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Beschluss

2 T 259/05

LG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers ist nach dem Tod der Betreuten grundsätzlich Nachlassverbindlichkeit, haftet aber nur aus dem Nachlass; ist der Nachlass zur Befriedigung vorrangiger Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreichend, bleibt der Anspruch gegen die Staatskasse bestehen. • Der Erbe kann die Leistung verweigern, wenn der Nachlass zur Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger nicht ausreicht (Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses) und die Zusammenfall von Anspruch und Erbenstellung hindert diese Einrede nicht. • Im Verfahren über Aufwendungsersatz genügt die glaubhafte und detaillierte Darlegung der Bestattungskosten; eine weitergehende Einzelprüfung des Nachlasses ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers: Haftung des Nachlasses und Unzulänglichkeitseinrede • Der Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers ist nach dem Tod der Betreuten grundsätzlich Nachlassverbindlichkeit, haftet aber nur aus dem Nachlass; ist der Nachlass zur Befriedigung vorrangiger Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreichend, bleibt der Anspruch gegen die Staatskasse bestehen. • Der Erbe kann die Leistung verweigern, wenn der Nachlass zur Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger nicht ausreicht (Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses) und die Zusammenfall von Anspruch und Erbenstellung hindert diese Einrede nicht. • Im Verfahren über Aufwendungsersatz genügt die glaubhafte und detaillierte Darlegung der Bestattungskosten; eine weitergehende Einzelprüfung des Nachlasses ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer war seit 31.10.2000 ehrenamtlicher Betreuer seiner Tante. Die Betreute verstarb am 12.01.2005; der Beschwerdeführer ist Alleinerbe. Das Amtsgericht hatte den Aufwendungsersatz für den Betreuer für den Zeitraum 09.01.2004 bis 12.01.2005 auf 1.193,40 € festgesetzt und entschieden, dass 803,39 € aus der Staatskasse zu zahlen seien, weil der Nachlass 2.460,01 € betrage und nach Abzug des Erbenfreibetrags zur Begleichung herangezogen werden müsse. Der Betreuer legte eine Nachlassaufstellung vor, wonach zum Todeszeitpunkt ein Aktivnachlass von 2.370,01 € bestanden habe, dem Bestattungskosten von 2.381,37 € gegenüberstünden. Er rügte daher die Inanspruchnahme des Nachlasses für seinen Aufwendungsersatz und erhob sofortige Beschwerde. • Nach §§ 1967, 1968 BGB zählen sowohl der Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers als auch Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten; Erben haften grundsätzlich für diese Verpflichtungen. • Nach § 1990 Abs.1 BGB kann der Erbe die Befriedigung verweigern, wenn der Nachlass nicht ausreicht; § 1991 Abs.2 BGB schließt die Einrede der Unzulänglichkeit nicht aus, wenn Anspruch und Erbenstellung in einer Person zusammenfallen. • Die vorgelegte Nachlassaufstellung weist einen Aktivnachlass von 2.370,01 € aus; glaubhaft dargelegte und angemessene Bestattungskosten von 2.381,37 € mindern den verfügbaren Nachlass so, dass kein Betrag zur Befriedigung des Aufwendungsersatzes verbleibt. • Nach Rechtsprechung kann die Unzulänglichkeitseinrede auch im Vergütungsverfahren bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz erhoben werden; im Aufwendungsersatzverfahren ist keine weitergehende Einzelprüfung des Nachlasses erforderlich. • Folglich ist der Aufwendungsersatz in voller Höhe gegen die Staatskasse festzusetzen, da der Nachlass zur Befriedigung vorrangiger Bestattungskosten nicht ausreicht. Die sofortige Beschwerde des Betreuers hatte Erfolg. Der Aufwendungsersatz für den Zeitraum 09.01.2004 bis 12.01.2005 in Höhe von 1.193,40 € wird in voller Höhe gegen die Staatskasse festgesetzt, weil der aktive Nachlass durch glaubhaft gemachte und angemessene Bestattungskosten (2.381,37 €) aufgebraucht ist und daher die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses greift. Die Inanspruchnahme des Nachlasses für den Aufwendungsersatz ist deshalb ausgeschlossen, obwohl der Betreuer zugleich Erbe ist. Das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.