OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 T 352/06

LG KOBLENZ, Entscheidung vom

1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die Vergütung des Pflegers eines Sammelvermögens (§ 1914 BGB) kann aus dem Sammelvermögen erstattet werden. • Bei einer Sachpflegschaft für ein Sammelvermögen haftet das Sammelvermögen für Aufwendungsersatz und Vergütung des Pflegers; nur die Höhe des Sammelvermögens entscheidet über Mittellosigkeit. • Für Pflegschaften für Sammelvermögen finden die für Vormundschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; die Vergütungsbemessung richtet sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften (u.a. §§ 1835 ff. BGB aF bzw. § 3 VBVG ab 01.07.2005) und § 1915 BGB.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Pflegers eines Sammelvermögens ist aus dem Sammelvermögen zu erstatten • Die Vergütung des Pflegers eines Sammelvermögens (§ 1914 BGB) kann aus dem Sammelvermögen erstattet werden. • Bei einer Sachpflegschaft für ein Sammelvermögen haftet das Sammelvermögen für Aufwendungsersatz und Vergütung des Pflegers; nur die Höhe des Sammelvermögens entscheidet über Mittellosigkeit. • Für Pflegschaften für Sammelvermögen finden die für Vormundschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; die Vergütungsbemessung richtet sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften (u.a. §§ 1835 ff. BGB aF bzw. § 3 VBVG ab 01.07.2005) und § 1915 BGB. Das Amtsgericht Andernach hatte für Betroffene eine Pflegschaft für ein durch öffentliche Sammlung entstandenes Sammelvermögen (§ 1914 BGB) angeordnet und einen Pfleger bestellt. Der Pfleger beantragte Vergütung und deren Entnahme aus dem Sammelvermögen für den Zeitraum 1.9.2004–31.12.2005 in Höhe von 1.160,00 EUR; das Sammelvermögen belief sich auf 66.988,12 EUR. Das Amtsgericht setzte die Vergütung auf 197,47 EUR fest und ordnete Erstattung aus dem Sammelvermögen an. Der Verfahrenspfleger der Betroffenen legte sofortige Beschwerde ein, soweit die Kosten aus dem Sammelvermögen erstattet werden sollten, und rügte, die Betroffenen seien vermögenslos und die Mittel zweckgebunden zur Unterstützung der Betroffenen, so dass staatliche Kosten nicht daraus bestritten werden dürften. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde geprüft und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. • Die Pflegschaft für ein Sammelvermögen ist eine Sachpflegschaft; das Sammelvermögen ähnelt wirtschaftlich einer Stiftung, gehört bis zur Verwendung den Spendern, ist aber fiduziarisch den Sammlern übertragen. • Für die Pflegschaft gelten entsprechend die Vorschriften der Vormundschaft (§ 1915 BGB) und damit die Regelungen zu Aufwendungsersatz und Vergütung des Pflegers; bis zum 1.7.2005 richtete sich dies nach §§ 1835 ff. bzw. §§ 1836–1836e BGB, ab 1.7.2005 nach § 3 VBVG in Verbindung mit § 1915 BGB. • Bei einer Sachpflegschaft haftet das zusammengebrachte Sammelvermögen für Ansprüche des Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz; daraus folgt, dass für die Frage einer Festsetzung gegen die Staatskasse allein auf die Höhe des Sammelvermögens abzustellen ist. • Die von der Rechtspflegerin zugrunde gelegten Zeitaufwendungen und Stundensätze führten zu einer angemessenen und nicht zu beanstandenden Festsetzung der Vergütung in Höhe von 197,47 EUR. • Die Rüge, die Mittel seien ausschließlich zur finanziellen Unterstützung der Betroffenen bestimmt und dürften nicht zur Deckung staatlicher Leistungen verwendet werden, ändert nichts an der Haftung des Sammelvermögens für die Vergütung des Pflegers, weil es sich um eine Sachpflegschaft handelt, deren Vermögen für die Pflegeransprüche haftet. Die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hatte zu Recht die Vergütung des Pflegers für 1.9.2004–31.12.2005 auf 197,47 EUR festgesetzt und deren Erstattung aus dem Sammelvermögen angeordnet. Das Sammelvermögen haftet für Aufwendungsersatz und Vergütung des Pflegers bei einer Sachpflegschaft nach § 1914 BGB; die Frage der Mittellosigkeit der Betroffenen ist hierfür unbeachtlich und richtet sich allein nach der Höhe des Sammelvermögens. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.