Die Beklagte wird verurteilt, zwei Schlüssel für den Safe Nr. XXXXX bei der Sparkasse M, Geschäftsstelle L, X-Straße, ####1 M an die Klägerin herauszugeben, Zug um Zug gegen Herausgabe der sich im Safe befindenden Sparverträge Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistungen dürfen durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. Tatbestand: Die Klägerin ist Alleinerbin des am 27.04.2000 verstorbenen Herrn I (Erblasser) aufgrund des zwischen den Eheleuten I am 08.06.1984 - UR Nr. #####/####des Notars N in M - geschlossenen Erbvertrags. Die Ehefrau des Erblassers verstarb im Oktober 1995. Im Dezember 1996 lernten sich der Erblasser und die Beklagte kennen. Unter dem Vorbehalt seiner freien Verfügungsmacht und den Widerruf ließ der Erblasser als Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall unter dem 30.11.1998/15.01.1999 die im Tenor bezeichneten Sparverträge mit Zustimmung der Beklagten auf diese überschreiben. Der Erblasser übertrug ferner die Rentenversicherung Nr. #####/####-6-01 bei der Q auf die Beklagte. Aus dieser Rentenversicherung bezieht die Beklagte für eine Garantiezeit nach dem Tod des Erblassers eine monatliche Rente, die bis zum 31.10.2000 DM 386,33 und ab dem 01.11.2000 DM 391,16 betrug. Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei der Umschreibung der Sparverträge und der Rentenversicherung auf die Beklagte um keine als Schenkung unter Lebenden zu beurteilende Verfügung, sondern um eine zu Lebzeiten noch nicht vollzogene Schenkung. Durch die Verfügung des Erblassers auf den Todesfall habe sich dieser die volle Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte belassen wollen. Zu Lebzeiten des Erblassers habe die Beklagte dann nur ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall erhalten. Hiernach sei die Verfügung nach §§ 2301, 125 BGB formnichtig. Zudem habe der Erblasser die Schenkung in der Absicht, die Klägerin als Vertragserbin zu beeinträchtigen, getätigt. Der Erblassers habe aus seinem zu Lebzeiten bestehenden Vermögen keine Opfer bringen wollen, sondern die Schenkungen zum Nachteil allein des Nachlasses und damit der Klägerin machen wollen. Hierfür habe er das Institut der Verfügung zum Todeszeitpunkt gewählt, was zur typischen Aushöhlung des Nachlasses, aber auch nur des Nachlasses, führt. Einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die Übertragung der Vermögenswerte auf die Beklagte habe es nicht gegeben. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte sich um den Haushalt des Erblassers gekümmert habe; zwischen dem Erblasser und der Beklagten habe eine Durchschnittsbeziehung mit getrennten Kassen und getrennten Wohnungen bestanden. Der Erblasser sei auch auf keinerlei Hilfe angewiesen gewesen; er sei sehr rüstig und sportlich sowie im Freizeitbereich sehr agil gewesen; das Bedürfnis einer Pflegebedürftigkeit habe sich zu keinem Zeitpunkt abgezeichnet; hiernach habe der Erblasser keinen Anlaß gehabt, die Beklagte für geleistete Dienste zu beschenken. Darüber hinaus habe es für den Erblasser auch keinen Grund gegeben, zukünftige Pflege abzusichern. Eine Vereinbarung mit der Beklagten, nach welcher jene die Pflege des Erblassers bewerkstelligen solle und hierfür mit dem Tod die Vermögenswerte erhalten solle, bestreitet die Klägerin. Der Erblasser habe alle wichtigen Angelegenheiten schriftlich abgefaßt. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass nur in den Fällen eine Beeinträchtigungsabsicht abgelehnt werde, in denen bereits erhebliche Leistungen für den Schenkenden erbracht worden sind und dieser sich aus diesen Gründen für die Schenkung entscheidet. Aus diesen Fällen werde ersichtlich, dass der Schenkende bereits zu Lebzeiten bereit war, eigene Vermögensopfer zu bringen. Aus dem gesamten Verhalten des Erblassers werde demgegenüber ersichtlich, dass dieser mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt habe. Eine Beeinträchtigungsabsicht werde von der Rechtsprechung "praktisch immer" angenommen. Zur Herausgabe der Safeschlüssel sei die Beklagte verpflichtet, da sie sich diese eigenmächtig aus dem Nachlass genommen habe. Die Klägerin beantragt, I. 1. die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgend benannten Sparverträge und ihre Guthaben Nr. #####/#### (Bestand: DM 2.330), Nr. #####/#### (Bestand: DM 30.360), Nr. #####/#### (Bestand: DM 430), Nr. #####/#### (Bestand: DM 6.200), Nr. #####/#### (Bestand: DM 103.590) bei der Sparkasse M, Geschäftsstelle L, X-Straße, ####1 M, (Nachlass I), auf die Klägerin umschreiben zu lassen und alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und alle Handlungen dafür vorzunehmen; 2. die zwei Safeschlüssel für den Safe Nr. XXXXXX bei der Sparkasse M, Geschäftsstelle L, X-Straße, ####1 M an die Klägerin herauszugeben; II. 1. die Rentenversicherung Nr. #####/####-6-01 bei der Q, Q-Platz, ####2 E, auf die Klägerin umschreiben zu lassen und alle dafür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und alle Handlungen vorzunehmen; 2. an die Klägerin 1.187,63 EUR (entspricht 2.322,81 DM) nebst 8,41 % Verzugszinsen seit dem 01.09.2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Erblasser habe nicht mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt; er sei davon ausgegangen, nur hinsichtlich des Grundstücks erbvertraglich gebunden zu sein. Er habe zudem ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Übertragung der Vermögenswerte gehabt. Der Erblasser habe Sicherheit für Zeiten der Krankheit und Pflege gesucht; er habe die Beklagte geliebt, ihr vorbehaltlos vertraut und sie heiraten wollen; die Beklagte habe dies ausgeschlagen. Der Erblasser habe seine verstorbene Ehefrau zu Hause gepflegt, auch als diese krank wurde; er habe gewußt, dass er sich in Zeiten eigener Krankheit- bzw. Pflegebedürftigkeit nicht auf Hilfe aus der Verwandtschaft (keine Kinder) würde verlassen können. Andere Personen, die ihm so nahe gestanden hätten, dass er ihnen die Übernahme der Pflege zugemutet hätte, habe es nicht gegeben. Um nach Möglichkeit nicht in einem Altenpflegeheim untergebracht zu werden, habe er Vorsorge treffen wollen. Er habe daher mit der Beklagten die Vereinbarung getroffen, dass diese ihn - falls erforderlich - pflegen und umsorgen sollte. Aufgrund der Kenntnis, welche Kosten Pflege verursacht, habe der Erblasser weiterhin über das Vermögen verfügen wollen. Von den überschriebenen Werten sollte der Beklagten daher das verbleiben, was zum Todeszeitpunkt noch vorhanden sei. Auf diese Art habe der Erblasser den Fall zukünftiger Pflege für sich finanziell und menschlich abgesichert. Darüber hinaus habe der Erblasser sich für die Liebe und Zuwendung bei der Beklagten bedanken wollen, indem er die Verfügungen traf. Hinsichtlich der Safeschlüssel beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht. In dem Banksafe befänden sich einzig die im Tenor benannten Sparverträge, gegen deren Herausgabe die Beklagte auch zur Übergabe der Safeschlüssel bereit sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 11.01.2002 und des Klägervertreters vom 22.01.2002 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Umschreibung der Sparverträge und des Rentenversicherungsvertrags. Denn es handelt sich bei der Umschreibung der Sparverträge und des Rentenversicherungsvertrags nicht um beeinträchtigende Schenkungen im Sinne des § 2287 BGB. Von einer formunwirksamen Schenkung nach §§ 2301, 125 BGB ist nicht auszugehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei einer Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, wonach die Schenkung bereits als zu Lebzeiten vollzogen anzusehen ist (vgl. Palandt, 61. Auflage, § 2289 Rn. 10). Die somit als Schenkung unter Lebenden zu beurteilenden Verfügungen des Erblassers unterliegen hiernach der Beurteilung des § 2287 BGB. Die Kammer stimmt indes nicht mit der Klägerin darin überein, dass die Umschreibung der Sparverträge und des Rentenversicherungsvertrags auf die Beklagte eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne vorbenannter Vorschrift darstellt. Zwar verfügte der Erblasser nicht im Hinblick auf bereits erbrachte Leistungen der Beklagten. Insoweit räumt die Beklagte selbst ein, bis zum Tod des Erblassers keine Pflegeleistungen zu seinen Gunsten erbracht zu haben. Selbst wenn die Beklagte Haushaltsarbeiten für den Erblasser erbracht hat, so erfolgten die Zuwendungen - auch nach Vortrag der Beklagten - im Wesentlichen nicht als Gegenleistung hierfür. Es handelte sich hiernach um eine Schenkung. Die Klägerin hat indes nicht die erforderliche Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers geeignet unter Beweis gestellt. Zur Beurteilung, ob die Schenkung mit der Absicht der Beeinträchtigung des Nachlasses erfolgte, ist entscheidend auf die Willensrichtung des Erblassers abzustellen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der BGH in seinem Urteil vom 27.11.1991 (NJW 1992, 564, 566) sehr geringe Anforderungen an die Benachteiligungsabsicht stellt ("praktisch immer"). Gleichwohl führt der BGH in der benannten Entscheidung aus, dass die "praktisch immer" bestehende Benachteiligungsabsicht in Korrelation zum Interesse des Erblassers an der Schenkung zu sehen ist. Es bedarf daher - quasi ausgehend von einer Benachteiligungsabsicht - der Mißbrauchsprüfung dergestalt, ob der Erblasser trotz der Benachteiligung des Vertragserben nicht dennoch ein schützenswertes Interesse an der Zuwendung hatte, und die Interessen des Vertragserben an einem ungeschmälerten Nachlass hinter diesem Interesse zurücktreten müssen. Die Absicherung von Pflege und zwischenmenschlicher Zuneigung ist insbesondere für Krankheiten im Alter und damit verbundener Pflegebedürftigkeit ein anerkennenswertes und schützenswertes Interesse des Erblassers an einer Schenkung, welches die Interessen des Vertragserben am ungeschmälerten Nachlass zurücktreten lassen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Zuwendung auf bereits erbrachte Pflegeleistungen bzw. zwischenmenschliche Zuneigung erfolgt. Denn in einem solchen Fall ist bereits die Unentgeltlichkeit nicht gegeben, so dass nicht von einer Schenkung ausgegangen werden kann. Die typische Problematik der Schenkung ergibt sich vielmehr erst dann, wenn keine Gegenleistung feststellbar ist. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse daran hatte, die Umschreibung der Vermögenswerte auf die Beklagte vorzunehmen, und zwar nicht als sofortiges Vermögensopfer. Nach den Darlegungen der Beklagten suchte der Erblasser in Kenntnis der Pflegebedürftigkeit seiner im Jahr 1995 verstorbenen Ehefrau die Sicherung eigener Pflege, und zwar nicht nur finanziell, sondern durch die ihm menschlich vertraute Beklagte. Soweit die Klägerin nun Beweis dafür angetreten hat, der Erblasser habe sich bis zum Tod bester Gesundheit erfreut, sei sportlich aktiv, reiselustig und rüstig gewesen, unterstellt die Kammer den Vortrag als richtig und damit nicht beweisbedürftig. Gleichwohl mindert die Rüstigkeit und Gesundheit des Erblassers nicht das Bedürfnis im weiteren Verlauf des Lebens, insbesondere in Anbetracht des Alters des Erblassers, für die Sicherung der Pflege durch vertraute Personen Sorge zu tragen. Eine solche vorausschauende Vorsorge ist zwanglos auch zu Zeiten, in denen noch keine konkrete Bedürftigkeit derartiger Leistungen vorliegt, angezeigt und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere vorliegend, nachdem der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau auf Pflege aus dem familiären Bereich nicht zurückgreifen konnte. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Kammer in der Sitzung vom 10.01.2002 hingewiesen. Eine im Sinne des § 2287 BGB vorliegende beeinträchtigende Schenkung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Erblasser kein Vermögensopfer zu Lebzeiten erbringen wollte, indem er die Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall bei freier Verfügungsmacht veranlaßte. Wollte man allein aus der Wahl dieser Verfügungsart eine beeinträchtigende Schenkung sehen, bliebe das Interesse der finanziellen Absicherung der Pflege völlig außer Betracht. Durch Kombination der Zuwendung von Vermögenswerten bei gleichzeitiger Verwendung dieses Betrages für die möglichen Kosten der Pflege, bringt der Erblasser vielmehr das Interesse an der Absicherung der Pflege im finanziellen und im menschlichen Bereich deutlich zum Ausdruck. Gegenüber der schlüssigen Darlegung des lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers ist die Klägerin beweisbelastet für das Fehlen eines Eigeninteresses des Erblassers. An der Beweislast des Vertragserben für das Widerlegen eines lebzeitigen Eigeninteresses bzw. für das Vorhandensein der Benachteiligungsabsicht hält auch der BGH in dem benannten Urteil fest (NJW. 1991, 664, 666). Dort hat der BGH ausdrücklich eine Beweisaufnahme insoweit für geboten gehalten, als der dortige Vertragserbe Beweis angetreten hatte für die Darlegung, der Erblasser habe erklärt, die Zuwendung (dort: Nießbrauch) sei Unrecht und solle verhindern, dass der Vertragserbe in den Besitz des Grundstücks gelange. Aus diesem Urteil, welches zwar die Beeinträchtigungsabsicht "praktisch immer" zugrundelegt, folgt die Beweislast des Vertragserben. Vorliegend hat die Klägerin indessen lediglich Beweise für die Rüstigkeit, die Reiselustigkeit und das fehlende Angewiesensein des Erblassers auf Betreuung und Pflege angetreten, worauf die Kammer in der Sitzung vom 10.01.2002 hingewiesen hat. Wie dargelegt, kann dieser Vortrag indessen als wahr unterstellt werden, da er das Interesse der Sicherung der Pflege im Alter unberührt läßt. Soweit die Klägerin darlegt, der Erblasser habe wichtige Vereinbarungen stets schriftlich festgehalten, vermag auch aus diesem Umstand nicht der Nachweis eines fehlenden Eigeninteresses des Erblassers zu folgen. Der sehr persönliche Charakter der Vereinbarung im privaten Bereich und die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Umschreibung der Sparverträge machte eine Schriftform auch bei sonst üblicher Handhabung nicht zwingend erforderlich. Hiernach vermag die Kammer auch in diesem Vortrag der Klägerin keine ausreichende indizielle Wirkung gegen ein lebzeitiges Eigeninteresse zu sehen. Da die Klägerin im Ergebnis keine Tatsachen unter Beweis gestellt hat, die das schlüssig dargelegte Eigeninteresse widerlegen könnten, bedurfte es einer Beweisaufnahme nicht. Hinsichtlich der Safeschlüssel beruft sich die Beklagte zu Recht auf das Interesse der Absicherung der Herausgabe der sich im Safe befindenden Sparverträge. Hiernach war die Zug-um-Zug-Verurteilung erforderlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709, 108 ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze beider Parteien nicht erforderlich. Streitwert: Klageantrag zu I.1. EUR 73.068,72 Klageantrag zu I.2. EUR 2.000,00 Klageantrag zu II.1. EUR 2.399,96 Klageantrag zu II.2. EUR 1.187,63 Gesamt: EUR 78.656,31