Urteil
10 O 368/23
LG Koblenz 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKOBLE:2025:0903.10O368.23.00
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Leitsätze
1. Soweit sich eine Person mit einer Machete einem Fahrzeug im Bereich eines Wirtschaftsweges nähert, während der Fahrer dieses Fahrzeuges sich aus der geöffneten Fahrertüre hinauslehnt und in schneller Folge dreimal nach hinten in Richtung der sich nähernden Person schießt, aussteigt und sich mit der Schreckschusspistole in der Hand zum Fahrzeugheck zu dieser Person begibt und schlägt diese Person dann mehrmals in Richtung des Pkw-Fahrers mit der noch in seiner Hand befindlichen Machete und verletzt den Pkw-Fahrer hierdurch mehrfach im Gesicht und schlägt ihm letztlich die linke Hand ab, ist diese Person gegenüber dem Pkw-Fahrer grundsätzlich schadensersatzpflichtig. (Rn.37)
(Rn.48)
2. Das mehrfache Schlagen mit der Machete in Richtung des Pkw-Fahrers ist nicht nach §§ 227 BGB gerechtfertigt, da insoweit keine objektive Notwehrlage vorgelegen hat. Die Person mit der Machete ist vielmehr irrig von einem Sachverhalt, nämlich ein Schießen mit einer Schusswaffe, ausgegangen, bei dessen Vorliegen die Abwehr des Angriffs als Notwehr gerechtfertigt wäre. Bei dieser sogenannten Putativnotwehr hat sich diese Person in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden. Die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen ist in der konkreten Situation für diese Person unvermeidbar gewesen, so dass dies ohne Verschulden gehandelt und aus diesem Grunde kein Anspruch nach § 823 BGB besteht. (Rn.49)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit sich eine Person mit einer Machete einem Fahrzeug im Bereich eines Wirtschaftsweges nähert, während der Fahrer dieses Fahrzeuges sich aus der geöffneten Fahrertüre hinauslehnt und in schneller Folge dreimal nach hinten in Richtung der sich nähernden Person schießt, aussteigt und sich mit der Schreckschusspistole in der Hand zum Fahrzeugheck zu dieser Person begibt und schlägt diese Person dann mehrmals in Richtung des Pkw-Fahrers mit der noch in seiner Hand befindlichen Machete und verletzt den Pkw-Fahrer hierdurch mehrfach im Gesicht und schlägt ihm letztlich die linke Hand ab, ist diese Person gegenüber dem Pkw-Fahrer grundsätzlich schadensersatzpflichtig. (Rn.37) (Rn.48) 2. Das mehrfache Schlagen mit der Machete in Richtung des Pkw-Fahrers ist nicht nach §§ 227 BGB gerechtfertigt, da insoweit keine objektive Notwehrlage vorgelegen hat. Die Person mit der Machete ist vielmehr irrig von einem Sachverhalt, nämlich ein Schießen mit einer Schusswaffe, ausgegangen, bei dessen Vorliegen die Abwehr des Angriffs als Notwehr gerechtfertigt wäre. Bei dieser sogenannten Putativnotwehr hat sich diese Person in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden. Die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen ist in der konkreten Situation für diese Person unvermeidbar gewesen, so dass dies ohne Verschulden gehandelt und aus diesem Grunde kein Anspruch nach § 823 BGB besteht. (Rn.49) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 226 StGB. Der Beklagte hat sich bei seiner Handlung in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden, der für ihn aufgrund der konkreten Gesamtumstände des Falles auch nicht vermeidbar gewesen ist. 1. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme von folgendem Kerngeschehen überzeugt: Nachdem der Kläger sein Wendemanöver im Bereich des Wirtschaftsweges unter großen Schwierigkeiten beendet hatte, näherte sich der Beklagte dem klägerischen Fahrzeug und sah unter anderem, dass ein Reifen am Fahrzeug platt gewesen ist. Er wollte dem Kläger seine Hilfe anbieten und nachschauen, ob alles in Ordnung sei. Der Kläger wiederum nahm dieses Verhalten aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen als aggressiv war, holte aus seinem Handschuhfach seine Schreckschusspistole heraus, lehnte sich aus der geöffneten Fahrertüre hinaus und schoss in schneller Folge dreimal nach hinten in Richtung des Beklagten. Der Beklagte warf sich daraufhin zu Boden und ging am Fahrzeugheck des klägerischen Fahrzeugs in Deckung. Dabei hielt der Beklagte mit seinem rechten Daumen auch die Kennzeichenbeleuchtung am klägerischen Fahrzeug zu, damit er als Ziel nicht leichter auszumachen sei. Sodann nährten sich die Zeugin G. und der Zeuge W. mit ihrem PKW dem Geschehen und hielten mit der Front ihres Fahrzeuges vor der Front des klägerischen Fahrzeugs an. Als der Zeuge W. aus dem Fahrzeug ausstieg, stieg auch der Kläger aus dem Fahrzeug aus und die Kammer geht davon aus, dass er sich mit seiner Schreckschusspistole an das Fahrzeugheck seines Fahrzeugs begab. Da der Beklagte bemerkte, dass der Kläger näher kam und davon ausging, dass der Kläger möglicherweise noch weitere Schüsse auf ihn abgeben würde bzw. sich ihm in feindlicher Absicht näherte, schlug er mehrmals in Richtung des Klägers mit der noch in seiner Hand befindlichen Machete. Dabei verletzte der Beklagte den Kläger mehrfach im Gesicht und schlug ihm letztlich die linke Hand ab. Danach begab sich der Kläger wieder zur Front seines Fahrzeuges und stützte sich auf der Motorhaube ab bzw. lehnte sich über diese drüber. Dabei legte er seine Schreckschusspistole auf der Motorhaube ab. Dort bemerkten auch die Zeugen W. und die Zeugin G., dass dem Kläger die Hand fehlte. Dem Zeugen W. spritzte aus dem Armstumpf des Klägers sodann auch einige warme Blutstropfen auf seinen rechte Hand. Der Zeuge W. und die Zeugin G. entfernten sich sodann in Panik vom Geschehen. 2. Dieses Kerngeschehen steht zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. 2.1. Der Kläger hat angegeben, dass er zum Unfallhergang keine genauen Erinnerungen mehr habe. Er könne noch sagen, dass er, nachdem sein Auto zum Stillstand gekommen sei, eine Person mit einer Machete gesehen und diese Person ihn gefragt habe, was er hier wolle. Dies sei für ihn aggressiv herübergekommen. Er habe dann seine Schreckschusswaffe herausgeholt, sie durchgeladen, sich aus dem Auto gelehnt und, die Waffe in der rechten Hand haltend, drei Schüsse in die Dunkelheit abgegeben. Danach wisse er nicht mehr genau was passiert sei. Er meine aber, die Waffe im Auto weggelegt zu haben, da er aufgrund seiner Schussabgabe jetzt ein gewisses Sicherheitsgefühl gehabt habe. 2.2. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte ein aggressives oder bedrohliches Verhalten an den Tag gelegt hat, liegen nicht vor. Der Kläger hat selbst angegeben, dass die Machete heruntergehangen habe, als er diese bei der Person wahrgenommen habe. Es ist bereits aufgrund der Angaben des Klägers nicht so, dass der Beklagte mit der erhobenen Machete auf ihn zugekommen wäre, was ansonsten eine durchaus aggressive und bedrohliche Haltung gewesen wäre. Dass der Beklagte in Richtung des Klägers gegangen ist und diesen angesprochen hat, wird durch die Angaben des Beklagten bestätigt. Dieser hat aber angegeben, dass er lediglich habe schauen wollen, ob alles in Ordnung sei und um gegebenenfalls seine Hilfe anzubieten. Er sei durch den Krach aufmerksam geworden und habe ein Problem oder einen Unfall vermutete. Dies habe sich für ihn auch deshalb konkretisiert, da er einen platten Reifen am klägerischen Fahrzeug wahrgenommen habe. Dies ist insofern auch nachvollziehbar, da der Kläger unter dem erheblichen Alkoholeinfluss auf dem engen Waldweg sein Fahrzeug unter Schwierigkeiten gedreht und dieses dabei auch beschädigt hatte. Dass das klägerische Fahrzeug einen platten Reifen gehabt hat, wird insoweit auch durch die Angabe des Zeugen W. bestätigt, der diesen bei seinem Aussteigen ebenfalls am klägerischen Fahrzeug wahrnehmen konnte. 2.3. Dass der Kläger sodann mit seiner Schreckschusswaffe drei Schüsse in die Dunkelheit bzw. Richtung des Beklagten abgegeben hat, wird sowohl vom Kläger, als auch vom Beklagten dargestellt und ist insoweit auch unstreitig. 2.4. Ob der Kläger nach dieser Schussabgabe seine Schreckschusswaffe im Fahrzeug zurückgelegt bzw. zurückgelassen hat, bevor er ausgestiegen ist, oder ob er diese mitgeführt hat als er zu sich zu seinem Fahrzeugheck begeben hat, ist für die rechtliche Einordnung am Ende zwar nicht mehr entscheidend. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass der Kläger sie noch mit sich geführt und die Waffe erst nach dem Abtrennen der Hand letztlich auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeugs abgelegt hat. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er die Waffe nach der Schussabgabe wieder in seinem Fahrzeug abgelegt habe. Gleichzeitig hatte er angegeben, sich nach der Schussabgabe eigentlich nicht mehr an wesentliche Punkte des Geschehens erinnern zu können. Die Begründung, dass er nach der Schussabgabe nunmehr ein gewisses Sicherheitsgefühl gehabt habe, obwohl er den Beklagten zuvor als Bedrohung wahrgenommen haben will, erscheint wenig plausibel und daher unglaubhaft. Die hinzukommenden Zeugen G. und W. haben angegeben, dass sie beobachtet hätten, wie der Kläger ausgestiegen sei. Dabei hätten sie nichts in seinen Händen gesehen und der Kläger sei mit erhobenen Händen in Richtung Fahrzeugheck gegangen. Dies widerspricht teilweise den im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben der Zeugin G., die in Teilen ihrer polizeilichen Vernehmungen auch angegeben hatte, dass sie gesehen habe, wie der Kläger noch mit der Schusswaffe hantiert habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie wiederum angegeben, daran keine Erinnerung mehr zu haben und dass der Kläger ohne die Schusswaffe ausgestiegen sei. Gegen die Ablage der Schusswaffe im Fahrzeug unmittelbar nach Abgabe der drei Schüsse spricht zum einen, dass sich bei Sicherstellung der Schusswaffe zahlreiche Blutanhaftungen auf dieser befunden haben. Letztlich ist die Schusswaffe von der Polizei auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeugs aufgefunden worden. Dass diese dort hingekommen ist, indem der Kläger sie die ganze Zeit mit sich geführt hatte und nach dem Abtrennen seiner Hand die Waffe dann auf der Motorhaube quasi abgelegt hat, wird insoweit tendenziell auch dadurch gestützt, dass sowohl der Zeuge ., als auch die Zeugin G. übereinstimmend berichtet haben, dass der Kläger vom Fahrzeugheck wieder nach vorne gekommen sei, dabei bereits seine Hand gefehlt habe und er sich sodann über seine Motorhaube seines Fahrzeuges gelehnt bzw. sich darauf gestützt habe. Dies würde schlüssig erklären, wie die Schusswaffe mit Blutanhaftungen auf die Motorhaube gelangt ist. Andere, realistisch erscheinende Alternativsachverhalte sind nicht ersichtlich und eher spekulativer Natur. Zwar hat der Beklagte angegeben, die Schusswaffe nicht gesehen zu haben, als der Kläger sich zum Fahrzeugheck bewegt habe und als er dann in Richtung des Klägers mit der Machete geschlagen habe. Der Kläger habe dann aber, nach den Angaben des Beklagten, noch weitere Schüsse aus unmittelbarer Nähe ihm gegenüber abgegeben; er habe unter anderem den Druck der Waffe am Bauch gespürt. Er habe noch ein paar Mal auf ihn geschossen. Dies würde zwar auch dafür sprechen, dass der Kläger die Waffe mitgeführt hat und sie danach dann auf die Motorhaube gelangt ist. Dass der Kläger allerdings noch mehrfach, nach Angaben des Beklagten fünf- bis sechsmal, aus unmittelbarer Nähe auf den Beklagten geschossen hat, hält die Kammer für unglaubhaft. Zum einen ist dies während des ganzen Ermittlungsverfahrens von niemanden, auch nicht vom Beklagten in seiner eigenen Einlassung, thematisiert worden. Auch hatte der Beklagte diesen nicht unwesentlichen Aspekt bei seiner Anhörung in seiner zusammenfassenden Schilderung des Hergangs zu Beginn überhaupt nicht erwähnt. Erst auf Nachfrage des Gerichtes hinsichtlich des Erkennens bzw. des bei sich Führens der Waffe durch den Kläger, hat der Beklagte diese Schilderung abgegeben. Eine weitere Schussabgabe von mindestens noch mal fünf bis sechs weiteren Schüssen widerspricht sodann auch der Spurenlage, da nur drei Patronenhülsen von der Polizei aufgefunden und sichergestellt werden konnten (vgl. Blatt 141 Beiakte). 2.5. Für glaubhaft erachtet die Kammer allerdings das vom Beklagten geschilderte Detail, dass er sich nach der unstreitigen Schussabgabe der drei Schüsse durch den Kläger zu Boden geworfen habe und am Fahrzeugheck des Klägers in Deckung gegangen sei. Vor allem auch die Schilderung, wonach er mit seinem rechten Daumen die Kennzeichenbeleuchtung zugehalten habe, um durch dieses Licht kein leichteres Ziel zu bieten, stellt für die Kammer eine sehr anschauliche Schilderung und aufgrund der Umstände, eine sehr nachvollziehbare Handlung dar. Diese Darstellung erscheint insbesondere auch deshalb glaubhaft, da der Beklagte sich unter einem scharfen Beschuss wähnte und dadurch auch in gewisser Weise in Panik geraten ist. Insbesondere konnte der Beklagte nicht wissen, dass es sich lediglich um eine Schreckschusspistole handelte. Die Reaktion des Beklagten ist auch insoweit nachvollziehbar, da ihm, anstatt in Deckung zu gehen, als Reaktion auf die Schüsse nur die Flucht geblieben wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei einer Schusswaffe um eine Distanzwaffe handelt und er bei einer möglichen Flucht ohne Deckung ein leichtes Ziel gewesen wäre, erscheint das in Deckung gehen am Fahrzeugheck, trotz der panischen Situation, als intuitive und nachvollziehbare Reaktion. 2.6. Soweit der Beklagte dann die Schläge mit der Machete dergestalt schilderte, dass er zunächst von einem Schlag gesprochen hat, dann aber auch relativierend angegeben hat, er habe quasi damit herumgefuchtelt und es könne vielmehr so sein, dass er mehrere seitliche Bewegungen im Sinne eines „Herumfuchteln“ mit der Machete gemacht habe, ist diese Darstellung des Beklagten für die Kammer zwar nicht grundsätzlich unglaubhaft, allerdings doch etwas verharmlosend. Der Beklagte hat selbst angegeben, dass es seine Zielrichtung gewesen sei, dem Kläger die Waffe aus der Hand zu schlagen. Der Beklagte schildert auch ein glaubhaft dynamisches Geschehen, da, nachdem der Kläger sich zum Fahrzeugheck bewegt habe, der Beklagte, aus der Hocke aufstehend, dann die Schläge ausgeführt habe. Für ein dynamisches, schnelles Geschehen spricht auch die Aussage des Zeugen W. der ebenfalls schilderte, dass alles sehr schnell gegangen sei und er quasi mehrere „Klatsch-Geräusche“ gehört habe, bevor der Kläger vom Fahrzeugheck wieder nach vorne gekommen sei. Sehr plastisch war in diesem Zusammenhang auch die Angabe des Zeugen W., dass es dann warm an seiner rechten Hand geworden sei und er gemerkt habe, dass Blut vom Armstumpf des Klägers auf seine Hand gespritzt sei. Dass es mehrere Schläge bzw. Hiebe in Richtung des Klägers gegeben hat, ist bereits allein aufgrund des Verletzungsbildes des Klägers sicher anzunehmen. Neben der dominierenden Verletzung in Form der abgeschlagenen linken Hand, hat der Kläger auch mehrere, teils tiefer gehende Schnittverletzungen im Gesicht erlitten. Diese Schnittverletzungen im Gesicht mögen einigen kreuz und quer ausführten Hieben durch den Beklagten geschuldet sein, dem das vom Beklagten betitelte Herumfuchteln durchaus nahe kommt. Dass diese Hiebe, insbesondere der Hieb zum Abtrennen der linken Hand dennoch mit einer gewissen Kraftanstrengung und auch durchaus mit einer gewissen Zielrichtung in Richtung des Klägers ausgeführt worden sein müssen, steht für die Kammer aber fest, da eine solche schwerwiegende Verletzung nur mit einer gewissen Krafteinwirkung zu erzielen sein dürfte. Außerdem spricht für eine gewisse Zielrichtung auch der weiteren Hiebe in Richtung des Klägers, und insoweit gegen ein bloßes „Herumfuchteln“ mit der Machete vor dem Kläger, dass der Beklagte selbst angegeben hat, diese Hiebe ausgeführt zu haben, um dem Kläger seine Waffe aus der Hand zu schlagen. 3. Durch seine Handlung gegenüber dem Kläger, hat sich der Beklagte grundsätzlich schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB gemacht. Sein Verhalten war nicht nach § 227 BGB gerechtfertigt, da es sich um keine objektive Notwehrlage gehandelt hat. Der Beklagte ist vielmehr irrig von einem Sachverhalt ausgegangen, bei dessen Vorliegen die Abwehr des Angriffs als Notwehr gerechtfertigt wäre. Bei dieser sogenannten Putativnotwehr befand sich der Beklagte in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen war für den Beklagten in der konkreten Situation allerdings unvermeidbar. Er handelte daher ohne Verschulden, weshalb ein Anspruch nach § 823 BGB letztlich nicht besteht. 3.1. Ein Verteidiger befindet sich dann in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er glaubt, dass ein tatsächlich nicht vorliegender Angriff gegeben sei, oder annimmt, der Angriff sei rechtswidrig oder seine Verteidigung sei geeignet, erforderlich oder geboten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verteidiger irrig glaubt, einem Angriff nicht ausweichen zu können bzw. ihm ein milderes als das angewendete Abwehrmittel nicht zur Verfügung steht. Für den Beklagten war nicht erkennbar, dass es sich bei der Waffe des Klägers um eine Schreckschusswaffe gehandelt hat. Aus seiner Sicht wurde auf ihn dreimal mit einer Schusswaffe geschossen. Er wähnte sich daher unter scharfen Beschuss und ist dadurch nachvollziehbar in eine gewisse Paniksituation geraten. Er ist dann hinter dem Fahrzeugheck des klägerischen Fahrzeugs in Deckung gegangen. Da sich nachfolgend der Kläger in Richtung des Beklagten zum Heck des Fahrzeuges begab, versuchte der Beklagte dem Kläger mit seiner Machete die Schusswaffe aus der Hand zu schlagen, um weitere mögliche und von ihm befürchtete Schüsse auf sich abzuwehren. Der Beklagte ging daher in dieser konkreten Situation von einem gegenwärtigen, mithin noch andauernden rechtswidrigen Angriff des Klägers gegen sich aus. Seine Handlung mit der Machete stellte aus seiner Sicht die erforderliche, geeignete und gebotene Verteidigung gegen diesen vermeintlichen Angriff mit einer scharfen Schusswaffe dar. Der Beklagte musste realistischerweise befürchten, dass, nachdem bereits dreimal auf ihn geschossen worden war, der Kläger auch aus nächster Nähe auf ihn schießen würde, wenn er ihn am Fahrzeugheck erreicht hätte und dort entdecken würde. Da eine Flucht als einzige denkbare Handlungsalternative, dazu geführt hätte, dass der Beklagte bei Benutzung einer Schusswaffe durch den Kläger für diesen ein durchaus leicht erkennbares Ziel gewesen wäre, wenn er seine Deckung insoweit verlassen hätte oder hier vom Kläger entdeckt worden wäre, war daher aus Sicht des Beklagten der Versuch des Wegschlagens der Waffe das aus seiner Sicht mildeste, ihm zur Verfügung stehende Mittel, um zu versuchen, sich gegen den vermeintlichen Angriff des Klägers zur Wehr zu setzen. 3.2. Stets setzt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB ein Verschulden des Verteidigers voraus. Eine Haftung besteht nur dann, wenn gerade in Bezug auf die Überschreitung der Notwehrgrenzen beziehungsweise die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen (zumindest) der Vorwurf einer fahrlässigen Fehleinschätzung begründet ist. Das ist am Maßstab der im Zivilrecht geltenden objektiven Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB zu prüfen. Irrt sich der Verteidiger ohne Verschulden über die Stärke des Angriffs und greift zu Abwehrmaßnahmen, die objektiv nicht erforderlich sind, haftet er dem Angreifer gegenüber nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Verteidigers analog § 231 BGB kommt nicht in Betracht (BeckOGK/Rövekamp BGB § 227 Rn. 82 m.w.N.). Die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt dürfen dabei aber nicht überspannt werden, weil das Risiko einer Abwehrhandlung zunächst einmal von dem Angreifer geschaffen worden ist (Staudinger/Repgen (2024) BGB § 227 Rn. 79; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 – VI ZR 157/86 –, juris). Für die Prüfung des oben dargestellten Fahrlässigkeitsmaßstabes ist zu überprüfen, ob ein besonnener und umsichtiger Durchschnittsmensch in dieser konkreten Situation, in der sich der Beklagte bei der Handlung gegenüber dem Kläger befunden hat, hätte erkennen können, dass es sich bei der zuvor eingesetzten Waffe zum einen um eine Schreckschusswaffe und keine scharfe Schusswaffe gehandelt hat und dass vom Kläger keine weitere Gefahr ausgehen würde. Wie bereits dargestellt, war für den Beklagten, aufgrund des unvermittelten Einsatzes der Waffe durch den Kläger aber nicht erkennbar, dass es sich um eine Schreckschusswaffe und nicht um eine scharfe Waffe gehandelt hatte. Auch anhand der Schussabgabe als solcher lässt sich eine solche Unterscheidung nur schwerlich treffen. Dies gilt ebenso für das Aussehen einer solchen Waffe, sofern dies aufgrund der dynamischen Situation überhaupt und erst recht von einem Laien beurteilt werden konnte. Nicht selten können auch erfahrene Polizeibeamte allein vom Aussehen einer Waffe ad hoc nicht erkennen, ob es sich um eine echte Schusswaffe oder lediglich um eine Schreckschusswaffe handelt. Hinzu kommen die äußeren Umstände der vorliegenden Situation. Das Geschehen ereignete sich in einem Waldstück und fand zu einer fortgeschrittenen Uhrzeit in den Abendstunden statt, verbunden mit einer bereits fortgeschrittenen Dunkelheit. Zum einen führte das für alle Beteiligten dazu, dass die Situation deutlich schwerer einzuschätzen und zu erkennen gewesen ist. Zum anderen führte all dies sicherlich auch noch zu einer gewissen Steigerung der Dramaturgie beziehungsweise der Stress- und Paniksituation. Hinzu tritt noch, dass die unstreitige Schussabgabe von drei Schüssen für den Beklagten völlig unvermittelt erfolgte, nachdem er glaubhaft lediglich seine Hilfe hatte anbieten wollen. Wie bereits oben dargestellt, war es als spontane Schutzreaktion zum einen nachvollziehbar, dass sich der Beklagte hinter das klägerische Fahrzeug in Deckung begeben hat, anstatt die Flucht zu ergreifen. Bei der dann folgenden Annäherung des Klägers war es für den Beklagten in der konkreten Stress- und Paniksituation dann auch eine durchaus nachvollziehbare Reaktion, dass er sich mittels seiner Machete gegen einen befürchteten, eventuell weiteren Angriff des Klägers zur Wehr setzte, da auch aus dieser Situation heraus eine Fluchtmöglichkeit nicht zur Abwendung der Gefahr eines möglichen weiteren Einsatz der Schusswaffe geeignet gewesen wäre (vgl. insgesamt auch bei ähnlichen Fällen u.a. BGH, Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11 –, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 – VI ZR 157/86 –, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 1996 – 22 U 5/96 –, juris). Auch wenn die Kammer nach der Beweisaufnahme letztlich davon ausgeht, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Einsatzes der Machete gegen ihn, die Schreckschusswaffe noch mit sich geführt hatte, kommt es hierauf bei der rechtlichen Bewertung nicht maßgeblich an. Bei dem Mitführen der Waffe beim nach hinten gehen durch den Kläger wäre sogar durchaus eine tatsächliche Notwehrlage denkbar, die zu einer rechtfertigenden Notwehr nach § 227 BGB führen könnte. Denn eine Schreckschusswaffe ist zwar im Vergleich zu einer tatsächlichen Schusswaffe nicht in erster Linie dazu bestimmt, mittels eines Projektils ein Ziel zu treffen und einen Menschen zu verletzten. Allerdings kann eine solche Schreckschusswaffe, insbesondere auch bei einem Einsatz in unmittelbarer Nähe und auf kurze Entfernung, durchaus nicht unerhebliche Verletzungen bei einem Menschen verursachen. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger auf den in Deckung gegangenen Beklagten zubewegt und bei der Konfrontation am Fahrzeugheck nur noch ein geringer Abstand zwischen den Beteiligten bestanden hat, wäre die Gefahr einer Verletzung auch durch den Einsatz einer Schreckschusswaffe auf diese Distanz nicht fernliegend gewesen. Zum anderen wirkt sich der Umstand des Mitführens der Waffe rechtlich gesehen auch deshalb nicht aus, da der Beklagte selbst angegeben hat, dass er zum Zeitpunkt der Hiebe gegen den Kläger die Waffe nicht bei diesem wahrgenommen habe. In der konkreten, dynamischen und für den vermeintlich angegriffenen Beklagten äußerst stressigen Situation, wäre es zu viel verlangt, wenn man ihm als dem vermeintlich Angegriffenen abverlangen wollte, dass er sich zunächst darüber vergewissern müsste, dass der vermeintliche Angreifer die Waffe tatsächlich noch mit sich führt. Es würde die Anforderungen an das Überprüfen des Vorliegens einer Notwehrlage deutlich überspannen, wenn sich ein Angreifer - wie vorliegend - nach einer ersten unvermittelten und mehrfachen Schussabgabe auf den in Deckung gegangenen Verteidiger zubewegt und eine sinnvolle Verteidigungshandlung des (vermeintlich so erneut oder weiter Angegriffenen) letztlich nur aus der Deckung heraus erfolgen kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Waffe des vermeintlichen Angreifers um eine Schusswaffe und damit um eine Distanzwaffe handelt. Die Kammer verkennt bei diesem Punkt insoweit auch nicht, dass der Beklagte zum Handlungszeitpunkt alkoholisiert gewesen ist, wenn auch nicht in einem Ausmaß wie dies beim Kläger der Fall gewesen ist. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch Betäubungsmittel konsumiert und stand zum Handlungszeitpunkt unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen. Insbesondere die Kombination aus Alkohol und Betäubungsmitteln führt regelmäßig zu einer gewissen und nicht unerheblichen Beeinflussung. Allerdings ergibt sich aus den Angaben des Zeugen R., dass der Beklagte zuvor guter Laune gewesen sei. Eine Beeinträchtigung der Bewusstseinssteuerung des Beklagten ergibt sich aus den Angaben des Zeugen R. also nicht. Doch selbst wenn eine solche Alkohol- und Betäubungsmittelbeeinflussung des Beklagten dazu geführt haben sollte, dass eine klare Bewusstseinsteuerung zumindest nicht mehr in Gänze gegeben gewesen wäre, würde dies keine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen. Es ist auch für einen nüchternen Menschen nachvollziehbar, dass er bei einer unvermittelten Schussabgabe gegen ihn in eine Panik- und Stresssituation gerät, weil er denkt, dass auf ihn mit einer scharfen Waffe geschossen werde. 4. Mangels eines Anspruches in der Hauptsache sind auch weder der Feststellungsantrag, noch die Nebenforderungen begründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt (Antrag zu 1) 100.000,00 €; Antrag zu 2) 20.000,00 €). Der Kläger macht insbesondere einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus einem Ereignis am 08.08.2020 in O. geltend. Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger feierte mit Freunden auf dem Gelände der Grillhütte an der L98 in O. eine Geburtstagsfeier. Dabei konsumierte er Alkohol. Der Kläger befuhr sodann mit seinem Pkw einen Wirtschaftsweg von der Grillhütte in den Wald hinein. Nach ca. 400 m vollzog der Kläger unter Schwierigkeiten ein Wendemanöver. In diesem Bereich grenzt ein Freizeitgrundstück der Familie des Beklagten an den Wirtschaftsweg. Auf diesem befand sich der Beklagte, der dabei war mit einer Machete Holz für ein Grillfeuer zu zerschlagen. Der Beklagte wurde auf den Kläger mit seinem Fahrzeug aufmerksam und bewegte sich auf dieses zu. In der Folge holte der Kläger seine Schreckschusswaffe aus dem Handschuhfach seines Pkws und feuerte insgesamt drei Schüsse ab, die in die Richtung des Beklagten gingen. Der Beklagte führte sodann mehrere Hiebe mit der von ihm geführten Machete in Richtung des Klägers aus und traf dabei die linke Hand des Klägers. Die Machete durchtrennte Knochen, Sehne und Muskulatur. Auch erlitt der Kläger Schnittverletzungen im Gesicht. Die Blutalkoholkonzentration des Klägers betrug um 00:13 Uhr 1,6 ‰. Die Blutalkoholkonzentration des Beklagten betrug um 01:30 Uhr 0,49 ‰. Es wurden in der Blutprobe des Beklagten folgende Spuren von Amphetaminen und Cannabis gefunden: THC 6,9 ng/ml; Hydroxy-THC 3,5 ng/ml; THC-Carbonsäure 74 ng/ml und Amphetamin 59 ng/ml In einer Operation konnte die linke Hand des Klägers wieder angenäht werden. Am 27.01.2021 konnten zusammenfassend folgende Verletzungen beim Kläger festgestellt werden: - Traumatische Amputation der linken Hand auf Höhe der proximalen Karpalreihe - Hiebfraktur der fazialen Kieferhöhlenwand - Atypische Ablederung rechts frontal-temporal mit Abtrennung von Periost und oberflächlichem Knochen - Risswunde linkes Augenunterlied schräg bis Nasenspitze ziehend - Einriss des Oberlippenbändchens - Perforierende Weichteilverletzung median an der vestibulären Unterlippe - Oberflächliche Schnittwunde im Lippenrot der Oberlippe quer - Bisswunde der Zungenspitze - Dekubitus sakral/gluteal 1. Grades - Re-Ruptur Strecksehnen der Fächer 2-5 bei posttraumatischer Minderdurchblutung - Wundheilungsstörung dorsales Handgelenk Mit anwaltlichem Schreiben 28.06.2022 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten dazu auf, seine Eintrittspflicht dem Grunde nach zu erklären. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2022 hat der Beklagte die Ansprüche als unbegründet zurückgewiesen und mitgeteilt, dass keine Zahlungen erfolgen würden. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich dem Kläger verbal aggressiv genähert. Der Kläger habe daher große Angst und Panik gehabt. Er habe dann aus sitzender Position mit seiner Schreckschusspistole drei schnelle Schüsse in Richtung Dunkelheit abgegeben. Danach habe der Kläger neben seinem Auto gestanden, der Beklagte sei mit erhobener Machete auf ihn zugekommen und der Kläger habe ihm zugerufen: „Was willst du von mir, Mann?“. Sodann habe der Beklagte mit der Machete wortlos mehrere schnell geführte Hiebe in Richtung des Klägers ausgeführt. Der Kläger behauptet weiter, dass die Heilbehandlung seiner Verletzungen noch nicht abgeschlossen sei, gegebenenfalls weitere Operationen notwendig seien, insbesondere auch hinsichtlich der Beweglichkeit und der Funktion der linken Hand und der Korrektur des Narbengewebes am linken Unterarm. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass aufgrund der umfangreichen vorprozessualen Tätigkeit seiner Anwälte eine 1,8 Geschäftsgebühr hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten angemessen sei. Der Kläger beantragt, - den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Schmerzensgeldentschädigung, welche ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für den Fall der Säumnis jedoch einen Betrag i.H.v. 100.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils in Basiszinssatz seit dem 14.07.2022, nicht unterschreiten sollte, zu zahlen; - den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.568,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die weiteren bislang nicht bezifferbaren materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus Anlass des Vorfalles vom 08.08.2020 zu erfüllen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er zum Pkw des Klägers gelaufen sei und zunächst gesehen habe, dass ein Reifen am Pkw platt gewesen sei. Er habe dem Kläger dann zugerufen: „Alles ok bei dir? Bleib mal stehen!“. Er habe lediglich fragen wollen, ob er helfen könne. Der Kläger habe dann angehalten, einen starren und wirr erscheinenden Blick gehabt. Er habe sich dann langsam zum Beklagten gedreht, dabei mit der rechten Hand in sein Handschuhfach gegriffen, eine Pistole herausgeholt und habe unvermittelt drei Schüsse in Richtung des Beklagten abgegeben. Dieser habe sich im letzten Moment zu Boden werfen können. Der Beklagte habe nun Angst gehabt, sei geduckt zum Fahrzeugheck gelaufen. Der Kläger sei ausgestiegen und Richtung Heck gegangen. Der Beklagte habe Panik gehabt und sich nicht anders zu helfen gewusst, als zu versuchen dem Kläger mit der Machete die Pistole aus der Hand zu schlagen. Wegen der Dunkelheit und seiner geduckten Position habe er aber nicht zielgerichtet schlagen können, sondern quasi mit der Machete „herumgefuchtelt“. Er habe dann wahrgenommen, dass er etwas Hartes getroffen habe. Er habe dann mit Entsetzen erkannt, dass die Hand des Klägers abgetrennt gewesen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt habe, sondern sich lediglich gegen einen Angriff des Klägers verteidigt habe. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte (Az.: 2030 Js 48.568/20, StA Koblenz) und durch Vernehmung der Zeugen G., W., R., Ru. und B. Für das Ergebnis der Anhörung und Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21.05.2025 (Bl. 54 bis 90 eAkte) und die Beiakte. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.