Urteil
10 O 250/08
LG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einstellung eines Artikels in eine eBay-Auktion kommt mit Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger eindeutiger Annahmeerklärung zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Kaufvertrag zustande.
• Die vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion und das Streichen der Gebote durch den Anbieter stellt keinen wirksamen Widerruf der bereits abgegebenen Annahmeerklärung dar, wenn die AGB Unwiderruflichkeit vorsehen.
• Ein entstandener Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung kann nach § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) ausgeschlossen sein, wenn die Durchsetzung des Anspruchs offensichtlich grob unbillig wäre.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Beendigung eBay-Auktion: Kaufvertrag wirksam, Durchsetzbarkeit wegen Rechtsmissbrauchs versagt • Bei Einstellung eines Artikels in eine eBay-Auktion kommt mit Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger eindeutiger Annahmeerklärung zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Kaufvertrag zustande. • Die vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion und das Streichen der Gebote durch den Anbieter stellt keinen wirksamen Widerruf der bereits abgegebenen Annahmeerklärung dar, wenn die AGB Unwiderruflichkeit vorsehen. • Ein entstandener Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung kann nach § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) ausgeschlossen sein, wenn die Durchsetzung des Anspruchs offensichtlich grob unbillig wäre. Der Beklagte stellte am 12.08.2008 einen Porsche 911/997 Carrera 2S auf eBay mit Mindestgebot 1 € ein. Innerhalb von acht Minuten gab der Kläger ein Gebot von 5,00 € ab und war mit 5,50 € Höchstbietender; sein Maximalgebot war 1.100 €. Der Beklagte beendete die Auktion vorzeitig über das eBay-Formular und ließ die Gebote löschen. Der Kläger forderte den Beklagten zur Übergabe und Zahlung auf; der Beklagte verweigerte die Übergabe und erklärte ergänzend eine Anfechtung. Der Kläger behauptete, ein Kaufvertrag sei zustande gekommen und machte Schadensersatz in Höhe von 75.000 € geltend. Der Beklagte hielt dem entgegen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen oder gegebenenfalls angefochten worden. • Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB zustande gekommen, weil die eBay-Anbietereintragung als Annahmeerklärung für das höchste wirksam abgegebene Gebot zu werten ist. • Die vorzeitige Beendigung der Auktion und das Streichen der Gebote stellten keinen wirksamen Widerruf der Annahmeerklärung nach § 130 I S.2 BGB dar; die eBay-AGB (insbesondere §10 Nr.1) wurden als verbindlich angesehen und begründen Unwiderruflichkeit mit Hinweis auf Anfechtungstatbestände. • Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 280, 281 BGB) ist grundsätzlich entstanden, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs scheitert jedoch an dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung/Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB. • Bei der Abwägung nach § 242 BGB überwogen im vorliegenden Fall die schutzwürdigen Interessen des Beklagten: Dieser hatte offenbar einen Erfassungsfehler sofort mittels des Formulars zur vorzeitigen Beendigung korrigiert und die Auktion binnen kurzer Zeit abgebrochen; angesichts des offenkundig viel höheren Marktwerts des Fahrzeugs konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, das Fahrzeug für sein sehr niedriges Gebot zu erlangen. • Eine Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz würde zu einer grob unbilligen Benachteiligung führen und den Kläger für ein offenbar nicht ernstlich erwartbares ‚Schnäppchen‘ belohnen; daher ist der Schadensersatzanspruch als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB zu verneinen. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zwar war ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen und grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegeben, dessen Geltendmachung jedoch wegen unzulässiger Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) nach § 242 BGB nicht durchsetzbar ist. Eine Verurteilung des Beklagten hätte in diesem Fall zu einer für den Beklagten grob unbilligen Benachteiligung geführt, weil der Kläger mit seinem sehr niedrigen Gebot nicht berechtigterweise darauf vertrauen durfte, das hochwertigere Fahrzeug tatsächlich zu diesem Preis zu erwerben. Daher ist die Durchsetzung des Anspruchs zu versagen und die Klage abzuweisen.