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Urteil

10 O 172/08

LG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig wegen Rechtskraftgegnerschaft eines vorangegangenen Verfahrens (§ 322 ZPO). • Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klageantrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt; Rechtskraft präkludiert auch nicht vorgetragene Tatsachen, die zum selben Tatsachenkomplex gehören. • Für die Präklusion ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendungen abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch den Kläger.
Entscheidungsgründe
Rechtskraftpräklusion bei wiederholter Arzthaftungsklage • Die Klage ist unzulässig wegen Rechtskraftgegnerschaft eines vorangegangenen Verfahrens (§ 322 ZPO). • Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klageantrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt; Rechtskraft präkludiert auch nicht vorgetragene Tatsachen, die zum selben Tatsachenkomplex gehören. • Für die Präklusion ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendungen abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch den Kläger. Der Kläger erlitt am 21.10.1996 eine Sprunggelenksfraktur und wurde bei der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) stationär behandelt und operiert. Bereits 2001 hatte der Kläger vor dem Landgericht Koblenz (10 O 276/00) wegen ärztlicher Fehlbehandlung geklagt; das Gericht verurteilte die Beklagten teilweise und stellte Ersatzpflichten insoweit fest, weitere Teile der Klage wurden abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger erneut Schmerzensgeld und Feststellung weiterer materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche wegen angeblich unterbliebenen, medizinisch indizierten Thromboseschutzes und mangelnder fachlicher Behandlung in den beiden Krankenhausaufenthalten 21.10.–09.11.1996 und 17.11.–23.11.1996. Die Beklagten rügen Rechtskraft, Verjährung und bestreiten Kenntnisgewinn des Klägers erst durch ein Gutachten von 2005. • Die Klage ist unzulässig, weil die Rechtskraft des Urteils vom 28.09.2001 (10 O 276/00) gemäß § 322 ZPO der Zulässigkeit entgegensteht. • Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch bestimmt durch Klageantrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt; damit erfasst die Rechtskraft auch Tatsachen, die im ersten Verfahren nicht konkret vorgetragen wurden, sofern sie naturgemäß zum selben Tatsachenkomplex gehören (BGH-Rechtsprechung). • Aufgrund der früheren Entscheidung hatte der Kläger bereits die gesamte ärztliche Behandlung in den genannten Zeiträumen zum Gegenstand; der nunmehr vorgetragene, enger gefasste Behandlungsfehler gehört somit zum identischen Streitgegenstand und ist präkludiert. • Die Kenntnis des Klägers von dem angeblichen Behandlungsfehler erst durch ein späteres Gutachten ändert nichts: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung der Einwendungen, nicht der Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme. • Wegen der Präklusion konnte das Gericht offenlassen, ob der gerügte Thromboseschutz tatsächlich unterblieben ist; deshalb war die Klage insgesamt abzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO; der Streitwert wurde auf 13.000 € festgesetzt. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht hat die Klage als unzulässig wegen Rechtskraftpräklusion des früheren Verfahrens (10 O 276/00) beurteilt: Der jetzt gerügte Behandlungsfehler gehört zum selben Lebenssachverhalt, der bereits rechtskräftig verhandelt wurde, sodass neue Darstellungen hierzu nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Tatsache, dass der Kläger den Fehler erst später durch ein Gutachten erkannt haben will, ändert an der Präklusion nichts, weil auf den Entstehungszeitpunkt der Einwendungen abzustellen ist. Mangels Zulässigkeit der Klage wurde kein materielles Urteil über Schadensersatz oder Schmerzensgeld erteilt; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.