Urteil
6 O 204/23
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2024:0829.6O204.23.00
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Leitsätze
Gewöhnliche Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) sind keine "stark wachsenden Bäume" im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW
Tenor
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewöhnliche Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) sind keine "stark wachsenden Bäume" im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Postanschrift B-straße 001 in Kevelaer, die Beklagte ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks B-straße 002. Die Beklagte pflanzte 2016 auf ihrem Grundstück in Grenznähe zum klägerischen Grundstück zwei Trompetenbäume, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Der von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger forderte sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 zur Beseitigung einer von ihm behaupteten Grenzabstandsverletzung auf. Im Anschluss an dieses Aufforderungsschreiben pflanzte die Klägerin die zwei Trompetenbäume im November 2017 um. Seither beträgt der Abstand beider Trompetenbäum zur Grundstücksgrenze, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt, mehr als 2 Meter, aber weniger als 4 Meter. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2022 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 6-7 d.A.) auf, mit den zwei Trompetenbäumen einen Abstand von mindestens 4 Metern einzuhalten. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt blieb erfolglos (Erfolglosigkeitsbescheinigung vom 12.06.2023 = Bl. 8-9 d.A.). Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger trägt vor: Die streitgegenständlichen Trompetenbäume dürfe die Beklagte nur mit einem Abstand von 4 Metern zu seinem Grundstück anpflanzen, weil sie "stark wachsende Bäume" im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW seien. Ihre Wachstumseigenschaften entsprächen denen der in der Vorschrift ausdrücklich genannten Baumarten. Die Beklagte müsse die Bäume daher entfernen und ihm die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten ersetzen, die ihm im Schlichtungsverfahren entstanden sind. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, die zwischen den Häusern B-straße 001 und B-straße 002 auf dem Grundstück Heidstraße 002 in Grenznähe gepflanzten zwei Trompetenbäume zu entfernen; 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 61,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Die Trompetenbäume hielten den vorgeschriebenen Grenzabstand ein. Es brauche nur ein Abstand von zwei, nicht aber von vier Metern eingehalten zu werden, weil es sich nicht um stark wachsende Bäume handele. Überdies sei die Ausschlussfrist des § 47 NachbG NRW abgelaufen, weil für deren Berechnung auf die Erstanpflanzung und nicht auf die Umpflanzung abzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist zunächst beim Amtsgericht Geldern am 21.09.2023 unter dem Aktenzeichen 17 C 299/23 rechtshängig gemacht worden. Jenes hat mit Beschluss vom 21.07.2023 (Bl. 25-26 d.A.) den Streitwert auf über 5.000,- € festgesetzt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.10.2023 (Bl. 63/64 d.A.) an das Landgericht Kleve verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Gutachten des Sachverständigen K und Hinweise erteilt mit Verfügung vom 03.11.2023 (Bl. 114 d.A.), Beschluss vom 02.02.2024 (Bl. 171/172 d.A.) und mit Verfügung vom 23.05.2024 (Bl. 238 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 16.04.2024 (Bl. 202-218 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO; § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustizG NRW erforderliche Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung erfolglos versucht worden. Auch der Klageantrag Nr. 2 ist zulässig. Ihm fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es steht kein einfacherer Weg zur Rechtsverfolgung offen, weil die dort geltend gemachten Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können. In einem obligatorischen Güteverfahren entstandene Rechtsanwaltskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO (BGH, Beschluss vom 24.06.2021 – V ZB 22/20 = MDR 2021, 1221 f.). Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung der zwei Trompetenbäume aus § 1004 Abs. 1 BGB. Wird das Eigentum anders als durch Vorenthalten beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer Unterlassung und Beseitigung verlangen, soweit er nicht zur Duldung verpflichtet ist. Dabei ist zu beachten, dass eine Bepflanzung des Nachbargrundstücks mit Bäumen eine grundsätzlich nach § 1004 Abs. 2 BGB zu duldende Beeinträchtigung ist, soweit das Nachbarrecht nicht beeinträchtigt ist, weil der Eigentümer innerhalb der durch das Nachbarrecht gesetzten Grenzen sein Grundstück grundsätzlich nach Belieben bepflanzen darf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2000 – 9 U 67/00, juris, Rn. 26-28; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 229/14 = NZM 2015, 793, 794, Rn. 11). Zwar ist der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der streitgegenständlichen Bäume nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Ausschlussfrist des § 47 Abs. 1 S. 1 NachbG NRW bei Durchführung des Schichtungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2017 – V ZR 16/17 = MDR 2018, 469, 470, Rn. 19) verstrichen gewesen wäre. Maßgebender Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist ist vorliegend das Umpflanzen im November 2017, nicht die Erstanpflanzung im Jahre 2016. Der Anspruch ist nicht verjährt, weil er gemäß § 47 S. 2 NachbG NRW unverjährbar ist. Eine – amtswegig zu prüfende – Verwirkung nach § 242 BGB ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Angesichts der noch nicht abgelaufenen gesetzlichen Ausschlussfrist bedürfte es dafür eines deutlichen Umstandsmomentes, das allein aufgrund einer längeren Nichtreaktion des Klägers nach dem Umpflanzen nicht bejaht werden kann. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Bäume aber zu dulden, weil sie den Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht verletzen. Die Bäume brauchen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. b.) NachbG NRW nur einen Abstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Ein Abstand von vier Metern braucht nicht eingehalten zu werden, weil Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) keine "stark wachsende Bäume" im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW sind. Stark wachsend im Sinne der Vorschrift sind Bäume, die besonders groß werden, ohne dass es auf deren Wuchsgeschwindigkeit ankäme (LG Arnsberg, Urteil vom 26.08.1985 – 5 S 91/85 = AgrarR 1987, 58; Peter in: Schäfer/Fink-Jamann/Peter, NachbG NRW, 18. Aufl. 2022, § 41, Rn. 4; Albrecht in: Staudiner, BGB, Neubearb. 2018, Art. 124 EGBGB, Rn. 39). Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) nicht besonders groß im vorstehenden Sinne werden. Insbesondere werden sie nicht so groß wie die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Baumarten Rotbuche (Fagus silvatica), Linde (Tilia), Platane (Platanus), Rosskastanie (Aesculus), Eiche (Quercus) und Pappel (Populus), die als beispielhafter Maßstab dafür anzusehen sind, welche Wuchshöhen der Gesetzgeber als groß ansieht (vgl. Peter in: Schäfer/Fink-Jamann/Peter, NachbG NRW, 18. Aufl. 2022, § 41, Rn. 2). Dass der Trompetenbaum solche Höhen nicht erreicht, ergibt sich aus den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K in seinem Gutachten. Danach erreicht der gewöhnliche Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) je nach Standort eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 Metern. Die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW ausdrücklich genannten Baumarten erreichen dagegen Wuchshöhen von 30 Metern und mehr. Die Rotbuche (Fagus silvatica) wird dagegen 45 Meter hoch. Die übrigen aufgezählten Bäume sind in der Vorschrift nur gattungsmäßig genannt. Dabei ist, um eine Vergleichbarkeit mit der einzig konkret genannten Baumart Rotbuche zu gewährleisten, jeweils auf die größeren Arten der Gattungen abzustellen, etwa bei der Eiche auf die 40 bis 50 Meter hoch werdende Stieleiche/Deutsche Eiche (Quercus robur) und nicht auf die Busch-Eiche (Quercus ilicifolia), die nur 3 bis 7 Meter hoch wird und bereits nach ihrem Namen ein eher strauchartiges Gewächs ist. Die Sommerlinde (Tilia platyphyllos) wird bis zu 40 Meter, die Ahornblättrige Platane (Platanus x hispanica) bis zu 30 Meter, die Rosskastanie (Aesculus hippocastanum) ebenfalls bis zu 30 Meter und die Silberpappel (Populus alba) zwischen 35 und 40 Meter hoch. Solche Wuchshöhen erreiche der Trompetenbaum nicht, derart große Exemplare dieser Art seien unbekannt. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollinhaltlich an. Weiterer Beweiserhebung bedarf es nicht. Die Beweisfrage ist durch das erstattete Gutachten vollumfänglich und klar beantwortet und keine Partei hat eine Ergänzung des Gutachtens und keine mündliche Anhörung des Sachverständigen K beantragt. Es bedarf entgegen der Ansicht des Klägers keines Obergutachtens, weil die Voraussetzungen nach § 412 ZPO nicht vorliegen. Das Gutachten ist nicht ungenügend im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO, sondern vielmehr überzeugend. Der Sachverständige K hat die Wuchshöhen der genannten Baumarten sämtlich im Einzelnen aufgelistet und sich dazu u.a. auf die im Anhang des Gutachtens aufgeführte anerkannte Fachliteratur gestützt. Die Richtigkeit der vom Sachverständigen K ermittelten Wuchshöhen zweifelt keine der Parteien an. Dass der Sachverständige persönlich die Auflistung in § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW für abschließend halten mag, ändert daran nichts. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten eindeutig klargestellt, dass diese Einordnung eine rechtliche Aufgabe ist, welche dem Gericht obliegt. Wie überdies die Ausführungen des Sachverständigen K zu über 40 Meter hoch werdenden Ahorn- und Weidenarten zeigen, ist er durchaus in der Lage, andere Baumarten zu benennen, die ähnlich hoch werden wie die ausdrücklich in der Norm aufgeführten Sorten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 61,23 € für die Anwaltskosten, die ihm im Schlichtungsverfahren nach § 53 JustizG NRW entstanden sind. Mangels Hauptanspruchs sind die für den Versuch seiner Durchsetzung im Schlichtungsverfahren aufgewandten Anwaltskosten nicht erforderlich gewesen. Erforderlich im Sinne von § 249 BGB sind nur Rechtsanwaltskosten, die zur Verfolgung berechtigter Ansprüche aufgewendet werden. Mangels Geldanspruchs besteht auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung nach § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 6.000,- € Unterschrift ________