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Urteil

4 O 305/22

LG Koblenz 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, wenn in einem Pferdestall ein Holzpfosten nebst Flacheisen, an dem sich das dort untergestellte Pferd verletzt hat, nicht gesichert war. Soweit die Flacheisen bereits ohne Einwirkung auf den Holzpfosten leicht in den Raum hin abstehen, der Pfosten selbst keinen Bodenkontakt und zudem Abstand zu den Flacheisen hat sowie der Boden in der Nähe durch Unebenheiten geprägt ist, muss sich in dieser Situation eine Verletzungsgefahr für die sich dort bestimmungsgemäß aufhaltenden Pferde bereits durch die nicht fixierten Flacheisen gerade zu aufdrängen. (Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.354,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, wenn in einem Pferdestall ein Holzpfosten nebst Flacheisen, an dem sich das dort untergestellte Pferd verletzt hat, nicht gesichert war. Soweit die Flacheisen bereits ohne Einwirkung auf den Holzpfosten leicht in den Raum hin abstehen, der Pfosten selbst keinen Bodenkontakt und zudem Abstand zu den Flacheisen hat sowie der Boden in der Nähe durch Unebenheiten geprägt ist, muss sich in dieser Situation eine Verletzungsgefahr für die sich dort bestimmungsgemäß aufhaltenden Pferde bereits durch die nicht fixierten Flacheisen gerade zu aufdrängen. (Rn.22) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.354,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in dem nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt noch rechtshängigen Umfange zulässig und weitgehend begründet. Die nach der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2024 erklärte Teilklagerücknahme bezüglich der Entwurmungskosten in der Tierklinikrechnung in Höhe von 15,55 € ist gem. § 269 I ZPO wirksam, da die Beklagte mit ihren diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 30.07.2024 (dort unter 5.), die sich lediglich auf die hierauf entfallende Umsatzsteuer beziehen, in deren Umfang keine Teilklagerücknahme erklärt wurde, stillschweigend eingewilligt hat. Die Klage ist in der Hauptsache im Umfange von 9.354,01 € und somit bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 2,95 € sowie in den Nebenforderungen insgesamt begründet. Dem Grunde nach ergibt sich der klägerseits geltend gemachte (Schadensersatz)Anspruch aus den §§ 280 I, 241 II BGB und aus § 823 I BGB aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Dadurch, dass die Beklagte in dem von ihr betriebenen Pferdestall, in dem das dort verletzte Pferd der Klägerin vereinbarungsgemäß untergestellt war, den Pfosten nebst Flacheisen nicht gesichert hat, hat sie ihre Nebenpflichten aus dem Vertrag, aufgrund dessen sie auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen hatte (§ 241 II BGB), fahrlässig und somit schuldhaft verletzt. Gleichermaßen hat sie sich durch diese Verkehrssicherungspflichtverletzung auch gem. § 823 I BGB für die hierdurch eingetretene Verletzung des Pferdes zu verantworten, das gem. § 90a BGB zwar keine Sache ist, aber gleichwohl im Eigentum der Klägerin steht. Als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft am streitgegenständlichen Stall war die Beklagte für die in diesem befindlichen Gefahrenquellen verantwortlich. Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die hiernach gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch und eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist dann genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Zu treffen sind die Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (OLG Hamm Urteil, vom 25.11.2015 – 12 U 62/14, BeckRS 2016, 5560, Rn. 12 ff. beck-online). Eine solche Gefahrenquelle lag hier bereits dadurch vor, dass der gegenständliche Holzpfosten nicht mit dem Flacheisen verbunden war, an dem sich das Pferd der Klägerin schließlich verletzte, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob dies nicht bereits aus statischen Gründen erforderlich war. Das in der Anlage K2 vorgelegte Lichtbild verdeutlicht, dass die Flacheisen bereits ohne Einwirkung auf den Holzpfosten leicht in den Raum hin abstanden, der Pfosten selbst keinen Bodenkontakt und zudem Abstand zu den Flacheisen hatte sowie der Boden in der Nähe durch Unebenheiten geprägt war. In dieser Situation musste sich eine Verletzungsgefahr für die sich dort bestimmungsgemäß aufhaltenden Pferde bereits durch die nicht fixierten Flacheisen gerade zu aufdrängen. Ein Pferd, das in der Nähe und in Richtung dieser – aus welchem Grund auch immer – gestürzt wäre, hätte sich beinahe zwangsläufig erheblich an diesen verletzen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Pfosten aus der in der Anlage K2 ersichtlichen Position nach dem – insoweit streitigen – Beklagtenvorbringen lediglich mit "übermäßiger Kraft" der Pferde bewegt werden konnte, wodurch die Flacheisen vollends freigelegt wurde. Denn es ist schon unklar, was hierunter zu verstehen sein soll. Ein völlig atypischer, gänzlich außerhalb der Vorstellungskraft liegender Sachverhalt ist nicht ersichtlich und letztlich auch schon dadurch ausgeschlossen, dass es den spielenden Pferden gelungen ist, den Pfosten zu verschieben. Jedenfalls bei der Anzahl an Tieren, ihrem Gewicht, ihrer Kraft und in Relation zum hohen Gefahrenpotential der beiden frei stehenden Flacheisen musste ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Pfosten - ggf. auch erst durch mehrere Tiere in einer dynamischen Situation - verschoben werden kann und die Gefahrenquelle dann vollends freiliegt. Zwar ist unstreitig, dass bereits vor dem Unfall wiederholt Pferde auf den Pfosten eingewirkt und sich vor allem an diesem gerieben haben, ohne dass sich der Pfosten hierdurch verschoben hat. Dies erlaubte jedoch nicht den angeblich durch die Beklagte gezogenen Schluss, dies sei praktisch nicht möglich gewesen, der ebenfalls durch den Unfallhergang widerlegt ist. Nur weil der Balken jeweils einem sich hieran reibenden Pferd standgehalten hat, macht dies ein Nachgeben desselben gegenüber dem Gewicht und der Kraft mehrerer Pferde etwa im Spiel nicht unwahrscheinlich. Vielmehr hätte im Gegenteil spätestens das unstreitig wiederholte Wahrnehmen eines zielgerichteten Kontakts zwischen Pferden und ungesichertem Pfosten die Beklagte zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Der klägerseits abgerechnete Schaden ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte "Ersetzungsbefugnis"). Die Klägerin von der Beklagten als Schädigerin nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Sie ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt NZV 2024, 176 Rn. 12, beck-online). Nach Schadenschätzung gem. § 287 I ZPO ergibt sich ein Anspruch der Klägerin konkret im zugesprochenen Umfange. So war zwischen den Parteien zunächst unstreitig, dass die in der inzwischen als Anlage K5 vorgelegten Rechnung der Pferdeklinik B. M. vom 11.05.2022 (Anlage K5) abgerechneten Kosten für die unfallverletzungsbedingte Versorgung des Pferdes und die in der Rechnung der Tierärztin Dr. M. vom 17.05.2022 (Anlage K7) abgerechneten Kosten für die anschließende Nachsorge angefallen sind. Eine etwaige Überhöhung dieser Kosten stand zu keinem Zeitpunkt im Raum und die Beklagte macht inzwischen lediglich geltend, einzelne der abgerechneten Positionen seien ereignisfremd. Dies ist angesichts der klägerseits vorgelegten Unterlagen jedoch bei genauer Betrachtung auszuschließen. So wird in der Rechnung der Anlage K5 selbst bereits vielfach und insbesondere durch die Formulierung "Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall" ausdrücklich auf den Zusammenhang zu den unfallbedingten Verletzungen hingewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die beklagtenseits beanstandete Patellafixation am 25.04.2022, zumal das Pferd unstreitig gestürzt war und eine unfallbedingt erforderliche Behandlung seines Knies dementsprechend nicht abstrakt ausgeschlossen werden kann. Zudem hat das Pferd zuvor unstreitig zuvor nie unter Beschwerden gelitten, soweit sich diese also durch den Unfall erstmals zeigten, sind sie bereits deshalb zu ersetzen. Dementsprechend kann auch für die am 26.04.2022 durchgeführte Röntgenuntersuchung und auch die tierärztliche Nachsorgebehandlung nichts anderes gelten kann, die zudem teils ausdrücklich auf Hüfte bzw. Becken Bezug nimmt. Auch hinsichtlich der am 27.04.2022 durchgeführten "Endoskopie, Atemwege, Fieber" sowie Tuberkulosebehandlung ist von einem Unfallzusammenhang - etwa infolge einer Infektion - auszugehen. Dabei ist ergänzend die vierseitige "Rücküberweisung & Entlassungsanweisung, Kolik-Operation" (Anlage K7) zu berücksichtigen. In dieser berichtet die Tierklinik umfangreich die Diagnosen und Behandlungen, ohne jedoch unfallfremde Ereignisse und Erkrankungen zu schildern, was ansonsten zu erwarten gewesen wäre. Bezüglich des Fiebers heißt es hierin auf S. 1 ausdrücklich unter "Weitere Therapie/Verlauf nach der OP: Zunächst erholte sich das Pferd sehr gut. Nach ca 1 Woche entwickelte er Fieber, es zeigte sich eine kleine Flüssigkeitsansammlung im Bereich der Naht der Perforation zwischen den Muskelschichten. Eine andere Ursache (im Bereich der Atemwege) konnte durch eine Endoskopie und mehrfache Punktion der Bauchhöhle ausgeschlossen werden." Zudem wird auf S. 3 weiterhin die Gabe von Eremfat verordnet, bei dem es sich - soweit nicht ohne bereits unstreitig - nach den öffentlich zugänglichen Quellen etwa unter https://www.fachinfo.de/fi/pdf/021100 und https://flexikon.doccheck.com/de/Eremfat%C2%AE um ein Medikament mit dem Wirkstoff Rifampicin handelt, der gegen Tuberkuloseerreger und auch zur Behandlung anderer pulmonaler Infektionen eingesetzt wird. Nach der unfallbedingt erlittenen Infektion besteht auch zu dieser Behandlung dementsprechend ein Ursachenzusammenhang. Entsprechend dem Umfang, in dem Klägerin nach der teilweisen Klagerücknahme Kosten der Entwurmung in Höhe von 15,55 € netto gegen sich gelten lässt, steht ihr allerdings auch der hierauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer (2,95 €) als Sowieso-Kosten nicht zu, so dass die noch rechtshängige Klage in dieser Höhe unbegründet ist. Von den Rechnungsbeträgen in Höhe von 224,88 € und 9.047,63 € sind dementsprechend zur Ermittlung der geschuldeten Hauptforderung 18,50 € abzuziehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren unstreitigen unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 100,00 €, was einen Gesamtbetrag in Höhe von 9.354,01 € ergibt. Eine noch weitere Begrenzung der klägerischen Ansprüche ergibt sich schließlich auch nicht aus der beklagtenseits behaupteten Abgeltungsvereinbarung gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.500,00 €. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte diesen bislang nicht gezahlt hat, sich die Frage stellt, ob sie in Höhe dieses Betrages überhaupt erheblich vorträgt und sich die Klägerin diesen Vortrag zumindest stillschweigend hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist die insoweit beweisbelastete Beklagte jedenfalls beweisfällig geblieben. Zwar hat die von ihr benannten Zeugin S. Sch. bekundet, dass dies mehrfach thematisiert worden sei und sie bereits die erste Begegnung der Parteien dahingehend verstanden habe, dass sie sich einig gewesen seien. Berücksichtigt man jedoch die weiter von ihr in diesem Zusammenhang geschilderten Umstände bestand für diese Annahme kein Anlass. Denn sie beschreibt das erste Gespräch der Parteien hierüber dahingehend, dass die aufgewühlte und weinende Klägerin unmittelbar nach dem Unfall auf entsprechende Frage lediglich sinngemäß gesagt habe, es würde ihr schon helfen, wenn sie die Hälfte der Kosten erhalten könnte oder etwa "geteiltes Leid ist halbes Leid". Hierauf hat die Beklagte schon nach den Ausführungen der Zeugin nicht konkret angeboten, sie werde diese - zumal der Höhe nach noch unbekannte - Hälfte übernehmen, die stattdessen lediglich gesagt haben solle, "sie hätte jetzt so viel Geld nicht parat, aber sie wolle sich etwas überlegen." Hieraus folgt sowohl angesichts der vagen Äußerungen, der Situation der Erklärung und der Bedeutung der Sache, dass eine verbindliche Einigung nicht zustandegekommen ist, zumal auch von einer Abgeltung jedenfalls ausdrücklich damals noch keine Rede war. In den weiteren Gesprächen hat die Klägerin auch nach den Darstellungen der Zeugin zurückhaltend auf Angebote der Beklagten reagiert. Gegen die Annahme einer solchen Einigung spricht weiter, dass die Beklagte bis heute diesen selbst nach ihrem Vortrag jedenfalls geschuldeten Betrag nicht gezahlt hat, was die Frage aufwirft, ob sie von einer solchen Einigung selbst überzeugt ist. Dementsprechend ist ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 05.09.2022 (Anlage K10) nicht nur von einem abweichenden Betrag die Rede, es wird vielmehr auch keine Abgeltungswirkung thematisiert und zudem ausgeführt, dass sich die Beklagte an ihr Angebot weiterhin gebunden fühle, was bei einer verbindlichen Vereinbarung nicht erforderlich wäre. Als weitere Schadensposition sind der Klägerin auch die Kosten ihrer zweckdienlichen vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu ersetzen. Die abgerechneten Kosten konkret in Höhe einer 1,3er Geschäftsgebühr brutto aus einem Gegenstandswert bis 10.000,00 € nach dem RVG a. F., mithin wie abgerechnet 973,66 € sind nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der bis zum 23.09.2022 gesetzten Frist kann die Klägerin gem. §§ 288 I, 286 I BGB auch die geltend gemachten Verzugszinsen auf die Hauptforderung beanspruchen. Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht der geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen aus den §§ 291, 288 I BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 II Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Insbesondere § 92 II Nr. 1 ZPO findet auch mit Blick auf die Klagerücknahme und die diesbezüglich grundsätzlich maßgebliche Vorschrift des § 269 III 2 ZPO Anwendung. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.372,51 € festgesetzt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund einer streitigen Verkehrssicherungspflichtverletzung aus Vertrag und unerlaubter Handlung in Anspruch. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin der aus Liebhaberei gehaltenen Stute J. E. B.. Die Beklagte betreibt gewerblich einen Pferde-Pensionsstall, der auch eine Offenstallhaltung umfasst. Auf der Grundlage eines mündlich abgeschlossenen Pferdeeinstellungsvertrages brachte die Klägerin seit 2016 das Pferd im Betrieb der Beklagten unter. In diesem Stall wurde am 27.04.2020 ein männliches Fohlen des Pferdes (Lebensnummer: DE ...) mit dem Rufnamen "M." geboren. Dieses Fohlen wurde zusammen mit einer Gruppe von insgesamt acht anderen Pferden, bestehend aus drei ebenfalls zweijährigen Junghengsten und fünf Wallachen, separiert von der Mutterstute im Jahr 2022 bei der Beklagten eingestellt. Auch insoweit wurde mündlich ein Pferdeeinstellungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen. Für die Unterbringung hatte die Klägerin 140,00 €/Monat zu zahlen. Für das Jungpferd standen eine Box sowie auch ein Offenstallplatz im Außenbereich zur Verfügung. Am 16.04.2022 erlitt der Junghengst mit "M." einen Unfall. Er stürzte über ein aus dem Betonsockel eines Dachträgers etwa 20 cm herausragendes Flacheisens (rund 3 cm breit und 0,6 cm stark), das dabei in seinen Bauch eindrang. Der Dachträger in Gestalt eines Holzpfahls, der die (überwiegende) Dachlast tragen sollte, war zu diesem Zeitpunkt beidseits nicht mit den im Betonsockel eingelassenen Flacheisen verbunden. Der Pfosten verschob sich deshalb vor dem Unfall des Pferdes durch eine Kollision mit einem spielenden Pferd, wodurch die Flacheisen freigelegt wurden. Bereits in der Vergangenheit rieben sich eingestellten Pferde häufig an diesem Balken, ohne dass sich dieser hierdurch verschob, was der Beklagten bekannt war. Erst am Abend nach dem Unfallgeschehen befestigte der Sohn der Beklagten den Dachpfosten, der später durch einen Betonträger ersetzt wurde. Das Pferd erlitt hierdurch eine perforierende Bauchwunde, aus der Gewebe in Gestalt des sogenannten Netzes und des Bauchfells hervortrat. Aufgrund der Schwere der Verletzung wurde das Tier unmittelbar in eine Tierklinik in B. M. verbracht, wo es untersucht und behandelt wurde. Für die dortige Behandlung sind tierärztliche Kosten i. H. v. 9.047,63 € (Rechnung Anlage K5 zum Schriftsatz vom 15.08.2024, Bl. 56.1 GA) angefallen. Für eine tierärztliche Nachbehandlung sind 224,88 € (Rechnung Anlage K6, Bl. 5.6 GA) angefallen. Beide Rechnungen thematisieren auch eine Patellafixation u. a.. Die Kosten für Transport und Fahrten zur Behandlung etc. belaufen sich auf 100 €. Nachdem die Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtlich zunächst zur Zahlung von 8.372,51 € bis zum 05.09.2022 und sodann mit Schreiben vom 12.09.2022 (Anlage K9) unter Fristsetzung bis zum 22.09.2022 zur Zahlung von insgesamt 9.372,51 € aufgefordert wurde, lehnte die Beklagte dies ab und bot lediglich die Zahlung einer Summe i.H.v. 4.000,00 € kulanzweise an. Durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. 973,66 €. Die Klägerin trägt vor, die nicht miteinander verbundenen Flacheisen und der Pfosten hätten eine Gefahrenquelle dargestellt, die eine Verkehrssicherungspflicht ausgelöst habe. Der Balken habe letztendlich keine tragende Funktion mehr ausüben können, weil er am unteren Ende morsch gewesen sei und deshalb keine hinreichende Stabilität mehr aufgewiesen habe. Er sei zudem an seinem Fuß zur Seite beweglich gewesen. Es habe sich der Beklagten daher aufdrängen müssen, dass der nicht fixierte Pfosten bei Kontakt mit Pferden nachgebe und dann eine Sturzgefahr für sich anlehnende Pferde bestehe. Zudem habe die Beklagte auch mit einem Spiel oder Rangkampf der jungen Hengste rechnen müssen. Sämtliche Tierarztkosten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem der Klage zugrundeliegenden Schadensereignis. Die Patellafixation hänge mit dem Sturz des Pferdes zusammen, der aufgrund seines jugendlichen Alters zur Beeinträchtigung der Hintergliedmaße im Bereich der Kniescheibe geführt habe. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.07.2025 (Bl. 46 ff. GA) erklärt hat, die Klage in Höhe eines Betrages von 15,55 € (Wurmkur in der Krankenhausrechnung) teilweise zurücknehmen zu wollen, beantragt sie zuletzt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 9.356,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2022 zu zahlen, 2. eine außergerichtliche Anwaltsvergütung zu erstatten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Pfosten sei ausreichend dimensioniert gewesen sodass ein willkürliches Verschieben praktisch nicht möglich gewesen sei, jedenfalls habe sie hiermit nicht rechnen müssen. Der Balken habe sich lediglich durch ein wildes Spiel der jungen Hengste mit übermäßiger Kraftentfaltung verschieben können. Insbesondere auch hiermit habe die Beklagte nicht rechnen können und müssen. Zudem sei eine Einigung der Parteien auf die Zahlung eines Betrages i.H.v. 4.500,00 € abgeltungsweise erfolgt. Soweit die Rechnungen die Patellafixation links betreffen (einschließlich Röntgenaufnahmen), seien die Kosten nicht auf den Unfall und die hierbei erlittenen Verletzungen zurückzuführen. Entsprechendes gelte für die Endoskopie der Atemwege und den Einsatz des Medikaments Eremfat zur Tuberkulosebehandlung. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 15.04.2024 (Bl. 28 f. GA) durch Vernehmung der Zeugin S. Sch.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2024 (Bl. 41 ff. GA) verwiesen. Auf den weiter von ihr benannten Zeugen B. Sch. ist durch die Beklagte für die erste Instanz verzichtet worden (Bl. 42 GA). Mit Zustimmung der Parteien (Bl. 69 ff. GA) hat die Kammer durch Beschluss vom 18.08.2025 (Bl. 71 f. GA) den Übergang in das schriftliche Verfahren angeordnet. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.