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1 O 114/24

LG Koblenz 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht schon dem Grunde nach nicht. Der Kläger hat schon nicht substantiiert und schlüssig zu dem Vorliegen eines Sonderopfers vorgetragen. Nach der Rechtsprechung (bspw. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 - 1 U 220/20 -, juris) liegt ein Sonderopfer dann vor, wenn der Passagier rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint, diese jedoch wegen der Wartezeit nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird. An einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer fehlt es hingegen, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er nicht rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint und deshalb die Kontrolle nicht mehr vor Abschluss des Boardings passieren kann. In diesem Zusammenhang - also bei der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des Eintreffens des Passagiers - kommt es auch auf die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft an. Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits nicht konkret und substantiiert vorgetragen, wann er und seine Ehefrau an der Sicherheitskontrolle eingetroffen sind. Der Kläger bringt lediglich vor, er und seine Frau hätten sich am Abflugtag um 4:00 Uhr am Flughafen eingefunden, anschließend ihr Gepäck aufgegeben und sich umgehend zur Handgepäck- und Personenkontrolle begeben. Daraus geht bereits hervor, dass der Kläger sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2-3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen Hahn eingefunden hat, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor. Weiter ist nach dem klägerischen Vorbringen davon auszugehen, dass von diesem Zeitpunkt bis zu dem Eintreffen an der Sicherheitsschleuse noch einmal Zeit vergangen ist, da zunächst das Gepäck hat aufgegeben werden müssen, bevor der Kläger sich weiter zum Kontrollpunkt begeben hat. Zu welcher Uhrzeit der Kläger und seine Frau dort letztlich eingetroffen sind, wird jedoch nicht dargetan. Pauschales Vorbringen dergestalt, der Kläger habe sich "rechtzeitig" eingefunden und es habe "ausreichend Zeit" zur Abfertigung bestanden, genügt den Substantiierungsanforderungen ersichtlich nicht, was auch von Beklagtenseite gerügt worden ist. Dies beinhaltet vielmehr lediglich Wertungen des Klägers und keinen konkreten Tatsachenvortrag, der dem Gericht eine eigene rechtliche Prüfung und Bewertung überhaupt erst ermöglichen würde. Der Kläger trägt auch nicht vor, wie lange es gedauert hat, bis die Kontrolle von ihm und seiner Frau durchgeführt war und wann der Kläger letztlich am Gate angelangt ist. Auch in diesem Zusammenhang wird lediglich pauschal vorgebracht, die Abfertigung der Fluggäste sei nur "langsam und schleppend" erfolgt. Der klägerische Sachvortrag genügt somit nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Vorbringen und rechtfertigt keine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen. Es bleibt nach dem Sachvortrag des Klägers vielmehr offen, ob er und seine Ehefrau tatsächlich rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle eingetroffen sind und trotzdem ihren Flug verpasst haben oder ob sie verspätet zum Sicherheitscheck erschienen sind oder aus anderen Gründen das Gate nicht mehr rechtzeitig erreicht haben. Soweit der Kläger vorbringt, eine frühere Ankunft am Flughafen hätte ihm nichts genutzt, da die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen seien, ist auch dieses Vorbringen unklar. Der Kläger trägt nicht vor, dass erst nach seinem Eintreffen die Sicherheitsschleusen geöffnet worden seien. Soweit sein Prozessbevollmächtigter in der Sitzung ausgeführt hat, die Sicherheitsschleusen seien erst ab 4:00 Uhr geöffnet gewesen, ist nicht nachvollziehbar, woher der Kläger das wissen will. Schließlich sind er und seine Ehefrau nach eigenem klägerischen Vorbringen zu diesem Zeitpunkt erst am Flughafen eingetroffen und haben zunächst ihr Gepäck abgeben müssen. Auch die klägerische Behauptung, die Sicherheitskontrolle sei nicht "nicht ausreichend" mit Personal besetzt gewesen, ist ohne Substanz. Das beklagte Land hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass am betreffenden Morgen des 13.05.2023 drei Kontrollspuren für die beiden Flüge um 5:45 Uhr eingesetzt gewesen seien, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt worden sei, ohne dass es dabei jeweils dazu gekommen sei, dass ein Passagier seinen Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können. In diesem Zusammenhang genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht dadurch, dass er vorträgt, auch weitere Fluggäste hätten am 13.05.2023 den gleichen Flug nicht erreicht. Selbst wenn das nämlich zutreffen sollte, lässt dies vor dem Hintergrund des Vorgesagten nicht den Schluss auf einen dem beklagten Land vorzuwerfenden Organisationsmangel zu. Es ist nicht bekannt, wann die betreffenden anderen Passagiere sich am 13.05.2023 am Flughafen bzw. an der Sicherheitskontrolle eingefunden haben und weshalb diese ihren Flug verpasst haben. Darüber hinaus hat der Kläger auch zu den von ihm geltend gemachten materiellen Schäden nicht hinreichend vorgetragen. Dies betrifft die klägerische Behauptung, ein Ersatzflug nach Thessaloniki habe erst 3 Tage später gebucht werden können, die das beklagte Land bereits in der Klagerwiderung zu Recht als unsubstantiiert gerügt hat. Wenn der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.03.2025 ergänzend vorbringt, der nächste Flug mit R. vom Flughafen Hahn habe erst 3 Tage später planmäßig abgehoben, erklärt dies nicht, ob es nicht seinerzeit einen früheren Flug bspw. vom Flughafen Frankfurt nach Thessaloniki mit einer anderen Fluggesellschaft gegeben hat, den der Kläger und seine Frau hätten ersatzweise nehmen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Flughafen Frankfurt sogar noch etwas näher am Wohnort des Klägers und der Zeugin F.-B. gelegen ist als der Flughafen Hahn. Von daher kann gerichtlicherseits nicht nachvollzogen werden, ob der Kläger und seine Frau wirklich erst am 16.05.2023 an ihr Urlaubsziel haben gelangen können oder ob nicht schon früher - gar schon am 13.05.2023 - ein Ersatzflug verfügbar gewesen wäre. Somit kann dem beklagten Land auch nicht angelastet werden, dass der Kläger und seine Frau erst am 16.05.2023 am Urlaubsort eingetroffen sind und ihr Ferienhaus mit entsprechender Verspätung bezogen haben. Schließlich fehlt es auch an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung des behaupteten Schadens in Gestalt der Mietwagenkosten. Der Kläger trägt nicht vor, wann er die Zahlung von 193,73 Euro geleistet hat und - im Falle einer Vorleistung - weshalb ihm trotz der erloschenen Buchung/Reservierung die Kosten für den von ihm überhaupt nicht in Anspruch genommenen Mietwagen nicht - zumindest teilweise - erstattet worden sind. Er trägt noch nicht einmal vor, ob er eine solche Erstattung beim Mietwagenunternehmen überhaupt beantragt hat. Nach alledem unterlag der Klageantrag Ziffer 1 der Abweisung als unbegründet. Die mit diesem Antrag sowie die mit Klageantrag Ziffer 2 eingeklagten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens wird auf 875,30 € festgesetzt. Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs geltend unter Berufung auf eine mangelhafte Abfertigung seines Fluges vom 13.05.2023 an der Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen Hahn. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau (Zeugin F.-B.) einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki für den 13.05.2023. Der Flug sollte um 5:45 Uhr abheben. Ausführende Luftfrachtführerin war R. (vgl. Anlage A). Der Kläger hatte zudem für sich und seine Ehefrau ein Ferienhaus in Griechenland zu einem Gesamtreisepreis von 1.130,50 € für den Zeitraum 13.05.2023 bis 27.05.2023 gebucht (Anlage C). Außerdem hatte der Kläger für den Zeitraum 13.05.2023 bis 26.05.2023 in Thessaloniki einen Mietwagen für 193,73 € gebucht (Anlage D). Der Kläger buchte später für den 16.05.2023 für sich und seine Ehefrau einen weiteren Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki für 439,32 € (Anlage B). Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2023 (Anlage E) wandte sich der Kläger zunächst an die Bundespolizei K. und machte dort Ansprüche wegen eines am 13.05.2023 verpassten Fluges von Hahn nach Thessaloniki geltend. Die Bundespolizeidirektion K. teilte dem Klägeranwalt mit Schreiben vom 30.06.2023 (Anlage F) mit, man habe die Sache zuständigkeitshalber an den Landesbetrieb Mobilität weitergeleitet. Letzterer wies mit Schreiben vom 21.07.2023 (Anlage G) den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch zurück. Der Kläger bringt vor: Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich am 13.05.2023 morgens um 4:00 Uhr am Flughafen Hahn eingefunden. Sie hätten ihr Gepäck aufgegeben und sich umgehend zur Handgepäck- und Personenkontrolle begeben. Es habe ausreichend Zeit zur Abfertigung des Klägers und seiner Ehefrau an der Sicherheitskontrolle gegeben. Aufgrund des Umstandes, dass zeitgleich ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden sei, sei die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden. Die Sicherheitskontrolle sei nicht ausreichend besetzt gewesen. Es sei nicht ausreichend Personal vorhanden gewesen, um alle Passagiere rechtzeitig abzufertigen. Das habe letztlich dazu geführt, dass der Kläger und seine Ehefrau den gebuchten Flug verpasst hätten, da sie aufgrund der mangelhaften Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig am Gate gewesen seien. Nicht nur der Kläger und seine Ehefrau seien von der mangelhaften Sicherheitskontrolle betroffen gewesen, sondern eine weitere Vielzahl von Fluggästen, die den gleichen Flug nicht erreicht hätten. Obwohl sich der Kläger und seine Frau rechtzeitig am Flughafen eingefunden hätten, sei die Abfertigung bei der Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig erfolgt. Eine frühere Ankunft am Flughafen hätte dem Kläger nichts genutzt, da die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen seien. Damit bestehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs. Der Kläger und seine Ehefrau hätten erst 3 Tage später am 16.05.2023 einen Ersatzflug nach Thessaloniki buchen können und hätten hierfür 439,32 € aufwenden müssen. Der nächste Flug mit R. vom Flughafen Hahn habe erst 3 Tage später planmäßig abgehoben. Aufgrund des Umstandes, dass das gebuchte Ferienhaus 3 Tage weniger habe genutzt werden können, ergebe sich eine weitere Schadensposition in Höhe von 242,25 €. Den gebuchten Mietwagen habe der Kläger gar nicht nutzen können. Da der Kläger zum vorgesehenen Zeitpunkt den Mietwagen nicht abgeholt habe, sei die Reservierung/Buchung bei Ankunft in Griechenland erloschen gewesen. Daher sei dem Kläger hier ein Schaden in Höhe der Mietwagenkosten von 193,73 € entstanden, welche der Kläger auch gezahlt habe. Die vorgenannten Kosten seien dem Kläger vom beklagten Land zu ersetzen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 875,30 Euro nebst Zinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 1. Juli 2023 zu leisten, 2. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 159,94 Euro nebst Zinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu leisten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land bringt vor: Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bestehe bereits nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers nicht. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers habe die Zeit zwischen dem Erreichen des Flughafens (4:00 Uhr) und dem Start des Fluges (5:45 Uhr) lediglich 1 Stunde und 45 Minuten betragen. Nach den Empfehlungen annähernd sämtlicher Fluggesellschaften sollten sich die Fluggäste jedoch 2-3 Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafen einfinden. Auch auf der Homepage des Betreibers des Flughafens Hahn werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fluggesellschaften empfehlen würden, 2-3 Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafen zu sein, weil es bei der Bordkarten- und Sicherheitskontrolle sowie ggf. bei der bundespolizeilichen Ausreisekontrolle zu Wartezeiten kommen könne (Beweis: www.hahn-airport.de) (unbestritten). Somit stehe nach der eigenen Darstellung des Klägers fest, dass er mit seiner Ehefrau nicht rechtzeitig am Flughafen eingetroffen gewesen sei. Ein Organisationsverschulden im Rahmen der Passagierkontrollen könne nicht festgestellt werden. Vorsorglich werde das gesamte Vorbringen des Klägers in der Klageschrift hinsichtlich der Ankunftszeit und der angeblich notwendigen Kontrollzeit bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass sich der Kläger und seine Ehefrau um 4:00 Uhr morgens am Flughafen eingefunden, ihr Gepäck aufgegeben und sich alsdann umgehend zur Handgepäck- und Personenkontrolle begeben hätten. Nachdem es sich bei dem vom Kläger gebuchten Flug vom 13.05.2023 um den 1. Flug an diesem Tag gehandelt habe, könne es nicht zu einem Rückstau von Passagieren eines früheren Fluges gekommen sein (unbestritten). Darüber hinaus seien an diesem Morgen 3 Kontrollspuren geöffnet und ausreichend besetzt gewesen, was der Planung für die erwarteten Passagiere entsprochen habe. Auch in den Wochen zuvor und danach seien jeweils 3 Kontrollspuren für die beiden Flüge um 5:45 Uhr eingesetzt worden (unbestritten). Zu keinem Zeitpunkt - also auch nicht am 13.05.2023 - sei es zu irgendwelchen Rückstaus von Passagieren gekommen, die dazu geführt hätten, dass nur ein einziger Passagier seinen Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden sei und die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien. Insoweit habe das zuständige Personal nicht eine einzige Beschwerde erreicht (unbestritten). Bezeichnenderweise trage der Kläger nicht vor, dass er sich unmittelbar im Anschluss an den angeblich verpassten Flug an irgendeine Stelle gewandt und den verpassten Flug angezeigt hätte. Sollten der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich den Flug verpasst haben, so könnte dies allein darauf zurückzuführen sein, dass sich der Kläger und seine Ehefrau gerade nicht rechtzeitig am Flughafen eingefunden und zur Passagierkontrolle begeben hätten. In diesem Fall bestehe jedoch kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Nur vorsorglich werde auch die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass der Kläger und seine Ehefrau erst 3 Tage später einen Ersatzflug hätten buchen können. Das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang sei - wie sein gesamtes Klagevorbringen - völlig unsubstantiiert. Ebenso müsse bestritten werden, dass die Reservierung des Mietwagens bei Ankunft erloschen gewesen sei und dem Kläger hierdurch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.