Urteil
5 O 453/98
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:1999:0525.5O453.98.00
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Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 554,30 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 06.05.1998 zuzüglich 6,-- UM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs und der Mahnkosten wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Gemäß § 318 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand. -
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 554,30 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 06.05.1998 zuzüglich 6,-- UM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs und der Mahnkosten wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Gemäß § 318 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand. - ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Klägerin kann von dem beklagten Land Zahlung in Höhe von 554,30 DM für die Beschädigung der Wohnungstür gemäß § 39 Abs. 1 a OBG NW in Verbindung mit § 67 PolG NW verlangen. Das beklagte Land hat die Klägerin durch das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür als Nichtstörerin im Sinne des § 6 PolG NW in Anspruch genommen. Dadurch ist die Klägerin unmittelbar geschädigt worden. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Inanspruchnahme als Nichtstörer auf eine Zielgerichtetheit der polizeilichen Maßnahme ankommt (verneinend LG Köln, WuM,1991, 510 = NVwZ 1992, 1125; bejahend OLG Hamm, NWVB1 r 1988, 119). Jedenfalls lag hier eine Zielgerichtetheit der Inanspruchnahme vor. In Abgrenzung zu einem Unbeteiligten, der ohne den Willen der Polizei in Anspruch genommen wird, ist Nichtstörer regelmäßig derjenige, der ausdrücklich zur Beseitigung der Gefahr herangezogen wird. Hier hat die Polizei im Rahmen ihres Einsatzes willentlich die Wohnungstür der Klägerin beschädigt. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür stellt sich hier als eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. Die Frage, ob die Polizei zur Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz oder als Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, insbesondere zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten tätig wird, ist funktionell zu beurteilen (vgl. VGH Mannheim / NVwZ-RR 1989,, 412, OVG Münster, NJW 1980, 855), Es ist zu prüfen, auf welchem Gebiet die konkret zu beurteilende polizeiliche Maßnahme liegt. Dabei muß im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen die polizeiliche Maßnahme der Sachverhalt grundsätzlich einheitlich betrachtet werden, es sei denn, daß einzelne Teile des Geschehens objektiv abtrennbar sind (BVerwG, NJW 1975, 893; VGH Mannheim, a. a. 0.; Würtenberger, in: Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. II, 1992 7/1 Rn. 70). Dabei wird es aber auch durchaus als sachgerecht angesehen, ein polizeiliches Maßnahmenbündel in gefahrenabwehrende und strafverfolgende Maßnahmen aufzuspalten (Würtenberger, a. a. O.). Der Einsatz der Polizeibeamten diente hier zunächst strafverfolgenden Zwecken. Das Schwergewicht der Polizeiaktion lag daher im repressiven Bereich. Zum Zwecke der Festnahme des mit Haftbefehl gesuchten Straftäters war die Beschädigung der Wohnungstür indes nicht per se notwendig. Maßgebend für die Beschädigung der Tür war allein die Befürchtung, der gesuchte Straftäter werde sich der bei ihm vermuteten Schußwaffe bedienen und damit möglicherweise der Festnahme entziehen. Damit wird deutlich, daß die Maßnahme "Beschädigung der Wohnungseingangstür" vorrangig der Gefahrenabwehr diente. Diese Maßnahme ist daher aus objektiver Sicht dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Die Klägerin ist daher antragsgemäß zu entschädigen. Der Zinsausspruch folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 712 ZPO.