Urteil
6 O 117/24
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2025:0220.6O117.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist im Bereich der Rechtsschutzversicherung das Schadensabwicklungsunternehmen der Q.. Der Kläger hat mit der Q. einen Firmenversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Rechtsschutzversicherung enthält, die für den Kläger u.a. Privat- und Verkehrsrechtsschutz umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 12.03.2018 (Anlage K11 = Bl. 326-497 d.A.) nebst den einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen – ARB 2017 – (Anlage K2 = Bl. 22-237 d.A.) verwiesen. Der Kläger wurde am 11.05.2021, am 15.06.2021 und am 15.12.2021 von der Arztpraxis E. mit dem Impfstoff „Comirnaty“ gegen Corona geimpft, der von der H. hergestellt und durch die Bundesrepublik beschafft und in den Verkehr gebracht worden war. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.06.2023 (Anlage K6 = Bl. 271-277 d.A.) bestellten sich die hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers als dessen anwaltliche Bevollmächtigte gegenüber der H. und forderten jene zur Zahlung von 240.000,- € Schadensersatz an den Kläger auf. Klage gegen die H. hat er bislang nicht erhoben. Gegenüber der Beklagten zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem weiteren Schreiben vom 05.06.2023 (Anlage K8 = Bl. 281-299 d.A.) ihre Bestellung an und ersuchten um Deckungsschutz. Mit Schreiben vom 19.06.2023 (Anlage K9 = Bl. 300-301 d.A.) lehnte die Beklagte Deckungsschutz wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab und wies auf die Möglichkeit eines Stichentscheides hin. Der Kläger behauptet, ihm sei Deckungsschutz zu bewilligen, weil seine beabsichtigte Rechtverfolgung gegen die H. hinreichende Erfolgsaussichten habe. Vor den Impfungen sei er gesund gewesen. Durch die dritte Impfung habe er aber einen Impfschaden in Form einer Autoimmunerkrankung erlitten, die bei offenbar geworden sei, als er sich im Juni 2022 den linken Fuß gebrochen und den rechten Mittelfuß geprellt gehabt habe. Beide Füße seien danach stark angeschwollen, so dass er ohne fremde Hilfe kaum habe gehen können. Seither könne er nicht länger als eine Stunde stehen oder eine halbe Stunde laufen, ohne dass die Füße anschwöllen und starken schmerzten. Seit Dezember 2023 würden ihm Cortison, Amitriptylin und Celecoxib verschrieben. Eine Reha-Maßnahme, Behandlungen in einer Rheumaklinik und in der Fußchirurgie hätten seinen Zustand nicht wesentlich verbessert. Er habe auch depressive und motivationslose Phasen. Ihm sei eine Grad der Behinderung von 30 % zuerkannt worden, er begehre allerdings im Wege eines Widerspruchsverfahrens derzeit dessen Anhebung auf 50 %. Die Beeinträchtigungen seien durch die Corona-Impfung verursacht. Diese schalte nach verschiedenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen Kommunikationssystem des Immunsystems IFN/IFR aus und unterdrücke körpereigene Interferone. Auch die Funktion der natürlichen Killerzellen des Körpers werde außer Kraft gesetzt, wodurch die Erkennung von Krebszellen und gehüllten Viren abgeschaltet werde. Im Verhältnis zu Ungeimpften führe das zu einer 27mal höheren Wahrscheinlichkeit, ab dem vierten Monat nach der Impfung an Infektionskrankheiten zu erkranken. Diese Erkrankungen erfassten sowohl das Paul-Ehrlich-Institut als auch die Europäische Arzneimittel-Agentur als anerkannte Impfnebenwirkungen. Dafür hafte die H. als Hersteller aus § 84 AMG. Diese Haftung sei durch die MedBVSV nicht ausgeschlossen, deren Verfassungsmäßigkeit zudem zweifelhaft sei. Zudem sei eine Haftung deswegen gegeben, weil keine Beipackzettel vorhanden gewesen seien und der Hersteller nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Impfstoff nur eine bedingte Zulassung gehabt habe. Eine Haftung bestehe zudem aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG. Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hatte, seine Ansprüche gegen die H. würden mit Ablauf des Jahres 2024 zumindest teilweise verjähren, ist er nunmehr der Ansicht, eine Verjährung könne nicht vor Ablauf des Jahres 2025 eintreten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet ist, im Rahmen des Schadensvorgangs Nr. N06 für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 240.000,- € gegenüber der H. aus der Impfung vom 15.12.2021 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, die Deckungsschutzablehnung sei zu Recht erfolgt. Ansprüche aus § 84 AMG seien nicht schlüssig dargetan. Es sei bereits keine Kausalität der Impfung für die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen ersichtlich. Überdies scheide eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG aus, weil der Impfstoff bei bestimmungsgemäßen Gebrauch keine schädlichen Wirkungen habe, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehe. Insoweit sei ausschließlich die Abwägung zwischen Nutzen des Impfstoffes und seiner möglichen schädigenden Wirkungen maßgebend, nicht jedoch ein schwerer Verlauf im Einzelfall. Es gebe keine Erkenntnisse, dass bei dem Impfstoff von BioNTech die Abwägung zulasten des Impfstoffes ausfalle. Zu den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG fehle schlüssiger unter Beweis gestellter Vortrag, dass der Hersteller bereits zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers Kenntnis von dem Risiko der beim Kläger angeblich eingetretenen Folgen Kenntnis gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Beide Parteien haben im Termin vom 20.02.2025 ihre im Laufe des Rechtsstreits erhobenen Rügen der Bevollmächtigung des jeweils gegnerischen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie ist zulässig erhoben. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten. Eine Prüfung der Vollmacht hat gemäß § 88 Abs. 2 ZPO e contrario nicht mehr zu erfolgen, weil die Prozessbevollmächtigten Anwälte sind und die Beklagte ihre Vollmachtsrüge zurückgezogen hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.04.1992 – 2 U 90/91 = NJW 1992, 1162). Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Es ist durch streitiges Endurteil zu entscheiden. Auch die Beklagte ist im Termin durch ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten. Auch insoweit erfolgt keine Prüfung der Prozessvollmacht mehr, weil auch der Kläger seine entsprechende Rüge zurückgenommen hat. Der Kläger hat gegen als die Schadensabwicklungsunternehmen der Q. nach § 126 Abs. 2 VVG passivlegitimierte Beklagte keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, weil ihm nach § 125 VVG i.V.m. aus seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der der Q. i.V.m. D II § 2 Nr. 3 lit. a.) ARB 2017, D I § 2 Nr. 1 ARB 2017 kein Anspruch auf den begehrten Deckungsschutz zusteht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die H. ist zwar vom (versicherten) Schadensersatzrechtsschutz im Sinne von D I § 2 Nr. 1 ARB 2017 grundsätzlich umfasst. Schadensersatzrechtsschutz umfasst insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubten Handlungen und aus Gefährdungshaftung (Looschelders in: Looschelders/Paffenholz, ARB, 2. Aufl. 2019, § 2 ARB 2010, Rn. 7). Die Beklagte hat aber Deckungsschutz zu Recht nach D I § 4 Nr. 1.1 ARB 2017 versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die H. hat unter Anwendung des insoweit maßgebenden Maßstabes des § 114 ZPO (BGH, Urteil vom 19.02.2003 – IV ZR 318/02 = NJW-RR 2003, 672, 673; Paffenholz in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 4. Aufl. 2023, VVG, § 128, Rn. 2) keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Kläger gegen jene keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung hat. Eine Haftung der H. aus § 84 Abs. 1 S. 1 AMG gegenüber dem Kläger scheidet aus. Der verimpfte Impfstoff hat bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen, die über das nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbare Maß hinausgehen (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG). Vielmehr steht aufgrund der Tatbestandswirkung des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs, der den Beschluss vom 21.12.2020 über die bedingte (außerordentliche) Zulassung bestätigt hat, ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bindend fest (OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 U 1375/23, juris, Rn. 33 ff.). Die am 21.12.2020 erteilte bedingte Zulassung ist damit weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen worden (Art. 20a Verordnung (EG) 726/2004), sondern in eine unbedingte Zulassung umgewandelt worden. Auch danach ist die Verwendung des Impfstoffs nicht durch die Kommission ausgesetzt worden (Art. 20 Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004). Die unbedingte Zulassung vom 10.10.2022 ist ebenfalls weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen worden. Vielmehr hat die Europäische Kommission am 31.08.2023 auch den auf die COVID-19-Subvariante Omikron XBB.1.5. angepassten Corminaty-Impfstoff zugelassen und damit inzident auch das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs erneut bejaht (OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2024 – 5 U 168/24, juris, Rn. 127). Auch liegt kein Fall von § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG vor. Gebrauchsinformationen waren zu dem Impfstoff von BioNTech seinerzeit vorhanden (LG Kleve, Urteil vom 27.11.2024 – 2 O 261/22, juris, Rn. 109). Dass darin über die nur vorläufige Zulassung nicht aufgeklärt worden sein soll, ist unerheblich. Der klägerische Vortrag, es hätten leere Beipackzettel beigelegen, erfolgt demgegenüber erkennbar ins Blaue hinein. Das ist trotz der ggf. herabgesetzten Darlegungspflichten nicht zulässig. Auf die Anwendbarkeit und Rechtswirksamkeit der MedBVSV kommt es nicht an, weil eine Haftung der H. aus § 84 AMG aus den oben dargestellten Gründen auch dann ausscheidet, wenn die Einschränkungen durch die MedBVSV nicht eingreifen. Angesichts der feststehenden positiven Risiko-Nutzen-Abwägung scheiden Ansprüche gegen die H. aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG aus. Das Vorbringen, die Zulassung sei erschlichen, erfolgt erkennbar ins Blaue hinein ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte. Solche sind angesichts der – wie oben dargestellt – nach wie vor bestehenden Zulassung auch sonst nicht ersichtlich. Eine Haftung nach dem ProdHaftG ist wegen § 15 Abs. 1 ProdHaftG ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche aus § 60 IfSG a.F. i.V.m. § 141 S. 1 SGB XIV oder § 24 SGB XIV sind keine Schadensersatzansprüche, sondern Entschädigungsansprüche, die vom Deckungsschutz des Schadensersatzrechtsschutzes nach D I § 2 Nr. 1 ARB 2017 nicht umfasst sind (Looschelders in: Looschelders/Paffenholz, ARB, 2. Aufl. 2019, § 2 ARB 2010, Rn. N01, m.w.N.). Da diese nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG vor den Sozialgerichten geltendzumachen sind (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2024 – 3 AV 1.24 = NVwZ 2025, 257, 258), könnte insoweit nach D II § 2 Nr. 3 ARB 2017 i.V.m. D I § 2 Nr. 6 ARB 2017 („Sozialgerichts-Rechtsschutz“) von vornherein kein Anspruch auf Deckungsschutz für ein vorgerichtliches Tätigwerden bestehen, sondern nur für das Verfahren vor dem Sozialgericht. Gegen die H. bestünde insoweit aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Hersteller des Impfstoffs für diese Ansprüche offensichtlich nicht passivlegitimiert ist. Passivlegitimiert ist insoweit nämlich gemäß §§ 135 Abs. 2, 113 Abs. 5 SGB XIV bzw. § 66 Abs. 2 IfSG a.F. nur das Bundesland. Rechtsschutz für eine Klage gegen ein Bundesland begehrt der Kläger aber nicht. Da alle Ansprüche gegen die H. bereits dem Grunde nach nicht bestehen, kann offenbleiben, ob diese ganz oder teilweise nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sind und der beabsichtigten Rechtverfolgung auch deswegen die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gilt auch nicht nach § 128 S. 3 VVG als anerkannt. Die Beklagte hat in ihrer Ablehnungsentscheidung auf die Möglichkeit des in D I § 4 Nr. 2 ARB 2017 vereinbarten Stichentscheids hingewiesen. Das Stichentscheidsverfahren genügt den Anforderungen des § 128 S. 1 VVG (OLG Koblenz, Urteil vom 07.12.2021 – 10 U 1085/21 = r+s 2022, 150, 152; Paffenholz in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 4. Aufl. 2023, § 128, Rn. 1; Piontek in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 128, Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22 = VersR 2024, 995 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 22.000,- € Der Streitwert folgt gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO aus dem Interesse des Klägers an dem begehrten Deckungsschutz für die außergerichtliche und die gerichtliche Rechtsverfolgung erster Instanz. Es entspricht den voraussichtlichen Kosten dieser Rechtsverfolgung (vgl. L. in: Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2022, Rn. 2.5442 ff., m.w.N.). Diese errechnen sich für die gerichtliche Rechtsverfolgung aus 3,0 Gerichtsgebühren (6.951,- €) und zweimal 2,5 Anwaltsgebühren für Termins- und Verfahrensgebühr (also zweimal 7.410,73 € brutto) aus einem Streitwert von 240.000,- €. Dem sind voraussichtliche Sachverständigenkosten in Höhe von 2.000,- € hinzuzuzählen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2024 – IV ZR 24/23, juris, Rn. 7), deren voraussichtliche Höhe die Kammer in Übereinstimmung mit der klägerischen Einschätzung in der Klageschrift beziffert hat. Hinzuzurechnen ist desweiteren eine 0.65fache Anwaltsgebühr (1.944,40 € brutto). Dabei handelt es sich um den nicht anrechenbaren Teil der Anwaltsgebühr für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Daraus ergeben sich voraussichtliche Rechtsverfolgungskosten von 25.716,86 €. Abzüglich des vorzunehmenden Feststellungsabschlages von 20 % folgt daraus der festgesetzte Streitwert. Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. L.