Beschluss
13 S 45/24
LG Koblenz 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKOBLE:2025:0121.13S45.24.00
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Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 27.11.2024, Az. 14 C 233/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 27.11.2024, Az. 14 C 233/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche sowie einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 13.12.2020 in O. ereignete. Der Beklagte ist einer der Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn D. D.. Der Erblasser führte am 13.12.2020 einen Hund aus. Der Hund kreuzte den Fahrweg des Klägers, welchen dieser mit seinem Fahrrad befuhr. Da der Kläger nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Hund, in deren Folge sich der Kläger überschlug. Dabei wurde das Fahrrad des Klägers beschädigt. Der Kläger war der Ansicht, der verstorbene Herr D. D. habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine nicht kurz genug gehalten habe. Hierzu hat er behauptet, Herr D. D. sei auch im Vorfeld des Vorfalls mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er den Hund nicht an einer so langen Leine laufen lassen solle. Der Beklagte ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat behauptet, dass Halter des Hundes der Nachbar des Erblassers gewesen sei, was der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Erblasser sei weder Tierhalter noch Tierhüter gewesen und sei damit schon nicht passiv legitimiert. Zudem habe ein schuldhaftes Verhalten des Erblassers nicht vorgelegen. Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme in Gestalt der Vernehmung der Zeugen A. W. und R. W. die Klage mit Urteil vom 27.11.2024 als unbegründet abgewiesen. Einen Beweis dafür, dass der Erblasser tatsächlich Tierhalter gewesen sei, habe der Kläger nicht angetreten. Auch hafte der Erblasser weder als Tieraufseher gemäß § 834 BGB, da es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, noch nach § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Erblasser schuldhaft gehandelt habe. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Das erstinstanzliche Gericht habe seiner Ansicht nach verkannt, dass der Erblasser vertraglich - zumindest stillschweigend - die Aufsichtspflicht übernommen habe, da der Erblasser wie ein Tierhalter regelmäßig mit dem Hund Gassi gegangen sei. Eine Haftung als Tieraufseher nach § 834 S. 1 BGB sei ebenfalls gegeben, da den Erblasser durch das "Nichtanleinen" ein Verschulden treffe aufgrund der vorherigen mehrfachen Aufforderungen der Zeugen W., den Hund nicht so lang an der Leine zu führen. Aus diesem Grund hafte der Erblasser auch aus § 823 Abs. 1 S. 1 BGB. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und damit im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO ohne Aussicht auf Erfolg. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ergibt sich keine andere Wertung. Der Kläger hat als darlegungs- und beweisbelastete Partei trotz des Hinweises des Gerichts in der öffentlichen Sitzung vom 17.01.2024 (Bl. 64 der erstinstanzlichen Akte) weder substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, dass der Erblasser Tierhalter im Sinne des § 833 S. 1 BGB gewesen ist, noch dass der Erblasser den Hund als Tieraufseher im Sinne des § 834 S. 1 BGB geführt hat. Auch wenn die Aussagen der Zeugen dafür sprechen, dass der Erblasser den Hund im Vorfeld des Unfalls bereits einige Male ausgeführt hatte, sind Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Führung der Aufsicht des Hundes durch (stillschweigenden) Vertrag übernommen hatte und es sich nicht nur um bloße Gefälligkeiten gehandelt hat, weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Übernahme der Pflichten nach § 834 BGB reicht eine nur tatsächliche Beaufsichtigung - wie etwa im Rahmen des gelegentlichen Gassigehens - nicht aus, da ausdrücklich ein Vertrag vorausgesetzt wird (vgl. BeckOK BGB/Spindler/Förster, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 834 Rn. 2, beck-online). Auch hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1922 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem Erblasser ist keine zurechenbare Verletzungshandlung vorzuwerfen. Nach der durch das Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist ein fahrlässiges Handeln des Erblassers nicht erkennbar. Dieser hat den Hund - auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Berufungsbegründung nunmehr von "Nichtanleinen" spricht - unstreitig an der Leine geführt. Nach Angaben der Zeugen hat die Länge der Leine weniger als 2 Meter betragen. Es handelte sich somit um eine normale Hundeleine mit Standardlänge und nicht um eine Schlepp- oder ausziehbare Leine. Auch wenn die Zeugen die Leinenführung nach subjektiver Einschätzung als zu lang erachteten, vermag dies nichts daran zu ändern, dass es sich bei dem Weg, auf dem sich der Unfall nach Aussage der Zeugen ereignet hat, um einen Weg handelt, der für die Benutzung von Fußgängern und Fahrradfahrern gleichermaßen zugelassen ist. Für den Erblasser als Fußgänger bestand daher per se keine Veranlassung, den Hund während des gesamten Spaziergangs auf dem Weg bei Fuß, sprich an der extrem kurzen Leine zu führen. Nach Angaben der Zeugen näherte sich der Kläger als Fahrradfahrer dem Erblasser von hinten mit relativ hoher Geschwindigkeit. Das Herannahen des Klägers war für den Erblasser daher nicht ohne Weiteres erkennbar. Radfahrer haben auf gemeinsamen Geh- und Radwegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen. Insbesondere bei unklaren Verkehrslagen müssen sie ggf. durch Klingelzeichen eine Verständigung mit dem Fußgänger herbeiführen. Ist das nicht möglich, haben sie eine solche Geschwindigkeit einzuhalten, die ihnen notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht (OLG Hamburg, Urteil vom 8.11.2019 – 1 U 155/18, SVR 2020, 220, beck-online). Dass der Kläger den Erblasser während des Herannahens durch Klingelzeichen oder in sonstiger Weise auf sich aufmerksam gemacht hat, ist (auch in der Berufungsbegründung) nicht dargetan. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Herannahen des Klägers und somit die drohende Gefahrensituation vor dem Unfall für den Erblasser erkennbar und dieser daher gehalten gewesen wäre, die Leinenlänge situationsbedingt zu verkürzen. Der Kläger hingegen hätte den Erblasser und auch den Hund bereits aus größerer Entfernung sehen und sein Fahrverhalten darauf einstellen können. Eine Verschuldenshaftung des Erblassers ist daher nicht ersichtlich. Durch das Kreuzen des Fahrwegs des Klägers durch den Hund hat sich vielmehr die der Natur des Tieres entsprechende typische Tiergefahr verwirklicht, für die § 833 BGB eine Gefährdungshaftung des Halters - als welcher der Erblasser vorliegend nicht angesehen werden kann - normiert. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).