Urteil
120 KLs -452 Js 772/24- 20/24
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2025:0217.120KLS452JS772.24.00
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Leitsätze
Beim Betäubungsmittel ADB-BUTINACA liegt der Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ im Sinne des BtMG bei 1 Gramm des Wirkstoffs.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel (103 g ADB-BUTINACA) werden eingezogen.
§§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; § 52 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Betäubungsmittel ADB-BUTINACA liegt der Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ im Sinne des BtMG bei 1 Gramm des Wirkstoffs. Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die sichergestellten Betäubungsmittel (103 g ADB-BUTINACA) werden eingezogen. §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; § 52 StGB Gründe Der Angeklagte hatte in den Niederlanden 103 g ADB-Butinaca-Zubereitung mit anteilig 88g ADB-Butinaca erworben und verbrachte am 00.00.0000 die Drogen nach Deutschland, um hier den überwiegenden Teil der Drogen gewinnbringend weiter zuveräußern. Der Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ im Sinne des BtMG liegt bei ADB-BUTINACA bei einem Gramm des Wirkstoffs. I. Feststellungen zur Person Der jetzt 29 Jahre alte Angeklagte wurde in Essen geboren und wuchs dort auch auf, nachdem im Jahr 1994 sein Vater und im Jahr 1996 seine Mutter aus ihrem Heimatland Ghana nach Deutschland gekommen waren. Der Angeklagte hat noch drei Geschwister. Sein Bruder arbeitet als Zerspanungsmechaniker. Die ältere seiner beiden Schwestern arbeitet als Krankenpflegerin, während die jüngere noch die Schule besucht. Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule die Realschule und im Anschluss daran ein Berufskolleg, auf dem er das Fachabitur erlangte. Eine Lehre als Speditionskaufmann brach er ab, begann jedoch im Jahr 2019 eine Lehre als Konstruktionsmechaniker bei der Firma L.. Bei diesem Unternehmen ist der Angeklagte auch nach Abschluss seiner Ausbildung tätig gewesen. Er erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von 2500 €-2800 €. Darüber hinaus hat er aus einem sogenannten Minijob als Kundenberater für ein Reinigungsunternehmen weitere monatliche Einkünfte von 520 €. In seiner Freizeit betätigt sich der Angeklagte ehrenamtlich in der Kinderbetreuung und spielt Fußball. Zeitweise war er auch in einer höheren Amateurliga aktiv. Der Angeklagte hat einen im Jahr 2021 geborenen Sohn, der nach der Trennung von der Kindesmutter bei dieser lebt. Für das Kind zahlt der Angeklagte einen monatlichen Unterhalt von 220 € und übernimmt die Kindergartenbeiträge. Der Angeklagte lebt in einer festen Beziehung, wohnt mit seiner Partnerin, die als Anwaltsgehilfin arbeitet, jedoch nicht zusammen. Für die von ihm genutzte Wohnung muss er eine monatliche Miete von 710 € (warm) entrichten. Der Angeklagte fährt einen Pkw Mercedes C-Klasse. Das Fahrzeug ist finanziert, der Angeklagte zahlt insofern monatliche Raten von 430 €. Im Übrigen ist der Angeklagte schuldenfrei. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol. Er hat im Alter von 23 Jahren begonnen, Marihuana zu rauchen und gelegentlich auch zu Kokain gegriffen; den Konsum dieser Betäubungsmittel hat er zwischenzeitlich jedoch wieder eingestellt. Der Angeklagte nimmt jedoch nunmehr das Betäubungsmittel ADB-Butinaca, wobei die genauen Konsummengen nicht festgestellt werden konnten. Der Angeklagte ist vorbestraft. Das Amtsgericht Essen verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 00.00.0000 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 €, zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 9 Monaten bestimmt, innerhalb derer dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Der Angeklagte hatte als Führer eines Kraftfahrzeugs an einer Kreuzung eine für ihn Rot zeigenden Ampel übersehen und kollidierte deshalb mit dem Pkw eines anderen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers. Dieser erlitt durch den Zusammenstoß Verletzungen an der Schulter, während der Angeklagte selbst eine Nackenprellung davontrug. II. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte hatte im März/April 2024 in den Niederlanden bei unbekannt gebliebenen Personen gut 100 g des Betäubungsmittels ADB-BUTINACA zum Preis von 1600 € in der Absicht erworben, den größten Teil dieser Drogen in Deutschland gewinnbringend weiterzuveräußern, während nur ein kleinerer Teil für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt war. Da er wusste, dass die Einfuhr dieser Substanz und der Handel mit ihr in Deutschland strafbar ist, ließ er sich die Betäubungsmittel an eine Packstation in einem Lebensmittelgeschäft in Veenendaal (Niederlande) senden. Der Angeklagte holte die Sendung dort am 00.00.0000 ab. Wie die spätere zolltechnische Untersuchung ergeben hat, handelte es sich um insgesamt 103 g ADB-BUTINACA-Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 88,8 g ADB-BUTINACA. Auch wenn der Angeklagte den genauen Wirkstoffanteil nicht kannte, rechnete er mit ihm und nahm ihn in dem Bestreben, durch die Weiterveräußerung möglichst „wirksamer“ Drogen einen möglichst hohen Gewinn zu erlangen, billigend in Kauf. Für die Fahrt in die Niederlande, die er allein unternahm, benutzte der Angeklagte einen Pkw Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Da der Angeklagte aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Essen vom 00.00.0000 nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, führte er auf der Fahrt den Führerschein seines Bruders mit sich, um ihn gegebenenfalls – bei einer Kontrolle – vorzuzeigen. Nachdem der Angeklagte sich in Veenendaal die Drogen an sich genommen hatte, trat er die Rückreise nach Essen an. Gegen 13:45 Uhr reiste er auf der BAB 3 über den früheren Grenzübergang Emmerich am Rhein / Elten-Autobahn wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei wurde er von einer Streife der Bundespolizei, der der Zeuge Polizeihauptmeister Y. angehörte, beobachtete. Die Beamten beschlossen, das Fahrzeug und seinen Fahrer und alleinigen Insassen einer Routinekontrolle zu unterziehen (kein überwachtes Geschäft). Die Kontrolle fand auf dem Rastplatz „Löwenberger Landwehr“ an der BAB 3 statt. Bei dieser Kontrolle wurden die Betäubungsmittel entdeckt und sichergestellt. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, denen die Kammer folgt. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten hat sie Kammer ergänzend durch Verlesung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister sowie durch Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts Essen vom 00.00.0000 und des Urteils dieses Gerichts vom 11.09.2023 getroffen, mit dem der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl verworfen worden war. In der Sache hat sich der Angeklagte geständig im Sinne der hier getroffenen Feststellungen eingelassen. Dabei bezeichnete er die Anklage als „richtig“; er habe die Betäubungsmittel zum Preise von 1600 € in den Niederlanden erworben und sich an die Packstation eines Lebensmittelgeschäfts in dem zwischen den niederländischen Städten Arnheim und Utrecht liegenden Ort Veenendaal hat schicken lassen, wo er sie an sich genommen habe. Die Drogen seien überwiegend zum Weiterverkauf bestimmt gewesen; nur ein geringer Teil hätten der Deckung seines Eigenbedarfs dienen sollen. Fragen des Gerichts hierzu, insbesondere zu den Hintergründen der Tat, hat der Angeklagte nicht beantwortet. Die Einlassung zur Einfuhr durch den Angeklagten als Fahrer des Schmuggelfahrzeugs wird durch die Aussage des Zeugen PHM Y. (Aufgriffsbeamter) bestätigt, der bei der Kontrolle des Angeklagten und seines Fahrzeugs die Betäubungsmittel entdeckt hatte. Dem Zeugen gegenüber hatte der Angeklagte bei der Kontrolle am 00.00.0000 erklärt, er führe „erlaubnisfreies“ Marihuana mit sich, das er sich in den Niederlanden habe zuschicken lassen. Dieser Umstand belegt, dass der Angeklagte sich des Verbotenen seines Tuns und hier insbesondere der Tatsache bewusst war, dass die von ihm beschafften Drogen nicht nach Deutschland eingeführt werden und hier Gegenstand von Handelsgeschäften werden durften. Der Zeuge Y. hat weiter ausgesagt, dass der Angeklagte sich bei der Kontrolle mit seinem eigenen Personalausweis ausgewiesen, jedoch zum Nachweis seiner ihm tatsächlich entzogenen Fahrerlaubnis den Führerschein seines Bruders vorgelegt hat. Die Kammer hat Fotos dieser Ausweispapiere in Augenschein genommen und konnte anhand dessen feststellen, dass auf den ersten Blick – bei nur oberflächlicher Kontrolle – das Lichtbild des Bruders eine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweist. Die weiteren Ermittlungen nach dem Aufgriff des Angeklagten haben nicht zur Aufdeckung von Hintergründen der Tat geführt. Die Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt der tatbetroffenen Betäubungsmittel ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamts NRW vom 21.08.2024. Hinsichtlich des Erwerbs und der Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs ist die Einlassung angesichts der damit verbundenen Selbstbelastung glaubhaft. „Überwiegend zum Weiterverkauf“ wertet die Kammer angesichts der beengten finanziellen Verhältnisse dahingehend, dass zumindest 52 Gramm zum Weiterverkauf bestimmt waren. IV. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes liegt bei ADB-BUTINACA ab einer Menge von einem Gramm dieses Wirkstoffs vor. Die hier tatbetroffene Menge entspricht dem 88-fachen dieses Grenzwerts. Die Kammer hat sich der Festlegung dieses Grenzwerts von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und -intensität des betreffenden Betäubungsmittels festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials, zu bemessen. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21 –, Rn. 12, juris, mit weiteren Nachweisen). Nach den Ausführungen des Behördengutachters Dr. R. vom LKA NRW in dessen in der Hauptverhandlung verlesenem Gutachten vom 21.08.2024 handelt es sich bei ADB-BUTINACA um ein synthetisches Cannabinoid, das unter anderem auf Pflanzenmaterial aufgebracht und in der Drogenszene als „Kräutermischung“ gehandelt wird. Die tatsächliche Zweckbestimmung dieser Zubereitungen ist der Konsum als Cannabisersatz. Durchschnittlich informierte Konsumierende erwarten nach der Aufnahme der Wirkstoff einen cannabisähnlichen Rauschzustand, die Wirkung synthetischer Cannabinoide ist jedoch deutlich unvorhersehbarer und vielfältiger, da sie in aller Regel eine deutlich höhere Affinität zu dem im Gehirn für die Cannabiswert verantwortlichen CB1-Rezeptor besitzen. Dementsprechend haben synthetischer Cannabinoide zumeist eine stärkere Wirkung als THC, der Hauptwirkstoff des Hanfs. Der Sachverständige DrI. führt weiter aus, dass die berichteten Symptome von Herz-Kreislaufstörungen über Bewusstlosigkeit bis hin zu akuten psychischen Störungen wie z.B. Panikattacken reichen. Die Konsumierenden kennen jedoch in der Regel weder Art noch Gehalt der in den Zubereitungen enthaltenen Wirkstoffe. Selbst für erfahrene Konsumierende resultiert daraus ein insgesamt hohes Risiko von Fehldosierungen. Für einige synthetischer Cannabinoide gibt es eine steigende Anzahl von Berichten über schwere, zum Teil letal verlaufenden Intoxikationen. Bereits die am CB-Rezeptor als voll Antagonisten wirkenden synthetischen Cannabinoide können bei Überdosierung möglicherweise lebensbedrohliche Intoxikationen verursachen. Der Sachverständige Dr. Q. (LKA NRW), den die Kammer mit einem ergänzenden Gutachten beauftragt hatte, welches in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesen worden ist, führt in seinem Behördengutachten vom 23.10.2024 weiter aus, dass eine tödliche Dosis für ADB-BUTINACA nicht bekannt sei und auch Angaben zu üblichen Konsumdosen mangels ausreichenden Datenmaterials nicht gemacht werden könnten. ADB-BUTINACA gehöre zu den potenteren synthetischen Cannabinoiden und sei daher mit den Stoffen JWH-122 und JWH-210 vergleichbar. Für die beiden zuletzt genannten Stoffe hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Grenzwert, ab dem eine nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, auf jeweils 1 g festgesetzt (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21 –, juris, RdNr. 39-50) und zur Begründung ausgeführt, dass die genannten Stoffe trotz ihrer von THC abweichenden Strukturen JWH-122 und JWH-210 sowie andere Naphtoylindole ebenfalls an den Cannabinoidrezeptoren wirken. Dabei binden viele synthetische Cannabinoide im Vergleich zu THC stärker am CB1-Rezeptor. Da diese sogenannte Bindungsaffinität und die zur Erzeugung einer (Neben-)Wirkung erforderliche Dosis miteinander korrelieren, lässt sich hieraus schließen, dass diese Substanzen potenter wirken als THC. Bei synthetischen Cannabinoiden besteht infolge ihrer - im Vergleich mit THC - größeren Potenz ein höheres Risiko zur Überstimulation und damit einhergehender Nebenwirkungen (s. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21, juris Rn. 16). Ihre Rauschwirkung ist deutlich unvorhersehbarer und vielfältiger. Auch traten nach der Einnahme Intoxikationserscheinungen auf, die bei biogenem Cannabis untypisch sind, namentlich starke Unruhe, Übelkeit, langanhaltendes und heftiges Erbrechen, Bewusstlosigkeit, Herzrhythmusstörungen, Krampfanfälle sowie Kreislaufkollaps. Trotz dieser vorerwähnten, teils lebensbedrohlichen Konsumfolgen und der Todesfälle, mit denen diese Substanzen bereits in Verbindung gebracht werden konnten, waren eine äußerst gefährliche oder eine Letaldosis für sie bisher ebenfalls nicht sicher zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21 –, Rn. 44 - 49, juris, mit weiteren Nachweisen). Die Umstände, mit denen der Bundesgerichtshof die Festsetzung der Grenzwerte für die Betäubungsmittel JWH-122 und JWH-210 (jeweils auf 1 g) begründet hat, sind vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen DrI. auch im Hinblick auf die hier vorzunehmende Grenzwertbestimmung maßgeblich, da es sich bei ADB-BUTINACA ebenfalls um ein synthetisches Cannabinoid handelt, dessen Wirkungsweise auf den menschlichen Körper mit derjenigen von JWH-122 und JWH-210 vergleichbar ist. Mit dem Hinweis auf die vergleichbare Struktur und die vergleichbare Wirkungsweise spricht sich auch der von der Kammer beauftragte Gutachter Dr. T. in seinem Gutachten vom 23.10.2024 dafür aus, den Grenzwert zur nicht geringen Menge des Betäubungsmittels mit 1 g zu bestimmen. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an (ebenso Bork / Dahlenburg / Gimnel / Jacobsen-Bauer / Mahler / Zömtlein, Herleitung von Grenzwerten der „Nicht geringen Menge“ im Sinne des BtMG / Synthetische Cannabinoide / Ergänzung B, ToxichemKrimtech 2024, 91). Der Angeklagte hat den Einfuhrtatbestand eigenhändig verwirklicht, war mithin insoweit Täter und nicht lediglich Gehilfe. Tateinheitlich zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der Angeklagte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht. Handeltreiben im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, einschließlich einmaliger, vermittelnder und unterstützender Tätigkeiten (BGH – Großer Senat für Strafsachen – Beschluss vom 26.10. 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256; BGH Urteil vom 28.02. 2007 – 2 StR 516/06, NStZ 2007, 338). Handeltreiben ist mithin kein Erfolgsdelikt. Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potenziellen Verkäufer eintritt (BGHSt 50, 252). Der Angeklagte hatte die Drogen erworben, um sie zum überwiegenden Teil (mithin auch in einer nicht geringen Menge) weiterzuverkaufen. Diese Weiterveräußerung sollte für eigene Rechnung des Angeklagten erfolgen. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Soweit der Angeklagte bei der Tat ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, hat er den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zugleich mit der Anklageerhebung die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf die Betäubungsmitteldelikte beschränkt. V. Strafzumessung Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der durch § 30 Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren. Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG trotz der nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe nicht vorliegt. Bei dieser Bewertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, mit dem er nicht nur den leicht nachweisbaren Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln, sondern auch eingeräumt hat, dass er die Drogen überwiegend im eigenen Interesse an andere Konsumenten weiter veräußern wollte, berücksichtigt. Die tatbetroffenen Betäubungsmittel sind sichergestellt worden, was sich ebenfalls zugunsten des Angeklagten auswirkt. Dem Angeklagten ist ferner zugutegehalten, dass seine Hemmschwelle angesichts seines eigenen Betäubungsmittelkonsums herabgesetzt war. Der Angeklagte ist zudem in höherem Maße haftempfindlich, weil er zum ersten Mal in den Strafvollzug aufgenommen werden wird. Dem stehen jedoch erhebliche Strafschärfungsgesichtspunkte gegenüber, die die Annahme eines minderschweren Falls ausschließen. Hier kommt der Menge der tatbetroffenen Droge, deren Wirkstoffgehalt die kleinste geringe Menge erheblich übersteigt, eine maßgebliche Bedeutung zu. Der Angeklagte hat zudem tateinheitlich zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum überwiegenden Anteil mit diesen Handel getrieben und damit einen weiteren Verbrechenstatbestand täterschaftlich erfüllt. Auch die Verwirklichung des weiteren Straftatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus. Zudem hat die Kammer im geringen Umfang die (nicht einschlägige und nicht besonders schwerwiegende) Vorstrafe des Angeklagten strafschärfend gewichtet. Bei einer Gesamtwürdigung aller vorstehender Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in so erheblichem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint; ein minderschwerer Fall scheidet daher aus. Bei der Bemessung der Strafe innerhalb des nach dem Vorstehenden maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals bedacht und gegeneinander abgewogen. Danach ist eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen, wobei die Kammer noch mildernd berücksichtigt hat, dass die Strafschärfungsgesichtspunkte bereits zur Ablehnung des minder schweren Falles geführt haben. VI. Maßregel Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht vorliegen. Abgesehen davon, dass die genauen Mengen, in denen der Angeklagte das Betäubungsmittel ADB-BUTINACA konsumiert haben will, mangels weiterer konkreter Angaben nicht festgestellt werden können, hat eine Substanzkonsumstörung bei dem Angeklagten nicht zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit geführt. Der Angeklagte konnte seiner Arbeit nachgehen. Neben seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen L. hat er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet und betätigte sich ehrenamtlich bei der Betreuung Jugendlicher, ohne dass es dabei zu Einschränkungen gekommen ist. VII. Nebenentscheidungen Die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes beruht auf § 33 BtMG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. G. K.