Urteil
20 O 363/97
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:1997:1022.20O363.97.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits träge der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.200,--DM vorläufig vollstreckbar. Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits träge der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.200,--DM vorläufig vollstreckbar. Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden. TATBESTAND: Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Testamentsvollstrecker die Erstellung des Entwurfes eines Auseinandersetzungsplans für eine Erbengemeinschaft, der auch der Kläger angehört. Der Kläger sowie seine Brüder I1, I2 und I3 sind Miterben ihrer im Jahre 1994 verstorbenen Mutter Frau I4. Der im Jahre 1977 vorverstorbene Ehemann der Erblasserin und Vater des Klägers I5 und die Erblasserin hatten unter dem 16.9.1968 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten. Zu Erben des Überlebenden wurden die 4 Söhne zu gleichen Teilen bestimmt. Der Überlebende setzte den Sohn I1 zum Testamentsvollstrecker ein, wobei diesem das Recht vorbehalten wurde, einen anderen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Hiervon hat I1 Gebrauch gemacht und den Beklagten benannt, der sodann durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde. Weiterhin trafen die Eheleute folgende Regelungen zu Geschäftsanteilen an der I6 Druckerei- und Verlags GmbH: "Die Beteiligungen des Ehemannes I5 an der I6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bergisch Gladbach in Höhe von 60 v.H. des Stammkapitals vermacht der Überlebende von uns im voraus uns ohne Anrechnung auf seinen Erbteil unserem Sohn I1. Unseren Söhnen I1 und I2 haben wir vor Jahren je 20 v.H. des Stammkapitals der I6 Gesellschaft schenkweise übertragen. Die Werte dieserSchenkung haben sich beide Söhne bei der Erbauseinandersetzung zum Zeitwert beim Ableben des Überlebenden von uns im Gesamten anrechnen zu lassen. Der Überlebende von uns legt unserem Sohn I2 als Auflage die Verpflichtung auf, seinen Anteil von 20 v.H. an der I6 Gesellschaft an seinen Bruder I7 zu übertragen, der in der Gesellschaft... tätig ist. Das Grundstück Bergisch Gladbach, I8straße 208/210 wendet der Überlebende von uns als Vermächtnis im voraus und ohne Anrechnung auf ihren Erbanteil unseren Söhnen I2 und I3 je zur Hälfte zu. Die Zuwendung der Hälfte an unseren Sohn I2 erfolgt zum Ausgleich dafür, daß dieser seinen Anteil von 20 v.H. an der I6 Gesellschaft .. entsprechend der vorgeregelten Auflage an seine Bruder I8 übertragen soll.." Tatsächlich war die Übertragung eines 60 %-igen Geschäftsanteils an I1 schon 1973 zu Lebzeiten des Vaters erfolgt, ebenso die Übertragung eines 20 %-igen Anteils des I2 an I7. Am 29.11.1973 übertrug der Vater seinen Söhnen I2 und I3 den Grundbesitz I8straße in Bergisch Gladbach. Die Miterben streiten über die Frage, ob sich die Miterben I1 und I2 oder gegebenenfalls nur einer von ihnen den 20 %-igen Geschäftsanteil vorab bei der Erbauseinandersetzung auf ihren Erbanteil anrechnen lassen müssen. Unter dem 20.5.1996 erstellte der Beklagte einen Auseinandersetzungsplan, in dem er sich in Anlehnung an ein von ihm eingeholtes Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Q auf den Standpunkt stellt, daß Anhaltspunkte für aber auch gegen eine Anrechnungspflicht bestünden. Er wies den Miterben I7 und I3 je 3/8 , den Brüdern I1 und I2 je 1/8 des Nachlasses zu. Mit diesem Auseinandersetzungsplan erkärte sich der Kläger einverstanden, nicht aber I2, der nun Pflichtteilsansprüche geltend machte. Unter dem 25.11.1996 erstellte der Beklagte alsdann einen weiteren Auseinandersetzungsplan, in welchem er folgende Quoten festlegte: I1 12,5 %, I2 16 2/3 %, für den Kläger 37,5 %, für I3 33 1/3 %. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Teilungsplan verwiesen ( B1 64 ff AH). Auch dieser fand nicht die Zustimmung aller Miterben. Schließlich legte der Beklagte mit Datum vom 7.6.1997 erneut einen korrigierten, als Vorschlag bezeichneten Auseinandersetzungsplan vor, zu dem er eine Äußerungsfrist bis zum 17.6.1997 setzte, aber die Quoten des Auseinandersetzungsplans vom 25.11.1996 beibehielt. Herr I2 hat vor der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln gegen Herrn I1 und den hiesigen Kläger Feststellungsklage erhoben mit den Anträgen, festzustellen, daß sich Herr I1 den GmbH-Anteil anrechnen lassen müsse und er, der Kläger, sich den GmbH- Anteil nicht anrechnen lassen müsse. Der Kläger vertritt im vorliegenden Rechsstreit die Auffassung, der Beklagte sei nach wie vor zur Erstellung eines weiteren Entwurfes eines Teilungsplanes verpflichtet, da die bisher erstellten nach seiner Auffassung den Erblasserwillen nicht in zutreffender Weise berücksichtigten und die bislang erstellten daher lediglich als Aliud zu betrachten seien bzw. Schlechter-füllungen darstellten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gemäß den Anordnungen im Testament der Eheleute I5 und I4 geb. L vom 16.9.1968 einen Entwurf eines Aus-einandesetzungsplanes für die Miterben I1, I2, I3 und I7 aufzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bekämpft die Rechtsansicht des Klägers und steht auf dem Standpunkt, daß sein Auseinandersetzungsplan eine gerechte Verteilung entsprechend dem Erblasserwillen darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat seine aus § 2204 BGB herzuleitende Verpflichtung zur Erstellung eines Teilungsplanes mit der Vorlage des Auseinanderssetzungsplanes vom 7.6.1997 erfüllt. Es kann zunächst dahinstehen, ob der Beklagte den Auseinandersetzungsplan vom 7.6.1997 schon bei seiner Erstellung als endgültig angesehen hat und damit zu erkennen gegeben hat, daß er damit seine Verpflichtung aus § 2204 BGB erfüllen wollte. Hiergegen könnten einige Formulierungen in dem Auseinandersetzungsplan sprechen. Jedenfalls aber hat der Beklagte in der Klageerwiderung diesen Auseinandersetzungsplan als endgültig bezeichnet und damit klargestellt, daß er seine Tätigkeit in dieser Hinsicht als erledigt betrachte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lag ein den Anforderungen des §§ 2204 BGB genügender Auseinandersetzungsplan vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Verpflichtung des Beklagten zu Vorlage eines weiteren Entwurfes eines Auseinandersetzungsplanes nicht damit begründet werden, die bisher vorgelegten bzw derjenige vom 7.6.1997 entsprächen nicht dem Er-blasserwillen. Ob dieser Teilungsplan unwirksam ist, weil etwa die in ihm getroffenen Regelungen dem Erblasserwillen und/oder einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht entsprechen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann - die Unwirksamkeit des Teilungsplanes unterstellt - dieser Umstand nicht die Verpflichtung des Beklagten begründen, einen weiteren Vorschlag eines AUseinandersetzungsplanes vorzulegen, und zwar nach den Vorstellungen und Auffassungen des Klägers zur Anrechnungspflicht. Nachbesserungsverpflichtungen des Testamentsvollstreckers in diesem von dem Kläger verstandenen Sinne sind aus § 2204 BGB nicht herleitbar. Solche werden auch - soweit ersichtlich - weder von der rechswissenschaftlichen Literatur noch von der Rechtsprechnung diskutiert, geschweige denn bejaht. Vielmehr führt die Nichtbeachtung des Erblasserwillens nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Staudinger-Wolfgang Reimann 2204 Rdn 33; OLG Karlsruhe NJW-RR 94, 906) dazu, daß der Teilungsplan als unwirksam anzusehen ist. Dies kann im Wege der Festellungsklage festgestellt werden. Die Erben sind an einen solchen Plan nicht gebunden. Ebensowenig kann der Auseinandersetzungsplan vom 7.6.1997 als Aliud angesehen werden mit der Folge, daß eine Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Verpflichtung überhaupt noch nicht eingetreten wäre. Der erstellte Auseinandersetzungsplan erfüllt sämtliche von § 2204 BGB vorausgesetzten Erfordernisse, ist ausführlich begründet und schließt mit keinem konkreten Verteilungsplan. Daß er möglicherweise nicht in zutreffender Weise den Erlasserwillen berücksichtigt und deshlab möglicherweise unwirsam sein könnte - was aber keiner Entscheidung bedarf -, macht ihn keineswegs zu einem Aliud. Jede andere Auffassung würde im übrigen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, zu unpraktikablen und keinesfalls befriedigenden Lösungen führen. Es spricht einiges dafür, daß ein weiterer von dem Beklagten erstellter Auseinandersetzungsplan - sei es aufgrund seiner Verurteilung sei es aufgrund freiwilligen Entschlusses - erneut Ablehnung und Widerspruch eines oder mehrerer Miterben hervorrufen würde. Eine abschließende Klärung der streitigen Rechts- und Auslegungsfragen wäre also letztlich nicht durch eine Verurteilung zur Errichtung eines - weiteren - Auseinandersetzungsplans zu erreichen. Denn diese würde keines-falls auf Erstellung eines Auseinandersetzungsplans mit einem konkreten, seitens des erkennenden Gerichts festgestellten, dem Erblasserwillen entsprechenden Inhalt lauten können, sondern - entsprechend dem Antrag des Klägers - lediglich allgemein auf Vorlage des Entwurfes eines Auseinandersetzungsplans. Eine abschließende Klärung wäre auch nicht durch eine auf Feststellung der Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplanes gerichteten Klage zu erwarten, weshalb es eines Hinweises der Kammer auf eine Klageänderung in diesem Sinne nicht bedurfte. Denn eine etwaige die Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplanes feststellende Entscheidung muß nicht notwendigerweise Aus-sagen dazu beinhalten, ob und für welchen Miterben eine Anrechnung des GmbH-Anteils vorzunehmen ist. Eine solche Klageänderung wäre also nicht als sachdienlich zu betrachten gewesen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 437.000,--DM