Beschluss
2 O 60/96
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenfestsetzungsbeschluss: Der Kläger hat die der Beklagten entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 9.316,16 EUR nebst Zinsen zu erstatten.
• Vor- und nachverbundene Gebühren durch mehrere Verfahren sind erstattungsfähig, auch wenn Verfahren später verbunden wurden.
• Die Inanspruchnahme mehrerer Anwälte durch Streitgenossen ist wegen möglicher Interessenkonflikte gerechtfertigt und begründet Erstattungsanspruch für zwei Anwälte.
• Erhöhungs- und Erörterungsgebühren (BRAGO) sind erstattungsfähig, wenn sie sich auf denselben rechtlichen Gegenstand oder zusammenhängende Rechtsverhältnisse beziehen.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung: Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten nach verbundenen Verfahren • Kostenfestsetzungsbeschluss: Der Kläger hat die der Beklagten entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 9.316,16 EUR nebst Zinsen zu erstatten. • Vor- und nachverbundene Gebühren durch mehrere Verfahren sind erstattungsfähig, auch wenn Verfahren später verbunden wurden. • Die Inanspruchnahme mehrerer Anwälte durch Streitgenossen ist wegen möglicher Interessenkonflikte gerechtfertigt und begründet Erstattungsanspruch für zwei Anwälte. • Erhöhungs- und Erörterungsgebühren (BRAGO) sind erstattungsfähig, wenn sie sich auf denselben rechtlichen Gegenstand oder zusammenhängende Rechtsverhältnisse beziehen. Die Beklagten haben im Anlassverfahren Kosten für ihre Prozessbevollmächtigten und Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht. Es handelt sich um mehrere Verfahren (u. a. 8 O 74/96 und 2 O 60/96), die verbunden wurden; Gebühren sind sowohl für die erste Instanz als auch für zweite und dritte Instanz angemeldet. Die Beklagten machten Kosten zweier Anwälte sowie Erhöhungs- und Erörterungsgebühren gemäß BRAGO geltend. Der Kläger wurde vom Oberlandesgericht zur Kostenerstattung verurteilt, woraufhin das Landgericht die konkrete Festsetzung der Erstattungsbeträge vornahm. Die Beklagten begründeten die Erstattungsfähigkeit unter anderem damit, dass wegen möglicher Interessenkonflikte getrennte Vertretung erforderlich war und die Gebühren vor Verbindung der Verfahren angefallen sind. Die Gerichtskostenvorschüsse wurden gesondert berücksichtigt. Ergebnis der Berechnung ist ein der Beklagten zu 1) zu erstattender Betrag von 9.316,16 EUR. • Grundlage der Festsetzung sind die angemeldeten Anwalts- und Gerichtskosten sowie die einschlägigen Gebührenregelungen der BRAGO. • Vorverlagerte Gebühren: Prozessgebühren, die vor der Verbindung mehrerer Verfahren entstanden sind, bleiben erstattungsfähig, weil sie dem Anwalt tatsächlich entstanden sind. • Mehrvertretung: Die Kosten zweier Anwälte sind dem Grunde nach erstattungsfähig, wenn Streitgenossen sich wegen möglicher Interessenkonflikte voneinander trennen mussten; dies gilt insbesondere, wenn eine Partei als Streithelferin beigetreten ist. • Erhöhungs- und Erörterungsgebühren (§ 6 BRAGO): Auch wenn nicht durchgehend Gegenstandsgleichheit vorliegt, kann die Erhöhungsgebühr wegen derselben Rechtsverhältnisse (z. B. Widerklage zum Fortbestand eines Mietvertrags) gerechtfertigt sein. • Berechnung und Aufteilung: Die angemeldeten Beträge wurden instanzbezogen geprüft und anteilig auf die Beteiligten verteilt; Gerichtskostenvorschüsse wurden angerechnet. • Zinsen und Vollstreckung: Der festgesetzte Betrag ist verzinslich (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 09.01.2002) und vorläufig vollstreckbar; es wurden separate Kostenfestsetzungsbeschlüsse für die Beklagten erlassen. Der Kläger hat die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Kosten in Höhe von 9.316,16 EUR nebst Zinsen zu erstatten. Die Festsetzung umfasst erstattungsfähige Anwaltsgebühren für I., II. und III. Instanz sowie geleistete Gerichtskostenvorschüsse; angemeldete Gebühren und Erhöhungsgebühren wurden als berechtigt anerkannt. Die Entscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass Gebühren vor Verbindung der Verfahren entstanden sind und dass die Beklagten aus berechtigten Gründen getrennte anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen haben. Der Titel ist vorläufig vollstreckbar und die Verzinsung erfolgt ab dem angegebenen Datum.