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Die in Nachrichtenform erfolgte Unterredung zwischen der Angeklagten und ihrem Verwandten enthält keine Hinweise darauf, dass die genannte Person gemeint war. Der Text kann insbesondere nicht als Danksagung im Zusammenhang mit dem Tod des nach der Aussage des Zeugen C. in der GM. wohnhaften Angehörigen verstanden werden, der im August 2022 verstorben war. Es ergibt sich aus dem Text schon nicht, welche Tätigkeiten entfaltet worden sind, die mit Tod der genannten Person im Zusammenhang stehen und für die man sich bedanken musste. Der Zeuge JT. hat dazu erklärt, die Nachrichten hätten im Zusammenhang mit dem Leichenschmaus gestanden, der nach den Gebräuchen im Heimatland des Toten 40 Tage nach dessen Tod stattfinde. Dies wiederum steht im Widerspruch zum Todesdatum des NR.., der ausweislich des auf dem vorbezeichneten Foto abgebildeten Grabschilds am 21.08.2022 verstorben ist, sodass mit der Versammlung der Angehörigen erst für die Zeit um den 30.09.2022 zu rechnen war. Zudem zeigte das Ergebnis der Handyauswertung für den Nachmittag des 12.09.2022 einen weiteren Umstand auf, das für die Nähe der Angeklagte zum Tatgeschehen spricht. Die Angeklagte hatte gegen 14.05 Uhr die WhatsApp-Nachricht eines „WM.“ (Absender mit türkischer Telefonnummer) erhalten, in der es um eine Immobilie geht. Nur eine Minute später wird vom Handy des O. I. die Webseite eines in der GM. ansässigen Unternehmens aufgerufen, das sich u. a. mit der Vermittlung von Immobilien befasst („YC..com“). Eine Stunde später (15.04 Uhr) nimmt die Angeklagte erneut Kontakt mit „WM.“ auf, und um 15.05 Uhr wird vom Handy des O. I. aus erneut die Internetseite des türkischen Immobilienunternehmens aufgerufen. O. I. befand sich ausweislich der auf seinem Handy gespeicherten GPS-Daten bei der ersten Kontaktaufnahme auf dem Weg von der SR.-straße (dort zuletzt eingeloggt um 13.53 Uhr) zu seiner Wohnung auf der Jahnstraße in DQ. (dort eingeloggt um 14.12 Uhr) und bei dem weiteren Kontakt (15.05 Uhr) in der Nähe des Baumarkts CK. auf der YK.-straße in JM. Die Ermittlungen der Polizei haben ergeben, dass in diesem Baumarkt um 15.07 Uhr ein Bargeschäft über den Erwerb eines Farbrollers, eines Malerspachtels und eines Reparaturspachtels getätigt wurde; die Kammer hat den Ausdruck des Rechnungsbelegs (Zweitausdruck) in der Hauptverhandlung verlesen. Aufgrund der zeitlichen Einordnung der Ereignisse steht für die Kammer fest, dass die Angeklagte während der Kontaktaufnahmen den O. I. begleitet hat. Angesichts der gleichartigen Vorgehensweise (Kontakt mit „WM.“, unmittelbar danach Aufrufen der türkischen Webseite von Deutschland aus) kann ein zufälliges gleichartiges Geschehen ausgeschlossen werden. Zudem hatte die Angeklagte schon vorher Kontakt zu „WM.“. Diese Person war von ihr bereits am 13.08.2022 und am 01.09.2022 angesprochen über WhatsApp angesprochen worden; bei dem ersten Nachrichtenwechsel erklärte die Angeklagte weiter, dass F. am 16.08.2022 und dort „möglicherweise etwas mit seinem Anwalt plane“. Diese Äußerungen erfolgten erkennbar auf den Grundbesitz des F. in der GM., an dem die Angeklagte beteiligt werden wollte. Ein weiteres Indiz, das die Kammer in ihre Gesamtschau eingestellt hat, aufgrund derer sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angeklagte in der hier festgestellten Art und Weise in das Tatgeschehen einbezogen war, ist ihr Verhalten nach dem Brand in der Wohnung des F. am 07.10.2022. Die Angeklagte erschien nach den Bekundungen des Zeugen PKH ZK., der als Polizeibeamter am Brandort anwesend war, bereits kurz nach Beendigung der Löscharbeiten (in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr) und begehrte energisch Zutritt zu der Wohnung, der ihr von dem Zeugen verwehrt wurde, zumal sich schon Hinweise auf eine vorsätzliche Brandlegung ergeben hatten. Gegen den 20.00 Uhr erschien die Angeklagte ein weiteres Mal in der SR.-straße und verlangte erneut Zutritt zumindest in den Hinterhof, von dem aus die Wohnung allein betreten werden kann. Die Angeklagte erkundigte sich nach dem Zustand der Räume im ersten Stock des Wohnungsanbaus; der Zutritt auch in den Hinterhof wurde ihr erneut verwehrt. Wie der Zeuge ZK. weiter ausgeführt hat, wirkte die Angeklagte in beiden Fällen sehr aufgebracht und hysterisch bzw. konnte die Absperrung der Räume nur schwer verstehen. Zwar kann das Verhalten der Angeklagte mit ihrer Sorge um das Haus, das weiterhin zur Hälfte in ihrem Eigentum stand, erklärt werden. Jedoch spricht insbesondere die Erkundigung nach dem Schicksal des Bades (im unteren Bad war die Leiche zerteilt worden) dafür, dass sie überprüfen wollte, ob das mit der Brandlegung verfolgte Ziel (Beseitigung von Spuren) erreicht worden ist. Denn zum Zeitpunkt des Brandgeschehens wohnte die Angeklagte schon längere Zeit nicht mehr in dem Haus. Dass sich dort noch Sachen von ihr befanden, nach deren Schicksal sie sich erkundigen wollte, hat die Angeklagte dem Zeugen ZK. gegenüber nicht erklärt. Für ein gemeinsames Vorgehen der Angeklagten mit O. I. spricht die im Ermittlungsverfahren erkennbar gewordene Sorge der Angeklagten, dass der nicht so intelligente O. I. sich „verplappern“ könnte. Die Angeklagte hat am 21.11.2022 mit ihrer Schwester CX. IM. telefoniert. Dabei haben die Schwestern sich abfällig über O. I. geäußert; die Angeklagte hat erklärt, dieser könne sich „nicht ausdrücken“, er sei zudem „ängstlich, feige und geistesbehindert“. Das Gespräch erfolgte vor einer Vernehmung des O. I., der nach der Aussage des Zeugen TR. zu dieser Zeit bereits in den Verdacht geraten war, mit der Tötung des F. zu tun zu haben; O. I. hatte von der Vorladung zu der Vernehmung der Angeklagten und ihrer Schwester berichtet; auch gegen die beiden Frauen ermittelte die Polizei und hatte mittlerweile einen Beschluss des Amtsgerichts erwirkt, der es erlaubte, die Telefongespräche der Angeklagten mitzuhören. Die von der Angeklagten im Gespräch mit ihrer Schwester geäußerten Befürchtungen betreffend den O. I. waren berechtigt. Tatsächlich erhärtete sich aufgrund der Widersprüche, in die sich O. I. bei seiner Vernehmung am 21.11.2022 – zunächst als Zeuge – verwickelt hatte, der Tatverdacht gegen ihn derart, dass die Vernehmung abgebrochen und sodann als Beschuldigtenvernehmung fortgesetzt wurde. Bei dieser Vernehmung gab O. I. u. a. Täterwissen preis (Tötung des F. durch Kopfschuss, obwohl die Leiche noch nicht gefunden worden war). O. I. wurde noch am gleichen Tag vorläufig festgenommen und befindet sich seither nicht mehr auf freiem Fuß. Die Gesamtschau aller vorstehend erörterten Umstände hat ergeben, dass die Angeklagte maßgeblich an der Planung und Ausführung der Tat beteiligt war und insbesondere den O. I. als „Auftragskiller“ gewonnen und ihn nach der Tötung des F. bei der Beseitigung von Spuren aktiv unterstützt hat. IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagte hat auf der Grundlage des hier festgestellten Sachverhalts den Tatbestand des Mordes aus Habgier verwirklicht (§ 211 Abs. 2 erste Fallgruppe). Auch wenn die Angeklagte bei der Tötung ihres Ehemannes nicht unmittelbar zugegen war, ist sie als (Mit-)Täterin des Tötungsdeliktes anzusehen. Dieses hat sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Schützen O. I. begangen, dessen Handeln sich die Angeklagte zurechnen lassen muss (vgl. § 25 Abs. 2 StGB). Die Angeklagte hat die Tötung zusammen mit O. I. geplant, weil nach der Vorstellung der Beteiligten die Tat sich für sie und O. I. nur in diesem Fall als „risikolos“ darstellte. Die Angeklagte hatte zudem ein eigenes erhebliches Interesse am Gelingen der Tat. Dieses Interesse war von zumindest gleichem Gewicht wie dasjenige des unmittelbar handelnden O. I.. Schließlich hat die Angeklagte wesentliche Tatbeiträge geleistet. Sie hat den Schützen O. I. als Täter angeworben; bereits im Vorfeld hatte sie diesen veranlasst, nach einer Möglichkeit Ausschau zu halten, wie dem F. „Arme und Beine gebrochen“ werden könnten. Schon damals hat es die Angeklagte vermocht, I. dazu zu bringen, konkrete Tätigkeiten zu entfalten, um seinem „Freund“ YF. im Auftrag der Angeklagten schwerste Gesundheitsschäden zuzufügen. Der – teilweise – gescheiterte Diebstahl und die dann später erfolgte Tötung des YF. weisen die Angeklagte einheitlich als im Hintergrund verbleibende steuernde Person und den I. als ihr Ausführungswerkzeug aus. Auch wenn die Angeklagte beim unmittelbaren Tatgeschehen sich im Hintergrund hielt, stand sie doch bereit, als sich am 12.09.2022 herausstellte, dass F. mit der Beseitigung der Leiche überfordert war, und hat die erforderliche Hilfe geleistet, indem sie in ihrer Verwandtschaft sich um geeignete Helfer kümmerte und diese Personen auch fand. Die Tötung erfolgte aus Habgier. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt. Sie wird in der Regel durch eine ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt. Eine ungewöhnliche, ungesunde und sittlich verwerfliche Steigerung des Erwerbssinns liegt nicht nur dann vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich in außerordentlichem Maß zu bereichern. Nach dem Sinn des Gesetzes, das den Qualifikationsgrund der Habgier dem Begriff der niedrigen Beweggründe einordnet, ist das bereits dann der Fall, wenn der Täter von dem Verlangen getrieben ist, um jeden Preis und ohne jede Rücksicht irgendeinen dem Opfer zustehenden Vermögensgegenstand zu erwerben. Habgier ist daher insbesondere dann gegeben, wenn der Täter den Tod eines Menschen deshalb anstrebt oder in Kauf nimmt, weil er sich unter völliger Missachtung seiner elementaren Rechte und Interessen in den Besitz seiner Habe setzen will (BGH, Urteil vom 2. September 1980 – 1 StR 434/80 –, BGHSt 29, 317-319, Rn. 6). Das ist hier der Fall. Der Angeklagten kam es darauf an, sich in den Besitz von Geld und Gold zu setzen, das F. im September 2022 in seiner Wohnung aufbewahrte. Zur Erreichung dieses Zweckes ging die Angeklagte spätestens nach dem teilweisen Fehlschlag des Diebstahls in den Wochen vor dem Antritt der Urlaubsreise des F. im August N05 davon aus, dass das Ziel der erstrebten Vermögensmehrung allein dadurch erreicht werden konnte, dass ihr Ehemann getötet wurde, weil er anderenfalls sie und den unmittelbar handelnden O. I. als Täter bei der Polizei anzeigen würde. Dass die Tötung des F. der Durchsetzung eines wirklich oder vermeintlich bestehenden Anspruchs – als solcher ist hier ein Anspruch auf Vermögensausgleich nach beendeter Ehe in Betracht – dienen soll, ist unerheblich, es sei denn, der Tötung fehle das Kennzeichen der Rücksichtslosigkeit, weil die Tat als Akt noch verständlicher Selbsthilfe gelten muss (Rissing-van Saan/Zimmermann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 211 StGB, Rn. 19; vgl. auch Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 211 Rn. 17). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Auch wenn F. bis zum Tattag auf die von der Angeklagten geltend gemachten Ansprüche nicht eingegangen war, liegt eine „verständliche Selbsthilfe“ nicht vor. Die Angeklagte war anwaltlich vertreten und hätte ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können. Bis zum Tattag war F. den von der Angeklagten den Forderungen seiner Frau lediglich nicht nachgekommen. Er hatte insbesondere keine Handlungen entfaltet, angesichts derer die Angeklagte befürchten musste, er wolle Teile des Vermögens beiseiteschaffen und so dem Zugriff der Angeklagten entziehen. Schließlich kommt es für die Bewertung des Motivs der Angeklagten als Habgier nicht darauf an, ob die Angeklagte ihr Ziel auch ohne anschließende Tötung des Opfers durch „bloßen“ Raub hätten erreichen können, kommt es für das Merkmal der Habgier nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Motivation der Angeklagten; nach deren mit O. I. gefassten Plan war die Tötung des Opfers als (zur Verdeckung) notwendige Folge der beabsichtigten Beraubung von vornherein vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2004 – 2 StR 391/03 –, juris). Selbst wenn man die erstrebte Erlangung des Goldes außer Betracht lässt und auch den Umstand berücksichtigt, dass ½ des Hausgrundstücks in CW. ihr gehörte, bezog sich die tatauslösende Bereicherungsabsicht auch auf das allein dem Tatopfer gehörende (durch zwei Darlehen erlangte) Bargeld, den nur von ihm betriebenen Gewerbebetrieb, zudem auf seinen Grundbesitz in der GM. und seinen Pkw (insoweit wurde ein indirekter Zugriff durch das Erbe der Kinder erstrebt).Neben der Habgier hat die Angeklagte auch aus Hass gegen ihren Ehemann dessen Tötung initiiert. Sie hatte gegenüber F. dessen Schädigung nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch an Leib und Leben erstrebt, weil sie das Opfer für den Selbstmordversuch ihres Sohnes im Jahr N04 verantwortlich machte. Das Vorliegen dieses weiteren Motivs schließt jedoch die Bewertung der Tat als Tötung aus Habgier nicht aus. Das rücksichtlose Streben nach materiellen Gütern und Vorteilen um jeden Preis muss den Täter bei seinem Tötungsentschluss und dessen Umsetzung entscheidend beeinflusst haben; beim Vorliegen eines Motivbündels muss das Streben nach dem Vorteil bei der Tatausführung „bewusstseinsdominant“ gewesen sein (BGH, Beschluss vom 18. März 2020 – 4 StR 487/19 –, Rn. 9, juris). Eine derartige „Bewusstseinsdominanz“ liegt hier vor, weil – wie bereits im Vorstehenden ausgeführt worden ist – das Ziel der erstrebten Vermögensmehrung nur noch dadurch erreicht werden konnte, dass F. getötet wurde, um auf diesem Weg seinen Widerstand gegen die Wegnahme der Wertgegenstände zu überwinden und ihn daran zu hindern, die Tat anschließend den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Die Abneigung allein hatte nicht ausgereicht, den Entschluss zur Tötung hervorzurufen. Erst als die unbefriedigten finanziellen Wünsche nicht durch den vorausgegangenen Diebstahl ausreichend befriedigt worden waren, entschloss sie sich zur Tötung. Die Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung Gegen die Angeklagte ist die in § 211 Abs. 1 StGB für Mord allein vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO und hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Nebenklage angefallenen Kosten und notwendigen Auslagen aus § 472 Abs. 1 StPO. T. D. W.