Urteil
152-20/01
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2002:0131.152.20.01.00
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Tenor
Die angefochtenen Urteile werden aufgehoben.
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Kosten der Verfahren und die dem Angeklagten dort entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die angefochtenen Urteile werden aufgehoben. Die Verfahren werden eingestellt. Die Kosten der Verfahren und die dem Angeklagten dort entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 07.11.2000 wegen unerlaubter Einreise und Urkundenfälschung (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 a AuslG, §§ 267, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (Einzelstrafen: 3 und 4 Monate) und durch Urteil vom 13.03.2001 wegen Einreise und Aufenthalts ohne Erlaubnis sowie Ausweismissbrauchs (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 a und b AuslG, §§ 281, 53 StGB) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (Einzelstrafen: 5 und 3 Monate) verurteilt, in beiden Fällen ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Die Berufungen des Angeklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Einstellung der Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO). Ist der Angeklagte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, hat das Gericht seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine solche Entscheidung darf jedoch nicht ergehen, ohne dass geprüft worden ist, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Denn auch das Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass dem Verfahren kein Prozesshindernis entgegensteht (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1964, 64, 65), wobei ohne Bedeutung ist, ob das Verfahrenshindernis bereits in erster Instanz vorlag oder später entstanden ist (vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 341, 342). Diese von Amts wegen vorzunehmende Prüfung deckt ein Verfahrenshindernis auf, das die Einstellung der Verfahren gebietet. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anklageerhebung gemäß § 418 Abs. 3 StPO. i.V.m. §§ 199, 200 StPO. Auch im beschleunigten Verfahren ist die Erhebung der öffentlichen Anklage Prozessvoraussetzung (LR-Gössel, StPO, 25. Aufl., § 418 Rdn. 32). Sie erfolgt entweder durch Einreichung einer Anklageschrift, deren Anklagesatz dann in der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO verlesen werden muss (vgl., OLG Hamburg VRS 39, 353; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 418 Rdn. 8) oder mündlich zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 418 Abs. 3 StPO). Wird mündlich Anklage erhoben, tritt dieser Vorgang an die Stelle der Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Sachliche Unterschiede im Hinblick auf den Anklagesatz (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) bestehen nicht (LR-Gössel a.a.0. Rdn. 38). In diesem Fall ist der Vorgang der mündlichen Anklageerhebung in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen wie dies auch im Normalfall für die Verlesung des Anklagesatzes als wesentliche Förmlichkeit nach § 273 Abs. 1 StPO erforderlich ist (vgl. BGH StV 1990, 245; 1992, 1; OLG Köln NS2 1989, 44). Darüber hinaus schreibt § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO vor, dass der wesentliche Inhalt der Anklage in das Protokoll aufzunehmen ist. Dazu gehört stets der den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende (abstrakte und konkrete) Anklagesatz. Der Beweis, dass mündlich Anklage erhoben worden ist und welchen wesentlichen Inhalt sie hat, kann nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift erbracht werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren handelt. Nur wenn die formelle Beweiskraft des Protokolls wegen Verlustes, Unklarheit oder Unvollständigkeit entfällt, dürfen im Freibeweisverfahren Feststellungen über die Tatsache und den Inhalt der mündlichen Anklageerhebung getroffen werden. Umstände, die zum Wegfall der Beweiskraft der hier maßgebenden Protokolle führen; liegen indes hier nicht vor. Aus den Hauptverhandlungsprotokollen läßt sich weder die Verlesung einer schriftlich eingereichten Anklage oder eines ihr unter Umständen inhaltlich gleichkommenden Antrags auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren (vgl. dazu: OLG Hamburg NJW 1966, 2079) noch eine zulässige und wirksame mündliche Anklageerhebung entnehmen. Die Protokolle vom 07.11.2000 und 13.03.2001, die beide auf der Grundlage des Vordrucks StP 40 (Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht im Falle des - mittlerweile außer Kraft getretenen - § 212 StPO, der früher das beschleunigte Verfahren regelte) gefertigt sind, enthalten nach der Angabe der Personalien des Angeklagten übereinstimmend (Unterschiede nur bei den Blattzahlen der einzelnen Verfahren) folgenden Vermerk: "Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten an wie BI. 29, 29 R d.A. ( erg. : Protokoll vom 07.11.2000) bzw. wie BI. 28, 28 R d.A. ( erg. : Protokoll vom 13.03.2001)." Aus diesem Protokollvermerk kann nicht hergeleitet werden, dass die Antragsschriften vom 06.11.2000 und 02.03. 2000 auf Verhandlung und Entscheidung im beschleunigten Verfahren gemäß § 417 StPO in den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vom 07.11.2000 und 13.03.2001 ganz oder teilweise an Stelle eines Anklagesatzes verlesen worden sind. Zwar genügten die Antragsschriften den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und hätten deshalb statt einer Anklage verlesen werden dürfen (vgl. OLG Hamburg NJW 1966, 2179). Die in den oben genannten Protokollen benutzte Formulierung "Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten an wie Bl ... d.A." beweist jedoch nicht die Verlesung eingereichter schriftlicher Anklagesätze, zumal in den Protokollvordrucken für das Normalverfahren stets die Formel "Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom ... (BI ... d.A.)" verwendet wird, sondern belegt auch nach dem Wortsinn der verwendeten Begriffe die mündliche Anklageerhebung im Sinne von § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO. Denn schon die Unterschiede in der Begriffswahl machen deutlich, dass mit der Formulierung "klagte an" etwas anderes zum Ausdruck gebracht werden sollte als mit der Wendung "verlas den Anklagesatz"Da es nach § 418 Abs. 3 StPO beim beschleunigten Verfahren nur die Möglichkeit der Verlesung einer schriftlich eingereichten Anklage oder die mündliche Anklageerhebung gibt, kann die Formulierung "Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten an wie ..." bei verständiger Betrachtung nur auf die mündliche Anklageerhebung abzielen. Wird durch die Sitzungsprotokolle nur eine mündliche Anklageerhebung im Sinne von § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO bewiesen und nicht die Verlesung eines schriftlich eingereichten Anklagesatzes oder eines ihm inhaltlich gleichkommenden Antrags nach § 417 StPO belegt, ist dem Erfordernis der Aufnahme des wesentlichen Inhalts der Anklage in das Sitzungsprotokoll nicht Genüge getan. Namentlich ergibt sich aus den Hauptverhandlungsprotokollen nicht, dass übergebene schriftliche Fassungen der mündlich erhobenen Anklagen (hier: Ausfertigungen der Antragsschriften vom 06.11.2000 und 02.03.2001) als Anlagen zu den Sitzungsniederschriften genommen worden sind. Dass die Protokolle auf bereits bei den Akten befindliche Anträge der Staatsanwaltschaft verweisen, kann im Hinblick auf den Umfang der Beweiskraft des § 274 StPO nicht als ausreichend und zulässig angesehen werden. Beurkundet im Normalverfahren das Protokoll die Verlesung der Anklage, ist damit allein die Verlesung des Anklagesatzes bewiesen, weil nur das die vorgeschriebene Förmlichkeit ist. Demgegenüber schreibt § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich vor, dass auch der wesentliche Inhalt einer lediglich mündlich erhobenen Anklage protokollierungspflichtig ist. Dieses gesetzliche Postulat bedeutet, dass eben dieser Inhalt der mündlichen Anklage der Niederschrift des Protokolls selbst zu entnehmen sein muss und der Nachweis dessen im Regelfall auch nur durch das Protokoll geführt werden kann. Dem wäre Genüge getan, wenn die schriftlich übergebenen Anträge dem Protokoll beigefügt und im Protokoll selbst zudem eindeutig auf die Anlage verwiesen worden wäre (vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 341, 342), wie es auch Nr. 146 Abs. 2 RiStBV vorschreibt. Nur mit dieser Maßgabe wäre eine Bezugnahme ausreichend gewesen. Das nicht mehr behebbare Prozesshindernis der unwirksamen Anklageerhebung hat zur Folge, dass unter Aufhebung der angefochtenen Urteile Verfahrenseinstellung gemäß § 260 Abs. 3 StPO zu erfolgen hat. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt § 467 StPO.