Urteil
5 O 53/18
LG Koblenz 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKOBLE:2024:0718.5O53.18.00
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Leitsätze
1. Vorliegend ergibt sich eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB weder unter Berücksichtigung der von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche, Infraschall, ihrer Beleuchtung, noch nach einer ergänzenden Gesamtschau.(Rn.25)
2. Die in der TA-Lärm vorgeschriebenen Grenz- bzw. Richtwerte werden durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen uneingeschränkt eingehalten. Die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die die dementsprechend ausgelöste Regelvermutung der Unwesentlichkeit widerlegen konnten.(Rn.27)
3. Hinsichtlich der Beleuchtung der Windenergieanlagen ist eine wesentliche Einwirkung auf das Eigentum der Kläger bereits deshalb auszuschließen, weil diese unstreitig dem Stand der Technik entsprechen und sich in der erheblichen Distanz von 1,4 km zum Grundstück der Kläger befinden. Sollten die eingesetzten Lichtquellen, wie in der Klageschrift vorgetragen, dazu führen, dass „regelmäßig der Himmel hell erleuchtet ist“, so ist dies hinzunehmen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorliegend ergibt sich eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB weder unter Berücksichtigung der von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche, Infraschall, ihrer Beleuchtung, noch nach einer ergänzenden Gesamtschau.(Rn.25) 2. Die in der TA-Lärm vorgeschriebenen Grenz- bzw. Richtwerte werden durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen uneingeschränkt eingehalten. Die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die die dementsprechend ausgelöste Regelvermutung der Unwesentlichkeit widerlegen konnten.(Rn.27) 3. Hinsichtlich der Beleuchtung der Windenergieanlagen ist eine wesentliche Einwirkung auf das Eigentum der Kläger bereits deshalb auszuschließen, weil diese unstreitig dem Stand der Technik entsprechen und sich in der erheblichen Distanz von 1,4 km zum Grundstück der Kläger befinden. Sollten die eingesetzten Lichtquellen, wie in der Klageschrift vorgetragen, dazu führen, dass „regelmäßig der Himmel hell erleuchtet ist“, so ist dies hinzunehmen.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz folgt aus den §§ 24, 32 ZPO. Die Klageanträge erfüllen das sich aus § 253 I Nr. 2 ZPO ergebende Bestimmtheitserfordernis. Ob daneben auch das für den Feststellungsantrag zu 8. gem. § 256 I ZPO grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse besteht, kann demgegenüber dahinstehen, da es sich hierbei um eine qualifizierte Sachurteilsvoraussetzung handelt und die Klage auch insoweit unbegründet ist. In diesen Fällen ist trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Zulässigkeitsprüfung aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Klage ist unbegründet, da weder der mit dem Antrag zu 1. - insoweit ausschließlich gegen die Beklagte zu 2. – geltend gemachte Abwehranspruch (hierzu 1.), noch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu 2. (hierzu 2.) oder gegen die Beklagte zu 1. (hierzu 3.) besteht, wie ihn die Kläger mit den weiteren Anträgen verfolgt, soweit über diese zu entscheiden ist. Mangels Hauptforderung besteht damit zugleich auch kein Anspruch auf die als einzige Nebenforderung geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen. 1. Der mit dem Antrag zu 1. gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachte Anspruch aus § 1004 I BGB besteht unabhängig davon, ob Beseitigung gem. S. 1 und/oder Unterlassung gem. S. 2 der Vorschrift geltend gemacht wird, nicht (a)). Über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge zu 2. und 3. hatte die Kammer demgegenüber nicht mehr zu entscheiden (b)). a) Zwar sind die Kläger - wie von § 1004 I BGB vorausgesetzt - Eigentümer der Wohnimmobilie in H., die unstreitig im Nahbereich der streitgegenständlichen Windenergieanlagen liegt. Soweit dies beklagtenseits ursprünglich bestritten wurde, ist schon fraglich, ob dies auch nach der zwischenzeitlichen Vorlage der Grundbuchauszüge noch der Fall ist. Aufgrund dieser ist das Eigentum der Kläger jedoch jedenfalls bewiesen. Die von den Windenergieanlagen ausgehenden Emissionen mögen zwar zu einer Einwirkung auf das Eigentum der Kläger führen. Eigentumsrechtlichen Abwehransprüchen aus § 1004 BGB steht jedoch gleichwohl entgegen, dass hiermit keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung i. S. d. § 906 I 1 Hs. 2 BGB einhergeht. § 906 I BGB ist angesichts der im Raume stehenden Emissionen, bei denen es sich um Geräusche bzw. ähnliche Einwirkungen handelt, anwendbar. Eine wesentliche Beeinträchtigung ergibt sich jedoch weder unter Berücksichtigung der von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche, Infraschall, ihrer Beleuchtung, noch nach einer ergänzenden Gesamtschau, siehe nachfolgend aa) bis dd). aa) Die von den Windenergieanlagen ausgehenden und auf das Grundstück der Kläger treffenden Geräusche stellen keine wesentliche Beeinträchtigung im vorgenannten Sinne dar. Mit der Vermutung des § 906 I 2, 3 BGB ist auf diese Geräusche eine lediglich unwesentliche und dementsprechend zu duldende Beeinträchtigung zurückzuführen. Denn die in der TA-Lärm als maßgeblicher, auf Grundlage des § 48 BImSchG ergangener Verwaltungsvorschrift vorgeschriebenen Grenz- bzw. Richtwerte werden durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts uneingeschränkt eingehalten. Die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die die dementsprechend ausgelöste Regelvermutung der Unwesentlichkeit widerlegen konnten. Mit den detaillierten, lücken- und widerspruchsfreien sowie insgesamt überzeugend begründeten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.-Ing. Pi. ist vielmehr davon auszugehen, dass der für das menschliche Ohr akustisch wahrnehmbare Schall, soweit er von den Windenergieanlagen auf dem E. Berg ausgeht und auf das Grundstück der Kläger einwirkt, den in Nr. 6.1 der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete vorgesehen Richtwert in Höhe von 55 dB(A) tagsüber bzw. 40 dB(A) nachts nicht überschreitet. Letztlich wird ein Maximalwert in Höhe von 40 dB selbst bei Sicherheitszuschlägen auf die Messergebnisse exakt eingehalten. Eine auf S. 27 des schriftlichen Gutachtens vom 22.11.2023 zwischenzeitlich angeführte Überschreitung des Wertes von 40 dB in der Nacht beruht nach der ausdrücklichen Klarstellung in der mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung am 16.05.2024 (Bl. 636 GA) auf einer fehlerhaften Übernahme aus einem früheren Gutachtenentwurf. Die vom Sachverständigen durchgeführten Langzeitmessungen haben Beurteilungspegel zwischen 33,0 dB bei Gegenwind bis hin zu maximal 36,6 dB bei Mitwind im Bereich der Immobilie der Kläger ergeben (Tabelle 8, S. 26 des schriftlichen Gutachtens vom 22.11.2023, Bl. 529 GA). Aufgrund der im Zeitraum zwischen dem 13.10.2020 und dem 05.03.2021 in einer Vielzahl von Nächten insbesondere gem. der Tabelle 2 auf S. 11 im schriftlichen Gutachten vom 22.11.2023 (Bl. 514 GA) durchgeführten und dokumentieren Langzeitmessungen ist auszuschließen, dass diese Einschätzung auf eine bloß zufällige und den Klägern ungünstige Auswahl der Messtage zurückzuführen sein könnte. Im Gegenteil ist ausdrücklich dokumentiert, dass für die Messungen gezielt Nächte ausgewählt wurden, in denen nicht nur für die Schallausbreitung günstige Windverhältnisse durch Mit- oder Gegenwind vorlagen, sondern zumindest jeweils zeitweilig auch ein Betrieb der Anlagen im oberen Leistungsbereich erfolgte, der bis zum Erreichen von 2/3 der Maximalleistung bei ca. 1.500 kW auch mit einer höheren Schallemission verbunden ist (S. 16 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 519 GA). Im Hinblick darauf, dass es sich um sog. pitch-gesteuerte Anlagen handelt, bei denen die Stellung der Rotorblätter im Wind derart angepasst wird, dass eine höhere Windstärke den Schalldruck nicht mehr relevant erhöht, hat der Sachverständige plausibel dargestellt, dass eine noch höhere Leistung während der Messungen nicht erforderlich war. Denn pitch-gesteuert führt eine höhere Leistung der Anlagen nicht mehr zu relevanten Lärmmehrbelastungen. Es ist dementsprechend insbesondere eine Manipulation der Messungen bzw. Messergebnisse seitens der Beklagten zu 2. durch einen gedrosselten Lauf der Anlagen auszuschließen, wie ihn die Kläger zwischenzeitlich thematisiert haben, für die sich aber auch ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben haben. Dies hat der Sachverständige aufgrund der Einwendungen der Klägerseite gegen das schriftliche Gutachten in seiner ergänzenden, mündlichen Erläuterung in der Verhandlung am 16.05.2024 (Bl. 631 ff. GA) nochmals unter Einbeziehungen der Anlagen zum Protokoll konkretisiert, nachvollziehbar dargestellt und erschöpfend erläutert, was sodann auch von den Klägern nicht mehr beanstandet wurde. Die Methodik, wie der Sachverständige sie auf S. 4 ff. seines schriftlichen Gutachtens vom 22.11.2023 (Bl. 509 ff. GA) sowie in seiner dieses ergänzenden, mündlichen Erläuterung in der Verhandlung am 16.05.2024 beschreibt, ist auch im Übrigen und in den Details nicht zu beanstanden. Der Aufbau des Messpunktes im Bereich des Grundstücks der Kläger ist fotografisch in der Anlage 3.2 zum schriftlichen Gutachten dokumentiert (Bl. 536 GA). Der Sachverständige hat insbesondere auf S. 14 des schriftlichen Gutachtens vom 22.11.2023 im letzten Absatz sowie auf den S. 15 (Bl. 517 f. GA) und S. 17 (Bl. 520 GA) präzise erläutert, in welchem Umfange und wie Fremdgeräusche berücksichtigt wurden, was hier von besonderer Relevanz war, weil sich die Windenergieanlagen und auch die Immobilie der Kläger in unmittelbarer Nähe zur BAB x mit außergewöhnlichem hohem Verkehrsaufkommen befinden und das Grundstück der Kläger zudem noch in Nachbarschaft zu einer Landstraße (Lxxx) belegen ist. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung der in Betracht kommenden Unsicherheitsfaktoren, für die der Sachverständige nach entsprechender Kalkulation Aufschläge in Höhe von bis zu 3,8 dB in Mitwindrichtung (S. 25 f. des schriftlichen Gutachtens vom 22.11.2023, Bl. 528 f. GA) zu Gunsten der Kläger vorgenommen hat. Eine nächtliche Lärmbelastung durch die Windenergieanlagen von mehr als 40 dB wäre den Ausführungen des Sachverständigen folgend dementsprechend letztlich nur dann anzunehmen bzw. darstellbar, wenn ein Zuschlag auf den durch den Sachverständigen tatsächlich ermittelten Lärmwert erforderlich geworden wäre. Ein solcher Zuschlag kommt etwa bei Impulshaftigkeit von Geräuschen in Betracht. Warum ein solcher hier trotz der je nach Windgeschwindigkeit auffällig an- und abschwellenden Geräusche im mittleren Leistungsbereich der Anlagen als Effekt der sog. Amplitudenmodifikation nicht vorzunehmen war, ist durch den Sachverständigen jedoch wiederum überzeugend erläutert worden. Die Geräuschcharakteristik der Windenergieanlagen ist bereits grundsätzlich bzw. „in der Regel weder als ton- noch als impulshaltig einzustufen“. Dies hat sich für die von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche bestätigt, was der Sachverständige gestützt auf die Messdaten in Übereinstimmung mit seiner eigenen Wahrnehmung erläutert hat (S. 20 ff. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 523 ff. GA). Insbesondere beläuft sich die Lautstärkendifferenz bei An- und Abschwellen der Geräusche jeweils auf weniger als bzw. bis zu maximal 2 dB, was nach den heranzuziehenden Auslegungskriterien gegen die Annahme eines derart impulshaltigen Geräusches spricht und angesichts der nur geringen und sich verhältnismäßig langsam einstellenden Differenz auch aus Laiensicht nachvollziehbar ist. Für die Richtigkeit der so ermittelten Lärmwerte im Bereich des Grundstückes der Kläger spricht weiter, dass auch das von der Beklagten zu 2. im Genehmigungsverfahren durch den Dipl.-Ing. P. eingeholte Immissionsgutachten und die im Laufe des Verfahren angestellten Schallprognoseberechnungen vom 27.08.2018 (Anlagen B6 und B7, Bl. 204 ff. GA) mit unterschiedlichen Messmethoden jeweils zumindest vergleichbare Lärmwerte, die 40 dB jedenfalls nicht überschreiten, in der Nähe zur streitgegenständlichen Immobilie der Kläger zum Ergebnis haben. bb) Auch hinsichtlich tieffrequenter, akustisch nicht wahrnehmbarer Geräuschemissionen (Infraschall) liegt eine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger nicht vor. Im diesbezüglichen Messbericht vom 06.05.2024 (Bl. 606 ff. GA) und auch in der insoweit erfolgten Ergänzung in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 (Bl. 637 GA) hat der Sachverständige Dr.-Ing. Pi. nachvollziehbar dokumentiert, dass nach Messung entsprechend den Vorgaben der TA-Lärm im Wohngebäude der Kläger an allen Messpunkten die sog. Anhaltswerte für tieffrequente Geräuschemissionen unterschritten werden. Zudem kann bereits ausgeschlossen werden, dass (tief-)tonalen Geräuschanteile in den Wohnräumlichkeiten überhaupt auf die Windenergieanlagen zurückzuführen sind, da sie in gleichem Umfange auch jeweils nach dem – eigens zur Überprüfung dieses Umstandes veranlassten – Abschalten der Anlagen gleichermaßen festzustellen waren. cc) Hinsichtlich der Beleuchtung der Windenergieanlagen ist eine wesentliche Einwirkung auf das Eigentum der Kläger bereits deshalb auszuschließen, weil diese unstreitig dem Stand der Technik entsprechen und sich in der erheblichen Distanz von 1,4 km zum Grundstück der Kläger befinden. Sollten dementsprechend die eingesetzten Lichtquellen wie in der Klageschrift vorgetragen dazu führen, dass „regelmäßig der Himmel über den Dächern von H. (…) hell erleuchtet ist“, so ist dies hinzunehmen, zumal die Kläger selbst vortragen, dass dies erforderlich ist, um Kollisionen insbesondere mit Luftfahrzeugen zu vermeiden und die Wahrnehmbarkeit sicherzustellen. dd) Auch in der Gesamtschau ergibt sich keine mehr als unwesentliche Einwirkung auf das Grundstück der Kläger. Denn die Lärmwerte erreichen den in der TA-Lärm vorgeschrieben Richtwert zwar knapp, dies jedoch nur nachts und bei Mitwind. Eine relevante Wechselwirkung mit der ebenfalls nicht zu beanstandenden Beleuchtung ist nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die vorgetragene, angeblich besonders erdrückende Wirkung bis hin zu einer „Gefängnishofsituation“. Denn auch eine solche ist bereits angesichts der Entfernung zwischen den Windkraftanlagen und dem Grundstück der Kläger auszuschließen, was durch das Lichtbild in der Anlage 3.2 zum schriftlichen Gutachten (Bl. 537 GA) sowie die weiteren Lichtbilder in der Anlage K7 (Bl. 57 ff. GA) bestätigt wird. Die Windräder sind danach aus allen Perspektiven zwar am Horizont gut sichtbar, sie führen jedoch nicht zu einer „Abriegelung“ der Wohnbebauung. Es kann dementsprechend dahinstehen, inwieweit das Rücksichtnahmegebot des öffentlichen Baurechts überhaupt zu berücksichtigen ist. b) Einer Entscheidung über die Hilfsanträge zu 2. und 3. bedarf es demgegenüber nicht. Die innerprozessualen Bedingungen, von deren Eintritt die Klägerseite diese zulässig abhängig gemacht hat, sind nicht eingetreten. Denn der Antrag zu 1. ist schon mangels Anspruchsgrundlage und gerade nicht lediglich deshalb abzuweisen, weil die Rechtsfolge einer solchen den mit dem Antrag 1. geltend gemachten Anspruch nicht in vollem Umfang trägt, worauf sich die klägerseits gestellte Bedingung im Hilfsantrag zu 2. beschränkt. Dies gilt entsprechend auch für den Hilfsantrag zu 3., der zusätzlich unter der Bedingung steht, dass die mit dem vorgenannten (Hilfs-)Antrag zu 2. beanspruchten Maßnahmen/Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollten. 2. Den mit den Klageanträgen zu 4. bis 8. geltend gemachten Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2. auf Erstattung materieller und immaterieller Schäden steht jedenfalls entgegen, dass eine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung nach dem o. g. (siehe 1. a)) nicht vorliegt und die von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen ausgehenden Einwirkungen dementsprechend zu dulden sind. Deshalb scheiden Ansprüche aus § 906 II 2 BGB sowohl im unmittelbaren Anwendungsbereich als auch im Rahmen einer Analogie aus. Zugleich fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Rechtswidrigkeit gem. § 823 I, II BGB. Ob die im Rahmen des § 823 I BGB weiter erforderliche Rechtsgutsverletzung durch diese Einwirkungen - vor allem über das Eigentum hinaus auch in Gestalt einer Körperverletzung der Kläger - ausreichend vorgetragen ist, kann dementsprechend dahinstehen. Jedenfalls eine Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 823 II BGB ist auszuschließen, nachdem die Windenergieanlagen den gesetzlichen Anforderungen – konkretisiert insbesondere durch die TA-Lärm - entsprechen. Von den Anlagen gehen angesichts dessen insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 I, 3 I BImSchG aus. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. 3. Schon aufgrund der vorgenannten Erwägungen (oben 2.) besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1., da die Windenergieanlagen rechtmäßig errichtet wurden und betrieben werden. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. kommt noch hinzu, dass diese den Windpark nicht selbst betreibt, sie der Beklagten zu 2. die Errichtung und den Betrieb der Anlagen lediglich im Rahmen der pachtweisen Überlassung gestattet hat und dementsprechend grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der Betrieb durch die Beklagte zu 2. derart ausgestaltet ist, dass eine Verletzung der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen ist. Eine zumindest fahrlässige Mitverursachung einer Eigentums- oder Gesundheitsverletzung der Kläger i. S. d. § 823 I BGB durch die bloße Verpachtung der für den Windpark genutzten Flächen oder ein anschließendes Unterlassen ist jedenfalls solange ausgeschlossen, wie seitens der Beklagten zu 1. keine Anhaltspunkte für etwaige Rechtsverletzungen bestehen. Dies ist indes angesichts aller bisherigen Messungen und Prognosen des Schalls sowie entsprechend den obigen Ausführungen auch im Übrigen zu verneinen. Dementsprechend ist auch eine Garantenstellung der Beklagten zu 1. und eine damit einhergehende Verpflichtung, die Beklagte zu 2. auf eine geänderte Anlagennutzung in Anspruch zu nehmen, auszuschließen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 66.500,00 € festgesetzt (Antrag zu 1. 5.000,00 € geschätzt gem. § 48 I 1 GKG i. V. m. 3 ZPO; (Hilfs-) Anträge zu 2. und 3. mangels erforderlicher Entscheidung ohne Wert, § 45 I 2 GKG; Antrag zu 4. beziffert 5.000,00 €, Antrag zu 5. beziffert 21.000,00 €; Antrag zu 6. beziffert 17.500,00 €, Antrag zu 7. beziffert 8.000,00 €; Antrag zu 8. 10.000,00 € geschätzt gem. § 48 I 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Die Kläger nehmen die Beklagten aufgrund des Betriebes eines Windparkes und seiner Emissionen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1. ist als Ortsgemeinde Eigentümerin von Flächen auf dem E. Berg, die sie an die Beklagte zu 2. zum Betrieb eines Windparkes verpachtet. Nach dem im Genehmigungsverfahren eingeholten Imissionsgutachten des Dipl.-Ing. P. vom 02.07.2013 (Anlage B4, Bl. 174 ff. GA) unter Zugrundelegung der DIN ISO 9613-2 (sog. alternatives Verfahren) soll durch die Windenergieanlagen in den anliegenden Ortschaften ein Schallpegel von weniger als 40 dB erreicht werden und auch die Beklagte zu 1. rechnete für die Gemeinde H. nachts mit Lärmwerten in Höhe von 35- 40 dB (Anlage K7, Bl. 43 ff. GA). Nach bestandskräftiger Genehmigung errichtete die Beklagte zu 2. auf dem E. Berg in Nachbarschaft zur BAB x teils nördlich und südlich derselben einen Windpark bestehend aus sechs Windenergieanlagen, die im Mai 2016 fertiggestellt wurden. Die Windräder sind jeweils mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung ausgerüstet, wobei sich insbesondere die Nachtkennzeichnung aus einem rotem Blinksignal sowie zwei Hindernisturmfeuern zusammensetzt. In einer Luftdistanz von ca. 1,4 km zum nächst gelegenen Windrad befindet sich die Straße A. B. der Ortsgemeinde H. bei D. mit Wohnbebauung im Tal am Fuße des E. Berges auf 160 m über NN. Hierbei handelt es sich zugleich um eine Ortsrandlage unmittelbar an der Landstraße xxx (K. Straße). Die Kläger tragen vor, sie seien Eigentümer der von ihnen auch bewohnten Immobilie A. B. x in H.. Von den Windenergieanlagen gingen schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Eigentums aus. Insbesondere würde der von der TA-Lärm vorgesehene Lärmwert in Höhe von 40 dB nachts im Bereich ihrer Immobilie überschritten, zumal in Kombination mit den Geräuschen der Autobahn. Zudem trete noch im Bereich ihrer Immobilie von den Windenergieanlagen emittierter Infraschall unterhalb von 8 Hz auf, der als Erschütterung wahrnehmbar sei, in die Innenräume gelange und dort zu verstärkten Schalldruckwerten, Brummgeräuschen sowie Schwingungen führe. Hierauf seien wiederum vermehrter Stress, Beeinträchtigungen des Schlafes und sogar Gesundheitsschäden der Kläger zurückzuführen. Vor Errichtung des Windparks seien die Kläger gesund gewesen, inzwischen durch die von diesem ausgehenden Einwirkungen jedoch u. a. an Depressionen erkrankt. Zudem gehe von diesem aufgrund der Errichtung auf einem Höhenzug auch eine besonders erdrückende Wirkung aus, die zu einer Gefängnishofsituation führe und als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu bewerten sei. Eine weitere Eigentumsbeeinträchtigung gehe von dem nachts hell erleuchteten Himmel über der Gemeinde H. aus. Die Wesentlichkeitsschwelle überschreite jede dieser Einwirkungen bereits für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtschau. Es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 17.500,00 € für den Kläger zu 1. sowie in Höhe von mindestens 8.000,00 € für die Klägerin zu 2. geschuldet. Auch die in ihrem Eigentum stehende Immobilie habe in der Folge an Wert verloren, wofür die Beklagten eintrittspflichtig seien. Nach Erweiterung der Klage mit den Schriftsätzen vom 05.03.2019 (Bl. 217 ff. GA) und 08.05.2019 (Bl.283 ff. GA) beantragen die Kläger zuletzt, - die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die durch den Betrieb der Windkraftanlagen auf dem E. Berg verursachten benachteiligenden Wirkungen – konkret: Rotorenbewegungen, Schall, Infraschall, Lichtsignale – in den Ruhzeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie in den Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr dadurch auszuschließen, dass die Anlagen in den benannten Zeiten abgeschaltet werden, sodass die Rotoren der Anlagen still stehen und zudem ausschließlich in den Fällen, in denen bei Dunkelheit sich tatsächlich Flugzeuge nähern, eine Nachtbeleuchtung der Windkraftanlagen erfolgt, - hilfsweise und für den Fall, dass der Beklagten zu Ziff. 2 die Wahl zusteht, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Störung in Betracht kommen und daher die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 beanspruchten konkreten Maßnahmen/Vorkehrungen nicht verlangt werden können, die Beklagte zu Ziff. 2 zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass Störungen, die durch den Betrieb der Windkraftanlagen auf dem Elzer Berg verursacht und vorstehend mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 beschrieben werden, das Grundstück der Kläger, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes D. für H. (bei D.), Blatt 632, lfd. Nr. 1 bis 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 11, Flurstück 31 bis 33, mehr als unwesentlich einträchtigen, - höchst hilfsweise und für den Fall, dass die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 beanspruchten, konkreten Maßnahmen/Vorkehrungen sowie auch die mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 beanspruchten, abstrakten Maßnahmen/Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollten, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 10.000,00 €, zzgl. Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit als Schadensersatz für den Betrieb der hier streitgegenständlichen Anlagen innerhalb der Ruhzeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie in den Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu zahlen, - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €, zzgl. Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit als Schadensersatz für den Betrieb der hier streitgegenständlichen Anlagen außerhalb der Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu zahlen, - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 21.000,00 €, zzgl. Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit als Schadensersatz für den Wertverlust der klägerischen Immobilie zu zahlen, - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 17.500,00 €, zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 8.000,00 €, zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, - festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden verpflichtet sind, die sich aus dem Betrieb der Windkraftanlagen auf dem E. Berg zukünftig noch ergeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tragen im Wesentlichen übereinstimmend vor, der Betrieb der Windenergieanlagen stehe im Einklang mit drittschützenden öffentlichen u. zivilrechtlichen Normen. Der auf das Grundstück der Kläger einwirkende Schall liege deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte. Nachts sei lediglich ein kurzes Aufblinken der Warnleuchten wahrnehmbar, das jedoch nicht belästigend sei. Etwaige Ansprüche der Kläger seien bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger die Genehmigung – was unstreitig ist – nicht angefochten haben. Die Beklagte zu 1. könne als bloße Verpächterin ohnehin nicht verantwortliche Störerin und Schädigerin sein. Hinweise hat die Kammer im Beschluss vom 21.03.2019 (Bl. 261 ff. GA) sowie in der Verfügung vom 03.03.2020 (Bl. 344 f. GA) erteilt, auf die hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Kammer hat die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 persönlich angehört sowie Beweis erhoben gemäß dem vorgenannten Beschluss vom 21.03.2019 und den Beschlüssen vom 25.06.2019 (Bl. 310 f. GA), 06.08.2019 (Bl. 319 f. GA), 14.02.2020 (Bl. 334 f. GA), 29.08.2022 (Bl. 460 f. GA) und 26.05.2023 (Bl.485 f. GA) durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing.-Pi. vom 22.11.2023 (Bl. 503 ff. GA) und 06.05.2024 (Bl. 606 ff. GA) sowie durch dessen ergänzende Anhörung im Termin vom 16.05.2024. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten und das Protokoll vom 16.05.2024 (Bl. 631 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.