Urteil
25 O 594/01
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn der titulierte Anspruch durch einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Schuldners wegen positiver Vertragsverletzung entfallen ist.
• Ein schutzwürdiger Aufrechnungs- bzw. Erfüllungsinteresse des Patienten kann bestehen, wenn medizinische Behandlungsfehler die Leistung für den Patienten wertlos gemacht haben.
• Ein mit dem Haftpflichtversicherer geschlossener Ausgleichsvergleich schließt nicht ohne Weiteres die Geltendmachung eines Honoraranspruchs des Arztes aus, wenn der Vergleich den Arztanspruch nicht ausdrücklich erfasst.
• Einwendungen gegen titulierte Forderungen nach §§ 767 Abs.2, 796 Abs.2 ZPO sind in Arzthaftpflichtsachen nach Kenntniserlangung vom Behandlungsfehler zu beurteilen; Präklusion greift nur, wenn der Kläger vor Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis vom Behandlungsfehler hatte.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung unzulässig bei durch Behandlungsfehler aufgehobenem Honoraranspruch • Die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn der titulierte Anspruch durch einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Schuldners wegen positiver Vertragsverletzung entfallen ist. • Ein schutzwürdiger Aufrechnungs- bzw. Erfüllungsinteresse des Patienten kann bestehen, wenn medizinische Behandlungsfehler die Leistung für den Patienten wertlos gemacht haben. • Ein mit dem Haftpflichtversicherer geschlossener Ausgleichsvergleich schließt nicht ohne Weiteres die Geltendmachung eines Honoraranspruchs des Arztes aus, wenn der Vergleich den Arztanspruch nicht ausdrücklich erfasst. • Einwendungen gegen titulierte Forderungen nach §§ 767 Abs.2, 796 Abs.2 ZPO sind in Arzthaftpflichtsachen nach Kenntniserlangung vom Behandlungsfehler zu beurteilen; Präklusion greift nur, wenn der Kläger vor Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis vom Behandlungsfehler hatte. Der Kläger war 1994/1995 wegen schwerer abdominaler Probleme langzeitig in der Klinik des Beklagten (Chefarzt) stationär und unterzog sich zahlreichen Operationen. Später stellte die Gutachterkommission erhebliche Behandlungsfehler bei Indikationsstellung und Durchführung fest. Zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Krankenhauses wurde 2001 ein Vergleich über 800.000 DM geschlossen; die Parteien stritten aber um die titulierte Honorarforderung des Beklagten aus einem Vollstreckungsbescheid von 1995 in Höhe von 49.847,20 DM. Der Beklagte trieb die Titelvollstreckung an, der Kläger begehrte die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Das Gericht prüfte, ob der Honoraranspruch durch Aufrechnung mit Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung entfallen ist und ob präkludierende Einwendungen entgegenstehen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; der Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist nach § 767 Abs.1 ZPO statthaft. • Wegfall des Honoraranspruchs: Der Kläger hat einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung aus dem Dienstvertrag (§§ 611, 276, 249 ff. BGB a.F.). Bei schuldhafter Schlechtleistung, die die Behandlung für den Patienten wertlos macht, entfällt der Vergütungsanspruch des Arztes. • Feststellung von Behandlungsfehlern: Die Kammer folgt der Gutachterkommission vom 24.08.1999, die mehrfach vermeidbare und schwerwiegende Fehler bei Diagnose, Indikation und technischer Durchführung feststellte; entgegenstehende Einwendungen des Beklagten und sein Gutachten überzeugen nicht. • Wirkung des Vergleichs mit dem Haftpflichtversicherer: Der Vergleich des Klägers mit dem Haftpflichtversicherer begründet nicht kraft alleiniger Willenserklärung des Versicherers ein Erlöschen der Honorarforderung, zumal der Vergleich die Honorarforderung des Arztes nicht erfasst und der Kläger klarstellte, nicht auf die titulierte Forderung verzichten zu wollen. • Präklusionserwägung: Die Präklusionsvorschriften des § 767 Abs.2 und § 796 Abs.2 ZPO sind im Arzthaftungsrecht zugunsten des Patienten zu modifizieren; Präklusion greift nur, wenn der Kläger vor Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis vom Behandlungsfehler in dem für einen Laien erforderlichen Umfang erlangt hatte. Die erforderliche Kenntnis erlangte der Kläger erst mit dem Bescheid der Gutachterkommission am 24.08.1999. • Herausgabe des Titels: Ein Herausgabeanspruch nach § 826 BGB scheitert, weil nicht hinreichend dargetan ist, dass der Beklagte missbräuchlich den Titel verwerten wird; der Beklagte erklärte, vorläufig nicht weiter zu vollstrecken. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und vorhandener Sicherheiten geregelt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 28.09.1995 ist für unzulässig zu erklären, weil der titulierte Honoraranspruch des Beklagten durch einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Klägers infolge mehrfacher, vermeidbarer Behandlungsfehler entfallen ist. Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist jedoch unbegründet, da keine missbräuchliche Verwertung des Titels dargetan wurde. Die Hauptsacheklage wurde insoweit teilweise erfolgreich; der Kläger obsiegt mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung abzuwehren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt überwiegend der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers vorläufig vollstreckbar.