Urteil
3 O 457/23
LG Koblenz 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Testamentsvollstrecker hat gegen einen Miterben keinen Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuchs aus §§ 985, 952 Abs. 2, 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1, 2203, 2205 BGB, wenn der Erblasser dem Miterben das Sparbuch zu Lebzeiten als Schenkung überlassen hat und es somit nicht Bestandteil des Nachlasses geworden ist.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Testamentsvollstrecker hat gegen einen Miterben keinen Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuchs aus §§ 985, 952 Abs. 2, 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1, 2203, 2205 BGB, wenn der Erblasser dem Miterben das Sparbuch zu Lebzeiten als Schenkung überlassen hat und es somit nicht Bestandteil des Nachlasses geworden ist.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Kläger kann als Testamentsvollstrecker (§§ 2203, 2205 BGB) nicht die Herausgabe der streitgegenständlichen Sparbücher von der Beklagten aus §§ 985, 952 Abs. 2, 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB verlangen. Die Sparbücher gehören nicht zum Nachlass, sondern stehen im Eigentum der Beklagten. Im Einzelnen: Unstreitig war der Erblasser ursprünglich Eigentümer dieser Sparbücher und Inhaber der diesen zugrunde liegenden Sparguthaben. Sein Eigentum an den Sparbüchern und die Inhaberschaft an dem Sparguthaben hat er indes vor seinem Tod durch Schenkung an die Beklagte übertragen, indem er ihr die Sparbücher im Mai 2019 übergeben und das Sparguthaben abgetreten hat. Die Beklagte ist seitdem alleinige Inhaberin der Sparguthaben und Eigentümer der Sparbücher, sodass ein Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers nicht besteht. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den erhobenen Schenkungseinwand (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 22.09.2003, Az.: 12 U 823/02, abgedruckt in NJW-Spezial 2004, 62 - zitiert nach juris). Es liegt ein Fall der Schenkung unter Lebenden vor, §§ 516, 518 BGB. Ein Schenkungsversprechen erfordert nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch eine bestimmte Form. Bei einer Schenkung unter Lebenden ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Versprechen in notarieller Form liegt nicht vor. Die Schenkung ist indes trotz des Formmangels wirksam. Eine mündlich vereinbarte Schenkung ist - oder wird - trotz des Formmangels wirksam, wenn sie vollzogen (“bewirkt“) wird (§ 518 Abs. 2 BGB). Die Schenkung des Sparbuchguthabens wurde von dem Erblasser an die Beklagte vollzogen. Bei beweglichen Sachen (beispielsweise bei einem Buch, aber auch bei wertvollem Schmuck oder einem wertvollen Kunstgegenstand) hängt in aller Regel die Wirksamkeit der Schenkung nicht von einem notariellen Vertrag ab. Denn die Schenkung eines beweglichen Gegenstandes wird in aller Regel sofort „vollzogen“. Wer ein Buch mit der Erklärung „das darfst Du behalten“ übergibt, erklärt damit nicht nur die Schenkung (vereinbarte Unentgeltlichkeit der Leistung), sondern überträgt gleichzeitig mit der Übergabe das Eigentum am Buch. Dies ist für einen Vollzug und damit für eine wirksame Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB ausreichend (vgl. OLG Karlsruhe (9. Zivilsenat), Urteil vom 08.01.2019 - 9 U 5/17). Bei einem Sparbuch reicht die Übergabe hingegen zum Vollzug der Schenkung nicht aus. Das Sparbuch verbrieft eine Forderung gegen die Bank. Die Forderung gegen die Bank geht nicht dadurch auf einen Dritten über, dass das Eigentum an der Urkunde auf den Dritten übertragen wird. Vielmehr steht das Eigentum an der Schuldurkunde bei einem Sparbuch dem jeweiligen Forderungsgläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Wer das Guthaben aus einem Sparbuch an einen Dritten übertragen möchte, muss mithin eine Abtretung der Forderung gegen die Bank mit dem Dritten vereinbaren (vgl. Grüneberg, 83. Auflage 2024, § 808 BGB Rn. 6). Der Vollzug einer Schenkung erfordert bei einem Sparbuch mithin grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 518 BGB Rn. 10). Eine solche Abtretungsvereinbarung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Wer ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch an einen anderen übergibt mit dem Willen „das darfst Du behalten“, verbindet damit regelmäßig die Vorstellung, dass mit dieser Absprache alles geregelt sein soll, was zur Bewirkung der Zuwendung erforderlich ist. Die Rechtsprechung nimmt daher in bestimmten Fällen an, dass mit der Übergabe eines Sparbuches eine konkludente (stillschweigende) Abtretungsvereinbarung zu Gunsten des Beschenkten in Betracht kommt, so dass die Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs vollzogen ist (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 518 BGB Rn. 10). Dabei kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei entspricht es gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass in aller Regel in der Übergabe des Sparbuches ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1962 - VIII ZR 208/60 = WM 1962, 487 sowie BGH Urteil vom 22./23. Juni 1965 - III ZR 251/63 = WM 1965, 897; BGH, Urteil vom 9. Februar 1972 - VIII ZR 128/70 -, juris). Die Beklagte hat vorgetragen, ihr Bruder, der Erblasser, habe ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 ausdrücklich mit der Erklärung übergeben, dass sie über das auf den Sparkonten vorhandene Guthaben frei verfügen könne. Sie habe zu ihrem Bruder stets ein sehr inniges Verhältnis gepflegt und er habe sie mit der Schenkung der Sparbücher finanziell fürs Alter absichern wollen, nachdem sie sich seit der Kindheit stets um ihn gekümmert habe und ihm auch bei der beruflichen Ausbildung den Vortritt gelassen habe. In diesem Zusammenhang geht es zunächst zu Gunsten der Beklagten, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beklagte den Besitz an den Sparbüchern anders als willentlich durch den Erblasser erlangt haben könnte. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte die Sparbücher von dem Erblasser mit einem entsprechenden Abtretungswillen übergeben bekommen hat (vgl. zu entsprechenden Erwägungen bei der schenkweisen Übergabe eines Sparbuchs BGH, WM 1978, 895, 896; LG Regensburg, Urteil vom 30.09.1982 - 6 O 950/82 -, zitiert nach Juris; Bork, JZ 1988): Sofern für die Sparkonten bei der Sparkasse W. S. keine entsprechenden Abtretungserklärungen zugunsten der Beklagten hinterlegt worden sind, steht dies einer wirksamen Schenkung nicht entgegen. Eine solche ist für eine Schenkung nicht zwingend notwendig. Auch steht der Umstand, dass er das Guthaben nicht zu seinen Lebzeiten auf die Beklagte hat umschreiben lassen, einem entsprechenden Zuwendungswillen nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass er über das Guthaben auf den Sparkonten noch in irgendeiner Form verfügen wollte oder sich entsprechende Verfügungsmöglichkeiten vorbehalten wollte, bestehen nicht. Die fehlende Anzeige einer entsprechenden Schenkung gegenüber dem Finanzamt mag vielerlei Gründe haben, lässt jedoch keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte eine Schenkung nur erfunden hat. Insoweit mag die unterbliebene Anzeige darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagten eine entsprechende Anzeigepflicht nicht bekannt war. Die entsprechenden steuerrechtlichen Folgen mag sie zu tragen haben, stehen jedoch der Schenkung als solcher nicht entgegen. Nach Vernehmung der Zeugen B. und F. H. D. sowie A. Sch. hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass eine entsprechende Schenkungs- und Abtretungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Erblasser noch zu Lebzeiten geschlossen wurde. Zwar hat die Schenkungs- und Abtretungsvereinbarung kein Zeuge unmittelbar selbst erlebt, indes hat der Erblasser ihnen noch zu Lebzeiten von dieser Schenkung selbst berichtet. Die Zeugin B. D., Tochter der Beklagten, hat angegeben, der Erblasser habe ihr eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, später dann auch eine Generalvollmacht erteilt. Er habe an einer Nierenkrebserkrankung gelitten. Sie habe ihn regelmäßig besucht und über die Besuche immer Notizen gefertigt. Anlässlich eines Besuchs am 29.09.2020 im Heim in N. habe sie sich neben den üblichen Kalendereinträgen einen extra Zettel geschrieben, da der Erblasser verschiedene Anliegen hatte. Diese habe sie auch für ihren Mann, den Zeugen F. H. D. aufgeschrieben. Sie sei etwa gegen 13.00 Uhr im Heim gewesen. Der Erblasser habe ihr sämtliche Anliegen genannt, die er eigentlich mit ihrem Mann habe klären wollen, der jedoch an diesem Tag beruflich verhindert gewesen sei. Gegenstand dieses Gesprächs seien neben dem Testament und einer finanziellen Zuwendung an die Tochter seiner Lebensgefährtin dann u.a. zwei Sparbücher gewesen, die ihre Mutter, die Beklagte von dem Erblasser im Jahr 2019 erhalten habe. Der Erblasser habe ihr davon berichtet, dass er diese Sparbücher der Beklagten geschenkt habe. An diesem Tag habe sie erstmals überhaupt von der Existenz der Sparbücher erfahren. Sie habe etwa eine halbe Stunde mit dem Erblasser gesprochen. Seine Anliegen habe sie sich ganz genau notiert, den Zettel habe sie heute auch dabei. Im Anschluss sei sie dann noch zu einem Gespräch mit dem Pflegedienstleiter gegangen. Der Erblasser habe sie gleich zur Begrüßung gefragt, wo ihr Mann sei. Er habe über finanzielle Dinge sprechen wollen. Da ihr Mann in einer Bank arbeite, habe der Erblasser das wohl lieber mit ihm besprechen wollen. Am 29.09.2020 sei es auch um eine Schenkung an die Tochter seiner Lebensgefährtin in Höhe von 10.000,00 € gegangen. Er habe ihr die Bankkarte zur Verfügung gestellt, da er entsprechende Kontoauszüge haben wollte. Auch sei die vermietete Immobilie Gegenstand des Gesprächs gewesen, hier habe er ihr erklärt, wie er die Dinge bisher gehandhabt habe und welche Handwerker er kontaktiert habe. Da habe er sicherstellen wollen, dass sie und ihr Mann das alles genauso umsetzen, wie es bisher gelaufen sei. Dem Erblasser sei es sehr wichtig gewesen ihr zu sagen, dass er der Beklagten die beiden Sparbücher geschenkt habe. Beide hatten eine besonders innige Beziehung. Ihre Mutter, die Beklagte, habe sich stets um die beiden Brüder und die Familie gekümmert und selbst beruflich den beiden den Vortritt gelassen. Beide seien wie eine Einheit gewesen und hatten täglich, später sogar mehrmals täglich telefonisch Kontakt. Bis etwa im Jahr 2017 habe die Beklagte sich um den Haushalt des Erblassers gekümmert. Nach weiteren Details betreffend die Sparbücher habe sie nicht gefragt, ihrem Onkel sei es wichtig gewesen ihr mitzuteilen, dass es diese Sparbücher gebe. Eine Handlungsanweisung sei mit dieser Information nicht verbunden worden. Er habe ihre Mutter finanziell absichern wollen, da diese nur über eine kleine Rente verfüge. Die Zeugin hat dem Gericht den von ihr am 29.09.2020 gefertigten Notizzettel ausgehändigt. Dieser wurde allseits in Augenschein genommen und eine entsprechende Kopie für die Gerichtsakte gefertigt, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Neben Datum und Uhrzeit lassen sich dem Notizzettel diverse Punkte entnehmen, die offenbar den Erblasser und die Regelung diverser Aspekte betreffen, wie sie die Zeugin zuvor geschildert hat. Die Zeugin berichtete sodann weiter von einem Treffen mit dem Erblasser am 16.10.2020. Sie habe ihn an diesem Tag gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Mutter besucht. Wegen Corona-Beschränkungen seien sie jedoch nicht gemeinsam bei ihm im Zimmer gewesen. Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann im Zimmer gewesen. Der Erblasser habe dann nochmals erwähnt, dass er ihrer Mutter die beiden Sparbücher geschenkt habe. Ihm sei es offenbar sehr wichtig gewesen, dies mitzuteilen, dass es nicht zu Unstimmigkeiten komme. Er habe ausdrücklich gesagt, dass die Sparbücher ihrer Mutter, der Beklagten gehören. Sie und ihr Mann seien dann noch zu einem Gespräch mit dem Pflegedienst gegangen. Ihre Mutter sei an diesem Tag auch bei dem Erblasser gewesen. Sie habe ihre Mutter noch gegen 15.15 Uhr in das Zimmer des Erblassers gebracht und habe die beiden dann alleine gelassen. Vorher habe sie noch beobachten können, dass ihr Onkel, der vorher sehr unruhig und fahrig gewesen sei, sich direkt entspannt habe als ihre Mutter sich zu ihm gesetzt habe. Sie habe dann das Zimmer verlassen. Von ihrer Mutter wisse sie, dass die beiden u.a. noch über eine Krankensalbung gesprochen haben. 3 Tage später sei ihr Onkel dann verstorben. In diesem Zeitraum habe sie weder mit ihrer Mutter noch mit dem Erblasser über den Wert der Sparbücher gesprochen. Das sei anlässlich der Situation überhaupt kein Thema gewesen. Die Situation sei angesichts des schlechten Zustandes ihres Onkels sehr emotional gewesen. Sie selbst sei 2017 an Krebs erkrankt und habe 2022 ein Rezidiv entwickelt. In solcher einer Situation sei alles wichtig, nicht aber das Geld. Zwischen den Geschwistern habe es hinsichtlich des Geldes auch nie Streit gegeben. Es sei so, dass sie sich bei den Besuchen und Gesprächen mit dem Erblasser stets Notizen gemacht habe. Sie habe diesen Kalender heute dabei. Dort seien auch Notizen zum Zustand ihres Onkels zu finden, weshalb sie sich an genaue Daten und Uhrzeiten erinnern könne. Sie habe sich alles notiert, weil sie die Dinge ihres Onkels ordentlich und korrekt machen wolle. Es entspräche aber auch ihrem Naturell sich wichtige Dinge aufzuschreiben. Vielleicht liege es auch daran, dass sie Kinderkrankenschwester sei, jedenfalls habe sie sich alles immer ganz genau notiert. Ihr Onkel habe ihr klar gesagt, dass er ihrer Mutter die zwei Sparbücher gegeben habe und das Guthaben für ihre Mutter sei. Die zwei Sparbücher habe er ihr geschenkt. Die Zeugin machte ihre Angaben in sich schlüssig und nachvollziehbar. Gründe, ihre Aussage in Zweifel zu ziehen, vermochte das Gericht dabei nicht zu finden. Die Angaben der Zeugin waren dabei stets stringent und für das Gericht überzeugend. Sie konnte dabei insbesondere nachvollziehbar darlegen, weshalb sie sich an zahlreiche Details der beiden Gespräche konkret erinnere. Dabei stehen ihre Bekundungen mit den von ihr während des Gesprächs gefertigten Aufzeichnungen in dem von ihr zum Termin mitgebrachten Notizbuch überein. Anhaltspunkte dafür, dass diese umfassenden Notizen anlässlich des Verfahrens etwa nachgefertigt worden sein könnten, bestehen nicht. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung gewonnen hat, bestehen keine Zweifel, dass es der Persönlichkeit der Zeugin entspricht, sich entsprechende Notizen während bzw. jedenfalls zeitnah zu wichtigen Gesprächen anzufertigen. Die Angaben der Zeugin stehen darüber hinaus im Einklang mit den Abgaben des Zeugen F. D.. Dieser hat angegeben, dass sie den Erblasser in der Endphase seiner Erkrankung sehr nah begleitet hätten, wobei seine Frau, die Zeugin D. näher involviert gewesen sei und fast täglich mit ihm telefoniert habe. Es sei so gewesen, dass der Erblasser gemerkt habe, dass es dem Ende nahe gehe. Dem Erblasser sei es dann wichtig gewesen, die Dinge noch zu regeln, weswegen er gemeinsam mit seiner Frau am 16.10.2020 bei ihm gewesen sei. Dem Erblasser sei es insbesondere daran gelegen gewesen auch noch wichtige Informationen entsprechend zu platzieren, damit alles nach seinen Wünschen geregelt werde. Am 16.10.2020 sei es neben den Fragen des Mietverhältnisses sowohl um eine Schenkung an die Tochter der Lebensgefährtin als auch um die beiden Sparbücher gegangen, die seiner Schwiegermutter, der Beklagten geschenkt worden seien. Dem Erblasser sei es wichtig gewesen, diese Information weiterzugeben. Weitere Details habe der Erblasser in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt. Er habe lediglich sinngemäß gesagt, dass er der Beklagten zwei Sparbücher geschenkt habe, um sie abzusichern, auch für einen Heimplatz. Er selbst habe dann auch keinen Anlass gehabt weiter nachzufragen. Der Erblasser habe im Sterben gelegen, da habe es völlig fern gelegen nach den Hintergründen der Schenkung zu fragen. Auch habe er seine Schwiegermutter, die Beklagte, im Nachhinein nicht auf die Schenkung der Sparbücher angesprochen. Es sei um die Frage der Gesundheit des Erblassers und dessen Zustand gegangen und nicht darum, was es mit den Sparbüchern auf sich habe. Damals, im Jahr 2019 habe er von der Schenkung nichts mitbekommen. Auch wisse er nicht, ob die Beklagte seitdem über das Guthaben verfügt habe. Auch der Zeuge D. machte seine Angaben in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insoweit bestanden keine Anhaltspunkte dafür, deren Wahrheitsgehalt in Zweifel zu ziehen. Dabei hat das Gericht - sowohl bei der Zeugin B. D. als auch bei dem Zeugen F. H. D. - berücksichtigt, dass sie als Angehörige der Beklagten womöglich ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Es gibt jedoch keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten, eines Freundes oder Verwandten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf (KG, Urteil vom 21. 1. 1985 - 12 U 6078/83 - VM 1985, 53 Nr. 58). Vielmehr verstößt es gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen von Verwandten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen (etwa BGH, Urteil vom 3.11.1987 - VI ZR NJW 1988, 566 = DAR 1988, 54; KG VersR 1977, 771; OLG München NZV 2005, 582). Aufgrund des von den Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks im Rahmen ihrer jeweiligen Vernehmung hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Gespräche mit dem Erblasser so stattgefunden haben, wie sie die Zeugen schilderten. Ebenso hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass beide Zeugen keinen Anlass hatten, nach Details zu der Schenkung gegenüber dem Erblasser in der jeweiligen Situation zu hinterfragen. Beide Zeugen waren insoweit glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft, als dass sie aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation des Erblassers und der damit einhergehenden emotionalen Belastung für sie selbst und die Beklagte keinerlei Interesse daran hatten, weitere Nachfragen zu den Sparbüchern zu stellen und die Umstände der Schenkung zu hinterfragen. Für das Gericht bestehen insbesondere keine Zweifel, dass der Wert des Sparguthabens für die Zeugen im fraglichen Zeitraum nicht von Interesse war. Es kommt den Zeugen ersichtlich darauf an, dass hier dem Willen des Erblassers entsprochen werden soll. In diesem Zusammenhang hat auch der Zeuge A. Sch. bestätigt, dass der Erblasser ihm gegenüber von einer entsprechenden Schenkung gesprochen habe. Er hat ausgesagt, dass er zu dem Erblasser, seinem Cousin, ein sehr inniges Verhältnis pflegte. Der Erblasser habe ihm seit seiner Jugend stets zur Seite gestanden und er habe wegen allem und jedem zu ihm kommen können. Auch zu der Beklagten pflege er bis heute ein sehr inniges Verhältnis und besuche er sie regelmäßig. Der Erblasser sei finanziell gut aufgestellt gewesen. Er habe einen guten Beruf gehabt und ein geregeltes Einkommen. Mit dem Erblasser habe er über Dinge gesprochen, die er sonst niemanden habe anvertrauen wollen. Es sei auch schon einmal über finanzielle Dinge gesprochen worden. Anlässlich eines gemeinsamen Treffens habe er sich mit ihm auch einmal mit dem Erblasser darüber unterhalten, dass die Beklagte nur über ein geringes Einkommen verfüge. Er habe den Erblasser dann gefragt, ob er sie denn auch berücksichtigt habe. Später, das sei etwa Mai oder Juni 2019 gewesen, da sei der Erblasser schon krank gewesen, habe er das Thema nochmals angesprochen. Der Erblasser habe ihm dann berichtet, dass er der Beklagten zwei Sparbücher geschenkt habe. Das habe er dann positiv zur Kenntnis genommen, weitere Nachfragen habe er nicht gestellt. Für ihn sei das Thema dann eigentlich erledigt gewesen, für den Erblasser habe immer gegolten: „Ein Mann, ein Wort.“ Er sei einfach davon ausgegangen, dass die Sparbücher für die Absicherung der Beklagten ausreichend waren. Auch die Angaben des Zeugen A. Sch. waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dabei wurde auch bei der Vernehmung des Zeugen Sch. deutlich, dass der Erblasser eine besonders enge Beziehung zu der Beklagten pflegte und der Erblasser dafür Sorge tragen wollte, dass die Beklagte finanziell abgesichert ist. Gründe die Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Letztlich decken sie sich sogar mit der Notiz der Zeugin D. vom 29.09.2020. Dort hatte sie sich zu den Sparbüchern notiert: „Sparbücher Mama ! (A.)“. Die Zeugin hatte in diesem Zusammenhang berichtet, dass der Erblasser ihr gesagt habe, der Zeuge A. Sch. wisse über die Schenkung auch Bescheid. Die verschiedenen Zeugenaussagen haben mithin das Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass der Beklagten die beiden Sparbücher jedenfalls mit einer konkludenten Abtretungserklärung übergeben worden sind und damit die Schenkung bewirkt worden ist. An dieser Überzeugungsbildung des Gerichts vermögen auch die Ausführungen des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 15.04.2024 nichts zu ändern. Die Zeugen D. haben auf Nachfrage eingeräumt, die Korrespondenz mit dem Beklagtenvertreter geführt zu haben. Dies ist angesichts des Alters der Beklagten von 90 Jahren und der gesundheitlichen Situation (vgl. das zu den Akten gereichte Attest vom 19.02.2024 (zu Bl. 38 d. eGA) kaum verwunderlich. Da Nichtjuristen regelmäßig keinerlei Vorstellung davon haben, wie Forderungen von einem Sparkonto auf einen anderen schenkweise übertragen werden, entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine entsprechende Abtretungserklärung auch konkludent mit der Übergabe der Sparbücher erfolgen kann (s.o.); hiervon geht das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme aus (s.o.). Der Erblasser hat der Beklagten die Sparbücher verbunden mit der Erklärung, sie könne über das Guthaben verfügen, gegeben. Hierüber hat der Erblasser im Anschluss den vernommenen Zeugen - so wie dies von einem juristischen Laien erwartet werden kann - und so wie es die Zeugen geschildert haben, berichtet. An einer Schenkung hat das Gericht aufgrund der Gesamtumstände - auch in Ansehung der Ausführungen des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 15.04.2024, denen das Gericht sich in wesentlichen Teilen nicht anzuschließen vermag (s.o.) nach alledem keine Zweifel. Infolge der Schenkung hat der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Eigentum an den Sparbüchern und die Inhaberschaft an dem Sparguthaben an die Beklagte übertragen. Sie sind mithin nicht Teil des Nachlasses. Die Klage war abzuweisen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 92.148,41 € festgesetzt. Die Parteien streiten um die Herausgabe zweier Sparbücher. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 31.01.1942 geborenen und am 19.10.2020 in ... P. verstorbenen H. B. Sch. (nachfolgend: Erblasser). Die Beklagte ist die Schwester des Erblassers. Mit notariellem Testament vom 14.09.2020 (Anlage K2) berief der Erblasser zu seinen Erben die Beklagte zu einem Viertel, seine Nichte, die Zeugin B. D. und deren Ehemann, der Zeuge F. H. D., jeweils zu einem Achtel sowie seine Lebensgefährtin Frau A. R. zu ein Halb. Der Erblasser verfügte über zwei Sparkonten auf seinen Namen bei der Sparkasse W. S. Die Beklagte ist im Besitz der zu den beiden Sparkonten zugehörigen Sparbüchern. Abtretungserklärungen betreffend das auf den Sparkonten vorhandene Guthaben in Höhe von insgesamt 92.148,41 € zugunsten der Beklagten liegen bei der Sparkasse W. S. nicht vor. Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich wiederholt zur Herausgabe der Sparbücher auf. Die Beklagte verweigert deren Herausgabe. Der Kläger trägt vor, er sei als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Die Sparforderungen seien mangels Abtretung an die Beklagte dem Nachlass zuzuordnen und damit auch die den Sparkonten zugehörigen Sparbücher. Eine Schenkung sei schon deshalb auszuschließen, weil die Beklagte unstreitig keine Schenkungssteuer gezahlt habe. Der Kläger beantragt, - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das auf en Namen des Erblassers H. B. Sch. bei der Sparkasse W. S. ausgestellte Sparbuch zu dem Konto IBAN De... herauszugeben. - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das auf den Namen des Erblassers H. B. Sch. bei der Sparkasse W. S. ausgestellte Sparbuch zu dem Konto IBAN De... herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Erblasser habe ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 übergeben und die Einlagenforderung durch Abtretung auf sie übertragen. Bei Übergabe der Sparbücher habe der Erblasser ihr erklärt, sie könne über das vorhandene Guthaben verfügen. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt. Zum Erblasser habe sie lebenslang ein äußerst inniges Verhältnis gepflegt. Ab dem Zeitpunkt seiner Erkrankung im Jahr 2014 habe sie sich um dessen Wohnung gekümmert und täglich regelmäßig mehrere Telefonate mit ihm geführt. Die erfolgte Schenkung habe der Erblasser sowohl am 29.09.2020 als auch am 16.10.2020 nochmals ausdrücklich bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ausdrücklich verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und F. H. D. sowie A. Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.2024 (Blatt 44 ff d. eGA) Bezug genommen.